Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2015.00274
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III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Fischer
Urteil vom 19. Februar 2016
in Sachen
X.___, geb. 1997
Beschwerdeführer
gesetzlich vertreten durch den Vater Y.___
dieser vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter
Rechtsanwälte Pugatsch
Beethovenstrasse 11, Postfach, 8027 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1997 geborene X.___ wurde am 9. März 1998 – unter Hinweis auf motorische Entwicklungsrückstände – zum Bezug von Leistungen (medizinische Massnahmen) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet (Urk. 8/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf daraufhin entsprechende Abklärungen und erteilte mit Verfügung vom 5. Juni 1998 (Urk. 8/7) für die Zeit vom 19. Januar 1998 bis 31. Mai 1999 Kostengutsprache für medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 395. Daraufhin leistete sie wiederholt – jeweils auf entsprechendes Gesuch hin – Kostengutsprache für verschiedene medizinische Massnahmen beziehungsweise Sonderschulmassnahmen im Zusammenhang einerseits mit den Geburtsgebrechen Ziffern 355/356, 342, 346 und 390 und anderseits im Hinblick auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (vgl. Verfügungen vom 10. August 1998 [Urk. 8/10], 8. Juni 1999 [Urk. 8/14], 3. Juli 2000 [Urk. 8/19], 1. November 2000 [Urk. 8/25], 2. November 2001 [Urk. 8/30], 24. Juni 2002 [Urk. 8/33], 14. Februar 2003 [Urk. 8/36], 8. September 2003 [Urk. 8/40], 22. April 2004 [Urk. 8/48]). Am 26. Juni 2006 verfügte sie die Abweisung des Gesuchs um Verlängerung der Kostengutsprache für Ergotherapie (Urk. 8/58). Weitere Leistungsgesuche (Sonderschulmassnahmen, medizinische Massnahmen zur Behandlung der Geburtsgebrechen Ziffern 342 und 243 sowie medizinische Massnahmen nach Art. 12 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]) hiess sie daraufhin mit Mitteilungen vom 13. Juli 2007 (Urk. 8/62), 25. Juni 2009 (Urk. 8/71), 20. September 2012 (Urk. 8/85), 4. Oktober 2012 (Urk. 8/87), 16. Oktober 2012 (Urk. 8/90), 16. Januar 2013 (Urk. 8/99) und 10. Juni 2013 (Urk. 8/106) respektive Verfügung vom 15. September 2009 (Urk. 8/75) gut. Am 30. Oktober 2013 verneinte sie den Anspruch des Versicherten auf Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung, da berufliche Massnahmen noch verfrüht seien und sich eine weitere schulische Förderung als notwendig erweise (Urk. 8/114). Mit Mitteilung vom 6. Januar 2014 (Urk. 8/121) erteilte sie in der Folge Kostengutsprache für Leistungen bei Lebendorganspende (Nierentransplantation).
1.2 Am 18. März 2014 ersuchten die Eltern des Versicherten die IV-Stelle um Übernahme der Kosten der in Italien durchgeführten Skoliosebehandlung (Urk. 8/122 f.). Nach einschlägigen Abklärungen wies die IV-Stelle dieses Leistungsbegehren – in Bestätigung ihres Vorbescheids vom 8. Oktober 2014 (Urk. 8/134) – mit Verfügung vom gleichen Datum (Urk. 8/141) beziehungsweise mit (diese ersetzender) Verfügung vom 29. Januar 2015 (Urk. 2) ab. Die Kostengutsprache für ambulante Psychotherapie im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziffer 342 hatte sie zwischenzeitlich mit Mitteilung vom 6. Januar 2015 verlängert (Urk. 8/151).
2. Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 29. Januar 2015 (Urk. 2) liess X.___ am 2. März 2015 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2):
„In Aufhebung der angefochtenen Verfügung seien dem Beschwerdeführer die ihm vom 29.06.2012 bis 06.02.2015 entstandenen Kosten für die Skoliosebehandlung in Italien zu übernehmen;
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.“
Die IV-Stelle schloss am 14. April 2015 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 15. April 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt (vgl. Urk. 1 S. 2, Urk. 3/5), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
1.2 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1):
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
1.3 Nicht erwerbstätige Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 5 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 ATSG). Gemäss Art. 12 Abs. 1 IVG haben sie Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren.
2.
2.1 Die IV-Stelle begründete die Leistungsverweigerung – unter Hinweis auf die Stellungnahmen ihres Regionalärztlichen Diensts vom 25. August 2014 (Urk. 8/139 S. 3) sowie vom 9., 10. und 12. Januar 2015 (Urk. 8/152 S. 1 ff.) – damit, dass das Tragen eines Korsetts angesichts der ausgeprägten Skoliose zwar dringend indiziert sei, dieses indes auch in der Schweiz mittels Laser nach dem CAD-System angepasst werden könne. Da die Wirksamkeit des vom Instituto Isoco in Italien anstelle des herkömmlichen Korsetts angebotenen Bandagen-Systems bis anhin nicht als wissenschaftlich erwiesen angesehen werden könne, könnten die Kosten der dortigen Behandlung nicht übernommen werden (Urk. 2 S. 2, Urk. 7).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, er habe in Italien nicht das Bandagen-System, sondern ausschliesslich die Anpassung des ihm von den Schweizer Ärzten verordneten Korsetts vornehmen lassen. Da er erst mit der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) erfahren habe, dass die lasergestützte Anpassung des Korsetts nach dem CAD-System auch in der Schweiz (wo er sich inskünftig denn auch behandeln lassen werde) möglich ist, sei er bis dahin gezwungen gewesen, sich für diese modernere und schonende Skoliosetherapie in das ihm bereits bekannte Institut in Mailand zu begeben. Die ihm dafür bereits entstandenen Kosten im Gesamtbetrag von € 3‘058.26 seien daher von der IV-Stelle zu übernehmen (Urk. 1 S. 4 ff.).
3.
3.1 Nach Lage der Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer zur Behandlung der ausgeprägten Skoliose eines Korsetts bedarf (vgl. insbesondere Urk. 8/130 S. 1, Urk. 8/139 S. 3, Urk. 8/152 S. 2 f.), wobei neue Korsette jeweils auf seinen Körper angepasst werden müssen. Die Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungspflicht (auch) für die mit der Anpassung des – herkömmlichen, vom Beschwerdeführer gewünschten und auch effektiv genutzten – Korsetts mittels Laser nach dem CAD-System (statt nach der ebenfalls möglichen, aber wesentlich unangenehmeren Methode mittels Gipsabdruck) verbundenen Kosten grundsätzlich anerkannt (Urk. 2 S. 2). Strittig ist einzig, ob sie die Kosten der beiden in Italien durchgeführten Anpassungen übernehmen muss.
3.2 Nach Art. 9 Abs. 1 IVG werden Eingliederungsmassnahmen nur ausnahmsweise im Ausland gewährt. Erweist sich die Durchführung einer Eingliederungsmassnahme in der Schweiz als unmöglich, insbesondere weil die erforderlichen Institutionen oder Fachpersonen fehlen, so übernimmt gemäss Art. 23bis IVV die Versicherung die Kosten einer einfachen und zweckmässigen Durchführung im Ausland (Abs. 1). Die Versicherung übernimmt die Kosten für eine einfache und zweckmässige Durchführung medizinischer Massnahmen, die notfallmässig im Ausland durchgeführt werden (Abs. 2). Wird eine Eingliederungsmassnahme aus anderen beachtlichen Gründen im Ausland durchgeführt, so vergütet die Versicherung die Kosten bis zu dem Umfang, in welchem solche Leistungen in der Schweiz zu erbringen gewesen wären (Abs. 3).
Beachtliche Gründe im Sinne von Art. 23bis Abs. 3 IVV können nach der Rechtsprechung lediglich solche von erheblichem Gewicht sein. So führt beispielsweise bei Vornahme einer komplizierten Operation der Umstand, dass eine spezialisierte Klinik im Ausland über mehr Erfahrung auf dem betreffenden Gebiet verfügt, für sich allein noch nicht zu einer Anwendung von Art. 23bis Abs. 3 IVV. Zu bejahen ist diese Anspruchsgrundlage hingegen, wenn eine besonders seltene Krankheit vorliegt, mit welcher ein in der Schweiz tätiger Spezialist noch kaum konfrontiert wurde und deren Behandlung eine genaue Diagnose erfordert (vgl. hiezu etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 120/04 vom 16. Mai 2006 E. 4.1 mit Hinweisen).
3.3 Vorliegend wurden die beiden fraglichen Skoliosebehandlungen nicht aufgrund eines Notfalls im Ausland durchgeführt, und es liegt auch kein anderer Grund vor, der die Durchführung der entsprechenden Eingliederungsmassnahme in der Schweiz unmöglich gemacht hätte. Grund für die Korsettanpassungen in Italien war einzig, dass dem Beschwerdeführer beziehungsweise seinen Eltern nicht bekannt war, dass Korsettanpassungen mittels Laser nach dem CAD-System auch in der Schweiz durchgeführt werden (Urk. 1 S. 4 ff.; vgl. hiezu etwa http://produkte.ortho-team.ch/de-de/Category/Index/h-bandagenundorthesen-kinder?path=Produktewelt%2Forthesen#content). Da die Unkenntnis der Tatsache, dass eine konkrete Therapie auch in der Schweiz angeboten wird, keinen beachtlichen Grund im Sinne von Art. 23bis Abs. 3 IVV darstellt, besteht keine Anspruchsgrundlage für eine ausnahmsweise Übernahme der Kosten der im Ausland durchgeführte Behandlung.
3.4 Die IV-Stelle hat die Übernahme der im Zusammenhang mit den beiden Korsettanpassungen in Italien bereits entstandenen Kosten demnach zu Recht verweigert (Urk. 2). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
4. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
DaubenmeyerFischer