Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00292




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Ersatzrichterin Lienhard

Gerichtsschreiberin Grieder-Martens

Urteil vom 17. Dezember 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Holger Hügel

Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte

Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1962, war seit März 2002 bei der Y.___ als Koch tätig. Ab 8. September 2011 bezog der Versicherte Krankentaggelder, und am 25. Mai 2012 meldete er sich unter Hinweis auf Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 8/15). Am 23. Oktober 2014 teilte sie mit, dass zur Klärung der Leistungsansprüche ein bidisziplinäres Gutachten bei Dr. med. Z.___, Rheumatologie, und bei Dr. med. A.___, Psychiatrie, erforderlich sei (Urk. 8/56). Am 16. November 2014 wandte der Versicherte dagegen ein, dass eine polydisziplinäre Begutachtung notwendig und er mit den vorgeschlagenen Gutachtern nicht einverstanden sei (Urk. 8/60). Mit Schreiben vom 24. November 2014 hielt die Beschwerdegegnerin an der bidisziplinären Begutachtung fest und schlug zwei andere Gutachter vor (Urk. 8/61). Am 9. Dezember 2014 beantragte der Versicherte eine polydisziplinäre Begutachtung oder den Erlass einer rechtmittelfähigen Verfügung (Urk. 8/63). Mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2015 (Urk. 2) hielt die Beschwerdegegnerin an der vorgesehenen Begutachtung fest. Am 4. Februar 2015 beantragte der Versicherte unter Hinweis auf das Öffentlichkeitsgesetz die Zurverfügungstellung sämtlicher vorhandener Statistiken im Hinblick auf die konkrete Verteilung von mono- und bidisziplinären Gutachten bezogen auf die einzelnen Fachgebiete an die einzelnen beauftragten Ärzte (Urk. 8/66).


2.    Der Versicherte erhob am 4. März 2015 Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 30. Januar 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die von ihr für notwendig erachtete Abklärung des medizinischen Sachverhalts in Form einer polydisziplinären Begutachtung durchzuführen und eine Vergabe des Auftrags nach dem Zufallsprinzip gemäss Art. 72bis Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung IVV vorzunehmen (Urk. 1 S. 2).

    Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 27. April 2015 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 4. Mai 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9). Mit Eingabe vom 19. Juni 2015 stellte der Beschwerdeführer den Eventualantrag, dass die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen werde zur Durchführung eines rechtsgenüglichen Einigungsverfahrens und zum neuen Entscheid über die Begutachtungspersonen in den vorgesehenen medizinischen Fachdisziplinen. Weiter verlangte er die Herausgabe der Statistiken durch die Beschwerdegegnerin im Hinblick auf die konkrete Verteilung von mono- und bidisziplinären Gutachten bezogen auf die einzelnen Fachgebiete an die einzelnen beauftragten Ärzte (Urk. 11). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme dazu (Urk. 14). Weitere Stellungnahmen und Anträge des Beschwerdeführers vom 28. August 2015 (Urk. 16) und vom 15. September 2015 (Urk. 17) wurden der Beschwerdegegnerin am 15. Dezember 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 19).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gestützt auf Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nimmt der Versicherungsträger die notwendigen Abklärungen vor, wobei auch Gutachten in Auftrag gegeben werden können (Art. 44 ATSG).

1.2    Gegen die verfahrensleitende Verfügung der Beschwerdegegnerin (Art. 52 Abs. 1 ATSG) ist die Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht zulässig (Art. 56 Abs. 1 ATSG), soweit darin Einwendungen formeller Natur gegen Sachverständige geltend gemacht werden (BGE 132 V 93 E. 6.5). Zu den formellen Einwendungen gegen die Person eines Gutachters (vgl. Art. 44 Satz 2 ATSG) zählen im Wesentlichen die Ausstandsgründe gemäss Art. 36 Abs. 1 ATSG (u.a. ein persönliches Interesse in der Sache, enge verwandtschaftliche oder freundschaftliche Verbundenheit mit einer Partei oder Befangenheit in der Sache aus anderen Gründen, vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_500/2009 vom 24. Juni 2009 E. 1 mit Hinweisen).

1.3    Entgegen der bislang geltenden Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach andere Einwendungen (u.a. die Befürchtung, das Gutachten könnte mangelhaft ausfallen oder die Frage, aus welcher medizinischen Fachrichtung ein Gutachten einzuholen ist) mit dem Entscheid in der Sache im Rahmen der Beweiswürdigung zu behandeln sind, weil es zu vermeiden gilt, dass das Verwaltungsverfahren um ein kontradiktorisches Element erweitert und das medizinische Abklärungsverfahren judikalisiert wird (BGE 132 V 93 E. 6.5), lässt die neueste bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend die Anordnung polydisziplinärer Gutachten in der Invalidenversicherung nunmehr auch materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich zu (BGE 138 V 271 E. 1.1).

1.4    Das Bundesgericht erklärte die Anforderungen an die medizinische Begutachtung, wie sie in BGE 137 V 210 für polydisziplinäre MEDAS-Begutachtungen umschrieben worden sind, grundsätzlich sinngemäss auf mono- und bidisziplinäre Expertisierungen für anwendbar, was sowohl für die justiziablen Garantien (Partizipationsrechte, Verfügungspflichten und Rechtsschutz) als auch für die appellativen Teilgehalte von BGE 137 V 210 gilt (BGE 139 V 349 E. 5.4). Bei mono- und bidisziplinären Begutachtungen ist im Falle aller zulässigen Einwendungen konsensorientiert vorzugehen. Erst wenn eine Einigung ausbleibt, ergeht eine (einheitliche) Zwischenverfügung über die Beweisvorkehr an sich (Notwendigkeit einer Begutachtung, Beschränkung auf eine oder zwei Fachdisziplinen, Bezeichnung der Disziplinen) und die Person der Gutachter (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.3).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihr Festhalten an einer bidisziplinären Abklärung damit, dass keine zusätzlichen Fachdisziplinen notwendig seien. Im Weiteren habe sie im Rahmen einer einvernehmlichen Lösung zwei weitere Gutachter, Prof. Dr. med. B.___ (Psychiatrie) und Dr. med. C.___ (Rheumatologie) vorgeschlagen (Urk. 2). Grundsätzlich liege es im Ermessen der IV-Stelle darüber zu befinden, mit welchen Mitteln die Sachverhaltsermittlung zu erfolgen habe. Diesbezüglich verweise sie auf die Stellungnahme des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) vom 19. November 2014 (Urk. 7), gemäss welcher es aus versicherungsmedizinischer Sicht keiner polydisziplinären Begutachtung bedürfe. Die IV-Stelle sei nicht in jedem Fall gehalten, sich um eine einvernehmliche Gutachterbestellung zu bemühen. Nachdem auch gegen das neu vorgeschlagene Gutachterpaar Einwände erhoben worden seien, habe sie die Begutachtung ohne Weiterungen mit anfechtbarer Zwischenverfügung anordnen dürfen (Urk. 6).

2.2    Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, dass vorliegend auch ein Abklärungsbedarf aus dem medizinischen Fachgebiet der Neurochirurgie beziehungsweise der Neurologie bestehe. Auch bestehe eine derzeit unklare Schmerzmittelallergie, die gegebenenfalls dermatologisch oder allergologisch und schmerzmedizinisch abgeklärt werden müsste. Damit liege rechtsprechungsgemäss kein Ausnahmefall vor, in dem von einer polydisziplinären Begutachtung abgesehen werden dürfe (Urk. 1 Ziff. 20-22). Der RAD verfüge zudem nicht über die Kompetenz, neurologische, neurochirurgische, dermatologische und allergologische Fragestellungen einzuschätzen (Urk. 1 Ziff. 45). Entgegen der Auffassung des RAD seien sowohl eine mögliche Medikamentenallergie als auch eine zentrale Hypersensibilisierung und eine spinale Enge mit Nervenwurzelkontakt aktenkundig. Betreffend die versicherungsrechtliche Relevanz dieser Allergie sei zu klären, ob und welche Schmerzmittel dem Beschwerdeführer zumutbarerweise zur Überwindung der Schmerzen überhaupt verabreicht werden könnten (Urk. 1 Ziff. 48-50). Weiter wandte der Beschwerdeführer ein, dass die vorgeschlagenen Gutachter Dr. B.___ und Dr. Z.___ übermässig häufig für die Beschwerdegegnerin Gutachten erstellten, was eine wirtschaftliche Abhängigkeit vermuten und eine fehlende Ergebnisoffenheit befürchten lasse (Urk. 11 Ziff. 61, Urk. 16, Urk. 17, Urk. 18). Hinzu komme, dass die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers möglicherweise auch von psychosomatischen Beschwerden geprägt sei, weshalb eine umfassende Abklärung der nach neuester bundesgerichtlicher Rechtsprechung vorgegebenen Indikatoren zwingend sei (Urk. 11 Ziff. 64).

2.3    Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf die Durchführung eines polydisziplinären Gutachtens.


3.

3.1    Der Einwand des Beschwerdeführers, es sei eine polydisziplinäre Begutachtung unter Einbezug insbesondere auch der neurologischen Fachrichtung durchzuführen, ist materieller Natur und nach der jüngsten Rechtsprechung in diesem Verfahren zu beurteilen.

3.2    In Erwägung 3.2 von BGE 139 V 349 führte das Bundesgericht Folgendes aus: „Es existieren keine festen Kriterien zur allgemeingültigen Abgrenzung der Anwendungsfelder der verschiedenen Kategorien von Expertisen. Die grosse Vielfalt von Begutachtungssituationen erfordert Flexibilität. In groben Zügen lassen sich die jeweiligen Einsatzbereiche jedoch wie folgt umreissen: Die umfassende administrative Erstbegutachtung wird regelmässig polydisziplinär und damit zufallsbasiert anzulegen sein. Eine direkte Auftragserteilung soll die Ausnahme bleiben. Eine polydisziplinäre Expertise ist auch dann einzuholen, wenn der Gesundheitsschaden zwar bloss als auf eine oder zwei medizinische Disziplinen fokussiert erscheint, die Beschaffenheit der Gesundheitsproblematik aber noch nicht vollends gesichert ist. In begründeten Fällen kann von einer polydisziplinären Begutachtung abgesehen und eine mono- oder bidisziplinäre durchgeführt werden, sofern die medizinische Situation offenkundig ausschliesslich ein oder zwei Fachgebiete beschlägt; weder dürfen weitere interdisziplinäre Bezüge (z.B. internistischer Art) notwendig sein (zur Interdisziplinarität der Begutachtung vgl. BGE 137 V 210 E. 1.2.4) noch darf ein besonderer arbeitsmedizinischer bzw. eingliederungsbezogener Klärungsbedarf bestehen. Diese Voraussetzungen werden vor allem bei Verlaufsbegutachtungen erfüllt sein.“

3.3    Im Bericht der Ärzte des D.___, Klinik für Rheumatologie, vom 25. August 2014 (Urk. 8/54/7-12) diagnostizierten die Ärzte ein chronisches thorakolumbospondylogenes Schmerzsyndrom, eine Periarthropathia trochanterica, ein unklares urtikarielles Exanthem, eine Konjunktivitis und ein Glaukom (S. 1 f.). In der Beurteilung (S. 2) hielten sie unter anderem fest, dass neurologisch eine Hypästhesie im Dermatom L5 links aufgefallen sei. Röntgenbilder zeigten eine kranial betonte Osteochondrose der Brustwirbelsäule sowie vereinzelte ventrale Spondylophyten der Brust- und Lendenwirbelsäule. In der MR-tomografischen Untersuchung wurden mehrere mediale Bandscheibenprotrusionen und Spondylarthrosen mit neuroforaminaler Einengung sowie eine leicht nach links verlagerte Diskushernie mit foraminaler Enge und ein Spondylophyt mit Kontakt zur Nervenwurzel L5 und rezessal S1 links gefunden ohne Anzeichen für eine Nervenirritation. Bei wahrscheinlicher Neuroirritation des L5 links als Korrelat im MRT sei eine epidurale Infiltration LWK5/SWK1 unter CT-Kontrolle durchgeführt worden. Dabei habe ein guter Soforteffekt mit Schmerzreduktion und Rückgang der linksseitigen Kribbeldysästhesie erzielt werden können. In der analgetischen Therapie mit Arcoxia seien urtikarielle Hautläsionen des Unterbauches und der rechten Flanke aufgetreten, wobei eine allergische Reaktion auf Arcoxia habe angenommen, aber nicht sichergestellt werden können. Für den Fall, dass die Läsionen nach nun abgesetzter Therapie mit Arcoxia nicht sistieren würden, sei eine Abklärung bei einem Dermatologen/Allergologen zu empfehlen.

3.4    Vorliegend geht es um eine Erstbegutachtung, bei der eine direkte Auftragserteilung die Ausnahme bleibt. Auch wenn die medizinische Situation auf rheumatologische und - angesichts der vom Hausarzt diagnostizierten Depression (Urk. 8/54/1) - psychiatrische Fragen fokussiert erscheinen mag, so ist die Beschaffenheit der Gesundheitsproblematik noch nicht vollends gesichert. Angesichts der am D.___ erhobenen Befunde und erfolgten Beurteilung sind die Relevanz weiterer Fachgebiete wie Neurologie und andere interdisziplinäre Bezüge zu Gebieten der Dermatologie und der Allergologie nicht auszuschliessen. Dabei sind entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin therapeutische Fragestellungen wie die Festlegung des Mittels der Wahl zur Schmerzbehandlung nicht von vornherein ohne Belang, sondern berühren, soweit die Zumutbarkeit einer Therapie in Frage steht, auch die Feststellung der Arbeitsfähigkeit. Damit lässt sich jedenfalls nicht sagen, dass die medizinische Situation offenkundig höchstens zwei Fachgebiete beschlägt, weshalb die Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres Gutachten hätte anordnen müssen. Offen ist zudem, inwieweit - wie noch im Standortgespräch vom 18. Juni 2012 festgehalten (Urk. 8/10/1) - ein Eingliederungspotential vorhanden ist, was ebenfalls gegen ein nur bidisziplinäres Gutachten spricht.

3.5    Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen und die angefochtene Zwischenverfügung vom 30. Januar 2015 aufzuheben verbunden mit der Feststellung, dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben hat.

    Damit erübrigt sich die Prüfung des Eventualantrags auf Rückweisung der Sache zur Durchführung eines rechtsgenüglichen Einigungsverfahrens sowie des Antrags auf Herausgabe der Statistiken zur konkreten Verteilung von mono- und bidisziplinären Gutachten bezogen auf die einzelnen Fachgebiete und beauftragten Ärzte.


4.        

4.1    Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder die Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Beschwerdeverfahren - in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) - gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.

4.2    Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung. In Anwendung von § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 8 und 9 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ist die Prozessentschädigung demnach unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwandes und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘800.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) festzulegen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Zwischenverfügung vom 30. Januar 2015 aufgehoben mit der Feststellung, dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben hat.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Holger Hügel

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannGrieder-Martens