Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00305




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter

Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni



Urteil vom 22. März 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Sintzel

Sintzel Krapf Lang Rechtsanwälte

Löwenstrasse 54, Postfach, 8021 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1961, leidet seit seiner Geburt an Gehörlosigkeit, weswegen ihm seit dem Kindesalter Leistungen der Invalidenversicherung zugesprochen wurden (unter anderem Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art, medizinische Massnahmen; Hilfsmittel wie Hörgeräte, Schreibtelefon, Lichtsignalanlage, Videophone; Sonderschulung). Nach Austritt aus der Gehörlosenschule absolvierte der Versicherte eine vierjährige Lehre als Karosserieschlosser (vgl. Urk. 11/35). Seit dem 10. März 1989 arbeitete der Versicherte als Mitarbeiter Produktion für die Y.___ AG (vgl. Urk. 11/72).

1.2    Anfangs Juli 2014 wurde der Versicherte zur Früherfassung angemeldet, da ihm die Arbeitsstelle bei der Y.___ AG per Ende des Jahres 2014 gekündigt worden war (vgl. Urk. 11/72-73). Am 19. Juli 2014 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/76). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gewährte dem Versicherten Frühinterventionsmassnahmen in Form von Arbeitsvermittlung (Urk. 11/80). Mit Gesuch vom 27. November 2014 (eingegangen bei der IV-Stelle am 17. Dezember 2014) beantragte der Versicherte die Übernahme der Gebärdendolmetscherkosten während eines vom 8. bis 11. Dezember 2014 stattfindenden Staplerfahrkurses (Urk. 11/89; vgl. auch Kostenvoranschlag, Urk. 11/87/1). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/91; Urk. 11/94) wies die IV-Stelle das Gesuch mit Verfügung vom 5. Februar 2015 ab (Urk. 11/96 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 9. März 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. Februar 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihm die Dolmetscherkosten während der viertägigen Staplerfahrerschulung gestützt auf Art. 16 abs. 2 lit. c des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) zu vergüten (Urk. 1 S. 2 oben).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 28. April 2015 (Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde.

    Mit Gerichtsverfügung vom 12. Juni 2015 (Urk. 16) wurde das Gesuch um un-entgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2) abgewiesen und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer aufgegeben, dem Gericht allfällige Änderungen in der Erwerbssituation mitzuteilen.



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

1.2    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1):

a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art16 Abs2 litc IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (litabis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in     der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

1.3    Der erstmaligen beruflichen Ausbildung gemäss Art. 16 Abs. 1 IVG ist die be-rufliche Weiterausbildung im bisherigen oder in einem anderen Berufsfeld gleichgestellt, sofern sie geeignet und angemessen ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Ausgenommen sind Weiterausbildungen, die von Institutionen oder Organisationen nach den Artikeln 73 und 74 IVG angeboten werden. In begründeten, vom Bundesamt für Sozialversicherung umschriebenen Fällen kann von dieser Ausnahme abgewichen werden.

    Die Versicherung übernimmt gemäss Art. 5bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) bei einer beruflichen Weiterausbildung die Kosten, die zusätzlich entstehen, wenn die Aufwendungen der versicherten Person wegen der Invalidität um jährlich 400 Franken höher sind, als sie ohne Invalidität gewesen wären (Abs. 1). Die zusätzlichen Kosten werden ermittelt, indem die Kosten der invaliden Person den mutmasslichen Aufwendungen gegenübergestellt werden, die bei der gleichen Ausbildung einer nicht invaliden Person notwendig wären (Abs. 2). Anrechenbar im Rahmen von Absatz 2 sind die Aufwendungen für die Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, die Kosten für persönliche Werkzeuge und Berufskleider, die Transportkosten sowie die Kosten bei invaliditätsbedingter auswärtiger Verpflegung und Unterkunft (Abs. 3). Die Vergütung der Kosten für auswärtige Verpflegung und Unterkunft richtet sich vorbehältlich tariflicher Vereinbarungen nach Artikel 5 Abs. 6 lit. a und b IVV. Fallen bei Weiterausbildungen, die von Institutionen oder Organisationen nach Artikel 73 oder 74 IVG angeboten werden und die vom Bundesamt in einer speziellen Verordnung umschrieben sind, invaliditätsbedingte Kosten für auswärtige Verpflegung und Unterkunft an, so übernimmt die Versicherung diese Kosten (Abs. 4).

    Der Anspruch auf die invaliditätsbedingten Mehrkosten der – der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellten – geeigneten und angemessenen Weiterausbildung gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2bis IVG besteht unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit zu erhalten oder zu verbessern. Der Gesetzgeber wollte damit behinderten Personen die berufliche Weiterbildung nicht nur in angestammten Tätigkeiten, sondern auch in neuen Berufsfeldern ermöglichen. Die invaliditätsbedingten Mehrkosten einer Weiterausbildung sollen auch dann von der Invalidenversicherung übernommen werden, wenn die betroffene Person auch ohne diese bereits genügend eingegliedert ist (Botschaft des Bundesrates über die 4. Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, BBl 2001 3256 f.; vgl. auch Amtl. Bull. 2002 S. 755 f.). Unter der geltenden Rechtslage genügt es, dass die versicherte Person mit der Weiterausbildung dazu beiträgt, ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten oder zu verbessern; die bisherige Rechtsprechung zu Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG (vgl. BGE 96 V 32 E. 2; AHI 2001 S. 110 E. 2a, 1998 S. 118 E. 3b, je mit Hinweisen) ist überholt, soweit damit für den Begriff der Weiterausbildung eine Vertiefung der bereits erworbenen Kenntnisse eines Berufes im Hinblick auf ein Ziel innerhalb derselben Berufsart im Sinne einer Fortsetzung oder Vervollkommnung der erstmaligen Berufsausbildung verlangt wird (zum Ganzen SVR 2006 IV Nr. 49 S. 179, I 285/05 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_181/2009 vom 3. November 2009 E. 2.2).


2.

2.1    Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Vergütung der Gebärdendolmetscherkosten für einen viertägigen Staplerfahrkurs.

2.2    Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Leistungsbegehrens in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) damit, dass die Staplerfahrerschulung für den Beschwerdeführer beruflich nicht verwertbar sei. Aus arbeitsmedizinischer Sicht sei das Staplerfahren für einen Gehörlosen mit einem grossen Risiko verbunden. Ein Gehörloser sei daher für diese Tätigkeit als ungeeignet zu betrachten. Zudem sei das Gesuch um Kostengutsprache für Gebärdendolmetscher mit massiver Verspätung respektive erst nach Kursabschluss bei ihr eingetroffen
(S. 2 oben).

    Im Rahmen der Beschwerdeantwort (Urk. 10) führte die Beschwerdegegnerin aus, dass die Massnahme auch bei Weiterausbildungen im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG geeignet und angemessen sein müsse, um den Eingliederungserfolg (Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit) erwarten zu lassen (S. 1 unten). Die Gefahren in der täglichen Arbeit (Anforderungen an das Hörvermögen) würden insgesamt erhöht erscheinen. Die Weiterbildung als Staplerfahrer sei für den Beschwerdeführer ungeeignet (S. 2).

2.3    Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde (Urk. 1) geltend, er habe seine Arbeitsstelle bei der Y.___ AG nach 25jähriger Tätigkeit per Ende 2014 verloren, da der Standort Z.___ geschlossen worden sei. Der als Weiterbildung in ein anderes Berufsfeld zu qualifizierende Staplerfahrkurs sei vom Arbeitgeber im Rahmen des Sozialplans bezahlt worden, um seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern. Er habe diesen Kurs mit Bravour bestanden
(S. 3 Ziff. 3). Des Weiteren sei das Gesuch nicht verspätet gestellt worden. Zudem habe er bereits am 22. Juli 2014 ein Gesuch um berufliche Massnahmen gestellt (S. 3 f. Ziff. 4). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ergäben sich aufgrund der Gehörlosigkeit keine Einschränkungen für die Ausbildung respektive Weiterbildung zum Staplerfahrer (S. 6 Mitte). Die von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) anerkannte Ausbildungs-stätte für die Staplerfahrerschulung habe ihn im Wissen um seine Gehör-losigkeit ohne weiteres zum Kurs zugelassen (S. 5 Mitte). Die auf dem Merkblatt der SUVA aufgestellte Eignungsbestimmung betreffend das Gehör entbehre in dieser allgemeinen Form einer sachlichen Grundlage (S. 5 unten). Es seien keine sachlichen Gründe ersichtlich, welche grundsätzlich und allgemein alle Gehörlosen vom Staplerfahren ausschliessen würden (S. 6 unten).


3.

3.1    Wie dargelegt (E. 1.3), muss die berufliche Weiterausbildung geeignet und angemessen sein. Zudem muss die Erwerbsfähigkeit dadurch voraussichtlich erhalten oder verbessert werden können.

3.2    Dem Merkblatt der SUVA zur Auswahl und Ausbildung von Staplerfahrern (Urk. 3/4) ist zu entnehmen, dass Staplerfahrer unter anderem körperlich geeignet sein müssen, nämlich ein gutes Seh- und Hörvermögen, körperliche Beweglichkeit sowie ein gutes Reaktionsvermögen aufweisen müssen. Verantwortlich für Auswahl und Ausbildung der Staplerfahrer sei der Arbeitgeber. Dieselben Voraussetzungen der körperlichen Eignung finden sich beispielsweise auch auf der Homepage der Kompetenzzentrum für Arbeitssicherheit AG, welche eine von der SUVA anerkannte Staplerausbildung anbietet (vgl. www.komp-zentrum.ch/ausbildungsangebote/staplerausbildung).

    Mit Stellungnahme seitens der SUVA, Abteilung Arbeitssicherheit, vom 18. Dezember 2014 (Urk. 11/90) wurde festgehalten, dass die Anforderungen an das Hör- und Sehvermögen bei einem Staplerfahrer deutlich erhöht seien. Warnsignale, Zurufe, Maschinenklang anderer Fahrzeuge etc. sollten gehört werden können. Zudem sei das Gesichtsfeld durch Aufbauten am Fahrzeug, hohe seitliche Lageraufbauten und die Lasten selbst deutlich eingeschränkt, weshalb die Akustik, insbesondere seitwärts, zwingend nötig sei. Aus arbeitsmedizinischer Sicht sei das Staplerfahren für einen Gehörlosen mit einem hohen Risiko verbunden. Ein Gehörloser sei daher für diese Tätigkeit als ungeeignet zu betrachten.

3.3    Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, dass er den Kurs und die Ab-schlussprüfung problemlos bestanden habe, ist festzuhalten, dass die geordnete Ausbildungssituation nicht mit der täglichen Arbeit verglichen werden kann. So bestehen im Arbeitsalltag, wo teilweise verschiedene Leute auf engem Raum tätig sind, zusätzliche Anforderungen und es erscheint nachvollziehbar, dass auch auf Zurufe reagiert werden muss. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erscheint es somit durchaus plausibel, dass für die Tätigkeit als Staplerfahrer ein gutes Hörvermögen erforderlich ist. Im Übrigen stellt beispielsweise auch die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) entsprechende Anforderungen. So wird im DGUV Grundsatz 308-001 (bisher BGG 925) betreffend Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand für die Auswahl der Fahrer bei der körperlichen Eignung das Hörvermögen vorausgesetzt (Ziff. 2.1).

    Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin davon ausging, die Staplerfahrerschulung sei für den gehörlosen Beschwerdeführer grundsätzlich nicht geeignet respektive beruflich nicht verwertbar.

3.4    Dennoch ist nicht auszuschliessen, dass ein Gehörloser in einer geeigneten Arbeitsumgebung als Staplerfahrer tätig sein kann. Wie unter Erwägung 3.2 dargelegt, ist der Arbeitgeber für die Auswahl der Staplerfahrer verantwortlich. Soweit sich ein Arbeitgeber bereit erklären würde, einen Gehörlosen als Staplerfahrer einzustellen, könnten die invaliditätsbedingten Mehrkosten für die entsprechende Ausbildung gegebenenfalls von der Invalidenversicherung übernommen werden. Seitens des Arbeitgebers wären wohl spezielle Vorkehrungen respektive Schutzmassnahmen zu treffen, um den erhöhten Gefahren des Arbeitsalltags zu begegnen, beispielsweise die Installation eines Notrufsystems für Hörgeschädigte.

    Mit Verfügung vom 12. Juni 2015 (Urk. 16) wurde dem Beschwerdeführer aufgegeben, dem Gericht allfällige Änderungen in der Erwerbssituation mitzuteilen. Eine entsprechende Mitteilung erfolgte jedoch bis dato nicht. Offenbar ist es dem Beschwerdeführer auch mehr als ein Jahr nach seiner Ausbildung nicht gelungen, eine Arbeitsstelle zu finden und sich im Berufsalltag als Staplerfahrer zu bewähren. Somit kann auch unter Berücksichtigung seiner konkreten Situation nicht ausnahmsweise davon ausgegangen werden, dass die Staplerfahrerschulung für den Beschwerdeführer beruflich verwertbar wäre. Die Tatsache, dass er im Besitz des Zertifikats als Staplerfahrer ist, heisst noch nicht, dass er die entsprechende Ausbildung auch beruflich verwerten kann.

3.5    Der Beschwerdeführer machte geltend, dass viele gehörlose Versicherte von der Invalidenversicherung zu Logistikern umgeschult würden. Dabei handle es sich um eine Ausbildung, zu welcher auch das Staplerfahren gehöre (Urk. 1 S. 6 f.). Dazu ist festzuhalten, dass dies noch nichts darüber aussagt, ob respektive in welchem Umfang das Staplerfahren zum Berufsalltag der gehörlosen Logistiker gehört. Wie unter der vorstehenden Erwägung 3.4 erwähnt, erscheint das Staplerfahren für einen Gehörlosen in geeigneter Arbeitsumgebung und mit besonderen Vorkehrungen durchaus möglich. Dennoch gibt es sachliche Gründe dafür, den Beruf des Logistikers – der das Staplerfahren nicht zwingend umfasst – und die Ausbildung zum Staplerfahrer unterschiedlich zu behandeln. Zu bemerken ist, dass das Angebot an beruflicher Ausbildung an der Berufsschule für Hörgeschädigte den Beruf des Logistikers, nicht aber die Ausbildung als Staplerfahrer umfasst (vgl. Angaben auf der Internetseite der Berufsschule für Hörgeschädigte, www.bsfh.ch).

3.6    Zusammenfassend ergibt sich, dass die Weiterausbildung zum Staplerfahrer für den gehörlosen Beschwerdeführer nicht geeignet ist und auch nicht dazu beiträgt, seine Erwerbsfähigkeit zu erhalten oder zu verbessern. Somit besteht kein Anspruch auf Vergütung der Gebärdendolmetscherkosten für den Staplerfahrkurs. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


4.    Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 500.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Der Einzelrichter erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Ursula Sintzel

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin




MosimannNeuenschwander-Erni