Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00271




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke

Urteil vom 30. Dezember 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis

Antoniadis Advokaturbüro

Badenerstrasse 89, 8004 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1963, meldete sich am 10. Februar 2002 wegen Brustkrebs, Migräne und einer Depression bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3). Diese sprach ihr mit Verfügung vom 3. Juni 2004, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 50 % (vgl. Urk. 6/23 und 6/24), ab dem 1. Januar 2002 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 6/35), welche sie mit Verfügung vom 14. April 2010 auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats wieder aufhob (Urk. 6/78/11).

    Bereits seit September 2005 war die Versicherte bei der Musikschule Y.___ als Klavierlehrerin angestellt, wo sie ab dem 4. Februar 2012 ein Pensum von 11 Stunden pro Woche (d.h. 40 %) absolvierte (vgl. Urk. 6/110 und 6/114/2). Überdies arbeitete sie seit dem 20. Oktober 2008 bei der Gemeinde Z.___ als Klavier- und Keyboardlehrerin (Urk. 6/152); dort belief sich ihr Pensum ab dem 1. März 2012 auf 2/3 Stunden pro Woche und betrug rund 35 % (vgl. Urk. 6/109 und 6/14/2).

    Am 19. Juli 2012 meldete sich die Versicherte wegen chronischer Migräne und einer Depression erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 6/80). Die IV-Stelle klärte darauf die aktuellen medizinischen (Urk. 6/88 und 6/99) und erwerblichen (Urk. 6/84 und 6/112) Verhältnisse ab. Überdies gewährte sie Frühinterventionsmassnahmen zum Arbeitsplatzerhalt (Urk. 6/96), welche sie am 21. Januar 2013 mit dem Einverständnis der Versicherten beendete (Urk. 6/106). Darauf stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 20. August 2013 ab dem 1. Juli 2012 eine halbe Invalidenrente in Aussicht (vgl. Urk. 6/115 und 6/116). Am 13. November 2013 unterzeichnete die Gemeinde Z.___ als Arbeitgeberin der Versicherten einen Verrechnungsantrag für die Zeit vom 1. Juli 2012 bis zum 30. November 2013 im Umfang von Fr. 23‘110.--, den sie mit Schreiben vom 26. März 2014 bei der IV-Stelle einreichte (Urk. 6/142). Mit demselben machte sie auch geltend, dass sie von Juli 2012 bis November 2013 total Fr. 39‘014.60 Lohnfortzahlung geleistet habe (Urk. 6/142). Die Musikschule Y.___ stellte keinen Verrechnungsantrag (vgl. Urk. 6/135 und 6/170).

    Mit Verfügung vom 4. April 2014 sprach die IV-Stelle der Versicherten ab April 2014 eine halbe Invalidenrente im Betrag von Fr. 974.-- plus eine Kinderrente im Betrag von Fr. 390.-- zu und stellte für die Zeit von Juli 2012 bis Ende März 2014 eine separate Verfügung in Aussicht, da die Verrechnung der Nachzahlung noch nicht vollständig habe geklärt werden können (Urk. 6/144). In der Folge nahm die IV-Stelle die Anstellungsverfügung der Versicherten vom 26. September 2008 zu den Akten (Urk. 6/152). Mit einer weiteren Verfügung vom 30. Mai 2014 hob die IV-Stelle ihre Verfügung vom 4. April 2014 auf und sprach der Versicherten eine halbe Invalidenrente im Betrag von Fr. 1‘030.-- und eine Kinderrente im Betrag von Fr. 412.-- ab Juni 2014 zu (Urk. 6/157). Für die Zeit von Juli 2012 bis Ende Mai 2014 kündigte sie den Erlass einer separaten Verfügung an (Urk. 6/154/1). Die Gemeinde Z.___ stellte darauf einen Verrechnungsantrag für die Zeit vom 1. Juli 2012 bis Ende März 2014 im Betrag von Fr. 29‘801.-- (Urk. 6/168). Dazu nahm der Rechtsvertreter der Versicherten am 20. Oktober 2014 (Urk. 6/173) und am 28. November 2014 (Urk. 6/182) schriftlich Stellung und lehnte die beantragte Verrechnung ab. Hierzu liess sich die Gemeinde Z.___ mit Schreiben vom 8. Januar 2015 vernehmen (Urk. 6/189).

    Mit Verfügung vom 26. Januar 2015 (Urk. 6/193) sprach die IV-Stelle der Versicherten für Juli und August 2012 eine halbe Invalidenrente im Betrag von Fr. 1‘021.-- pro Monat und eine Kinderrente für den Monat August 2012 im Betrag von Fr. 409.-- zu, welche sie mit entsprechenden Forderungen der Gemeinde Z.___ verrechnete. Mit einer weiteren Verfügung vom 26. Januar 2015 (Urk. 2 = 6/203) sprach die IV-Stelle der Versicherten auch für die Zeit vom 1. September 2012 bis Ende Mai 2014 eine halbe Invalidenrente plus eine Kinderrente zu. Bis Ende Dezember 2012 setzte sie die Invalidenrente auf Fr. 1‘021.-- und die Kinderrente auf Fr. 409.-- pro Monat fest, danach sollten diese Fr. 1‘030.-- und Fr. 412.-- pro Monat betragen. Mit dem Total der Nachzahlungen von Fr. 30‘234.-- verrechnete sie die Forderung der Gemeinde Z.___ im Betrag von Fr. 27‘350.--.


2.    Gegen die zweite Verfügung vom 26. Januar 2015 (vgl. Urk. 2) liess die Versicherte mit Eingabe vom 27. Februar 2015 (Urk. 1) Beschwerde erheben. Ihr Rechtsvertreter beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, soweit damit ein Verrechnungsrecht der Gemeinde Z.___ bejaht und soweit damit eine Nachzahlung an die Gemeinde Z.___ vorgenommen werde, und es sei die gesamte Nachzahlungssumme an die Beschwerdeführerin zu bezahlen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit sei an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme einer korrekten Überentschädigungsberechnung zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuerzusatz zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss am 13. April 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Davon hat die Gegenpartei mit Schreiben vom 14. April 2015 Kenntnis erhalten (Urk. 7).

    Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften und die mit der Beschwerdeschrift neu eingereichten Unterlagen (vgl. Urk. 3/2-4 und 3/6) wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Strittig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der vorgenommenen Verrechnung der rückwirkend zugesprochenen Rentenbetreffnisse mit der Forderung der Gemeinde Z.___, der damaligen Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin.


2.    

2.1    Gemäss Art. 85bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) können Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen, öffentliche und private Fürsorgestellen oder Haftpflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Vorbehalten bleibt die Verrechnung nach Artikel 20 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen.

Als Vorschussleistungen gelten (Art. 85bis Abs. 2 IVV):

a. freiwillige Leistungen, sofern die versicherte Person zu deren Rückerstattung verpflichtet ist und sie der Auszahlung der Rentennachzahlung an die bevorschussende Stelle schriftlich zugestimmt hat;

b. vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann.

Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden (Art. 85bis Abs. 3 IVV).

Art. 85bis IVV ist gesetzes- und verfassungskonform (BGE 123 V 25 E. 4).

2.2    In der Verfügung der Gemeinde Z.___ vom 26. September 2008 betreffend die Anstellung der Beschwerdeführerin wurde festgehalten, dass sich die Lohnfortzahlung bei Unterrichtseinstellung wegen Krankheit oder Unfall nach der Personalverordnung der politischen Gemeinde Z.___ vom 25. Juni 2001 richte (Urk. 6/152/1). Diese und die dazugehörigen Vollziehungsbestimmungen seien auch für die weiteren Anstellungsbedingungen massgebend (Urk. 6/152/2).

    Gemäss Art. 3 der erwähnten Personalverordnung (vgl. Urk. 8) gelten sinngemäss die Bestimmungen des kantonalen Personalgesetzes und dessen Ausführungserlasse, soweit diese Verordnung und die zugehörige Vollzugsverordnung nichts Abweichendes regeln.

    Gemäss § 43 lit. c des kantonalen Personalgesetzes (PG; LS 177.10) regelt der Regierungsrat unter anderem den Anspruch auf Lohnzahlung bei Krankheit und Unfall. Gestützt darauf hat er die § 99 ff. der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (LS 177.111) betreffend Krankheit und Unfall erlassen. § 99 sieht unter anderem vor, dass Dienstaussetzungen wegen Krankheit und Unfalls im Sinne des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung hinsichtlich der Lohnzahlung gleich behandelt werden (Abs. 1). Bei ganzer oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird der Lohn im ersten Dienstjahr während dreier Monate zu 100 % und anschliessend während dreier Monate zu 75 % und im zweiten Dienstjahr während sechs Monaten zu 100 % und anschliessend während sechs Monaten zu 75 % ausgerichtet (Abs. 2). Vom dritten Dienstjahr an besteht Anspruch auf vollen Lohn während längstens zwölf Monaten (Abs. 3). Besteht nach Ablauf der ordentlichen Lohnfortzahlung begründete Aussicht, dass die oder der Angestellte in absehbarerer Zeit wieder arbeitsfähig wird, oder ist die Wiederaufnahme der Arbeit oder die Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen Invalidität noch ungewiss, bewilligt die Direktion oder das zuständige oberste kantonale Gericht in der Regel die Weiterausrichtung von höchstens 75 % des Lohnes bis zu einer gesamten Lohnfortzahlungsdauer von längstens zwei Jahren (Abs. 4).

    Wird wegen Krankheit oder Unfalls eine Rente der obligatorischen Unfallversicherung, der Invalidenversicherung oder der Militärversicherung zugesprochen, hat der Staat das Recht, den Lohn, den er trotz fehlender oder eingeschränkter Arbeitsfähigkeit geleistet hat, bis zum Betrag der für die entsprechende Periode nachzuzahlenden Rente beim Versicherer zurückzufordern (§ 105 Abs. 1 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz).

    In Art. 61 der Personalverordnung der politischen Gemeinde Z.___ wird, insoweit abweichend vom kantonalen Recht, statuiert, dass die Besoldung bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall während 720 Tagen ausgerichtet wird. Über länger dauernde Lohnfortzahlungen entscheidet der Gemeinderat. Demgegenüber wurde bezüglich des in § 105 Abs. 1 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz normierten eindeutigen Rückforderungsrechts (vgl. dazu das Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2002.00717 vom 26. März 2003, bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts I 369/03 vom 22. September 2003; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_96/2011 vom 31. März 2011 E. 3.3) keine abweichende Regelung erlassen. Es ist daher aufgrund von Art. 3 der Personalverordnung der politischen Gemeinde Z.___ vom 25. Juni 2011 sinngemäss anwendbar. Damit ist der direkte Anspruch gegenüber der Invalidenversicherung normativ festgehalten, was genügt, um von einem eindeutigen Rückforderungsrecht nach Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV sprechen zu können (vgl. das Urteil des Bundegerichts I 317/03 vom 11. Oktober 2004 E. 5.2). Entgegen der in der Beschwerdeschrift vorgetragenen Behauptung liegt weder ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers noch eine auslegungsbedürftige normative Regelung vor, welche das klar statuierte Rückforderungsrecht als nicht eindeutig erscheinen liesse (vgl. Urk. 1 S. 5).

2.3    Zu Recht wurde nicht bestritten, dass die Gemeinde Z.___ ihren Verrechnungsanspruch rechtzeitig und korrekt geltend gemacht hat (vgl. Urk. 6/142 und 6/168). Aufgrund der Akten steht sodann fest, dass die Gemeinde Z.___ in der Zeit vom 1. September 2012 bis zum 31. März 2014 Vorschussleistungen im Betrag von über Fr. 40‘000.-- erbracht hat (vgl. Urk. 6/142/3-4 und 6/168/4-7). Auch von Seiten der Beschwerdeführerin wird anerkannt, dass die Gemeinde Z.___ im fraglichen Zeitraum Lohnfortzahlungen von total Fr. 36‘970.25 an sie geleistet hat (vgl. Urk. 6/182/2 und 6/182/3). Die beantragte und im Betrag von 27‘350.-- gewährte Verrechnung überschreitet diesen Betrag nicht und gibt auch nicht in zeitlicher Hinsicht zu Beanstandungen Anlass (vgl. dazu die Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Stand 1. Januar 2015, Ziff. 10063 und 10073). Es steht ihr insbesondere auch nicht entgegen, dass die Beschwerdeführerin behaupten lässt, die Gemeinde Z.___ habe ihr den Lohn während der 720tägigen Lohnfortzahlungspflicht nicht korrekt ausbezahlt, das heisst ab Januar 2013 und insbesondere ab Juni 2014 unzulässig gekürzt (Urk. 1 S. 3 f. mit Hinweis auf Urk. 3/2-6; vgl. auch Urk. 6/182).

2.4    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Verrechnung der Rentennachzahlung in der Höhe von Fr. 27‘350.-- mit dem Rückerstattungsanspruch der ehemaligen Arbeitgeberin Gemeinde Z.___ als rechtens erweist. Unter diesen Umständen ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin keine Überentschädigungsberechnung durchgeführt hat (Urk. 1 S. 5). Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


3.    Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht; ATSG).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Christos Antoniadis

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigGohl Zschokke