Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
| |
IV.2015.00283 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Eymann
Urteil vom 30. Dezember 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1978 geborene X.___ meldete sich erstmals am 18. Juni 1999 unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Arbeitsvermittlung und Rente) an (Urk. 7/2). Mit Verfügung vom 25. Januar 2000 sprach die IV-Stelle der Versicherten ab dem 1. Juni 1998 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 7/12). Die revisionsweise Überprüfung der Invalidenrente per 31. März 2000 ergab weiterhin einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Dies teilte die IV-Stelle der Versicherten mit Mitteilung vom 25. Oktober 2000 mit (Urk. 7/20).
1.2 Am 22. Februar 2001 stellte die Versicherte bei der IV-Stelle sinngemäss ein Gesuch um berufliche Massnahmen (Urk. 7/21). Daraufhin nahm die IV-Stelle eine Überprüfung des Leistungsanspruches vor, wozu sie einen Arztbericht von Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 1. Mai 2001 einholte (Urk. 7/23) und berufliche Abklärungen tätigte (Urk. 7/26-29). Sie kam zum Schluss, dass sich die Versicherte zurzeit nicht in der Lage fühle, auf berufliche Massnahmen einzusteigen, weshalb sie das Leistungsbegehren abschrieb (Urk. 7/30).
1.3 Per April 2003 nahm die IV-Stelle eine weitere revisionsweise Überprüfung des Leistungsanspruches vor. Sie holte einen Arztbericht von Dr. Y.___ vom 10. Juli 2003 (Urk. 7/40) ein und nahm aufgrund der Angaben im Arztbericht berufliche Abklärungen vor (Urk. 7/41-45, Urk. 7/47). Mit Verfügung vom 2. Februar 2004 (Urk. 7/48) verneinte sie den Anspruch auf berufliche Massnahmen, da der Versicherten aufgrund ihres Gesundheitszustandes keine beruflichen Massnahmen möglich seien. Daraufhin liess die IV-Stelle eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durchführen (Urk. 7/51). Die Versicherte wurde zu 50 % als Erwerbstätige und zu 50 % als im Aufgabenbereich Tätige qualifiziert. Dabei wurde im Aufgabenbereich eine Einschränkung von 1,8 % festgehalten, was zu einer Behinderung in diesem Bereich von 0,9 % führte (vgl. Urk. 7/51/6). Im Erwerbsbereich wurde von einer 100%igen Einschränkung ausgegangen, was zu einem Invaliditätsgrad in diesem Bereich von 50 % führte (vgl. Urk. 7/52/2). Dementsprechend verfügte die IV-Stelle die Herabsetzung der ganzen auf eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 51 % ab 1. Dezember 2004 (Urk. 7/53-55).
1.4 Am 30. Oktober 2007 leitete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren ein (Urk. 7/61), wozu sie medizinische Berichte (Urk. 7/62, Urk. 7/66) und einen IK-Auszug (Urk. 7/63) einholte, die Versicherte durch Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, am 2. Juli 2008 untersuchen liess (Gutachten vom 21. Juli 2008; Urk. 7/71) und am 26. August 2008 eine weitere Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durchführen liess (Haushaltsabklärungsbericht vom 2. September 2008, Urk. 7/72). Dabei qualifizierte die IV-Stelle die Versicherte neu als zu 100 % im Aufgabenbereich Tätige und ging von einer Einschränkung und somit von einem Invaliditätsgrad von 26,75 % aus (Urk. 7/74/4). Mit Verfügung vom 13. Oktober 2008 stellte die IV-Stelle die Invalidenrente ein (Urk. 7/77). Diese Verfügung blieb unangefochten.
1.5 Am 18. Oktober 2011 meldete sich die Versicherte unter Angabe einer Erkrankung seit 1998 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufliche Integration / Rente) an (Urk. 7/85-86). Dazu holte die IV-Stelle einen Arztbericht ein (Urk. 7/94). Mit Vorbescheid vom 28. Februar 2012 teilte sie mit, dass sie auf das neue Leistungsbegehren nicht eintreten werde (Urk. 7/97). Hiergegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring, am 27. März 2012 Einwand erheben (Urk. 7/101), welchen er am 22. Mai 2012 ergänzte (Urk. 7/106). Hierauf liess die IV-Stelle die Versicherte am 20. März 2013 durch Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, begutachten (Gutachten vom 25. März 2013; Urk. 7/122, vgl. Urk. 7/124) und am 10. Dezember 2013 führte sie eine Haushaltsabklärung bei der Versicherten durch (Haushaltsabklärungsbericht vom 21. Januar 2014; Urk. 7/136). Die Abklärungsperson kam zum Schluss, dass die Versicherte als zu 50 % im Erwerbsbereich Tätige und zu 50 % im Aufgabenbereich Tätige zu qualifizieren sei (Urk. 7/136/4), wobei sie im Haushaltsbereich eine Einschränkung von 6 % ermittelte (Urk. 7/136/8). Am 13. Oktober 2014 erliess die IV-Stelle einen neuen Vorbescheid, mit welchem sie die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht stellte (Urk. 7/138). Hiergegen liess die Versicherte am 11. November 2014 Einwand erheben (Urk. 7/139). Am 2. Februar 2015 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne und verneinte einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und auf eine Invalidenrente (Urk. 7/143 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 2. Februar 2015 (Urk. 2) liess die Versicherte am 4. März 2015 Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung sei aufzuheben, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, insbesondere berufliche Massnahmen vorzunehmen, allenfalls nach Durchführung dieser eine Rente auszurichten. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Kaspar Gehring (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 22. April 2015 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 27. April 2015 bewilligte das Gericht der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung, bestellte ihr Rechtsanwalt Kaspar Gehring als unentgeltlicher Rechtsvertreter und stellte ihr die Beschwerdeantwort zu (Urk. 8).
Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1):
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Art. 8 Abs. 3 IVG in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
1.3 Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit. a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit. b). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2).
1.4 Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid fest, die vorhandenen gesundheitlichen Einschränkungen seien überwindbar. Soziale Belastungsfaktoren seien invaliditätsfremd und könnten nicht berücksichtigt werden. Ein IV-relevanter Gesundheitsschaden sei daher nicht ausgewiesen. Für die Stellensuche sei die Arbeitslosenversicherung zuständig, da auch bei der Stellensuche keine gesundheitliche Einschränkung bestehe. In der Beschwerdeantwort führte sie zudem aus, selbst wenn die Überwindbarkeit verneint würde, würde kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung, insbesondere auf berufliche Massnahmen, bestehen. Dr. A.___ habe in seinem psychiatrischen Gutachten vom 25. März 2013 eine Arbeitsfähigkeit von 70 % attestiert. Gemäss dem Abklärungsbericht Beruf und Haushalt vom 21. Januar 2014 sei die Beschwerdeführerin lediglich als zu 50 % erwerbstätig qualifiziert worden. Somit liege im Erwerbsbereich keine Einschränkung vor. Insgesamt würde zudem unter Berücksichtigung der Einschränkung im Haushalt ein Invaliditätsgrad von lediglich 3 % resultieren (Urk. 6).
2.2 Die Beschwerdeführerin liess in der Beschwerdeschrift vom 4. März 2015 (Urk. 1) ausführen, aus den medizinischen Berichten, insbesondere aus dem Gutachten von Dr. A.___ könne nicht abgeleitet werden, dass psychosoziale Umstände in dem Sinne einen relevanten Einfluss auf die Gesundheitsschädigung hätten, dass die Beschwerdeführerin bei deren Wegfallen wieder vollständig einsatzfähig wäre. Hinzu komme, dass nach der konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Umstand allein, dass psychosoziale oder soziokulturelle Umstände bei der Entstehung einer Gesundheitsschädigung eine Rolle spielten, deren Anspruchserheblichkeit nicht tangiere. Eine invalidisierende Gesundheitsschädigung könne nur dann verneint werden, wenn der medizinische Gutachter im Wesentlichen nur Befunde erhebe, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Belastungen aufgingen. Die von der Beschwerdegegnerin genannten angeblichen psychosozialen Faktoren (Übergewicht und geringes Selbstwertgefühl) seien zudem keine solchen. Es handle sich dabei um einen psychopathologischen Befund, welcher sich im Rahmen der diagnostizierten Krankheitsbilder ergebe. Es sei somit sowohl aus medizinischen als auch versicherungsrechtlichen Gründen ein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen. Die Beschwerdeführerin leide an einer Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen Zügen und sei hinsichtlich jeglicher Tätigkeit zu 30 % arbeitsunfähig. Sowohl im Gutachten von Dr. Z.___ vom 21. Juli 2008 als auch im Gutachten von Dr. A.___ werde die Notwendigkeit beruflicher Massnahmen postuliert. Zudem erachte letzterer diese Massnahmen durchaus als erfolgsversprechend. Die gute Motivation der Beschwerdeführerin zeige sich daran, dass sie wiederholt an vom Sozialamt organisierten Eingliederungsmassnahmen teilgenommen habe. Grundsätzlich wäre die Beschwerdegegnerin bereits im Jahr 2008 – bevor die Rente eingestellt worden sei – verpflichtet gewesen, die Beschwerdeführerin bei der beruflichen Eingliederung zu unterstützen. Die Beschwerdeführerin verfüge nicht über genügend Ressourcen zur Selbsteingliederung und sei auf die Unterstützung der Invalidenversicherung angewiesen. Bei der Beschwerdeführerin bestehe eine Restarbeitsfähigkeit von lediglich 70 %. Im Rahmen der beruflichen Massnahmen sei auch abzuklären, ob allenfalls Anspruch auf eine berufliche Erstausbildung bestehe.
3.
3.1 Dem psychiatrischen Gutachten von Dr. A.___ vom 25. März 2013 (Urk. 7/122) ist als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen Zügen (ICD 10 F60.3) zu entnehmen. Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sind anamnestische Essattacken (ICD 10 F50.4) aufgeführt (Urk. 7/122/12). Aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe auf psychiatrischem Fachgebiet für ungelernte berufliche Tätigkeiten unverändert eine 30%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (entsprechend dem Psychiatrischen Gutachten von Dr. Z.___ vom 21. Juli 2008 (vgl. Urk. 7/71). Eine relevante Veränderung des psychischen Gesundheitszustandes seither sei nicht festzustellen. Die Arbeitsfähigkeit werde durch Schwierigkeiten im interpersonellen Kontakt, eine Störung der Emotionsregulation mit einem Mangel an Anpassungs- und Teamfähigkeit und eine niedrige Frustrationstoleranz und Schwierigkeiten mit der Tagesstruktur beziehungsweise Zuverlässigkeit eingeschränkt. Das Ausmass dieser Einschränkungen sei jedoch stark abhängig von psychosozialen Belastungsfaktoren und werde von diesen getriggert. Derzeit scheine sich dieser Aspekt bei der Beschwerdeführerin eher günstig darzustellen. Berufliche Massnahmen seien aus medizinischer Sicht indiziert und in Anbetracht der guten Motivation der Beschwerdeführerin gegebenenfalls auch erfolgversprechend.
3.2 Im Schreiben vom 17. Mai 2013 (Urk. 7/124), womit Dr. A.___ die Rückfrage zu seinem Gutachten vom 25. März 2013 beantwortete, hielt er fest, der Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht infolge der Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen Zügen (ICD 10 F60.3) für ungelernte berufliche Tätigkeiten unverändert eine 30%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu attestieren. Die Beschwerdeführerin habe keine Berufsausbildung absolviert. Nach der Schulzeit habe sie zwei Jahre lang zu 100 % im Gastronomie-Bereich als Serviertochter gearbeitet. 1995 habe sie sich über mehrere Monate in B.___ aufgehalten und nach der Rückkehr in die Schweiz habe sie stundenweise als Reinigungskraft gearbeitet. In der Folgezeit seien vom Sozialamt diverse Beschäftigungsprogramme vermittelt worden. Zuletzt sei sie von Mai bis Oktober 2012 in einem 50%-Pensum als Lagerarbeiterin tätig gewesen. Zukünftig möchte sie sich eine Arbeitsstelle in der freien Wirtschaft suchen oder wieder an einem Beschäftigungsprogramm des Sozialamtes teilnehmen. Für eine Tätigkeit im geschützten Bereich fühle sie sich „zu gesund“, dort sei sie „nicht am richtigen Platz“.
Bei einer leidensangepassten Tätigkeit und im Sinne einer Alternative zu den bisherigen Arbeitsstellen, bei denen die Beschwerdeführerin Hilfsarbeiten verrichtet habe, müsse zwangsläufig an eine Beschäftigung im geschützten Bereich gedacht werden. Es sei jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin trotz bestehender Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen Zügen einfache Hilfsarbeiten in der freien Wirtschaft im genannten Arbeitspensum zumutbar seien. Festzuhalten sei, dass die Persönlichkeitsstörung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits bestanden habe, als die Beschwerdeführerin über mehrere Jahre in einem 100%-Pensum im Gastronomie-Bereich beschäftigt gewesen sei. Der Grad der Arbeitsfähigkeit im bisherigen Arbeitsverhältnis beziehungsweise im Aufgabenbereich entspreche auch dem Grad der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit und betrage 70 %.
3.3 Im Haushaltsbericht vom 21. Januar 2014 (Urk. 7/136) hielt die Abklärungsperson fest, dass die Beschwerdeführerin seit Mai 2013 wieder als Lagermitarbeiterin im C.___ zu 50 % arbeite. Sie montiere diverse Teile zusammen.
4. Bei der von Dr. A.___ gestellten Diagnose einer Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen Zügen (ICD 10 F60.3), handelt es sich um einen eigenständigen Befund, bei welchem gegebenenfalls psychosoziale Belastungsfaktoren bei deren Entstehung eine Rolle spielten. Dass es sich um eine verselbständigte Diagnose handelt, wird in Übereinstimmung mit der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 5) auch dadurch klar, dass Dr. A.___ gestützt auf diese Diagnose eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % attestierte (Urk. 7/124/2). Die psychosozialen Belastungsfaktoren nannte Dr. A.___ nur im Zusammenhang mit dem Ausmass der Einschränkungen, wobei er derzeit von geringen psychosozialen Belastungsfaktoren ausging (Urk. 7/122/16). Somit stehen die psychosozialen Belastungsfaktoren im Hintergrund und ein verselbständigter Gesundheitsschaden ist ausgewiesen.
Es ist deshalb von einem von den psychosozialen Belastungsfaktoren verselbständigten Gesundheitsschaden auszugehen, woraus eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit sowohl in der bisherigen als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit resultiert. Daher liegt ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vor, weshalb der Anspruch auf berufliche Massnahmen nicht per se verweigert werden kann.
5.
5.1 Der Anspruch auf konkrete berufliche Massnahmen unterliegt den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 IVG, namentlich der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Eingliederungswirksamkeit. Es muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; zudem muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahmen stehen, schliesslich muss die konkrete Massnahme der Versicherten auch zumutbar sein (Urteil des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen A. vom 19. November 2003, I 794/02, E. 2 mit Hinweisen). Die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person muss in subjektiver, aber auch in objektiver Hinsicht rechtsgenüglich erstellt sein (vgl. AHI 1997 S. 82 Erw. 2b/aa).
5.2 Für den Anspruch auf Arbeitsvermittlung nach Art. 18 IVG reicht der Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit; sie muss sich nicht zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) oder gar zur Invalidität (Art. 8 ATSG) verdichtet haben; insofern ist der Arbeitsvermittlungsanspruch gegenüber der von der Invalidenversicherung sonst grundsätzlich verlangten Voraussetzung der (leistungsspezifischen) Invalidität losgelöst (vgl. Urteil vom 15. Februar 2013, 9C_236/2012 E. 3.7, Ulrich Meyer / Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Auflage, Zürich Basel Genf, 2014, Art. 18 N. 3).
Die Beschwerdeführerin arbeitet bei der C.___ als Lagermitarbeiterin zu 50 % und erzielt gemäss eigenen Angaben ein geringfügiges Einkommen (Urk. 7/136/2-3). Somit ist sie nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt integriert. Aufgrund der bestehenden Arbeitsunfähigkeit von 30 % und der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bei der C.___ tatsächlich einer Tätigkeit nachgeht, womit ihr Eingliederungswille nachgewiesen ist, sind Arbeitsvermittlungsmassnahmen angezeigt. Die Argumentation der Beschwerdegegnerin geht fehl, wenn sie ausführt, die Beschwerdeführerin sei lediglich als zu 50 % im Erwerbsbereich Tätige zu qualifizieren und daher liege im Erwerbsbereich keine Einschränkung vor.
5.3 Ob eine erstmalige berufliche Ausbildung angezeigt ist, hängt nach dem Gesetzeswortlaut und der Rechtsprechung davon ab, ob die Versicherte vor Beginn der Eingliederungsmassnahme bereits effektiv erwerbstätig war oder nicht. Dabei fällt nach der Praxis nur eine ökonomisch relevante Erwerbstätigkeit in Betracht. Eine solche ist gegeben, wenn die Versicherte bereits während sechs Monaten drei Viertel der minimalen vollen einfachen ordentlichen Invalidenrente erzielte und dieses Einkommen invaliditätsbedingt verlor (BGE 110 V 263 E. 1a und 1e).
Die Beschwerdeführerin verfügt über keine berufliche Ausbildung. Dem IK-Auszug ist für das Jahr 1997 (Juni bis Dezember) lediglich ein Einkommen von Fr. 1‘379.-- zu entnehmen, welches die Beschwerdeführerin im Service des Restaurants D.___ in E.___ verdiente. Diese Angabe steht jedoch im Widerspruch zu den von ihr gemachten Angaben, sie habe von 1995 bis 1997 zu 100 % gearbeitet und dabei von Juli 1996 bis Dezember 1996 beim Restaurant F.___ in G.___ bei H.___ monatlich Fr. 1‘700.-- und im Jahre 1997 von Mai bis August beim Restaurant D.___ in E.___ monatlich Fr. 1‘500.-- verdient (vgl. Urk. 7/2/4, Urk. 7/122/10, Urk. 7/136/2). Da die Angaben widersprüchlich sind, hat die Beschwerdegegnerin ebenfalls abzuklären, ob eine erstmalige berufliche Ausbildung angezeigt ist, oder ob die Beschwerdeführerin bereits eine ökonomisch relevante Erwerbstätigkeit ausübte.
5.4 Die Sache ist daher mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf Arbeitsvermittlung hat, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach entsprechender Abklärung und unter Mitwirkung der Beschwerdeführerin prüft, welche beruflichen Massnahmen in Frage kommen, und anschliessend eine entsprechende Verfügung erlässt. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 2. Februar 2015 aufzuheben.
6.
6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleitungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Rechtsanwalt Gehring macht mit Eingabe vom 22. Oktober 2015 (Urk. 12) einen Aufwand von 9,7 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 87.30 geltend, was der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessen erscheint. Die Prozessentschädigung ist daher auf Fr. 2‘400.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 2. Februar 2015 aufgehoben und die Sache mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf Arbeitsvermittlung hat, an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen vorgehe.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Kaspar Gehring eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kaspar Gehring
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigEymann