Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2015.00273 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Leicht
Urteil vom 15. September 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1969 geborene X.___ war bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich als arbeitslos gemeldet, als er am 23. Juli 2006 beim Fussballspielen stürzte und eine distale intraartikuläre Radiusfraktur links erlitt (Urk. 12/9/176 ff.). Am 27. November 2008 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf den Unfall bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 12/3). Diese holte in der Folge einen Auszug aus dem Individuellen Konto des Versicherten ein (IK-Auszug, Urk. 12/7 und Urk. 12/15), zog die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei (Urk. 12/9) und tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen. Die SUVA sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 25. Januar 2008 eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 7.5 % zu (Urk. 12/9 S. 105 f.), welche mit Einspracheentscheid vom 22. September 2008 bestätigt wurde (Urk. 12/9 S. 23 ff.). Mit Verfügung vom 19. Mai 2008 sprach sie dem Versicherten ausserdem eine Invalidenrente bei einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 13 % ab 1. Mai 2008 zu (Urk. 12/9 S. 34 f.). Die IV-Stelle verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 21. Mai 2009 einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen (Urk. 12/24). Mit Verfügung vom 18. Juni 2009 sprach sie dem Versicherten eine vom 1. November 2007 bis zum 30. April 2008 befristete ganze Invalidenrente zu (Urk. 12/27).
1.2 Am 27. Februar 2013 meldete sich der Versicherte unter Angabe von depressiven Störungen erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 12/33). Die IV-Stelle liess einen aktuellen IK-Auszug des Versicherten erstellen (Urk. 12/37) und klärte die medizinischen und beruflichen Verhältnisse ab. Sie ordnete sodann eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH an (Urk. 12/44). Das Gutachten wurde am 19. September 2013 erstattet (Urk. 12/49). Gestützt auf die Schlussfolgerungen des Gutachters und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. Januar 2015 einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 12/63).
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2. März 2015 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter seien weitere Abklärungen zu tätigen. Subeventualiter sei die Sache zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Er reichte einen Bericht von Dr. med. Z.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 1. März 2015 ein (Urk. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 14. April 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), was dem Beschwerdeführer am 15. April 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 13).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
Diese Grundsätze gelten auch im Rahmen einer Neuanmeldung zum Leistungsbezug nach einer rückwirkend befristeten Zusprechung einer Invalidenrente (vgl. BGE 133 V 263).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.4 Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
1.5 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.7 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, dem Beschwerdeführer sei mit Verfügung vom 18. Juni 2009 eine bis 30. April 2008 befristete Rente zugesprochen worden. Ab Mai 2008 habe bei einem Invaliditätsgrad von 13 % kein Anspruch mehr auf eine Rente bestanden. Aus versicherungsmedizinischer Sicht ergäben sich keine wesentlichen neuen objektiven Befunde. Die Arbeitsfähigkeit liege in einer behinderungsangepassten Erwerbstätigkeit bei 100 %. Eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht liege nicht vor. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei nicht ausgewiesen (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer machte dagegen im Wesentlichen geltend, med. pract. A.___ diagnostiziere neu eine Depression und attestiere eine Erwerbsunfähigkeit von 50 % für jedwelche Erwerbstätigkeit aus rein psychiatrischer Sicht. Die Ansicht des med. pract. A.___ sei plausibler als jene des Gutachters Dr. Y.___. Es sei nicht schlüssig, dass Dr. Y.___ zwar anerkenne, dass die Symptome auch für ihn beobachtbar seien und sich klinisch nachweisen liessen, diesen aber den Krankheitswert abspreche, nur weil sie erklärbar seien bzw. sich auf ein bestimmtes Ereignis zurückführen liessen (Urk. 1).
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin eine anspruchsbegründende Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu Recht verneint hat. Vergleichsbasis zu den mit der angefochtenen Verfügung vom 27. Januar 2015 beurteilten Verhältnissen bildet der Sachverhalt, auf dessen Grundlage die Rentenverfügung vom 18. Juni 2009 erging. Unbestritten ist, dass in somatischer Hinsicht unveränderte Verhältnisse vorliegen. Uneins sind sich die Parteien dagegen bezüglich des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers.
3.2
3.2.1 Der Verfügung vom 18. Juni 2009, mit welcher rückwirkend eine vom 1. November 2007 bis zum 30. April 2008 befristete Rente zugesprochen wurde, lagen im Wesentlichen die Akten der SUVA, insbesondere der Bericht des Kreisarztes, Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 23. August 2007 (Urk. 12/9 S. 135 ff.) sowie die Berichte der Klinik C.___ vom 5. November 2007, 3. und 10. Dezember 2007 (Urk. 12/9 S. 110 f., S. 112 ff. und S. 120 ff.) zugrunde.
3.2.2 Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 23. August 2007 erhob Dr. B.___ den folgenden Befund: Trophik von Vorderarmen und Händen unauffällig, am Handgelenk links volar reizlose Narbe, die Sensibilität in der linken Hand werde als weitgehend normal angegeben. Im Bereich des Ulnasyloids und des TFCC bestehe links eine ziemliche Druckdolenz, auch Kompression des ulnocarpalen Kompartimentes verursache Beschwerden, radial sei die Schmerzhaftigkeit dorsal wie volar deutlich geringer. Keine Überwärmung, keine Reibegeräusche. Er hielt fest, die distale Radiusfraktur links habe sich am 23. Juli 2006 ereignet und sei nach Abschwellung mit einer Osteosynthese versorgt worden. Durch den Zugang bedingt sei die Spaltung des Carpaltunnels. Die Remobilisation sei harzig verlaufen, das Osteosynthesematerial sei ein möglicher Störfaktor gewesen und sei deshalb frühestmöglich im März 2007 entfernt worden. Dabei sei auch die Neurolyse des Medianus erfolgt. Die vorher bestehenden Dysästhesien seien weitgehend abgeklungen. Die Beweglichkeit im Handgelenk sei ansprechend, die Kraft deutlich vermindert, die Kraft und die Koordination sollten geschult werden. Er habe die Arbeitsunfähigkeit bestätigt. Eine ordentliche, wenn auch nicht volle Belastbarkeit des linken Handgelenkes sollte wieder erreicht werden (Urk. 12/9 S. 137 f.).
3.2.3 Im Bericht der Klinik C.___ vom 5. November 2007 betreffend die handchirurgische Untersuchung vom 30. Oktober 2007 wurden die folgenden Diagnosen genannt:
- Restbeschwerden bei St. n. distaler intraartikulärer Radiusfraktur links vom 23.07.06
- St. n. primärer Reposition in Bruchspaltanästhesie am 23.07.06
- St. n. palmarer Plattenosteosynthese mit Spaltung des Carpaltunnels am 28.07.06
- St. n. Metallentfernung und Neurolyse des Nervus medianus am 28.07.07 bei störenden dorsalen Schrauben
Es wurde ausgeführt, es handle sich eindeutig um Restbeschwerden im Sinne einer Symptomausweitung bei St. n. distaler Radiusfraktur. Radiologisch finde sich zwar eine leichtgradige Stufe, die eigentlich klinisch eher zentral bzw. zentral ulnar dorsal zu Beschwerden führen dürfte. Prinzipiell sei von einer Korrektur-Osteotomie aufgrund des diffusen Beschwerdebildes eher abzuraten. Ein Versuch einer Reintegration des Beschwerdeführers in seine Tätigkeit als Service-Mitarbeiter zumindest zu 50 % sei zu empfehlen (Urk. 12/9 S. 110 f.).
3.2.4 Im Bericht der Klinik C.___ vom 3. Dezember 2007 betreffend das neurologische Konsilium vom 23. und 28. November 2007 wurden die folgenden Diagnosen genannt:
- mögliche leichte traumatische Hirnverletzung (MTBI nach EFNS)
- kein Anhalt für Schädigung des N. medianus und N. radialis links
- leichtes Sulcus-ulnaris-Syndrom links, vermutlich ohne klinische Folgen
Es wurde ausgeführt, beim Beschwerdeführer bestünden ein Schmerzsyndrom der linken Hand und eine Kraftminderung sowie eine diffuse Sensibilitätsstörung ohne Zuordenbarkeit zum Versorgungsgebiet eines bestimmten Nerven oder einer Nervenwurzel. Auch die elektroneurographischen Untersuchungen belegten keine Störung des Nervus medianus oder radialis links. Die Neurolyse des Nervus medianus im März 2007 habe offenbar hinsichtlich der im Gefolge des Unfalls entstandenen objektivierbaren Sensibilitätsausfälle eine Besserung gebracht. Allerdings fänden sich Hinweise auf ein leichtes Sulcus-ulnaris-Syndrom links, für das jedoch die Beschwerden untypisch seien. Es handle sich mit hoher Wahrscheinlichkeit um einen Zufallsbefund, der nicht mit den Beschwerden bzw. dem Unfall im Zusammenhang stehe. Derzeit resultiere, abgesehen von einem Schmerzsyndrom an der linken Hand, das mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht aufgrund eines Nervenschadens entstanden sei, auf neurologischem Gebiet keine Einschränkung der Zumutbarkeit.
Nach den Kriterien der EFNS sei das Vorliegen einer leichten traumatischen Hirnverletzung möglich, wenngleich nicht überprüfbar. Hinweise auf eine höhergradige Schädigung des Gehirns ergäben sich jedoch aus dem vorliegenden unauffälligen MRI des Schädels vom 31. Oktober 2007 (eingeschlossen Hämosiderinsequenzen) nicht. Jedoch sei das Vorliegen einer MTBI möglich. Nach üblichem Krankheitsverlauf seien in aller Regel die Folgen einer MTBI, eingeschlossen möglicher kognitiver Einschränkungen, nach einem Jahr abgeklungen. Dauerhafte und zum jetzigen Zeitpunkt fortbestehende Folgen der MTBI seien unwahrscheinlich. Für gewisse Inkonsistenzen sprächen auch die neurologischen Untersuchungsbefunde, die zunächst auffällig gewesen seien, jedoch bei Ablenkung einen Normalbefund ergeben hätten. Somit sei aus neurologischer Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Störung nicht anzunehmen (Urk. 12/9 S. 113 f.).
3.2.5 Im Bericht der Klinik C.___ vom 10. Dezember 2007 betreffend das Ergonomie-Trainingsprogramm vom 3. Oktober bis 9. November 2007 wurde festgehalten, infolge Selbstlimitierung und ungenügender Kooperation im Trainingsprogramm hätten die zu erwartenden Verbesserungen bezüglich Funktion und Belastbarkeit nicht erreicht werden können. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden und der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen aus somatischer Sicht nur ungenügend erklären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich deshalb primär auf medizinisch-theoretische Überlegungen, ergänzt durch die Beobachtungen bei den Leistungstests und im Trainingsprogramm. Eine weitergehende Einschränkung der Belastbarkeit lasse sich medizinisch-theoretisch nicht begründen. Eine leichte Arbeit ohne wiederholten Krafteinsatz der linken Hand sei dem Beschwerdeführer ganztags zumutbar (Urk. 12/9 S. 123).
3.2.6 Dr. med. D.___, Facharzt für Innere Medizin, hielt in seiner Stellungnahme vom 24. Februar 2009 fest, die zuletzt ausgeführte Tätigkeit (wiederholtes Hantieren mit schweren Lasten; wiederholter Krafteinsatz der linken Hand) sei seit dem Unfall nicht mehr möglich. Eine adaptierte leichte Tätigkeit ohne wiederholten Krafteinsatz der linken Hand sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu 100 % gegeben. Dabei werde auch ein unfallfremdes Lumbovertebralsyndrom berücksichtigt (Urk. 12/17 S. 5).
3.3
3.3.1 Im Zeitpunkt der rentenabweisenden Verfügung vom 27. Januar 2015 präsentierte sich die medizinische Aktenlage wie folgt:
3.3.2 Der Hausarzt des Beschwerdeführers, med. pract. A.___, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, nannte in seinem Bericht vom 6. Juni 2013 die folgenden Diagnosen:
- F 43.22 Angst und depressive Reaktion gemischt
- F 51.5 Albträume, Angstträume
- F 51.8 Nicht-organische Schlafstörungen
Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % von November 2009 bis auf weiteres (Urk. 12/40).
3.3.3 Im Gutachten vom 19. September 2013 stellte der Gutachter, Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, keine psychiatrischen Diagnosen gemäss ICD-10-Klassifikation. Er führte aus, es liessen sich keine Hinweise auf eine hirnorganische Störung feststellen, diese werde in den Akten ausdrücklich und nachvollziehbar ausgeschlossen. Die berufliche Lebensbewährung des Beschwerdeführers könne bis zur Migration als unauffällig beurteilt werden. Auch die Arbeitsfähigkeit in den ungelernten Tätigkeiten in der Schweiz könne den vorliegenden Daten nach als unauffällig beurteilt werden. Die Angaben des Beschwerdeführers zum Beginn und Auslöser der psychischen Beeinträchtigung seien weitgehend mit denen in den Akten übereinstimmend. Demnach seien die juristische Untersuchung zum Vorwurf der Vergewaltigung einer Frau im Jahr 2009, die anschliessende Verurteilung und die nun angeblich wieder neu aufzurollende Verhandlung sowie die neue Anzeige wegen eines Gewaltdeliktes als (einzige) psychosoziale Belastungsmomente zu beurteilen. Ob nach dem Unfall von 2006 eine Anpassungsstörung vorgelegen habe, wie es der Bericht des Hausarztes vom 7. Januar 2009 nahelege, sei aktuell nicht rekonstruierbar. Da dies aber zirka sieben Jahre her sei und entsprechende Kriterien des ICD-10 nicht erfüllt seien, verzichte er auf die Diagnose eines „Status nach“. Die Reaktion des Beschwerdeführers auf diese belastend erlebten Momente könne durchaus mit den anamnestisch berichteten und aktuell klinisch beobachtbaren Symptomen umschrieben werden. Sie seien jedoch nicht Ausdruck einer psychischen Störung, sondern nachvollziehbare normalpsychologische Verhaltensweisen und Reaktionen auf die unsichere Zukunft, insbesondere in Bezug auf die juristische Aufarbeitung und Beurteilung der vorgeworfenen Delikte. Es liessen sich - im Sinne des ICD-10 - keine hinreichenden Kriterien einer der folgenden Störungen feststellen, die in den Akten Erwähnung fänden: Angst und depressive Reaktion gemischt, Albträume, Angstträume, nicht-organische Schlafstörungen. Dies bedeute nicht, dass der Beschwerdeführer nicht als ängstlich erlebt werden könne, gerade in Bezug auf seine Legalbewährung. Es sei durchaus möglich, dass der Explorand deswegen Schlafprobleme mit zum Teil Albträumen habe oder haben könne. Allerdings seien diese „Symptome“ keine Psychopathologie im engeren Sinne (im Sinne einer psychischen Störung), sondern normalpsychologisch erklärbare nicht krankheitswertige Reaktionen. Ebenfalls liege keine posttraumatische Belastungsstörung vor, wie es die Formulierung des Hausarztes in seinem Bericht vom Juni 2013 nahelege. Eine Inhaftierung in einem Schweizer Gefängnis erfülle nicht die qualitativen Bedingungen eines Traumas im Sinne des ICD-10. Aus rein versicherungspsychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer voll arbeitsfähig (Urk. 12/49 S. 9 ff.).
3.3.4 Dr. Z.___ stellte in seinem Bericht vom 1. März 2015 die folgenden Diagnosen:
- F 41.1 generalisierte Ängste
- F 33.1 rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode
- F 41.0 Panikattacken
- F 60.6 ängstliche Persönlichkeitsstörung
- Schlafstörungen, ausgelöst durch die Schmerzen in der Hand
- St. nach Suizidversuchen
Er erhob die folgenden Befunde: Zu Beginn der Behandlung (nach U-Haftaufenthalt vom 4. August bis 2. November 2009) auffälliges manisches Verhalten, Konzentrationsstörungen, Nervosität. Die Schlafstörungen, Gefühle der Unruhe und Rastlosigkeit, äusserste Gespanntheit hätten persistiert. Weiterhin hätten sich Zeichen einer grundsätzlichen Anpassungsstörung ergeben. Der Beschwerdeführer sei ungerechterweise angezeigt worden und dann in U-Haft gekommen. Er habe dabei sein Selbstverständnis verloren und sein Selbstwertgefühl sei durch den Gefängnisaufenthalt stark dezimiert worden. Er fühle sich ohnmächtig dem Ereignis gegenüber und habe das Vertrauen in die Umgebung verloren. Heute im Alter von 45 Jahren blicke er auf sein Leben zurück und sehe, dass er wegen ausgeprägter Misstrauensgefühle keine Beziehung zu einer Frau aufbauen könne, was für seinen kulturellen Hintergrund sehr ungewöhnlich sei. Auch habe er keine Kinder, was ebenfalls für seinen kulturellen Hintergrund etwas Unmögliches darstelle. Es scheine für ihn so, als sei dieser Traum für ihn ein unerreichbares Ziel geworden, da er keiner Frau mehr vertrauen könne. Der Beschwerdeführer sei nicht arbeitsfähig (Urk. 3).
4.
4.1 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung vermag das psychiatrische Gutachten vom 19. September 2013 zu überzeugen. Es erfüllt sämtliche rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 1.7). Es beruht auf einer fachärztlichen Untersuchung durch den Gutachter und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben. Es würdigt die vorhandenen Arztberichte sorgfältig, berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit überzeugend.
4.2 Der Gutachter kommt nachvollziehbar zum Schluss, dass keine psychiatrischen Diagnosen gemäss ICD-10-Klassifikation vorliegen. Die Reaktion des Beschwerdeführers auf die psychosozialen Belastungsmomente sei nicht Ausdruck einer psychischen Störung, sondern eine nachvollziehbare normalpsychologische Verhaltensweise und Reaktion auf die unsichere Zukunft, insbesondere in Bezug auf die juristische Aufarbeitung und Beurteilung der vorgeworfenen Delikte. Im Sinne des ICD-10 liessen sich keine hinreichenden Kriterien der vom Hausarzt genannten Störungen (Angst und depressive Reaktion gemischt, Albträume, Angstträume, nicht-organische Schlafstörungen) feststellen. Eine Psychopathologie im engeren Sinne (im Sinne einer psychischen Störung) liege nicht vor.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Einschätzung des Hausarztes med. pract. A.___ sei plausibler (Urk. 1 S. 5), ist ihm entgegenzuhalten, dass dieser – wie der Gutachter zutreffend festhält - keinerlei Kriterien gemäss den klinisch-diagnostischen Leitlinien zu ICD-10 erwähnt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass med. pract. A.___ als Facharzt für Allgemeine Medizin nicht berufen ist, den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen.
Auch im Bericht von Dr. Z.___ fehlt ein Bezug zu den erforderlichen ICD-Diagnosekriterien weitgehend. Das von ihm beschriebene Beschwerdebild ist im Wesentlichen durch psychosoziale und soziokulturelle Faktoren ausgelöst worden und seither von solchen geprägt. Namentlich zu erwähnen sind das strafrechtliche Verfahren und der damit zusammenhängende Gefängnisaufenthalt. So weist Dr. Z.___ darauf hin, dass das Selbstwertgefühl des Beschwerdeführers durch den Gefängnisaufenthalt stark dezimiert worden sei und dass er wegen ausgeprägter Misstrauensgefühle keine Beziehung zu einer Frau aufbauen könne, was für seinen kulturellen Hintergrund sehr ungewöhnlich sei. Von den psychosozialen und soziokulturellen Belastungen zu unterscheidende psychiatrische Befunde erhebt Dr. Z.___ hingegen nicht. Wenn jedoch im Wesentlichen Befunde erhoben werden, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Belastungen aufgehen, ist keine invalidisierende Gesundheitsschädigung gegeben (vgl. E. 1.4). Der Bericht beruht im Übrigen vorwiegend auf den Angaben des Beschwerdeführers, eine Würdigung der medizinischen Vorakten fehlt und die attestierte Arbeitsunfähigkeit wird nicht begründet. In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten ist denn auch auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). In den Berichten der behandelnden Ärzte sind auch keine objektiv feststellbaren Gesichtspunkte ersichtlich, welche im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung unerkannt geblieben und geeignet wären, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_79/2008 vom 19. August 2008 E. 4.1 mit Hinweis). Es besteht somit kein Anlass, das psychiatrische Gutachten von Dr. Y.___ in Frage zu stellen. Weitere Abklärungen erübrigen sich.
4.3 Demzufolge ist die Beschwerdegegnerin gestützt auf das psychiatrische Gutachten zu Recht davon ausgegangen, dass im massgebenden Beurteilungszeitraum kein IV-relevanter Gesundheitsschaden und damit auch keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen ist. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer stellte ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Verfahren (Urk. 1). Die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind erfüllt, weshalb dem Gesuch zu entsprechen ist. Gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer ist der Beschwerdeführer zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist.
5.2 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
5.3 Dem Beschwerdeführer ist in der Person von Rechtsanwalt Bernhard Zollinger ein unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren zu bestellen, welcher aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.
Rechtsanwalt Zollinger machte mit Honorarnote vom 6. September 2016 einen Gesamtaufwand von 7.25 Stunden und Barauslagen von Fr. 59.30 geltend (Urk. 16). Daraus resultiert eine Entschädigung von insgesamt Fr. 1‘786.60 (inklusive Mehrwertsteuer von 8 %). Der geltend gemachte Aufwand erscheint angesichts der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses als angemessen, weshalb Rechtsanwalt Zollinger in diesem Umfang zu entschädigen ist.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 2. März 2015 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, und es wird ihm Rechtsanwalt Bernhard Zollinger als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, wird mit Fr. 1‘786.60 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstLeicht