Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00272 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 1. April 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf
Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte
Webernstrasse 5, 8610 Uster
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1985, Mutter von heute vier - 2006, 2008, 2010 (Urk. 6/16) und 2014 (Urk. 6/67) geborenen - Töchtern, war gemäss Arbeitgeberbericht (Urk. 6/10) vom 1. September 2007 bis 6. April 2010 in einem Vollpensum bei der „Y.___ GmbH“ tätig, erlitt am 6. April 2010 einen Unfall (Urk. 6/8/56) und meldete sich am 5. November 2010 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 25. Mai 2011 einen Leistungsanspruch (Urk. 6/15).
1.2 Per 1. April 2012 schlossen die Versicherte und ihr Ehemann als Inhaber der „Z.___“ einen Arbeitsvertrag (Urk. 3/3) und am 14. Januar 2013 meldete sie sich wieder zum Leistungsbezug an (Urk. 6/19). Die IV-Stelle veranlasste unter anderem ein polydisziplinäres Gutachten, das am 17. März 2014 erstattet wurde (Urk. 6/47).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/56, Urk. 6/58), Beizug von Akten des Unfallversicherers (Urk. 6/64) und des Taggeldversicherers (Urk. 6/66) und Eingang eines Observationsberichts (Urk. 6/69) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. Januar 2015 einen Rentenanspruch (Urk. 6/75 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 2. März 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. Januar 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr eine Invalidenrente auszurichten, eventuell sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1-2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 14. April 2015 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 14. September 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).
Der bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu berücksichtigenden ausgeglichenen Arbeitsmarktlage (Art. 16 ATSG) ist grundsätzlich auch bei der Festsetzung des Validenlohnes Rechnung zu tragen, wobei auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.2 mit Hinweisen).
1.4 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf der Grundlage der LSE kann ausnahmsweise der Lohn eines einzelnen Sektors („Produktion" oder „Dienstleistungen") oder gar einer bestimmten Branche herangezogen werden, wenn es als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen, namentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit im betreffenden Bereich tätig gewesen waren und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt (SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63, 9C_237/2007 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 29. April 2014 E. 5.3).
1.5 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, gemäss der medizinischen Beurteilung sei der Beschwerdeführerin eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 80 % zumutbar, womit das anhand von Tabellenlöhnen ermittelte Invalideneinkommen das Valideneinkommen übersteige (S. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), das Valideneinkommen sei ausgehend von dem 2012 zwischen ihr und ihrem Mann abgeschlossenen Arbeitsvertrag zu ermitteln (S. 5 Ziff. 3) und beim Abstellen auf Tabellenlöhne sei der Beschwerdegegnerin ein Übertragungsfehler (Fr. 4‘525.-- statt, richtig, Fr. 4‘225.--) unterlaufen, und es sei ein Leidensabzug von 25 % angezeigt (S. 7). Ferner sei der Observationsbericht, dessen Ergebnisse sich nach Ansicht der Beschwerdegegnerin mit dem gutachterlichen Belastungsprofil deckten, aus bestimmten Gründen unbeachtlich (S. 8 f. Ziff. 8).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit, dem Invaliden- und dem Valideneinkommen verhält.
3.
3.1 Am 17. März 2014 erstatteten die Ärzte des A.___ ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/47/1-27). Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 2 ff.), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 7 ff.), und die von ihnen am 24. und 26. Februar 2014 (S. 1 Mitte) erhobenen internistischen (S. 9 f.), psychiatrischen (S. 10 ff.), rheumatologischen (S. 13 ff.) und neurologischen (S. 20 ff.) Befunde.
Berufsanamnestisch wurde unter anderem berichtet, die Beschwerdeführerin habe von September 2007 bis August 2011 im Vollzeitpensum für die ihrem Ehemann gehörende Firma als Reinigungsfrau gearbeitet, sei dann bis Ende Februar 2012 arbeitslos gewesen und habe sodann ab März 2012 noch einmal für zwei Monate im Geschäft ihres Mannes gearbeitet, wo sie nach wie vor angestellt sei, aber keinen Lohn beziehe (S. 8 Ziff. 3.1.2).
Zusammenfassend stellten die Gutachter folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 24 Ziff. 5.1):
- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom
- Differentialdiagnose (DD): chronische Radikulopathie L5 links
- radiomorphologisch (MRT LWS 9. April 2013) schwere Segmentdegeneration L4/5 Modic Typ II mit breitbasiger Diskusprotrusion bis Herniation linksbetont bis intraforaminal mit möglicher Kompression der Nervenwurzel L5 beidseitslinks betont, Streckhaltung der Lendenwirbelsäule (LWS), hingegen unauffällige proximale und distale Bandscheibenabschnitte
- Wirbelsäulenfehlform und -fehlhaltung mit Abflachung der Lendenlordose und leichter thorakolumbal rechtskonvexer Skoliose
- Abschwächung der abdominellen und rückenstabilisierenden Muskelgruppen mit reaktiven paravertebralen lumbalen Myogelosen
Sodann nannten sie die folgenden, hier verkürzt angeführten Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 24 Ziff. 5.2):
- intermittierende Polyarthralgien am Stamm ventral sowie an den oberen und unteren Extremitäten unklarer Ätiologie
- pulmonale Sarkoidose Stadium I, Erstdiagnose 30. August 2013
- rezidivierende Synkopen und unklarer Schwindel unklarer Ätiologie (DD psychogen, im Rahmen einer Hyperventilation)
- supprimiertes thyroidstimulierendes Hormon (TSH) bei normalen peripheren Schilddrüsenwerten (DD am ehesten im Rahmen der Schwangerschaft)
Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, aufgrund der verminderten Belastbarkeit des unteren Achsenskeletts bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit in der früher ausgeübten Tätigkeit im Reinigungsdienst wie auch für jede andere körperlich mittel- bis schwerbelastende berufliche Tätigkeit. Bei fehlender psychiatrischer und relevanter allgemeininternistischer Komorbidität bestehe aber eine 80%ige ganztags verwertbare Arbeits- und Leistungsfähigkeit in einer körperlich leichten, wechselbelastenden beruflichen Tätigkeit mit Möglichkeit des regelmässigen Wechselns der Arbeitsposition ohne länger fixiertes Sitzen, Stehen oder Gehen, ohne Arbeiten in anhaltender Oberkörpervorneigeposition oder Arbeiten mit stereotypen Rotationsbewegungen der LWS oder Überkopfbewegungen. Aufgrund der Gangunsicherheit mit Angaben von Schmerzen im linken Bein sollten keine sturzgefährdeten beruflichen Tätigkeiten ausgeübt werden (S. 25 Ziff. 6.2).
Aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten sei davon auszugehen, dass diese Angaben zur Arbeitsfähigkeit spätestens ab September 2012 (erstmalige Evaluation in der Wirbelsäulensprechstunde) gälten (S. 26 Ziff. 6.3).
Im Haushalt sei von einer maximal 20%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (S. 26 Ziff. 6.4).
Berufliche Massnahmen könnten zum jetzigen Zeitpunkt aufgrund der fixierten Krankheits- und Invaliditätsüberzeugung der Explorandin nicht durchgeführt werden (S. 26 Ziff. 6.8).
3.2 Am 16. April 2014 berichtete Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie, über seine am 4. April 2014 auf Zuweisung der Hausärztin erfolgte Untersuchung (Urk. 3/20). Er nannte folgende Diagnosen (S. 1):
- chronisches lumbales Schmerzsyndrom, DD: lumboradikuläres Reizsyndrom L5 links, lumbospondylogen mit/bei
- Status nach Sturz von einer Leiter am 6. April 2010 (Arbeitsunfall)
- Exazerbation nach Sturz im April 2013 im häuslichen Umfeld
- Hemihypästhesie links, wahrscheinlich im Sinne einer somatoformen Schmerzausweitung, DD: cervikale Myelopathie?
- pulmonale Sarkoidose
- Schwangerschaft
3.3 Am 8. Dezember 2014 wurde über eine am 2. Dezember 2014 (infolge Spätschwangerschaft und Geburt verzögerte) Verlaufskontrolle bei pulmonaler Sarkoidose Stadium I berichtet (Urk. 3/21), die Patientin schildere, dass es ihr gut gehe, sie aktuell nicht mehr leistungsgemindert sei und ihrer täglichen mütterlichen Leistung gerecht werden könne. Intermittierend spüre sie immer noch Thoraxschmerzen (S. 1 unten). Insgesamt zeige sich ein erfreulicher klinischer Verlauf der pulmonalen Sarkoidose (S. 2 Mitte).
4.
4.1 Die von der Beschwerdeführerin eingereichten späteren ärztlichen Berichte (vorstehend E. 3.2 und 3.3) enthalten keine Anhaltspunkte dafür, dass das eingeholte Gutachten und dessen Schlussfolgerungen in Zweifel zu ziehen wären. Solches wurde auch nicht geltend gemacht.
Das Gutachten erfüllt alle praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.6) vollumfänglich, so dass darauf abzustellen ist.
Demnach ist der medizinische Sachverhalt dahingehend erstellt, dass die Arbeitsfähigkeit 80 % beträgt für körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten mit Möglichkeit des regelmässigen Wechselns der Arbeitsposition, ohne länger fixiertes Sitzen, Stehen oder Gehen, ohne Arbeiten in anhaltender Oberkörpervorneigeposition oder Arbeiten mit stereotypen Rotationsbewegungen der LWS oder Überkopfbewegungen oder Sturzgefährdung.
4.2 Die letzten im Auszug aus dem individuellen Konto (IK) verzeichneten Erwerbseinkommen sind Fr. 34‘908.-- im Jahr 2011 (Urk. 6/27) und Fr. 9‘362.-- im Jahr 2012 (Urk. 6/27-28).
Drei Kinder der Beschwerdeführerin kamen in den Jahren 2006, 2008 und 2010 zur Welt. Ihr Alter betrug also im Juli 2013, dem für die Anspruchsprüfung relevanten Zeitpunkt (6 Monate nach der erneuten Anmeldung vom Januar 2013), zirka 7, 5 und 3 Jahre. Ende August 2014 kam ein viertes Kind zur Welt.
Vor diesem Hintergrund ist es sehr erstaunlich, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin umstandslos als Vollerwerbstätige qualifiziert und die Invalidität anhand der allgemeinen Methode bemessen hat. Da nicht ergebnisrelevant, ist darauf jedoch nicht weiter einzugehen.
4.3 Die Beschwerdeführerin plädierte dafür, das Valideneinkommen ausgehend vom 2012 vertraglich vereinbarten Lohn zu bestimmen (Urk. 1 S. 5 Ziff. 3).
Dem kann nicht gefolgt werden, denn nach Vertragsabschluss war sie gemäss ihren eigenen berufsanamnestischen Angaben gar nicht mehr erwerbstätig, dies abgesehen davon, dass es sich beim nominellen Arbeitgeber um ihren Ehemann handelte und sie gemeinsam die Höhe des mutmasslichen Lohnes nach Belieben festsetzen konnten.
4.4 Richtigerweise ist das Valideneinkommen deshalb anhand der Tabellenlöhne der LSE zu bestimmen. Das mittlere von Frauen in der Altersgruppe der Beschwerdeführerin in der Berufsgruppen „Reinigungspersonal und Hilfskräfte“ erzielte Einkommen betrug im Jahr 2012 Fr. 3‘880.-- (LSE 2012 Tabelle T17 = Urk. 9/1, Ziff. 91, Alter <= 29 Jahre) monatlich.
Auf ein Jahr umgerechnet und angepasst an die Nominallohnentwicklung 2013 von 0.7 % (T1.10, lit. G-S) und die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden resultiert für das Jahr 2013 ein Valideneinkommen von rund Fr. 48‘879.-- (Fr. 3‘880.-- x 12 x 1.007 : 40.0 x 41.7).
4.5 Das Invalideneinkommen ist ebenfalls gestützt auf die Tabellenlöhne zu ermitteln, zumal der Beschwerdeführerin beim gegebenen Belastungsprofil (vorstehend E. 4.1) ein weites Spektrum von Tätigkeiten offensteht. Das mittlere von Frauen mit einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art erzielte Einkommen betrug im Jahr 2012 Fr. 4‘228.-- (LSE 2012 Tabelle T1_tirage_skill_level = Urk. 9/2, Total, Niveau 1).
Auf ein Jahr umgerechnet und angepasst an die Nominallohnentwicklung 2013 von 0.7 % (T1.10, lit. G-S) und die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden resultiert bei einer Arbeitsfähigkeit von 80 % für das Jahr 2013 ein Einkommen von rund Fr. 42‘610.-- (Fr. 4‘228.-- x 12 x 1.007 : 40.0 x 41.7 x 0.8).
4.6 Im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 48‘879.-- (vorstehend E. 4.4) resultiert bei einem Invalideneinkommen von Fr. 42‘610.-- eine Einkommenseinbusse von Fr. 6‘269.--, was einen Invaliditätsgrad von 13 % ergibt. Würde man - wie beantragt, aber nicht näher begründet - ohne nähere Prüfung den maximalen Leidensabzug von 25 % (vorstehend E. 1.5) gewähren, so betrüge das Invalideneinkommen rund Fr. 31‘958.-- und die Einkommenseinbusse Fr. 16‘921.--, was einen Invaliditätsgrad von 35 % ergäbe.
Der resultierende Invaliditätsgrad liegt damit unter dem anspruchsbegründenden Minimum von 40 %. Die angefochtene Verfügung, mit welcher ein Rentenanspruch verneint wurde, erweist sich damit als rechtens, was zu Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.
5. Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tomas Kempf, unter Beilage von Kopien der Urk. 9/1-2
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher