Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00278




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Gerichtsschreiber Volz

Urteil vom 17. Februar 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Y.___


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1965, meldete sich am 23. April 1996 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm unter anderem - letztmals mit Verfügung vom 10. September 2009 (Urk. 7/141) - eine halbe Rente zu.

    Mit Verfügung vom 5. April 2012 stellte die IV-Stelle die bis dahin ausgerichtete Rente ein (Urk. 7/174). Dies wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 30. September 2013 im Verfahren Nr. IV.2012.00585 bestätigt (Urk. 7/185).

1.2    Am 24. Juli 2014 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/194). Nach Korrespondenz und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/197-201) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Februar 2015 auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 7/203 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 2. März 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. Februar 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei sein Begehren um die Entrichtung einer Invalidenrente gutzuheissen (Urk. 1 S. 1 f.).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10. April 2015 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 14. April 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

1.2    Gemäss Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV muss die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Es kommt ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu und der Untersuchungsgrundsatz - wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen) - kommt insoweit nicht zum Zug (BGE 130 V 64 E. 5.2.5).

1.3    Wird von der versicherten Person kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist ihr eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen, verbunden mit der Androhung, dass ansonsten auf das Leistungsbegehren nicht eingetreten werde. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das den eben umschriebenen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5).


2.

2.1    Der Beschwerdeführer reichte am 24. Juli 2014 eine erneute Anmeldung ein (Urk. 7/194). Darin stellte er das Gesuch um eine wirklich korrekte, ausführliche, detaillierte, sorgfältige und gewissenhafte Abklärung seines Falles (S. 1 Mitte), und führte unter anderem aus, er schlage vor, dass die Beschwerdegegnerin die behandelnden Ärzte kontaktiere (S. 2 unten), nannte die von ihm beklagten Beschwerden (S. 3), und stellte in Aussicht, medizinische Unterlagen der behandelnden Ärzte einzureichen, nachdem ihn die Beschwerdegegnerin orientiert habe, welche medizinischen Unterlagen ihr zugestellt werden sollten (S. 5 oben).

2.2    Die Beschwerdegegnerin bestätigte mit Schreiben vom 29. Juli 2014 (Urk. 7/196) den Eingang der Anmeldung und teilte dem Beschwerdeführer mit:

Damit wir auf Ihren Antrag eintreten können, müssen Sie glaubhaft machen, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfügung wesentlich verändert haben.

Wir bitten Sie deshalb, bis spätestens am 29. August 2014 entsprechende aktuelle Beweismittel nachzureichen. Dazu gehören zum Beispiel eine ärztliche Bestätigung oder ein Spitalbericht usw.; blosse Arbeitsunfähigkeitsbestätigungen reichen nicht.

Ohne diese Beweismittel können wir Ihr Gesuch nicht prüfen und müssen ein Nichteintreten verfügen.

2.3    Der Beschwerdeführer ersuchte am 14. August 2014 um eine Fristerstreckung (Urk. 7/197). Die Beschwerdegegnerin erstreckte daraufhin mit Schreiben vom 18. August 2014 die Frist zum Einreichen von Beweismitteln bis 30. Oktober 2014 (Urk. 7/198).

2.4    Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 4. November 2014 (Urk. 7/199) mit, es seien innert der erstreckten Frist keine Beweismittel eingegangen, und stellte in Aussicht, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten (S. 2 oben).

2.5    Der Beschwerdeführer nahm am 23. November 2014 zum Vorbescheid Stellung (Urk. 7/200) und führte aus, seine Bestrebungen, medizinische Unterlagen zu beschaffen, seien bis jetzt ohne Ergebnis geblieben; solche seien erst Ende Januar 2015 erhältlich (S. 1). Die Beschwerdegegnerin gewährte daraufhin mit Schreiben vom 25. November 2014 ein letzte Frist und teilte dem Beschwerdeführer mit, sollten bis zum 30. Januar 2015 keine Beweismittel eingehen, werde die Verfügung erstellt (Urk. 7/201).

2.6    Am 3. Februar 2015 erging die vorliegend angefochtene Verfügung (Urk. 2).


3.    Die Anforderung, bei einer erneuten Anmeldung eine Veränderung glaubhaft zu machen (vorstehend E. 1.1), bedeutet, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, entsprechende ärztliche Berichte erhältlich zu machen und einzureichen.

    Ebendies wurde ihm nach Eingang der Anmeldung in allgemeinverständlicher Form mitgeteilt, verbunden mit Fristansetzung und dem Hinweis, dass andernfalls auf sein Begehren nicht eingetreten werde (vorstehend E. 2.2). Trotz mehrfach gewährter Fristerstreckung (vorstehend E. 2.3 und 2.5) reichte der Beschwerdeführer bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung keinen einzigen Arztbericht ein.

    Damit hat der Beschwerdeführer die geltend gemachte Tatsachenänderung nicht glaubhaft gemacht (vorstehend E. 1.2). Die Beschwerdegegnerin ihrerseits hat alle Vorgaben, die sich diesbezüglich aus der Rechtsprechung ergeben (vorstehend E. 1.3), beachtet und befolgt.

    Dies führt zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das Leistungsbegehren eingetreten ist. Die betreffende Verfügung ist nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.


4.    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 500.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannVolz