Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00299 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Ryf
Urteil vom 2. November 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Wachter
Obergass Rechtsanwälte
Obergasse 34, Postfach 2177, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1972, meldete sich am 30. November 2000 unter Hinweis auf ein anlässlich eines Autounfalls am 9. Mai 1996 erlittenes Beschleunigungstrauma der Halswirbelsäule (HWS) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/6). Mit Verfügungen vom 24. Oktober 2006 (Urk. 7/85-87) sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ab 1. April 2001 eine Viertelsrente, ab 1. August 2001 eine halbe Rente, ab 1. Februar 2003 eine Viertelsrente und ab 1. Dezember 2005 eine halbe Rente zu.
Anlässlich der in den Jahren 2008 und 2010 durchgeführten Revisionsverfahren wurde der Anspruch der Versicherten auf eine halbe Rente bestätigt (Mitteilung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 30. Juli 2008, Urk. 7/101; Mitteilung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 18. Oktober 2010, Urk. 7/123).
1.2 Im Rahmen eines Ende 2013 eingeleiteten Revisionsverfahrens (vgl. Urk. 7/136) informierte die IV-Stelle des Kantons Zürich die Versicherte mit Schreiben vom 24. Juni 2014 (Urk. 7/140), dass sie zur Klärung der Leistungsansprüche eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung als notwendig erachte. Dagegen erhob die Versicherte am 25. August 2014 Einwände (Urk. 7/150). Mit Schreiben vom 16. Dezember 2014 (Urk. 7/155) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass die in Aussicht genommene Begutachtung im Begutachtungsinstitut Y.___ erfolgen werde, und gab ihr die Namen der vorgesehenen Gutachter bekannt. Mit Schreiben vom 26. Januar 2015 (Urk. 7/156) widersetzte sich die Versicherte einer polydisziplinären Begutachtung, woraufhin die IV-Stelle mit Zwischenverfügung vom 2. Februar 2015 (Urk. 7/159 = Urk. 2) an einer Begutachtung im Institut Y.___ festhielt.
2. Am 6. März 2015 erhob die Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. Februar 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben (Urk. 1 S. 2 oben). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. April 2015 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 18. August 2015 (Urk. 12) hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Antrag gemäss Beschwerdeschrift fest. Mit Schreiben vom 4. September 2015 teilte die IV-Stelle ihren Verzicht auf Duplik mit, was der Beschwerdeführerin am 7. September 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bei der angefochtenen Verfügung vom 2. Februar 2015 (Urk. 2) handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG), welche bei Bejahung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG; BGE 132 V 93 E. 6.1) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann.
Im Zusammenhang mit Entscheiden über die Einholung von Gutachten hat das Bundesgericht die Anfechtbarkeitsvoraussetzung des nicht wiedergutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in IV-Angelegenheiten bejaht (BGE 139 V 339 E. 4.4 mit Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7).
1.2 Wird eine Begutachtung mittels Verfügung angeordnet, so kann die versicherte Person mit Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht formelle (personenbezogene) Ausstandsgründe und gewisse materielle Einwendungen geltend machen, nämlich den Einwand, es handle sich - mit Blick auf einen bereits umfassend abgeklärten Sachverhalt - um eine unnötige „second opinion“, sowie Einwendungen gegen Art oder Umfang der Begutachtung (beispielsweise betreffend die Auswahl der medizinischen Disziplinen) oder gegen einzelne Sachverständige (etwa betreffend deren Sachkompetenz; BGE 138 V 271 E. 1.1, BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht an der polydisziplinären Begutachtung der Beschwerdeführerin im Institut Y.___ festgehalten hat.
2.2 Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, dass konkrete Hinweise dafür bestünden, dass die ursprüngliche Rentenzusprache gestützt auf Diagnosen erfolgt sei, welche in den Anwendungsbereich von lit. a der Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011 fielen, weshalb zur umfassenden Klärung des Rentenanspruchs eine polydisziplinäre Begutachtung unumgänglich sei. Seitens der Beschwerdeführerin seien keine schützenswerten Ausstands- oder Ablehnungsgründe gegen die begutachtenden Personen vorgebracht worden (Urk. 2 S. 2, Urk. 5). Eine polydisziplinäre Begutachtung sei sodann auch im Hinblick auf die neue Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den somatoformen Schmerzstörungen als notwendig zu erachten (Urk. 14).
2.3 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, es bestehe kein Anlass für eine polydisziplinäre Begutachtung, da der behandelnde Arzt die früheren Diagnosen bestätige und einen weitgehend unveränderten Befund beschreibe. Die seinerzeitige Rentenzusprache (und die Bestätigungen) sei(en) bei einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % aufgrund von Beeinträchtigungen auch aus rheumatologischer Sicht, unter Berücksichtigung psychiatrischer Befunde, erfolgt. Bei einer rheumatologisch begründeten Arbeitsunfähigkeit sei ein organisches Korrelat zu bejahen. Aufgrund der aktuellen medizinischen Berichte bestehe weiterhin Anspruch auf die bisherige Rente (Urk. 1 Ziff. 6). Selbst wenn Diagnosen im Sinne der früheren „Schmerzrechtsprechung“ vorhanden wären, wäre dies irrelevant, nachdem das Bundesgericht mit Entscheid vom 3. Juni 2015 seine bisherige Rechtsprechung geändert habe und nun insbesondere die zentrale Überwindbarkeitsvermutung entfalle (Urk. 12 Ziff. 2). Abgesehen davon sei die Beschwerdegegnerin den Nachweis schuldig geblieben, dass die Gutachtensvergabe nach dem Zufallsprinzip erfolgt sei, und es fehlten Akten im Zusammenhang mit der Auftragsvergabe. Aufgrund der damit begangenen Gehörsverletzung und Verletzung der Aktenführungspflicht sei der angefochtene Entscheid aufzuheben (Urk. 1 Ziff. 7, Urk. 12 Ziff. 3). Sodann habe die Beschwerdegegnerin nicht mitgeteilt, ob die vorgesehenen Gutachter über die notwendigen Facharzttitel verfügten und diesen Mangel nicht behoben. Auch aufgrund der insoweit begangenen Gehörsverletzung sei die angefochtene Verfügung aufzuheben (Urk. 1 Ziff. 8, Urk. 12 Ziff. 4). Eventuell werde die Eignung des vorgesehenen psychiatrischen Gutachters bestritten, da dieser in der Vergangenheit bekanntlich fehlerhafte und nicht beweistaugliche Gutachten erstellt habe, was - in einem näher genannten Fall - auch vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden sei (Urk. 1 Ziff. 9, Urk. 12 Ziff. 5). Schliesslich sei anstelle der vorgesehenen Beurteilung in der Disziplin „orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates“ ein rheumatologisches Teilgutachten einzuholen (Urk. 1 Ziff. 10).
3.
3.1 Nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts hat der Versicherungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Er ist nach dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Die Verfahrensleitung liegt dabei beim Versicherungsträger, dessen Ermessensspielraum in Bezug auf Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen gross ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_481/2013 vom 7. November 2013 E. 3.4). Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann. Die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs von Amtes wegen durchzuführenden Abklärungen im Sinne von Art. 43 ATSG beinhalten indessen rechtsprechungsgemäss nicht das Recht des Versicherungsträgers, eine „second opinion“ zum bereits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn ihm dieser nicht passt (Urteil des Bundesgerichts 8C_957/2010 vom 1. April 2011 E. 6.1).
3.2 Die vorliegend strittige Gutachtensanordnung erfolgte im Rahmen eines von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens, in welchem Bestand und Umfang des Rentenanspruchs überprüft werden.
Der im Jahr 2006 zugesprochenen halben Rente ab Dezember 2005 (Urk. 7/85-87) lagen diverse Gutachten, darunter ein interdisziplinäres Gutachten der Ärzte Rehaklinik Z.___ aus dem Jahr 1999 (Urk. 7/19/86-108) und ein vom Unfallversicherer beim medizinischen Zentrum A.___ veranlasstes rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten aus dem Jahr 2004 (Urk. 7/62), zugrunde (vgl. Urk. 7/75 S. 4 unten). Im Gutachten des Zentrums A.___ wurden folgende Diagnosen genannt (Urk. 7/62/17 unten):
- chronisches zervikovertebrales und -zephales Syndrom mit spondylogenen Manifestationen im linken Arm mit/bei
- Status nach HWS-Distorsionstrauma am 9. Mai 1996 bei Autounfall
- rezidivierenden zervikogenen Kopfschmerzen und Schwindelbeschwerden
- leichter bis mittelgradiger Depressivität
3.3 Im Rahmen des im Jahr 2008 eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens (Urk. 7/95 ff.) holte die Beschwerdegegnerin einen Bericht bei Dr. med. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, ein (Urk. 7/97) und bestätigte gestützt darauf den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine halbe Rente (vgl. Urk. 7/100 S. 2 unten).
Der Bestätigung des Rentenanspruchs anlässlich der im Jahr 2010 eingeleiteten Rentenrevision (Urk. 7/109 ff.) lagen im Wesentlichen ein Verlaufsbericht von Dr. B.___ (Urk. 7/110/3) sowie diverse vom Unfallversicherer eingereichte medizinische Berichte (Urk. 7/113/2 ff.) zugrunde (vgl. Urk. 7/121).
3.4 In dem am 8. Januar 2014 ausgefüllten Revisionsfragebogen gab die Beschwerdeführerin an, die letzten zwei Jahre bei Dr. B.___ in Behandlung gestanden zu haben (Urk. 7/136 Ziff. 3.5). Die IV-Stelle holte in der Folge den Bericht von Dr. B.___ vom 14. März 2014 (Urk. 7/137/5-11) ein, in welchem dieser folgende Diagnosen nannte (Ziff. 1.1):
- chronisches zervikobrachiales und zervikales Schmerzsyndrom bei Status nach HWS-Distorsionstrauma am 9. Mai 1996
- chronische Funktionseinschränkung zervikal linksbetont bei muskulärem Hypertonus linksbetont
- eingeschränkte psychophysische allgemeine Belastbarkeit mit Tendenz zu Kephalgien und Schwindel
Dr. B.___ führte aus, seit der letzten Berichterstattung zeige sich insgesamt ein weitgehend unveränderter Befund mit bleibenden Zervikalgien, einer Tendenz zu Kephalgien und Schwindel, dies vor allem in Belastungssituationen sowie mit Parästhesien im Bereich Digitus IV und V links bei erhöhtem muskulärem Tonus und in Stresssituationen (Ziff. 1.4). Weiterhin sei von einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % in der ursprünglichen beruflichen Tätigkeit als Angestellte in der Werbebranche auszugehen (Ziff. 1.6). Die körperliche Belastbarkeit der Beschwerdeführerin sei eingeschränkt. Das Tragen von Lasten und Gewichten sei nur sehr eingeschränkt möglich, da akute Exazerbationen folgten. Psychisch bestehe im Rahmen der chronischen Schmerzproblematik eine Tendenz zu psychovegetativen Symptomen mit Schwindel, Kopfschmerzen und nachfolgender depressiver Grundstimmung (Ziff. 1.7).
3.5 Aktenkundig ist des Weiteren ein vom Unfallversicherer veranlasstes polydisziplinäres Gutachten des Zentrums C.___ vom 18. Februar 2011 (Urk. 7/132), gemäss welchem keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen waren (S. 24 Ziff. 4).
3.6 Nach Einsicht in die medizinischen Akten gelangte eine Ärztin des Regionalen Ärztliche Dienstes (RAD) zum Schluss, dass die Aktenlage veraltet und zur schlüssigen und aktuellen Beurteilung des Gesundheitsschadens und dessen Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit eine polydisziplinäre Begutachtung erforderlich sei (Stellungnahme vom 2. Mai 2014, Urk. 6/1 S. 5 Mitte).
3.7 Indem die Beschwerdegegnerin in Nachachtung ihrer gesetzlichen Abklärungspflicht die vom RAD empfohlene polydisziplinäre Begutachtung anordnete, bewegte sie sich ohne weiteres im Rahmen des ihr bei medizinischen Erhebungen zustehenden grossen Ermessensspielraums (vgl. vorstehend E. 3.1). Seitens des Gerichts besteht keine Veranlassung, in die der Beschwerdegegnerin obliegende Verfahrensleitung einzugreifen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdegegnerin mit der angeordneten polydisziplinären Begutachtung eine „second opinion“ zu einem bereits umfassend abgeklärten Sachverhalt einzuholen gedachte. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin nicht unbesehen auf den Bericht des behandelnden Allgemeinmediziners Dr. B.___ vom März 2014 (vorstehend E. 3.4) abstellte, nachdem Dr. B.___ unter anderem auch psychische Einschränkungen beschrieb, deren Beurteilung nicht in sein Fachgebiet fällt. Sodann steht auch die geänderte Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Beurteilung des Rentenanspruchs bei psychosomatischen Leiden einer polydisziplinären Begutachtung nicht entgegen. Dieser wird im Rahmen der Begutachtung vielmehr Rechnung zu tragen sein, wovon auch die Beschwerdegegnerin ausgeht (vgl. Urk. 14). In materieller Hinsicht ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin zur Überprüfung des Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin an der in Aussicht genommenen polydisziplinären Begutachtung im Institut Y.___ festhielt.
4.
4.1 Polydisziplinäre Gutachten, das heisst solche, an denen drei oder mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, haben bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) eine Vereinbarung getroffen hat (Art. 72bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Gemeint sind die Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) im Sinne von Art. 59 Abs. 3 des Bundegesetzes über die Invalidenversicherung (IVG). Die Vergabe der Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip (Art. 72bis Abs. 2 IVV). Der gesamte Verlauf der Gutachtenseinholung wird über die vom BSV eingerichtete, webbasierte Vergabeplattform SuisseMED@P gesteuert und kontrolliert (BGE 139 V 349 E. 2.2).
4.2 Gemäss Rz 2075 ff. des Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI; gültig ab 1. Januar 2010, Stand 1. Januar 2015) teilt die IV-Stelle der versicherten Person in einem ersten Schritt mit, dass eine polydisziplinäre Expertise eingeholt werden soll; zugleich gibt sie ihr die vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt. In diesem Stadium kann die versicherte Person materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art oder Umfang der Begutachtung vorbringen (Beispiele: unnötige second opinion; unzutreffende Wahl der medizinischen Disziplinen) sowie Zusatzfragen einreichen. In einem zweiten Verfahrensschritt gibt die IV-Stelle der versicherten Person die durch die SuisseMED@P zugeteilte Gutachterstelle und die Namen der Sachverständigen mit jeweiligem Facharzttitel bekannt. In diesem Stadium kann die versicherte Person personenbezogene Einwendungen gegen die bezeichneten Gutachter erheben (KSVI Rz 2081 ff.; BGE 139 V 349 E. 5.2.2.2). Wird den Einwänden der versicherten Person nicht oder nur teilweise entsprochen, so erlässt die IV-Stelle eine Zwischenverfügung, worin sie die vorgesehenen Fachdisziplinen sowie die Namen der begutachtenden Personen festhält und begründet, weshalb den Einwänden nicht Rechnung getragen wurde (KSVI Rz 2081.5).
4.3 Mit Mitteilung vom 24. Juni 2014 (Urk. 7/140) gab die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in Übereinstimmung mit dem KSVI und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vorstehend E. 3.2) Gelegenheit, sich zur in Aussicht genommenen polydisziplinären Begutachtung in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Rheumatologie sowie den Gutachterfragen zu äussern, wovon die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25. August 2014 (Urk. 7/150) Gebrauch machte.
Am 16. Dezember 2014 informierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin, dass die in Aussicht genommene Begutachtung im Institut Y.___ erfolgen werde. Als Gutachter vorgesehen seien für die Disziplin Allgemeine Innere Medizin Dr. D.___, für die Disziplin Neurologie Dr. E.___, für die Disziplin Psychiatrie und Psychotherapie Dr. F.___ und für die Disziplin Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates Dr. G.___.
Die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach die Mitteilung an einem Mangel leide, da nicht erwähnt werde, über welchen Facharzttitel die mitgeteilten Gutachter verfügten, ist nicht stichhaltig. Der Mitteilung kann entnommen werden, welcher Arzt mit welcher Disziplin betraut ist, woraus geschlossen werden darf, dass die mitgeteilten Gutachter über einen Facharzttitel in den ihnen zugeteilten Disziplinen verfügen, zumal sie bei einer MEDAS im Sinne von Art. 59 Abs. 3 IVG tätig sind und nicht einzusehen ist, weshalb diese Gutachter aufbieten sollte, welche nicht über die notwendigen Facharzttitel in den vorgesehenen Fachdisziplinen verfügen. Abgesehen davon sind die mitgeteilten Gutachter und ihr jeweiliges Fachgebiet auch auf der Homepage des Institut Y.___ aufgeführt, wobei bezüglich der Qualifikation und Berufsausbildung auf das eidgenössische GLN-Register (www.medregom.admin.ch) verwiesen wird, anhand dessen die Qualifikation der Gutachter einfach überprüft werden kann.
Sollte im Umstand, dass die Beschwerdegegnerin sich in der angefochtenen Verfügung nicht zu der bereits im Schreiben vom 26. Januar 2015 (Urk. 7/158) vorgebrachten Rüge betreffend die nicht mitgeteilten Facharzttitel äusserte, eine Gehörsverletzung zu erblicken sein, so wäre diese jedenfalls nicht als schwer zu qualifizieren und hätte sie mit Blick auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort (Urk. 5 Ziff. 3), zu welchen die Beschwerdeführerin im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels bei voller Kognition des hiesigen Gerichts Stellung nehmen konnte, als geheilt zu gelten (vgl. BGE 127 V 431 E. 3d/aa).
4.4 Mittels der aktenkundigen Bestätigungsmails der SuisseMED@P vom 8. Dezember 2014 betreffend Auftragszuteilung (Urk. 7/153; vgl. dazu KSVI Rz 2077) und vom 15. Dezember 2014 betreffend Auftragsannahme (Urk. 7/154) ist sodann belegt, dass die Gutachtensvergabe via SuisseMED@P und damit nach dem gesetzlich vorgeschriebenen Zufallsprinzip erfolgte. Angesichts der Tatsache, dass es sich bei der SuisseMED@P um eine webbasierte Plattform handelt, die von der Beschwerdegegnerin nicht beeinflusst werden kann (vgl. KSVI Anhang V), muss es mit diesen Bestätigungen sein Bewenden haben, zumal keine Hinweise dafür bestehen, dass es zu Unregelmässigkeiten gekommen wäre und auch nicht nachvollziehbar ist, welche weiteren Urkunden die Auswahl nach dem Zufallsprinzip belegen sollten. Insofern stösst auch die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach die Beschwerdegegnerin ihre Aktenführungspflicht verletzt habe, ins Leere.
Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren den mit Schreiben vom 26. Januar 2015 (Urk. 7/158) verlangten Nachweis betreffend die Vergabe nach dem Zufallsprinzip schuldig geblieben ist, rechtfertigt nicht, die angefochtene Verfügung zufolge Gehörsverletzung aufzuheben. In der Mitteilung vom 24. Juni 2014 (Urk. 7/140) hatte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin informiert, dass die Vergabe des Gutachtensauftrags nach dem gesetzlich vorgeschriebenen Zufallsprinzip erfolgen werde, und es ist nicht einzusehen, weshalb die Beschwerdegegnerin in der Folge keine Zufallsvergabe durchgeführt haben sollte. Im Übrigen konnte die Beschwerdeführerin im Rahmen des vorliegenden Verfahrens von den Bestätigungen der SuisseMED@P Kenntnis nehmen, weshalb die allenfalls begangene leichte Gehörsverletzung ohne weiteres als geheilt zu gelten hätte.
5.
5.1 Zu prüfen ist das Vorliegen von Ablehnungsgründen gegen den psychiatrischen Gutachter Dr. F.___.
Gemäss Art. 44 ATSG kann die versicherte Person einen Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und Gegenvorschläge machen. Zum einen werden von den triftigen Gründen die eigentlichen gesetzlichen Ausstandsgründe (vgl. Art. 10 VwVG und Art. 36 Abs. 1 ATSG) erfasst; zum andern zählen auch weitere Aspekte - etwa die fehlende Sachkenntnis - zu den triftigen Gründen (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Rz 17 zu Art. 44; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 6.4-5).
Nach der Rechtsprechung gelten für Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 93 E. 7.1 mit Hinweis). Deshalb ist ein triftiger Grund auch etwa gegeben, wenn es dem Gutachter an der im konkreten Fall erforderlichen Kompetenz fehlt oder er aus persönlichen Gründen nicht als geeignet erscheint (Kieser, a.a.O., Rz 18 zu Art. 44 mit Verweis auf Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung, Bern 2000, Rz 12 zu Art. 93).
5.2 Allein aufgrund der Tatsache, dass in der Vergangenheit bestimmte von Dr. F.___ erstattete Gutachten als nicht beweiswertig taxiert worden sind, besteht entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kein Anlass, an der Kompetenz von Dr. F.___ zur Erstattung eines psychiatrischen (Teil)Gutachtens im vorliegenden Fall zu zweifeln. Ob das Gutachten fachgerecht erstellt wurde und die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an die Beweiswertigkeit einer medizinischen Expertise erfüllt, entscheidet sich erst nach Gutachtenserstellung. Begründete Hinweise, dass Dr. F.___ generell Gutachten nicht korrekt verfassen würden, bestehen nicht. Umstände, welche objektiv den Anschein der Befangenheit von Dr. F.___ zu begründen vermöchten, wurden seitens der Beschwerdeführerin nicht dargetan. Es liegen demnach keine Ablehnungsgründe gegen Dr. F.___ vor.
6. Zur Rüge der Beschwerdeführerin, wonach anstelle der geplanten Untersuchung im Fachgebiet Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates eine rheumatologische Untersuchung vorzunehmen sei, ist festzuhalten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die beauftragten Sachverständigen für die fachliche Güte und Vollständigkeit der interdisziplinär erstellten Entscheidungsgrundlage letztverantwortlich sind, so dass eine (erneute) Mitwirkung der versicherten Person in diesem Punkt ausgeschlossen ist (BGE 139 V 349 E. 3.3) und weder die IVStelle noch die versicherte Person die von der Gutachterstelle vorgesehenen Fachdisziplinen anfechten können (KSVI Rz 2080). Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin ist daher nicht weiter einzugehen.
7. Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, weshalb die dagegen erhobenen Beschwerde abzuweisen ist.
8. Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Beschwerdeverfahren kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerdewird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Beat Wachter
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannRyf