Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2015.00289
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IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterinin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Hausammann
Urteil vom 27. Juni 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1953 geborene X.___, ungelernter Hilfsarbeiter, war nach seiner Einreise in die Schweiz im Februar 1975 von März 1975 bis Januar 1993 als Falzereimitarbeiter in einem Pensum von 100 % bei der Buchbinderei Y.___ in Z.___ angestellt. Der letzte effektive Arbeitstag war der 28. Juni 1991 (Urk. 7/4).
1.2 Am 6. Mai 1992 meldete sich der Versicherte wegen eines seit dem 29. Januar 1992 bestehenden Bandscheibenleidens erstmals zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 7. August 1995 rückwirkend vom 1. August 1992 bis am 31. Juli 1994 eine befristete ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 70 % zu (Urk. 7/36-37), nachdem sie X.___ von Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, hatte begutachten lassen (Gutachten vom 8. Mai 1994, Urk. 7/16). Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 13. Februar 1996 (Prozess-Nummer IV.95.00389; Urk. 7/47) in dem Sinne gut, als es die angefochtene Verfügung vom 7. August 1995 betreffend Befristung der Rente bis 31. Juli 1994 aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese nach Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch nach dem 31. Juli 1994 neu verfüge (Urk. 7/47/3). Die IV-Stelle holte bei der Medizinischen Abklärungsstelle der Invalidenversicherung (MEDAS) am Kantonsspital B.___ das polydisziplinäre Gutachten vom 29. Juli 1996 (Urk. 7/51) ein und verneinte mit Verfügung vom 9. Januar 1997 einen Rentenanspruch des Versicherten ab August 1994 (Urk. 7/63). Mit Urteil vom 16. Juni 1999 (Prozess-Nummer IV.97.00046; Urk. 7/100) wies das hiesige Gericht die dagegen erhobene Beschwerde des Versicherten ab. Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft.
1.3 Am 1. Juli 1999 ersuchte X.___ wegen seit dem Jahr 1991 bestehenden chronifizierten Lumboischialgien erneut um Prüfung seines Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung (Urk. 7/101). Nachdem die IV-Stelle abermals bei der MEDAS am Kantonsspital B.___ ein interdisziplinäres Gutachten hatte erstellen lassen (Gutachten vom 24. Oktober 2000, Urk. 7/120), sprach sie dem Versicherten mit Verfügungen vom 24. April 2001 eine ganze Invalidenrente rückwirkend ab dem 1. Juli 1998 bei einem Invaliditätsgrad von 75 % zu (Urk. 7/128 und Urk. 7/133).
1.4 Die Ende 2003 eingeleitete Rentenrevision (vgl. Urk. 7/167-171) ergab gemäss Mitteilung vom 7. Januar 2004 einen Invaliditätsgrad von 100 % und damit weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Invalidenrente (Urk. 7/171). Auch die in den Jahren 2006/07 durchgeführte Überprüfung (vgl. Urk. 7/180–184) ergab einen unveränderten Invaliditätsgrad von 100 % und folglich weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Rente der Invalidenversicherung (Mitteilung vom 4. Januar 2007, Urk. 7/184). Mit Verfügung vom 10. April 2008 (Urk. 7/196) wurde die ganze Invalidenrente ohne Überprüfung des Invaliditätsgrades neu berechnet, weil der Ehefrau des Versicherten per Januar 2006 ebenfalls Anspruch auf eine Invalidenrente zugesprochen wurde.
1.5 Im Rahmen der im Januar 2010 eingeleiteten Rentenrevision holte die IV-Stelle Auskünfte beim Versicherten (Revisionsfragebogen vom 24. Januar 2010, Urk. 7/197), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 7/198) sowie ärztliche Berichte (Urk. 7/199, Urk. 7/201-202) ein und gab beim C.___ (C.___), Basel, ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, welches am 17. November 2010 erstattet wurde (Urk. 7/207). Mit Vorbescheid vom 12. Januar 2011 kündigte die IV-Stelle X.___ die Aufhebung der Invalidenrente an (Urk. 7/213). Der Versicherte erhob mit Eingabe vom 9. Februar 2011 (Urk. 7/215) dagegen Einwand. Mit Eingabe vom 16. März 2011 (unter Beilage diverser Arztberichte, Urk. 7/219) ergänzte der Versicherte seinen Einwand. Nachdem die IV-Stelle vom C.___ eine Stellungnahme eingeholt hatte (Stellungnahme vom 7. September 2011, Urk. 7/225), verfügte sie am 26. September 2011 die Aufhebung der Invalidenrente (Urk. 7/226). X.___ liess dagegen erneut Einwand erheben und beantragte eine wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 26. September 2011 (Mail vom 14. Oktober 2011, Urk. 7/231). Mit Verfügung vom 26. Oktober 2011 hob die IV-Stelle die Verfügung vom 26. September 2011 zwecks Prüfung beruflicher Massnahmen wiedererwägungsweise auf (Urk. 7/232). Am 23. November 2011 fand ein Gespräch bei der Eingliederungsberatung statt (Urk. 7/237). Am 22. Dezember 2011 verfügte die IV-Stelle erneut wie angekündigt und hob die Invalidenrente per 30. Januar 2012 auf (Urk. 7/240/21–24). Mit Urteil vom 23. April 2013 (Prozess-Nummer IV.2012.00105; Urk. 7/248) wies das hiesige Gericht die dagegen erhobene Beschwerde des Versicherten (Urk. 7/240/3–20) ab. Die dagegen beim Bundesgericht erhobene Beschwerde (Urk. 7/249) wurde mit Urteil 9C_497/2013 vom 30. November 2013 teilweise gutgeheissen und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit sie über den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente im Sinne der Erwägungen neu verfüge (Urk. 7/253). Am 24. März und 16. April 2014 verfügte die IV-Stelle die Weiterausrichtung der ganzen Rente ab 1. März 2014 resp. deren Nachzahlung vom 1. Februar 2012 bis 28. Februar 2014 (Urk. 7/262 und Urk. 7/270).
1.6 In der Folge erteilte die IV-Stelle am 30. April 2014 Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining vom 7. April bis 12. Oktober 2014 bei der D.___, E.___, und sprach dem Versicherten für die Dauer dieser Massnahme ein Taggeld zu (Urk. 7/276, Urk. 7/278-279 und Urk. 7/285). Am 7. Juli 2014 nahm der Versicherte das Belastbarkeitstraining auf (Urk. 7/295). Am 23. September 2014 teilte die Case-Managerin der D.___ der IV-Stelle telefonisch mit, es bestünden ihrer Ansicht nach keine Chancen, dass der Versicherte mittels (oder ohne) weitere Massnahmen innert der zur Verfügung stehenden Frist seine Leistungsfähigkeit steigern werde (Urk. 7/289/8). Die IV-Stelle teilte dem Versicherten daraufhin am 24. September 2014 mit, dass die Integrationsmassnahmen per 3. Oktober 2014 (letzter Massnahmetag) beendet werden. Gleichzeitig würden die Eingliederungsmassnahmen insgesamt eingestellt. Weitere Leistungen würden geprüft. Am 30. September 2014 werde die Situation mit ihm und der Case-Managerin in E.___ besprochen (Urk. 7/287). Mit Schreiben vom 3. Oktober 2014 stellte der Versicherte ein Gesuch um Fortführung der Eingliederungsmassnahmen im verlangsamten Tempo (Urk. 7/288). Am 9. Oktober 2010 erstattete die D.___ den Schlussbericht (Urk. 7/292). Die IV-Stelle holte die Stellungnahme des Eingliederungsberaters vom 21. November 2014 zur Eingabe des Versicherten vom 3. Oktober 2014 ein (Urk. 7/295/2-4). Mit Vorbescheid vom 24. November 2014 stellte sie, ausgehend vom Invaliditätsgrad gemäss Verfügung vom 22. Dezember 2011 von 31 % (Urk. 7/240/21–24) sowie unter Hinweis auf die besagte Stellungnahme des Eingliederungsberaters, die Aufhebung der Rente in Aussicht (Urk. 7/296). Der Versicherte erhob dagegen am 8. Januar 2015 Einwand und beantragte, es sei ihm weiterhin die bisherige Rente auszurichten (Urk. 7/306). Daraufhin stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Februar 2015 die ganze Rente per Ende März 2015 ein und entzog einer dagegen erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Urk. 2 [= Urk. 7/308]).
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 5. März 2015 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin die bisherige Rente auszurichten (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 24. April 2015 beantragte die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 29. April 2015 wurde das Doppel der Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zugestellt (Urk. 8).
3. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.2 Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (Ulrich Meyer, Rechtsprechung zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 2. Auflage, Zürich 2010, S. 383). Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechender Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann. Dennoch hat die Rechtsprechung in ganz besonderen Ausnahmefällen nach langjährigem Rentenbezug aber trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch zumutbaren Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2 mit weiteren Hinweisen).
Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.3 dahin gehend präzisiert, dass die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versicherten Personen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Beschwerdegegnerin zuvor Eingliederungsmassnahmen durchgeführt hat. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass solche versicherte Personen aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selbst wieder einzugliedern. Dies führt für die Betroffenen nicht zu einer Art Besitzstandsgarantie. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin, zugestanden, dass die Rente grundsätzlich erst nach tatsächlich geleisteter Eingliederungshilfe eingestellt oder herabgesetzt werden darf (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_497/2013 vom 30. November 2013 in Sachen der Parteien, E. 3.2.1).
1.3 Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 21 Abs. 4 ATSG).
2.
2.1
2.1.1 In der – aufgehobenen – Revisionsverfügung vom 22. Dezember 2011 (Urk. 7/240/21-24) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Hilfsarbeiter in einer Buchbinderei (Mitarbeiter Falzerei, vgl. Urk. 7/4/1) weiterhin nicht zumutbar sei. Spätestens ab der Begutachtung im C.___ am 13. Oktober 2010 sei jedoch klar ausgewiesen, dass sich sein Gesundheitszustand gebessert habe und nun eine leidensangepasste, körperlich leichte Tätigkeit zu einem Arbeitspensum von 80 % zumutbar sei. Das Valideneinkommen sei auf der Basis des Lohnes gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) 2008 für das verarbeitende Gewerbe mit Fr. 65‘917.45 und das Invalideneinkommen auf der Basis des Lohnes für Hilfsarbeiten und unter Vornahme eines Abzuges von 10 % auf Fr. 45‘159.80 festzusetzen. Es resultiere damit eine Erwerbseinbusse von Fr. 20‘757.55 resp. ein (rentenausschliessender) Invaliditätsgrad von 31 %.
2.1.2 Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Beurteilung dabei in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten des C.___ vom 17. November 2010 (Urk. 7/207/2-33) samt Ergänzung vom 7. September 2011 (Urk. 7/225) sowie die Stellungnahmen von Dr. med. F.___, FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom Regionalen Dienst (RAD) vom 2. Dezember 2010 (Urk. 7/211/4-5) und vom 20. September 2011 (Urk. 7/226/3-4).
2.1.2 Im C.___-Gutachten vom 17. November 2010 waren im Rahmen des polydisziplinären Konsens folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt worden (Urk. 7/207/23–24):
- chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik (ICD-10 M54.5)
- Status nach Hemilaminektomie LWK5/SWK1 links am 29.01.1992 bei Diskushernie LWK5/SWK1 links
- Status nach Re-Hemilaminektomie LWK5/SWK1 links und Neurolyse am 12.02.1997 bei massivem periduralem Narbengewebe
- praktisch freie Beweglichkeit der thorakolumbalen Wirbelsäule
- chronische Zervikobrachialgie der adominanten linken Seite ohne radikuläre Symptomatik (ICD-10 M53.1)
- Diskusprotrusion HWK6/7 ohne Hinweis für Neurokompression oder Myelopathie (MRI 03.08.2010)
- anamnestisch praktisch kein Ansprechen auf wiederholte lokale Infiltration
- freie Beweglichkeit der HWS
- chronische Beschwerden am linken Kniegelenk (ICD-10 M79.66)
- radiologische Zeichen der Innen- und Aussenmeniskusläsion (MRI 03.12.2009)
- leichtgradige Überwärmung ohne Ergussbildung bei symmetrisch freier Beweglichkeit ohne Hinweis für Meniskusläsion
- chronische Beschwerden im Bereich des rechten Sprunggelenkes (ICD-10 Z98.8/T93.2)
- Status nach Plattenosteosynthese am Aussen- sowie Schraubenosteosynthese am Innenknöchel und Naht der vorderen Syndesmose am 20.10.2008 bei Bimalleolarfraktur
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter eine Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54), einen Status nach mittelgradiger depressiver Episode (ICD-10 F32.1), einen Verdacht auf Angina pectoris (ICD-10 I20.9V) bei/mit Risikofaktor Nikotinabusus, 20 Paketjahre (ICD-10 F17.1), einen Status nach Katarakt- und Glaukomoperation beidseits sowie eine Adipositas bei/mit Body-Mass-Index von 30 kg/m2 (ICD-10 E66.0; Urk. 7/207/23).
Zusammenfassend könnten dem Beschwerdeführer aus polydisziplinärer Sicht körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten sowie ausschliesslich stehende Tätigkeiten und somit auch die angestammte Tätigkeit bleibend nicht mehr zugemutet werden. Für körperlich leichte, wechselbelastende, adaptierte Tätigkeiten bestehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 %, vollschichtig realisierbar. Es sei davon auszugehen, dass die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit für körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten und somit auch die angestammte Tätigkeit seit der Rentenzusprechung bestehe. Die Einschätzung für eine körperlich leichte, adaptierte Tätigkeit könne seit spätestens der aktuellen Untersuchung angenommen werden (Urk. 7/207/25). Wahrscheinlich sei die Arbeitsfähigkeit schon länger in leichten Tätigkeiten nur gering eingeschränkt gewesen, da aus somatischer Sicht keine radikuläre Symptomatik mehr objektivierbar und der Beschwerdeführer seit Jahren nicht mehr bei einem Psychiater gewesen sei. Die Depression sei schon lange remittiert. Der Beschwerdeführer sehe sich aus somatischen Gründen als nicht mehr arbeitsfähig in jeglicher Tätigkeit, was in deutlichem Gegensatz zur Beurteilung stehe, wonach eine körperlich leichte, wechselbelastende, adaptierte Tätigkeit zu 80 % zumutbar wäre. Diese Diskrepanz begründe sich wohl dadurch, dass der Beschwerdeführer davon ausgehe, sich vollständig gesund fühlen zu müssen und zu keiner Zeit Schmerzen verspüren zu dürfen, um einer beruflichen Erwerbstätigkeit nachgehen zu können (Urk. 7/207/25). Im Weiteren habe sich der Beschwerdeführer durch die frühe Rentenzusprache in seinem Krankheitsselbstverständnis bestätigt gefühlt, wonach keine Tätigkeit mehr möglich sein solle. Er sei in seinen täglichen Aktivitäten nicht wesentlich durch seine somatische Problematik beeinträchtigt, so dass eine volle Arbeitsunfähigkeit auch für eine geeignete Tätigkeit keinesfalls bestätigt werden könne (Urk. 7/207/26). Die Prognose bezüglich Reintegration in den Arbeitsprozess sei aufgrund der ausgeprägten subjektiven Krankheitsüberzeugung des Beschwerdeführers, wonach keine Arbeitstätigkeit mehr möglich sein solle, sowie aufgrund der langjährigen beruflichen Desintegration aus dem Arbeitsprozess als sehr ungünstig zu bezeichnen (Urk. 7/207/27).
2.2 Das hiesige Gericht kam im Urteil IV.2012.00105 vom 23. April 2013 zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes und einer nunmehrigen Arbeitsfähigkeit von 80 % für behinderungsangepasste körperlich leichte Tätigkeiten seit Oktober 2010 ausgegangen sei (Urk. 7/248/20). Das Valideneinkommen sei jedoch ausgehend vom vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Einkommen mit Fr. 68‘868.-- und das Invalideneinkommen, ausgehend vom Tabellenlohn der LSE 2010, Tabelle TA1, für im Anforderungsniveau 4 tätige Männer, mit Fr. 44‘478.80 zu beziffern. Ein leidensbedingter Abzug sei nicht zu gewähren. Es ergebe sich demnach ein Invaliditätsgrad von 35 %. Im Weiteren stellte das Gericht fest, der Beschwerdeführer sei bei Erlass der rentenaufhebenden Verfügung vom 22. Dezember 2011 fast 59-jährig gewesen und habe während rund 13,5 Jahren eine Rente bezogen. Objektiv stehe einer Selbsteingliederung jedoch nichts entgegen, weshalb die Beschwerdegegnerin keine Eingliederungsmassnahmen habe an die Hand nehmen müssen. Die Beschwerdegegnerin habe demnach die Rentenleistungen zu Recht per Ende Januar 2012 aufgehoben.
2.3 Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 9C_497/2013 vom 30. November 2013 (Urk. 7/253) die Würdigung der medizinischen Unterlagen, die darauf beruhenden Feststellungen betreffend Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt der Verfügung vom 22. Dezember 2011 sowie die Invaliditätsbemessung im Urteil IV.2012.00105 vom 23. April 2013 nicht in Frage gestellt. Unter Hinweis auf die eingangs zitierte Rechtsprechung zur Notwendigkeit (vorgängiger) befähigender beruflicher Massnahmen sowie auf das Mahn- und Bedenkzeitverfahren gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG (vgl. E. 1.3) hielt es in Erwägung 3.3 jedoch Folgendes fest:
„Zwar hat das kantonale Gericht - ebenfalls verbindlich (E. 1) - festgestellt, das Eingliederungsgespräch habe darin geendet, dass der Versicherte sich nicht in der Lage gesehen habe, irgendeiner Erwerbstätigkeit nachzugehen und den Eindruck hinterlassen habe, kaum die Motivation für Reintegrationsbemühungen aufzubringen. Die fehlende Berufserfahrung werde bei der Einstufung in das Niveau Hilfsarbeiten im Rahmen der Festsetzung des Invalideneinkommens berücksichtigt. Zudem verfüge der Versicherte über relativ gute Deutschkenntnisse. Diese Umstände sind indessen nicht solcherart, dass sie auf die Zumutbarkeit der Selbsteingliederung schliessen lassen (vgl. etwa Urteil 9C_68/2011 vom 16. Mai 2011 E. 3.3 in fine). Es ist ihnen daher auch nicht mit einer direkten Rentenaufhebung, sondern mit der Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens (E. 3.2.2) zu begegnen (Urteile 9C_128/2013 vom 4. November 2013 E. 4.3; 9C_368/2012 vom 28. Dezember 2012 E. 3.3; 8C_338/2012 vom 28. August 2012 E. 4.2.2), wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht. Ein solches ist nicht aktenkundig, weshalb die IV-Stelle die entsprechenden Vorkehren zu treffen hat. Anschliessend wird sie - nach allfälliger Durchführung angezeigter Eingliederungsmassnahmen und unter Berücksichtigung des ausgeglichenen Arbeitsmarktes (vgl. Art. 7 Abs. 1 ATSG) - über den Rentenanspruch neu verfügen.“
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die von ihr durchgeführten Eingliederungsmassnahmen zu Recht per 3. Oktober 2014 eingestellt und die Rente per 31. März 2015 aufgehoben hat.
3.2 Die Beschwerdegegnerin machte in der angefochtenen Verfügung geltend, gemäss Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberatung vom 6. Oktober 2014 hätten weder der Beschwerdeführer noch die ihn Betreuenden von der Massnahmestelle von einer Verschlechterung der gesundheitlichen Situation oder neu hinzugekommenen Beschwerden berichtet. Am medizinischen Sachverhalt gemäss Verfügung vom 22. Dezember 2011 sei daher festzuhalten. Bezüglich Validen- und Invalideneinkommen werde auf das Urteil des Bundesgerichtes verwiesen, gemäss welchem grundsätzlich von einem Invaliditätsgrad von 35 % auszugehen sei. Der Abschluss der Eingliederungsmassnahmen sei bisher eingehend begründet worden, und im Einwand seien keine neuen Tatsachen geltend gemacht worden. Es werde weiterhin daran festgehalten (Urk. 2).
3.3 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde dagegen vor, da ihm die Selbsteingliederung gemäss Bundesgericht unzumutbar und die durchgeführten Eingliederungsmassnahmen als ungenügend zu erachten seien, sei ihm folglich weiterhin die bisherige Rente auszurichten. Die vorzeitig beendeten Eingliederungsmassnahmen könnten bei seiner Vorgeschichte und während nur drei Monaten nicht zum Erfolg führen. Sie seien mit der Begründung beendet worden, dass das Erreichen einer genügend starken positiven Änderung der Leistungsfähigkeit nicht zu bewerkstelligen gewesen sei. An seiner Mitarbeit oder Motivation sei die Eingliederung jedoch nicht gescheitert. Es sei ihm nicht nur de facto, sondern selbst auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht möglich, die ihm attestierte Restarbeitsfähigkeit zu verwerten (Urk. 1).
4.
4.1
4.1.1 In Umsetzung des genannten Urteils des Bundesgerichtes vom 30. November 2013 führte die Eingliederungsberatung am 5. Februar 2014 ein persönliches Gespräch mit dem Beschwerdeführer durch. Gemäss Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberatung vom 6. Oktober 2014 machte der Beschwerdeführer anlässlich dieses Gesprächs, zu welchem er mit seinem Sohn erschienen war, einen sehr depressiven Eindruck. Die Schilderungen des Sohnes hätten dies bestätigt. Durchführungsstellen hätten für eine Aufnahme minimale Deutschkenntnisse zur Auflage. Der Beschwerdeführer scheine diesbezüglich nicht zu genügen. Zudem scheine es kaum möglich, die sozusagen chronifizierte Gesamt(lebens-)situation im Rahmen von bzw. mittels Eingliederungsmassnahmen soweit zu verändern, dass eine Vermittelbarkeit im ersten Arbeitsmarkt erreicht werden könne. Der Verfahrensstand erlaube indessen nur ein tatsächliches Durchführen von Massnahmen. Immerhin sei nicht ganz auszuschliessen, dass die Massnahmen bzw. die durch diese veränderte Tagesstruktur nicht doch eine Veränderung bewirke (Urk. 7/289/3).
4.1.2 In der Folge fand Mitte April 2014 ein Aufnahmegespräch in der D.___ in E.___ statt. Am 24. April 2014 teilte Frau Rietmann von der D.___ dem Eingliederungsberater der Beschwerdegegnerin mit, sie sei zur Überzeugung gekommen, dass für den Beschwerdeführer ein Einsatz in ihrer Werkstatt in der Abteilung „Mailing“ sinnvoll wäre. Am besten wäre ein Belastbarkeitstraining von drei Monaten, zu Beginn mit zwei Stunden und dann steigernd, da seine momentane Tagesstruktur nur geringe Belastungsphasen von 30 Minuten am Stück beinhalte. Mit einer Potentialabklärung wäre der Beschwerdeführer sicherlich überfordert (Urk. 7/289/4).
4.1.3 Am 30. April resp. 5. Mai 2014 unterzeichneten die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführer eine Vereinbarung für ein Belastbarkeitstraining im Rahmen von Integrationsmassnahmen in der Zeit vom 7. Juli 2017 bis 10 Oktober 2010 (nachfolgend Zielvereinbarung). Darin wurde im Wesentlichen Folgendes festgehalten (Urk. 7/282):
„Ziel: Eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ist bis Ende des Belastbarkeitstrainings erreicht oder überwiegend wahrscheinlich zu erreichen im Rahmen einer drei- bis sechsmonatigen Folgemassnahme.
Konkrete Massnahme: Belastbarkeitstraining unter Berücksichtigung der mentalen Befindlichkeit des Beschwerdeführers.
Verantwortlichkeiten: versicherte Person: Aktive Teilnahme, regelmässiges Erscheinen; Eingliederungsverantwortliche der IV-Stelle: Überwachung der Massnahme; D.___, E.___: In den ersten ca. sieben Wochen ist die Befindlichkeit des Versicherten des alleinige Mass der Zuwendung und Förderung. Anschliessend ist zunehmend die seitens der IV-Stelle zugemutete rentenausschliessende Arbeitsfähigkeit bzw. die Erlangung einer minimal 50%igen Arbeitsfähigkeit ins Auge zu fassen. Diese soll entweder Ende Belastbarkeitstraining erreicht sein oder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Rahmen von Folgemassnahmen innert wenigen Monaten zu erreichen sein.“
4.1.4 Gemäss Schlussbericht der D.___ E.___ (Urk. 7/291) sei der Beschwerdeführer immer pünktlich zur Arbeit erschienen und habe einen aufgestellten Eindruck gemacht. Die Arbeit scheine ihm Spass bereitet zu haben. Diese Beobachtungen habe der Beschwerdeführer in den Gesprächen bestätigt. Er habe angegeben, die Tätigkeiten gefielen ihm, die Arbeiten seien körperlich nicht anstrengend, er habe jedoch konstante Schmerzen im unteren Rücken. Nach dem Training sei er immer sehr müde und müsse sich bis zum nächsten Vormittag zu Hause im Liegen ausruhen, bevor er wieder das Haus verlasse, um an der Massnahme teilzunehmen. Körperlich sei er an seiner Leistungsgrenze. Trotz der genannten Angaben habe der Beschwerdeführer seine Anwesenheit gesteigert. Am 22. August 2014 habe er das G.___ besichtigt. Nach der Besichtigung habe er für ca. 1,5 Stunden in der Produktion mitgearbeitet. Aufgrund seiner Schmerzen sei es ihm nicht möglich gewesen, mit Kisten mit einem Gewicht von 7 kg zu hantieren, was zum Arbeitsablauf dazugehört hätte. Der Beschwerdeführer habe angegeben, es sei ihm in der Halle der G.___ Produktionsstätte zu laut gewesen, was ihn nervös gemacht habe. Er könne die Gewichte nicht tragen und das lange Stehen sei ebenfalls nicht gut für ihn. Mit der Zeit hätten die Schmerzen zugenommen und er habe Beschwerden im Nacken bekommen. Deshalb sehe er sich nicht in der Lage, einen Arbeitseinsatz im G.___ zu leisten. Dafür habe der Beschwerdeführer eingewilligt, seine Präsenzzeit ab dem 1. September 2014 von vier auf fünf Tage pro Woche zu steigern. Die Steigerung habe allerdings nicht stabil stattgefunden. Er habe sich zweimal freitags krank abgemeldet und einmal für eine ganze Woche unter Einreichung einer Hausarztbescheinigung gefehlt. Im letzten Monat des Trainings habe der Beschwerdeführer erschöpft gewirkt. Am 30. September 2014 habe das Standortgespräch gemeinsam mit dem Berater der IV und dem Abteilungsleiter der Werkstatt stattgefunden. Bei diesem Gespräch sei besprochen worden, die Massnahme auf den 3. Oktober 2014 zu beenden (Urk. 7/291/2). Zu den Beobachtungen/Ergebnissen in Bezug auf die Schlüsselqualifikationen wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe während den drei Monaten stabile Qualifikationen gezeigt, es habe keine relevanten Unterschiede von den Anfangsbeobachtungen zur Endbeurteilung gegeben. Die Fachkompetenzen hätten im Bereich von seriencharakteristischen Aufträgen geringer Komplexität gelegen. Das Arbeitstempo und die Belastbarkeit sei von den Fachmitarbeitern als genügend beurteilt worden. Vor allem wegen den körperlichen Einschränkungen sei es nicht möglich gewesen, den Beschwerdeführer flexibel einzusetzen. Als weitere einschränkende Faktoren könnten auch die schlechten Deutschkenntnisse genannt werden. Bei der Ausführung der Arbeiten habe er wiederholte Anweisungen und vermehrte Endkontrollen benötigt. Im Weiteren habe er sich durch eine hohe Sozialkompetenz ausgezeichnet, Kritik gut annehmen und umsetzen können, sich freundlich und korrekt im Umgang mit Vorgesetzten und Mitarbeitern verhalten, sich mühelos in das Team integrieren können und sei als angenehme und humorvolle Person wahrgenommen worden. Das Ziel, eine 50%ige Arbeitsfähigkeit zu erreichen, sei nicht erreicht worden. Die stabile Präsenzzeit habe zum Ende bei drei Stunden pro Tag, vier Tage die Woche, gelegen, was knapp 30 % entspreche. Aufgrund des verminderten Arbeitstempos und der körperlichen Einschränkungen werde seine Leistungsfähigkeit auf etwa 20 % geschätzt, bezogen auf einen 8-Stunden-Tag im ersten Arbeitsmarkt. Es sei nicht davon auszugehen, dass innerhalb der nächsten drei bis sechs Monate eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit realistisch sei. Die geringe Steigerung der Präsenzzeit von zwei auf drei Stunden und die Limitierung der Arbeitsleistung infolge von Schmerzen sprächen gegen eine relevante Verbesserung der Leistungsfähigkeit (Urk. 7/291/3).
4.2
4.2.1 Die strittige Frage, ob im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung - weitergehende - Eingliederungsmassnahmen angezeigt gewesen wären und einer Rentenaufhebung entgegenstanden, ist insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Eingliederungsnotwendigkeit und –fähigkeit sowie des Eingliederungswillens zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_855/2013 vom 30. April 2014 E. 2.2 mit Hinweisen).
4.2.2 Die Notwendigkeit befähigender beruflicher Massnahmen ist – weiterhin – zu bejahen; es liegen – weiterhin - keine Umstände vor, welche darauf schliessen lassen würden, dass dem Beschwerdeführer die Selbsteingliederung trotz seines Alters sowie des langjährigen Rentenbezugs ausnahmsweise zumutbar ist.
4.2.3 Die objektive Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers kann, jedenfalls aus medizinischer Sicht, ebenfalls – weiterhin – bejaht werden. Laut der – beweiskräftigen – Beurteilung des C.___ bestand im Zeitpunkt der Verfügung vom 22. Dezember 2011 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit. Eine – objektive – Verschlechterung der dieser Einschätzung zugrunde liegenden somatischen und/oder psychischen Befunde wurde vom Beschwerdeführer zu keiner Zeit - substantiiert - behauptet und/oder durch Einreichen von ärztlichen Berichten belegt. Dass die Beschwerdegegnerin von sich aus Abklärungen betreffend den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hätte vornehmen müssen, wurde von ihm beschwerdeweise zu Recht nicht – mehr (vgl. demgegenüber noch Urk. 7/306/5) – geltend gemacht.
4.2.4 Was die subjektive Eingliederungsfähigkeit betrifft, so hatte sich der Beschwerdeführer sowohl anlässlich der C.___-Begutachtung im Oktober 2010 als auch anlässlich des Gespräches bei der Eingliederungsberatung vom 23. November 2011 (vgl. Sachverhalt Ziffer 1.5) wegen der somatischen Beschwerden, namentlich der Rückenbeschwerden, - subjektiv - ausser Stande gefühlt, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (Urk. 7/207/12, Urk. 7/207/17, Urk. 7/207/23, Urk. 7/207/25-26 und Urk. 7/237/4). Anlässlich des Belastbarkeitstrainings vermittelte er nun offenbar, dass seine maximale körperliche Leistungsgrenze bei (nur – aber immerhin) drei Stunden pro Tag (an vier Tagen pro Woche) liege (Urk. 7/291/2).
Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, das Belastbarkeitstraining sei zu kurz und daher völlig ungenügend gewesen, ist zu bemerken, dass es bei diesem Training darum ging, zu erfahren, ob er überhaupt in der Lage ist, eine 50%ige Arbeitsfähigkeit zu erreichen. Wohl war ursprünglich eine Trainingsdauer von mindestens drei Monaten vereinbart worden. Da der Beschwerdeführer im Rahmen des am 7. Juli 2014 aufgenommenen Trainings bis zum 23. September 2014 – trotz attestierter Kooperationsbereitschaft – ein Pensum von maximal drei Stunden an vier Tagen pro Woche erreichte und zunehmend erschöpft wirkte, erscheint die von der Case-Managerin der D.___ – bereits – in diesem Zeitpunkt vorgenommene Einschätzung, wonach die Erreichung des Eingliederungsziels (50%ige Arbeitsfähigkeit) innerhalb von drei bis sechs Monaten nicht realistisch sei, nachvollziehbar. Der von ihr und dem Eingliederungsberater anlässlich des Telefonats vom 23. September 2014 getroffene Entscheid, die Massnahme vorzeitig per 3. Oktober 2014 zu beenden, ist deshalb grundsätzlich als folgerichtig und zulässig zu erachten. Dass sich die Beschwerdegegnerin dieser Auffassung anschloss und demnach dem Beschwerdeführer am 24. September 2014 unter Hinweis darauf, dass – trotz seines Einsatzes – im zur Verfügung stehenden zeitlichen Rahmen der Eingliederungsmassnahmen das Erreichen einer Leistungsfähigkeit, wie sie für den ersten Arbeitsmarkt minimal erforderlich sei, nicht möglich sei (vgl. Urk. 7/287 und Sachverhalt Ziffer 1.6), mitteilte, die Integrationsmassnahme werde per 3. Oktober 2014 beendet, ist deshalb von daher nicht zu beanstanden.
4.3
4.3.1 Entgegen der Auffassung der Parteien zu beanstanden ist jedoch, dass die Beschwerdegegnerin - unbestrittenermassen - davon absah, ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG durchzuführen.
4.3.2 Wie erwähnt, hatte das Bundesgericht im Urteil vom 30. November 2013 die Beschwerdegegnerin ausdrücklich angewiesen, ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchzuführen und „anschliessend“ allfällige Eingliederungsmassnahmen in die Wege zu leiten. Zwar wurde der Beschwerdeführer anlässlich des Gesprächs vom 5. Februar 2014 – mündlich - darauf hingewiesen, dass die Rentenaufhebung bloss verzögert sei und jedenfalls nach Beendigung der Eingliederungsmassnahme erfolgen werde (Urk. 7/289/3 und Urk. 7/295/4). Richtigerweise hätte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer aber – bereits - damals schriftlich darauf hinweisen müssen, dass es zu einem Abbruch der Eingliederungsmassnahme und zu einer Rentenaufhebung kommen könnte, falls er anlässlich der Massnahme eine mangelnde Bereitschaft und/oder Motivation zeigen oder sich subjektiv nicht eingliederungsfähig fühlen sollte. Ob die damalige Annahme der mit der Eingliederung des Beschwerdeführers befassten Personen, wonach er motiviert sei und wonach seine Befindlichkeit keine zusätzlichen Zumutungen vertragen hätte (Urk. 7/295/3), berechtigt war, kann offen bleiben. Wenn vor und während des Belastbarkeitstrainings aus diesem Grund von der Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens abgesehen worden war, hätte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer aber jedenfalls vor Beendigung der Massnahme (vgl. Urk. 7/287) im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG schriftlich mahnen und darauf aufmerksam machen müssen, dass die Beendigung der Massnahme zu einer Rentenaufhebung führen könnte. Gleichzeitig hätte sie ihm eine angemessene Bedenkfrist ansetzen müssen.
4.4 Demnach waren die – im Urteil des Bundesgerichtes vom 30. November 2013 konkret umschriebenen - Voraussetzungen für eine Rentenaufhebung im Zeitpunkt der Verfügung vom 4. Februar 2015 nach wie vor nicht erfüllt. Die angefochtene Verfügung ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer über den 31. März 2015 hinaus Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
4.5 Das weitere Vorgehen bleibt mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer inzwischen 63 Jahre alt ist, der Beschwerdegegnerin überlassen. Einer allfälligen neuerlichen Rentenaufhebung hätte aber jedenfalls ein korrekt durchgeführtes Mahn- und Bedenkzeitverfahren gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG vorauszugehen.
5.
5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden unabhängig vom Streitwert, nach dem Verfahrensaufwand im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt und sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen.
Die Kosten für das vorliegende Verfahren werden ermessensweise auf Fr. 800.-- festgesetzt und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin als unterliegende Partei auferlegt.
5.2 Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Die Entschädigung ist in Anwendung von § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung Art. 61 lit. g ATSG ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘530.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen (vgl. Urk. 9).
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 4. Februar 2015 (Urk. 2) aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer über den 31. März 2015 hinaus Anspruch auf eine ganze Rente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘530.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Stephanie Schwarz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHausammann