Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2015.00285 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Brügger
Urteil vom 17. Juni 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1955, arbeitete als selbständigerwerbender Filmproduzent und -regisseur. Wegen den Folgen eines am 9. Dezember 2008 erlittenen Schlaganfalles meldete er sich am 27. März 2009 (Datum des Posteingangs) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/5, Urk. 7/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte die Arztberichte von Dr. med. Y.___, Sportmedizin SGSM, vom 13. bzw. 25. Mai 2009 (Urk. 7/11/1-4; unter Beilage des Austrittsberichts der Klinik Z.___ vom 11. Februar 2009, Urk. 7/11/5-10; Urk. 7/12, Urk. 7/14) und vom 22. Januar 2010 (Urk. 7/19) ein. Sodann liess sie das neurologische Gutachten der Klinik für Neurologie des A.___ vom 9. August 2010 (Urk. 7/2/1-7; inkl. neuropsychologisches Teilgutachten, Urk. 7/2/8-11) erstellen. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/30-33) sprach die IV-Stelle X.___ mit Verfügung vom 21. Dezember 2010 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2009 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 7/41).
1.2 Am 2. Dezember 2010 nahm die IV-Stelle am Wohnort des Versicherten Abklärungen über dessen Hilflosigkeit vor (vgl. Abklärungsbericht vom 13. Januar 2011, Urk. 7/43). Mit Vorbescheid vom 13. Januar 2011 teilte die IV-Stelle X.___ mit, er habe mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2009 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit (Urk. 7/44). Nachdem der Versicherte sich damit mit Schreiben vom 14. Januar 2010 (richtig: 2011) ausdrücklich einverstanden erklärt hatte (Urk. 7/49), sprach ihm die
IV-Stelle mit Verfügung vom 24. Januar 2011 mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2009 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zu (Urk. 7/51).
1.3 Am 21. März 2012 (Eingangsdatum) stellte der Versicherte durch die Klinik Z.___ ein Revisionsgesuch betreffend Hilflosenentschädigung, da sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe (Urk. 7/60), unter Beilage
des Arztberichtes vom 19. März 2012 der Klinik Z.___ (Urk. 7/59). In der Folge reichte sie auch den Austrittsbericht vom 23. Mai 2012 zu den Akten (Urk. 7/73). Die IV-Stelle nahm am 13. Juni 2012 erneut eine Abklärung am Wohnort des Versicherten vor (vgl. Abklärungsbericht vom 26. Juni 2012, Urk. 7/74). Mit Vorbescheid vom 28. Juni 2012 teilte sie dem Versicherten mit, er habe mit Wirkung ab dem 1. März 2012 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit (Urk. 7/76). Nachdem die Ehefrau telefonisch mitgeteilt hatte, dass er einverstanden sei (Urk. 7/79), sprach die IV-Stelle X.___ mit Verfügung vom 3. Juli 2012 mit Wirkung ab dem 1. März 2012 eine Hilflosenentschädigung schweren Grades zu. Für die Monate Januar 2012 bis April 2012 wurde die Auszahlung jedoch wegen des Spitalaufenthaltes verneint (Urk. 7/80).
1.4 Im Rahmen eines von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens nahm die IV-Stelle am 9. Dezember 2014 eine weitere Abklärung am Wohnort des Versicherten vor (vgl. Abklärungsbericht vom 4. Februar 2015, Urk. 7/98). Mit Vorbescheid vom 4. Januar 2015 teilte die IV-Stelle X.___ mit, er habe lediglich noch Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit (Urk. 7/92). Dagegen erhob der Versicherte am 19. Januar 2015 (Urk. 7/94) unter Beilage des Arztberichtes der Klinik Z.___ vom 16. Januar 2015 (Urk. 7/93) Einwand. Die IV-Stelle hielt jedoch an ihrem Entscheid fest, und reduzierte die Hilflosenentschädigung des Versicherten mit Verfügung vom 4. Februar 2015 und Wirkung ab dem 1. April 2015 auf eine solche mittleren Grades (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 4. März 2015 unter Beilage des Arztberichtes von Dr. med. B.___, Facharzt Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 3. März 2015 (Urk. 3/1) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine Hilflosenentschädigung schweren Grades auszurichten (Urk. 1). Die
IV-Stelle ersuchte am 24. April 2015 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Versicherten am 28. April 2015 (Urk. 8) mitgeteilt wurde.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a):
—
Ankleiden, Auskleiden;
— Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
— Essen;
— Körperpflege;
— Verrichtung der Notdurft;
— Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.
1.2 Gemäss Art. 37 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.
Die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei Vornahme der einzelnen Lebensverrichtungen ist bereits derart umfassend, dass der weiteren – gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV kumulativ notwendigen – Voraussetzung der dauernden Pflege oder der dauernden persönlichen Überwachung nur noch eine untergeordnete Bedeutung zukommen kann und dass im Rahmen der genannten Vorschrift daher schon eine minimale Erfüllung eines dieser zusätzlichen Erfordernisse genügen muss (BGE 116 V 41 E. 6b, 107 V 145 E. 1d, 106 V 153).
Gemäss Art. 37 Abs. 2 IVV gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder
c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.
Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2).
1.3 Ändert sich der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so finden die Art. 87-88bis IVV Anwendung. Fällt eine der übrigen Anspruchsvoraussetzungen dahin, so erlischt der Anspruch am Ende des betreffenden Monats (Art. 17 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 IVV). Anlass zur Revision einer Hilflosenentschädigung gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Anspruch auf Hilflosenentschädigung zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (zur Invalidenrente: Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008, E. 2.1).
1.4 Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Verwaltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen beziehungsweise geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen (BGE 130 V 61 E. 6.1.1).
Ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung (Art. 37 IVV) und der lebenspraktischen Begleitung (Art. 38 IVV) sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2, 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.2, 128 V 93).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründet die Reduktion der Hilflosenentschädigung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer lediglich noch in vier der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen hilfsbedürftig sei. Es bestehe zudem Überwachungsbedürftigkeit, während eine Pflegebedürftigkeit nicht mehr angerechnet werden könne (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, er könne nichts alleine machen und es müsse beim Gehen immer jemand bei ihm sein. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin sei auch deshalb fehlerhaft, weil ihm einerseits Hilfsbedürftigkeit attestiert werde, andererseits aber die Leistungen gekürzt würden (Urk. 1).
3.
3.1 Laut dem neurologischen Gutachten der Klinik für Neurologie des A.___ vom 9. August 2010 (Urk. 7/2) besteht beim Beschwerdeführer ein Status nach akutem ischämischen Schlaganfall im rechten Mediastromgebiet am 9. Dezember 2008 mit/bei klinisch: leichte bis mittelschwere neuropsychologische Defizite, Dysarthrie, armbetonte Hemiparese links, Müdigkeit und rasche Erschöpfbarkeit; topographisch: Capsula interna und Thalamus rechts (Versorgungsgebiet der A. chorioidea anterior); ätiologisch: Thromboembolie unklarer Herkunft. Als residuelle Symptomatik bestünden eine armbetonte Hemiparese links sowie mittelschwere neuropsychologische Defizite. Trotz wiederholten Versuchen habe der Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als Filmemacher und Regisseur nicht mehr aufnehmen können. Es müsse ihm eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 70 % attestiert werden, wofür zu gleichen Anteilen sowohl die kognitiven wie die körperlichen Defizite verantwortlich seien. Hinzu komme die ausgeprägte Tagesmüdigkeit und rasche Erschöpfbarkeit. Nach mehr als 20-monatigem Verlauf könne keine wesentliche Besserung mehr erwartet werden.
3.2
3.2.1 Die Ärzte der Klinik Z.___ führten im Bericht vom 19. März 2012 (Urk. 7/59) aus, der Beschwerdeführer habe am 13. Dezember 2011 erneut multiple mehrzeitige Hirninfarkte erlitten. Ausserdem habe er im Rahmen einer schweren Lungenentzündung tracheotomiert werden müssen und leide seither unter einer ausgeprägten Schluckstörung, welche die Nahrungsaufnahme verunmögliche. Deshalb müsse der Beschwerdeführer per Sonde ernährt werden. Er könne nur unter Supervision kurze Strecken zurücklegen. Sprechen sei ihm nur mit viel Anstrengung und nicht deutlich möglich. Schreiben sei ihm nur bedingt möglich und beim Schuhe binden brauche er viel Zeit. Allgemein sei die linke obere Extremität wegen überschiessender Bewegungen nur mit viel Zeitaufwand zielgerichtet einsetzbar. In diesem Sinne sei der Zustand deutlich schlechter als 2009, als der Beschwerdeführer bei Klinikaustritt ein selbständiger und sicherer Fussgänger gewesen sei und auch keinerlei Sprach- und Schluckstörungen aufgewiesen habe.
3.2.2 Im Bericht vom 23. Mai 2012 (Urk. 7/73) hielten die Ärzte der Klinik Z.___ fest, die Neuro-Rehabilitation sei insgesamt unproblematisch erfolgt. Die Gehfähigkeit habe der Beschwerdeführer allmählich wieder erlangen können und beim Austritt sei er ohne Hilfsmittel im Innenbereich mobil gewesen, allerdings wegen erhöhter Sturzgefahr nur unter Supervision. Die Koordination des linken Armes habe ebenfalls verbessert werden können, es bestehe aber weiterhin eine gewisse Dysmetrie. Die Schluckfähigkeit habe zwar stetig verbessert werden können, der Beschwerdeführer sei aber zuletzt erst so weit gewesen, dass er Mahlzeiten von pürierter Konsistenz habe essen und eingedickte Flüssigkeit zu sich nehmen können. Das Schlucken müsse mittels Logopädie weiter verbessert werden. Der Beschwerdeführer weise mittelschwere kognitive Einschränkungen auf, es seien diesbezüglich aber ebenfalls weitere Verbesserungen zu erwarten. Die Fahrtauglichkeit sei aber längst nicht gegeben. Dank des Engagements seiner Ehefrau und mit der Unterstützung der Spitex habe der Beschwerdeführer nach Hause entlassen werden können.
3.2.3 Laut Bericht der Klinik Z.___ vom 16. Januar 2015 (Urk. 7/93) musste der Beschwerdeführer vom 7. Oktober bis zum 1. November 2014 erneut hospitalisiert werden. Er sei wegen seiner Erkrankung auf mässige bis viel Unterstützung in den alltäglichen Verrichtungen angewiesen. Wegen einer Gangataxie im Aussenbereich brauche er die Unterstützung einer Begleitperson und wegen der Koordinationsstörung der Arme seien ihm viele Aktivitäten im Alltag untersagt. Vor allem wegen der residuellen Schluckproblematik - welche sich ab Herbst 2014 verstärkt habe - sei eine nähere Supervision bei der Einnahme von jeden Mahlzeiten und auch beim Trinken absolut indiziert. Der Beschwerdeführer müsse praktisch bei jedem Schluckakt husten. In der letzten Zeit bestünden auch häufig Regurgitationen im Liegen, so dass das Kopfkissen am Morgen mit Mageninhalt belegt sei.
3.3 Im Bericht vom 16. Januar 2015 (Urk. 3/2) führt der Hausarzt Dr. B.___ aus, auch wenn beim Beschwerdeführer noch keine dauernde Pflege benötigt werde, sei das Kriterium der Überwachungsbedürftigkeit in vielen alltäglichen Gegebenheiten über die eingeschränkte Mobilität bis hin zum einfachsten Schlucken klar gegeben.
4.
4.1 Gemäss dem Abklärungsbericht vom 13. Januar 2011 (Urk. 7/43) hat die Ehefrau des Beschwerdeführers ihre bis anhin zu einem vollen Pensum ausgeübte Erwerbstätigkeit aufgeben müssen, um den Beschwerdeführer besser betreuen zu können. Stimmungsmässig gehe es dem Beschwerdeführer besser, er leide aber nach wie vor unter schneller Ermüdbarkeit und er sehe auch nicht mehr gut. Nach einer halben Stunde bekomme er Sprechschwierigkeiten und sei dann fast nicht mehr verständlich. Er müsse sich auch tagsüber hinlegen und schlafe dann 3-4 Stunden. Er sei feinmotorisch eingeschränkt und benötige für einzelne Verrichtungen sehr viel Zeit. Erschwerend komme hinzu, dass er als Linkshänder an der linken Körperseite beeinträchtigt sei. Einschränkungen erleide er sodann in der Koordination und beim Gleichgewicht. Im Bereich Ankleiden/Auskleiden sei die Dritthilfe ausgewiesen, insbesondere beim Verschliessen der Kleider, beim An-/Ausziehen der Hosen, dem Schuhe binden und dem Hineinschlüpfen in den linken Schuh. Für Aufstehen/Absitzen/Abliegen benötige er zwar mehr Zeit, sei in diesem Bereich aber selbständig. Beim Essen habe der Beschwerdeführer Schwierigkeiten beim Schneiden von Fleisch und von Brot und könne das Besteck generell nicht mehr gut halten. Eine Einschränkung in diesem Bereich sei aber nicht ausgewiesen, da die Hilfe nicht regelmässig und in erheblichem Ausmass nötig sei und sich der Beschwerdeführer Hilfsmittel wie Nagelbrett, Antirutschset und allenfalls auch spezielles Besteck anschaffen könnte. Die Körperpflege könne der Beschwerdeführer selber vornehmen, wegen Sturzgefahr brauche er aber Hilfe beim Ein- und Aussteigen aus der Badewanne. Durch die Anschaffung eines Badewannenbretts könnte er in diesem Bereich volle Selbständigkeit erreichen. Ebenso sei die Hilfsbedürftigkeit bei der Reinigung nach Verrichtung der Notdurft zu verneinen, da es dem Beschwerdeführer zumutbar sei, Hosen mit Gummizug oder Klettverschluss zu kaufen. Im Bereich Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte bestehe eine Hilfsbedürftigkeit. Der Beschwerdeführer sei in der Kommunikation eingeschränkt und benötige bei der Wahrnehmung von ausserhäuslichen Terminen die Begleitung seiner Ehefrau, da er selber nicht mehr Auto fahren und den Öffentlichen Verkehr nur benutzen könne, wenn sämtliche Umstände (Einstieg, Sitzplatz) stimmen würden. Insgesamt sei der Beschwerdeführer damit in zwei Lebensverrichtungen (Ankleiden/Auskleiden, Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte) regelmässig und erheblich auf Dritthilfe angewiesen.
4.2 Im Abklärungsbericht vom 26. Juni 2012 (Urk. 7/74) hielt die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin fest, die Hilfsbedürftigkeit beim Ankleiden/Auskleiden sei grösser geworden. Die linke Hand und das linke Bein seien teilweise gelähmt. Der Beschwerdeführer könne Knöpfe gar nicht mehr schliessen und sich ein Hemd nicht mehr überziehen. Beim Aufstehen am Morgen brauche er Hilfe, da er benommen sei und Sturzgefahr bestehe. Tagsüber gehe es besser, er könne vom Stuhl aufstehen und absitzen. Abliegen gehe ebenfalls, beim Zudecken abends brauche er aber die Hilfe der Ehefrau. Er falle 1-2 Mal pro Woche um und könne dann nicht mehr alleine aufstehen. Morgens ernähre er sich via Sonde, mittags esse er pürierte Nahrung und abends esse er ebenfalls oder ernähre sich über die Sonde. Die Getränke müssten eingedickt werden, da er sich sonst verschlucke. In der Dusche seien Haltegriffe montiert und ein Stuhl hingestellt worden. Die Ehefrau müsse dem Beschwerdeführer bei der Körperpflege helfen. Ebenso brauche er Begleitung bei der Verrichtung der Notdurft. Wegen der Sondennahrung habe er meistens 2-mal pro Woche Durchfall, trage Einlagen und sei auf die Nachreinigung durch die Ehefrau angewiesen. Allenfalls werde die Anschaffung eines Closomats beantragt. Bei kürzeren Spaziergängen stütze er sich auf die Ehefrau, man nehme aber auch den Rollstuhl mit. Die Medikamente würden zermörsert und über die Sonde eingegeben. Nachts müsse der Beschwerdeführer umgelagert werden. Die Ehefrau könne den Beschwerdeführer höchstens eine Stunde alleine lassen. Wenn es länger dauere, organisiere sie eine Nachbarin oder nehme den Beschwerdeführer mit. Insgesamt sei seit Dezember 2012 in allen Lebensverrichtungen eine Hilfsbedürftigkeit ausgewiesen. Da der Beschwerdeführer von Januar bis April 2012 in der Reha-Klinik gewesen sei, sei der Anspruch auf Hilflosenentschädigung für diesen Zeitraum zu sistieren. Eine Verbesserung sei möglich, weshalb per 1. Juni 2014 eine Revision vorzunehmen sei.
4.3 Laut dem Abklärungsbericht vom 4. Februar 2015 (Urk. 7/98) bewegt sich der Beschwerdeführer mit einem sehr unsicheren Gang an einem Gehstock fort. Er beschreibe, dass er in den letzten Jahren häufig gestürzt sei und das Haus wegen der Gangunsicherheit nicht mehr ohne Begleitung verlasse. Laut den Angaben der Ehefrau habe er sich bei den Stürzen immer schwerere Verletzungen zugezogen und im Juni 2014 nach einem Sturz in der Wohnung für einige Zeit das Bewusstsein verloren. Die Ärzte seien von einem erneuten leichten Hirninfarkt ausgegangen. Die feinmotorischen Einschränkungen bestünden rechts weiterhin viel stärker als links. Der Beschwerdeführer spüre immer mehr, dass auch die linke Körperhälfte von diesen Defiziten betroffen sei. (Hier scheint eine Verwechslung zwischen rechter und linker Seite stattgefunden zu haben. Nach einhelligen ärztlichen Berichten sowie den vorangegangenen Abklärungsberichten betraf die armbetonte Hemiparese die linke, dominante Seite; vgl. E. 3.1, E. 4.1 und E. 4.2). Die Koordinationsstörungen sowie die Gleichgewichtsstörungen verbunden mit dem verschwommenen Sehen hätten deutlich zugenommen. Die Sprachstörungen hätten sich ebenfalls nicht gebessert. Er leide sehr darunter. Telefonieren sei ihm nicht mehr möglich, da die Leute ihn nicht mehr verstehen könnten. Beim Ankleiden/Auskleiden benötige der Beschwerdeführer ca. eine ¾-Stunde und er sei beim An-/Ausziehen der Hosen weiterhin auf die Hilfe seiner Ehefrau angewiesen. Direkte Hilfe benötige er ebenfalls beim Schliessen der Kleider und beim Schuhe binden. In diesem Bereich sei die Hilfsbedürftigkeit nach wie vor klar gegeben. Auch beim Aufstehen aus dem Bett brauche der Beschwerdeführer wegen der hohen Sturzgefahr die Hilfe seiner Ehefrau. Tagsüber könne er mit Halten am Gehstock und am Tisch alleine auf einen Stuhl sitzen und wieder aufstehen. Er sitze jedoch sehr unsicher auf dem Stuhl. Bewege er sich, bestehe die Gefahr, dass er vorn über kippe. Er falle 3 bis 4 Mal pro Woche vom Stuhl und könne dann jeweils nicht mehr selber aufstehen. Im Bereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen könne die Hilfsbedürftigkeit deshalb weiterhin angerechnet werden. Beim Essen benötige der Beschwerdeführer im Gegensatz zur letzten Abklärung keine Sonden mehr. Das Essen sei für ihn jedoch ein grosses Problem, da er sich oft verschlucke und dann unter massiven Hustenanfällen leide. Ein Problem sei weiterhin auch das Zerschneiden von Fleisch und harten Speisen. Der Beschwerdeführer könne die linke Hand ein wenig einsetzen, jedoch fehle es aufgrund feinmotorischer Defizite an der nötigen Koordination. Dementsprechend sei der Umgang mit Besteck erschwert. Trinken aus einem Glas sei ihm möglich. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht sei es dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich ein spezielles Besteck anzuschaffen. Auch sei es zumutbar, dass kein Fleischstück oder sehr harte Speisen serviert würden. Bei der Körperpflege sei der Beschwerdeführer weiterhin klar auf Dritthilfe angewiesen. Die Ehefrau helfe ihm beim Waschen, der Haarpflege, beim Abtrocknen und beim Eincremen. Auf die Toilette könne der Beschwerdeführer selbständig gelangen. Wenn er Durchfall habe, was noch vorkomme, aber nicht mehr regelmässig, benötige er bei der Nachreinigung die Hilfe seiner Ehefrau. Ebenso benötige er Hilfe beim Schliessen der Hosen, wenn er Hosen mit Knopf trage. Aufgrund fehlender Regelmässigkeit und Erheblichkeit könne im Bereich Reinigung nach Verrichtung der Notdurft keine Hilfsbedürftigkeit mehr angerechnet werden. Es werde die Anschaffung eines Closomats empfohlen. Aufgrund der erhöhten Sturzgefahr verlasse der Beschwerdeführer das Haus nicht mehr ohne Begleitung. In der Wohnung bewege er sich mit dem Gehstock und halte sich an Möbeln und Wänden fest. Ausser Haus benutze er ebenfalls den Gehstock und werde auf der rechten Seite von der Ehefrau festgehalten. Im Bereich Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte sei die Hilfsbedürftigkeit damit weiterhin gegeben. Eine kumulative Berücksichtigung als lebenspraktische Begleitung sei nicht möglich. Die Medikamente würden vom Hausarzt gerichtet, eine Kontrolle bei der Einnahme sei nicht nötig. Es bestehe keine Pflegebedürftigkeit mehr. Bejaht werden könne dagegen die Überwachungsbedürftigkeit. Der Beschwerdeführer könne wegen der erhöhten Sturzgefahr nicht alleine gelassen werden. Insgesamt sei damit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Gegensatz zur letzten Beurteilung in den Bereichen Essen und Notdurft nicht mehr hilfsbedürftig sei, weshalb er neu einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades habe.
5.
5.1 Strittig und zu prüfen ist die Frage, ob sich die Hilflosigkeit des Beschwerdeführers zwischen dem Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 3. Juli 2012, mit welchem ihm eine Hilflosenentschädigung schweren Grades zugesprochen worden ist, und der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 4. Februar 2015 soweit verbessert hat, dass nunmehr lediglich noch eine Hilflosigkeit mittleren Grades besteht. Insoweit dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung grundsätzlich weiterhin eine Hilfsbedürftigkeit attestiert und gleichzeitig eine Leistungskürzung vorgenommen wird, besteht entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kein grundsätzlicher Fehler. Art. 42 Abs. 2 IVG sieht drei unterschiedliche Schweregrade der Hilflosigkeit vor und die Bejahung einer Hilfsbedürftigkeit führt nicht automatisch zum Anspruch auf eine Hilfslosenentschädigung schweren Grades, sondern auch eine leichte oder mittlere Hilflosigkeit setzt eine Hilfsbedürftigkeit voraus. Ferner kann der Anspruch auf Hilflosenentschädigung herabgesetzt werden, wenn sich der Sachverhalt wesentlich verändert hat (vgl. E. 1.3). Im Falle des Beschwerdeführers ist die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer wesentlichen Verbesserung ausgegangen, da der Beschwerdeführer anders als noch in der Abklärung am 13. Juni 2012 (Urk. 7/74) nun nicht mehr per Sonde ernährt werden muss und auch die Medikamente wieder oral einnehmen kann.
5.2 Die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin hat im Abklärungsbericht vom 4. Februar 2015 (Urk. 7/98) festgehalten, der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht mehr auf Sondenernährung angewiesen sei, führe dazu, dass er in den Lebensverrichtungen Essen und Verrichtung der Notdurft nicht mehr auf erhebliche und regelmässige Dritthilfe angewiesen sei.
5.3 Beim Essen ist der Beschwerdeführer eingeschränkt beim Zerschneiden von Fleisch und harten Speisen. Er kann aber die linke (dominante) Hand noch einsetzen und somit Messer und Gabel zusammen gebrauchen. Übereinstimmend mit der Beschwerdegegnerin ist ausserdem davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit dem ihm zumutbaren Einsatz von speziellem Besteck (Wiegemesser, Kraftsparmesser) eine Verbesserung erzielen kann. Es gibt sodann eine sehr grosse Anzahl hiesiger traditioneller Gerichte, die keiner Zerkleinerung mit dem Messer bedürfen (Fleisch in geschnetzelter oder gehackter Form, als Beilagen Reis, Teigwaren, aber auch Kartoffeln in pürierter oder bereits zerkleinerter Form, etc.). Vor dem Hintergrund, dass zunehmend internationaler gekocht und gegessen wird, ist auch nicht ausser Acht zu lassen, dass beispielsweise sämtliche ostasiatischen Gerichte ohne Messer verspeist werden. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass täglich und daher regelmässig grössere Fleischstücke oder andere harte Speisen mit einem Speisemesser zu verkleinern sind. Der Beschwerdeführer leidet im Weiteren unter einer residuellen Schluckproblematik. Inwiefern diese durch Dritthilfe gemindert werden kann, ist jedoch nicht ersichtlich. Laut dem Bericht der Klinik Z.___ vom 16. Januar 2015 (Urk. 7/93) ist lediglich eine Supervision bei der Einnahme der Mahlzeiten und beim Trinken indiziert. Diese ist unter die allgemeine Überwachungsbedürftigkeit zu subsumieren.
5.4 Bezüglich der Reinigung nach Verrichtung der Notdurft ergibt sich aus dem Abklärungsbericht, dass der Beschwerdeführer keiner regelmässigen Hilfe mehr bedarf, da er nicht mehr so häufig Durchfall hat. Auch in diesem Punkt liesse sich ausserdem durch die Anschaffung eines Closomats noch eine Verbesserung erzielen.
5.5 Insgesamt ist damit festzuhalten, dass gemäss der plausibel erscheinenden Einschätzung der fachkundigen Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin in den Bereichen Essen und Verrichtung der Notdurft keine regelmässige und erhebliche Hilfsbedürftigkeit mehr besteht. Dieser Einschätzung widerspricht auch der Bericht der Klinik Z.___ vom 16. Januar 2015 (Urk. 7/93) nicht, hält diese doch lediglich fest, dass in gewissen alltäglichen Verrichtungen mässiger Hilfsbedarf bestehe.
5.6 In den vier Lebensverrichtungen An-/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Körperpflege und Fortbewegung/Kontaktaufnahme hat die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin die Hilfsbedürftigkeit mit überzeugender Begründung bejaht. Der Beschwerdeführer hat damit Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades und die bisher ausgerichtete Hilflosenentschädigung schweren Grades ist in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV per 1. April 2015 herabzusetzen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
6. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstBrügger