Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2015.00294 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Hausammann
Urteil vom 15. Juli 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas U.K. Brunner
Bahnhofplatz 18, Postfach 1608, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1957 geborene X.___, Mutter von vier Kindern (geboren 1980, 1985, 1986, 1987), welche über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, reiste im Jahr 1987 in die Schweiz ein und war zuletzt von Januar 2001 bis Juli 2003 bei Y.___, Restaurant Z.___, als Küchengehilfin und von Dezember 1998 bis Oktober 2003 bei der A.___ AG als Gebäudereinigungskraft angestellt (Urk. 8/1, Urk. 8/3, Urk. 8/4, Urk. 8/12/4). Im Februar 2004 meldete sie sich unter Hinweis auf seit Februar 2003 bestehende Gelenkschmerzen/Arthrose erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/1). Im Rahmen der Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/4) bei, holte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/10) sowie Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 8/7 und Urk. 8/9) ein und liess die Versicherte beim B.___ psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 22. April 2005; Urk. 8/12). Mit der Begründung, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung vermöge aus rechtlichen Gründen in der Regel keine langdauernde und zu Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirken, verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. Mai 2005 (Urk. 8/14; Abweisung der Einsprache am 30. August 2005 [Urk. 8/20]) einen Rentenanspruch. Der Einspracheentscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Am 15. November 2013 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Schmerzen im ganzen Körper sowie weitere Beschwerden erneut bei der IV-Stelle zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/21) und liess zur Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, zu Handen der IV-Stelle den Bericht vom 20. Dezember 2013 (Urk. 8/29) auflegen. Im Rahmen der weiteren Abklärungen holte die IV-Stelle einen Bericht
beim D.___ vom 10. März 2014 (Urk. 8/31) ein. Gestützt auf die Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Invalidenversicherung (RAD) vom 17. Januar 2014 (Urk. 8/12/2), vom 17. März 2014 (Urk. 8/34/3) und vom 21. März 2014 (Urk. 8/34/3) verneinte die IV-Stelle – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 16. April 2014 [Urk. 8/36], Einwände vom 14. Mai 2014 [Urk. 8/41] und 25. Juni 2014 [Urk. 8/46]) – mit Verfügung vom 2. Februar 2015 (Urk. 2 [= 8/53]) einen Rentenanspruch.
2. Gegen diese Verfügung legte die Versicherte mit Eingabe vom 5. März 2015 Beschwerde (Urk. 1) ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihr mindestens eine Viertelsrente zuzusprechen oder allenfalls Eingliederungsmassnahmen zu bewilligen; eventuell sei das Verfahren zu sistieren und sei sie von einer unabhängigen Fachstelle insbesondere psychiatrisch und neurologisch, allenfalls orthopädisch traumatologisch und rheumatologisch zu begutachten (Urk. 1 S. 2, unter Beilage diverser Arztberichte, Urk. 3/3-6).
Mit Beschwerdeantwort vom 27. April 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 7. Mai 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 9).
Am 23. Mai 2016 legte die Beschwerdeführerin einen Bericht des E.___ an Dr. C.___ vom 3. März 2015 (Urk. 11/1) sowie einen Bericht des D.___ an ihren Rechtsvertreter vom 22. April 2016 (Urk. 11/2) auf, was der Beschwerdegegnerin am 27. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).
3. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bundesgericht in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbegehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5 Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98).
1.6 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
2.
2.1 Die IV-Stelle erwog im angefochtenen Entscheid, es sei nach wie vor kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen. Ein solcher ergebe sich auch nicht aus den Berichten des D.___, da darin keine neuen Tatsachen festgehalten würden (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin habe ihre Begründungspflicht verletzt, da der angefochtenen Verfügung nicht entnommen werden könne, weshalb eine Verneinung des Rentenanspruchs erfolgt sei (Urk. 1 S. 3). Es sei nicht akzeptabel, dass der RAD, vertreten durch einen Allgemeinmediziner, ohne weitere Abklärungen auf das im April 2015 zehnjährige Gutachten der B.___ abstelle, ohne dass die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich unabhängig fachärztlich, insbesondere psychiatrisch, aber auch endlich einmal rheumatologisch, begutachtet worden wäre. Dies sei nunmehr nachzuholen, sofern nicht auf den Bericht des E.___ vom 3. März 2015 abgestellt werden könne, woraus sich eine eindeutige Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ergebe; insbesondere somatisch aus „WS-chirurgischer Sicht“, aus neurologischer Sicht mit Zunahme der Schmerzen im Rahmen der Sarkoidose sowie aus psychiatrischer Sicht mit Zunahme der Depression, was zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit führe (Urk. 1 S. 5-7).
2.3 Folglich ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin eine anspruchsbegründende Verschlechterung des Gesundheitszustandes im massgebenden Vergleichszeitraum (vgl. BGE 130 V 71) zwischen der letzten rechtskräftigen Überprüfung des Rentenanspruches (Einspracheentscheid vom 30. August 2005 [Urk. 8/20]) und der Verfügung vom 2. Februar 2015 (Urk. 2) zu Recht verneint hat.
3.
3.1 Im Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 30. August 2005 präsentierte sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt:
3.1.1 Dr. med. F.___, FMH Allgemeinmedizin, führte in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 2. April 2004 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein unklares generalisiertes Schmerzsyndrom, eine Gonarthrose links sowie ein lumbospondylogenes Syndrom an. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine pyelourethrale Abgangsstenose rechts an. In der angestammten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin seit dem 31. März 2003 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Nach Rücksprache mit dem behandelnden Psychiater bestünden keine typische Schmerzpersönlichkeit und kein psychisches Korrelat. Die Psychotherapie sei deshalb nicht fortgeführt worden. Da die Ursache der invalidisierenden Schmerzen ungeklärt sei, habe er eine Zweitmeinung bei Dr. med. G.___, FMH Rheumatologie und Physikalische Rehabilitation, veranlasst, welche keine neuen Gesichtspunkte ergeben habe (Urk. 8/9).
3.1.2 Dr. G.___ nannte in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 23. März 2004 keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er ein generalisiertes Schmerzsyndrom, ein leichtes depressives Zustandsbild sowie eine leichte mediale Gonarthrose links an. Die Beschwerdeführerin sei in der angestammten Tätigkeit vom 21. März bis 3. August 2003 zu 100 % und vom 4. August bis 17. August zu 50 % arbeitsunfähig gewesen (Urk. 8/7).
3.1.3 Im psychiatrischen Gutachten des B.___ vom 22. April 2005 (Urk. 8/12) wurde die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gestellt. Dabei handle es sich um einen andauernden, schweren und quälenden Schmerz, der durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung nicht vollständig erklärt werden könne. Der Schmerz trete in Verbindung mit emotionalen Konflikten oder psychosozialen Problemen auf. Im Zeitraum der Abklärungskonsultationen habe die Beschwerdeführerin keine Symptomatik präsentiert, welche die Diagnose einer depressiven Störung erfüllen würde, wobei zu berücksichtigen sei, dass sie medikamentös antidepressiv behandelt werde (Urk. 8/12/6):
Hinsichtlich der erhobenen Befunde wurde ausgeführt, insgesamt habe sie sich in einem reduzierten Allgemein- und einem guten Ernährungszustand präsentiert. Die Beschwerdeführerin sei bei ihren Besuchen im B.___ jeweils sauber und gepflegt gekleidet gewesen. Sie habe sich der deutschen Sprache nur bedingt mächtig präsentiert. Im Kontaktverhalten habe sie sich leicht misstrauisch und generell zurückhaltend gegeben. Sie sei freundlich und insgesamt kooperativ gewesen. Ihre Aussagen würden sich mit denen decken, die in den Unterlagen vorhanden seien. Die Beschwerdeführerin habe sich in allen Qualitäten orientiert präsentiert, sowohl zeitlich, örtlich, situativ wie auch zur eigenen Person. Es hätten sich keine Hinweise für Beeinträchtigungen im mnestischen Bereich gezeigt. Die Auffassung sei uneingeschränkt und die Konzentrationsfähigkeit leicht eingeschränkt. Soweit beurteilbar liege ein unauffälliger formaler Gedankengang vor, welcher inhaltlich auf die Schmerzsymptomatik fokussiert sei. Sie weise keine Phobien oder Zwangsgedanken auf. Es hätten keine Anhaltspunkte für wahnhaftes Erleben, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen eruiert werden können. Ein affektiver Rapport sei herstellbar gewesen. Affektiv habe die Beschwerdeführerin bezüglich einer Genesung ihrer Schmerzen deutlich pessimistisch gewirkt. Ihre Schmerzen seien in Mimik und Gestik deutlich vorgetragen worden. Sie sage, Gott sei gross, aber sie glaube nicht an eine Besserung ihrer Schmerzen. Der Antrieb sei unauffällig, und psychomotorisch sei sie ruhig. Suizidalität werde glaubhaft verneint. Zirkadiane Besonderheiten lägen keine vor, jedoch leichte Einschlafstörungen und deutliche Durchschlafstörungen (Urk. 8/12/5).
Die Experten des B.___ kamen zum Schluss, vermutlich sei die präsentierte Symptomatik aufgrund eines multifaktoriellen Geschehens zu verstehen. Einerseits sei das niedrige Bildungsniveau der Beschwerdeführerin festzuhalten, was ihr geringere Möglichkeiten für Coping-Strategien ermögliche. Die berichtete Schulverweigerung – auch trotz einer behördlich erfolgten Intervention – spreche für ein eindrückliches Durchsetzungsvermögen. Die Chronifizierung der Schmerzsymptomatik sei bereits sehr weit fortgeschritten und werde durch die mitagierende Umgebung der Beschwerdeführerin begünstigt. Sie habe eine regressive Haltung gezeigt und die psychosozialen Umstände hätten sich anamnestisch und aktuell als sehr ungünstig gestaltet, um ein angemessenes Bewältigungspotenzial zu entwickeln. Differenzialdiagnostisch sei allenfalls eine Konversionsstörung in Erwägung zu ziehen. Sodann sei zu vermuten, dass die aktuelle Polypharmazie sich negativ auf das Beschwerdebild auswirke. Obwohl die Prognose als ungünstig zu werten sei, vor allem aufgrund der bisher fehlgeschlagenen therapeutischen Versuche und der eher ablehnenden und passiven Haltung seitens der Beschwerdeführerin, sollten therapeutische Versuche nicht unterlassen werden. Aus psychiatrischer Sicht sei zu empfehlen, die aktuelle Medikation zu reduzieren, mit dem Ziel, ein geeignetes Antidepressivum zur Nacht und/oder eventuell am Morgen einzusetzen. Die Arbeitsfähigkeit sei bei diesem Ausprägungsgrad der Schmerzstörung aus psychiatrischer Sicht demzufolge eingeschränkt. Die Experten erachteten die Bewältigung einer dem Beschwerdebild angepassten Tätigkeit momentan als unwahrscheinlich. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt werde eine psychoreaktive Komponente als weit im Vordergrund stehend erachtet, da die Schmerzverarbeitung der Beschwerdeführerin stark gestört zu sein scheine und eine invalidisierende Wirkung zeitige. Die Schmerzen, die von der Beschwerdeführerin angegeben würden, bewirkten eine gänzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten sowie in einer angepassten Tätigkeit seit mindestens 21. März 2003. In ihrer gegenwärtigen Verfassung sei kein Belastungsprofil beschreibbar, da sie sich schmerzbedingt eine gänzliche Schonung auferlegt habe und die Schonung durch ihr Umfeld gewährleistet werde (Urk. 8/12/6 f.).
3.1.2 Gestützt auf das psychiatrische Gutachten sowie auf die Stellungnahme der für den RAD tätigen Dr. med. H.___, Praktische Ärztin, vom 19. Mai 2005 (Urk. 8/13/5) wurde ein Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20. Mai 2005 (Urk. 8/14) respektive Einspracheentscheid vom 30. August 2005 (Urk. 8/20) verneint. Begründet wurde dies damit, dass eine reine somatoforme Schmerzstörung vorliege, ohne dass eine somatische oder auch psychiatrische Komorbidität ausgewiesen sei; rheumatologisch seien keine die Schmerzen der Beschwerdeführerin erklärenden Befunde erhoben worden (Urk. 8/13/5).
3.2. Die aktuelle medizinische Aktenlage präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt:
3.2.1 Dr. C.___ berichtete in seinem Bericht vom 20. Dezember 2013 (Urk. 8/29), die Beschwerdeführerin leide an einem bekannten Lupus, an einem panvertebralen Schmerzsyndrom, an Kniearthrose beidseitig und an einer mittelschweren depressiven Stimmung mit Müdigkeit, Schlafstörungen, Kopfschmerzen sowie einer Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörung. Der Verlauf sei schlecht. Die Beschwerdeführerin komme fast regelmässig zu ihm und werde aktuell mit Antidepressiva und Antischmerzmitteln behandelt. Da es bisher noch zu keiner Besserung gekommen sei, werde er sie demnächst an das D.___ überweisen. Es sei ihr in diesem Zustand aktuell keine Arbeit zumutbar (Urk. 8/29).
3.2.2 Laut der Stellungnahme des für den RAD tätigen Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, zertifizierter Gutachter SIM, vom 17. Januar 2014 brachte Dr. C.___ jenseits der bekannten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung keine neuen fachärztlich ausgewiesenen Tatsachen und Befunde vor (Urk. 8/34/2).
3.2.3 Im Bericht des D.___ vom 10. März 2014 (Urk. 8/31) wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) sowie eine Sarkoidose pulmonal, Stadium II, bei/mit bihilärer und mediastinaler Lymphadenopathie, Lungenparenchymbefall mit multiplen pulmonalen Noduli, Lupus pernio der Stirne, SURT-Syndrom (Sarkoidosis of the upper respiratory tract), Status nach vermutlichem leichtem Leberbefall und Status nach passageren Arthropathien (KWS 21.10.09) genannt (Urk. 8/31/6).
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden Diabetes mellitus Typ II, ein Status nach Cholezystolithiasis sowie ein Verdacht auf eine Stenose pyeloureteraler Übergang rechts genannt (Urk. 8/31/6).
Sie sei eine chronische Schmerzpatientin mit Sarkoidose pulmonal, Stadium II, darüber hinaus lägen deutliche Depressionen mit Lust- und Interesselosigkeit, Rückzug, Antriebslosigkeit, Müdigkeit, Freudunfähigkeit, Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit und Sinnlosigkeitsgedanken vor. Daher sei sie auch für angepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/31/6).
Die Beschwerdeführerin sei nicht mehr in der Lage, einer geregelten Tätigkeit nachzugehen, sie könne wegen der Schmerzen weder lange sitzen noch stehen, könne sich nicht konzentrieren und sei nicht in der Lage, eine längere Tätigkeit zu verfolgen (Urk. 8/31/7). Es bestünden eine deutliche Chronifizierung und kein Rehabilitationspotential (Urk. 8/31/6).
3.2.4 In der Stellungnahme vom 17. März 2014 hielt Dr. I.___, RAD, fest, im Bericht des D.___ würden keine neuen fachärztlich-psychiatrisch ausgewiesenen Tatsachen und Befunde vorgebracht. Es sei somit ohne weiteres an der Stellungnahme des RAD vom 19. Mai 2005 festzuhalten (Urk. 8/34/3).
3.2.5 Im Bericht vom 21. Juni 2014 (Urk. 8/47) stellte Dr. C.___ die gleichen Diagnosen wie die Ärzte des D.___ in ihrem Bericht vom 10. März 2014 (vgl. E. 3.2.3). Im Übrigen wiederholte Dr. C.___ im Wesentlichen die Angaben, welche er bereits im Bericht vom 20. Dezember 2013 gemacht hatte (vgl. E. 3.2.1, Urk. 8/29).
3.2.6 Auch im Bericht des D.___ vom 20. November 2014 (Urk. 8/50) wurden – im Wesentlichen – die Angaben übernommen, die bereits mit Bericht vom 10. März 2014 (vgl. E. 3.2.3, Urk. 8/31) gemacht wurden.
3.2.7 Dr. I.___, RAD, hielt mit Stellungnahmen vom 9. September 2014 (Urk. 8/52/2) und vom 7. Januar 2015 (Urk. 8/52/3) fest, nach der Würdigung des Berichts des D.___ werde vollumfänglich an der letzten RAD-Stellungnahme festgehalten (Urk. 8/52/3).
3.2.8 Dem – von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfah-
rens eingereichten – Bericht des E.___ vom 3. März 2015 können folgende Diagnosen entnommen werden (Urk. 3/3/1 f. [= Urk. 11/1]):
- Schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2)
- Sarkoidose pulmonal Stadium II
- Bihiläre und mediastinale Lymphadenopathie, Lungenparenchymbefall mit multiplen pulmonalen Noduli
- Lupus pernio der Stirne
- SURT-Syndrom (Sarkoidosis of the upper respiratory tract)
- Status nach vermutlichem leichtem Leberbefall, Augen, (Herz whs kein Befall), Gelenkbefall?
- Status nach passageren Arthropathien (KWS 21.10.09)
- Generalisierte Gelenk- und Muskelschmerzen
- Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit bei
- Spondylosen L1/L3 und Spondylarthrosen L3-S1 (Dr. med. J.___ 19.01.04)
- Gonarthrose links medial (Dr. med. G.___ 23.03.04)
- Diabetes mellitus Typ II
- Status nach Cholezystolithiasis
- Verdacht auf Stenose pyeloureteraler Übergang re.
- Adipositas BMI 31.4
- Arterielle Hypertonie whs essentiell
- Schilddrüse vergrössert
- kontrollbedürftig, normaler SD-Werte-Status
- GERD
- Dyslipidämie
- Verdacht auf HWI mit Mikrohämaturie
- kontrollbedürftig
Die Ärzte des E.___ hielten zu den aktuellen Beschwerden fest, die Beschwerdeführerin leide seit Jahren an einem chronisch rezidivierenden cervikal und lumbal betonten Panvertebralsyndrom. Seit 2009 leide sie unter einem Lupus erythematodes, ferner unter einer Sarkoidose mit pulmonalem Stadium 2. Die Krankheit sei progredient. Wegen der Sarkoidose sei die Beschwerdeführerin in der K.___ bei Professor L.___ in regelmässiger Behandlung. Die Spritzen erhalte sie vom Hausarzt Dr. C.___. Die letzte Vorstellung dort sei vor etwa einem Jahr erfolgt. Ein neuer Termin sei bisher nicht vereinbart worden. Ein MRI der Lendenwirbelsäule von 2014 zeige keine Bandscheibenvorfälle, keine spinalen Kompressionen und keine Lumbalstenose. Über die zuvor eingenommene Alternativ-Schmerzmedikation könne die Beschwerdeführerin keine Angaben machen. Bisher habe sie lediglich Thermalbäder besucht, welche die Schmerzen für einen Tag lindern würden. Andere physiotherapeutische Massnahmen seien wohl eher nicht erfolgt (Urk. 3/3/2).
Unter dem Titel Verschlechterung der Symptomatik seit 2005 wurde sodann ausgeführt, aus anästhesiologischer Sicht habe die Beschwerdeführerin keine Verschlechterung geäussert, aus orthopädisch-chirurgischer Sicht sei ein Vergleich nicht möglich, aus WS-chirurgischer Sicht liege eine deutliche klinische Verschlechterung vor, aus rheumatologischer Sicht sei der Verlauf bland, aus neurologischer Sicht liege eine progrediente klinische Verschlechterung vor und aus psychiatrischer Sicht liege eine Zunahme der Schmerzen im Rahmen der Sarkoidose sowie eine Zunahme der Depression vor (Urk. 3/3/6).
Zur Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei in psychiatrischer Hinsicht – subjektiv – zu 100 % arbeitsunfähig, auch für angepasste Tätigkeiten. Aus objektiver Sicht sei sie aufgrund der Diagnosen, der neuropsychologisch bestätigten Depression, des positiven und negativen Leistungsbildes sowie der Fremdanamnese auch für angepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig. Aus WS-chirurgischer Sicht könne der Beschwerdeführerin aufgrund der komplexen Symptomatik mit schweren, vor allem belastungsabhängigen Beschwerden, bei generalisiertem Schmerzsyndrom und grossen klinischen Problemen mit Sarkoidose, arterieller Hypertonie sowie subklinischer Hyperthyreose permanent keine Tätigkeit zugemutet werden. Aus orthopädisch-chirurgischer Sicht wurde festgehalten, es müsste allenfalls erprobt werden, ob unter guter Behandlung der systemischen Erkrankung eine leichte Arbeit halbtags zugemutet werden könne (Urk. 3/3/6). Aus neurologischer Sicht wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin leide an chronischen Ganzkörperschmerzen unterschiedlicher Genese. Neurobiologisch bestehe ein Verdacht auf Polyneuropathie bei Systemkrankheiten des Bindegewebes (SLE, RA, Sarkoidose etc.). Weiterhin bestehe ein Verdacht auf KTS bds., Restless-Legs-Syndrom, Polyarthrose und ein LWS-Syndrom (degenerativ). Die schweren chronischen Schmerzen hätten dazu geführt, dass die Beschwerdeführerin nicht habe arbeiten können und dies wiederum habe eine Depression mit Schlafstörungen ausgelöst. Ihre psychische und körperliche Belastbarkeit sei erheblich eingeschränkt, daher sei sie zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 3/3/7).
3.2.9 Im – von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten – Bericht vom 3. März 2015 (Urk. 3/4) führte Dr. M.___ aus, die Beschwerdeführerin leide seit Jahren an einem chronisch rezidivierenden Panvertebralsyndrom sowie unter einer Polyarthropathie. Die Beschwerden hätten sich in der Zwischenzeit zu einem generalisierten Schmerzsyndrom ausgeweitet. Im Zentrum der Problematik stehe neben dem Panvertebralsyndrom eine Sarkoidose pulmonal, Stadium II, mit entsprechenden Organstörungen. Die Beschwerdeführerin sei auch internistisch stark belastet. So lägen ein Diabetes mellitus, Typ 2, vor sowie eine arterielle Hypertonie, Dyslipidämie, Mikrohämaturie, Adipositas (BMI 31.4) und GERD. Die Abklärungsuntersuchungen mit bildgebenden Verfahren hätten im Bereich der Wirbelsäule erhebliche degenerative Veränderungen im Bereich der HWS mit Spondylarthrose und Unkarthrose sowie einer links konvexen Torsionsskoliose mit Spondylose, Osteochondrose und Spondylarthrose multisegmental im Bereich der LWS mit Verdacht auf (radiologisch) zentrale Osteoporose ergeben. Aufgrund der komplexen Problematik mit belastungsabhängigen Beschwerden infolge pathologischer Veränderung am Bewegungsapparat einerseits sowie den internistischen Problemen andererseits könne der Beschwerdeführerin zur Zeit und bis auf weiteres keine Tätigkeit zugemutet werden (Urk. 3/4/2).
3.2.10 Im – von der Beschwerdeführerin ebenfalls im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ins Recht gelegten - Bericht an ihren Rechtsvertreter vom 22. April 2016 hielten Dr. med. N.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. O.___ vom D.___ insbesondere fest, insgesamt sei, vor allem seit 2011, eine deutliche Verschlechterung des Zustandes der Beschwerdeführerin eingetreten. Es gebe keinen Zweifel an der heute schweren Depression und damit der vollständigen Arbeitsunfähigkeit auch für angepasste Tätigkeiten (Urk. 11/2).
4.
4.1 Wie erwähnt, waren im Zeitpunkt des - einen Anspruch auf eine Invalidenrente verneinenden - Einspracheentscheides vom 30. August 2005 von den damals mit der Beschwerdeführerin befassten Ärzte in somatischer Hinsicht – lediglich - ein unklares generalisiertes Schmerzsyndrom, eine leichte mediale Gonarthrose sowie ein lumbospondylogenes Schmersyndrom und in psychischer Hinsicht eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert worden. Eine erhebliche depressive Symptomatik war damals hingegen ausdrücklich ausgeschlossen worden (vgl. E. 3.1). Entgegen den Angaben von RAD-Arzt Dr. I.___ (vgl. E. 3.2.7) wurden in den Berichten von Dr. C.___ vom 20. Dezember 2013 (Urk. 8/29) und vom 21. Juni 2014 (Urk. 8/47) sowie des D.___ vom 10. März 2014 (Urk. 8/31) und vom 20. November 2014 (Urk. 8/50) durchaus neue somatische und psychiatrische Befunde und Diagnosen (Sarkoidose pulmonal, Stadium II, bei/mit bihilärer und mediastinaler Lymphadenopathie, Lungenparenchymbefall mit multiplen pulmonalen Noduli, Lupus pernio der Stirne, SURT-Syndrom Status nach vermutlichem leichtem Leberbefall und Status nach passageren Arthropathien; mittelgradige depressive Episode mit Lust- und Interesselosigkeit, Rückzug, Antriebslosigkeit, Müdigkeit, Freudunfähigkeit Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit und Sinnlosigkeitsgedanken) aufgeführt.
Damit ist eine anspruchserhebliche Änderung des somatischen und des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin zwar nicht ausgewiesen, bewirken doch hinzugetretene Befunde und Diagnosen nicht ohne Weiteres eine (höhere) Arbeitsunfähigkeit. Dies gilt insbesondere auch für die in den besagten Berichten – neu – gestellte Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode, zumal gemäss bundesgerichtlicher Praxis leichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis in der Regel therapierbar sind und invalidenversicherungsrechtlich zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 7.2.1 und 9C_168/2015 vom 13. April 2016 E. 4.2 mit Hinweis).
Insbesondere aufgrund der in den genannten Berichten von Dr. C.___ sowie der Ärzte des D.___ angeführten neuen somatischen Befunde und Diagnosen bestehen aber hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in einem substantiellen, nicht von vornherein leistungsunerheblichen Mass verändert haben könnte.
Unter diesen Umständen wäre die Beschwerdegegnerin nach dem Gesagten (vgl. E. 1.1 zweiter Absatz) verpflichtet gewesen, hinsichtlich des somatischen Gesundheitszustandes und je nach dem auch hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustandes von Amtes wegen vertiefte Abklärungen vorzunehmen.
4.2 Beschwerdeweise reichte die Beschwerdeführerin verschiedene Berichte zu den Akten (Urk. 3/3–6 sowie Urk. 11/1-2), welche nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung datieren. Der Erlass des angefochtenen Entscheids bildet rechtsprechungsgemäss die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (vgl. etwa BGE 129 V 354 E. 1, 129 V 167 E. 1, 129 V 1 E. 1.2, je mit Hinweisen). Daher sind nur (aber immerhin) diejenigen tatsächlichen Umstände zu berücksichtigen, die sich bis zu jenem Zeitpunkt ereignet haben (vgl. E. 1.5). In den – nachträglich eingereichten – Berichten vom 3. März 2015 (Urk. 3/3 [= Urk. 11/1] und Urk. 3/4) beziehen sich die Ärzte des E.___ resp. Dr. M.___ bei ihren Angaben zum somatischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zumindest teilweise ausdrücklich auf die gesundheitliche Situation vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2. Februar 2015, weshalb diese Angaben vorliegend zu berücksichtigen sind. Bezüglich der darin wie auch im – nachträglich eingereichten - Bericht des D.___ vom 22. April 2016 gemachten Feststellung, wonach – heute (vgl. demgegenüber noch den Bericht des E.___ vom 20. November 2014, E. 3.2.6) – eine schwere depressive Episode bestehe, ist dies demgegenüber nicht der Fall. Diese Feststellung ist daher vorliegend unbeachtlich.
Soweit die ärztlichen Angaben in diesen beiden Berichten des D.___ resp. E.___ sowie im Bericht von Dr. M.___ den Zeitraum vor Erlass der angefochtenen Verfügung beschlagen, deuten sie – wie schon die Angaben in den Vorberichten – zwar auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin hin. Sie lassen aber nicht ohne Weiteres auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit schliessen: Die dahingehende Einschätzung erfolgte pauschal und unsubstantiiert und erscheint – auch mit Blick auf die angeführten somatischen und psychischen Befunde – nicht nachvollziehbar.
4.3 Es ist damit festzuhalten, dass objektive Hinweise bestehen, dass in somatischer Hinsicht, allenfalls auch in psychischer Hinsicht, eine Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten sein könnte. In welchem Ausmass, ist anhand der aktenkundigen Berichte allerdings nicht abschliessend beurteilbar. Zudem sind über die Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit keine genügenden und nachvollziehbaren Angaben vorhanden. Der medizinische Sachverhalt erscheint somit ungenügend abgeklärt. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Insbesondere hat sie einen Verlaufsbericht des die Beschwerdeführerin offenbar seit 2009 wegen der Sarkoidose behandelnden Arztes der K.___ (vgl. E. 3.3.8) beizuziehen. Ausserdem dürfte sich angesichts der Komplexität des physischen und psychischen Beschwerdebildes die Durchführung einer polydisziplinären Untersuchung durch den RAD oder externe Gutachter als erforderlich erweisen. Hernach ist über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu zu befinden.
4.4 Die Beschwerde ist demnach in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. Februar 2015 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese, nach Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
4.5 Bei diesem Ausgang erübrigt sich eine Prüfung einer allfälligen Verletzung der Begründungspflicht durch die Beschwerdegegnerin.
5.
5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Ausgangsgemäss steht der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen und unter Berücksichtigung dieser Grundsätze auf Fr. 1‘200.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. Februar 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas U.K. Brunner
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHausammann