Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00286




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Sager

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Schucan

Urteil vom 11. August 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin
















Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1970, Mutter von zwei Kindern (Jahrgänge 1989 und 1992), meldete sich am 13. Juli 2004 unter Hinweis auf eine seit 1993 bestehende Peradipositas und auf ein seit 2001 bestehendes Zervikobrachialsyndrom bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2 Ziff. 7.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 24. Januar 2008 eine vom 1. Juli 2003 bis 30. November 2006 befristete Viertelsrente zu (Urk. 8/40 und Urk. 8/44).

    Am 8. August 2008 meldete sich die Versicherte erneut unter Hinweis auf eine seit 2002 bestehende chronische Lumbalgie bei Peradipositas und Fehlhaltung sowie auf ein Zervikobrachialsyndrom bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/46 Ziff. 7.1-3). Mit Verfügung vom 18. Mai 2010 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen (Urk. 8/80).

1.2    Am 20. August 2014 meldete sich die Versicherte erneut unter Hinweis auf eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.1), eine chronische Schmerzstörung, einen Diabetes, eine Adipositas und auf eine Fibromyalgie, bestehend seit 2001, bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/99 Ziff. 6.2-3). Nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 8/107) trat die IVStelle mit Verfügung vom 3. Februar 2015 auf das neue Leistungsbegehren der Versicherten nicht ein (Urk. 8/119 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 3. März 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. Februar 2015 (Urk. 2) und beantragte deren Überprüfung (Urk. 1).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. April 2015 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 20. Mai 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

1.2    Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b).

1.3    Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).

1.4    Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3.2).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung (Urk. 2) das Nichteintreten auf das neue Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin damit, diese habe mit ihrem neuen Gesuch nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes vor. Auch mit dem neu eingereichten Arztbericht vom 21. Januar 2015 würden keine neuen unberücksichtigten Sachverhalte vorgebracht (S. 1 f.).

2.2    Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, sie sei damit nicht einverstanden und bitte um Überprüfung der Verfügung.

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf das Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 20. August 2014 (Urk. 8/99) zu Recht nicht eingetreten ist.


3.

3.1    Da in der letzten anspruchsverneinenden Verfügung vom 18. Mai 2010 (Urk. 8/80) festgehalten wurde, dass seit der massgebenden MEDAS-Begutachtung vom 2. Oktober 2006 keine psychopathologischen Befunde ausgewiesen worden seien, die auf eine relevante Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes hindeuteten und auch eine anderweitige Verschlechterung nicht ausgewiesen sei, bildet der relevante Vergleichszeitpunkt zur Prüfung, ob eine anspruchsrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht wurde, der Zeitpunkt der erstmaligen Verfügung vom 24. Januar 2008 (Urk. 8/40 und Urk. 8/44). Die damalige Zusprache der vom 1. Juli 2003 bis 30. November 2006 befristeten Viertelsrente (Urk. 8/40 und Urk. 8/44) erging gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten des Y.___ vom 2. Oktober 2006 (vgl. Urk. 8/27 und Urk. 8/29).

3.2    Die Gutachter des Y.___ erstatteten am 2. Oktober 2006 das von der Beschwerdegegnerin veranlasste polydisziplinäre Gutachten (Urk. 8/27/1-20). Sie stellten zusammenfassend folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 16 Ziff. 4):

- diffuses, generalisiertes tendomyotisches Schmerzsyndrom ohne somatisches Korrelat

- Hyperlordose der Lendenwirbelsäule (LWS), statische Rückenschmerzen

- mittelgradige depressive Episode mit Somatisierung, ICD-10 F32.10

- Essstörung mit nächtlichem Binge-Eating ohne Erbrechen, ICD-10 F50.9

    Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter eine Adipositas Grad III (BMI = 44 kg/m2), anamnestisch eine Hypertonie, eine behandelte Hyperlipidämie und eine chronische Cephalea (S. 16 Ziff. 4).

    Bezüglich ihrer Gemütsverfassung habe die Versicherte ausgeführt, dass sie oft nervös sei und rasch aufbrause. Sie habe wenig ausserhäusliche Kontakte, am ehesten noch mit ihrem Bruder. Manchmal ziehe sie sich ganz in ihre Wohnung zurück und wolle niemanden sehen. In der Nacht leide sie unter schlechten Träumen. Zu ihren jetzigen Beschwerden habe sie ausgeführt, sie habe fast jeden Tag Kopfschmerzen, die im Hinterkopf und Scheitel lokalisiert seien (S. 6 oben). Ferner leide sie unter lumbalen Rückenschmerzen beim Gehen und beim Sitzen, aber auch beim Bücken. Manchmal strahlten die Rückenschmerzen in Form von Ameisenlaufen ins rechte Bein in den Oberschenkel bis ins Knie aus. Das rechte Knie sei seit etwa 10 Jahren immer wieder geschwollen und schmerze bei längerem Gehen. Ferner fühle sie sich nervös, sei ungeduldig und habe manchmal Angstanfälle zum Beispiel im Lift oder in der Migros, wenn viele Leute an der Kasse warten würden. Sie schwitze dann plötzlich stark (S. 6 Mitte).

    Die Gutachter führten aus, bei weitgehendem Fehlen von relevanten somatischen Befunden sei aus rein rheumatologischer Sicht für leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten ohne länger dauernde Zwangshaltungen und ohne repetitives Heben von Lasten über 8 kg beziehungsweise Einzellasten von über 15 kg keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gegeben (S. 17 f. unten). Insbesondere bestehe keine relevante Funktionsstörung im Bereich des Achsenskeletts, der Gelenke oder des Nervensystems (S. 18 oben).

    Bei der psychiatrischen Exploration sei die Versicherte bewusstseinsklar und orientiert gewesen. Im Gespräch fänden sich leichte Konzentrationsstörungen bei intaktem Gedächtnis. Im formalen Gedankengang sei sie geordnet und habe von ihren eindrücklichen Eheproblemen berichtet, welche auch schambesetzt seien. Es handle sich um massive Gewalt in der Ehe mit mehreren Versuchen, dieselbe wieder zu kitten. Es hätten keine Anhaltspunkte für Wahnideen, Halluzinationen oder Ich-Störungen bestanden. Der affektive Rapport sei herstellbar. In der Affektivität sei die Beschwerdeführerin ratlos und gedrückt. Es bestehe ein vermindertes Selbstwertgefühl und es sei ein sozialer Rückzug beschrieben worden, ebenso Suizidgedanken und aggressive Gedankeninhalte. Daneben vermerke sie auch selbst weitere depressive Symptome wie phasenweise Interessen- und Lustlosigkeit, sozialer Rückzug und Suizidgedanken. Im Rahmen dieses depressiven Zustandsbildes seien auch die wechselnden Schmerzen der Versicherten zu sehen. Zurzeit handle es sich um eine mittelgradige depressive Episode mit Somatisierung sowie um eine Essstörung mit nächtlichem Binge-Eating ohne Erbrechen. Die Arbeitsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht um 20 bis 30 % eingeschränkt (S. 18 Mitte).

    Die Gutachter führten aus, zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei die Beschwerdeführerin für ausgesprochen körperliche Schwerarbeit nicht arbeitsfähig. Für eine den leichten Behinderungen angepasste Tätigkeit, das heisse leichte bis mittelschwere wechselbelastende Arbeiten ohne länger dauernde Zwangshaltungen und ohne repetitives Heben von Lasten über 8 kg beziehungsweise Einzellasten über 15 kg, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Die Verminderung der Arbeitsfähigkeit in dieser angepassten Tätigkeit beruhe auf den psychiatrischen Befunden beziehungsweise der daraus resultierenden verminderten Belastbarkeit (S. 18 unten). Für die Versicherte wäre eine psychotherapeutische ambulante Behandlung hilfreich und angezeigt (S. 19 Ziff. 6).

    Die Gutachter führten aus, sie könnten aufgrund der Akten und der anamnestischen Angaben nicht genau sagen, seit wann die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Dr. med. Z.___, Facharzt für Neurologie, beschreibe in seinem Bericht vom 1. März 2003 eine Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit von 50 %. Bei ihrer Untersuchung sei jedoch die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit höher einzuschätzen, nämlich auf 70 %. Im Haushalt, wo sich die Versicherte die Arbeit selber einteilen und manchmal auch verschieben oder die Hilfe der Kinder beanspruchen könne, sei die Arbeitsfähigkeit ihren Erachtens nicht eingeschränkt (S. 19 Ziff. 1).


4.

4.1    Im Rahmen der Neuanmeldung vom 20. August 2014 (Urk. 8/99) gingen folgende Arztberichte ein:

    Die Fachpersonen des A.___ stellten in ihrem Bericht vom 9. Oktober 2014 (Urk. 8/105) folgende Diagnosen (S. 1):

- mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)

- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD. 10 F45.9)

- Adipositas per magna (BMI = 39)

- Diabetes mellitus Typ II

- Fibromyalgie

    Die Fachpersonen führten aus, die Patientin beklage, seit 2007 unter Depressionen und Ängsten vor allem nachts (verstorbener Exmann erscheine im Traum), Vergesslichkeit, Konzentrationsstörungen, sozialer Isolation, Sinnlosigkeitsgedanken, Lust- und Interessenlosigkeit, Verlust von Selbstvertrauen, Gedankenkreisen, Energielosigkeit, Apathie, Affektlabilität, geringer Frustrationstoleranz, Schuldgefühlen (keine Arbeit, Erkrankung), Schlafstörungen (Tag-/Nachtumkehr, Durchschlaf 2-3 Stunden) und unter Zunahme an Appetit zu leiden. Die Beschwerdeführerin leide in somatischer Hinsicht laut ihren Angaben an einem Diabetes mellitus Typ II, an Fibromyalgie, Verspannungen der Halswirbelsäule (HWS) und LWS mit Ausstrahlung, an Spannungskopfschmerzen und an prolongierten Menstruationen, wobei zwei Myome gefunden worden seien. Psychosozial belastend seien die Scheidung und der Tod des Exmannes im April 2012. Es bestünden aktuell familiäre Konflikte mit Geschwistern und mit dem Sohn. Es bestehe seit Januar 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und die Beschwerdeführerin sei finanziell vom Sozialamt abhängig. Suizidideen seien anamnestisch vorhanden. Es bestehe keine akute Suizidalität (S. 1).

    Zur Prognose führten die Fachpersonen aus, der Gesundheitszustand der Patientin weise eine Aggravationstendenz auf, so dass sie weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig sei. Die Depression habe durch die psychotherapeutische Behandlung bei ihnen dauerhaft leider nur mittelgradig und kriseninterventionsmässig reduziert werden können. Prognostisch günstig seien die hohe Motivation der Beschwerdeführerin und ihre Compliance. Prognostisch ungünstig seien die schwere chronifizierte Schmerzstörung, die positive somatische Anamnese der Patientin sowie der Schweregrad der depressiven Entwicklung, die es der Patientin erschwerten, ihre Verhaltensmuster, Bewältigungsstrategien und die Problematiken ressourcenbetont und funktional anstelle von selbstdestruktiven regressiven suizidalen Denk- und Verhaltensweisen zu verarbeiten (S. 2 oben).

    Die gegenwärtige Leistungsfähigkeit der Patientin entspreche den Anforderungen in einem Beruf nicht. Die Leistungsfähigkeit sei nicht mehr gegeben für Arbeitsplätze mit Alltagsanforderungen und Tagesstressoren wegen bestehenden kognitiven Defiziten (Konzentrationsfluktuationen, Vergesslichkeit, Gedächtnisproblemen), wegen körperlicher Einschränkungen (Energielosigkeit, geringer Belastbarkeit, Schlafrhythmusstörungen, Adipositas, Fibromyalgie, Diabetes, HWS- und LWS-Schmerzen), wegen Depressivität (Affektlabilität, Orientierungslosigkeit, Tunnelblick, Grübeln, ständige Besorgnis, Existenzängste, negative Verarbeitung mit Versagens- und Schuldgefühlen, Sinnlosigkeitsgedanken, Suizidalität) und wegen sozialer Scheu (Isolationstendenz). Der hohe Leidensdruck sei spürbar mit bestätigten Versagens- und Schuldgefühlen und konsekutiver Isolationstendenz. Aus diesen zahlreichen Gründen sei der Patientin sowohl im angestammten Beruf als auch für eine angepasste Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit zu attestieren (S. 2 Mitte).

    Weiter führten die Fachpersonen aus, die Beschwerdeführerin befinde sich einmal im Monat bei ihnen in psychotherapeutischer Behandlung, um ressourcen- und genesungsorientierte Bewältigungstechniken aufzubauen, aber auch, um die medikamentöse Behandlung zu optimieren. Die Patientin habe sich stets motiviert für die Behandlung präsentiert (S. 2 unten).

4.2    Die Fachpersonen des A.___ nahmen in ihrem Bericht vom 21. Januar 2015 (Urk. 8/117 = Urk. 3) zu der von ihnen geltend gemachten Verschlechterung des psychiatrischen Gesundheitszustandes Stellung und nannten nunmehr folgende Diagnosen (S. 3 Ziff. 6):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode, ICD-10 F33.1

- anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ICD-10 F45.4

- Soziophobie, ICD-10 F40.1

- Adipositas per magna, BMI = 34

- Diabetes mellitus Typ II

- Zervikobrachialsyndrom rechts mit/bei

- C5/6/7

- diskreter Osteochondrose C3/4 mit beginnender ventraler Spondylophytenbildung

- ausgeprägter medianer Protrusion C3/4 mit Kompression vom Duralsack (CT 14. November 2002)

- Schmerzen Ellbogen rechts

- lumbospondylogenes Syndrom links mit/bei

- Residuen Morbus Scheuermann am thorakolumbalen Übergang

- mässigen degenerativen Veränderungen, erosive Osteochondrose Th 11/12 und reaktive subchondrale Läsion Th 12 (Stadtspital B.___, 5. Juni 2008)

- Schmerzen rechtes Knie mit/bei

- unauffälligem Röntgen vom 13. September 2006

- Gonarthrose, Stadtspital B.___, 5. Juni 2008

- fibromyalgieformes Schmerzsyndrom (Stadtspital B.___, 5. Juni 2008)

    Die Fachpersonen führten aus, diese Diagnosen hätten sehr wohl Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Da die Patientin über zwei bis drei Tage in der Woche nicht aus dem Haus gehen könne, sei sie wegen dieser Diagnosen zu 100 % arbeitsunfähig. Sie könne im Haushalt kaum etwas verrichten, und eine Arbeitsfähigkeit sei nicht ersichtlich. Sie sei seit Januar 2012 zu 100 % arbeitsunfähig, auch in einer angepassten Tätigkeit. Eine Aggravation und Simulation könne im Verlaufe ausgeschlossen werden (S. 3 Ziff. 7).

    Weiter führten die Fachpersonen aus, die Beschwerdeführerin habe massiv an Gewicht abgenommen, und die Depression sei deutlich rezidivierend und bisher trotz Medikation unkorrigierbar. Eine Verschlechterung seit 2006 sei deutlich (S. 2 Ziff. 3). Neuropsychologisch liege eine mittelgradige Depression vor (S. 2 Ziff. 4).

    Zum psychopathologischen Befund führten die Fachpersonen unter anderem aus, die Stimmung der Patientin sei deutlich depressiv resigniert und es bestehe eine deutliche Störung des Vitalgefühls. Sie sei kognitiv in der Aufmerksamkeit, der Konzentration, der Merkfähigkeit und betreffend das Gedächtnis verlangsamt beziehungsweise deutlich eingeschränkt. Es bestünden eine deutliche Vergesslichkeit und eine deutliche Denkverlangsamung (S. 2 Ziff. 5).


5.    

5.1    Prozessthema bildet im Folgenden die Frage, ob die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV glaubhaft gemacht hat, dass sich ihr Gesundheitszustand seit der befristeten Zusprache einer Viertelsrente mit Verfügung vom 24. Januar 2008 (Urk. 8/40 und Urk. 8/44) in einer für den Anspruch erheblichen Weise verschlechtert hat.

    Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne von Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden, weshalb es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen (vgl. vorstehend E. 1.4).

    Die Gutachter des Y.___ diagnostizierten im Oktober 2006 ein diffuses, generalisiertes tendomyotisches Schmerzsyndrom ohne somatisches Korrelat, eine Hyperlordose der LWS bei statischen Rückenschmerzen, eine mittelgradige depressive Episode mit Somatisierung (ICD-10 F32.10) und eine Essstörung (ICD-10 F50.9). Die Einschränkung der generellen Arbeitsfähigkeit von 20 bis 30 % rührte von den psychiatrischen Diagnosen her (vgl. vorstehend E. 3.2).

5.2    Die Fachpersonen des A.___ versuchten insbesondere in ihrem Bericht vom Januar 2015 (vorstehend E. 4.2) eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin aufzuzeigen.

    Während sich der Bericht des A.___ vom Oktober 2014 (vorstehend E. 4.1) weitgehend in der Auflistung von subjektiven Beschwerdeangaben und der schon bekannten somatischen Beschwerden erschöpfte, sind dem Folgebericht des A.___ vom Januar 2015 immerhin gewisse Anhaltspunkte für einen allenfalls verschlechterten psychischen Gesundheitszustand zu entnehmen, obwohl sich die gestellte psychiatrische Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1), im Vergleich zu der von den Gutachtern des Y.___ diagnostizierten mittelgradigen depressiven Episode mit Somatisierung (ICD-10 F32.10) lediglich bezüglich der Dauer, nicht aber hinsichtlich des Schweregrades unterscheidet.

    Hinweise auf eine allfällige Verschlechterung können darin gesehen werden, dass nach psychiatrischer Begutachtung am Y.___ lediglich leichte Konzentrationsstörungen bei intaktem Gedächtnis festgehalten wurden, im aktuellen Bericht des A.___ vom Januar 2015 hingegen eine Verlangsamung beziehungsweise deutliche Einschränkung in Aufmerksamkeit, Konzentration, Merkfähigkeit und des Gedächtnisses festgehalten wurden. Das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit sahen die Fachpersonen des A.___ insbesondere darin begründet, dass die Beschwerdeführerin an schlechten Tagen überhaupt nicht aus dem Haus gehen könne, was etwa während zwei bis drei Tagen pro Woche vorkomme. Dass die Beschwerdeführerin deshalb nun in sämtlichen Tätigkeiten - wie die Fachpersonen des A.___ annahmen - vollumfänglich nicht mehr arbeitsfähig sein sollte, erscheint indes eher zweifelhaft. Zudem wurde bereits im Gutachten vom Y.___ ein gewisser sozialer Rückzug beschrieben und festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin laut eigenen Angaben manchmal ganz in ihre Wohnung zurück ziehe und niemanden sehen wolle. Allerdings befand der begutachtende Psychiater damals eine Integration in den Arbeitsprozess als sinnvoll, so dass die Beschwerdeführerin andere Menschen kennenlernen könne und ihr Selbstwertgefühl und ihre soziale Integration gesteigert werden könne (Urk. 8/27/21-26 S. 5 f.).

    Anhand dieser Gegebenheiten bestehen zumindest gewisse Anhaltspunkte, die auf eine erhebliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes hinweisen, auch wenn durchaus die Möglichkeit besteht, dass sich eine solche nach eingehenderen Abklärungen nicht erstellen lässt.

    Die Beschwerdegegnerin hat daher auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht allseitig zu prüfen.

5.3    Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung zu Unrecht nicht eingetreten, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.


6.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 3. Februar 2015 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie auf das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin eintrete und dieses materiell prüfe.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchucan