Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00282 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 30. Mai 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Procap Schweiz
Advokatin Karin Wüthrich
Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1968, erlitt am 17. September 2006 einen ischämischen Mediainsult rechts (vgl. Urk. 8/10/5). Mit Verfügungen vom 15. Mai 2008 sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Wirkung ab 1. September 2007 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente (Urk. 8/68) und mit Wirkung ab 1. September 2007 eine Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit mittleren Grades (Urk. 8/69) zu.
1.2 Im Rahmen eines im September 2008 eingeleiteten Revisionsverfahrens (vgl. Urk. 8/70) bestätigte die IV-Stelle am 10. November 2008 einen unveränderten Rentenanspruch (Urk. 8/74). Die Entschädigung für Hilflosigkeit mittleren Grades reduzierte sie mit Verfügung vom 3. April 2009 auf eine solche für Hilflosigkeit leichten Grades (Urk. 8/97). Die dagegen gerichtete Beschwerde des Versicherten vom 19. Mai 2009 (Urk. 8/98) wies das hiesige Gericht im Prozess Nr. IV.2009.00510 mit Urteil vom 2. November 2010 ab (Urk. 8/106).
1.3 Im Zuge eines erneuten im März 2012 eingeleiteten Revisionsverfahrens (vgl. Urk. 8/109) holte die IV-Stelle den Arztbericht von Dr. med. Y.___, Facharzt für Neurologie, vom 4. März 2013 (Urk. 8/109) ein und teilte dem Versicherten am 29. April 2013 mit, dass sie ihm weiterhin gestützt auf einen 100%igen Invaliditätsgrad eine ganze Invalidenrente ausrichte (Urk. 8/112).
1.4 Im Januar 2014 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren betreffend die Hilflosenentschädigung ein (Urk. 8/114) und nahm am 26. August 2014 eine Abklärung vor Ort vor (Abklärungsbericht vom 16. September 2014, Urk. 8/116). Mit Vorbescheid vom 18. September 2014 stellte sie in Aussicht, die Hilflosenentschädigung einzustellen (Urk. 8/117), was sie, nachdem der Versicherte am 31. Oktober 2014 Einwände erhoben hatte (Urk. 8/118; Einwandergänzung vom 8. Dezember 2014, Urk. 8/120), mit Verfügung vom 29. Januar 2015 auch tat (Urk. 8/122 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 29. Januar 2015 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 4. März 2015 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Weiterausrichtung einer Hilflosenentschädigung zumindest für Hilflosigkeit leichten Grades (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2015 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer am 28. August 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a):
- Ankleiden, Auskleiden;
- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
- Essen;
- Körperpflege;
- Verrichtung der Notdurft;
- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.
1.2 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;
d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.
1.3 Ändert sich der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so finden die Art. 87-88bis IVV Anwendung. Anlass zur Revision einer Hilflosenentschädigung gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Anspruch auf Hilflosenentschädigung zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (zur Invalidenrente: Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008, E. 2.1).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Aufhebung der Hilflosenentschädigung mit der sinngemässen Begründung, seit der letzten Abklärung vor Ort im Jahr 2008 habe der Beschwerdeführer so viel Selbständigkeit erreichen können, dass er nur mehr im Lebensbereich An- und Auskleiden einer regelmässigen und erheblichen Hilfestellung bedürfe (Urk. 2 S. 3).
2.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein (Urk. 1), was für den Bereich An- und Auskleiden gelte, habe auch für den Bereich Essen zu gelten. In diesem Bereich habe sich keine wesentliche Veränderung in Bezug auf die gesundheitliche Situation und die Körperfunktion ergeben. Ein Revisionsgrund liege damit nicht vor, es liege lediglich eine unterschiedliche Beurteilung des gleich gebliebenen Sachverhalts vor (Ziff. 7.1 S. 5). Es treffe zu, dass er wieder Auto fahren könne, es sei aber unberücksichtigt geblieben, dass das Autofahren nur einen Teilbereich der Fortbewegung darstelle. Er könne lediglich kurze Wegstrecken alleine zurücklegen, längere Spaziergänge unternehme er nur in Begleitung anderer Personen. Er könne alleine kaum soziale Kontakte pflegen, sondern sei hierfür auf die Unterstützung durch Dritte angewiesen (Ziff. 9 S. 7). Die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, Abklärungen betreffend lebenspraktische Begleitung vorzunehmen. Er sei invaliditätsbedingt auf Unterstützung bei der Haushaltsführung angewiesen und bedürfe zudem der Dritthilfe in administrativen Belangen sowie bei der Planung und Organisation des Alltags. Es sei davon auszugehen, dass er ohne Dritthilfe nicht selbständig wohnen könnte und die erforderliche Intensität der Hilfe durchschnittlich zwei Stunden pro Woche erreiche (Ziff. 10 S. 7 f).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob sich seit der Reduktion der Entschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades, mithin seit Erlass der Verfügung vom 3. April 2009 (Urk. 8/97), in den tatsächlichen Verhältnissen eine wesentliche Änderung ergeben hat, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit des Beschwerdeführers zu beeinflussen.
3.
3.1 Massgebend für die Beurteilung der Hilflosigkeit im Zeitpunkt der Verfügung vom 3. April 2009 (Urk. 8/97) war der Austrittsbericht von Dr. med. Z.___, Abteilungsärztin der Klinik A.___ vom 3. Oktober 2008 (Urk. 8/72) sowie der Abklärungsbericht vom 9. Dezember 2008 (Urk. 8/75; vgl. Urk. 8/106 E. 4).
3.2 Dr. Z.___ hielt im Bericht vom 3. April 2009 (Urk. 8/72) fest, Zielsetzung des erneuten Rehabilitationsaufenthaltes sei eine Verbesserung der Armfunktion und damit das Erreichen der grösstmöglichen Selbständigkeit gewesen. Durch die verschiedenen Therapien (Physio-, Ergo-, Wassertherapie, neurologisches Training) habe die Kraft in den unteren Extremitäten sowie im Rumpf verbessert werden können. Weiter hätten sich die Gehausdauer und das Gleichgewicht verbessert und der Beschwerdeführer könne die Hyperextension im Kniegelenk vermindern (S. 2 oben). Aus ergotherapeutischer Sicht habe sich die Handfunktion wesentlich verbessert. Im Vergleich zum letzten Aufenthalt habe der Beschwerdeführer aus neuropsychologischer Sicht grosse Fortschritte gemacht, es bestehe eine Verbesserung bei der Fehlerkontrolle und bei der fokussierten Aufmerksamkeit; das Arbeitstempo sei jedoch immer noch verlangsamt und der Beschwerdeführer leicht ablenkbar. Beim Nachlassen der Motivation mache er nach wie vor viele Fehler (S. 2 Mitte).
3.3 Im Bericht vom 9. Dezember 2008 (Urk. 8/75) über die Abklärung beim Beschwerdeführer zu Hause wurde vorab ausgeführt, der Beschwerdeführer mache im Haushalt das, was möglich sei; Staubsaugen und Geschirrabräumen gehe gut; kochen funktioniere nicht so gut. Er habe eine Fussheber-Orthese, diese trage er aber nur ausser Haus. Er könne sich den Tag selber strukturieren.
Zu den fraglichen Lebensverrichtungen wurden im Wesentlichen folgende Ausführungen gemacht:
- An/Auskleiden: Der Beschwerdeführer ziehe sich, so gut es gehe, selber an. Reissverschlüsse von weiten Hosen könne er jetzt schliessen (S. 1 unten). Da die Hosen weit seien, brauche er Hosenträger. Die Hosenträger könne er jedoch nicht selber befestigen. Reissverschlüsse von Jacken könne er nicht selber einfädeln. Ferner könne er kleine Knöpfe von Hemden nicht schliessen. Daher trage er meistens T-Shirts oder Pullover. Zwei- bis dreimal pro Woche trage er ein Hemd. Weiter könne er enge Socken nicht selber anziehen und er trage Schlüpfschuhe oder Schuhe mit Klettverschluss (S. 2 oben).
- Essen: Es könne auf den Abklärungsbericht vom 18. Dezember 2007 verwiesen werden (S. 2 Mitte).
- Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte: Die Abklärungsperson verwies auf den Abklärungsbericht vom 18. Dezember 2007 und führte aus, dass in A.___ die Fahrtauglichkeit in Bezug auf Reaktion und Sichtfeld geprüft worden sei. Diese Bereiche seien gut. Er sei dann aufs Strassenverkehrsamt gegangen, um den Autoumbau abzuklären. Bei dieser Gelegenheit sei ihm der Führerausweis entzogen worden. Nach erfolgtem Autoumbau müsse der Beschwerdeführer eine Fahrprobe mit einem Fahrlehrer machen; wenn diese Probe gut verlaufe, bekomme er den Fahrausweis wieder zurück (S. 3 oben).
- Lebenspraktische Begleitung: Der Beschwerdeführer sei körperlich behindert.
Die Abklärungsperson hielt zusammenfassend fest, dass lediglich in den Bereichen „An-/Auskleiden“, „Essen“ und „Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte“ eine Hilflosigkeit bestehe. Daher sei eine leichte Hilflosigkeit ausgewiesen (S. 4 oben).
3.4 Dem Abklärungsbericht vom 18. Dezember 2007 (Urk. 8/44) kann bezüglich Bereich „Essen“ entnommen werden, der Beschwerdeführer könne weiche Speisen mit der Hand essen. Beim Schneiden von härteren Speisen brauche er Hilfe. Ein Brötchen könne er mit einem Hilfsmittel (Brett mit Nägeln) selber streichen.
4.
4.1 Die aktuelle Situation ergibt sich aus dem Arztbericht von Dr. Y.___ vom 4. März 2013 (Urk. 8/109) und dem Abklärungsbericht der Beschwerdegegnerin vom 16. September 2014 (Urk. 8/116) über die Abklärung vor Ort.
4.2 Dr. Y.___ hielt im Bericht vom 4. März 2013 (Urk. 8/109) fest, die linke (nichtdominante) Hand sei durch die residuelle Störung vor allem in feinen manuellen Tätigkeiten deutlich behindert. Sehen und Hören seien normal. Die konzentrativen und andere kognitive Fähigkeiten seien leicht gestört, der Beschwerdeführer ermüde vor allem vermehrt (S. 5 oben).
4.3 Im Abklärungsbericht vom 16. September 2014 (Urk. 8/116) wurde festgehalten, der Beschwerdeführer beschreibe, dass er sich in all den Jahren an seine Behinderung gewöhnt habe. Er habe gelernt, besser mit der Behinderung umzugehen. Seine Ehefrau erkläre, es sei ihr aufgefallen, dass er vergesslicher geworden sei und jeweils beispielsweise an seine Termine erinnert werden müsse (S. 1 unten).
Zu den fraglichen Lebensverrichtungen wurden folgende Ausführungen gemacht:
- An/Auskleiden: Analog zum letzten Bericht gelinge es dem Beschwerdeführer nur sehr unzulänglich, Hosen auszuziehen und den Knopf zu schliessen. Zu Hause trage er deshalb Hosen mit einem Gummizug. Verschlüsse zu bedienen, gelinge ihm nach wie vor nicht selbständig. Ein T-Shirt oder Pullover (an- und auszuziehen), gelinge ihm selbständig. In Hemden vermöge er alleine zu schlüpfen. Die Ehefrau knöpfe diese jeweils zu, damit er nur noch hineinschlüpfen könne. Beim Anziehen von engen Socken benötige er Hilfe. Lockere Socken könne er selbständig anziehen. Er trage Schlüpfschuhe oder solche mit Klettverschlüssen, die er selber an- und ausziehen könne. Er könne keine Schuhe binden (S. 2 oben).
- Essen: Es sei dem Beschwerdeführer analog zur letzten Berichterstattung weiterhin nicht möglich, harte Nahrung zu zerkleinern (S. 2 Mitte).
- Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte: Der Beschwerdeführer bewege sich im und ausser Haus ohne Hilfsmittel fort. Er beschreibe, dass er Treppen überwinden könne, je nach Stiegen jedoch der linke Fuss oft hängen bleibe, weshalb er sich langsam fortbewegen müsse. In der Zwischenzeit habe er die Fahrtauglichkeit wieder erlangt und besitze ein behinderungsgerechtes Auto. Dank diesem könne er selbständig Arzttermine wahrnehmen und ausserhäusliche Verrichtungen erledigen (S. 3 oben).
- Lebenspraktische Begleitung: Der Beschwerdeführer leidet unter einer körperlichen Behinderung (S. 3 unten).
5.
5.1 Es ist unbestritten, dass sich im Lebensbereich „An-/Auskleiden“ keine wesentlichen Änderungen ergeben haben. Nach wie vor ist der Beschwerdeführer in diesem Bereich auf dauernde und regelmässige Hilfe angewiesen.
5.2 Was den Lebensbereich „Essen“ betrifft, hat die Abklärungsperson im Bericht vom 16. September 2014 (E. 4.3) auf den Abklärungsbericht vom 9. Dezember 2008 (E. 3.3) verwiesen. Darin wurde wiederum auf den Bericht vom 18. Dezember 2007 (E. 3.4) verwiesen. Damit hat sich gegenüber 2008 nichts verändert. Wenn sich nun die Abklärungsperson und mit ihr die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt stellt, es sei dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht zuzumuten, geeignete Hilfsmittel zu verwenden, und es würden auch nicht täglich harte Speisen serviert (vgl. Urk. 2 S. 3), handelt es sich nicht um veränderte Tatsachen, sondern um eine andere Einschätzung eines gleich gebliebenen Sachverhalts. Dies ist unter dem Titel der Revision gemäss Art. 17 ATSG nicht zulässig.
Anzufügen bleibt, dass nach der immer noch richtungweisenden Rechtsprechung von BGE 106 V 153 E. 2b eine versicherte Person nicht generell einer Lebensverrichtung fähig gelten darf, wenn sie sie nur auf eine nicht übliche Art und Weise ausführen kann. In jenem Fall wurde schwere Hilflosigkeit angenommen ungeachtet der Tatsache, dass die versicherte Person allein essen konnte, indem sie die Speisen mit den Fingern zum Mund führte. Der Beschwerdeführer kann nicht mit dem Besteck harte Speisen zerkleinern und es muss angenommen werden, dass er, könnte er keine Dritthilfe beanspruchen, diese zum Mund führen und ein Stück herausbeissen müsste, was klar nicht den gesellschaftlichen Gepflogenheiten entspricht und daher unüblich im Sinne der Rechtsprechung ist. Daran ändert der Hinweis auf die Schadenminderungspflicht nichts. Das Bundesamt für Sozialversicherungen hält in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung in Ziffer 8018 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) in der seit 1. Januar 2015 gültigen Fassung fest, dass Hilflosigkeit vorliegt, wenn die versicherte Person ohne Hilfe Dritter keine normal zubereitete Nahrung zu sich nehmen kann.
5.3 Nachdem mit finanzieller Unterstützung durch die Invalidenversicherung Änderungen am Fahrzeug vorgenommen worden waren (vgl. Urk. 8/93), ist der Beschwerdeführer heute wieder in der Lage, selbständig Auto zu fahren und selbständig Arzttermine wahrnehmen und ausserhäusliche Verrichtungen erledigen (vgl. E. 4.3). Damit fällt die regelmässige und dauerhafte Hilfsbedürftigkeit in diesem Bereich weg. Daran ändert der Umstand, dass der Beschwerdeführer keine langen Spaziergänge ohne Begleitung unternimmt, nichts, fallen lange Spaziergänge doch nicht regelmässig an. Der Beschwerdeführer ist laut Abklärungsbericht – wenn auch in langsamen Tempo - in der Lage, sich ohne Hilfsmittel im und ausser Haus zu bewegen und er kann sogar Treppen überwinden. Mit der Fähigkeit, Auto zu fahren, ist der Beschwerdeführer jedenfalls in der Lage, selbständig weitere Strecken zurückzulegen, was vor dem Wiedererlangen der Fahrfähigkeit und –erlaubnis nicht möglich war (vgl. E. 3.3). Insofern liegt eine tatsächliche Verbesserung der Umstände vor.
5.4 Was den Bereich lebenspraktische Begleitung betrifft, wurde das Erfordernis derselben von der Beschwerdegegnerin noch nie anerkannt, was vom Beschwerdeführer bis anhin auch noch nie gerügt wurde, weshalb im vorangehenden Prozess Nr. IV.2009.00510 in Sachen der Parteien für das hiesige Gericht auch kein Anlass bestand, zu prüfen, ob eine solche in Bezug auf das Führen des Haushaltes erforderlich war. Erst beschwerdeweise machte er geltend, er könnte ohne lebenspraktische Begleitung nicht selbständig wohnen.
Weder dem Arztbericht von Dr. Y.___ vom 4. März 2013 (E. 4.2) noch dem Abklärungsbericht (E. 4.3) kann entnommen werden, dass sich bezüglich der Haushaltsführung eine Verschlechterung der Situation ergeben hätte, weshalb kein Revisionsgrund ersichtlich ist. Der Beschwerdeführer unterliess es denn auch darzulegen, welche Haushaltstätigkeiten er gegenüber früher nicht mehr ausführen kann und weshalb die von der Ehefrau allenfalls zusätzlich übernommenen Haushaltstätigkeiten den Umfang der Schadenminderungspflicht von Familienmitgliedern übertreffen. Insbesondere ist aber auch nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer, welcher zwar unbestrittenermassen, aber bereits im Zeitpunkt der letztmaligen Anspruchsüberprüfung, in den kognitiven Fähigkeiten leicht eingeschränkt ist und war (vgl. E. 3.2 und E. 4.2), Hilfe in der Tagesstrukturierung oder Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen benötigt, ist doch die Berücksichtigung des Haushalts nur möglich, wenn kumulativ das eine oder andere notwendig ist (vgl. Ziffer 8050.1 KSIH).
5.5 Zusammenfassend ist der Beschwerdeführer in den beiden alltäglichen Lebensverrichtungen „An-/Auskleiden“ und „Essen“ regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen, weshalb er weiterhin Anspruch hat auf eine Entschädigung aufgrund leichter Hilflosigkeit.
6. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die Verfügung vom 30. Januar 2015 (Urk. 2) aufgehoben wird, mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch hat auf eine Entschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades.
7.
7.1 Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.2 Ausgangsgemäss hat der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen und ist auf Fr. 1‘200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. Januar 2015 aufgehoben wird mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch hat auf eine Entschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Procap Schweiz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher