Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00281




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Lanzicher

Urteilvom 22. September 2016

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg

Sigg Schwarz Advokatur

Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1. Die 1968 geborene X.___ war nach einer Lehre als Zahnarztgehilfin zuletzt von 1992 bis 1999 als Büroangestellte bei der Y.___ tätig. Seit Juli 1999 ist sie nicht mehr erwerbstätig (Urk. 13/6). Am 8Februar 2013 meldete sie sich unter Hinweis auf psychische Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 13/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog unter anderem einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 13/15) und verschiedene Arztberichte bei, führte eine Abklärung im Haushalt durch (Urk. 13/44) und liess die Versicherte durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) untersuchen (Urk. 13/43). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 13/46) wies sie das Rentenbegehren mit Verfügung vom 2. Februar 2015 (Urk. 2) ab.


2. Dagegen erhob die Versicherte am 3. März 2015 unter Auflage eines Arztberichts der Z.___ vom 24. November 2014 (Urk. 3/3) Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 2. Februar 2015 sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente zuzusprechen, eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen zu tätigen. Zudem sei ihr die unentgeltliche Prozessführung unter Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung zu bewilligen (S. 2). Am 27. April 2015 (Urk. 12) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 29. April 2015 (Urk. 14) wurde der Versicherten die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ihr für das Verfahren Rechtsanwältin Lotti Sigg als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Mit Replik vom 27. August 2015 (Urk. 18) hielt die Beschwerdeführerin an den gestellten Anträgen fest und stellte zusätzlich die Anträge, es sei ein Obergutachten durch das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zu veranlassen und es seien der Beschwerdegegnerin die Kosten des beigelegten, bei Dr. med. A.___, Ärztlicher Co-Direktor Fachstelle für Psychiatrische Gutachten, Z.___, veranlassten psychiatrischen Gutachtens (Expertise vom 13. August 2015, Urk. 19/1) aufzuerlegen. Im Rahmen der Duplik reichte die Beschwerdegegnerin am 24. September 2015 eine Stellungnahme des RAD ein (Urk. 22-23), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 24). Die Beschwerdeführerin nahm dazu mit Eingabe vom 3. November 2015 und unter Beilage einer E-Mail von Dr. A.___ vom 14. Oktober 2015 Stellung (Urk. 26-27), was der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 5. November 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 28).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Verfügung vom 2. Februar 2015 (Urk. 2) damit, dass gemäss RAD-Untersuchungsbericht keine Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden und somit kein IV-relevanter Gesundheitsschaden vorliege.

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1 und Urk. 18), sie sei seit frühster Kindheit über etliche Jahre von verschiedenen Personen körperlich, psychisch und sexuell missbraucht worden. Bereits dannzumal seien erste schwere Panikattacken aufgetreten, welche mit der Zeit immer schlimmer geworden seien. Nach diesen mehrfachen traumatisierenden Ereignissen leide sie heute unter einer schweren Form der posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) beziehungsweise einer ausgeprägten Persönlichkeitsstörung. Es treffe zu, dass sie von 1992 bis 1999 als Büroangestellte beim Personalmeldeamt der Y.___ tätig gewesen sei. Aufgrund von Panikattacken, Konzentrationsproblemen, Schwindel, Schmerzen etc. habe sie jedoch lediglich Teilzeit arbeiten können und die Stelle schliesslich gekündigt. Ihre Arbeitstätigkeit spreche damit nicht gegen das Vorliegen einer PTBS. Im Juli 1999 habe sie die Schweiz verlassen und in Thailand im Erotikgewerbe (Escort-Service) gearbeitet. Dabei habe sie ihren Ehemann kennengelernt und im September 2002 geheiratet. Dessen Einkommen habe ihr vorübergehend ermöglicht, ihre Erwerbstätigkeit aufzugeben. Aufgrund ihrer psychischen Beschwerden hätte sie jedoch ohnehin nicht arbeiten können. Nachdem ihr Ehemann seine Arbeitsstelle verloren habe, habe sie zwischenzeitlich wieder im Erotikgewerbe gearbeitet. Die Ehegatten würden inzwischen getrennt leben, sie selber werde von der Sozialhilfe unterstützt. Sie leide zusätzlich an rheumatischen Schmerzen, Migräneanfällen, Rückenschmerzen und starken Schmerzen im rechten Oberarm. Letzteren könne sie nicht mehr belasten. Sie sei nicht in der Lage, einer regelmässigen Arbeitstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nachzugehen, weshalb ihr eine ganze Rente zuzusprechen sei. Im Übrigen verwies sie auf das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ vom 13. August 2015 (Urk. 19/1).


3.

3.1    Hausarzt Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, führte in seinem Arztbericht vom 13. März 2013 (Urk. 13/20/5-6) folgende Diagnosen auf:

-Arthalgien unklarer Aetiologie

    -    anamnestisch Raynaud-Phänomen

-St. n. Hepatitis C

-Regelmässige Methadoneinnahme

-Kapselfibrose nach Mamma-Augmentation rechts

-St. n. Low grade Infektion

-Verdacht auf posttraumatische Störung

-Depression und Schmerzkrankheit

    Ergänzend hielt er fest, dass er die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zurzeit nicht beurteilen könne, nachdem diese erst seit wenigen Monaten bei ihm in Behandlung sei. Antworten diesbezüglich seien möglicherweise vom C.___ beziehungsweise der Z.___ zu erwarten. Er empfehle eine gute Schmerztherapie sowie eine psychiatrisch/psychotherapeutische Begleitung der Beschwerdeführerin.

3.2    Oberärztin D.___ und Dr. med. E.___, leitende Ärztin des Institutes für Anästhesiologie und Schmerztherapie am C.___, hielten in ihrem Bericht vom 10. Juli 2014 (Urk. 13/39) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest:

-Arthralgien

-Rhizarthrose beidseits

-Epicondylopathie beidseits

- Panikstörung (F41.0)

- Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41)

- Opiatabhängigkeit (F11.22)

Zudem bestünden ein chronisches cervico- und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom sowie ein Status nach Hepatitis C, welche keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Die Ärztinnen führten auf, dass die zunehmenden Gelenkschmerzen der Beschwerdeführerin durch die Rheumatologie des C.___ abgeklärt worden seien. Es sei keine entzündliche rheumatologische Erkrankung gefunden worden. Die Beschwerdeführerin habe ein Physical Activity Program beim Schmerzphysiotherapeuten des C.___ begonnen und ihre Ausdauer deutlich steigern können. Sie habe bezüglich der Schmerzbewältigung gute Copingstrategien entwickelt und es habe sich eine abnehmende Schmerzempfindlichkeit gezeigt. Die Beschwerdeführerin sei im Alltag durch ihre psychischen Erkrankungen sehr eingeschränkt, diese würden sich auf die Schmerzwahrnehmung auswirken. Bezüglich der psychiatrischen Beurteilung werde auf Dr. med. F.___, Oberärztin an der Z.___, verwiesen. Der Beschwerdeführerin sei die bisherige Tätigkeit aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar, in einer angepassten Tätigkeit sei ihr eine leichte Arbeit ohne Anforderungen während einer Stunde pro Tag möglich, solange diese nicht in Gruppen stattfinde. Die Einschränkungen liessen sich durch eine psychiatrische Behandlung, Fortführen der Graded Activity im Rahmen der Schmerzphysiotherapie sowie Fortführen der medikamentösen Therapie vermindern.

3.3    In ihrem Bericht vom 20. Oktober 2014 (Urk. 13/42) hielt Dr. F.___, Oberärztin an der Z.___, folgende Diagnosen fest:

-Posttraumatische Belastungsstörung (F43.1)

-Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst; F41.0)

-Opiatabhängigkeit, langjährige Methadoneinnahme ohne ärztliche Verordnung, gegenwärtig ärztliche Verschreibung durch Schmerzzentrum C.___ (F11.22)

-Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41)

-Akzentuierte Persönlichkeit mit abhängigen und unsicheren Zügen

    Die Ärztin hielt fest, die Beschwerdeführerin sei zwischen dem 6. und 15. Lebensjahr von ihrem Vater missbraucht worden. Offenbar habe es noch weitere Täter gegeben, so unter anderem die Eltern einer Freundin. Im Alter von 12 Jahren sei die erste Panikattacke aufgetreten. Auch die Schmerzsymptomatik bestehe seit ihrer Jugend. Mit 18 Jahren sei die Beschwerdeführerin in die Drogen geflüchtet, mehrere Drogenentzugsbehandlungen seien zwischen 1990 und 1995 erfolgt. Anschliessend sei eine Substitution mit Methadon begonnen worden, welche heute durch die Schmerzambulanz des C.___ organisiert werde. Es bestehe eine emotionale Labilität, Hyperarousal, Flashbacks unterschiedlicher Frequenz verbunden mit starker emotionaler Belastung und psychischer Erregung, teils im Sinne von Dissoziationen. Anschliessend fühle sich die Beschwerdeführerin über mehrere Wochen ausgelaugt und erschöpft. Sie leide zudem unter rezidivierenden Panikattacken und hiermit verbundenem Vermeidungsverhalten (Menschenansammlungen, Zug- und Busfahren etc.), habe ein deutlich vermindertes Selbstwertgefühl, eine depressive Stimmung sowie eine hohe Ambivalenz mit konsekutiver Entscheidungsunsicherheit und Gedankenkreisen, zudem impulsive Essattacken vor allem nachts mit anschliessendem Schuldgefühl. Es sei ein sozialer Rückzug bei deutlicher Beziehungsstörung infolge wiederholter Traumatisierung gegeben, ebenso eine chronische Schmerzproblematik. Diesbezüglich werde auf die Berichte der Schmerzambulanz des C.___ verwiesen. Die Beschwerdeführerin habe regelmässig ambulante psychotherapeutische Kontakte in der G.___ mit Traumatherapie, zudem Physiotherapie und ambulante Schmerztherapie im C.___. Gegenüber Psychopharmaka sei sie aufgrund von Ängsten negativ eingestellt. Insgesamt habe sich eine leichte Verbesserung ihrer emotionalen Stabilität gezeigt, aktuell bestehe jedoch eine zusätzliche Belastung durch den Termin beim RAD-Arzt, der in der Beschwerdeführerin massive Ängste und Ohnmachtsgefühle schüre.

    Mit Schreiben vom 24. November 2014 an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Urk. 3/3) ergänzte Dr. F.___, es liege nicht nur eine PTBS, sondern eine schwere Form der PTBS – eine komplexe PTBS – vor. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei deshalb in erheblichem Masse eingeschränkt. Eine traumaspezifische Therapie sei indiziert, die Therapiedauer müsse jedoch in Jahren angesetzt werden.

3.4    Med. pract. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, hielt in seinem Bericht vom 3. November 2014 (Urk. 13/43) fest, dass keine psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden könnten. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er folgende Diagnosen auf:

-Generalisierte Angststörung (F41.1)

-Akzentuierte Persönlichkeit mit abhängigen und unsicheren Zügen (Z73.1)

-Opiatabhängigkeit, langjährige Methadoneinnahme (F11.22)

-Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41)

    Eine PTBS liege nicht vor, da kein katastrophenartiges Trauma nachgewiesen sei. Die Beschwerdeführerin schildere zwar bruchstückhafte Bilder an einen kindlichen Missbrauch, trotz dieser fraglichen Ereignisse habe sie jedoch jahrelang als Büroangestellte arbeiten können. Eine schwerwiegende psychische Erkrankung vor Beginn des Drogenkonsums sei nicht nachgewiesen. In ihrer Kindheit habe die Beschwerdeführerin wenig Selbstvertrauen entwickeln können. Sie habe jedoch nachvollziehbar geschildert, dass dieses in ihrer Rolle als begehrte Escort-Frau gewachsen sei. In Bezug auf ihre Angststörung sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin gute Fähigkeiten besitze, ihre Ängste zu überwinden. Schmerzreaktionen seien bei der psychiatrischen RAD-Untersuchung keine zu beobachten gewesen. Zusammenfassend könne vielen Diagnosen der Z.___ zugestimmt werden, die beobachteten Gesundheitsstörungen würden jedoch keine anhaltende Arbeitsunfähigkeit bedingen. Das C.___ hingegen urteile mit seiner Bescheinigung von nur einer Stunde Arbeitsfähigkeit pro Tag fachfremd. Die Beschwerdeführerin sei vielmehr sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig, solange sie keine schweren Gegenstände zu tragen oder heben habe. Sie benötige zudem geduldige und einfühlsame Vorgesetzte.

3.5    Im psychiatrischen Gutachten vom 13. August 2015 (Urk. 19/1) hielt Dr. A.___ fest, dass die Diagnose einer komplexen PTBS heute im Internationalen Klassifikationssystem psychischer Störungen ICD-10 nicht vorkomme (S. 34). Es sei jedoch unbestritten, dass insbesondere sexueller Missbrauch durch nahe Bezugspersonen als Trauma beurteilt werden müsse. Bei der Beschwerdeführerin liege jedoch nicht eine PTBS vor, vielmehr leide sie unter einer schweren Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen, selbstunsicher-vermeidenden, zwanghaften und kindlich-unreifen Zügen (F60.31; S. 38). Wie die psychische Störung jedoch benannt werde, sei unwichtig. Wichtig seien die Auswirkungen derselben auf das Leben der Beschwerdeführerin. Die übrigen Diagnosen stimmten mit denjenigen im Bericht der Z.___ vom 20. Oktober 2014 (Urk. 13/42) überein. Med. pract. H.___ habe die Beschwerdeführerin vermutlich nicht in einem mehrstündigen, differenzierten Gespräch umfassend begutachten können. Es sei anzunehmen, dass seine Diagnosen aus diesem Grund nicht mit denjenigen in vorliegendem Gutachten übereinstimmen würden, brauche doch eine gute Diagnostik eine ausreichende Abklärungstiefe (S. 40). Die Beschwerdeführerin sei zum jetzigen Zeitpunkt und bis auf weiteres zu mindestens 80 % arbeitsunfähig und nicht fähig, in ihrem bisherigen Beruf oder anderen Tätigkeiten im ersten Arbeitsmarkt beschäftigt zu werden. Sie besuche regelmässig psychotherapeutische Gespräche. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit den traumatisierenden Ereignissen aus ihrer Lebensgeschichte sei jedoch mit Vorsicht anzugehen, könne dies doch eine Retraumatisierung und damit eine Verstärkung der Symptomatik und Problematik bewirken (S. 41).


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrer leistungsabweisenden Verfügung vom 2. Februar 2015 (Urk. 2) auf den psychiatrischen Untersuchungsbericht ihres RAD-Arztes vom 3. November 2014 (Urk. 13/43), welcher die Beschwerdeführerin am 23. Oktober 2014 untersucht hat.

4.2    Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

    Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

    RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Verfahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.4).

    Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

    Aus dem Grundsatz der Waffengleichheit folgt das Recht der versicherten Person, mittels eigener Beweismittel die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen in Zweifel zu ziehen. Diese von der versicherten Person eingereichten Beweismittel stammen regelmässig von behandelnden Ärzten oder von anderen medizinischen Fachpersonen, die in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen. Aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärzte jedoch kaum je in Frage kommen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5).

4.3

4.3.1    RAD-Arzt med. pract. H.___ nahm in seinem psychiatrischen Untersuchungsbericht vom 3. November 2014 (Urk. 13/43) unter anderem Stellung zur von der Z.___ diagnostizierten PTBS. Dazu hielt er fest, dass eine solche nicht vorliege, da ein katastrophenartiges Trauma nicht nachgewiesen sei. So habe die Beschwerdeführerin trotz eines angeblichen kindlichen Missbrauchs jahrelang als Büroangestellte arbeiten können. Die Beschwerdeführerin wurde zwischen dem 6. und 15. Lebensjahr von ihrem Vater sexuell missbraucht, als 11jährige von ihrem älteren Bruder und zwei seiner Kollegen vergewaltigt, von einem Nachbarn sexuell bedrängt und zwischen der 2. und 6. Klasse von den Eltern einer Freundin und weiteren Erwachsenen zu sexuellen Handlungen gezwungen (Urk. 19/1 S. 25-26). Gemäss Dr. A.___ ist in der psychiatrischen Fachgemeinschaft unbestritten, dass insbesondere sexueller Missbrauch durch nahe Bezugspersonen als Trauma beurteilt werden müsse. Wie med. pract. H.___ dennoch und in Kenntnis der Aktenlage ein Trauma verneinen kann, ist nicht nachvollziehbar, ausser wenn er den Wahrheitsgehalt der Schilderungen in Frage stellte, was indes nicht explizit der Fall ist. Insbesondere spricht die Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin zwischen 1992 und 1999 nicht gegen das Vorliegen eines Traumas, kann doch diese mit Blick auf den sechsmonatigen Aufenthalt in der Toskana für eine Drogenrehabilitation (Urk. 19/1 S. 31) nicht als unproblematisch bezeichnet werden. Die Bemerkung von med. pract. H.___, die Beschwerdeführerin habe durch ihre Tätigkeit im Erotikgewerbe ihr Selbstvertrauen aufbauen können, ist nicht zielführend und lässt eine Auseinandersetzung mit der in der medizinischen Literatur diskutierten Evidenz eines Zusammenhangs zwischen Missbrauch und Prostitution gänzlich vermissen. Diese eklatanten Mängel lassen seinen gesamten Bericht als fragwürdig erscheinen. Es bestehen damit mehr als geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit des psychiatrischen Untersuchungsberichtes, so dass auf diesen nicht abgestellt werden kann.

4.3.2    Die Beschwerdeführerin ist seit November 2012 bei der Z.___ (Urk. 13/8/5) und dabei seit Oktober 2013 bei Dr. F.___ in Behandlung. Diese diagnostizierte unter anderem eine komplexe PTBS. Eine solche kommt jedoch gemäss Dr. A.___ im internationalen Klassifikationssystem psychischer Störungen ICD-10 nicht vor (Urk. 19/1 S. 35). Zur Arbeitsfähigkeit äusserte sich Dr. F.___ lediglich am Rande. Ihr Bericht ist damit diesbezüglich wenig aussagekräftig, wobei ihren Ausführungen als behandelnder Ärztin ohnehin mit Zurückhaltung zu begegnen ist.

4.3.3    Zum Gutachten des Dr. A.___ (E. 3.5) ist festzuhalten, dass dieser am Z.___ beschäftigt ist, an welcher die Beschwerdeführerin in Behandlung steht. Damit drängt sich die Anwendung der einschlägigen Rechtsprechung auf, wonach behandelnde Spezialisten sich in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben und bei ihren Berichten die Erfahrungstatsache, wonach diese aufgrund des Vertrauensverhältnisses zu ihren Patienten im Zweifelsfall eher zu deren Gunsten aussagen, zu berücksichtigen ist, so dass im Streitfall eine direkte Leistungszusage einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte kaum je in Frage kommt (BGE 135 V 465 E. 4.5). Auch wenn Dr. A.___ nicht der behandelnde Psychiater ist, erscheint er gleichwohl als seiner Arbeitgeberin und seinen Kollegen verpflichtet.

    Inhaltlich legte Dr. A.___ die Anamnese, seine Befunderhebung und die gestellten Diagnosen grundsätzlich nachvollziehbar dar. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erscheint dagegen nicht als ausreichend begründet. So liess er es beim Hinweis darauf bewenden, dass die Persönlichkeitsstörung und die damit einhergehenden Symptome Auswirkungen auf die Fähigkeit hätten, sich im Alltag zu bewegen oder einer Arbeit nachzugehen. Das Ausmass der Persönlichkeitsstörung und der beobachteten Symptome führe dazu, dass die Beschwerdeführerin zum jetzigen Zeitpunkt und bis auf Weiteres zu mindestens 80 % arbeitsunfähig und nicht fähig sei, in ihrem bisherigen Beruf oder in einer anderen Tätigkeiten im ersten Arbeitsmarkt beschäftigt zu werden (Urk. 19/1 S. 41). Aus welchem Grund eine derart hohe Arbeitsunfähigkeit vorliegen soll, ist jedoch nicht schlüssig nachzuvollziehen. Dem Gutachten fehlt namentlich eine Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin während Jahren uneingeschränkt einer Erwerbstätigkeit nachgehen konnte (Urk. 13/15) und die Einstellung der erwerblichen Tätigkeit im Zusammenhang mit der Heirat ihres wohlhabenden Ehegatten stand (Urk. 19/1 S. 23 und Urk. 13/15). Dass nach der Trennung eine Destabilisierung eintrat (Urk. 19/1 S. 32), ist wohl nachzuvollziehen. Dass indes praktisch keine Arbeitstätigkeit mehr möglich sein soll, ist nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt.

4.3.4    Der Hausarzt der Beschwerdeführerin vermochte sich in Bezug auf deren Arbeitsfähigkeit nicht zu äussern (Urk. 13/20/6). Gemäss Oberärztin D.___ und Dr.  E.___ vom C.___ ist der Beschwerdeführerin eine Arbeitstätigkeit von einer Stunde pro Tag möglich (Urk. 13/39/3). In demselben Bericht gaben sie jedoch an, dass der Beschwerdeführerin wechselbelastende und vorwiegend im Gehen ausgeübte Tätigkeiten von zwei Stunden pro Tag zumutbar seien (Urk. 13/39/5), ohne diesen Widerspruch zu klären. Auch diesen Berichten kann damit keine schlüssige Arbeitsfähigkeitseinschätzung entnommen werden.

4.3.5    Nach dem Gesagten kann aufgrund der Akten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgelegt werden, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin arbeitsfähig ist. Angesichts des Verzichts der Beschwerdegegnerin auf eine externe Begutachtung im Rahmen des Verwaltungsverfahrens rechtfertigt sich eine gerichtliche Begutachtung nicht. Der angefochtene Entscheid ist damit aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie (die ursprünglich vorgesehene [Urk. 13/36]) bidisziplinäre Begutachtung (Psychiatrie und Rheumatologie [wegen vorliegenden Arthralgien, Urk. 13/20/5]) veranlasse und hernach über die Ansprüche der Beschwerdeführerin neu entscheide. Die damit einhergehende Belastung der Beschwerdeführerin (Urk. 13/37) ist dabei nicht zu vermeiden, angesichts ihres Leistungsbegehrens ist aber sie beweispflichtig für die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit, und dieser Beweis ist einstweilen nicht erbracht.


5.    

5.1    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2

5.2.1    Der Beschwerdeführerin steht ausgangsgemäss eine Prozessentschädigung zu (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin machte mit Honorarnote vom 2. September 2016 (Urk. 30) einen Aufwand von 18,25 Stunden und Barauslagen von Fr. 190.85 geltend. Die Honorarnote führte dabei ein „Schreiben an Sozialdienst“ vom 11. September 2015 auf. Ein Zusammenhang zwischen diesem Schreiben und dem vorliegenden Gerichtsverfahren ist nicht ersichtlich, weshalb der dafür geltend gemachte Aufwand nicht zu entschädigen ist. Die Besprechungen, Telefonate, E-Mails und Briefe mit der Beschwerdeführerin verursachten zudem einen Aufwand von 5 Stunden 25 Minuten, was für das vorliegende Verfahren als übermässig angesehen werden muss. Der geltend gemachte Aufwand ist diesbezüglich auf 2 Stunden (zum Anwaltstarif) zu kürzen. Ebenso ist der geltend gemachte Aufwand für die Stellungnahme an das Sozialversicherungsgericht vom 3. November 2015 von 1:20 Stunden überhöht, gibt diese doch grösstenteils die E-Mail von Dr. A.___ wieder. Der dafür geltend gemachte Aufwand ist um 20 Minuten zu kürzen. Zusammenfassend ist von einem Aufwand von 14,20 Stunden auszugehen. Unter Berücksichtigung eines praxisgemässen Stundenansatzes von Fr. 220.-- ist die Beschwerdegegnerin daher zu verpflichten, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘580.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

5.2.2    Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gutachtenskosten (Urk. 18 S. 2) fallen unter den Begriff der Parteikosten im Sinne von Art. 61 lit. g ATSG. Dazu gehören nach der Rechtsprechung neben den Vertretungskosten besondere Auslagen, die für Abklärungsmassnahmen entstanden sind, welche durch den Versicherer beziehungsweise das kantonale Versicherungsgericht anzuordnen und durchzuführen gewesen wären, an deren Stelle jedoch durch die Partei veranlasst wurden. Praxisgemäss sind solche Kosten zu ersetzen, wenn das eingeholte Gutachten massgebend für die Beurteilung der Streitfrage war (Urteil des Bundesgerichts 9C_178/2010 vom 14. April 2010 E. 1).

    Vorliegend erweist sich das pendente lite eingeholte Gutachten als massgebend für die Beurteilung der Streitfrage, stellte doch der Experte das nach Ansicht der Beschwerdegegnerin ausschlaggebende Beweismittel (RAD-Bericht) in einer Weise in Frage, dass darauf nicht abgestellt werden kann. Damit hat die Beschwerdegegnerin die entsprechenden Kosten zu übernehmen. Angesichts der bislang unterlassenen Bezifferung steht dies unter dem Vorbehalt einer übermässigen Rechnungsstellung.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. Februar 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Lotti Sigg, Winterthur, eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘580.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen sowie die Kosten des Gutachtens von Dr. A.___ vom 13. August 2015 (vorbehältlich übermässiger Rechnungsstellung) zu übernehmen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Lotti Sigg

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubLanzicher