Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00302




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Oertli

Urteil vom 31. Oktober 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Fischer

Fischer Rechtsanwälte GmbH

Selnaustrasse 6, 8001 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1974 und gelernter Elektromonteur, meldete sich unter Hinweis auf Beschwerden am Bewegungsapparat am 20. April 1995 erstmals zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 9/1). Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen lehnte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Begehren um berufliche Eingliederungsmassnahmen mit Verfügung 11. Dezember 1995 ab (Urk. 9/7). Mit Verfügung vom 9. April 1996 lehnte sie auch das Begehren um Zusprache einer Invalidenrente ab und begründete dies mit der noch nicht verstrichenen einjährigen Wartezeit (Urk. 9/14).

1.2    Am 8. Juli 1998 stellte X.___ ein Gesuch um Umschulung (Urk. 9/15). Die IV-Stelle veranlasste hierauf eine Begutachtung in der medizinischen Abklärungsstelle der Invalidenversicherung (MEDAS) am Y.___ (Gutachten vom 8. Juli 1999 Urk. 9/23). Nach fruchtlosem Verlauf der Berufsberatung (vgl. Urk. 9/28 ff.) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren (IVRente und berufliche Massnahmen) mit Verfügung vom 17. April 2000 (Urk. 9/32) ab. Auf ein erneutes Gesuch um Gewährung von beruflichen Massnahmen im Februar 2003 (Urk. 9/41) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. März 2003 nicht ein (Urk. 9/45).

1.3    Am 6. März 2006 stellte der Versicherte wiederum ein Gesuch um Zusprache beruflicher Massnahmen (Absolvierung einer Umschulung zum eidgenössisch diplomierten Fitnessinstruktor, Urk. 9/51 und Urk. 9/65). Die von der IV-Stelle in der Folge in Angriff genommene Berufsberatung verlief erneut fruchtlos (Urk. 9/65). Mit Verfügung vom 5. März 2007 wies die IV-Stelle das Gesuch um Kostengutsprache für berufliche Massnahmen ab (Urk. 9/68).

1.4    Nach einer Meldung zur Früherfassung durch den Krankentaggeldversicherer Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (Urk. 9/79) meldete sich X.___ am 1. Juni 2012 erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 9/83). Die IV-Stelle holte Arztberichte (Urk. 9/90 und Urk. 9/92) und erwerbliche Unterlagen ein und teilte dem Versicherten am 7. Dezember 2012 mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 9/101). Am 18. März 2013 fand eine Abklärung beim Versicherten zu Hause statt (vgl. der Bericht zur Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 22. Januar 2014 Urk. 9/111). Mit Vorbescheid vom 22. Januar 2014 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 9/115), wogegen dieser am 17. März und 2. April 2014 unter Beilage eines Arztberichtes Einwand erheben liess (Urk. 9/125, Urk. 9/128 und Urk. 9/130). Die IV-Stelle holte weitere Arztberichte ein und verfügte nach Eingang einer erneuten Stellungnahme des Versicherten (Urk. 9/162) am 3. Februar 2015, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 2. Februar 2015 (Urk. 2) liess X.___ am 9. März 2015 Beschwerde erheben (Urk. 1) und sinngemäss beantragen, es sei ihm eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (S. 2 und S. 19). Eventuell sei ein gerichtliches Gutachten einzuholen und neu über die Sache zu befinden. Subeventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen des medizinischen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zudem stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt MLaw Stephan Fischer (S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 22. April 2015, die Beschwerde sei abzuweisen (Beschwerdeantwort, Urk. 8), wovon der Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 23. April 2015 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 10). Am 30. Juni 2016 liess der Beschwerdeführer einen Radiologiebefund vom 4. Januar 2016 nachreichen (Urk. 11 und Urk. 12), welcher der Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 4. Juli 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 13). Mit Eingabe vom 28. September 2016 stellte der Beschwerdeführer neue Arztberichte in Aussicht (Urk. 14).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.5    Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

    Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RADBerichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

    Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).


2.    

2.1    In der anspruchsverneinenden Verfügung vom 3. Februar 2015 (Urk. 2) führte die Beschwerdegegnerin aus, der Versicherte sei in seiner Arbeits- beziehungsweise Leitungsfähigkeit seit Juni 2012 erheblich eingeschränkt. Die Abklärungen hätten ergeben, dass er ohne Gesundheitsschaden weiterhin seiner Tätigkeit als Leiter Fitnesstrainer in einem Pensum von 75 % nachgehen würde. Die restlichen 25 % entfielen in den Haushaltbereich des alleinerziehenden Vaters eines Sohnes. Die Beschwerdegegnerin errechnete unter Anwendung der gemischten Methode einen Invaliditätsgrad von 18 %.

    In der Beschwerdeantwort vom 22. April 2015 (Urk. 8) verwies die Beschwerdegegnerin auf die Stellungnahmen ihres RAD zu den Berichten der behandelnden Ärzte. Sie führte ergänzend aus, dass die neue Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode im Bericht Z.___ vom 11. November 2014 aufgrund einer einmaligen Konsultation erfolgt sei, wobei sich der im Bericht aufgeführte Befund nur unwesentlich von den Untersuchungsbefunden, die bereits im psychiatrischen Consilium des MEDAS-Gutachtens vom 8. Juli 1999 festgehalten worden seien, unterscheide. Von einem neu hinzugekommenen und allenfalls abklärungsbedürftigen psychischen Gesundheitsschaden könne somit nicht ausgegangen werden. Sodann handle es sich bei dieser Diagnose definitionsgemäss um eine vorübergehende, behandelbare und grundsätzlich überwindbare Störung und nicht um einen invalidisierenden Gesundheitsschaden. Hierfür spreche auch, dass der Beschwerdeführer gar nicht in psychiatrischer Behandlung stehe. Neue Erkenntnisse zur Arbeitsfähigkeit seien daher aufgrund einer zusätzlichen medizinischen Abklärung nicht zu erwarten.

2.2    Der Beschwerdeführer wandte dagegen in seiner Beschwerde vom 9. März 2015 (Urk. 1) nebst dem Hinweis, er müsste im Gesundheitsfall einer vollen Erwerbstätigkeit nachgehen und sei daher als Vollerwerbstätiger zu qualifizieren (Ziff. 54) ein, dass aufgrund der nachvollziehbaren Ausführungen im Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt Rheumatologie vom 11. März 2014 aus somatischer Sicht von einer lediglich 40%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen sei (Ziff. 35 ff.). Neben dem somatischen Gesundheitsschaden bestehe auch eine wesentliche psychische Störung (Ziff. 47 f.). Er habe Anspruch auf eine ganze Rente (Ziff. 55 ff.). Sollte das Gericht wider Erwarten zu einem anderen Schluss kommen, so wäre der medizinische Sachverhalt näher abzuklären (Ziff. 63).


3.    Der anspruchsverneinenden Verfügung vom 17. April 2000 (Urk. 9/23) lag in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das Gutachten der MEDAS am Y.___ vom 8. Juli 1999 (Urk. 9/23) zugrunde. Die Gutachter Dr. med. B.___, Chefarzt und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Dr. med. C.___, Innere Medizin / Rheumatologie FMH, nannten damals die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9):

- Spondylarthritis ankylopoetica (M. Bechterew) mit beidseitiger Sacroiliitis und Fibroostitis am linken Trochanter major

- Erhebliche psychische Überlagerung eines primär somatischen chronischen Schmerzsyndromes (M. Bechterew) auf dem Boden einer histrionisch-narzisstischen Problematik

    Zudem stellten sie einen Cannabisabusus fest, aus dem indes keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiere (S. 9) und der von untergeordneter Bedeutung sei (S. 8).

    Die Gutachter gaben an, der Beschwerdeführer habe berichtet, dass die Kreuzschmerzen aktuell eher zurückgegangen seien. Hauptbeschwerden habe er am linken Oberschenkel, vor allem durch eine verminderte Kraft. Typische frühmorgendliche Schmerzen seien aktuell verneint worden. Klinisch sei die Beweglichkeit der Wirbelsäule nicht wesentlich eingeschränkt. Die Mennell-Prüfung sei negativ gewesen. Es finde sich im Wesentlichen eine Druckdolenz über dem linken Trochanter major mit Angabe von Schmerzen in diesem Bereich bei endphasigen Hüftbewegungen. Radiologisch imponierten vor allem fibroostotische Veränderungen am linken Trochanter nebst einer bilateralen Sacroiliitis. Syndesmophyten seien an der unter Wirbelsäule nicht erkennbar (S. 10).

    Psychiatrischerseits werde eine erhebliche psychische Überlagerung des primär somatischen chronischen Schmerzsyndroms in den Vordergrund gestellt, auf dem Boden einer histrionisch-narzisstischen Problematik. Durch die psychogenen Krankheitsfaktoren werde die Minderung der Arbeitsfähigkeit auf 20 % geschätzt (S. 10).

    Die Gutachter kamen zu Schluss, die Arbeitsfähigkeit werde für eine körperlich leichtere bis mittelschwere Tätigkeit durch die Folgen eines Morbus Bechterew sowie durch psychische Faktoren eingeschränkt. Unter Beachtung aller Aspekte werde die Einschränkung für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Fitnesstrainer oder eine ähnliche, wechselbelastende Tätigkeit auf 20 % geschätzt (S. 10). Im erlernten Beruf als Elektromonteur seien vereinzelt schwere Lasten zu heben und regelmässig Arbeiten in schwierigen Positionen nötig, so dass diese Tätigkeit eher ungünstig sei. Die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit schätzten die Gutachter bei dieser Tätigkeit auf 20-30 % (S. 12). Bei der bekannten Grunderkrankung müsse mit weiteren Entzündungsschüben gerechnet werden (S. 11).

    Die Prognose sei offen beziehungsweise, solange keine psychotherapeutische Behandlung stattfinde, eher mit Skepsis zu sehen. Angesichts der narzisstischen Problematik müsse davor gewarnt werden, den Beschwerdeführer zu einer Psychotherapie zwingen zu wollen; er könnte darauf mit Symptomeskalation reagieren (S. 11).


4.

4.1    Im der Neuanmeldung beigelegten Bericht vom 4. April 2012 (Urk. 9/81/1) gab Dr. med. D.___, Kaderarzt Radiologie E.___, an, vom kernspintomografischen als auch computertomografischen Aspekt her sei der am selben Tag erhobene MRI- und CT-Befund mit einem ausgedehnten Befall eines Morbus Bechterew sehr gut vereinbar. Es liege eine vollständige Ankylose der Iliosakralgelenke beidseits vor. Zusätzlich bestehe ein entzündlicher Befall der Symphyse im Rahmen einer Symphysitis. Punctum maximum des Befalls sei jedoch der Trochanter major mit diffusen entzündlichen Veränderungen und Nachweis von Enthesiopathien im Bereich des Ansatzes des Musculus glutaeus medius und minimus. Differenzialdiagnostisch müsse beim Befund im Bereich des Trochanter majus auch an eine chronische Osteomyelitis mit einem akuten Schub gedacht werden. Aufgrund der Gesamtsituation stehe jedoch ein Befall im Rahmen des Morbus Bechterew im Vordergrund. Kernspintomografisch bestehe kein Anhalt für eine Koxitis links.

4.2    Im Bericht an die IV vom 3. Juli 2012 (Urk. 9/90) nannte Dr. med. F.___, Stellvertretender Chefarzt Klinik G.___, nach einer ambulanten Behandlung in der Zeit zwischen dem 2. und 31. Mai 2012 folgende Diagnose:

HLA B27-positiver Morbus Bechterew

- 5/7 Kriterien entzündlicher Kreuzschmerz erfüllt; wiederholte Entzündungsschübe des Beckenringes

- MRI des Beckenrings sowie Becken-CT vom 4.4.2012: Beidseits Ankylose der SIG; Erosionen der Symphyse; Knochenmarksödem Schambeinäste und Trochanter links, zusätzlich Enthesitis am Trochanter major links; konventionell-radiologisch Ankylose beider SIG sowie anguläre Sklerosierung des Lendenwirbelkörpers (LWK) 3

- Ganzkörper-MRI vom 22.5.2012: Akute Entzündung der Brustwirbelkörper (BWK) 4 bis LWK 3; Ödem beider Schambeinäste und des linken Trochanter; Ödem ACGelenke und beider SC-Gelenke; Fusion beider SIG; Bandscheibendegeneration im Übergangssegment L5/S1

    Dr. F.___ gab an, der 38-jährige Versicherte leide an einem HLA B27-positiven Morbus Bechterew mit MR-tomographisch dokumentierter ausgeprägter Entzündungsaktivität des Beckenringes und der gesamten Brust- und Lendenwirbelsäule. Die Indikation zur Behandlung mit entzündungshemmenden sogenannten TNF-alpha-Hemmern sei gegeben. Bei dieser Behandlung mit Jahreskosten von rund Fr. 25‘000.-- sei abzuwägen zwischen einer Ansprechwahrscheinlichkeit von rund 70 % der Erkrankten und einer durch die Therapie induzierten leichtgradigen Immunsuppression mit erhöhter Infektanfälligkeit. Aufgrund des potentiellen, jedoch seltenen Risikos eines schweren Infektes wünsche der Beschwerdeführer vorerst keine Aufnahme dieser Behandlung. Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei die bildgebend dokumentierte hohe Entzündungsaktivität in Beckenring und Wirbelsäule angemessen zu berücksichtigen wegen des Rezidivrisikos. Für eine körperlich belastende Arbeitstätigkeit bestehe auch mittelfristig keine Arbeitsfähigkeit. Für eine körperlich leichte bis mässiggradig belastende Arbeitstätigkeit schätze er die Arbeitsfähigkeit aufgrund der weiterhin bestehenden Entzündungsaktivität auf 70 %.

4.3    Dr. med. H.___, Facharzt FMH Allgemeine Innere Medizin, und seit April 1999 der Hausarzt des Versicherten, berichtete der IV-Stelle am 13. Juli 2012 (Urk. 9/92). Er gab an, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei reduziert. Vor allem der Arbeitsweg mache dem Versicherten Sorgen. Der Morbus Bechterew sei aktiv. Diesbezüglich habe bereits die Klinik G.___ informiert. Er denke, es mangle dem Beschwerdeführer nicht an Fleiss. Der Vater eines unmündigen Kindes könne und möchte einer Arbeit nachgehen. Es gehe wahrscheinlich um die Belastung am Arbeitsplatz und um den Weg zur Arbeit. Die Arbeitsfähigkeit müsse mit dem Versicherten selber besprochen werden. Mit Pausen werde er zu mindestens 50 % belastbar sein. Die Prognose sei ungewiss. Die Krankheit verlaufe schubweise. Dr. H.___ attestierte in der zuletzt ausgeübten Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. bis 30. Juni 2012 und eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Juli bis 19. August 2012. Ab dem 1. August 2012 sei eine Wiederaufnahme der Arbeit im Umfang von 20 % bis 50 % möglich.

4.4    In seiner Stellungnahme vom 30. Juli 2012 (Urk. 9/113 S. 4) gab der RAD-Arzt pract. med. I.___ an, die Berichte von Dr. F.___ und Dr. H.___ seien plausibel. Es könne darauf abgestellt werden. Der Versicherte leide unter einem HLA-B 27 positiven Morbus Bechterew mit ausgeprägten Entzündungsaktivitäten des Beckenringes und der gesamten Brust- und Lendenwirbelsäule. Es sei entsprechend der aktuellen MRI-Befunde mit akuten Entzündungszeichen aus versicherungsmedizinischer Sicht eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes anzunehmen. Im Rahmen der Grunderkrankung mit schubweisem Verlauf sei dies medizinisch ab zirka April 2012 (Datum der MRI-Untersuchung des Beckenringes) plausibel. In einer angepassten Tätigkeit bestehe aktuell eine Arbeitsfähigkeit von 70 % wegen der weiterhin bestehenden Entzündungsaktivität.

4.5    Im an den Beschwerdeführer adressierten Bericht vom 12. Oktober 2012 (Urk. 9/99) nannte der Rheumatologe und ärztliche Berater der Schweizerischen Bechterew-Vereinigung, Dr. A.___, Klinik J.___, die folgenden Diagnosen:

    Spondylarthritis (Spondylitis ankylosans), Beginn 1992, Diagnosestellung 1998

- Ganzkörper-MRI vom 22.5.2012: Ankylose der ISG beidseits, Ödem Os pubis beidseits mit erosiven Veränderungen; multilokuläre Ödeme der Wirbelkörpervorderkanten; Ödem Manubrium sterni rechts, Ödem geringgradig des linken AC-Gelenkes

Schmerzsyndrom linksseitiger Trochanter major

- Insuffizienz der Glutealmuskulatur (klinisch positives Trendelenburgzeichen; Insertionstendinopathie der Gluteusmuskulatur medius respektive minimus) mit Partialruptur der Sehnenplatte

- Kernspintomographisch vergröberte Knochenstruktur des proximalen Femurs linksseitig

    Dr. A.___ gab an, die Beschwerden des Versicherten stünden in Zusammenhang mit einerseits der entzündlichen Erkrankung wie die Spondylarthritis und andererseits einer Glutealinsuffizienz durch die Tendinopathie und durch die Partialrupturen der Sehnenplatte.

    Die Spondylarthritis habe Schmerzen von entzündlichem Charakter zur Folge, welche sich gemäss Angaben des Beschwerdeführers häufig auch schubartig verstärkt manifestierten und dann zu umschriebenen schmerz- und entzündungsbedingten Bewegungseinschränkungen der Wirbelsäule führten. Anlässlich der MRI-Untersuchung vom Mai 2012 hätten sich multilokuläre aktive Entzündungsherde dargestellt.

    Die Insuffizienz der Glutealmuskulatur führe zu einer verminderten statischen und dynamischen Stabilität des Beckens und der Hüfte, was konsekutiv zu den belastungsabhängigen Schmerzverstärkungen führe. Anlässlich der Untersuchung durch Dr. med. F.___ in der Klinik G.___ sei der Fokus vor allem auf die Spondylarthritis gelegt und der Umstand der Glutealschwäche überhaupt nicht berücksichtigt worden.

    Zusammengefasst führten die Krankheitsbilder respektive die strukturellen Befunde zu erheblichen funktionellen Einschränkungen mit konsekutiver Minderung der Belastungstoleranz.

    Hinsichtlich einer Erwerbsfähigkeit bestünden Einschränkungen beim Heben und Tragen von Lasten, bei Zwangspositionen und auch beim Gehen respektive Stehen an Ort wie auch bei längerem Sitzen. Abhängig von den Entzündungsschüben seitens der Spondylarthritis könne es zu vorübergehenden vollständigen Arbeitsausfällen kommen, ebenso nach Überlastungen auf den muskulotendinösen Strukturen im Becken- und linksseitigen Hüftbereich. Gerade um entsprechende vollständige Arbeitsunfähigkeiten zu vermeiden, solle der Beschwerdeführer hinsichtlich Belastungseinwirkungen durch Gehen und Stehen an Ort eher zurückhaltend sein, während dessen auf allfällige Entzündungsschübe seitens der Spondylarthritis nur bedingt Einfluss genommen werden könne.

    Insgesamt erachte er die Arbeitsfähigkeit und Erwerbsfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit als zeitlich und leistungsmässig reduziert (wahrscheinlich um 40 % bis 50 %).

4.6    Im wiederum an den Beschwerdeführer adressierten Bericht vom 11. März 2014 (Urk. 9/128) nannte der Rheumatologe Dr. A.___ die folgenden Diagnosen:

    Spondylarthritis (Spondylitis ankylosans), Beginn 1992, Diagnosestellung 1998

- Ganzkörper-MRI vom 22.5.2012: Ankylose der ISG beidseits, Ödem Os pubis beidseits mit erosiven Veränderungen; multilokuläre Ödeme der Wirbelkörpervorderkanten; Ödem Manubrium sterni rechts, Ödem geringgradig des linken AC-Gelenkes

- MRI vom 28. Februar 2014: Knöcherne Ankylose ISG mit diskreten ödemösen Knochenmarksveränderungen; Erosionen mit Symphyse; ausgeprägte ödematöse Veränderungen mit Erosionen am Trochanter major

Schmerzsyndrom linksseitiger Trochanter major

- Insuffizienz der Glutealmuskulatur (klinisch positives Trendelenburgzeichen; Enthesitis der Gluteusmuskulatur medius respektive minimus)

    Breitbasige Diskushernie L5/S1 mit Dorsalverlagerung der Nervenwurzel

- klinisch ohne Zeichen einer radikulären Reiz- oder sensomotorischen Ausfallsymptomatik

Restless Legs Syndrom

Schlafapnoe/-hypopnoe-Syndrom

Status nach Ellbogenfraktur

    Dr. A.___ gab an, die Beschwerden stünden in Zusammenhang mit der entzündlichen Erkrankung des Typs Spondylarthritis. Sie zeigten auf struktureller Ebene „chronische Folgen“ dieser Erkrankung wie auch aktive Entzündungsprozesse.

    Dr. A.___ nannte dasselbe Belastungsprofil wie in seinem letzten Bericht und wies darauf hin, dass als erhebliche Komorbiditäten das schwere Restless-Legs-Syndrom wie auch das Schlafapnoe/-Hypopnoe-Syndrom aufzuführen seien. Diese Komorbiditäten hätten ebenfalls Einfluss auf die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit, gerade in Kombination mit den bereits begründeten Einschränkungen durch die Erkrankung seitens des Bewegungsapparates.

    Insgesamt erachtete Dr. A.___ die Arbeitsfähigkeit und Erwerbsfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit zeitlich und leistungsmässig reduziert (Arbeitshigkeit wahrscheinlich 40 %).

4.7    Dr. med. K.___, leitender Arzt Pneumologie, FMH Pneumologie SGP, Spital L.___, nannte im Bericht an die Hausärztin zur ambulanten Behandlung vom 12. bis 24. Februar 2014 (Urk. 9/136) die folgenden Diagnosen:

1. Komplexes Schlafapnoe-/Hypopnoe-Syndrom

- Unter APAP 4-10 cm H20 Apnoe-/Hypopnoe-lndex 23/h

-     vor allem zentrale Hypopnoen

- Umstellung auf BiPAP-Gerät erforderlich

2. Schweres Restless Legs Syndrom

- Leg movement Index 63/h

    Er gab an, es liege ein komplexes Schlafapnoe-/Hypopnoe-Syndrom vor. Die APAP-Gerätetherapie sei nicht genügend. Es werde diesbezüglich eine Umstellung auf eine Heimtherapie stattfinden. Des Weiteren hätten sie einen deutlich erhöhten Leg Movement Index von 63/h beobachtet. Dies entspreche einem schweren Restless-Legs-Syndrom. Die Therapie mittels Lycica 50 mg sollte sukzessive bis auf 150 mg eine Stunde vor dem Schlafengehen angepasst werden. Des Weiteren würden sie ihre Kollegen der Gruppe Clienia bitten, den Beschwerdeführer für eine Schlafedukation sowie eine Verlaufsbeurteilung der psychophysiologischen Insomnie aufzubieten. Aktuell sei jedoch eine deutliche Beeinträchtigung durch die Schlafstörung gegeben.

    Im Bericht an die IV-Stelle vom 15. Mai 2014 (Urk. 9/143/6-7) brachte Dr. K.___ unter der Frage nach einer Arbeitsunfähigkeit den Vermerk „nicht bekannt“ an.

4.8    Dr. med. M.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin FMH, seit der Pensionierung von Dr. H.___ die Hausärztin des Beschwerdeführers, berichtete der IV-Stelle am 25. Mai 2014 (Urk. 9/146). Sie nannte die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

    Spondylarthritis mit knöcherner Ankylose ISG beidseits, Erosion der Symphyse

    Schmerzsyndrom linksseitiger Trochanter major mit Glutealschwäche

    Ansonsten verwies sie auf die IV-Berichte der anderen Ärzte. Zudem nannte sie die folgenden Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

Restless Legs Syndrom

Schlafapnoe, Hypopnoe Syndrom

Status nach Schraubenosteosynthese einer mehrfragmentären Radiusköpfchenfraktur links 01/14

    Dr. M.___ gab an, die Anamnese sei schwierig. Der Beschwerdeführer habe eine lange Leidensgeschichte hinter sich mit eigener Krankheitswahrnehmung und viel eigener Disziplin sowie alternativmedizinischen Behandlungen. Der Beschwerdeführer habe vor allem Schmerzen in den Hüften und im Rücken und leide unter Schlafmangel bei Schlafstörung. Bei Aktivitätsschüben der Spondylarthritis habe er vermehrt Schmerzen. Bei der Untersuchung vom 14. Mai 2014 habe ein guter Allgemeinzustand vorgelegen. Der Beschwerdeführer habe dieses Mal nicht gehinkt. Bei der letzten Konsultation habe er hüftbedingt deutlich gehinkt. Die Wirbelsäule sei klopfindolent gewesen und die Hüfte beidseits unauffällig und aktuell indolent. Dr. M.___ führte weiter aus, sie könne die Prozentzahl der durch die Spondylarthritis begründeten Arbeitsunfähigkeit nicht angegeben.

4.9    Im Bericht an die IV-Stelle vom 13. Juni 2014 (Urk. 9/149) nannte der Rheumatologe Dr. A.___ dieselben Diagnosen wie in den zitierten Vorberichten zuhanden des Beschwerdeführers. Er gab an, dieser nehme bei ihm unregelmässig Konsultationen wahr. Die gegenwärtige Behandlung erfolge selbständig. Die bisherige Tätigkeit als Fitnessinstruktor sei nicht mehr möglich. Zudem notierte er ein paar Stichworte entsprechend dem in den Vorberichten genannten Belastungsprofil. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei in einem Umfang um 40 % (zeitlich und leistungsmässig reduziert) möglich.

4.10    Am 18. September 2014 berichtete Dr. med. N.___, leitender Arzt Chirurgie Spital L.___, von einem sehr erfreulichen Verlauf einer Schraubenosteosynthese am linken Radiusköpfchen. Dieser Eingriff erfolgte nach einer am 15. Januar 2014 erlittenen mehrfragmentären minim dislozierten Radiusköpfchenfraktur. Dr. N.___ gab an, insgesamt habe der Beschwerdeführer wahrscheinlich etwa 90 % der prätraumatischen Kraftentfaltung und Funktion erreicht (Urk. 9/156).

4.11    Dr. med. O.___ und Dr. med. P.___, Oberärztin Z.___ berichteten der IV-Stelle am 11. November 2014 nach einer Behandlung vom 4. April bis 7. Oktober 2014, wobei nur eine Konsultation bei der referierenden Ärztin stattfand (Urk. 9/160). Sie nannten die psychiatrischen Diagnosen eines mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.11), einer Insomnie in Zusammenhang mit Cannabiskonsum (ICD-10 F51.0), bestehend seit über 15 Jahren, weiter einen Verdacht auf Cannabis Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F12.25), bestehend sei über 15 Jahren und einen Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8), nicht genau einzuschätzen seit wann bestehend.

    Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er an keiner psychiatrischen Erkrankung leide, lediglich an zahlreichen körperlichen Erkrankungen und Beschwerden, die ihn von der Arbeit abhalten würden (insbesondere der Morbus Bechterew und die Schlafapnoe). Seine aktuelle Symptomatik sei mehrheitlich somatischer Art. Zudem leide er darunter, dass er von den Ärzten nicht verstanden und dementsprechend nicht fachgerecht behandelt werde. Dies mache ihn ärgerlich.

    Die Ärztinnen führten aus, die Prognose der Insomnie im Zusammenhang mit dem Cannabiskonsum und dem Cannabisabhängigkeitssyndrom sei abhängig von der Motivation des Beschwerdeführers, den Cannabiskonsum zu sistieren. Diese Motivation sei derzeit nicht gegeben.

    Bezüglich der kombinierten Persönlichkeitsstörung sei die Prognose ebenfalls von der Motivation des Beschwerdeführers abhängig, sich in intensive Psychotherapie zu begeben und seine Verhaltensweisen zu verändern. Auch unter dem Aspekt einer solchen Motivation sei die Prognose eher als schlecht anzusehen.

    Die Ärztinnen gaben an, es falle dem Beschwerdeführer schwer, mit Kollegen zusammen zu arbeiten. Es entstünden häufig Streitigkeiten, die eine weitere Beschäftigung nur schwer möglich machten. Eine Einschränkung der Zeit, in welcher der Beschwerdeführer mit anderen Menschen zusammenarbeiten müsse, wäre eventuell förderlich. Als Fitnesstrainer sei er ab 7. Oktober 2014 bis auf weiteres zu 75 % arbeitsunfähig. Der Beschwerdeführer sei zusätzlich zu den genannten psychischen Einschränkungen körperlich beeinträchtigt. Er leide an Schmerzen, die zusammen mit seiner Persönlichkeitsstörung durchaus zu erhöhter Reizbarkeit führen könnten. Dadurch werde seine Anpassungsfähigkeit an die Umgebung und die Belastbarkeit eingeschränkt. Mit einem Pensum von 25 % könne der Beschwerdeführer unter Umständen sofort zu arbeiten beginnen. Dies müsse in Zusammenhang mit seinen körperlichen Einschränkungen gesehen werden.


5.    

5.1    Aus den vorhandenen medizinischen Unterlagen geht hervor, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten rentenanspruchsverneinenden Verfügung vom 17. April 2000 (Urk. 9/32) verschlechtert hat (zum massgebenden Vergleichszeitraum vgl. BGE 133 V 108 E. 5.3 und 5.4). Ausgewiesen ist, dass die Grunderkrankung Morbus Bechterew eine ausgeprägte Entzündungsaktivität im Beckenring und in der Brust- und Lendenwirbelsäule aufweist, die im Zeitpunkt der Begutachtung in der MEDAS des Y.___ nicht vorhanden war (vgl. auch die MR-tomographisch erhobenen Befunde von April und Mai 2012 [E. 4.1 und E. 4.2] und der aktuelle MRI-Befund der Radiologie Klinik G.___ vom 28. Februar 2014, wonach die aktiv entzündlichen Veränderungen etwas regredient seien im Vergleich zur Voruntersuchung im April 2012 Urk. 9/147).

    Dies anerkennt auch der RAD-Arzt, indem er entsprechend den aktuellen MRIBefunden mit ausgeprägten Entzündungszeichen ausdrücklich - und auch aus versicherungsmedizinischer Sicht - von einer zwischenzeitlich eingetretenen Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgeht.

5.2    Eine abschliessende Beurteilung namentlich der Arbeitsfähigkeit beziehungsweise einer diesbezüglichen allfällig relevanten Veränderung lassen die Ergebnisse der bisherigen medizinischen Abklärungen nach der Neuanmeldung vom 1. Juni 2012 aber nicht zu.

    Zum einen liegt keine vollends überzeugende Begründung des Allgemeinpraktikers pract. med. I.___ vom RAD vor, weshalb er der Einschätzung des Rheumatologen Dr. F.___ (Klinik G.___; E. 4.2 hievor), wonach in einer angepassten Tätigkeit eine 70%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, gegenüber der Einschätzung des Rheumatologen Dr. A.___ (Klinik J.___; E. 4.5, E. 4.6 und E. 4.9 hievor), wonach lediglich eine 50%ige beziehungsweise 40%ige Arbeitsfähigkeit vorliege, den Vorrang gab. Eine Untersuchung durch den RAD fand nicht statt. Mit der Angabe, es handle sich bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. A.___ um eine andere Beurteilung des gleichen medizinischen Sachverhaltes (vgl. die Stellungnahmen von pract. med. I.___ vom 2. September 2013 [Urk. 9/113 S. 5] und vom 15. April 2014 [Urk. 9/165 S. 3 f.]), ist noch nicht rechtsgenüglich begründet, weshalb die erstere Einschätzung zutreffender sein soll.

    Zum anderen war im massgebenden Vergleichsgutachten der MEDAS des Y.___ aus dem Jahr 1999 die 20%ige Einschränkung in angepassten Tätigkeiten hauptsächlich mit psychischen Defiziten begründetet worden. Ob im Vergleichszeitraum in psychischer Hinsicht eine relevante Veränderung eingetreten ist, lässt sich aufgrund des Berichts des Z.___ vom 11. November 2014 (vgl. E. 4.11 hievor) nicht beurteilen. Neu wird die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode genannt. Die Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit werden aber im Wesentlichen mit einer kombinierten Persönlichkeitsstörung begründet; von einer blossen Verdachtsdiagnose ist dort (Urk. 9/160/3) nicht (mehr) die Rede. Was die ebenfalls diagnostizierte mittelgradige depressive Episode angeht, kann einer solchen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel nur dann invalidisierende Wirkung zukommen, wenn sie sich nach gescheiterter konsequenter Depressionstherapie als resistent erweist (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_892/2015 vom 22. Januar 2016 E. 2). Der RAD-Arzt pract. med. I.___ seinerseits ging von einem instabilen Gesundheitszustand aus, der durch Therapien noch deutlich verbessert werden könnte, und empfahl in seiner Einschätzung vom 10. Dezember 2014 eine Neubeurteilung in sechs bis zwölf Monaten (Urk. 9/165 S. 7 f.). Dieser Empfehlung folgte die IV-Stelle indessen nicht.

    Soweit seit der letzten Anspruchsprüfung schliesslich neue somatische Diagnosen (komplexes Schlafapnoe- und Hypopnoesyndrom, schweres Restless Legs Syndroms sowie Status nach Schraubenosteosynthese einer im Januar 2014 erlittenen mehrfragmentären Radiusköpfchenfraktur links) hinzugekommen sind, haben diese nach Angaben der behandelnden Ärzte keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 4.7, E. 4.8 und E. 4.10).

5.3    Nach dem Gesagten ist zwar im massgeblichen Vergleichszeitraum von einer Verschlechterung der Grunderkrankung (Morbus Bechterew) auszugehen; ob beziehungsweise inwieweit sich diese, allenfalls im Verbund mit einer relevanten psychischen Problematik, revisionserheblich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt, bedarf weiterer verwaltungsunabhängiger (interdisziplinärer) Abklärung (zum Erfordernis eines tatsächlichen Unterschieds auf der Seinsebene und zur notwendigen Befassung einer Expertise mit dem Beweisthema - erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts - vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.2).


6.

6.1    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

6.2    Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).

    Der Beschwerdeführer reichte zusammen mit seiner Beschwerde vom 9. März 2015 eine Honorarnote ein (Urk. 3/4). Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehenden Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.

6.3    Der von Rechtsanwalt Stephan Fischer in seiner Honorarnote vom 9. März 2015 geltend gemachte Aufwand von 19,41 Stunden und Fr. 208.-- Barauslagen (Urk. 3/4) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass er den Beschwerdeführer schon im Vorbescheidverfahren vertrat und ihm die Akten somit bekannt waren. Für die Aufwendungen im Vorbescheidverfahren wurde er im Übrigen bereits von der Beschwerdegegnerin entschädigt (vgl. Urk. 9/171). Sodann sind auf der Honorarnote nicht nur anwaltliche Bemühungen betreffend das vorliegende Verfahren, sondern auch Aufwendungen im Zusammenhang mit der Arbeitslosenversicherung aufgeführt. Als überhöht erscheint schliesslich namentlich der Aufwand von 17,5 Stunden für die Beschwerdeschrift. Auffallend ist im Weiteren, dass Kopien im Gesamtbetrag von Fr. 195.-- in Rechnung gestellt werden, obwohl die Beschwerdegegnerin das Dossier im Verwaltungsverfahren in kopierter Form zustellte (vgl. Urk. 9/171).

    Angesichts der zu studierenden gut 160 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der rund zwanzigseitigen Beschwerdeschrift, der Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung, der weiteren Eingaben (Urk. 11-12 und Urk. 14) sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträge ist die Prozessentschädigung bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

6.4    Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung erweist sich bei diesem Ausgang des Verfahrens als obsolet.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. Februar 2015 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese die erforderlichen Abklärungen veranlasse und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Stephan Fischer

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 14

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubOertli