Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00275




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Locher

Urteil vom 23. August 2016

in Sachen


X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsdienst Inclusion Handicap

Grütlistrasse 20, 8002 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    Die 1961 geborene X.___ meldete sich am 12. März 2002 – unter Hinweis auf chronische Rückenschmerzen – bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Rentenleistungen an (Urk. 8/3). Die IV-Stelle traf daraufhin medizinische und erwerbliche Abklärungen und sprach ihr mit Verfügung vom 24. September 2002 eine halbe Rente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. Januar 2002 zu (Urk. 8/19 und Urk. 8/94). Im Rahmen des Ende April 2003 von Amtes wegen initiierten Revisionsverfahrens (Urk. 8/22) liess die Verwaltung die Versicherte am 3. März 2004 von Dr. med. Y.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, psychiatrisch untersuchen (vgl. Expertise vom 9. März 2004 [Urk. 8/34]). Daraufhin erhöhte sie die Rente mit Verfügung vom 1. April 2004 mit Wirkung ab 1. August 2003 auf eine ganze Rente (Urk. 8/38). Diese bestätigte sie in der Folge anlässlich der in den Jahren 2007 und 2010 (Urk. 8/41 und Urk. 8/47) durchgeführten ordentlichen Revisionsverfahren mit Mitteilungen vom 24. April 2007 und 8. Juli 2010 (Urk. 8/45 und Urk. 8/55).

    Im Rahmen eines weiteren, von Amtes wegen im Juni 2013 eingeleiteten Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 8/61-62 und Urk. 8/66-67) und liess die Versicherte am 25. Februar und 3. März 2014 von den Ärzten der Z.___ polydisziplinär begutachten (Expertise vom 16. Juli 2014 [Urk. 8/75]). Mit Vorbescheid vom 11. September 2014 stellte die Verwaltung die Einstellung der Rente per Ende des auf die Zustellung des Entscheids folgenden Monats in Aussicht (Urk. 8/76). Daran hielt sie – auf Einwand von X.___ hin (Urk. 8/78, 8/82 und 8/86) – mit Verfügung vom 30. Januar 2015 fest (Urk. 8/92 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 2. März 2015 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 21. April 2015 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 29. April 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).


3.    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.4    Im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen hat das Sozialversiche- rungsgericht auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden ansieht, und ihm auch die Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist. Das Gericht hat sich nicht darauf zu beschränken, den Streitgegenstand bloss im Hinblick auf die von den Parteien aufgeworfenen Rechtsfragen zu überprüfen. Es kann eine Beschwerde gutheissen oder abweisen aus anderen Gründen als von der Beschwerde führenden Partei vorgetragen oder von der Vorinstanz erwogen (BGE 122 V 34 E. 2b).

    In der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist die Substitution der Motive inbegriffen, vermittelst derer das Gericht eine im Ergebnis richtige, aber falsch begründete Verfügung mit anderen rechtlichen Überlegungen bestätigt (BGE 116 V 23, 105 V 198 E. 1a).

1.5    Nach lit. a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; kurz: lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision) werden Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung ist verfassungs- und EMRK-konform (BGE 139 V 547 E. 3).

    Die in lit. a Abs. 1 SchlB 6. IV-Revision vorgesehene Rentenherabsetzung beziehungsweise -aufhebung ist nicht auf vor dem 1. Januar 2008 zugesprochene Renten beschränkt. Erging die fragliche Rentenzusprache aber bereits in Beachtung der jeweils relevanten Rechtsprechung zu pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage, bleibt kein Raum für ein Rückkommen unter dem Titel der Schlussbestimmung (BGE 140 V 8 E. 2).

    Laufende Renten sind vom Anwendungsbereich von lit. a Abs. 1 SchlB zur 6. IV-Revision nur ausgenommen, wenn und soweit sie auf erklärbaren Beschwerden, das heisst auf einer nachweisbaren objektivierbaren Grundlage beruhen. Lassen sich unklare von erklärbaren Beschwerden trennen, können die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision auf erstere Anwendung finden (BGE 140 V 197 E. 6.2, in Präzisierung u.a. von BGE 139 V 547 E. 10.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2013 vom 8. April 2014 E. 3.1.2.1 mit Hinweis). Demnach ist die Schlussbestimmung bei kombinierten Beschwerden anwendbar, wenn die unklaren und die „erklärbaren" Beschwerden – sowohl diagnostisch als auch hinsichtlich der funktionellen Folgen – auseinandergehalten werden können. Ein organisch begründeter Teil der Arbeitsfähigkeit kann bei Anwendbarkeit der Schlussbestimmung nur neu beurteilt werden, sofern eine Veränderung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist. Insoweit wird im Anwendungsbereich der Schlussbestimmung vom Grundsatz abgewichen, dass die Verwaltung im Rahmen einer materiellen Revision – um eine solche handelt es sich auch hier – den Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend prüft (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.4.2 mit Hinweisen).

    Ist ein „Mischsachverhalt" gegeben, bei dem es unmöglich ist festzustellen, wie gross der Anteil der organisch bedingten Beschwerden bei der Rentenzusprechung war, wäre ein Abstellen auf die aktuelle gutachtliche Einschätzung nicht zu vereinbaren mit der Rechtsprechung, wonach der auf erklärbaren Beschwerden beruhende Teil der Invalidität unter dem Rechtstitel der Schlussbestimmung nicht überprüft werden kann. In einem solchen Fall bestimmt sich die (zu einer integralen Neuprüfung führende) Anwendbarkeit der Schlussbestimmung nach folgendem Grundsatz: Besteht (im Zeitpunkt der Rentenzusprechung und/oder -überprüfung) neben dem syndromalen Zustand eine davon unabhängige organische oder psychische Gesundheitsschädigung, so hängt die Anwendbarkeit der Schlussbestimmung davon ab, dass die weitere („nichtsyndromale") Gesundheitsschädigung die anspruchserhebliche Arbeitsunfähigkeit nicht mitverursacht, das heisst letztlich nicht selbständig zur Begründung des Rentenanspruchs beigetragen hat. Wenn sie die Auswirkungen des unklaren Beschwerdebildes bloss verstärkte, bleibt eine Rentenrevision unter diesem Rechtstitel möglich (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.6 mit Hinweisen).

    Da der Bestand laufender Renten wesentlich von medizinischen Aspekten abhängt, sind an die entsprechenden Abklärungen besonders hohe Anforderungen zu stellen. Namentlich muss verlangt werden, dass die Untersuchungen im Zeitpunkt der Revision aktuell sind und sich mit der massgeblichen Fragestellung auseinandersetzen. Soweit die versicherte Person sich – auch mit Bezug auf die Chancen, welche die Wiedereingliederungsmassnahmen bieten – der Beurteilung durch die Verwaltung und deren regionalen ärztlichen Dienst nicht anschliessen kann, dürfte sich in der Regel eine neue, polydisziplinäre Begutachtung als unumgänglich erweisen (vgl. BGE 139 V 547 E. 10.2).

1.6    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die Renteneinstellung – unter Hinweis auf das Gutachten der Z.___ vom 16. Juli 2014 (Urk. 8/75) – damit, dass die Beschwerdeführerin infolge einer Verbesserung ihres Gesundheitszustands als Hausangestellte und auch in jeder anderen adaptierten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig sei. Insbesondere könne die seit 2001 gestellte Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung aus heutiger Sicht nicht mehr attestiert werden. Im weitesten Sinne handle es sich beim Leiden der Beschwerdeführerin um ein sogenanntes pathogenetisch-ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage. Ihr könne jedoch zugemutet werden, die Schmerzen zu überwinden und einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (Urk. 2).

    In ihrer Beschwerdeantwort führte sie ergänzend an, nachvollziehbar sei, dass die anlässlich der im Jahr 2004 stattgefundenen Erstbegutachtung beschriebene belastende Gesamtsituation mit tiefer Verunsicherung der Beschwerdeführerin durch Konflikte am früheren Arbeitsplatz, die das ursprüngliche Beschwerdebild massgeblich geprägt hätten, in der Z.___-Begutachtung nicht mehr hätten festgestellt werden können. Ebenso seien damals demonstrative Elemente ausdrücklich verneint worden, während in der aktuellen Expertise auf eine Aggravation im Sinne einer bewusstseinsnahmen Verstärkung der Symptome hingewiesen werde (Urk. 7).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, da sich ihr Gesundheitszustand – entgegen dem aufgrund verschiedener Mängel nicht beweistauglichen Gutachten der Z.___ vom 16. Juli 2014 – nicht wesentlich verbessert habe, die ursprüngliche Rentenzusprache nicht zweifellos unrichtig gewesen sei und eine Leistungseinstellung gestützt auf die Schlussbestimmungen lit. a der Änderung des IVG vom 18. März 2011 ausser Betracht falle, habe die Beschwerdegegnerin die Rente zu Unrecht eingestellt (Urk. 1 S. 6 ff.). Gelange das hiesige Gericht zum Schluss, die Rentenaufhebung sei aufgrund der Schlussbestimmung zu schützen, so sei der Beschwerdeführerin die Rente während der Durchführung von Wiedereingliederungsmassnahmen weiter auszurichten (Urk. 1 S. 11).


3.    Die Rentenerhöhung auf eine ganze Rente – der eine umfassende Abklärung des Rentenanspruchs zugrunde lag – erfolgte ausschliesslich aufgrund einer psychischen Gesundheitsstörung (vgl. Urk. 8/34 und Urk. 8/35 S. 3 f.). Da die Beschwerdegegnerin im Rahmen der beiden in den Jahren 2007 und 2010 durchgeführten Revisionsverfahren lediglich Berichte der Internisten Dres. med. A.___, B.___ und C.___ (Urk. 8/43 und 8/49-50) einholte und keine psychiatrischen Abklärungen traf, ist zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung die Rentenverfügung vom 1. April 2004 und nicht die Mitteilungen vom 24. April 2007 und 8. Juli 2010, die einen unveränderten Rentenanspruch festhielten.


4.1    

4.1.1    Der am 1. April 2004 verfügten Rentenerhöhung (Urk. 8/38) lagen folgende medizinischen Berichte zugrunde:

    Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, die die Beschwerdeführerin im Auftrag der Pensionskasse der Stadt Zürich mehrmals, zuletzt am 19. Dezember 2002 untersucht hatte, stellte in ihrem Bericht vom 29. April 2003 (Urk. 8/23) nachstehende Diagnosen (S. 3):

- Somatoforme Schmerzstörung

- Schmerzsyndrom mit ausgedehnten Tendomyosen

- Depressive Episode, zur Zeit leichtgradig

- Geringgradige Hüftdysplasie beidseits, rechts ausgeprägter als links

    Sie führte aus, die Leiden der Beschwerdeführerin hätten am 18. Januar 2001 zu einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % geführt. Wegen Zunahme der Schmerzen und der Depression habe sie am 8. März 2002 eine 60%ige Invalidität im bisherigen Beruf als Hausangestellte als auch in jeder anderen Tätigkeit attestiert. Trotz vielfältiger therapeutischer Bemühungen sei es zu keiner gesundheitlichen Besserung gekommen. Beim langwierigen Krankheitsverlauf schätze sie die Prognose als ungünstig ein und rechne im besten Fall damit, dass die 40%ige Arbeitsfähigkeit erhalten bleibe (S. 3).

4.1.2    Dr. med. A.___, Personalarzt am E.___, diagnostizierte am 5. September 2003 ein panvertebrales Syndrom, eine Fibromyalgie und eine Depression. Er gab an, er habe Zweifel, ob die Beschwerdeführerin in den Arbeitsprozess zurückkehren könne. Sie sei vermutlich einer psychiatrischen Therapie nicht zugänglich und verschliesse sich. Mutmasslich sei auch das häusliche Milieu – der Ehemann beziehe eine Invalidenrente – nicht sehr motivierend, um aus der leidenden Haltung herauszukommen. Im Vordergrund stünden die Schmerzen am ganzen Bewegungsapparat (Urk. 8/28).

4.1.3    Gestützt auf die Ergebnisse ihrer am 3. März 2004 im Auftrag der Beschwerdegegnerin durchgeführten psychiatrischen Untersuchung diagnostizierte Dr. med. Y.___ in ihrem Gutachten vom 9. März 2004 (Urk. 8/34) eine Somatisierungsstörung im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Es handle sich – so die Expertin ausführend – um eine funktionelle Störung, in deren Zentrum emotionale Konflikte und/oder psychosoziale Probleme stünden, die den Schmerz unterhalten und die in der Regel auf keine Medikation ansprechen würden. Die Gesamtsituation bestehe erfahrungsgemäss häufig über viele Jahre hinweg und die zugrunde liegende Konflikthaftigkeit sei für den Betreffenden aus eigener Kraft nicht zu lösen. Im vorliegenden Fall dürfte die sich ab 1995 abzeichnende Konflikthaftigkeit am Arbeitsplatz mit tiefgreifender Verunsicherung der gerade vom jüngsten Kind entbundenen Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der 1998 erfolgten Invalidisierung des Ehemannes und der daraus folgenden Existenzunsicherheit von zentraler Bedeutung gewesen sein. Neben der Existenzsicherung habe die Erkrankung beider Eheleute deren sehnlichster Wunsch nach Integration in die schweizerische Gesellschaft gefährdet. Die Beschwerdeführerin habe auch in einer Psychotherapie bei einer Ärztin, die ihre Muttersprache spreche, nicht erreicht werden können, sodass die bestehenden psychosozialen Konflikthaftigkeiten nicht im Ansatz hätten aufgearbeitet werden können (S. 9). Dr. Y.___ schilderte weiter, einzig durch die Einsichtsvermittlung in die psychische Komponente der Beschwerden beziehungsweise deren sich daraus ergebenden psychosozialen Konflikthaftigkeiten sei allenfalls eine Verbesserung zu erreichen. Diesbezüglich seien bereits adäquate Behandlungsversuche unternommen worden, und zwar im Sinne einer Psychotherapie bei einer F.___ sprechenden Psychiaterin. Eine erfolgreiche Psychotherapie setze jedoch einen entsprechenden psychischen Leidensdruck voraus; der Leidensdruck der Beschwerdeführerin bestehe indes praktisch ausschliesslich auf der körperlichen Ebene (S. 9).

4.2

4.2.1    Die Renteneinstellung vom 30. Januar 2015 (Urk. 2) basiert im Wesentlichen auf folgenden medizinischen Akten:

    Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte am 12. Juli 2013 eine Fibromyalgie. Er gab an, ihm sei betreffend die Tätigkeit als Hausfrau keine Arbeitsunfähigkeit bekannt (Urk. 8/61/1-4).

4.2.2    Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, stellte am 6. November 2013 die Diagnose eines invalidisierenden fibromyalgieformen Beschwerdebildes und attestierte eine seit 2004 bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/66).

4.2.3    Die die Beschwerdeführerin seit 4. Juni 2013 behandelnde Dr. med. G.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte am 25. November 2013 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11). Sie bescheinigte eine seit Behandlungsbeginn bestehende Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die Arbeit als Spitalkraft (Urk. 8/67; siehe auch Urk. 8/88).

4.2.4    Nachdem sie die Beschwerdeführerin am 25. Februar und 3. März 2014 polydisziplinär untersucht hatten, stellten die Ärzte der Z.___ in ihrem Gutachten vom 16. Juli 2014 (Urk. 8/75) keine sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden Diagnosen (S. 41). Den nachstehenden Diagnosen massen sie keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei (S. 41):

- Chronifiziertes, generalisiertes weichteilrheumatisches Schmerzsyndrom ohne adäquates organisches Korrelat

- Chronische Dyspepsie

- Asymptomatische Sigmadivertikulose

- Leberhämangiom im Segment VII

- Status nach Problemen in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit (Mobbing ab 1994 bis zur Kündigung 2004; ICD-10 Z56)

    Die internistische Untersuchung habe – so Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Innere Medizin – das Bild einer altersentsprechend aussehenden, normosomen und ausgesprochen weinerlichen Beschwerdeführerin in normalem Allgemeinzustand ergeben. Der internistische Status sei unauffällig gewesen. Sie sei normoton und normokard und weise keine klinischen Zeichen für eine Herzinsuffizienz auf. Es würden sich auch keine Anhaltspunkte für eine pulmonale oder abdominelle Pathologie finden. Ausser einer Halbseitenhypästhesie der rechten Körperhälfte sei auch die detaillierte neurologische Untersuchung unauffällig geblieben, so dass am ehesten von einer funktionellen Genese dieser Störung ausgegangen werden müsse. Aus internistischer Sicht lasse sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen (S. 45).

    Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, berichtete in seinem rheumatologischen Fachgutachten, die durchgeführte Exploration habe eine 53-jährige, gesund wirkende Beschwerdeführerin gezeigt, welche jedoch beim Untersuch der Wirbelsäule und der Gelenke dauernd dagegen gespannt und beim Berühren jeglicher Körperteile geseufzt habe. Die Untersuchung der Wirbelsäule habe sich jedoch nach Zuhilfenahme von Ablenkungsmanövern normal, frei und schmerzlos gestaltet. Es hätten sich weder spondylogene noch radikuläre Zeichen im Bereiche der Arme oder Beine abgezeichnet, was mit der Bildgebung übereinstimme. Ausser im Bereiche der rechten Hüfte seien alle Gelenke frei und schmerzlos beweglich gewesen. Der Rotationsschmerz der rechten Hüfte, welcher sich in den Trochanter projiziere, sei Ausdruck der bereits früher beschriebenen grenzwertigen Hüftdysplasie. Diese Beschwerden seien aber nicht limitierend und würden der Versicherten mitunter auch grössere Spaziergänge erlauben. Die nicht dermatombezogene Hyposensibilität am rechten Arm und Bein sei als funktionell zu betrachten und passe gut in dieses syndromale Beschwerdebild. Aus rheumatologischer Sicht bestehe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hausangestellte eine volle Arbeitsfähigkeit (S. 28).

    Dem psychiatrischen Gutachten von med. pract. J.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, kann entnommen werden, dass eine im Rahmen der Begutachtung durchgeführte sprachfreie Überprüfung der Konsistenz die schon klinisch vorhandenen Hinweise auf eine Aggravation mit dysfunktionalen Bewältigungsmechanismen und einer Tendenz zur Selbstlimitierung bestätigte. Es könne von einer deutlichen Symptomausweitung ausgegangen werden. Die Schmerzen könnten nicht durch die somatischen Befunde erklärt werden. Unter Berücksichtigung der Akten, der Anamnese, der subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin sowie des erhobenen psychischen Befundes könne keine „psychische Störung" diagnostiziert werden, insbesondere keine „anhaltende somatoforme Schmerzstörung". Es würden sich keine Anhaltspunkte für vorbestehende unbewusste Konflikte finden; eine Mobbing-Situation sei immer eine arbeitsbezogene Problematik und primär keine psychische Erkrankung. Die damals erlittene Kränkung und Zurücksetzung aufgrund der dritten Schwangerschaft habe die Schmerzsymptomatik ausgelöst. Eine Dauer von nunmehr 20 Jahren sei allerdings nicht nachvollziehbar. Zudem sei der Konflikt kündigungsbedingt nicht mehr vorhanden und die Beschwerdeführerin habe noch zehn Jahre darüber hinaus in einem 50 %-Pensum weiterarbeiten können, bevor sie ihre Arbeit vollständig niedergelegt habe. Gesamthaft sei eine eigenständige psychische Störung im Sinne einer „anhaltend somatoformen Schmerzstörung" somit nicht zu diagnostizieren. Die Gutachterin berichtete weiter, es lasse sich ebenfalls keine relevante psychiatrische Komorbidität, mit der eine ausgewiesene Leistungseinschränkung begründet werden könnte, feststellen. Es sei der Beschwerdeführerin deshalb die Willensanstrengung zuzumuten, die Schmerzen zu überwinden. Ausserdem seien auch keine weiteren Faktoren vorhanden, die einer zumutbaren Willensanstrengung bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Wege stehen würden. Sämtliche bisher durchgeführten Therapien hätten zu keiner Änderung des Zustandsbildes geführt. Dr. Y.___ habe in ihrem Gutachten sehr treffend beschrieben, dass erst nach Einsichtsvermittlung in die psychischen Komponenten der Beschwerden eine Psychotherapie erfolgversprechend sei, was allerdings einen entsprechenden psychischen Leidensdruck voraussetze. Bei der Beschwerdeführerin beziehe sich der Leidensdruck ausschliesslich auf die körperliche Ebene. Auch die aktuell behandelnde F.___-sprachige Psychiaterin, zu der sich die Beschwerdeführerin einmal monatlich begebe, beschreibe einen unveränderten, gleichbleibenden Zustand. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit (S. 38 ff.).

    Zur Frage der Arbeitsfähigkeit führten die involvierten Spezialärzte zusammenfassend aus, unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei die Beschwerdeführerin aus interdisziplinärer Sicht zu 100 % arbeitsfähig (S. 47).


5.

5.1    Die Parteien sind sich uneins, ob ein Revisionsgrund gemäss Art. 17 ATSG gegeben ist. Ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Zusprache einer ganzen Rente wesentlich verbessert hat, braucht indes nicht näher geprüft zu werden, sofern die Rentenaufhebung gestützt auf lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011 zu schützen ist. Hiezu ergibt sich Folgendes:

    Vorab ist anzumerken, dass sich die Beschwerdeführerin zur betreffenden Rechtsnorm bereits in ihrer Beschwerdeschrift vom 2. März 2015 geäussert hat (Urk. 1 S. 10 f.), sodass bei der in Frage stehenden Substitution des Motivs der Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt ist (vgl. BGE 125 V 368 E. 4a mit Hinweisen).

5.2    Da die Rentenüberprüfung zwischen Anfang 2012 und Ende 2014 eingeleitet worden ist, ist lit. a der Schlussbestimmungen aus formeller Sicht anwendbar (vgl. BGE 140 V 15 E. 5.3.4.2 mit weiterem Hinweis).

5.3    Die Ausschlusskriterien gemäss lit. a Abs. 4 der Schlussbestimmungen (Erreichen des 55. Altersjahres oder 15-jähriger Rentenbezug) sind vorliegend nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfügung respektive zum darin verfügten Zeitpunkt der Rentenaufhebung 53 ¾ Jahre alt und bezog seit etwas mehr als 13 Jahren eine Invalidenrente. Der dem in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 12) zitierten Urteil BGE 141 V 5 (= Urteil des Bundesgerichts 8C_446/2014 vom 12. Januar 2015) zugrunde liegende Sachverhalt – darin wurde bei der versicherten Person von einem massgebenden Alter von knapp 54 Jahren und einem Rentenbezug von 14 Jahren und 11 Monaten ausgegangen – ist daher mit dem vorliegenden nicht vergleichbar und der erwähnte Entscheid des Bundesgerichts für den vorliegenden Fall nicht einschlägig.

5.4

5.4.1    Wird eine Rente revisionsweise (vgl. Art. 17 Abs. 1 ATSG) herauf– oder herabgesetzt, so tritt die Revisionsverfügung an Stelle der zu revidierenden Verfügung. Dasselbe gilt auch dann, wenn in einem Revisionsverfahren die bisherige Rente nach materieller Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs bestätigt wird (BGE 140 V 514 E. 5.2 mit weiterem Hinweis). Folglich ist zu prüfen, ob die im Rahmen eines ersten Revisionsverfahrens (vgl. Urk. 8/22) am 1. April 2004 verfügte Zusprache einer ganzen Rente auf einem pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage beruhte, zumal die damalige Rentenzusprache nicht bereits auf der Basis der Überwindbarkeitsrechtsprechung (betreffend anhaltende somatoforme Schmerzstörung) erfolgt ist (vgl. BGE 140 V 8). Für die entsprechende Prüfung sind damit – entgegen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 10) – die im Bericht von Dr. G.___ vom 25. Dezember 2014 konstatierten Diagnosen nicht relevant.

5.4.2    Nachdem die bei Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, eingeholten Verlaufsberichte vom 4. Juni und 11. September 2003 (Urk. 8/26 und Urk. 8/28) und die von Dr. D.___ am 29. April 2003 verfasste Expertise (Urk. 8/23) keine abschliessende Beurteilung des Rentenanspruchs erlaubt hatten (vgl. Urk. 8/35/3), holte die Beschwerdegegnerin bei Dr. med. Y.___ ein psychiatrisches Gutachten ein (Urk. 8/33 und Urk. 8/35 S. 3). Darin wurde als einzige Diagnose eine Somatisierungsstörung im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) aufgeführt (Urk. 8/34 S. 9). Dabei handelt es sich um ein pathogenetisch-ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage im Sinne von lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen. Soweit die beiden erstgenannten Ärzte noch auf ein depressives Geschehen hinwiesen, ist festzuhalten, dass sie – im Gegensatz zu Dr. Y.___, die die entsprechende Diagnose nicht mehr stellte – über keinen Facharzttitel in Psychiatrie verfügen und selbst mittelgradige depressive Episoden im Mittel etwa sechs Monate dauern (Urteil des Bundesgerichts 8C_80/2011 vom 14. Juni 2011 E. 6.3.2). Anhaltspunkte für ein selbständiges depressives Leiden sind nicht ersichtlich, bezeichnete doch auch Dr. D.___ das Leiden als die Schmerzen begleitende Depression (Urk. 8/23/3). Dass die geringgradige Hüftdysplasie beidseits, rechts ausgeprägter als links (Urk. 8/23 S. 3), die anspruchserhebliche, der Rentenzusprache zugrunde liegende Arbeits- unfähigkeit mitverursacht hat, ist aufgrund der aktenkundigen Arztberichte nicht anzunehmen.

5.4.3    Nach dem Gesagten ist erstellt, dass die Invalidenrentenzusprechung (allein) auf einem unklaren syndromalen Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage im Sinne von lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen beruht hat. Näher zu prüfen ist damit, ob bei Erlass der rentenaufhebenden Verfügung vom 31. Januar 2015 noch eine Erwerbsunfähigkeit gemäss Art. 7 Abs. 1 ATSG vorgelegen hat, die einer Aufhebung der Invalidenrente entgegensteht.


6.

6.1    Das auf einlässlichen internistischen, rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchungen beruhende, die fallrelevanten Vorakten sowie die geklagten Beschwerden berücksichtigende Gutachten der Z.___ entspricht den rechtsprechungemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1.6 hievor). Nach einleuchtender Darlegung der medizinischen Zusammenhänge gelangten die Experten zur begründeten Schlussfolgerung, dass aus interdisziplinärer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit in bisheriger und angepasster Tätigkeit bestehe.

6.2

6.2.1    Die Berichte der behandelnden Psychiaterin Dr. G.___ (Urk. 8/67 und Urk. 8/88), die als Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) enthalten, vermögen keine Zweifel an der Beweiskraft des Gutachtens zu begründen.

    Hinsichtlich der divergierenden medizinischen Ansichten ist anzumerken, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte – wie vorliegend – lege artis vorgegangen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 5.1 mit Hinweisen). Daher und unter Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag kann es nicht angehen, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Anders verhält es sich nur, wenn die behandelnden Ärzte objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen, welche im Rahmen der (psychiatrischen) Begutachtung unerkannt geblieben und die geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (Urteile des Bundesgerichts 8C_79/2008 vom 19. August 2008 E. 4.1 mit Hinweis und 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2 mit weiteren Hinweisen). Solche Gesichtspunkte bringt Dr. G.___ jedoch nicht vor. Ausserdem fehlt in ihrem Bericht eine Äusserung zur Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (Urk. 8/67 S. 3)

6.2.2    Selbst wenn von einem depressiven Geschehen ausgegangen würde, ist zu bemerken, dass nach der Rechtsprechung leichte bis mittelgradige depressive Episoden grundsätzlich keine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsschadens darstellen, die es der betroffenen Person verunmöglichte, eine angepasste Tätigkeit auszuüben. Leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen depressiver Natur gelten grundsätzlich als therapeutisch angehbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_68/2013 vom 14. Mai 2013 E. 3.5 mit Hinweisen). Dies hat auch dann Geltung, wenn die depressive Episode vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depressiven Störung diagnostiziert worden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_195/2014 vom 12. Juni 2014 E. 4.4 mit Hinweisen). Auch wenn eine invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Störung nicht schlechthin auszuschliessen ist, bedingt deren Annahme jedoch, dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist. Fehlt es daran, ist in der Regel keine invalidisierende Wirkung des Gesundheitsschadens anzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 8C_303/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 4.4 mit Hinweisen).

    Vorliegend kann von einer Ausschöpfung der therapeutischen und medika- mentösen Behandlungsmöglichkeiten nicht gesprochen werden. Dr. G.___ betreut die Beschwerdeführerin erst seit 4. Juni 2013, welcher Zeitpunkt praktisch mit der Eröffnung des Revisionsverfahrens zusammenfällt (Urk. 8/60). Nach Durchführung einer ersten Sitzung fand die zweite Konsultation mehr als drei Monate später am 11. September 2013 statt. Dem Bericht der nämlichen Therapeutin vom 25. November 2013 ist weiter zu entnehmen, dass diese die Beschwerdeführerin letztmals am 28. Oktober 2013, mithin knapp einen Monat zuvor gesehen hat (Urk. 8/67). Anlässlich der Begutachtung berichtete die Beschwerdeführerin von monatlich stattfindenden Therapieterminen (Urk. 8/75 S.34). Diese Behandlungsfrequenz deutet nicht auf einen allzu grossen Leidensdruck hin. Von 2010-2013 beanspruchte die Beschwerdeführerin obwohl die aktuell behandelnde Therapeutin von einer seit 2005 bestehenden depressiven Problematik ausgeht (Urk. 8/67 S. 1) – überdies keine psychiatrische Behandlung (Urk. 8/88 S. 1). Nebst dem im Jahr 2001 stattgehabten Aufenthalt in der Klinik K.___ wurden – soweit aktenkundig – keine weiteren (teil-)stationären Behandlungen durchgeführt (Urk. 8/75 S. 39). Auch angesichts dieser Intensität der Therapiebemühungen kann dem Leiden der Beschwerdeführerin – wenn eine depressive Symptomatik angenommen würde – keine invalidisierende Wirkung zuerkannt werden.

6.2.3    Auch der Bericht von Dr. B.___ vom 6. November 2013 (Urk. 8/66) stellt die Beweiskraft des Gutachtens nicht in Frage. So nahm er keine einleuchtende und durch Befunde untermauerte medizinisch-theoretische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor. In diesem Zusammenhang ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass das Gericht der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte und behandelnde Spezialärzte (so etwa das Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 570/04 vom 21. Februar 2005 E. 5.1 mit Hinweisen) mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, Rechnung tragen soll und darf (BGE 125 V 353 E. 3b/cc).

6.2.4    Zu ergänzen ist zudem, dass die Beschwerdeführerin selbst davon ausgeht, dass ihr Gesundheitszustand (auch) durch psychosoziale Belastungsfaktoren bestimmt ist (Urk. 1 S. 7). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein muss (vgl. zum Ganzen BGE 127 V 294 E. 5a sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

6.3    Die Z.___-Gutachter stellten als Hauptdiagnose ein chronifiziertes, generalisiertes, weichteilrheumatisches Schmerzsyndrom ohne adäquates organisches Korrelat. Die Beschwerdeführerin leidet damit an Schmerzen, die aus somatischer Sicht nicht erklärbar sind. Der betreffenden Diagnose liegt damit ein einer somatoformen Schmerzstörung ähnliches, unklares Beschwerdebild zugrunde, weshalb die Prüfung des Anspruchs auf Invalidenleistungen anhand der in BGE 141 V 281 festgehaltenen Indikatoren zu erfolgen hat (vgl. hiezu auch Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2015 vom 29. Februar 2016 E. 5).

6.4

6.4.1    Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursache und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 und anschliessende Urteile) angepasst und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtsprechung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Ver- sicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung. Deren Rechtsnatur kann offen bleiben. Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuhalten. Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein strukturiertes Beweisverfahren ersetzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beein- trächtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweislast der rentenansprechenden Person (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) treten im Regelfall beachtliche Standardindikatoren. Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatrischen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur. Recht und Medizin wirken sowohl bei der Formulierung der Standardindikatoren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzelfall zusammen. Im Grunde konkretisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6).

6.4.2    Nach Aufgabe des Konzepts der Überwindbarkeitsvermutung, welche durch eine ergebnisoffene Beurteilung des funktionellen Leistungsvermögens als zentralem Beweisgegenstand abgelöst wird, scheint der Begriff des Kriteriums nicht mehr geeignet. Das Bundesgericht spricht fortan von Indikatoren, einem Begriff, der massgebliche Beweisthemen bezeichnet, anhand welcher ein bestimmter Sachverhalt ermittelt wird (vgl. dazu auch Peter Henningsen, Probleme und offene Fragen in der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit bei Probanden mit funktionellen Körperbeschwerdesyndromen, in: SZS 2014 S. 533 und 541 [Gutachten des Prof. Dr. Peter Henningsen, Klinik und Poliklinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Technische Universität München, vom Mai 2014 zu Fragen der Schweizer Praxis zur Invaliditätsfeststellung bei somatoformen und verwandten Störungen]; BGE 141 V 281 E. 4.1.1 und E. 4.1.2).

    Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht in BGE 141 V 281 wie folgt:

- Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3)

- Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)

- Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3)

- Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Einzelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern Indizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3).

6.4.3    In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist sinngemäss wie in BGE 137 V 210 (betreffend die rechtsstaatlichen Anforderungen an die medizinische Begutachtung) vorzugehen. Nach diesem Entscheid verlieren gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE a.a.O. E. 6 in initio). In sinngemässer Anwendung der nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten – gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (BGE 141 V 281 E. 8).

6.5    Im hier zu beurteilenden Fall sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass unter Berücksichtigung der mittlerweile massgebenden Standardindikatoren eine Arbeitsunfähigkeit resultieren könnte. Die Gutachter konnten anlässlich ihrer fachärztlichen Exploration keine wesentlichen krankheitsbedingten Einschränkungen erkennen und massen den erhobenen Diagnosen keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bei (Urk. 8/75 S. 41 und S. 47). Ein Leiden von erheblicher Schwere liegt damit nicht vor. Soweit im depressiven Geschehen eine Begleiterkrankung erblickt werden könnte, kommt ihr keine eigenständige, invalidisierende Bedeutung zu, was als ressourcenhemmender Faktor wirken könnte. Auch wenn das anlässlich der Begutachtung von der Beschwerdeführerin geschilderte Tagesaktivitätsniveau tief ist, ist ihre soziale Beziehungs- und Bezugsfähigkeit in der Ursprungsfamilie nicht eingeschränkt (Urk. 8/75 S. 19 und S. 34 f.). Sie unternimmt grössere Spaziergänge (Urk. 8/75 S. 28), nimmt das Nachtessen meistens bei ihrer Tochter ein (Urk. 8/75 S. 19) und erledigt den wöchentlichen Grosseinkauf zusammen mit ihrem Ehemann (Urk. 8/75 S. 19). Sie ist ferner in der Lage, jährlich für sechs Wochen nach L.___ zu fliegen, um dort Verwandte zu treffen (Urk. 8/75 S. 19). Auf einen geringen Leidensdruck weist der Umstand hin, dass die Beschwerdeführerin von 2010 bis 2013 keine psychiatrische Behandlung beanspruchte (Urk. 8/88 S. 1) und die bei Dr. G.___ wahrgenommenen Therapietermine monatlich stattfinden (Urk. 8/75 S. 34). Die im Rahmen der Begutachtung durchgeführte Überprüfung der Konsistenz bestätigte die schon klinisch vorhandenen Hinweise auf eine Aggravation mit dysfunktionalen Bewältigungsmechanismen und einer Tendenz zur Selbstlimitierung. Ausserdem berichteten die Gutachter von einer Symptomausweitung und positiven Waddell-Zeichen (Urk. 8/75 S. 22 f., S. 26, S. 28, S. 35 und S. 38). Diese Umstände sprechen insgesamt gegen eine invalidi- sierende Erkrankung, die schwer und therapeutisch nicht (mehr) angehbar ist. Es finden sich auch keine Hinweise auf die im Komplex Persönlichkeit zu prüfenden Merkmale. Im Gegenteil enthält der soziale Kontext durch die Einbettung in die Familie und die Unterstützung durch diese sich potenziell günstig auf die Ressourcen auswirkende Faktoren. Zusammenfassend kann damit unter Berücksichtigung der nicht schwer ausgeprägten Schmerzerkrankung, fehlender Komorbiditäten, eines wenig ausgeprägten Leidensdruckes und eher günstiger persönlicher Ressourcen nicht von einem invalidisierenden Gesundheitsschaden ausgegangen werden.

6.6    Nach dem Gesagten ist ausgewiesen, dass weder ein somatischer noch ein psychischer Gesundheitsschaden besteht, der die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 7 ATSG in der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt. Die bisherige ganze Rente ist damit gestützt auf lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen aufzuheben.


    Damit kann auch offen bleiben, ob die Rentenerhöhung vom 1. April 2004 zweifellos unrichtig war, ist doch fraglich, ob die von der Gutachterin Dr. Y.___ gestellte Diagnose ausschliesslich mit psychosozialen Faktoren zu erklären ist.


7.    Soweit die Beschwerdeführerin die Weiterausrichtung der Rente während der Wiedereingliederungsmassnahmen fordert (Urk. 1 S. 11), ist darauf hinzuweisen, dass einzig der Anspruch auf Wiedereingliederungsmassnahmen gleichzeitig mit der Reduktion oder Aufhebung der Rente nach lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen entsteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_125/2015 vom 26. Juni 2015 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Eine Weiterausrichtung der Rente erfolgt indes nur, wenn Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG durchgeführt werden (lit. a Abs. 3 der Schlussbestimmungen). Vor diesem Hintergrund kann die Weiterausrichtung der Rente nicht bereits Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden, zumal diesbezüglich auch kein Anfechtungsobjekt vorliegt.


8.    Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung im Ergebnis als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


9.    

9.1    Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhalts nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten, wobei die Einkommens- wie die Vermögensverhältnisse beider Ehegatten zu berücksichtigen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_617/2009 vom 15. Januar 2010 E. 6.2.1 mit Hinweisen). Grundsätzlich obliegt es der gesuchstellenden Person, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit wie möglich auch zu belegen (BGE 120 Ia 179 E. 3a).

9.2    Mit ihrer Beschwerde vom 2. März 2015 ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Mit Verfügung vom 9. März 2015 wurde die Versicherte ausdrücklich aufgefordert, das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit vollständig ausgefüllt und unter Beilage sämtlicher Belege zur finanziellen Situation (wie Lohnausweise, Bankauszüge, Mietverträge, Versicherungsverträge, Rechnungen, Quittungen, Steuererklärungen, zu Unterhaltsleistungen verpflichtende Gerichtsurteile, Fürsorgeentscheide samt Bedarfsberechnung etc.) einzureichen (Urk. 5). Die Beschwerdeführerin reichte hierauf das Formular ein (Urk. 10). Mit dem ausgefüllten Fragebogen gab sie als einzige Belege einen nicht vom Darlehensnehmer dem Ehemann der Beschwerdeführerin – unterzeichneten Darlehensvertrag der M.___ AG über Fr. 46‘112.40, einen ebenfalls durch die Beschwerdeführerin und ihren Mann nicht signierten Vertrag über eine Festhypothek im Umfang von Fr. 295‘000.00, einen wiederum nicht durch den Ehemann der Beschwerdeführerin als Leasingnehmer unterschriebenen Leasingvertrag für einen Mercedes Benz ML 350, eine den Sohn der Beschwerdeführerin betreffende Lohnabrechnung vom März 2015 sowie Unterlagen über die Auszahlung von Rentenleistungen an den Ehemann der Beschwerdeführerin (IV-Stelle, Pensionskasse und Säule 3a) zu den Akten (Urk. 11/1-7). Damit dokumentierte sie insbesondere die von ihr geltend gemachten Auslagen nicht. Zudem fehlen relevante Unterlagen zur Beurteilung respektive Verifizierung der Vermögenssituation wie Bankauszüge oder Steuererklärungen beziehungsweise Schätzungen der Liegenschaften in der Schweiz und der N.___. Unter diesen Umständen kann dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mangels hinreichender Substantiierung der Bedürftigkeit nicht stattgegeben werden (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_173/2016 vom 17. Mai 2016 E. 5).

9.3    Zu ergänzen bleibt, dass selbst bei Beachtung der (nicht substantiierten) Selbstangaben der Beschwerdeführerin im Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit ein Einnahmenüberschuss resultieren würde. Nicht berücksichtigt werden könnten jedoch die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Fahrzeug, da diesem kein Kompetenzcharakter zukommt (Urteil des Bundesgerichts 9C_380/2015 vom 17. November 2015 E. 5.2). Was die Abzahlungsraten für das Darlehen bei der M.___ AG betrifft, ist sodann ergänzend festzuhalten, dass die Tilgung gewöhnlicher Schulden bei der Berechnung des Notbedarfs nicht zu berücksichtigen ist. Eine Berücksichtigung der Ratenzahlungen käme einzig in dem Umfang in Betracht, als damit Verpflichtungen beglichen würden, die dem notwendigen laufenden Lebensunterhalt dienen (Urteil des Bundesgerichts 8C_414/2008 vom 9. September 2008). Einen entsprechenden Nachweis hat die Beschwerdeführerin nicht erbracht. Sodann haben die im gemeinsamen Haushalt lebenden volljährigen Kinder mit eigenem Erwerbseinkommen einen angemessenen Anteil an die Haushaltskosten (Mietzins, Heizung, Wäsche usw.) beizutragen, wobei in der Regel von einem Drittel des Nettoeinkommens ausgegangen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_909/2014 vom 6. Mai 2015 E. 3.3).

9.4    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).



Das Gericht beschliesst:

    Das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 2. März 2015 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen,


und erkennt sodann:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsdienst Inclusion Handicap

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubLocher