Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00277 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Ernst
Urteil vom 22. Juni 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe
Christe & Isler Rechtsanwälte
Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Nachdem X.___, geboren 1967, am 31. Januar 2000 einen Arbeitsunfall erlitten, sich am 31. Januar 2001 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 8/2) und Letztere medizinische sowie erwerbliche Abklärungen getätigt hatte (vgl. Urk. 8/1-100), sprach sie dem Versicherten mit Verfügungen vom 19. April und 22. Mai 2007 rückwirkend ab 1. Januar 2001 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 8/108-110).
In medizinischer Hinsicht entscheidmassgeblich (vgl. Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes [RAD] vom 10. Oktober 2006, Urk. 8/97/5) war das polydisziplinäre Gutachten des Y.___ vom 27. Juni 2006 (Urk. 8/87). Gemäss diesem bestanden beim Versicherten aus rheumatologischer Sicht mehrere anhaltende schwere Funktionseinschränkungen an beiden Extremitäten rechts (teils direkte oder indirekte Unfallfolgen, teils Entwicklungen nicht eindeutig feststellbarer Genese), welche eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für jegliche manuelle Tätigkeiten begründeten. Möglichkeiten zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit konnten nicht vorgeschlagen werden; es wurde aber eine Re-Evaluation des körperlichen Leistungsvermögens rund zwei Jahre nach der Begutachtung empfohlen (Urk. 8/87/20-21).
1.2 Mit der Zustellung des Fragebogens vom 14. Januar 2008 (Urk. 8/112) wurde ein erstes Revisionsverfahren eingeleitet, welches am 30. Juli 2008 mit der Feststellung eines unveränderten Rentenanspruchs abgeschlossen wurde (Urk. 8/121). Dies gestützt auf das Gutachten des Dr. med. Z.___, Orthopädische Chirurgie FMH, vom 8. Juli 2008 (Urk. 8/119). Dr. Z.___ hatte einen im Wesentlichen gleich gebliebenen Zustand festgestellt und die Beurteilung des Y.___ bestätigt, aber seinerseits wiederum eine Re-Evaluation des körperlichen Leistungsvermögens in zwei bis drei Jahren vorgeschlagen, „und zwar im SUVA-Zentrum A.___ mit gleichzeitiger Abklärung für allfällige operative Massnahmen“ (Urk. 8/119/8).
1.3 Im Juli 2013 leitete die IV-Stelle ein zweites Rentenrevisionsverfahren ein (Urk. 8/132). Nachdem sie festgestellt hatte, dass die revisionsweise Bestätigung des bisherigen Rentenanspruchs vom 15. Oktober 2012 durch den involvierten Unfallversicherer (Urk. 8/131) auf der Grundlage einzig des vom Versicherten ausgefüllten Revisionsfragebogens vom 14. Juni 2012 erfolgt war (vgl. Urk. 8/137 und Urk. 8/138), ordnete die IV-Stelle eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durch die Reha-Klinik B.___ an (Urk. 8/140).
Deren Bericht vom 5. Juni 2014 wies eine Arbeitsfähigkeit im zeitlichen Umfang von 70 % (bei zusätzlichen Pausen von insgesamt 2 x 15 Minuten pro Tag) für sehr leichte, vorwiegend sitzende Arbeit (ohne Arbeiten über Tischhöhe) aus. Zur Begründung der zeitlichen Einschränkungen wurde auf die Gefahr einer Überlastungssituation bei Arbeitsbeginn zufolge der deutlichen Dekonditionierung des Versicherten hingewiesen. Des Weiteren wurden die Einleitung von Eingliederungsmassnahmen und ein (unfallversicherungsrechtlicher) Fallabschluss empfohlen (Urk. 8/143/3-4).
Aufgrund des Berichts der Rehaklinik B.___ erachtete die IV-Stelle eine umfassende polydisziplinäre Begutachtung in den Fachgebieten Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie und Neurologie durch eine nach dem Zufallsprinzip bestimmte Gutachtensstelle für erforderlich (Urk. 8/145).
Darauf reagierte der Versicherte mit dem Schreiben seines Rechtsvertreters vom 3. September 2014, in welchem er sich gegen eine polydisziplinäre Begutachtung aussprach, da die entscheidenden Fragen des laufenden Revisionsverfahrens durch den Bericht der Rehaklinik B.___ „erschöpfend beantwortet“ worden seien und seinerseits einzig bestritten werde, dass eine verwertbare Restarbeitsfähigkeit vorliege, weshalb eine polydisziplinäre Begutachtung eine unzulässige Zweitbegutachtung darstellen würde (Urk. 8/151). Nachdem die
IV-Stelle mit - gemäss Rechtsmittelbelehrung anfechtbarer - Verfügung vom 2. Oktober 2014 (Urk. 8/152) an der geplanten polydisziplinären Begutachtung festgehalten hatte, wies der Rechtsvertreter des Versicherten sie mit Schreiben vom 31. Oktober 2014 darauf hin, dass ihre Anordnung rechtsprechungsgemäss erst anfechtbar sei, wenn auch die übrigen Modalitäten der Begutachtung feststünden (Urk. 8/153). Danach wurde durch den Medap-Zufallsgenerator das C.___ als Gutachtensstelle bestimmt und gab das C.___ die Namen der Gutachter in den gewünschten Fachgebieten bekannt (Urk. 8/155). Hierüber wurde der Versicherte am 8. Januar 2015 orientiert. Dieser verlangte umgehend den Erlass einer anfechtbaren Verfügung über die Begutachtung (Urk. 8/158).
Dementsprechend erging die Verfügung vom 30. Januar 2015, mit welcher die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung unter Nennung der vorgesehenen Gutachtensstelle sowie der Gutachternamen in den jeweiligen Fachgebieten anordnete (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 2. März 2015 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die angefochtene Zwischenverfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, auf eine weitere medizinische Begutachtung des Beschwerdeführers im aktuell laufenden Revisionsverfahren zu verzichten (Urk. 1 S. 2).
Dazu liess sich die Beschwerdegegnerin am 10. April 2015 unter Hinweis auf die Akten (Urk. 8/1-162) und ihr provisorisches Feststellungsblatt vom 9. April 2015 (Urk. 7) mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen (Urk. 6).
Mit Verfügung vom 14. April 2015 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, dem Gericht darzulegen, weshalb er die angefochtene Verfügung anfechte, obwohl er - was als Rechtsfolge mangelnder Mitwirkung an der damit angeordneten Begutachtung angedroht worden war und im amtlichen Rentenrevisionsverfahren auch die einzig möglich Rechtsfolge darstelle - selber beantrage, die Beschwerdegegnerin habe den materiellen Entscheid über die Revision aufgrund der vorhandenen Akten zu fällen (Urk. 9). In seiner diesbezüglichen Stellungnahme vom 6. Mai 2015 machte der Beschwerdeführer geltend, dass mit der angefochtenen Verfügung auch auf die Möglichkeit einer Rentenkürzung bei einem Aktenentscheid hingewiesen worden sei, weshalb ihm an der Feststellung gelegen sei, dass seine Weigerung, bei einer erneuten Begutachtung mitzuwirken, keine Verletzung der Mitwirkungspflicht darstelle und dass sich deshalb eine erneute Begutachtung als unnötig erweise (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss BGE 138 V 271 E. 1.1 kann die versicherte Person materielle Einwen-dungen gegen eine Begutachtung an sich (etwa mit dem Einwand, es handle sich um eine unnötige second opinion), gegen Art oder Umfang der Begut-achtung (beispielsweise betreffend die Auswahl der medizinischen Disziplinen) oder gegen bezeichnete Sachverständige (etwa betreffend deren Fachkompetenz) erheben. Weiter können formelle Ausstandsgründe gegen Gutachterpersonen geltend gemacht werden (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 257).
In Nachachtung von BGE 137 V 210 ist zur Wahrung der Mitwirkungsrechte der Versicherten bei der polydisziplinären Begutachtung im Abklärungsverfahren der Invalidenversicherung zwar auf den Stufen von Verordnung und Verwaltungsweisungen ein mehrphasiges Verfahren für die Anordnung von Administrativgutachten etabliert worden, bei welchem die einzelnen Phasen durch Zwischenverfügungen abgeschlossen werden bzw. werden können. Für die Gewährleistung des gemäss BGE 137 V 210 durch die kantonalen Gerichte zu gewährleistenden Rechtsschutzes genügt es nach der Rechtsprechung des Sozialversicherungsgerichts (vgl. Urteil IV.2013.00040 vom 28. März 2013) jedoch, wenn diejenige Zwischenverfügung, mit welcher die Festlegung der Modalitäten für die Begutachtung abgeschlossen wird, der richterlichen Überprüfung zugänglich ist. Denn erst wenn alle unter Mitwirkung der Versicherten festzulegenden Modalitäten der Begutachtung feststehen und die Begutachtung in deren Rahmen tatsächlich durchgeführt werden könnte, droht der in BGE 137 V 210 beschriebene nicht wieder gutzumachende tatsächliche und rechtliche Nachteil einer allfälligen Verletzung von Mitwirkungsrechten. Dass nur eine einmalige und gesamthafte gerichtliche Überprüfung sämtlicher strittiger Aspekte der Begutachtung erfolgt, liegt auch im Interesse der Prozessökonomie bzw. der Verfahrensbeschleunigung.
In seinem Urteil 9C_362/2013 vom 10. Juni 2013 (betreffend den vorerwähnten Entscheid IV.2013.00040 des Sozialversicherungsgerichts) hat das Bundesgericht bestätigt, dass der Erlass nur einer einzigen, beim kantonalen Gericht anfechtbaren Zwischenverfügung der IV-Stelle, gegen welche alle Einwände betreffend die Modalitäten der Begutachtung vorgebracht werden konnten, den Anforderungen gemäss BGE 137 V 210 „offensichtlich genügte“.
1.2 In seinem Beschluss vom 17. März 2015 im Prozess Nr. IV.2014.00928 hatte sich das Sozialversicherungsgericht - unter anderem - mit der Frage zu befassen, inwieweit bei der Anfechtung einer Zwischenverfügung betreffend Begutachtung im Verwaltungsverfahren über die erstmalige Rentenzusprache auf ein Rechtsbegehren eingetreten werden kann, mit welchem beschwerdeweise nicht nur der Verzicht auf eine von der IV-Stelle in Aussicht genommene Begutachtung, sondern darüber hinaus der Erlass einer das Abklärungsverfahren der Beschwerdegegnerin abschliessenden Verfügung über die strittigen Leistungsansprüche aufgrund der Aktenlage verlangt worden war.
Dabei erwog das Gericht, grundsätzlich erscheine es zwar als nicht ausgeschlossen, eine versicherte Person im Beschwerdeverfahren gegen die Anordnung einer Begutachtung bereits mit dem Rechtsbegehren zu hören, es sei von der Begutachtung abzusehen und aufgrund der Aktenlage zu entscheiden. Denn damit verlange die versicherte Person im Grunde genommen nicht mehr als das, was der Versicherungsträger gemäss Art. 43 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) machen könne, wenn die versicherte Person nach rechtskräftiger Festlegung aller Begutachtungsmodalitäten in unentschuldbarer Weise ihrer Pflicht zur Mitwirkung bei der Begutachtung nicht nachkomme.
Wenn eine rechtskundig vertretene versicherte Person mit der Beschwerde gegen die Anordnung einer Begutachtung unzweideutig geltend mache, sie habe sich nach reiflicher Überlegung und in Kenntnis der gesetzlichen Rechtsfolgen entschlossen, der angefochtenen Zwischenverfügung über die Anordnung einer Begutachtung, selbst dann, wenn sie mit allfälligen Modifikationen der Modalitäten in Rechtskraft erwachsen sollte, auf keinen Fall Folge zu leisten, wäre die gerichtliche Überprüfung der von der Verwaltung festgelegten Begutachtungsmodalitäten ein juristischer Leerlauf, den zu vermeiden es rechtfertigen könnte, die Verwaltung statt zum Erlass einer anderslautenden Zwischenverfügung über die Begutachtung zum Erlass eines Aktenentscheids über das Leistungsbegehren zu verpflichten (E. 1.4.1).
Soweit jedoch der Erlass einer das Abklärungsverfahren der Beschwerdegegnerin abschliessenden Verfügung über die strittigen Leistungsansprüche aufgrund der Aktenlage verlangt werde, sei zu beachten, dass das Gericht zwar - gegebenenfalls - im Rahmen der Überprüfung des angefochtenen Zwischenentscheids die Beschwerdegegnerin zum unverzüglichen Erlass einer das Abklärungsverfahren abschliessenden Leistungsverfügung verhalten, aber - mangels Vorliegens einer Leistungsverfügung als Anfechtungsobjekt - nicht darüber befinden könne, wie die Beschwerdegegnerin materiell zu entscheiden habe (E. 1.4.4).
Da im Prozess über die Begutachtungsanordnung offen gelassen werden müsse, ob eine den Leistungsentscheid der Beschwerdegegnerin nicht präjudizierende Aufforderung zum Erlass einer Verfügung nach Aktenlage im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG zu dem von der Beschwerdeführerin beantragten Ergebnis führe, sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin „sich nach reiflicher Überlegung und in Kenntnis der gesetzlichen Rechtsfolgen“ entschlossen habe, der von der Beschwerdegegnerin als nötig erachteten erneuten Begutachtung auf keinen Fall Folge zu leisten. Die in Erwägung 1.4.1 dargelegten Voraussetzungen dafür, die Beschwerdegegnerin dazu zu verpflichten, von einer ihrer Ansicht nach der Abklärung des Leistungsanspruchs dienenden Begutachtung abzusehen und stattdessen im Interesse der Verfahrensbeschleunigung einen Aktenentscheid über den Leistungsanspruch zu fällen, seien deshalb nicht erfüllt (E. 1.4.5).
2.
2.1 Im Rentenrevisionsverfahren nach Art. 17 Abs. 1 ATSG, in welchem zu überprüfen ist, ob sich die tatsächlichen Gegebenheiten, welche der rentenzusprechenden Verfügung (oder einer vorangegangenen umfassenden materiellen Überprüfung des Rentenanspruchs) zugrunde lagen, in anspruchsrelevanter Weise verändert haben, präsentiert sich die beweisrechtliche Ausgangslage im Abklärungsverfahren des Sozialversicherungsträgers insofern anders, als grundsätzlich diejenige Partei beweisbelastet ist (bzw. die Konsequenzen einer allfälligen Beweislosigkeit zu tragen hat), welche aus der zu beweisenden tatsächlichen Veränderung etwas zu ihren Gunsten (bzw. etwas zu Lasten der Gegenpartei) ableiten will. Dies kann je nach Sach- und Rechtslage auch der Versicherungsträger sein und dazu führen, dass er die versicherte Person gestützt auf Art. 43 Abs. 2 ATSG verpflichtet, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, welche sich - falls dabei eine anspruchsrelevante Verbesserung des Gesundheitszustands festgestellt wird - zum Nachteil der versicherten Person auswirkt. Aus diesem Grund ist einerseits die versicherte Person bereits bei der Anordnung einer Begutachtung mit dem Einwand zu hören, es gehe dabei nur um das unzulässige Einholen einer Zweitmeinung als Beleg für eine anspruchsrelevante Verbesserung des Gesundheitszustands (vgl. E. 1.1) und ist andererseits die unberechtigte Verweigerung der Mitwirkung an einer zumutbaren Abklärungsmassnahme grundsätzlich als zur Beweislastumkehr führende Beweisvereitelung zu werten.
Wird die gegen die Begutachtungsanordnung gerichtete Beschwerde gutgeheissen, gilt der medizinische Sachverhalt als erschöpfend abgeklärt. Alsdann ist die Beschwerdegegnerin, will sie die Rente herabsetzen oder aufheben, in der Pflicht, gestützt auf die vorhandene medizinische Aktenlage zu beweisen, dass sich die Erwerbsfähigkeit der versicherten Person verbessert hat.
Wird die Beschwerde abgewiesen und verweigert die versicherte Person in der Folge die Mitwirkung bei der Begutachtung, ist sie in der Pflicht, gestützt auf die vorhandene medizinische Aktenlage zu beweisen, dass und inwieweit sie aktuell in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt ist.
2.2
2.2.1 Im Streit um die Zumutbarkeit einer von der versicherten Person aus Sorge um die Verschlechterung ihrer Beweislage abgelehnten medizinischen Begutachtung kann das Gericht mangels Vorliegens einer Leistungsverfügung als Anfechtungsobjekt nicht darüber befinden, welche Ansprüche sich aus der Aktenlage vor Durchführung der strittigen Begutachtung ergeben (vgl. E. 1.2). Wenn die Begutachtung in einem Rentenrevisionsverfahren strittig ist, kann es daher auch nicht feststellen, ob bereits aufgrund der Aktenlage vor Durchführung einer strittigen Begutachtung eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrads ausgewiesen ist oder ob unveränderte tatsächliche Verhältnisse im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vorliegen. Das Gericht kann nicht das laufende Rentenrevisionsverfahren des Versicherungsträgers mit der Feststellung unveränderter tatsächlicher Verhältnisse oder einer - wie auch immer gearteten - erheblichen Veränderung des Invaliditätsgrads abschliessen, sondern muss sich auf die Beantwortung der Frage beschränken, ob der entscheiderhebliche Sachverhalt bereits ohne die strittige Begutachtung im Sinne von Art. 43 Abs. 1 ATSG hinreichend abgeklärt oder ob die strittige Begutachtung für eine umfassende Sachverhaltsabklärung noch erforderlich ist. Den Sachentscheid hat das Gericht sowohl im Falle der Bestätigung als auch im Falle der Aufhebung der strittigen Begutachtungsanordnung dem zuständigen Versicherungsträger überlassen. Es kann nur entweder - im Falle der Gutheissung der Beschwerde - anordnen, dass ohne weitere Sachverhaltsabklärungen ein Sachentscheid in Würdigung der vorliegenden Beweismittel zu ergehen habe, oder - im Falle der Abweisung der Beschwerde - anordnen, dass vor dem Sachentscheid der entscheidrelevante Sachverhalt - vorab mit der strittigen Begutachtung - weiter abzuklären sei (vgl. E. 2.1.).
2.2.2 Bei der Abschätzung des allenfalls noch bestehenden Abklärungsbedarfs ist sodann zu beachten, dass zur Beantwortung der sich im Rentenrevisionsverfahren stellenden Frage nach einer allfälligen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht nur der medizinische Sachverhalt im Revisionszeitpunkt umfassend abzuklären (Befund- bzw. Beweiserhebung), sondern dieser auch mit dem aktenkundigen medizinischen Sachverhalt im (Referenz)Zeitpunkt der Rentenzusprache (bzw. einer umfassenden Sachverhaltsabklärung im Rahmen einer vorangegangenen Rentenrevision) zu vergleichen ist (Beurteilung bzw. Beweiswürdigung).
Die Befund- bzw. Beweiserhebung hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts im Revisionszeitpunkt hat - genauso wie der Sachverhalt im Referenzzeit-
punkt - in jedem Fall zwingend durch medizinische Experten zu erfolgen und muss als solche aktenkundig sein. Der Beurteilung bzw. Beweiswürdigung durch den Versicherungsträger oder durch das Gericht hat dann eine solche durch fachärztliche Experten voranzugehen, wenn diesbezüglich abweichende Stellungnahmen von medizinischen Fachpersonen aktenkundig sind oder wenn die Beurteilung durch eine medizinische Fachperson von den entscheidenden Organen für erforderlich gehalten wird, weil ihre eigenen medizinischen Kenntnisse hierfür nicht ausreichen. Wenn eine gutachterliche Abklärung des Tatbestands von Art. 17 Abs. 1 ATSG erforderlich ist, ist von den Gutachtern nebst der Feststellung des medizinischen Sachverhalts im Revisionszeitpunkt stets auch eine Reevaluation des Verlaufs seit der letzten umfassenden Sachverhaltsbeurteilung sowie die Beantwortung der Frage zu verlangen, ob sich aus dem fachärztlichen Vergleich der Befundlage im Referenzzeitpunkt sowie im Revisionszeitpunkt eine erhebliche Veränderung des medizinischen Sachverhalts ableiten lässt.
2.3 Beim Entscheid über die Gutheissung oder Abweisung der gegen eine Begutachtungsanordnung im Rentenrevisionsverfahren erhobenen Beschwerde entscheidet das Gericht zwar nicht in der Sache, aber je nachdem, ob es die Beschwerde gutheisst oder abweist, kann bzw. muss es den dem Versicherungsträger obliegenden Sachentscheid mehr oder weniger stark präjudizieren, indem es die entscheidmassgeblichen Beweismittel einschränkt (vgl. E. 2.2.1). Und diese Präjudizierung kann sich nicht nur zum Nachteil des Versicherungsträgers, sondern auch zum Nachteil der versicherten Person auswirken.
2.3.1 Im Falle der Abweisung der Beschwerde gegen die Begutachtungsanordnung wird der Sachentscheid kaum präjudiziert. Denn auch wenn die versicherte Person nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits bei der Anordnung einer Begutachtung mit dem Einwand zu hören ist, es gehe dabei nur um das unzulässige Einholen einer Zweitmeinung (vgl. E. 1.1), ändert dies nichts daran, dass letztlich erst ex post beurteilt werden kann, ob die IV-Stelle mit einer Begutachtungsanordnung effektiv unzulässigerweise eine second opinion zu einem bereits aktenkundigen Administrativgutachten eingeholt hat. Dann nämlich, wenn das zweite Gutachten vorliegt, mit einem bereits zuvor aktenkundig gewesenen Administrativgutachten verglichen werden kann und aus dem Sachentscheid ersichtlich ist, welche Schlüsse die IV-Stelle aus dem zweiten Gutachten gezogen hat. Da das Gericht mit der Abweisung der Beschwerde gegen die Begutachtungsanordnung nur verbindlich feststellt, dass seiner Beurteilung nach noch Abklärungsbedarf besteht, welcher durch die strittige Begutachtung abgedeckt werden könnte, ist es der versicherten Person unbenommen, nach Vorliegen des Gutachtens mit Beschwerde gegen den Sachentscheid erneut geltend zu machen, dass das Gutachten tatsächlich keine neuen tatbeständlichen Erkenntnisse gebracht habe (Beweiserhebung), sondern lediglich eine für sie ungünstigere medizinische Sachverhaltsbeurteilung (Beweiswürdigung), weshalb das neue Gutachten als unzulässige Zweitmeinung zu einem bereits vor seiner Erstellung vollständig abgeklärten Sachverhalt aus dem Recht zu weisen sei. Dieses Vorbringen hätte das Gericht im Rahmen seiner eigenen Beweiswürdigung umfassend zu prüfen und - gegebenenfalls - dementsprechend den Sachentscheid des Versicherungsträgers abzuändern.
2.3.2 Im Falle der Gutheissung der Beschwerde gegen die Begutachtungsanordnung schliesst sich das Gericht der Auffassung der beschwerdeführenden Partei an, wonach der medizinische Sachverhalt aufgrund der Aktenlage umfassend abgeklärt sei. Dies kann es im Lichte von vorstehender Erwägung 2.2.2 grundsätzlich nicht nur dann, wenn bereits ein voll beweiskräftiges Administrativgutach-
ten zum Tatbestand von Art. 17 Abs. 1 ATSG vorliegt, sondern auch dann, wenn - wie vorliegend (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.3) - nur eine ärztliche Abklä-rung des Sachverhalts im Revisionszeitpunkt stattgefunden hat und damit ärztliche Befunde sowie eine einzige (und daher unbestrittene) Beurteilung der Auswirkungen der erhobenen Befunde auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person dokumentiert sind. Denn, wenn diesbezüglich keine sich widersprechen-den ärztlichen Beurteilungen vorliegen und - was die Feststellung, der medi-zinische Sachverhalt sei umfassend abgeklärt, impliziert - für die Beweiswür-digung der rechtsanwendenden Organe kein weiterer fachärztlicher Vergleich des medizinischen Sachverhalts im Referenzzeitpunkt mit demjenigen im Revisionszeitpunkt erforderlich ist, hat der RAD die funktionelle Leistungs-fähigkeit der versicherten Person im Revisionszeitpunkt festzulegen (Art. 59 Abs. 2bis IVG) und ist damit die Beweiserhebung abgeschlossen. Der Vergleich des aktenkundigen medizinischen Sachverhalts im Referenzzeitpunkt mit demjenigen im Revisionszeitpunkt und die daraus zu ziehenden Schlussfol-gerungen hinsichtlich des Tatbestands von Art. 17 Abs. 1 ATSG sind dann ausschliesslich Gegenstand der Beweiswürdigung durch die rechtsanwendenden Organe.
2.3.3 Dazu wären sie im vorliegenden Fall auch ohne Weiteres (d.h. auch ohne spezifische medizinische Kenntnisse) in der Lage. Denn der Beschwerdeführer weist in seiner Beschwerdeschrift darauf hin, dass die aktenkundige ärztliche Beurteilung des medizinischen Sachverhalts im Revisionszeitpunkt eine kardiopulmonale Problematik aufzeige, welche bei der Rentenzusprache keine Rolle gespielt, aber im Verlauf eher zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustands geführt habe (Urk. 1 S. 6). Diese Einschätzung wurde durch den RAD in seiner Stellungnahme vom 21. Juli 2014 bestätigt - mit der Einschränkung, dass die Aktenlage keine sichere Beurteilung der Auswirkungen der neu hinzugekommenen Gesundheitsstörungen auf die Arbeitsfähigkeit erlaube (Beschluss-Feststellungblatt vom 9. April 2015, Urk. 7 S. 3). Demzufolge sind sich die Parteien darin einig, dass eine anspruchsrelevante Veränderung des Sachverhalts im Sinne neu hinzugetretener Befunde, welche grundsätzlich geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung des Rentenanspruchs zu führen, vorliegt. Diese gemeinsame Einschätzung der Parteien hält einer im vorliegenden Verfahren nur summarisch möglichen Prüfung der Sach- und Rechtslage durch das Gericht stand, weshalb über das Vorliegen eines Revisionsgrundes kein Beweis mehr erhoben werden müsste und die mit der Beschwerde geltend gemachte Vollständigkeit der für den Sachentscheid erforderlichen Abklärungen nicht tangiert würde. Ist ein Revisionsgrund gegeben, ist der Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (BGE 141 V 9 E. 6.1).
2.3.4 Die vom Beschwerdeführer verlangte gerichtliche Feststellung, dass der medizinische Sachverhalt erschöpfend abgeklärt sei, würde nach dem Gesagten also im vorliegenden Fall den Sachentscheid des Versicherungsträgers ganz erheblich präjudizieren.
Sie hätte zur Folge, dass (zumindest hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts bis zum Zeitpunkt des Entscheids über die Begutachtungsanordnung) bei der Beweiswürdigung im Sachentscheid ausschliesslich auf die im Zeitpunkt des Entscheids über die Begutachtungsanordnung aktenkundig gewesenen medizinischen Befunde im Revisionszeitpunkt abzustellen wäre und dass der RAD bei seiner Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers nur die aktenkundige ärztliche Beurteilung berücksichtigen dürfte und müsste. Gesundheitsstörungen, welche nicht durch aktenkundige Befunde nachgewiesen sind, wären bei der Beweiswürdigung als nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen zu würdigen, und Symptome, deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht ärztlich dokumentiert sind, als solche ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.
2.3.5 Damit nähert sich die Beweislage im Falle einer Gutheissung der vorliegenden Beschwerde stark derjenigen an, welche sich ergeben hätte, wenn der Beschwerdeführer die strittige Begutachtungsanordnung hätte in Rechtskraft erwachsen lassen und sich ihr widersetzt hätte.
Denn, da bei der Sanktionierung von Pflichtverletzungen im sozialversiche-rungsrechtlichen Abklärungsverfahren das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten ist, darf der Versicherungsträger seine Leistungen nur so weit kürzen, wie der Fortbestand des Leistungsanspruch durch die Akten nicht mehr ausge-wiesen ist. Soweit - bei medizinischen Sachverhalten gemäss der abschliessen-den Aktenbeurteilung des RAD - die Abklärungen, welche vor einer zufolge Verletzung von Mitwirkungspflichten nicht durchführbar gewesenen Abklä-rungsmassnahme getätigt werden konnten, den Fortbestand eines Leistungsanspruchs belegen, ist dies von Amtes wegen zu berücksichtigen.
Dies zeigt, dass - wie der Beschwerdeführer selbst richtig erkannt hat (vgl. Urk. 11 S. 2) - eine Leistungskürzung zufolge einer wegen Verletzung von Mitwirkungspflichten unterbliebenen Abklärung keine gesetzlich vorgesehene Sanktion der Pflichtverletzung darstellt, sondern - gegebenenfalls - eine Konsequenz der Beweislage ist, welche sich aus der Unterlassung einer vom Versicherungsträger im Sinn von Art. 43 Abs. 1 ATSG als notwendig erachteten, aber von der versicherten Person im Sinne von Art. 43 Abs. 2 ATSG als unzumutbar abgelehnten Abklärungsmassnahme ergeben hat.
2.4 Im Lichte der letzteren Überlegungen erscheint es fraglich, ob im vorliegenden Fall allein die Vermeidung des der Sanktionsandrohung der angefochtenen Verfügung inhärenten Vorwurfs der Verletzung von Mitwirkungspflichten (vgl. Urk. 11) ein für das Eintreten auf die Beschwerde hinreichendes schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 59 Abs. 2 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) darstellt.
Da die Beschwerde aus den nachstehend dazulegenden Gründen aber ohnehin abzuweisen ist, erübrigt es sich, das Interesse des Beschwerdeführers an ihrer Gutheissung abschliessend zu prüfen.
2.5 Der Beschwerdeführer vermag nämlich nicht widerspruchsfrei und schlüssig darzulegen (zum Erfordernis eines widerspruchsfreien und schlüssigen Sachvortrags als Voraussetzung des Beweisanspruchs: Martin Tanner, Antizipierte Beweiswürdigung nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, in AJP 5/2015, S. 738), dass die Beschwerdegegnerin sich mit der von ihr verfügten Begutachtungsanordnung überwiegend wahrscheinlich nur oder vor allem eine die Beweislage des Beschwerdeführers verschlechternde Zweitmeinung über einen bereits hinreichend abgeklärten medizinischen Sachverhalt verschaffen will.
2.5.1 Der Beschwerdeführer kann nicht widerspruchsfrei geltend machen, die von der Beschwerdegegnerin angeordnete medizinische Neubeurteilung sei unnötig bzw. unzulässig, weil bereits eine Beurteilung bei den Akten liege, welche die mit der Neubeurteilung zu beantwortenden Fragen für den nämlichen Beurteilungszeitraum umfassend beantworte, und gleichzeitig die mit Letzterer erfolgte Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit im Revisionszeitpunkt (welche gemäss Zitat des Beschwerdeführers „im Gegensatz zu früheren Gutachtern von einer gewissen Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten ausgeht, nämlich für sehr leichte, vorwiegend sitzende Arbeit mit einem Pensum von 70 %“, Urk. 1 S. 6) relativiere (Urk. 1 S. 6). Soweit der Beschwerdeführer sich darauf beruft, dass die Rehaklinik B.___ „in kardiopulmonaler Hinsicht eher von einer Verschlechterung ausgegangen“ sei, würde dies weitere Abklärungen nur dann entbehrlich machen, wenn der Beschwerdeführer auch dafürhalten würde, dass die von der Rehaklinik B.___ festgestellte Verschlechterung angemessen in deren Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit eingeflossen ist. Der Beschwerdeführer kann nicht die Beurteilung der Rehaklinik B.___ einerseits auf die orthopädisch/rheumatologische Beschwerdesituation im Revisionszeitpunkt beschränken sowie (nur) diese als „absolut genügend abgeklärt“ bezeichnen und sich andererseits auf eine angeblich durch die Rehaklinik B.___ festgestellte Verschlechterung der kardiopulmonalen Situation berufen und sich gleichzeitig gegen die Notwendigkeit weiterer diesbezüglicher Abklärungen wenden (Urk. 1 S. 7).
2.5.2 Die von der Beschwerdegegnerin in Aussicht genommene ergänzende Begutachtung kann demnach nur dann unnötig bzw. unzulässig sein, wenn auch bei der medizinischen Abschätzung der Restarbeitsfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit voll und ganz auf die bereits aktenkundige Beurteilung abgestellt werden kann. Entweder ist die Beurteilung der Rehaklinik B.___ gleichermassen umfassend beweiskräftig wie das von Beschwerdegegnerin ins Auge gefasste polydisziplinäre Gutachten es sein könnte (dann ist letzteres überflüssig), oder die bereits aktenkundige Beurteilung lässt noch Fragen offen (dann ist das Gutachten zu deren Beantwortung notwendig).
Aufgrund der vorstehend dargelegten Widersprüche in der Argumentation des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass auch er der aktenkundigen Beurteilung der Rehaklinik B.___ keine uneingeschränkte Beweiskraft für den von der Beschwerdegegnerin zu fällenden Sachentscheid zuerkennen will. Deshalb ist die angefochtene Begutachtungsanordnung sachlich gerechtfertigt und das Begehren um deren ersatzlose Aufhebung abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Christe
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstErnst