Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2015.00270 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Käser
Urteil vom 19. Dezember 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Gysler
Advokatur Thöni Gysler
Schweizergasse 8, Postfach 1472, 8021 Zürich 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der im Jahre 1976 geborene X.___ besuchte in Y.___ die Primarschule/Oberstufe und war seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahre 2010 als Gleisbauarbeiter/Harzer bei der Z.___ AG in A.___ zu einem Pensum von 100 % (vom 21. Juni 2010 bis 7. September 2014) angestellt. Sein letzter effektiver Arbeitstag war am 21. August 2012 (Urk. 7/1; Urk. 7/32 S. 9 f.; vgl. Urk. 7/64). Im April 2012 hatte er eine schwere Last gehoben (ungefähr 100 Kilogramm), verspürte danach Schmerzen und konsultierte deswegen den Arzt. Dieser verabreichte ihm Medikamente. Im August konsultierte er erneut einen Arzt, welcher eine Diskushernie (als Krankheit, nicht aufgrund des Vorfalles im April 2012) diagnostizierte (vgl. Urk. 7/6/3-4). Am 15. November 2012 wurde er im B.___ am Rücken operiert (Hemilaminotomie und Diskushernienresektion L5/S1, Urk. 7/31/5). Am 10. Dezember 2012 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf die Diskushernie bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufliche Integration/Rente) an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, nahm Auszüge aus dem individuellen Konto des Versicherten zu den Akten (Urk. 7/14 und Urk. 7/55) und zog die Akten des Taggeldversicherers (Urk. 7/17, Urk. 7/56), medizinische Berichte (Urk. 7/31, Urk. 7/36) wie auch einen Bericht des Arbeitgebers (Urk. 7/32) bei. Ausserdem führte sie mit dem Versicherten ein Standortgespräch zur Abklärung der beruflichen Situation (Urk. 7/6) und gewährte Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Deutschkurses (Urk. 7/16).
Am 7. Oktober 2014 meldete er sich unter Hinweis auf eine seit Januar 2014 bestehende Hörschädigung bei der IV-Stelle für den Bezug von Hilfsmitteln (Hörgerät) an (Urk. 7/73). Nach medizinischen Abklärungen wurde das Gesuch mit Mitteilung vom 18. November 2014 (Urk. 7/83) gutgeheissen (Vergütung der Pauschale für eine beidseitige Hörgeräteversorgung).
Mit Vorbescheid vom 29. August 2014 (Urk. 7/67) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen der Versicherte am 16. September 2014 (Urk. 7/69) Einwand erhob und am 6. November 2014 (Urk. 7/80) einen Bericht des C.___ vom 28. Oktober 2014 (Urk. 7/81) einreichte. Am 26. Januar 2015 (Urk. 2) verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne.
2. Hiergegen erhob der Versicherte am 26. Februar 2015 Beschwerde mit den Anträgen, die Verfügung vom 2. Februar 2015 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei ihm ab dem 1. Juni 2013 eine „volle“ Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen, eventualiter sei eine polydisziplinäre Begutachtung vorzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beziehungsweise Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 20. April 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Davon wurde dem Beschwerdeführer am 23. April 2015 Kenntnis gegeben (Urk. 8). Mit Schreiben vom 18. November 2016 (Urk. 15) reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit samt Beilagen ein (Urk. 16 und Urk. 17/1-4).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Die Rechtsprechung, wonach das Gericht „nicht ohne zwingende Gründe" von der Einschätzung der medizinischen Experten abweicht, hat den Beweiswert von Gerichtsgutachten zum Gegenstand und findet auf versicherungsinterne ärztliche Beurteilungen nicht Anwendung. Berichte und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte unterliegen wie andere Beweismittel der freien richterlichen Beweiswürdigung. Das Gericht kann ihnen Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 123 V 331 E. 1c mit Hinweisen). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fehlstellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4). Diesen Anforderungen genügende Berichte regionaler ärztlicher Dienste können einen vergleichbaren Beweiswert haben wie ein Gutachten (Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV; BGE 137 V 210 E. 1.2.1 mit Hinweisen).
2.
2.1Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid zusammengefasst dafür, aus gesundheitlichen Gründen könne der Beschwerdeführer die Tätigkeit als Gleisbauarbeiter/Harzer nur noch zu einem Pensum von 50 % ausüben. Jedoch sei ihm aufgrund der medizinischen Beurteilung eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu einem Pensum von 100 % zumutbar. Da das mögliche Einkommen in einer angepassten Tätigkeit das Einkommen ohne gesundheitliche Beeinträchtigung übersteige, liege der Invaliditätsgrad unter 40 % (S. 2).
Im gerichtlichen Verfahren äusserte sich die Beschwerdegegnerin dahingehend, im seitens des Beschwerdeführers eingereichten C.___-Bericht vom 28. Oktober 2014 werde ihm aus neurologischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % für angepasste Tätigkeiten attestiert. Dies werde im ärztlichen Bericht jedoch nicht näher begründet, weshalb nicht darauf abzustützen sei. Die im selben Bericht aus chirurgischer Sicht attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % sei sodann im Wesentlichen aufgrund der bereits bekannten Befunde erfolgt, weshalb weiterhin auf die Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes abgestützt und von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten ausgegangen werden könne. Weiter hielt sie fest, dass zusätzlich zu den bereits bekannten somatischen Befunden im entsprechenden Bericht eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert worden sei, welche nach der Rechtsprechung nicht zwingend als von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselbstständigten Gesundheitsschadens betrachtet werde. Zudem stehe die depressive Episode massgeblich im Zusammenhang mit psychosozialen Faktoren. Invalidenversicherungsrechtlich liege daher keine relevante Einschränkung der Erwerbsfähigkeit vor. Es sei somit von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten auszugehen, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei (Urk. 6).
2.2Dagegen machte der Beschwerdeführer geltend, gemäss dem C.___-Bericht vom 28. Oktober 2015 bestehe auch in einer angepassten Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit. Es sei zwar nicht auszuschliessen, dass die Beschwerden durch psychosoziale Belastungsfaktoren beeinflusst würden. Die Beschwerden seien jedoch offensichtlich nicht ausschliesslich auf psychosoziale Belastungsfaktoren zurückzuführen. Unter diesen Umständen sei die Arbeitsunfähigkeit vollumfänglich zu berücksichtigen. Ferner bestehe auch aus neurologischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit (Urk. 1 S. 4).
3.
3.1 Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und orthopädische Traumatologie, welcher den Beschwerdeführer am 15. November 2012 im B.___ operiert hatte, nannte in seinem Austrittsbericht vom 19. November 2012 (Urk. 7/31/5-6) als Diagnose ein lumbovertebrales Syndrom mit Ausstrahlung links bei im MRI nachgewiesener Diskushernie L5/S1 links und verwies auf die durchgeführte Hemilaminotomie und Diskushernienresektion. Er gab an, der postoperative Verlauf sei komplikationslos gewesen. Der Beschwerdeführer habe ohne Probleme mobilisiert und in gutem Allgemeinzustand, in klinisch deutlich gebessertem Zustand, bei reizlosen Wundverhältnissen in die ambulante Verlaufskontrolle des Hausarztes entlassen werden können.
In seinem Bericht vom 6. November 2013 (Urk. 7/36/1-4) nannte er die Diagnose Status nach Diskushernie OP L5/S1 links (bestehend seit 15. November 2012; S. 1) und bescheinigte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 22. August 2012 bis 17. Februar 2013 und eine solche von 50 % ab 18. Februar 2013. In der angestammten Tätigkeit als Gleisbauarbeiter sei er 100 % arbeitsunfähig, in einer angepassten Tätigkeit 50 %. Als Befund gab er Restbeschwerden im Sinne einer Lumboischialgie an und hielt fest „neurol. intakt“ (S. 2). Er gab an, rein sitzende, stehende oder vorwiegend im Gehen ausgeübte Tätigkeiten seien nicht mehr möglich. Bücken, Über-Kopf-Arbeiten, kauern und auf Leitern/Gerüste steigen sei auch nicht mehr möglich. Hingegen seien wechselbelastende Tätigkeiten in einer leidensangepassten Tätigkeit sowie Knien, Rotation im Sitzen/Stehen, das Heben und Tragen von kurzfristig fünf Kilogramm und längerfristig zwei Kilogramm sowie Treppen steigen zumutbar (S. 4).
3.2 Dr. med. E.___, FMH Allgemeinmedizin, welcher den Beschwerdeführer seit 5. September 2012 ambulant behandelt, nannte in seinem undatierten Bericht, eingegangen am 16. August 2013, (Urk. 7/31/1-4) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1):
- Status nach Sequesterektomie L5/S1 links in November 2012
- Spondylolyse beidseits
Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit von 100 % vom 3. bis 15. Juli 2012 und vom 22. August 2012 bis auf Weiteres. Der Beschwerdeführer sei körperlich nicht belastbar (S. 2).
3.3 Dr. med. F.___, Oberarzt Wirbelsäulenchirurgie an der Klinik G.___, nannte in seinem Bericht an den zuweisenden Dr. E.___ vom 3. Juli 2013 (Urk. 7/31/7-9) folgende Diagnosen (S. 7):
- Akutes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei:
- Sequesterektomie L5/S1 von links November 2012 (B.___ H.___ Dr. D.___)
- Spondylolyse L5 beidseits
- V.a. Hüft-Impingement beidseits
Er hielt eine postoperative Entwicklung von lumbalen Rückenschmerzen fest, welche tendenziell zugenommen hätten. Aufgrund der Schmerzen sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, seine Arbeit als Gleisbauer durchzuführen. Seit zehn Monaten bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Schmerzen seien verstärkt bei Belastungen. Laufen sei nur für ungefähr eine halbe Stunde möglich, ebenso das lange Sitzen. Im Liegen bestünden relativ wenige Probleme.
Er verwies sodann auf den Radiologiebefund vom 3. Juli 2013 und beschrieb eine Spondylolyse ohne Olisthese L5, eine gut erhaltene Lordose, in den Funktionsaufnahmen zeige sich keine wesentliche translatorische Instabilität bei deutlicher Beweglichkeit im Lysespalt.
3.4 RAD-Ärztin med. pract. I.___, Fachärztin orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, hielt am 3. Juli 2014 (Urk. 7/66/4-5) fest, aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe nach der Operation der Lendenwirbelsäule in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Gleisbauarbeiter eine verminderte Belastbarkeit für regelmässiges mittelschweres und schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, für Arbeiten mit Überstreckbelastung der Wirbelsäule über Kopf- und Schulterhöhe, auf Leitern und Gerüsten, für ausschliesslich stehende Tätigkeiten, für häufiges Bücken und Arbeiten in vorgeneigter Körperposition sowie für Tätigkeiten in körperlichen Zwangshaltungen.
Medizinisch-theoretisch zumutbar seien leichte (angepasste) Tätigkeiten in Wechselbelastung unter Ausschluss ungünstiger Witterungsbedingungen, auch mit gelegentlichem Heben, Tragen und Transportieren von Lasten bis maximal zehn Kilogramm körpernah, ohne Verharren in Zwangshaltungen (S. 4).
3.5 Die Ärzte vom C.___ nannten in ihrem Bericht vom 28. Oktober 2014 (Urk. 7/81) folgende Diagnosen (S. 1):
- Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)
- Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom m/b
- Hemilaminotomie L5/S1 links und Diskushernienresektion L5/S1
- Spondylolyse L5 beidseits
- kleine Rezidivhernie L5/S1 mediolateral links mit Komprimierung der Wurzel S1 im Recessus links. Übrige Befunde unverändert (30. April 2014 MRI LWS und ISG, J.___ 30. April 2014)
- V.a. Hüft-Impingement beidseits (KIinik G.___ 3. Juli 2013)
- Adipositas
Med. pract. K.___, Facharzt für Psychiatrie FMH, gab an, der Beschwerdeführer beklage, seit April 2012 nach einem Arbeitsunfall (Verhebetrauma mit einer schweren Maschine, hausärztliche Versorgung) unter einer Diskushernie zu leiden. Es bestünden eine Lust-, Interessen- und Antriebslosigkeit sowie ein Rückzug, Traurigkeit und Schlafstörungen (zwei Stunden Durchschlaf). Ausserdem habe er Nacken-, Rücken- und Beinschmerzen mit Ausstrahlung. Er leide zudem unter Parästhesien, Konzentrationsstörungen und Vergesslichkeit. Seine Gedanken kreisten (Arbeitsperspektive), er sei energie- und antriebslos, dünnhäutig und aktuell bestehe eine Appetitverminderung. Seit November 2012 habe er 25 Kilogramm zugenommen (S. 2). Med. pract. K.___ hielt weiter fest, der Beschwerdeführer schildere sein Symptomerleben und –verhalten im Zusammenhang mit dem Unfall im Jahre 2012. Es bestünden keine Anhaltspunkte für psychotische Erlebnisweisen (Wahn, Wahrnehmungs- oder Ich-Störungen). Anamnestisch bestünden auch keine Suizidgedanken, im Gegenteil sei er deutlich lebensbejahend (S. 4). Med. pract. K.___ bescheinigte eine seit April 2012 bestehende und bis heute andauernde Arbeitsunfähigkeit (S. 2) auch für angepasste Tätigkeiten aufgrund der neuropsychologisch bestehenden Depression sowie der restlichen Diagnosen, des positiven und negativen Leistungsbildes und der Fremdanamnese (S. 5).
Dr. med. L.___, Facharzt für Anästhesiologie FMH, bescheinigte aus schmerztherapeutischer Sicht für die frühere Tätigkeit als Gleisbauarbeiter „sowie unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers“ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 5).
Dr. D.___ attestierte dem Beschwerdeführer zurzeit und bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. In einer der Behinderung angepassten Tätigkeit (körperlich leichte Tätigkeiten in Wirbelsäulen-adaptierten Wechselpositionen mit der Möglichkeit zum Wechseln zwischen Sitzen, Stehen und Gehen, insbesondere kein Heben von schweren Lasten, nicht mehr als fünf Kilogramm kurzfristig und zwei Kilogramm längerfristig) bescheinigte er eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (S. 6).
Dr. med. M.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie FMH, hielt fest, es seien grundsätzlich keine Massnahmen notwendig, es bestehe aber ein Risiko für eine frühzeitig auftretende Coxarthrose, welche schwere Belastungen der Hüftgelenke durch Lastentragen und Sport verbiete. Bei gemäss Anamnese vorhandener Spondylolyse sollten weder Arbeiten in gebückter Haltung noch in Reklination (Überkopfarbeiten) zugemutet werden. Eine rückenadaptierte, leichte Arbeit, welche wahlweise stehend oder sitzend ausgeführt werden könne, sollte aus orthopädischer Sicht zu Beginn nur halbtags zugemutet werden können.
Dr. med. N.___, Facharzt für Physikalische Therapie/Rheumatologie FMH, hielt fest, Tätigkeiten mit Nässe- und Kältexposition seien ebenso wenig durchzuführen wie Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten von mehr als 15 Kilogramm und häufigen Zwangshaltungen und häufigem Bücken.
Dr. med. O.___, Facharzt für Neurologie, bescheinigte in einer angepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit.
Zusammenfassend hielten die Ärzte sowohl in der angestammten als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % fest (S. 6).
4.
4.1
4.1.1 In Bezug auf die von den C.___-Ärzten erstgenannte Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode ist vorwegzuschicken, dass zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar ist, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
4.1.2 Nach der Rechtsprechung werden leicht- bis mittelgradige Episoden einer Depression und selbst mittelgradige depressive Episoden regelmässig nicht als von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsschadens betrachtet. Daran ändert nichts, wenn die depressive Episode vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depressiven Störung diagnostiziert worden ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_892/2015 vom 22. Januar 2016 E. 2; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_104/2014 vom 26. Juni 2014 E. 3.3.4 mit Hinweisen sowie 9C_856/2013 vom 8. Oktober 2014 E. 5.1.2).
Eine invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Störung ist nicht schlechthin auszuschliessen, indes bedingt deren Annahme, dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist (Urteil des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 mit Hinweisen).
4.2 Die diagnostizierte mittelgradige depressive Episode vermag keine ausgeprägte psychische Störung mit invaliditätsbegründender Wirkung zu begründen. Med. pract. K.___ hielt ausdrücklich fest, dass der Beschwerdeführer sein Symptomerleben und –verhalten im Zusammenhang mit dem Unfall im Jahre 2012 geschildert habe und keine Anhaltspunkte für psychotische Erlebnisweisen (Wahn, Wahrnehmungs- oder Ich-Störungen) bestünden (E. 3.6 hievor).
Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer bislang weder ambulant noch stationär behandeln liess. Insofern fehlt es von vornherein an einer konsequenten Depressionstherapie, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist. Entsprechend ist der rezidivierenden depressiven Störung praxisgemäss keine invalidisierende Wirkung zuzuerkennen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_303/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 4.4 und 9C_892/2015 vom 22. Januar 2016 E. 2).
Ferner bleibt zu bemerken, dass der Beschwerdeführer zu seinem Tagesablauf befragt angab, dass er um 8 Uhr aufstehe, Kaffee trinke, in der Wohnung spaziere, liege, TV schaue und am Mittag esse. Am PC versuche er, Deutsch zu lernen. Anschliessend lege er sich wieder hin und mache später einen 30 minütigen Spaziergang. Dann gebe es das Abendessen und er spreche mit der Familie. Um 22 Uhr sei Bettruhe (verbunden mit Einschlaf- und Durchschlafstörungen; Urk. 7/81 S. 2).
Aufgrund der vom Beschwerdeführer dargelegten Gestaltung des Alltags liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die diagnostizierte Depression eine erhebliche Beeinträchtigung der Gesundheit nach sich ziehen würde. Eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist nicht als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten (vgl. BGE 140 V 290 E. 3.3.2).
5.
5.1 In organischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Ausführungen ihrer RAD-Ärztin med. pract. I.___ vom 3. Juli 2014, welche im Rahmen einer Aktenbeurteilung zum Schluss gelangte, es bestehe in angepasster Tätigkeit eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit (E. 3.4).
5.2 Nach der Rückenoperation vom 15. November 2012 wurde der Beschwerdeführer nach komplikationslosem Verlauf vier Tage postoperativ in gutem Allgemein- und klinisch deutlich gebessertem Zustand entlassen. In der Folge verblieben Restbeschwerden (Lumboischialgie), neurologische Ausfälle wurden indes keine beschreiben (E. 3.1). Gleichwohl stand ein weiterer operativer Eingriff im Raum (Urk. 7/31/2). Sämtliche beteiligten Ärzte befanden die angestammte Tätigkeit als nicht mehr zumutbar. Zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit äusserte sich vorerst einzig der behandelnde Dr. D.___, welcher einen 50%igen Einsatz als möglich erachtete. Die weiter involvierten Dres. E.___ und F.___ machten diesbezüglich keine Angaben.
Bei dieser Ausgangslage ist es wohl nachvollziehbar, dass med. pract. I.___ in Abweichung von Dr. D.___ auf eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit schloss, obwohl das Fehlen einer gleichlautenden Einschätzung eines behandelnden Arztes gewisse Fragen aufwirft. Bei Fehlen von neurologischen Ausfällen ist indes in der Tat nicht erkennbar, aus welchen Gründen eine Arbeit, welche ja gerade Rücksicht auf die Beschwerden nimmt, nicht vollzeitlich zumutbar sein sollte.
In der Folge erwähnten jedoch die C.___-Ärzte neue Befunde, welche sie im Rahmen der klinischen Untersuchung in Kenntnis der neusten MRI-Bilder der LWS beschrieben. So war auf den Aufnahmen vom 30. April 2014 eine kleine Rezidivhernie L5/S1 mit Kompression der Wurzel S1 im Recessus links zu sehen. Der Beschwerdeführer beschrieb zuletzt – trotz Besserung durch die Operation - permanent vorhandene starke Schmerzen und verwies auf ein wohl gebessertes, aber immer noch vorhandenes Taubheitsgefühl (Urk. 7/81/1-2).
Eine Wurzelbeteiligung war auf den letzten Aufnahmen vom 3. Juli 2013 noch nicht ersichtlich gewesen, hatte sich doch hauptsächlich eine Spondylolyse L5 mit Beweglichkeit im Lysespalt gezeigt (E. 3.3).
5.3 Bei dieser Aktenlage erweisen sich die Ausführungen von med. pract. I.___ als überholt respektive kann – unter Einbezug der neuen Akten – nicht gesagt werden, es bestünden keinerlei Zweifel an ihrer Einschätzung. Einerseits war naturgemäss der nach ihrer Untersuchung eingetretene Verlauf nicht bekannt. Angesichts der einhelligen (gegenteiligen) Ausführungen der C.___-Ärzte und der aktenkundigen (neuen) Pathologie kann die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit nicht rechtsgenüglich beurteilt werden, liessen doch die C.___-Ärzte eine nachvollziehbare Begründung für ihr vollumfängliches Arbeitsunfähigkeitsattest vermissen. Der angefochtene Entscheid ist deshalb aufzuheben und die Sache zur Einholung eines Gutachtens sowie anschliessendem Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Dieses hat die rheumatologische beziehungsweise orthopädische Fachrichtung zu beinhalten und - angesichts des mittlerweile eingetretenen Zeitablaufs - auch die psychiatrische Fachrichtung zur Beurteilung allfälliger Ansprüche ab einem späteren Zeitpunkt.
6. Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 700.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Sodann ist sie zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG auf Fr. 1‘700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Verfahren gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 26. Januar 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Oskar Gysler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubKäser