Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00269 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Vogel
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Muraro
Urteil vom 21. September 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi
Fankhauser Rechtsanwälte
Rennweg 10, 8022 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1967 geborene X.___, welche in ihrem Heimatland Biologie studiert und in diesem Fach unterrichtet hatte (Urk. 8/1/11-15), reiste 1995 in die Schweiz ein und war ab 2004 als Hauswartin und ab Dezember 2006 zusätzlich als Reinigungsangestellte tätig (Urk. 8/1/17, Urk. 8/6/2, Urk. 8/9 und Urk. 8/11). Am 28. August 2012 (Eingangsdatum) meldete sie sich unter Hinweis auf körperliche und seelische Schmerzen nach einer zahnärztlichen Behandlung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/2). Die IVStelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und liess die Versicherte polydisziplinär begutachten (Urk. 8/15). Die Begutachtungsstelle Y.___ erstattete das Gutachten am 14. Oktober 2013 (Urk. 8/23). Am 24. Februar 2014 wurde das Gutachten auf Veranlassung der IV-Stelle ergänzt (Urk. 8/28). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 15. Juli 2014, Urk. 8/31; Einwand vom 5. August 2014, Urk. 8/32; Einwandergänzung vom 15. Oktober 2014, Urk. 8/35) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. Februar 2015 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2 [= Urk. 8/38]).
2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 27. Februar 2015 Beschwerde und beantragte, es seien der Vorbescheid vom 15. Juli 2014 sowie die Verfügung vom 2. Februar 2015 aufzuheben, und es sei ihr spätestens ab dem 1. Februar 2013 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 15. April 2015 (Urk. 7) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 24. April 2015 angezeigt wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2
1.2.1 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.2.2 Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Nach der bisherigen Rechtsprechung bestand eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Danach konnten bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügte. Ob ein solcher Ausnahmefall vorlag, entschied sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund stand die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein konnten auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; „Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungsergebnis trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung (kooperative Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutrafen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellten, desto eher waren - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3).
1.2.3 Mit zur Publikation bestimmtem Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursache und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 und anschliessende Urteile) angepasst und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtsprechung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung. Deren Rechtsnatur kann offen bleiben. Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuhalten. Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein strukturiertes Beweisverfahren ersetzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweislast der rentenansprechenden Person (Art. 7 Abs. 2 ATSG) ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) treten im Regelfall beachtliche Standardindikatoren. Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatrischen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur. Recht und Medizin wirken sowohl bei der Formulierung der Standardindikatoren wie auch bei deren - rechtlich gebotener - Anwendung im Einzelfall zusammen. Im Grunde konkretisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6).
Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht im erwähnten Leitentscheid 9C_492/2014 wie folgt:
- Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3)
- Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)
- Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3)
- Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Einzelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern Indizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
1.6 Gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten zu den somatoformen Schmerzstörungen verlieren nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält. In sinngemässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten - gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht (Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 E. 8., mit Hinweis).
2.
2.1 Den nachfolgenden Erwägungen ist vorauszuschicken, dass der Vorbescheid vom 15. Juli 2014 nicht mit Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht anfechtbar ist und es damit insoweit an einem gültigen Anfechtungsobjekt fehlt. Gegenstand der nachfolgenden Erwägungen bildet einzig die Verfügung vom 2. Februar 2015.
2.2 Die Beschwerdegegnerin hielt in der Verfügung vom 2. Februar 2015 zusammengefasst fest, aus somatischer Sicht könne keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden. Weder in der neurologischen noch in der kieferchirurgischen Untersuchung habe ein organisches Korrelat zu den Beschwerden gefunden werden können. Auch aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 2).
2.3 Dagegen wandte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein, der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) habe die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit als plausibel beurteilt (Urk. 1 S. 11). Es liege ein organisches Korrelat zur Schmerzsituation und damit kein sogenannter Päusbonog-Fall vor. Die Überwindbarkeitsvoraussetzungen seien damit nicht zu prüfen. Selbst wenn diese zu prüfen wären, wäre eine Überwindbarkeit zu verneinen, da bei der Beschwerdeführerin nachweislich eine von der Schmerzstörung losgelöste psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Dauer, Intensität und Ausprägung vorliege. Dies sei durch die Gutachter der Stelle Y.___ wie auch durch den RAD bestätigt worden (Urk. 1 S. 16). Der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin behaupte ohne plausible Begründung das Gegenteil. Seit dem 19. August 2014 befinde sie sich ausserdem auf Anraten der Gutachter wieder in psychiatrischer Behandlung bei Dr. med. Z.___. Dieser habe ihr eine länger andauernde mittelgradige depressive Störung attestiert (Urk. 1 S. 12 ff.).
3.
3.1 Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass bei der Beschwerdeführerin im Anschluss an eine missglückte zahnärztliche Behandlung im Jahr 2009 eine Schmerzproblematik entstand und sie in der Folge eine depressive ängstliche Symptomatik entwickelte. Vom 28. Oktober bis 23. November 2010 stand sie deswegen erstmals in psychiatrischer Behandlung bei Dr. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 8/1/8). Ab Februar 2011 (Erstkonsultation) wurde sie im Zentrum A.___ zahnärztlich und von März 2011 bis September 2012 psychiatrisch behandelt, und zwar durch B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 8/12/5-7, Urk. 8/23/32 und Urk. 8/12/3-5).
3.2 Im Bericht des Zentrums A.___ vom 13./15. November 2012 wurde hinsichtlich allfälliger Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf einen beigelegten Bericht von Dr. B.___ vom 22. März 2012 verwiesen und bemerkt, dass wegen der psychiatrischen Diagnosen ein Gutachten empfohlen werde, da Dr. B.___ nicht mehr im Zentrum A.___ angestellt sei. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden eine Prothesenunverträglichkeit, ein Burning Mouth Syndrom sowie eine Tendomyopathie der Kaumuskulatur angeführt (Urk. 8/12/1-4).
3.3 Dr. B.___ diagnostizierte im genannten Bericht vom 22. März 2012 eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) und eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) bei Status nach ungünstiger Zahnbehandlung mit prothetischer Neuversorgung in Oberkiefer und Unterkiefer bei Prothesenunverträglichkeit mit Mundbrennen, einen Status nach schwerer depressiver Episode (ICD-10 F32.2) vom Anfang der Therapie im Haus (2. März 2010 [richtig: 2011]) sowie einen Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsreaktion (Urk. 8/12/5-7). Angaben zur Arbeitsfähigkeit machte Dr. B.___ nicht.
3.4 Das von der Beschwerdegegnerin eingeholte polydisziplinäre Y.___-Gutachten vom 14. Oktober 2013 (Urk. 8/23) beruht auf internistischen, neurologischen, kieferchirurgischen und psychiatrischen Untersuchungen und wurde am 24. Februar 2014 kieferchirurgisch ergänzt (Urk. 8/28),
Im Rahmen der Gesamtbeurteilung wurden die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 8/23/23):
- Chronisches Schmerzsyndrom mit Prothesenunverträglichkeit und Mundbrennen (Q9, L2)
- Hyperalgesie Nervus alveolaris inferior links (G50.9)
- Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)
- Undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1)
- Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
- Sonstige Reaktion auf schwere Belastung (ICD-10 F43.8)
- Verdacht auf Akzentuierung der Persönlichkeit (histrionische Persönlichkeitszüge) (ICD-10 Z73.1)
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden die folgenden genannt (Urk. 8/23/24):
- Hautausschlag im seborrhoischen Gesichtsbereich, sowie im Hals- und Dekolletee-Bereich sowie im Handbereich (Finger) unklarer Aetiologie
- Verdacht auf diskrete akute Arthritis linkes Knie unklarer Aetiologie
- Status nach Sectio bei der Geburt der Tochter
Die Gutachter attestierten der Beschwerdeführerin aus gesamtmedizinischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 2-3 Stunden täglich. Auch während dieser Zeit müsse sie die Möglichkeit für Pausen haben. Dies gelte für alle Tätigkeiten. Durch das psychische Beschwerdebild sei die Beschwerdeführerin in ihrer Funktionsfähigkeit deutlich eingeschränkt. Die beobachtete emotionale Instabilität und auch die Unfähigkeit, sich selber wieder in einen adäquaten Zustand zu versetzen, setze ihre Gruppen- und Kontaktfähigkeit in starkem Masse herunter. Durch Erschöpfbarkeit und emotionale Instabilität sowie Selbstzweifel dürften auch Durchhaltefähigkeit und Selbstbehauptungsfähigkeit deutlich eingeschränkt sein. Das gesamte depressive Syndrom führe zu einer verringerten Stressbelastung, die kognitiven Störungen zu einer eingeschränkten Fähigkeit zur Planung und Strukturierung. Auch die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit sei sicherlich durch das depressive Syndrom in Mitleidenschaft gezogen. Die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit bestehe seit Beginn der Zahnbehandlungen. Die Arbeitsfähigkeit habe in der Zwischenzeit nie über das genannte Mass hinaus gesteigert werden können (Urk. 8/23/27).
4.
4.1 Das polydisziplinäre Y.___-Gutachten vom 14. Oktober 2013 (Urk. 8/23, inkl. Ergänzung vom 24. Februar 2014; Urk. 8/28) basiert auf fachärztlichen Untersuchungen, wurde in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten sowie insbesondere auch unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden erstattet. Auf die Schlussfolgerung der Gutachter, wonach bei der Beschwerdeführerin eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe, kann indessen aus den nachfolgenden Gründen nicht abgestellt werden.
4.2
4.2.1 Vorauszuschicken ist, dass nach der Rechtsprechung die Aufgaben von Rechtsanwender und Arztperson im Rahmen der Invaliditätsbemessung wie folgt verteilt sind: Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, das heisst mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, das heisst, sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Schliesslich sind die ärztlichen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können. Nötigenfalls sind, in Ergänzung der medizinischen Unterlagen, für die Ermittlung des erwerblich nutzbaren Leistungsvermögens die Fachpersonen der beruflichen Integration und Berufsberatung einzuschalten (BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).
Weil die Arbeitsfähigkeit somit keine medizinische, sondern eine rein juristische Frage ist, können sich Konstellationen ergeben, bei welchen von der im medizinischen Gutachten festgestellten Arbeitsunfähigkeit abzuweichen ist, ohne dass dieses seinen Beweiswert verlöre (Urteil des Bundesgerichtes 9C_651/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 5.1 mit Hinweisen).
4.2.2 Weiter ist zu bemerken, dass im Gebiet der Invalidenversicherung ganz allgemein der Grundsatz "(Selbst-)Eingliederung vor Rente" gilt. Danach hat die versicherte Person von sich aus das ihr Zumutbare zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit beizutragen, in erster Linie durch Ausschöpfung sämtlicher zumutbarer medizinischer Behandlungs- und weiterer therapeutischer Möglichkeiten (vgl. BGE 127 V 298 E. 4.b.cc und BGE 113 V 22 E. 4a je mit Hinweisen).
4.3
4.3.1 Zunächst ist auf die im Gutachten aus somatischer Sicht attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit einzugehen. Eine solche wurde von den Fachärzten für Neurologie und Kieferchirurgie attestiert (eine separate Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit des Internisten liegt nicht vor).
4.3.2 Der neurologische Gutachter führte im neurologischen Fachgutachten vom 10. Juli 2013 (Urk. 8/23/19-22) im Wesentlichen aus, es bestehe aus seiner Sicht kein Hinweis für eine fokale Verletzung peripherer Hirnnerven. Auch im Bereich der unteren Zahnleiste, wo der erste operative Eingriff durchgeführt worden sei und die Schmerzen zuerst aufgetreten seien, fänden sich im neurologischen Status keine Zeichen für eine fokale Verletzung eines grösseren Astes des Nervus mandibularis. Der zeitliche Zusammenhang zwischen dem Auftreten des Schmerzsyndroms und der unmittelbar vorangegangenen operativen Zahnsanierung lege jedoch einen Kausalzusammenhang nahe (Urk. 8/23/45). Dabei könnte es sich bei den Schmerzen einerseits um somatische Schmerzen nach Traumatisierung des Periosts/Knochens sowie des Zahnwurzelbereiches und der Schleimhaut handeln. Dennoch deute der brennende Charakter des Schmerzes zumindest teilweise auf eine primär neurogene Ursache hin. Rein hypothetisch könnte eine Schädigung kleinster Nervenendigungen postuliert werden, die aufgrund unklarer Mechanismen im Gefolge der Zahnintervention dysfunktionell geworden seien. Möglich sei auch, dass eine über längere Zeit schlecht sitzende Zahnprothese zu einer druckläsionsbedingten Dysfunktion oberflächlicher feiner Nervenendigungen geführt habe, wobei man bei diesem Pathomechanismus auch (transiente) Mukosadruckläsionen erwarten würde, welche momentan nicht ersichtlich gewesen seien. Diesbezüglich sei jedoch explizit auf das kieferchirurgische Gutachten verwiesen. Neben den Hauptschmerzen entlang der unteren vorderen Zahnleiste gebe die Beschwerdeführerin auch brennende Schmerzen im Bereich der gesamten Mundhöhle an, wobei die Zunge relativ weniger betroffen sei als beispielsweise die Wangenschleimhaut oder der harte Gaumen. Es scheine sich hierbei um eine Variante des sogenannten „Burning-Mouth-Syndroms“ zu handeln, wie wohl die klassische Trias dieses Syndroms (brennender Schmerz, vor allem der Zunge, Xerostomie, Dysgeusie) nicht vorhanden sei (Urk. 8/23/45-46). Paroxetin habe anamnestisch zu einer gewissen Symptomlinderung geführt, welche auch nach dem Absetzen dieses Medikamentes angehalten habe. Bemerkenswert sei, dass sich die anamnestisch mit VAS 8-9 angegebenen Schmerzexazerbationen auf 500 mg Panadol linderten. Neuropathische Schmerzen von dieser Intensität sprächen höchst selten auf niedrig dosiertes Paracetamol an. Die Tatsache, dass dies bei der Beschwerdeführerin der Fall sei, möge darauf hindeuten, dass eine zusätzliche Schmerzverarbeitungsstörung vorliege, wobei diesbezüglich jedoch auf das psychiatrische Fachgutachten verwiesen werde. Zusammenfassend könne gesagt werden, dass die enoralen Schmerzen zumindest teilweise neurogenen Schmerzen entsprächen, wobei kein Hinweis für eine Läsion eines grösseren Nervenastes bestehe. Nur teilweise entsprächen diese Schmerzen phänomenologisch den sogenannten Burning-Mouth-Sensations, welche als Entität schlecht definiert seien und deren Ursprung unklar sei (Urk. 8/23/46). Von rein neurologischer Seite her sei aufgrund der chronischen enoralen Schmerzen die physische und psychische Belastbarkeit der Beschwerdeführerin vermindert. Dies begründe eine um 30 % verminderte Arbeitsfähigkeit für Arbeiten leichter, mittlerer und schwerer Art. Die Beschwerdeführerin stehe medikamentösen Therapien eher kritisch gegenüber, wolle sie doch nicht „von Medikamenten abhängig“ sein. Dennoch wäre eine Therapie mittels eines niedrig dosierten Antidepressivums, welches nicht von einer Gewichtszunahme begleitet sei, in Erwägung zu ziehen. Des Weiteren scheine Pregabalin (Schmerzmedikament) wohl zu früh wegen Ineffizienz gestoppt worden zu sein, habe die damalige Dosis doch bloss 75 mg täglich betragen (Urk. 8/23/21).
4.3.3 Der kieferchirurgische Gutachter hielt in seinem kieferchirurgischen Fachgutachten vom 20. August 2013 (Urk. 8/23/22-23) fest, die Beschwerdeführerin könne die Zahnprothese nur für circa 4-6 Stunden tragen. Mit dem Tragen der Prothese werde das Brennen verstärkt. Bei Anstrengung sowie bei psychischer Belastung (Emotion) komme es zu einer Verstärkung des Beschwerdebildes mit begleitenden Kopfschmerzen. Klinisch zeigten sich intakte anatomische Verhältnisse im Bereiche des Oberkiefers, so dass die Oberkieferprothese über einen guten Halt verfüge. Im Unterkiefer links bestehe eine deutliche Berührungsempfindlichkeit (Hyperalgesie). Aus diesem Grund sei die UK-Prothese weichbleibend unterfüttert. Die Sensibilität im Ausbreitungsgebiet des Trigeminus sei erhalten und symmetrisch (Urk. 8/23/22). In der Position 23 bestehe ein wurzelkanalbehandelter Wurzelrest, der radiologisch sich unauffällig darstelle. Im Unterkiefer sei insbesondere die Atrophie des Alveolarfortsatzes fortgeschritten. Es zeigten sich hier zwei wurzelkanalbehandelte Wurzelreste in Position 43 und 44, keine apikalen Läsionen aufweisend. Im Unterkiefer links sei eine kleine zystische Läsion apikal bei 33 zu erkennen. Differentialdiagnostisch sollte eine chronische Osteomyelitis ausgeschlossen werden, die das chronische Schmerzsyndrom zumindest teilweise erklären könnte (Urk. 8/23/48-49). Unter Berücksichtigung der aktuellen klinischen und radiologischen Befunde und unter Einbezug der Anamnese sei die Beschwerdeführerin nur sehr eingeschränkt arbeitsfähig. Es könne eine maximale Arbeitsfähigkeit von 20 % attestiert werden, verteilt auf die Wochentage. Limitierender Faktor sei hier die Exazerbation des Beschwerdebildes unter körperlicher Anstrengung und bei emotionaler Belastung. Da die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland offensichtlich eine intellektuell anspruchsvolle Tätigkeit ausgeübt habe, sei zu erwägen, ob durch eine Umschulung eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erreicht werden könnte. Aus seiner Sicht würde die Beschwerdeführerin zusätzliche Anstrengungen unternehmen, um ihre Position auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern. Aktuell stehe die medikamentöse Behandlung des chronischen Schmerzsyndroms im Vordergrund. Die analgestische Therapie der Beschwerdeführerin sei ausgebaut, eine psychologische Betreuung sei etabliert worden. Durch die Insertion von Zahnimplantaten könnte die prothetische Situation eindeutig verbessert werden. Zahnärztlich-chirurgische Massnahmen sollten aber erst nach deutlicher Besserung des Schmerzsyndroms angedacht werden. Prognostisch sei kaum eine Verbesserung des Schmerzsyndroms zu erwarten. Optimistisch könne, eventuell nach Modifikation der Medikation, mit einer positiven Modulation des Beschwerdebildes gerechnet werden. Viele Faktoren könnten dazu beitragen: psychologische Betreuung, Modifikation der Medikation, psychosoziale Faktoren, zahnärztlich-prothetische Versorgung (Urk. 8/23/23). In der kieferchirurgischen Ergänzung zum Gutachten vom 24. Februar 2014 wurde ausgeführt, die Befunde zur SPECT-CT Untersuchung vom 19. Februar 2014 lägen vor. Es zeigten sich keine Mehranreicherungen im Bereiche des Gesichtsschädels, insbesondere was die Defektzone des linken Unterkiefers betreffe. Eine chronische Osteomyelitis des Unterkiefers als mitverursachender Faktor des Schmerzsyndroms könne somit ausgeschlossen werden. Die kieferchirurgische Beurteilung bleibe unverändert (Urk. 8/28/4).
4.3.4 Es kann festgehalten werden, dass der neurologische sowie der kieferchirurgische Y.___-Gutachter somatische Faktoren der geklagten Schmerzen zwar in Betracht zogen. Sie konnten die Schmerzen im geltend gemachten Ausmass aufgrund der von ihnen erhobenen neurologischen und kieferchirurgischen Befunde aber letztlich nicht hinreichend erklären. Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte der neurologische Gutachter dementsprechend chronische Schmerzen „unklarer Ätiologie“ im Bereich der unteren Zahnleiste bei Burning-Mouth-Sensations an (Urk. 8/23/44-45). Der kieferchirurgische Gutachter erhob zwar nebst einem chronischen Schmerzsyndrom mit Prothesenunverträglichkeit und Mundbrennen eine Hyperalgesie Nervus alveolaris inferior links (Urk. 8/23/48). Hierbei handelt es sich aber um eine neurologische und damit fachfremde Diagnose, welche im neurologischen Fachgutachten keine Bestätigung findet. Der neurologische Gutachter wies vielmehr darauf hin, dass neuropathische Schmerzen in der geklagten Intensität höchst selten auf niedrig dosiertes Paracetamol ansprächen, was laut den Angaben der Beschwerdeführerin jedoch bei ihr der Fall gewesen sei (Urk. 8/23/46). Hinzuweisen ist sodann auch auf die Bemerkung des kieferchirurgischen Gutachters, wonach diffentialdiagnostisch eine chronische Osteomylitis, „die das chronische Schmerzsyndrom zumindest teilweise erklären könnte“, ausgeschlossen werden müsste (Urk. 8/23/49), was er in der Folge aufgrund der ergänzenden Abklärungen denn auch tat (Urk. 8/28). So oder so benannten der neurologische und der kieferchirurgische Gutachter mit ihren Diagnosen letztlich einen blossen Schmerzzustand resp. eine Berührungsempfindlichkeit unklarer Ätiologie. Dass eine somatische Ursache der Schmerzen zumindest nicht im Vordergrund steht, ergibt sich auch aus den Angaben der Beschwerdeführerin selbst. Anlässlich der Begutachtung gab sie nämlich an, die Schmerzen nähmen unter Stress und Angst zu und linderten sich, wenn sie spazieren gehe oder sich entspanne und geniesse, wie beispielsweise vor zwei Jahren, als sie zweiwöchige Ferien auf Elba verbracht und die Natur genossen habe, was die Schmerzen auf ein erträgliches Mass reduziert habe (Urk. 8/23/42). In Anbetracht dessen äusserte denn der neurologische Gutachter (aus somatischer Sicht) Zweifel an der Stärke der angegebenen Schmerzen und zog eine zusätzliche Schmerzverarbeitungsstörung in Betracht (vgl. E. 4.3.2).
Der kieferchirurgische Gutachter liess in seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit offensichtlich fachfremde Faktoren einfliessen. Als limitierenden Faktor bezeichnete er die Exazerbation des Beschwerdebildes unter körperlicher Anstrengung und bei emotionaler Belastung.
Weder der neurologische noch der kieferchirurgische Gutachter haben ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit jedoch mit eigentlichen - neurologisch und/oder kieferchirurgisch bedingten - funktionellen Defiziten begründet. Es ist der Beschwerdegegnerin resp. ihrem Rechtsdienst daher darin beizupflichten, dass aufgrund der gutachterlichen Feststellungen keine – rein – somatisch bedingte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin angenommen werden kann. Dies gilt umso mehr, als im Bericht des Zentrums A.___ vom 13./15 November 2012 (vgl. E. 3.2) keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erhoben worden waren und kein Grund zur Annahme besteht, dass sich die neurologischen resp. kieferchirurgischen Befunde seither verschlechtert haben könnten. Hinzu kommt, dass die Medikation im Zeitpunkt der Begutachtung von beiden Gutachtern als ungenügend eingeschätzt wurde, weshalb sie eine medikamentöse Behandlung anregten. In der Tat gab die Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung an, sie habe vor einem Jahr alle Medikamente gestoppt. Aktuell nehme sie selten Panadol oder Dafalgan bei Kopfschmerzen (Urk. 8/23/15).
4.4
4.4.1 Aus psychiatrischer Sicht wurde der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 3 Stunden täglich attestiert (Urk. 8/23/19). Auf den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ist deshalb im Nachfolgenden einzugehen.
4.4.2 Der psychiatrische Gutachter erhob in seinem Teilgutachten vom 20. Juli 2013 (Urk. 8/23/30-38) den folgenden Befund: Die Beschwerdeführerin sei bewusstseinsklar und zu allen Qualitäten vollständig orientiert. Auffassung, Konzentration und Gedächtnis seien zu Beginn der Untersuchung unauffällig. Nach der heftigen emotionalen Reaktion beim Berichten über ihre Zahnbehandlung fielen allerdings die Konzentrations- und Gedächtnistests schlecht aus. Die serielle Subtraktion von 100-7 gelinge ihr nur langsam und auch nicht fehlerfrei, sie könne auch nach 10 Minuten nur 2 von 3 Begriffen memorieren. Das formale Denken sei zu Beginn völlig geordnet, später häufig danebenredend, fixiert auf die Schmerzdarstellung, teilweise auch locker assoziierend und weit ausholend. Es bestünden keine Befürchtungen, kein Wahn, keine Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Affektiv wirke die Beschwerdeführerin agitiert, deprimiert, reizbar und emotional instabil. Sie beklage gestörte Vitalgefühle, sei teilweise aber auch klagsam und etwas theatralisch, mache sich Selbstvorwürfe und habe Schuldgefühle. Der Antrieb sei anamnestisch verringert. Nach ihren Angaben bestehe ein sozialer Rückzug. Sie habe keine Schlafstörungen, der Appetit sei vermindert, sie habe Schmerzen beim Essen. Sie gebe Schmerzen im Bereich des Mundes an, die sie als brennend wie Feuer bezeichne (Urk. 8/23/34-35).
Zu den von ihm erhobenen Diagnosen hielt der psychiatrische Gutachter im Wesentlichen fest, das komplexe Beschwerdebild sei nur durch eine Kombination mehrerer psychischer Störungen abzubilden. Im Vordergrund stehe sicherlich eine agitierte depressive Erkrankung, die als mittelgradige depressive Episode zu verschlüsseln sei. Im aktuellen Beschwerdebild und der Schmerzwahrnehmung spielten psychische Faktoren sicherlich eine Rolle. Sie formuliere selber, dass Stress, Belastung und Angst den Schmerz erhöhten, und nenne dafür Beispiele. Insbesondere aber die Biographie der Beschwerdeführerin lasse auch eine somatoforme Komponente des aktuellen Schmerzgeschehens vermuten. Sie betone immer wieder ihre intellektuelle Leistungsfähigkeit im Kosovo, ihre gute Ausbildung und die Tätigkeiten im Kosovo sowie ihre Ambitionen, als sie in die Schweiz gekommen sei. Leider hätten sich diese Ambitionen in der Schweiz aber bereits vor Beginn der Zahnbehandlung nicht verwirklichen lassen. Es seien Selbstwertprobleme zu vermuten, als die leistungsorientierte und motivierte Beschwerdeführerin als Reinigungsfrau habe arbeiten müssen. Dies habe hypothetisch zu einer Selbstwertdestabilisierung noch vor Beginn der ungünstig verlaufenen Zahnbehandlung geführt. Die Beschwerdeführerin habe auch selbst formuliert, es sei nicht leicht gewesen, von der Gymnasiallehrerin zur Hausfrau zu wechseln. Direkt danach habe sie gesagt, alles sei zerstört. Diese Zerstörung habe sie dann aber wieder an die Zahnbehandlung attribuiert und nicht an die nicht-anerkannten Abschlüsse aus dem Kosovo und die Umstände in der Schweiz. Beim komplexen Schmerzsyndrom spielten deshalb sowohl organische als auch psychische Faktoren eine Rolle, was in der Diagnose ICD-10 F45.41 abzubilden sei (Urk. 8/23/36-37). In der Untersuchung sei teilweise auch der Eindruck entstanden, seelischer Schmerz über den Tod der Mutter und Mundbrennen seien eng miteinander verbunden (Urk. 8/23/18). Die Hauterscheinungen würden auch dermatologischerseits laut Aktenlage eher psychosomatisch eingeordnet. Hier sei zusätzlich die Diagnose einer undifferenzierten Somatisierungsstörung zu stellen.
Sodann führte der psychiatrische Gutachter aus, die Beschwerdeführerin wirke während der Untersuchung traumatisiert. Sowohl die chronischen Schmerzen als auch die Fehlbehandlung durch den Zahnarzt schienen hier eine Rolle zu spielen. Sodann scheine auch die zahnärztliche Behandlung am Tag des Todes der Mutter zur Traumatisierung beigetragen zu haben. Teilweise gewinne man den Eindruck, seelischer Schmerz über den Tod der Mutter und Mundbrennen seien eng miteinander verbunden. Typische geforderte Symptome für eine posttraumatische Belastungsstörung seien aber nicht in Gänze zu finden (z.B. Flashbacks). Auch sei der Traumabegriff in der ICD-10 sehr eng, so dass keine klassische posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert werde, sondern auf eine sogenannte Restkategorie, eine sonstige Reaktion auf eine schwere Belastung, ausgewichen werde. Die ungünstig verlaufene Zahnbehandlung sei sicherlich als schwere Belastung anzusehen (Urk. 8/23/37).
4.4.3 Angesichts des vorstehenden Befundes sowie der weiteren Feststellungen des psychiatrischen Gutachters erscheinen die psychiatrischen Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1), einer undifferenzierten Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1), einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), einer sonstigen Reaktion auf eine schwere Belastung (ICD-10 F43.8) sowie des Verdachts auf Akzentuierung der Persönlichkeit (histrionische Persönlichkeitszüge, ICD-10 Z73.1) im Zeitpunkt der Begutachtung nachvollziehbar. Anzumerken ist, dass eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung gemäss ICD-10 F45.4 lediglich voraussetzt, dass die geklagten Beschwerden – wie hier – organisch nicht hinreichend erklärbar sind. Deshalb schlösse eine teilweise organische Ursache entgegen der von der Beschwerdeführerin offenbar vertretenen Auffassung (Urk. 1 S. 11) - eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung nicht aus (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_983/2013 vom 20. Juni 2013 E. 3.2.4 mit Hinweisen).
4.4.4 Depressive „Episoden“ sind definitionsgemäss vorübergehender Natur und haben deshalb, zumindest wenn sie leicht bis mittelschwer sind, gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel keine invalidisierende Wirkung.
Die Beschwerdeführerin brachte im Beschwerdeverfahren vor, aktuell werde ihr von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, eine länger andauernde mittelgradige depressive Störung attestiert. Sie befinde sich in regelmässiger psychiatrischer Behandlung. Am 19. August 2014 habe sie mit der Behandlung wieder begonnen (Urk. 1 S. 16). Dazu ist zu bemerken, dass die invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven „Störung“ nach der Rechtsprechung zwar nicht schlechthin auszuschliessen ist. Deren Annahme bedingt indessen jedenfalls, dass es sich dabei um ein selbständiges, von allfälligen psychosozialen Belastungsfaktoren losgelöstes depressives Leiden handelt (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_651/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 5.2 und 9C_140/2014 vom 7. Januar 2015 E. 3.3, je mit Hinweisen). Überdies ist erforderlich, dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 und 9C_454/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 4.1).
Im Gutachten finden sich mehrere Hinweise auf invaliditätsfremde psychosoziale Faktoren (BGE 127 V 294). So wurde im psychiatrischen Gutachten darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin auf die eröffnende Frage nach ihren aktuellen Beschwerden mit ihrer Biographie, mit ihrem Werdegang, mit ihren guten Leistungen an der Uni und auch mit der Enttäuschung, dass der Krieg im Kosovo ihr viele Möglichkeiten verwehrt habe, begonnen habe (Urk. 8/23/34). Der psychiatrische Gutachter bemerkte, dass die nicht anerkannten Abschlüsse der Beschwerdeführerin aus dem Kosovo und die Umstände in der Schweiz (Arbeit als Reinigungsfrau trotz intellektueller Leistungsfähigkeit und guter Ausbildung) vermutungsweise schon vor Beginn der ungünstig verlaufenen Zahnbehandlung zu einer Selbstwertdestabilisierung geführt hätten (Urk. 8/23/36). Im Weiteren erwähnte er, in der Untersuchung sei teilweise auch der Eindruck entstanden, seelischer Schmerz über den Tod der Mutter und Mundbrennen seien eng miteinander verbunden (Urk. 8/23/37). Auch der kieferchirurgische Gutachter ging davon aus, – nebst anderen Faktoren – könnten psychosoziale Faktoren zu einer positiven Modulation des Beschwerdebildes beitragen (Urk. 8/23/50). In der Gesamtbeurteilung hielten die Gutachter schliesslich fest, die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit müsse unter Einbezug der psychiatrischen Problematik erfolgen, da hier eine komplexe Interaktion der somatisch begründbaren Schmerzen mit der gesamten psychischen (sozialen/beruflichen) Situation vorliege (Urk. 8/23/25).
Am rechtlich vorausgesetzten Kausalzusammenhang mit einer selbständigen Gesundheitsschädigung fehlt es jedoch, solange noch zu erwarten ist, dass mit einem Wegfall der belastenden Lebensumstände unmittelbar auch die (somit nicht verselbständigte) psychische Störung verschwinden werde. Dafür bestehen vorliegend deutliche Anhaltspunkte, zumal die zweiwöchigen Ferien auf Elba die Schmerzen auf ein erträgliches Mass reduzierten (E. 4.3.4; Urk. 8/23/42). Die Ferien seien gut verlaufen und hätten ihr gut getan (Urk. 8/23/15). Offensichtlich verschwinden bei einem Ausbruch aus den gewohnten Verhältnissen und den damit verbundenen Belastungen die Schmerzen und die depressive Symptomatik fast vollständig.
Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin die ihr zumutbaren Massnahmen zur Behandlung der depressiven Symptomatik fraglos bislang nicht optimal und nachhaltig ausgeschöpft hat. Im Zeitpunkt der Begutachtung hatte die Beschwerdeführerin nämlich bereits seit einem Jahr keine Psychopharmaka mehr eingenommen und war auch seit über einem halben Jahr nicht mehr in psychiatrischer Behandlung (Urk. 8/12/3, Urk. 8/23/15 und Urk. 8/23/19). Der psychiatrische Gutachter hielt fest, die Beschwerdeführerin brauche dringend mindestens eine psychotherapeutische, eventuell auch eine pharmakotherapeutische Behandlung. Er halte den jetzigen psychischen Zustand nicht für einen Endzustand. In spätestens zwei Jahren sollte sowohl nach erfolgter, aber auch nach nicht-erfolgter Therapie eine Reevaluation der psychiatrischen Arbeitsfähigkeit vorgenommen werden (Urk. 8/23/38). In der Gesamtbeurteilung des Gutachtens wurde festgehalten, die aktuelle Behandlung der Schmerzstörung und der affektiven Störung sei sicher ungenügend. Die Beschwerdeführerin verfüge derzeit über keine suffiziente Behandlung (Urk. 8/23/27). Eine konsequente Depressionstherapie, deren Scheitern das Leiden als resistent ausgewiesen hätte (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 und 9C_454/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 4.1), lag im Zeitpunkt der Begutachtung somit nicht vor.
Trotz der mittlerweile wieder aufgenommenen Psychotherapie bei Dr. Z.___ kann aber auch nicht davon ausgegangen werden, die depressive Symptomatik habe sich im Verlauf bis zur angefochtenen Verfügung als resistent ausgewiesen. Obwohl im kieferchirurgischen Teilgutachten vom 1. September 2013 festgehalten wurde, eine psychologische Betreuung sei etabliert (Urk. 8/23/49), begab sich die Beschwerdeführerin nach ihren eigenen Angaben erst am 19. August 2014 wieder in psychiatrische Behandlung. Bis zum Verfügungserlass am 2. Februar 2015 verstrichen somit lediglich 5 ½ Monate. Bei dieser Dauer kann unter den gegebenen Umständen noch nicht von einer konsequenten Depressionstherapie gesprochen werden, zumal die Beschwerdeführerin nicht einmal geltend machte - und dementsprechend nicht belegte (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichtes 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.2 [Mitwirkungspflicht]) -, sie werde auch pharmakotherapeutisch behandelt.
Aus den Akten ist aber bekannt, dass die depressive Symptomatik der Beschwerdeführerin bei geeigneter Therapie wohl besserungsfähig sein kann. Dies zeigt der Bericht von Dr. B.___ vom 22. März 2012 an die damalige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (vgl. E. 3.3). Dr. B.___ führte darin aus, die zehnmonatige Schmerztherapie (Juni 2011 bis März 2012) habe zu einer deutlichen Verbesserung der depressiven und ängstlichen Symptomatik geführt. Die Schmerzempfindung habe sich im Verlauf leicht verbessert, da die Beeinträchtigung und Akzeptanz gesteigert seien. Die Schmerzen seien zwar immer den ganzen Tag spürbar, die Beschwerdeführerin könne damit aber besser umgehen (Urk. 8/12/6).
Im Lichte dieser Erwägungen ist der mittelgradigen depressiven Symptomatik unabhängig davon, ob sie andauernd oder bloss episodisch vorhanden ist praxisgemäss keine invalidisierende Wirkung zuzuerkennen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_818/2014 vom 20. August 2015 E. 4.2.2).
4.4.5 Nebst dem depressiven Geschehen stellte der psychiatrische Gutachter, wie erwähnt, die Diagnosen einer sonstigen Reaktion auf eine schwere Belastung gemäss ICD-10 F43.8, einer undifferenzierten Somatisierungsstörung gemäss ICD-10 F45.1 sowie einer chronischen Schmerzstörung nach ICD-10 F45.41. Ob diesen Diagnosen ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beizumessen ist, ist nach Massgabe der eingangs wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesgerichtes (vgl. E. 1.2) zu beurteilen (zur Anwendung dieser Rechtsprechung auf die Diagnose gemäss ICD-10 F43.8 vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_438/2012 vom 4. Dezember 2012 E. 4.2 und E. 4.3 [a maiore minus]).
Die Beschwerdegegnerin hat in Anwendung der bisherigen Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen (vgl. E. 1.2.2) mit einlässlicher Begründung dargelegt, dass der Beschwerdeführerin die Überwindung der Beschwerden zugemutet werden könne und ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden somit nicht ausgewiesen sei (Urk. 2). Darauf wird verwiesen. An diesem Ergebnis ändert die seit dem 3. Juni 2015 geänderte bundesgerichtliche Rechtsprechung zu den psychosomatischen Leiden (vgl. E. 1.2.3) nichts (zur Anwendbarkeit dieser Rechtsprechung auf laufende Verfahren vgl. E. 8 des zitierten Urteils 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015), dies aus folgenden Gründen:
Unter dem Aspekt „funktioneller Schweregrad“ ist in Betracht zu ziehen, dass die diagnoserelevanten Befunde und Symptome gemäss ICD-10 F43.8, ICD-10 F45.1 sowie ICD-10 F45.41 nicht besonders ausgeprägt erscheinen; gemäss den Angaben des psychiatrischen Gutachters steht nämlich die depressive Erkrankung „sicherlich“ im Vordergrund des – komplexen - psychischen Beschwerdebildes (Urk. 8/23/36). In den letzten Jahren wurden sodann durchaus Behandlungserfolge erzielt, namentlich auch im Rahmen der Behandlung bei Dr. B.___. Im Zeitpunkt der Begutachtung hatte die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben alle Medikamente seit einem Jahr gestoppt und seit mehr als einem halben Jahr keine psychiatrische Behandlung mehr in Anspruch genommen; trotz Anraten der Gutachter nahm sie eine solche erst ein Jahr nach der Begutachtung wieder auf. Dabei war ihr aus eigener Erfahrung bekannt, dass eine Therapie zur Verbesserung führen könnte (vgl. E. 4.4.4). Eine Behandlungsresistenz ist demnach nicht anzunehmen.
Was den Indikator „Komorbiditäten“ betrifft, so ist der bei der Beschwerdeführerin bestehenden depressiven Symptomatik nach dem Gesagten keine invalidisierende Wirkung zuzuerkennen; sie ist demnach keine Komorbidität (Urteil des Bundesgerichtes 9C_492/2014 E. 4.3.1.3 mit Hinweisen). Auch eine körperliche Komorbidität (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) ist, wie dargelegt, nicht ausgewiesen (vgl. E. 4.3.4).
Zum Komplex „Persönlichkeit“ ist festzuhalten, dass sich laut Beurteilung des psychiatrischen Y.___-Gutachters in der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin deutlich leistungsbetonte Züge sowie auch prämorbid histrionische Züge zeigten (Urk. 8/23/36); er führte die entsprechende Diagnose (ICD-10 Z73.1) jedoch als blosse Verdachtsdiagnose an (Urk. 8/23/36; vgl. dazu statt vieler Urteil des Bundesgerichtes 8C_302/2011 vom 20. September 2011 E. 2.3).
Hinsichtlich des Komplexes „Sozialer Kontext“ ist einerseits auf die vorstehenden Ausführungen zu den bei der Beschwerdeführerin fraglos vorhandenen sozialen Belastungen zu verweisen. Anderseits lässt der Lebenskontext der Beschwerdeführerin durchaus auf vorhandene Ressourcen schliessen: Sie ist seit 17 Jahren verheiratet und hat drei Kinder, die alle noch zu Hause leben. Gegenüber dem psychiatrischen Gutachter beschrieb sie ihre Ehe als gut, ihr Mann halte zu ihr (Urk. 8/23/33).
Zum - beweisrechtlich entscheidenden - Aspekt der Konsistenz ist einerseits zu erwähnen, dass die ungenügenden Behandlungsbemühungen nicht auf einen ausgeprägten Leidensdruck schliessen lassen. Trotz geltend gemachter vollständiger Arbeitsunfähigkeit scheint sodann das Aktivitätsniveau der Beschwerdeführerin - auch ohne konsequente Depressionstherapie - nicht erheblich eingeschränkt zu sein. Sie plante Ferien für den Sommer 2013 (Urk. 8/23/15) und beschrieb ihre aktuelle Tagesgestaltung dem neurologischen Gutachter gegenüber wie folgt: Sie stehe um circa 06.30 Uhr morgens auf, bereite das Frühstück zu, erledige Reinigungsarbeiten, kaufe ein, zahle Rechnungen und wasche die Wäsche. Gegen Mittag bereite sie das Mittagessen zu. Am Nachmittag erledige sie erneut Hausarbeit. Manchmal lese sie oder gehe sie spazieren. Selten treffe sie Freunde (nicht jede Woche, vor allem am Wochenende). Schlafen lege sie sich gegen 22.00 Uhr (Urk. 8/23/43). Obwohl die Beschwerdeführerin dem psychiatrischen Gutachter gegenüber ihre täglichen Aktivitäten deutlich eingeschränkter schilderte als gegenüber dem neurologischen Gutachter (Urk. 8/23/33), ist auf die Angaben letzterem gegenüber abzustellen. In der psychiatrischen Untersuchung wurde der psychische Zustand der Beschwerdeführerin nach der Thematisierung der missglückten Zahnbehandlung nämlich zunehmend schlechter (Urk. 8/23/34). Ihre dortigen Schilderungen dürften deshalb stimmungsbedingt negativ gefärbt gewesen sein.
4.4.6 Bei dieser Sachlage erscheinen auch unter Berücksichtigung der nunmehr im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (E. 1.2.3) erhebliche funktionelle Auswirkungen der psychiatrischen Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit nicht schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Aus rechtlicher Sicht sind demnach die psychiatrischen Diagnosen auch nach der geänderten Rechtsprechung nicht als invalidisierend zu betrachten.
4.4.7 Zu erwähnen bleibt, dass aufgrund der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 28. August 2012 (Urk. 8/2) ein allfälliger Rentenanspruch der Beschwerdeführerin - unter den Voraussetzungen von Art. 28 Abs. 1 IVG - frühestens am 1. Februar 2013 entstehen konnte (Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG). Dass in diesem Zeitpunkt eine massgebliche Arbeitsunfähigkeit bestanden haben könnte, ist ebenfalls - nicht anzunehmen, stand doch die Beschwerdeführerin bereits damals nicht mehr in psychiatrischer Behandlung. Im Übrigen lassen auch die Angaben in den Berichten von Dr. B.___ und des Zentrums A.___ vom 22. März resp. 13./15. November 2012 (vgl. E. 3.2 und 3.3) nicht auf das Vorliegen eines invalidisierenden Leidens schliessen.
Schliesslich ist aus den dargelegten Gründen auch nicht davon auszugehen, dass in der Zeit nach der Begutachtung bis zum massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses eine massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist (vgl. E. 4.4.4).
4.5 Nach dem Gesagten steht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführerin im massgeblichen Zeitraum die bisherige Tätigkeit als Hauswartin oder Reinigungsangestellte mit einem Pensum von 100 % zumutbar war, wobei fraglich bleibt, ob sie im Gesundheitsfall überhaupt eine vollzeitliche Tätigkeit ausgeübt hätte. Diese Frage kann hier jedoch offen gelassen werden.
5. Die angefochtene Verfügung vom 2. Februar 2015 ist demnach im Ergebnis nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Auf das Begehren, der Vorbescheid vom 15. Juli 2014 sei aufzuheben, ist sodann nicht einzutreten (vgl. E. 2.1).
6. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerdewird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tobias Figi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstMuraro