Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00291




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin E. Stocker

Urteil vom 31. Oktober 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann

schadenanwaelte.ch AG

Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1956 geborenen X.___ besuchte im ehemaligen Y.___ (Z.___) die Grundschule und das Gymnasium und arbeitete ab Mai 1983 als Saisonnier in der Schweiz (Urk. 7/242 S. 12). Am 17. März 1989 reiste er (Urk. 7/39, Urk. 7/44) in die Schweiz ein, wo er verschiedene Hilfsarbeiten ausführte (Urk. 7/39), zuletzt von März 1996 bis Ende November 1997 im Bereich Werkzeug- und Maschinenbau (Urk. 7/4). Am 3. Dezember 1997 erlitt er einen Verkehrsunfall, bei welchem das nachfolgende Auto in sein Fahrzeug prallte (Urk. 7/5/3). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte die gesetzlichen Leistungen und richtete ihm - nach entsprechender Festlegung des Versicherungsgerichts des Kantons A.___ mit Urteil vom 15. Mai 2002 - mit (vollziehender) Verfügung vom 4. März 2003 (Urk. 7/112) mit Wirkung ab 1. Juli 2000 eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 60 % aus.

1.2    Am 8. Mai 2000 hatte sich der Versicherte unter Hinweis auf ein Schleudertrauma (Rücken-, Nacken-, Schulterschmerzen, ausstrahlend in Thorax und Kopf) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 7/39). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons A.___, IV-Stelle, zog (wiederholt) die Akten des Unfallversicherers bei, klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und veranlasste ein bidisziplinäres Gutachten (Expertise vom 21Januar 2002, Urk. 7/64). Mit Verfügung vom 20. Februar 2003 (Urk. 7/105, 106) und Einspracheentscheid vom 2. Mai 2003 (Urk. 7/118) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Mai 1999 eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 60 % zu. Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/122) wies das Versicherungsgericht des Kantons A.___ mit Entscheid vom 17. Mai 2004 (Urk. 7/147) ab.

1.3    Vom 7. April 2004 bis 1. März 2007 wurde die halbe Invalidenrente sistiert, da sich der Versicherte im Ausland in Untersuchungshaft befand (Urk. 7/175 und Urk. 7/181-182).

1.4    Im Oktober 2007 leitete die IV-Stelle eine Überprüfung des Rentenanspruchs ein (Urk. 7/182) und veranlasste ein polydisziplinäres Gutachten (Expertise vom 11. Mai 2009, Urk. 7/202), holte eine Stellungnahme des RAD ein (Urk. 7/205) und bestätigte mit Mitteilung vom 23. März 2010 den Anspruch auf die bisherige halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von neu 53 % (Urk. 7/215).

1.5    Im März 2013 (Urk. 7/224) leitete die neu zuständige (Wohnsitzänderung per 1. Dezember 2008, Urk. 7/198) Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine revisionsweise Überprüfung des Rentenanspruchs in die Wege, holte neue Berichte der behandelnden Ärzte ein und veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung (Expertise vom 14. Mai 2014, Urk. 7/242). Mit Vorbescheid vom 22. Oktober 2014 (Urk. 7/247) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Aufhebung der Rente in Aussicht, wogegen er am 26. November 2014 Einwand erhob (Urk. 7/248). Mit Verfügung vom 27. Januar 2015 hielt die IV-Stelle an der Aufhebung der Rente per Ende des folgenden Monats nach Zustellung der Verfügung fest (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 4. März 2015 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 27. Januar 2015 sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen aus IVG zuzusprechen. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Dreiviertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von abgerundet 60 % auszurichten. Mit Vernehmlassung vom 17. April 2015 (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 20. April 2015 (Urk. 8) mitgeteilt wurde. Am 17. Juni 2015 erstattete der Beschwerdeführer mit Bezugnahme auf den neuen Leitentscheid des Bundesgerichts betreffend psychosomatische Leiden und rentenbegründende Invalidität (Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015, veröffentlicht in der amtlichen Sammlung als BGE 141 V 281) erneut eine Eingabe samt Beilage (Urk. 9 und Urk. 10).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die IV-Stelle führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 27. Januar 2015 (Urk. 2) im Wesentlichen aus, spätestens seit der Begutachtung werde von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten ausgegangen, da keine Diagnosen mehr vorlägen, welche die Arbeitsfähigkeit dauerhaft einschränken könnten. Der Beschwerdeführer sei zum Gespräch eingeladen worden, um berufliche Massnahmen zu besprechen. Gemäss dem Schreiben des Rechtsvertreters (damals keine Vollmacht vorhanden) sei er jedoch nicht interessiert gewesen, zum Gespräch zu erscheinen.

2.2    Dagegen wendete der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 4. März 2015 (Urk. 1) zur Hauptsache ein, es könne den Akten nicht entnommen werden, weshalb der Invaliditätsgrad im Jahr 2010 von abgerundet 60 % auf 53 % korrigiert worden sei, obwohl offensichtlich keine Sachverhaltsänderung vorgelegen habe. Dem Beschwerdeführer hätte bei einem Invaliditätsgrad von 60 % offensichtlich eine Dreiviertelsrente ausgerichtet werden müssen und nicht eine halbe Rente (S. 5). Die dritte Begutachtung im B.___ hätte gar nie stattfinden dürfen; es handle sich dabei um eine „fishing expedition“, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne (S. 6). Das blosse Abstellen auf objektivierbare/strukturelle Beschwerdebilder und der damit verbundene Wegfall aller subjektiven und nicht objektivierbaren Anteile stelle keine Verbesserung des Gesundheitszustandes dar, sondern bloss eine andere Wertung des medizinischen Sachverhaltes. Es sei offensichtlich, dass das aktuelle B.___ Gutachten keine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes umschreibe (S. 8).


3.    

3.1    Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist. Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechender Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann. In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung dennoch nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegen stehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2).

3.2    Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 dahingehend präzisiert, dass die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung von Invalidenrenten bei versicherten Personen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Verwaltung zuvor die Notwendigkeit von Eingliederungsmassnahmen geprüft hat (E. 3.3). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Personen aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selbständig wieder einzugliedern. Die Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien bedeutet jedoch nicht, dass die Betroffenen einen Besitzstandsanspruch geltend machen können. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (vgl. erwähntes Urteil 9C_228/2010 E. 3.5).

3.3    Anzumerken bleibt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts einer subjektiv ausgeprägten Krankheitsüberzeugung beziehungsweise einer (zumindest vorerst) fehlenden Eingliederungsmotivation nicht mit einer direkten Rentenaufhebung, sondern mit der Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens zu begegnen wäre (Urteil 9C_68/2015 vom 24. April 2015 E. 5.1 mit Hinweisen). Ausgenommen sind Konstellationen, in welchen die fehlende subjektive Eingliederungsmotivation von der versicherten Person unmissverständlich dokumentiert worden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2014 vom 5. September 2014 E. 5.2).


4.    

4.1    Der 1956 geborene Beschwerdeführer ist - mit Ausnahme einer durch das RAV vermittelten Stelle (Urk. 7/41) und einer beruflichen Abklärungsmassnahme - seit November 1997 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen (vgl. IK-Auszug, Urk. 7/158). Im Zeitpunkt der Rentenaufhebung vom Januar 2015 war er 58 Jahre alt. Nach dem vorstehend ausgeführten (E. 3.1-3.2) fällt er demnach unter den besonders geschützten Personenkreis und die Selbsteingliederung ist ihm nach der Rechtsprechung nicht mehr zumutbar, weshalb befähigende berufliche Massnahmen notwendig sind.

4.2    Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu einem Beratungsgespräch eingeladen hatte (Urk. 7/244). Dieser liess durch seinen Rechtsvertreter anfragen, weshalb er sich bei der IV-Stelle einfinden solle (Urk. 7/245). Daraufhin teilte diese mit, dass das Dossier noch pendent sei hinsichtlich Eingliederung aus Rente/Beratung und Begleitung und fragte nach, ob der Beschwerdeführer an einem neuen Termin teilnehmen werde (Urk. 7/246). Eine Woche später erging der Vorbescheid bezüglich der Einstellung der Invalidenrente (Urk. 7/247).

    Da die Eingliederungsfrage vorgängig zur Rentenaufhebung zu prüfen ist und selbst bei einer subjektiv ausgeprägten Krankheitsüberzeugung beziehungsweise einer (zumindest vorerst) fehlenden Eingliederungsmotivation ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt werden muss (vgl. E. 3.3) genügt die vorliegende (zweimalige) Einladung zum Beratungsgespräch nicht. Die im Vorbescheid und in der Verfügung festgehaltene Aussage, gemäss Schreiben seines Anwaltes sei der Beschwerdeführer nicht interessiert, zum Gespräch zu erscheinen (Urk. 7/247 S. 2 und Urk. 2 S. 2), trifft so nicht zu. Das blosse Nachfragen nach dem Grund für eine Vorladung (Urk. 7/244-245) und eine ausgebliebene explizite Einverständniserklärung im Nachgang an die Bekanntgabe der Thematik (Urk. 7/246) kann jedenfalls nicht als unmissverständliche Weigerung verstanden werden, an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen.

4.3    Damit hat die Beschwerdegegnerin den bundesgerichtlich geforderten Voraussetzungen zur Aufhebung von langjährigen Renten nicht hinreichend Genüge getan. Denn sie muss sich vor der Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisches Leistungsvermögen ohne weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür eine erwerbsbezogene Abklärung (der Eignung, Belastungsfähigkeit, usw.) und/oder die Durchführung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne erforderlich ist. Dieser Prüfungsschritt zeitigt dort keine administrativen Weiterungen, wo die gegenüber der Eingliederung vorrangige Selbsteingliederung direkt zur rentenausschliessenden arbeitsmarktlichen Verwertbarkeit des Leistungsvermögens führt. Das ist namentlich der Fall, wenn bisher schon eine erhebliche Restarbeitsfähigkeit bestand, so dass der anspruchserhebliche Zugewinn an Leistungsfähigkeit kaum zusätzlichen Eingliederungsbedarf nach sich zieht, vor allem, wenn das hinzugewonnene Leistungsvermögen in einer Tätigkeit verwertet werden kann, welche die versicherte Person bereits ausübt oder unmittelbar wieder ausüben könnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Gleiches gilt, wenn es sich bei der versicherten Person um eine agile, gewandte und im gesellschaftlichen Leben integrierte Person handelt, sodass objektiv einer Selbsteingliederung (trotz fortgeschrittenen Alters) nichts entgegensteht (Urteil des Bundesgerichts 9C_68/2011 vom 16. Mai 2011 E. 3.3).

4.4    Vorliegend sind keine Umstände ersichtlich, die auf eine ohne weiteres zumutbare Selbsteingliederung trotz überschrittener Altersgrenze schliessen liessen. Der Beschwerdeführer hat zwar das Gymnasium im Z.___ besucht, konnte dieses jedoch nicht abschliessen. Er hat keinen Beruf erlernt und führte unter anderem in C.___, D.___ und in der Schweiz verschiedene Hilfsarbeiten aus (Urk. 7/64/9). Diese körperlich teilweise schweren Arbeiten sind ihm aus medizinischen Gründen nicht mehr zumutbar. Er war rund 18 Jahre weitgehend abwesend vom Arbeitsmarkt und verfügt nur über beschränkte Deutschkenntnisse (vgl. B.___-Untersuchung im Jahr 2001, wonach der genaue Unfallablauf aus sprachlichen Gründen schwierig rekonstruierbar sei, Urk. 7/64 S. 1; die Begutachtung im B.___ im Jahr 2014 wurde mit einem E.___ sprechenden Dolmetscher durchgeführt, Urk. 7/242 S. 14). Eine besonders breite Ausbildung und Berufserfahrung (vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_39/2012 vom 24. April 2012 E. 5.2) oder Agilität im Berufsleben sind somit ebenfalls nicht gegeben.

    Es bleibt nach dem Gesagten beim Grundsatz, wonach bei Versicherten, die bei Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente das 55. Altersjahr vollendet haben oder die eine Rentenbezugsdauer von mindestens 15 Jahren aufweisen, eine Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 9C_183/2015 vom 19. August 2015 E. 5 und 9C_524/2015 vom 30. November 2015 E. 4). Für die Annahme eines Ausnahmefalls besteht kein Anlass, namentlich auch nicht aufgrund der Teilberentung (Urteil des Bundesgerichts 9C_661/2014 vom 17. September 2015 E. 3.2).

4.5    Der Beschwerdeführer kann nach dem Gesagten angesichts seines Alters und der jahrelangen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt auch bei einer attestierten 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit nicht auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden. Damit ist die Renteneinstellung so lange nicht gerechtfertigt, als die Beschwerdegegnerin - die Motivation des Beschwerdeführers vorausgesetzt (Art. 21 Abs. 4 ATSG) - die Wiedereingliederung nicht aktiv gefördert und den Beschwerdeführer nicht hinreichend auf die berufliche Eingliederung vorbereitet hat.

4.6    Bezüglich des Vorbringens des Beschwerdeführers, wonach die IV-Stelle den Invaliditätsgrad im Jahr 2010 zu Unrecht von 60 % auf 53 % herabgesetzt habe, ist darauf hinzuweisen, dass die IV-Stelle A.___ dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 23. März 2010 erklärte, dass weiterhin Anspruch auf die bisherige halbe Invalidenrente (Invaliditätsgrad 53 %, bisher 60 %) bestehe (Urk. 7/215).

    Es erscheint für den Regelfall als gerechtfertigt, von der betroffenen Person zu erwarten, dass sie innerhalb eines Jahres seit der im formlosen Verfahren erfolgten Mitteilung an die IV-Stelle gelangt. Eine längere Frist kommt allenfalls dann in Frage, wenn die Person - insbesondere wenn sie rechtsunkundig und nicht anwaltlich vertreten ist - in guten Treuen annehmen durfte, der Versicherer habe noch keinen abschliessenden Entscheid fällen wollen und sei mit weiteren Abklärungen befasst (vgl. BGE 134 V 145 E. 5.3.2). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer war deshalb nach dem Gesagten gehalten, innerhalb eines Jahres seit Zugang des Schreibens zu reagieren und sein Nichteinverständnis zu bekunden. Die erst in der Beschwerde vom 4. März 2015 (Urk. 1) erfolgte Intervention ist somit verspätet, da die im formlosen Verfahren ergangene Mitteilung vom 23. März 2010 inzwischen Rechtswirksamkeit erlangt hatte, wie wenn sie im durch Art. 51 Abs. 1 ATSG umschriebenen Rahmen erlassen worden wäre.

4.7    Dies führt im Ergebnis zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch auf die bisherige halbe Rente hat.

4.8    Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt sich die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen zur Rentenrevision.


5.    

5.1    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).

5.2    Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Vorliegend scheint eine Prozessentschädigung von Fr. 2200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 27. Januar 2015 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an

- Rechtsanwalt David Husmann

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubE. Stocker