Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00296




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiber Klemmt

Urteil vom 28. Dezember 2016

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Tanja Gehrig Arbenz

Obergass Rechtsanwälte

Obergasse 34, Postfach 2177, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    

1.1    Die am 4. Juli 1955 in Y.___ geborene X.___ reiste 1972 in die Schweiz ein (Urk. 7/5). Ab Januar 1973 arbeitete sie als Reinigungsangestellte bei der Firma Z.___ (Urk. 7/14). Im Jahr 1980 erlitt sie bei einem Autounfall nebst einer Schädelbasisfraktur eine schwere, offene Knieverletzung rechts mit Weichteil- und Hautdefekt und teilweiser Durchtrennung des Streckapparates sowie eine Femurschaftfraktur rechts (Urk. 7/10, Urk. 7/12). Wegen des Unfalls und der daraus folgenden Beeinträchtigungen meldete sie sich am 10. Juni 1981 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/5).

    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach der Versicherten ab 1. Mai 1981 eine ganze Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % zu. In der Folge wurde die Rente im Rahmen mehrerer Revisionen angepasst, wobei während eines rund einjährigen Intervalls von Anfang 1984 bis Anfang 1985 wegen zu tiefem Invaliditätsgrad keine Rente ausgerichtet wurde (Urk. 7/21-22, Urk. 7/36-42, Urk. 7/75-80, Urk. 7/85-87, Urk. 7/96-97, Urk. 7/102, Urk. 7/134-135).

    Am 16. April 1998 stürzte die Versicherte auf einer Treppe und erlitt dabei eine mediale Hinterhorn-Meniskusruptur des rechten Kniegelenkes mit Knorpelschaden und Synovitis (Urk. 6/113/4-6, Urk. 6/113/44). Das Arbeitsverhältnis bei der Firma Z.___, wo die Versicherte zuletzt für ungefähr zwei Stunden am Tag als Kontrolleurin tätig war, kündigte sie auf den 30. April 2003 (Urk. 6/150).

1.2    Am 17. Dezember 2003 leitete die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren ein (Urk. 7/146) und gab bei der medizinischen Abklärungsstelle der A.___ eine polydisziplinäre Abklärung in Auftrag. Gestützt auf das Gutachten vom 11. Mai 2005 (Urk. 7/164, Urk. 7/166/3-4) und den neu ermittelten Invaliditätsgrad von 42 % verfügte sie am 16. Juni 2005 die Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente (Urk. 7/135) auf eine Viertelsrente mit Wirkung ab 1. August 2005 (Urk. 7/168; vgl. auch Urk. 7/169). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2005 fest (Urk. 7/182). Die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/184/3-5) wurde mit dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2005.01311 vom 13. November 2006 abgewiesen (Urk. 7/195).

    Nachdem die Versicherte der IV-Stelle am 3. November 2007 eine gesundheitliche Verschlechterung gemeldet hatte (Urk. 7/197), holte sie das bidisziplinäre rheumatologisch-psychiatrische Gutachten der B.___ vom 10. Juni 2009 ein (Urk. 7/212) und sprach der Versicherten gestützt darauf (Urk. 7/213/4-5) mit Verfügung vom 15. Oktober 2009 ab
1. November 2007 eine halbe sowie ab 1. Februar 2009 eine ganze Rente zu basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % respektive 100 % (Urk. 7/220; vgl. auch Urk. 7/219).

1.3     Im Juli 2010 stellte die IV-Stelle der Versicherten wieder den Fragebogen betreffend Revision der Invalidenrente zu (Urk. 7/226). Nach Beizug von Berichten der behandelnden Ärzte (Urk. 7/230-232) holte sie das polydisziplinäre internmedizinische, orthopädische sowie psychiatrische Gutachten des C.___ vom 6. März 2012 ein (Urk. 7/239). Gestützt darauf ermittelte sie für die Zeit ab November 2008 einen Invaliditätsgrad von 100 % sowie ab November 2011 einen solchen von 17 % (Urk. 7/262/8-11). Mit Vorbescheid vom 11. Oktober 2012 stellte sie der Versicherten die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 5. Oktober 2009 (richtig wohl: 15. Oktober 2009) und die Aufhebung der Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats hin in Aussicht (Urk. 7/264). Nachdem die Versicherte unter Beilage von Berichten der behandelnden Ärzte dagegen Einwand erhoben hatte (Urk. 7/269, Urk. 7/274-276), holte die IV-Stelle zunächst die ergänzende Stellungnahme des C.___ vom
21. Mai 2013 ein (Urk. 7/277, Urk. 7/283; vgl. auch Urk. 7/285) und hob danach mit Verfügung vom 23. Juli 2013 wie bereits angekündigt die Rente auf (Urk. 7/286). Mit einer weiteren Verfügung vom 19. August 2013 hob die IV-Stelle die Verfügung vom 23. Juli 2013 wieder auf mit der Begründung, sie ziehe die Verfügung in Wiedererwägung, weil sie der Versicherten die ergänzende Stellungnahme des C.___ bisher nicht zugestellt und damit ihr rechtliches Gehör verletzt habe (Urk. 7/290; vgl. auch Urk. 7/288-289). Am 9. September 2013 nahm die Versicherte zur Gutachtensergänzung des C.___ vom 21. Mai 2013 Stellung (Urk. 7/293). In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine weitere polydisziplinäre (internistische, psychiatrische, neurologische, neuropsychologische und orthopädische) Begutachtung der Versicherten (Urk. 7/296-298, Urk. 7/300, Urk. 7/305). Auf Basis der Expertise der B.___ vom 23. Mai 2014 (Urk. 7/307, Urk. 7/313/2-3) ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 17 % und hob die Rente nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/314, Urk. 7/319, Urk. 7/321) mit Verfügung vom 2. Februar 2015 auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (Urk. 2).

2.    Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Tanja Gehrig Arbenz, mit Eingabe vom 6. März 2015 Beschwerde mit dem Antrag, es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführerin weiterhin eine ganze Rente auszurichten sei (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 14. April 2015 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.3    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch-
schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).

1.4    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.5    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71
E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).

1.6    Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.1 mit Hinweis auf SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 5.1).

    Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt ab von den Umständen, die mit Blick auf die Anforderungen der Verweisungstätigkeiten massgebend sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 107 V 17 E. 2c).

    Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.1 mit Hinweisen).

    Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt auch davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Die im gesamten Bereich des Sozialversicherungsrechts geltende Schadenminderungspflicht und die daraus abgeleitete Selbsteingliederungslast gebieten grundsätzlich, die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit möglichst früh zu beantworten. Gemäss BGE 138 V 457 E. 3.4 steht die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit fest, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).


2.    

2.1    Die IV-Stelle begründete die Aufhebung der ganzen Rente in der angefochtenen Verfügung damit, gemäss dem voll beweiskräftigen Gutachten der B.___ vom 23. Mai 2014 habe sich der psychische Gesundheitszustand im Vergleich zur Situation anlässlich der ersten Begutachtung im B.___ im Jahr 2009 verbessert. Demnach bestehe seit November 2011 in einer leidensangepassten, körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne die Notwendigkeit des Einnehmens von Zwangshaltungen sowie ohne Treppensteigen und Gehen langer Strecken eine Restarbeitsfähigkeit von 80 %. Ohne Gesundheitsschaden hätte die Beschwerdeführerin im Jahr 2011 ein Einkommen von Fr. 51‘419.70 erzielen können. Im gleichen Jahr hätte sie unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Einschränkungen in einer leidensangepassten Tätigkeit im Rahmen eines 80%-Pensums gestützt auf die Erhebungen des Bundesamtes für Statistik ein Jahreseinkommen von Fr. 42‘885.25 erzielen können. Gründe zur Vornahme eines leidensbedingten Abzuges von diesem Einkommen bestünden nicht. Der Einkommensvergleich ergebe bei einer invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse von Fr. 8‘534.45 einen Invaliditätsgrad von 17 %. Die Verwertung der medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit sei der Beschwerdeführerin zumutbar, da die 59jährige Beschwerdeführerin vor dem erstmaligen Rentenbezug als Raumpflegerin eine Hilfsarbeit ausgeübt habe, welche keine spezifische Ausbildung erfordere. Zudem stehe ihr trotz ihrer Beeinträchtigungen ein genügend breites Spektrum an Verweistätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt offen (Urk. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellt sich dagegen auf den Standpunkt, sie habe weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente. Im B.___-Gutachten vom 10. Juni 2009 sei ihr ein im Vergleich zur Situation anlässlich der MEDAS-Begutachtung vom 11. Mai 2005 im Wesentlichen unveränderter, etwas verschlechterter somatischer Gesundheitszustand attestiert worden. Im Gutachten sei dann aber eine Arbeitsfähigkeit von 80 % attestiert worden, obwohl aus somatischer Sicht im Gutachten vom 11. Mai 2005 noch von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen worden sei. Hierbei handle es sich offensichtlich um eine Andersbeurteilung bei unverändertem Gesundheitszustand, welche revisionsrechtlich irrelevant sei. Im Gutachten der B.___ vom 23. Mai 2014, welches der angefochtenen Verfügung zugrunde liege, werde nun ausdrücklich festgehalten, dass sich der Gesundheitszustand aus somatischer Sicht seit 2009 nicht verändert habe. Bezugnehmend auf das B.___-Gutachten vom 10. Juni 2009 werde von einer 80%igen Restarbeitsfähigkeit ausgegangen. Da in jenem Gutachten ein seit der MEDAS-Begutachtung im Jahr 2005 unveränderter Gesundheitszustand festgestellt worden und damals noch eine Arbeitsunfähigkeit (richtig wohl: Arbeitsfähigkeit) von 70 % attestiert worden sei, bedeute dies, dass der somatische Gesundheitszustand seit der MEDAS-Begutachtung vom 11. Mai 2005 zwar anerkanntermassen unverändert sei, die Arbeitsfähigkeit aber anders eingeschätzt werde. Dies sei rechtsprechungsgemäss nicht zulässig. Es sei weiterhin von einer Arbeitsunfähigkeit (richtig wohl: Arbeitsfähigkeit) in somatischer Hinsicht von 70 % auszugehen. Dies gelte umso mehr, als diese der Rentenrevisionsverfügung vom 16. Juni 2005 zugrunde liegende Beurteilung durch das Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2005.01311 vom 13. November 2006 bestätigt worden und damit materiell rechtskräftig sei.

    Bei der Festsetzung des Invalideneinkommens müsse unter Berücksichtigung ihres Alters, des dreissigjährigen Rentenbezugs, der fehlenden Ausbildung, der eingeschränkten Berufserfahrung bei nur einem Arbeitgeber sowie der im psychiatrischen Teilgutachten der B.___ festgestellten verminderten Belastbarkeit ein leidensbedingter Abzug von 25 % berücksichtigt werden.

    Unabhängig von der bisherigen Argumentation müsse ihr weiterhin eine ganze Rente ausgerichtet werden. Die theoretische Restarbeitsfähigkeit könne sie angesichts ihres Alters, der langen Rentenbezugsdauer, der fehlenden Ausbildung sowie der auf die Tätigkeit als unausgebildete Reinigungskraft bei einem Arbeitgeber beschränkten beruflichen Erfahrung auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr verwerten. Bereits ab einem Alter von 51 Jahren würden Sozialhilfebezüger in den Städten Winterthur und Zürich nicht mehr zur Teilnahme an Arbeitsprogrammen verpflichtet, weil die berufliche Reintegration aussichtslos sei. Dementsprechend habe ihr die Integrationsspezialistin des Unfallversicherers mitgeteilt, dass dieser seine Rente weiterhin ausrichte (Urk. 1).


3.

3.1    

3.1.1    Der Verfügung vom 16. Juni 2005, womit - bestätigt durch das Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2005.01311 vom 13. November 2006 (Urk. 7/195) - die bisherige ganze Rente (Urk. 7/135) auf eine Viertelsrente mit Wirkung ab 1. August 2005 herabgesetzt wurde (Urk. 7/168; vgl. auch Urk. 7/169), lag in medizinischer Hinsicht das polydisziplinäre internmedizinische, rheumatologische und psychiatrische Gutachten der medizinischen Abklärungsstelle der A.___ vom 11. Mai 2005 zugrunde (Urk. 7/166/3-4).

    Aus rheumatologischer Sicht wurde im Gutachten eine posttraumatische
Gonarthrose rechts nach diversen operativen Eingriffen und Femurschaftfraktur sowie nach medialer Meniskektomie im Juli 1999 mit derzeit weitgehend reizlosem Lokalbefund, ein intermittierendes lumbospondylogenes Syndrom, welches derzeit asymptomatisch sei, ein Verdacht auf Symptomausweitung und auf eine Hyperventilationsproblematik bei einer psychosozialen Problemkonstellation sowie eine Adipositas, welche verstärkend auf die Überbelastungssymptome am Bewegungsapparat einwirke, diagnostiziert. In seiner Beurteilung wies der rheumatologische Gutachter darauf hin, die arbeitsmedizinische Problematik bestehe derzeit vornehmlich in einer verminderten Belastbarkeit des rechten Kniegelenkes für längeres Gehen und Stehen, insbesondere auf Treppen oder in unebenem Gelände sowie für Tätigkeiten in hockender oder kniender Körperposition. Ausserdem bestünden klinisch derzeit keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine relevante Wirbelsäulenproblematik, der nicht therapeutisch oder durch die Möglichkeit zu intermittierenden Positionswechseln begegnet werden könne. Aus rein rheumatologischer Sicht seien alle körperlich leicht belastenden Tätigkeiten mit der Möglichkeit zu regelmässigem Positionswechsel ungefähr in einem 70%-Pensum zumutbar, wobei der Pausenbedarf bezogen auf ein 100%iges Pensum maximal 30 % betrage (Urk. 7/164/18).

    Im psychiatrischen Teilgutachten wurde festgehalten, aktuell bestehe eine leichtgradige depressive Episode mit reduzierter Hedonie, vermehrter Affektlabilität, vereinzelten Konzentrationsstörungen, innerer Unruhe mit Ängstlichkeit sowie vereinzelten Panikattacken. Letztere seien von einer Hyperventilation begleitet, die Ausdruck des Asthma bronchiale sei, und würden nicht einer primären Panikstörung nach ICD-10 entsprechen. Hinweise auf eine somatoforme Schmerzstörung bestünden nicht. Unter Berücksichtigung der genannten Einschränkungen sei die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht zu 80 % arbeitsfähig, wobei eine ruhige, konstante Arbeitsatmosphäre unter Vermeidung von starken Aussenreizen sowie mit der Möglichkeit, vermehrt Pausen einzulegen, zu empfehlen sei (Urk. 7/164/24-25).

    In der abschliessenden, interdisziplinären Gesamtbeurteilung kamen die Gutachter zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin im zuletzt ausgeübten Beruf als Raumpflegerin zu mindestens 50 % arbeitsfähig sei. Unter Beachtung des Belastungsprofils gemäss dem rheumatologischen Fachgutachten sei ihr eine Tätigkeit von bis zu 70 % zumutbar (Urk. 7/164/12).

3.1.2    Der Verfügung vom 15. Oktober 2009, mit welcher der Beschwerdeführerin ab 1. November 2007 eine halbe sowie ab 1. Februar 2009 eine ganze Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % respektive 100 % zugesprochen wurde (Urk. 7/220; vgl. auch Urk. 7/219), lag in medizinischer Hinsicht das bidisziplinäre rheumatologisch-psychiatrische Gutachten der B.___ vom 10. Juni 2009 zugrunde (Urk. 7/212; vgl. Urk. 7/213/4-5).

    Dem B.___-Gutachten vom 10. Juni 2009 sind folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen: eine akute Belastungsreaktion (ICD-10: F43.0); eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11); eine posttraumatische Gonarthrose rechts bei Status nach diversen operativen Eingriffen, einer Femurschaftfraktur und nach einer medialen Meniskektomie im Juli 1999 sowie mit einer Gonarthrose links und einer medialen Meniskusläsion; ein chronisches Lumbovertebralsyndrom mit intermittierend spondylogener Ausstrahlung mit einer linkskonvexen Thorakalskoliose und einem Anulusriss L3/4 links mit Spondylarthrosen; ein zervikobrachiales und -cephales Syndrom mit einer Osteochondrose C4/5 und C5/6. Die Gutachter führten aus, aus rheumatologischer Sicht stehe die posttraumatische Gonarthrose rechts klar im Vordergrund. Die radiologischen Befunde zeigten im Verlauf eine Progredienz der degenerativen Veränderungen. Die Gonarthrose führe zu einer deutlich verminderten Belastbarkeit der unteren Extremitäten sowohl für gehende und stehende Tätigkeiten wie auch für Arbeiten in kniender oder sonstiger Zwangsposition. Daneben bestehe die beginnende Gonarthrose links. Das Lumbovertebralsyndrom und das zervikobrachiale und –cephale Schmerzsyndrom seien eher von untergeordneter Bedeutung. Aus somatischer Sicht sei die bisherige Tätigkeit als Raumpflegerin nicht mehr zumutbar. Eine körperlich sehr leichte Tätigkeit mit wechselnder Position, welche vorwiegend, aber nicht ausschliesslich sitzend, ohne die Benutzung von Treppen, ohne Gehen in unebenem Gelände, ohne längere Gehstrecken und häufiges Stehen ausgeübt werden könne, sei der Beschwerdeführerin mit einer 80%igen Leistungsfähigkeit zumutbar. Im Vergleich zur gutachterlichen Beurteilung im Jahr 2005 habe sich der Gesundheitszustand aus somatischer Sicht nicht wesentlich verändert. Eine gewisse Verschlechterung sei insofern anzunehmen, als sich das zumutbare Belastungsprofil verschlechtert habe. Aus psychiatrischer Sicht werde die Arbeitsfähigkeit wegen der stärkeren depressiven Symptomatik seit der Neuanmeldung zum Leistungsbezug (vom 3. November 2007 [Urk. 7/197]) zu 50 % eingeschränkt. Ab der Begutachtung am 4. November 2008 bestehe bis auf Weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit wegen der akuten Belastungsreaktion der Beschwerdeführerin, die auf die Diagnose eines Prostatakarzinoms beim Ehemann zurückzuführen sei (Urk. 7/212 ff.).

3.1.3    Die angefochtene Verfügung vom 2. Februar 2015, mit welcher die ganze Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats aufgehoben wurde (Urk. 2), erging gestützt auf die Expertise der B.___ vom 23. Mai 2014 (Urk. 7/307, Urk. 7/313/2-3).

    Gemäss dem B.___-Gutachten vom 23. Mai 2014 lagen anlässlich der poly-
disziplinären (internistischen, psychiatrischen, neurologischen, neuropsychologischen und orthopädischen) Begutachtung am 19., 20. und 21. März sowie 7. April 2014 (Urk. 7/307/3, Urk. 7/307/72) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor: Ein lumbovertebrales Syndrom mit Ausstrahlung rechts bei Osteochondrose LWK 4/5, BWK 11/12 mit Diskopathie L4/5 und L5/S1 und einer mehrsegmentalen Spondylarthrose; residuale Beschwerden bei Coxarthrose rechts, eine leichtgradige Gonarthrose und Retropatellararthrose rechts, ein Status nach Polytrauma mit Femurschaftfraktur und Knietrauma rechts sowie ein Status nach diversen operativen Eingriffen; eine leichtgradige OSG-Arthrose rechts mehr als links; chronische unspezifische Kopfschmerzen mit erfüllten Diagnosekriterien der Internationalen Headache Society für Migräne ohne Aura, Erstsymptom 1980. Sodann erhoben die Gutachter Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, nämlich unter anderem eine rezidivierende depressive Störung anamnestisch, derzeit mit Verdacht auf eine leichte depressive Episode, den Verdacht auf eine Somatisierungsstörung, welche keine somatoforme Schmerzstörung darstelle, sowie nicht-authentische neuropsychologische Minderleistungen auf der Basis möglicher leichterer kognitiver Defizite im Zusammenhang mit chronischen Schmerzen. In ihrer abschliessenden Gesamtbeurteilung hielten die Gutachter fest, im Vordergrund stünden die Beschwerden des Bewegungsapparates und insbesondere die rechtsseitige schwere, medialbetonte Gonarthrose. Aus somatischer Sicht sei es zu keiner wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes seit der Vorbegutachtung im B.___ im Jahr 2009 gekommen. Hingegen sei es zu einer Besserung der damals gravierenden psychischen Beschwerden gekommen, so dass aktuell keine psychische Erkrankung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorliege. Seit der Begutachtung sei die Beschwerdeführerin in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig (Urk. 7/307/31 ff.).

3.2    

3.2.1    Die psychiatrische Beurteilung bemängelte die Beschwerdeführerin nicht. Damit ist zwischen den Parteien zu Recht unbestritten, dass eine revisionsrechtlich relevante Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes eingetreten ist. Aufgrund des insofern überzeugenden B.___-Gutachtens vom 23. Mai 2014 steht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass bei Erlass der angefochtenen Verfügung keine psychischen Beeinträchtigungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in einer einfachen und repetitiven Tätigkeit ohne höhere Anforderungen an das kognitive Niveau mehr bestanden (Urk. 7/307/18-21, Urk. 7/307/31 ff.)

3.2.2    Strittig ist, ob sich die somatischen Beeinträchtigungen wesentlich verändert haben, wobei dies entscheidend von der ebenfalls umstrittenen Frage abhängt, ob die Verfügung vom 16. Juni 2005 oder diejenige vom 15. Oktober 2009 als zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung heranzuziehen ist.

    Zur Beurteilung der Frage, ob sich der somatische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wesentlich verbessert hat, gilt als massgeblicher Vergleichszeitpunkt die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (vgl. vorstehend E. 1.5). Unter einer rechtskonformen Sachverhaltsabklärung in diesem Sinne wird eine Abklärung verstanden, die - wenn sie inhaltlich zu einem anderen Ergebnis führt - geeignet ist, eine Rentenerhöhung, -herabsetzung oder -aufhebung zu begründen (Urteile des Bundesgerichts 9C_52/2016 vom 23. März 2016, E. 3.1-2 sowie 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013, E. 6.2). Wegen des vergleichenden Charakters des revisionsrechtlichen Beweisthemas und des Erfordernisses, erhebliche faktische Veränderungen von bloss abweichenden Bewertungen abzugrenzen, muss deutlich werden, dass die Fakten, mit denen die Veränderung begründet wird, neu sind oder dass sich vorbestandene Tatsachen in ihrer Beschaffenheit oder ihrem Ausmass substantiell verändert haben. Dem Gutachten, welches die medizinischen Vorakten unzureichend berücksichtigt, fehlt die erforderliche Überzeugungs- und Beweiskraft selbst dann, wenn die Schlussfolgerungen, welche auf der Grundlage der vom Sachverständigen selber erhobenen Befundtatsachen gezogen worden sind, an sich einleuchten und vom Rechtsanwender prüfend nachvollzogen werden können (Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011, E. 4.3 mit Hinweisen). Die Feststellung über eine seit der früheren Beurteilung eingetretene tatsächliche Änderung ist hingegen genügend untermauert, wenn die ärztlichen Sachverständigen aufzeigen, welche konkreten Gesichtspunkte in der Krankheitsentwicklung und im Verlauf der Arbeitsunfähigkeit zu ihrer neuen diagnostischen Beurteilung und Einschätzung des Schweregrades der Störungen geführt haben (8C_441/2012 vom 25. Juli 2013, E. 6.1.3 mit Hinweisen).

    Die Heranziehung eines Verwaltungsaktes als Vergleichsbasis setzt sodann voraus, dass er auf denjenigen Abklärungen beruht, welche mit Blick auf die möglicherweise veränderten Tatsachen notwendig erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013, E. 6.2 mit Hinweisen). Umfasste die letztmalige materielle Beurteilung indessen nicht denselben anspruchserheblichen Aspekt, mit dessen Veränderung die Revision begründet wird, gilt der nächstfrühere Entscheid mit entsprechenden Feststellungen als Vergleichsbasis (Urteil des Bundesgerichts 9C_384/2015 vom E. 3 mit Hinweis).

3.2.3    Auf die Verfügung vom 15. Oktober 2009, welche von der IV-Stelle im Revisionsverfahren als Vergleichsbasis herangezogen wurde, kann nach dem Gesagten nur abgestellt werden, wenn diese auf einer rechtskonformen Abklärung des Sachverhalts basierte. Relevant sind dabei insbesondere der medizinisch-somatische Gesundheitszustand und die daraus folgende Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, deren mögliche Veränderung vorliegend im Streit steht.

    Aus den Akten geht hervor, dass der Regionale Ärztliche Dienst der IV-Stelle am 17. Juni 2009 empfahl, für die Beurteilung des somatischen und psychischen Gesundheitszustandes auf das B.___-Gutachten vom 10. Juni 2009 abzustellen (Urk. 7/213/4). Der Begründung der Verfügung vom 15. Oktober 2009 ist indessen zu entnehmen, dass die IV-Stelle das Invalideneinkommen ermittelte, indem sie das Valideneinkommen für die Zeit ab 3. November 2007 um 50 % respektive für die Zeit ab 4. November 2008 um 100 % kürzte, entsprechend der im B.___-Gutachten bescheinigten Arbeitsunfähigkeit wegen der psychischen Beschwerden. Es fehlen Anhaltspunkte dafür, dass sie bei der Ermittlung des Invalideneinkommens zusätzlich berücksichtigte, dass der Beschwerdeführerin wie im B.___-Gutachten vom 10. Juni 2009 attestiert nur noch körperlich sehr leichte Tätigkeiten mit weiteren qualitativen Einschränkungen zumutbar waren (Urk. 7/219). Folglich muss davon ausgegangen werden, dass die IV-Stelle bei Erlass der Verfügung vom 17. Juni 2009 nicht auf den die somatischen Einschränkungen betreffenden Teil des B.___-Gutachtens vom 10. Juni 2009 abstellt.

    Im Übrigen stellt die Einschätzung der B.___-Gutachter, dass die Beschwerde-
führerin unter alleiniger Berücksichtigung ihrer somatischen Beeinträchti-
gungen in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 80%igen arbeitsfähig sei, eine revisionsrechtlich unbeachtliche unterschiedliche Beurteilung der Aus-
wirkungen des im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit dar. Die Gutachter wiesen nämlich darauf hin, im Vergleich zur gutachterlichen Beurteilung vom 11. Mai 2005 habe sich der Gesundheitszustand aus somatischer Sicht nicht wesentlich verändert; eine gewisse Verschlechterung sei insofern anzunehmen, als sich das zumutbare Belastungsprofil verschlechtert habe (Urk. 7/212/26). Unter diesen Umständen hätten die Gutachter der Beschwerdeführerin bei einer unveränderten Beurteilung des somatischen Gesundheitszustands wie im Gutachten vom 11. Mai 2005 eine Restarbeitsfähigkeit von 70 % (und nicht 80 %) attestieren müssen (Urk. 7/164/12). Die im B.___-Gutachten vom 10. Juni 2009 enthaltene Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung der körperlichen Beschwerden ist demnach nicht schlüssig, so dass gestützt darauf keine Rentenerhöhung, -herabsetzung oder -aufhebung hätte verfügt werden können.

    Schliesslich ist ebenfalls von Belang, dass die IV-Stelle bei Erlass der Verfügung vom 15. Oktober 2009 von einem Valideneinkommen von Fr. 31‘670.-- ausging, welches offensichtlich zu tief war, da der vorangegangenen Revisionsverfügung vom 16. Juni 2005 (Urk. 7/168), welche mit dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2005.01311 vom 13. November 2006 bestätigt wurde (Urk. 7/195), noch ein Valideneinkommen von Fr. 53‘186.-- zugrunde lag (Urk. 7/168).

    Damit berücksichtigte die Verfügung vom 15. Oktober 2009 zum einen nicht den somatischen Teil des B.___-Gutachtens vom 10. Juni 2009 und beruhte im Übrigen auch nicht auf einer rechtskonformen Sachverhaltsabklärung. Deshalb ist diese Verfügung nicht zur Beurteilung der Frage geeignet, ob sich der somatische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wesentlich verbessert hat. Als Vergleichsbasis ist deshalb die nächstfrühere Verfügung, jene vom 16. Juni 2005, heranzuziehen.

3.3    Dem B.___-Gutachten vom 23. Mai 2014 ist zu entnehmen, dass es aus somatischer Sicht nicht zu einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit seit der Vorbegutachtung im B.___ im Jahr 2009 gekommen ist. Auf diese Beurteilung kann unbestrittenermassen abgestellt werden. Zur Frage, ob sich der körperliche Gesundheitszustand im Vergleich zur Situation bei Erstellung des Gutachtens vom 11. Mai 2005, welches der Revisionsverfügung vom 16. Juni 2005 zugrunde lag, geändert hat, finden sich im B.___-Gutachten vom 23. Mai 2014 zwar keine Angaben. Unter Berücksichtigung der insofern überzeugenden und mithin beweiskräftigen Angaben im B.___-Vorgutachten vom 10. Juni 2009 steht aber fest, dass anlässlich jener Begutachtung aus somatischer Sicht keine wesentliche Veränderung im Vergleich zur im Gutachten vom 11. Mai 2005 beschriebenen Situation eingetreten ist. Anders beurteilt wurde lediglich das Belastungsprofil. Deshalb ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich der körperliche Gesundheitszustand seit der Situation anlässlich der Begutachtung vom 11. Mai 2005, welche der Revisionsverfügung vom 16. Juni 2005 zugrunde lag, lediglich insofern verändert hat, dass sich das Belastbarkeitsprofil verschlechtert hat.

    Auf die Einschätzung im B.___-Gutachten vom 23. Mai 2014, dass körperlich bedingt eine Restarbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten von 80 % bestehe, kann demnach nicht abgestellt werden, da es sich hierbei um eine andere Beurteilung des im Wesentlichen bereits im Gutachten vom 11. Mai 2005 dokumentierten Gesundheitszustands handelt. Es ist unter Berücksichtigung der körperlichen Beeinträchtigungen weiterhin von einer 70%igen Restarbeitsfähigkeit auszugehen, wobei hinsichtlich der noch zumutbaren Tätigkeiten eine gewisse Verschlechterung des Belastbarkeitsprofils im Sinne der Ausführungen in den B.___-Gutachten vom 10. Juni 2009 und 23. Mai 2014 angenommen werden kann.


4.    

4.1    Zu prüfen ist aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin, ob es ihr zumutbar ist, trotz ihres vorgerückten Alters die verbliebene Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Verweistätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten.

4.2    Zu beachten ist zunächst Folgendes: Bei Erlass der Verfügung vom 16. Juni 2005 beziehungsweise des diese bestätigenden Urteils des Sozialversicherungsgerichts IV.2005.01311 vom 13November 2006 wurde gestützt auf das Gutachten der medizinischen Abklärungsstelle der A.___ vom 11. Mai 2005 (Urk. 7/164) festgestellt, dass der Beschwerdeführerin die Verwertung der ihr medizinisch-theoretisch verbleibenden 70%igen Restarbeitsfähigkeit (körperlich leichte, vornehmlich sitzende Tätigkeiten mit der Möglichkeit zu regelmässigen Positionswechseln [Urk. 7/164/12]) durch Aufnahme einer entsprechenden Hilfsarbeit zumutbar ist (Urk. 7/168, Urk. 7/195). Die Beschwerdeführerin war anlässlich der Begutachtung in der medizinischen Abklärungsstelle der A.___ (die im Gutachten bescheinigte Arbeitsfähigkeit gilt ab 17. Januar 2005 [Urk. 7/164/12]) knapp 50 Jahre alt; ihr standen also noch deutlich mehr als 10 Jahre für eine berufliche Tätigkeit bis zum Erreichen des AHV-Alters zur Verfügung. Weiter verfügte sie über gute Deutschkenntnisse (Urk. 7/260/4). Schliesslich ist der Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand in den ihr zumutbaren einfachen Hilfsarbeiten erfahrungsgemäss gering, so dass sich weder die fehlende berufliche Ausbildung (Urk. 7/260/4) noch die mangelnde Berufserfahrung in einer solchen Tätigkeit nachteilig auf die Vermittelbarkeit auswirkten.

4.3    Seither hat sich der gesundheitliche Zustand in somatischer Hinsicht nicht verändert. Dass die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich dem Arbeitsmarkt ferngeblieben ist, ist unbeachtlich, da ihr nach verbindlicher Feststellung in der Verfügung vom 16. Juni 2005 und dem diese bestätigenden Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2005.01311 vom 13November 2006 auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit möglich gewesen wäre. Hätte sie in den Jahren ab 2005 eine solche Tätigkeit aufgenommen, wäre eine allenfalls nötig gewordene berufliche Umstellung wegen zusätzlicher qualitativer Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit höchstens geringfügig gewesen, weshalb auch das höhere Alter bei Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 2Februar 2015 die bis anhin bejahte Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht tangiert. Nichts daran ändert die im Gutachten der B.___ vom 10. Juni 2009 bescheinigte erneute 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab November 2007 und 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab November 2008 wegen einer mittelgradigen depressiven Episode sowie einer akuten Belastungsreaktion (Urk. 7/212/22, Urk. 7/212/25-26; vgl. auch Urk. 7/213/5, Urk. 7/219/2), da die Gutachter prognostisch von einer vorübergehenden Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes ausgegangen waren und eine Reevaluation spätestens nach einem Jahr empfohlen hatten (Urk. 7/212/26; vgl. auch Urk. 7/213/5), und anlässlich der weiteren Begutachtung in der B.___ am 20. März 2014 keine psychische Symptomatik mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erhoben wurde (Urk. 7/307/3, Urk. 7/307/18 ff., Urk. 7/307/32 ff.). Auch aus dem Einwand der Beschwerdeführerin, dass Sozialhilfebezüger teilweise bereits ab einem Alter von 51 Jahren von gewissen Sozialämtern als beruflich nicht mehr integrierbar betrachtet würden, vermag sie nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts I 273/04 vom 29. März 2005, I 591/02 vom 5. Mai 2004,
I 285/99 vom 13. März 2000 und U 176/98 vom 17. April 2000). Der für die Invaliditätsbemessung in Betracht fallende ausgeglichene Arbeitsmarkt (vgl. vorstehend E. 1.1) umfasst von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen und insbesondere auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also auch Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen vonseiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteile des Bundesgerichts 9C_95/2007 vom 29. August 2007 E. 4.3 und 9C_98/2014 vom 22. April 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen).

4.4    Es bleibt folglich dabei, dass der Beschwerdeführerin die Verwertung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Verweistätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt trotz ihres fortgeschrittenen Alters zumutbar ist.


5.    Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend (Urk. 1), und ebenso wenig geht aus den Akten hervor, dass ihr die Verwertung des verbliebenen Leistungspotenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender beruflicher Massnahmen nicht möglich ist. Deshalb kann davon ausgegangen werden, dass es ihr zumutbar ist, die medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_363/2011 vom 31. Oktober 2011, E. 3.1 mit Hinweisen).


6.    Für die Ermittlung des Invaliditätsgrades bleibt zu prüfen, wie sich die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt.

    Die Abklärungen der IV-Stelle ergaben für das Jahr 2011 ein hypothetisches Valideneinkommen in der angestammten Tätigkeit von Fr. 51‘419.70. Darauf kann unbestrittenermassen abgestellt werden. Ausgehend von den Tabellenlöhnen des Bundesamtes für Statistik für ermittelte sie sodann für das Jahr 2011 ein mit einer Hilfsarbeit erzielbares Jahreseinkommen von Fr. 53‘606.55 (Urk. 2 S. 2; vgl. auch Urk. 7/312). Beim noch zumutbaren Arbeitspensum von 70 % ergibt dies ein Einkommen von Fr. 37‘524.60. 

    Bei grosszügiger Betrachtung rechtfertigt sich unter Berücksichtigung der körperlich bedingten Einschränkungen und der im B.___-Gutachten vom 23. Mai 2014 erwähnten verminderten psychischen Belastbarkeit, insbesondere für Arbeiten unter Zeitdruck (Urk. 7/307/21), ein behinderungsbedingter Abzug vom Tabellenlohn von 15 %. Die weiter geltend gemachten Faktoren, nämlich das fortgeschrittene Alter, der dreissigjährige Rentenbezug, die fehlende Ausbildung und die eingeschränkte Berufserfahrung (Urk. 1 S. 4 f.) sind dagegen invaliditätsfremd beziehungsweise führen bei Hilfsarbeiten rechtsprechungsgemäss nicht zu einer unterdurchschnittlichen Entlöhnung (vgl. Meyer/Reichmuth, a.a.O., S. 348 f.). Sie rechtfertigen deshalb keinen weiteren Abzug vom Tabellenlohn. Unter Berücksichtigung des leidensbedingten Abzugs von 15 % resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 31‘895.90. Gemessen am Valideneinkommen von Fr. 51‘419.70 resultiert – bei einem invaliditätsbedingten Minderverdienst von Fr. 19‘523.80 – ein Invaliditätsgrad von aufgerundet 38 %. Da damit die relevante Schwelle von 40 % (vorstehend E. 1.4) nicht erreicht wird, besteht kein Rentenanspruch. Die angefochtene Verfügung, mit welcher die laufende Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats aufgehoben wurde (Urk. 2), ist demnach im Ergebnis rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen.


7.    Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- zulasten der unter-liegenden Bescherdeführerin (Art. 69 Abs. 1bis IVG).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Dr. Tanja Gehrig Arbenz

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GrünigKlemmt