Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00301 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 30. Mai 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Katja Nikolova Hiller
Pfarrhofgasse 9 / Kirchhofplatz 22, Postfach 3120, 8201 Schaffhausen
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1961, meldete sich am 18. Januar 1994 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/5). Mit Verfügungen vom 31. Oktober 1994 (Urk. 7/18-19), vom 2. September 1999 (Urk. 7/109-110) und vom 24. November 2000 (Urk. 7/123) wurde ihr ab August 1993 eine ganze Rente zugesprochen.
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, veranlasste sodann ein Gutachten, das am 6. Mai 2003 erstattet wurde (Urk. 7/159 = Urk. 7/160). Mit Verfügung vom 12. Januar 2004 sprach sie der Versicherten ab August 2003 eine ganze Rente und ab Januar 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 68 % eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 7/217). Die dagegen erhobene Beschwerde zog die Versicherte wieder zurück (Urk. 7/228).
Am 20. September 2006 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, ihr Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 7/247).
Nach Eingang des Revisionsfragebogens vom 19. August 2009 (Urk. 7/264/1-4) veranlasste die IV-Stelle ein Gutachten, das am 8. und 11. Januar 2010 (Urk. 7/273, Urk. 7/275) erstattet wurde.
Am 20. Juli 2010 schloss die Versicherte eine Umschulung mit dem Bürofachdiplom VSH (Urk. 7/304/1) und am 21. Februar 2011 mit dem Handelsdiplom (Urk. 7/325) ab. Sodann sprach ihr die IV-Stelle ein Arbeitstraining zu (Urk. 7/345, Urk. 7/353).
Nach am 6. Juni 2012 ergangenem Vorbescheid (Urk. 7/370) sprach die IVStelle der Versicherten mit Verfügung vom 30. August 2012 ab Januar 2012 eine halbe Rente zu (Urk. 7/376).
1.2 Nach Eingang eines Revisionsgesuchs vom 21. April 2013 (Urk. 7/391) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/422, Urk. 7/424-425, Urk. 7/428) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Februar 2015 die Verfügung vom August 2012 wiedererwägungsweise auf und verneinte einen Rentenanspruch (Urk. 7/439 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 9. März 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. Februar 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine Rente auszurichten; eventuell sei die Sache für ergänzende Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 27. März 2015 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 25. August 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
1.3 Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen (vorstehend E. 1.2), so kann die Rentenverfügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 110 V 176 E. 2a, E. 1 mit Hinweisen).
1.4 Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebende Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung denkbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_837/2010 vom 30. August 2011 E. 2.5.1).
Nicht entscheidend ist, ob die frühere Leistungszusprache unter Berücksichtigung sämtlicher Teilaspekte richtig und angemessen war, sondern ob sie mit Blick auf die damalige Sach- und Rechtslage insgesamt als vertretbar erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_575/2007 vom 18. Oktober 2007 E. 3.3).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, die Verfügung vom 30. August 2012 (Zusprache einer halben Rente) sei zweifellos unrichtig gewesen. Aus somatischer Sicht habe eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestanden. Aus psychiatrischer Sicht seien eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und ein Verdacht auf eine neurotische Persönlichkeitsstörung diagnostiziert und eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert worden. Zweifellos unrichtig sei, dass die Überwindbarkeit der psychischen Beschwerden nicht geprüft und damit Art. 7 Abs. 2 (Satz 2) ATSG nicht angewendet worden sei (S. 2 oben).
Aktuell sei die Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht zu 100 % arbeitsfähig für Tätigkeiten, welche den Einschränkungen aufgrund der 1992 erlittenen Sprunggelenksfraktur und den Beschwerden durch das Lungenleiden Rechnung trügen (S. 2 unten). Die diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung sei - aus näher dargelegten Gründen - weiterhin nicht invalidisierend (S. 2 f.); insgesamt sei kein versicherungsrelevanter psychischer Gesundheitsschaden ausgewiesen (S. 3).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die Rentenzusprachen - seit 1999, mithin auch diejenige von 2012 - seien nicht zweifellos unrichtig gewesen (S. 5 Ziff. 11) und die 2012 angenommene Arbeitsunfähigkeit sei nicht nur psychisch begründet gewesen (S. 5 Ziff. 12). Da sie seit mehr als 15 Jahren eine Rente beziehe, seien die Schlussbestimmungen der IV-Revision 6a (Rentenüberprüfung ohne Vorliegen eines Revisionsgrundes im Sinne von Art. 17 ATSG) nicht anwendbar (S. 5 Ziff. 13).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die verfügte Rentenaufhebung rechtens ist. Dies hängt davon ab, ob die 2012 erfolgte Rentenzusprache als zweifellos unrichtig zu beurteilen ist und damit wiedererwägungsweise aufgehoben und durch eine aktuelle Anspruchsprüfung ersetzt werden kann, oder nicht.
3.
3.1 Dr. med. Y.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, erstattete am 8. Januar 2010 ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/273/1-45). Sie stützte sich auf die ihr überlassenen Akten (S. 4 ff.), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 27 ff.) und die am 14. Dezember 2009 erhobenen Befunde (S. 31 ff.).
Die Gutachterin nannte die folgenden, hier leicht gekürzt angeführten, rheumatologischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 38 Ziff. 5.1):
- Status nach Fraktur des Os metatarsale V links am 11. August 1992
- mit konservativer Therapie
- operative Entfernung eines pseudoarthrotischen Fragments an der Tuberositas des Os metatarsale V links am 16. April 1993
- Entwicklung einer Lisfranc-Arthrose links und operative Arthrodesierung mit Spongiosainterposition des Lisfranc-Gelenks des IV. und V. Strahls links am 17. Juni 1994
- mehrfache unauffällige Abklärungen (orthopädisch 1996; neurologisch 1998 und 2003; rheumatologisch 2003)
- jetzt unauffällige Befunde in der Szintigraphie (Dezember 2009) und Röntgenuntersuchung (Januar 2010) ohne Hinweis auf einen Mindergebrauch des linken Fusses
- jetzt weitgehende Normalisierung der Umfänge beider Beine und
- symmetrische plantare Beschwielung
Zur Arbeitsfähigkeit führte sie unter anderem aus, die Explorandin sei durch die eingeschränkte Funktion ihres linken Fusses limitiert. Sie könne 15 kg heben oder tragen (leichtes bis mittelschweres Belastungsniveau), sie könne beruflich Strecken von mindestens 100 m zurücklegen und dabei auch Treppen / Stufen benutzen (S. 41 Ziff. 7.1).
3.2 Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 11. Januar 2010 im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein Gutachten (Urk. 7/275 S. 1 ff.) sowie zusammen mit Dr. Y.___ eine interdisziplinäre Zusammenfassung und Beurteilung (Urk. 7/275 S. 8 ff. Ziff. 9).
Der Gutachter nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5 Ziff. 5.1) einen Verdacht auf neurotische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8), Differentialdiagnose (DD) intermittierende Akzentuierung neurotischer Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1).
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5 Ziff. 5.2) nannte er eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4).
In seiner Beurteilung führte er unter anderem aus, aufgrund von genetischer Prädisposition und von Kindheitserfahrungen könne man bei der Beschwerdeführerin zweifellos von einer wenig belastbaren Persönlichkeit ausgehen, wobei die Grenzen zwischen akzentuierten Persönlichkeitsmerkmalen und Persönlichkeitsstörungen nie scharf abgrenzbar seien. Aufgrund der aktuellen Befunde könne man von einer Beruhigung des psychischen Zustandes seit 2003 ausgehen und damit könne der Beschwerdeführerin zurzeit eine mindestens 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert werden. Die Arbeitsunfähigkeit von 50 % sei auf die reduzierte psychische Belastbarkeit zurückzuführen. Falls ihr der geplante berufliche Einstieg als Büroangestellte gelinge, wäre eine mindestens 60%ige Arbeitsfähigkeit zu erwarten (S. 6 Ziff. 6).
Für adaptierte Tätigkeiten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (S. 7 Ziff. 7.3). Nicht zu empfehlen seien Tätigkeiten mit sehr hohen Anforderungen an die geistige Flexibilität wie beispielsweise beim Umgang mit vielen Kunden oder an einem hektischen Arbeitsplatz wie beispielsweise in einer Küche, sowie Nachtschichten (S. 7 Ziff. 7.4).
3.3 Am 22. Januar 2010 führte Dr. med. A.___, Facharzt für Anaesthesiologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), gemäss Feststellungsblatt vom 12. März 2012 (Urk. 7/364) aus, es könne vollumfänglich auf das eingeholte Gutachten abgestellt werden, und daraus folge eine Arbeitsfähigkeit von 30 % in der bisherigen Tätigkeit sowie eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer gemäss dem im Gutachten genannten Ressourcenprofil angepassten Tätigkeit. Berufliche Massnahmen würden empfohlen und schienen aussichtsreich; nach erfolgreicher Eingliederung werde eine Revision nach Ablauf eines Jahres empfohlen (S. 4 unten).
3.4 Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, der die Beschwerdeführerin seit zirka 1998 behandelte (vgl. Urk. 7/265 Ziff. 1.2), nannte in seinem Bericht vom 30. Januar 2012 (Urk. 7/361) folgende Diagnosen
- Fibromyalgiesyndrom
- Status nach Lisfranc-Arthrodese nach Fraktur links
- COPD (chronic obstructive pulmonary disease) bei Nikotinabusus
Als Zwischenanamnese nannte er gelegentliche hausärztliche Kontrollen wegen der Lungen, migräneartigen Schmerzen, Gastritis und psychosozialen Problemen. Als aktuelle Behandlung nannte er eine Psychotherapie, Physiotherapie im Jahr 2010 und eine Behandlung mit bestimmten Medikamenten. Die Arbeitsfähigkeit sei nicht thematisiert worden; Belastungen im Alltag und im Haushalt lösten Beschwerden und rasche Ermüdbarkeit aus.
3.5 Am 8. März 2012 führte Dr. A.___, RAD, gemäss Feststellungsblatt vom 12. März 2012 (Urk. 7/364) aus, der Bericht von Dr. B.___ (vorstehend E. 3.4) enthalte keine Hinweise auf eine rentenrelevante Veränderung von Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit seit der Begutachtung im Januar 2010 (S. 5 Mitte). Die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit betrage unverändert 30 %; in einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (S. 5 unten).
3.6 Gestützt auf die Beurteilung des RAD-Arztes ging die Beschwerdegegnerin von einer Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 50 % aus, ermittelte einen Invaliditätsgrad von 51 % und sprach der Beschwerdeführerin - statt der früheren Dreiviertelsrente - ab Januar 2012 eine halbe Rente zu (Urk. 7/367, Urk. 7/376).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stufte die 2012 erfolgte Rentenzusprache als zweifellos unrichtig ein, dies mit der Begründung, es sei die Überwindbarkeit der psychischen Beschwerden nicht geprüft und damit Art. 7 Abs. 2 (Satz 2) ATSG zu Unrecht nicht angewendet worden.
4.2 Dieser Standpunkt beruht auf einer - im entscheidenden Punkt - unzutreffenden Prämisse. Die Beschwerdegegnerin ging nämlich davon aus, der Gutachter Dr. Z.___ habe die von ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit auf die diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung zurückgeführt; wäre dem so gewesen, so hätte tatsächlich gemäss der damals geltenden Rechtslage die ärztliche Beurteilung einer zusätzlichen rechtlichen Prüfung anhand der sogenannten Foerster-Kriterien unterzogen werden müssen.
So verhält es sich jedoch nicht. Der Gutachter bezeichnete die anhaltende somatoforme Schmerzstörung ausdrücklich als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 3.2). Diesbezüglich attestierte er gar keine Arbeitsunfähigkeit, deren Anspruchsrelevanz zusätzlich seitens der Rechtsanwendung hätte geprüft werden müssen oder können.
4.3 Vielmehr begründete der Gutachter die von ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit mit der reduzierten psychischen Belastbarkeit der Beschwerdeführerin, die sich seines Erachtens aus den Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ergab, nämlich einem Verdacht auf neurotische Persönlichkeitsstörung (F60.8), eventuell (lediglich) akzentuierte neurotische Persönlichkeitszüge (Z73.1).
Dass dies rückblickend als eher grosszügig umschriebene und nicht vollends überzeugend begründete Arbeitsunfähigkeit erscheinen könnte, ändert nichts daran, dass die diagnostizierte psychische Problematik keinen Fall für die Anwendung der Überwindbarkeitsrechtsprechung darstellte. Vielmehr handelte es sich um eine gutachterliche Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit, mithin einer materiellen Anspruchsvoraussetzung, die als zumindest vertretbar - und damit jedenfalls nicht zweifellos unrichtig - zu qualifizieren ist (vorstehend E. 1.4). Die ärztliche Beurteilung als solche wurde nämlich sehr wohl einer fachlich-medizinischen - Nachprüfung unterzogen, indem sich der RAD-Arzt mit ihr auseinandersetzte und ihre Verwendbarkeit ausdrücklich bestätigte (vorstehend E. 3.3).
4.4 Damit erweist sich der Standpunkt der Beschwerdegegnerin, die 2012 erfolgte Rentenzusprache sei wiedererwägungsweise aufzuheben, als unzutreffend, weil diese entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin nicht als zweifellos unrichtig einzustufen ist.
Eine revisionsweise Rentenaufhebung mit der Begründung, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich zwischenzeitlich verbessert, steht nicht zur Diskussion, ging die Beschwerdegegnerin selber doch ausdrücklich von einem unveränderten Gesundheitszustand aus. Eine Überprüfung und Aufhebung (trotz fehlender Revisionsgründe) gemäss den Schlussbestimmungen zur IVRevision 6a fällt schliesslich angesichts des über 20-jährigen Rentenbezugs ebenfalls ausser Betracht.
4.5 Dies führt zum Schluss, dass kein Rechtstitel ersichtlich ist, welcher die Aufhebung der bisher zugesprochenen Rente zu begründen vermöchte.
Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung in Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde mit der Feststellung aufzuheben, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente hat.
5.
5.1 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Die obsiegende und anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessenweise auf Fr. 2‘400.-- (inklusive Auslagenersatz und Mehrwertsteuer) festzulegen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3. Februar 2015 mit der Feststellung aufgehoben, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Katja Nikolova Hiller
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher