Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00306




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner

Urteil vom 29. November 2016

in Sachen


X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG

Rechtsdienst Zürich, lic. iur. Y.___

Affolternstrasse 42, Postfach 6944, 8050 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Mit Urteil vom 31. Mai 2011 änderte das hiesige Gericht die Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 19. März 2009 (Urk. 8/61 und Urk. 8/51) betreffend Zusprache einer Dreiviertelsrente ab 1. Juli 2005 an den 1959 geborenen X.___ in dem Sinne ab, als es den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab 1. Juli 2005 feststellte (Proz. Nr. IV.2009.00780; Urk. 8/83). Am 7. Juni 2013 leitete die IV-Stelle eine Rentenrevision ein (Urk. 8/119). Nach Einholung von Auskünften der behandelnden Ärzte beauftragte sie die über SuisseMED@P zugeteilte MEDAS Z.___ mit einer polydisziplinären Begutachtung (MEDAS-Gutachten vom 13. Oktober 2014 [korrigierte Version], Urk. 8/157/2-65). Die anschliessend von der A.___ im Rahmen von beruflichen Eingliederungsmassnahmen eingeleitete Potentialabklärung (Urk. 8/153) wurde wegen vom Beschwerdeführer angegebenen gesundheitlichen Gründen abgebrochen (Urk. 8/154). In der Folge führte die IV-Stelle das Vorbescheidverfahren durch (Urk. 8/163 ff.) und hob mit Verfügung vom 19. Februar 2015 die bisher ausgerichtete Rente auf (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 10. März 2015 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Gewährung der gesetzlichen Leistungen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 29. April 2015 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worüber der Beschwerdeführer am 11. Mai 2015 orientiert wurde (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.2    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).


2.    Die Beschwerdegegnerin begründet die Renteneinstellung damit, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gemäss dem MEDAS-Gutachten vom 13. Oktober 2014 (Urk. 8/157/2-65) seit der Rentenzusprache verbessert habe. Neu sei dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste, leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne Zwangshaltungen, ohne Überkopfarbeiten, mit Einteilung des Arbeitstempos entsprechend der angeforderten Tätigkeit, zu 100 % zumutbar (Urk. 2).

    Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Standpunkt, im MEDAS-Gutachten vom 13. Oktober 2014 seien die identischen Diagnosen gestellt worden, wie sie auch in den vorangegangenen Gutachten erwähnt und im Urteil des hiesigen Gerichts vom 31. Mai 2011 zugrunde gelegt worden seien. Es handle sich somit nicht um eine Verbesserung des Gesundheitszustandes, sondern um eine neue Beurteilung des gleichen Sachverhaltes, was nicht zu einer Änderung des Invaliditätsgrades führen könne. Auch der Abschlussbericht der A.___ habe mehrheitlich objektive Gründe für einen vorzeitigen Abbruch der Abklärung erwähnt und eine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt als ausgeschlossen betrachtet (Urk. 1).


3.

3.1    Referenzzeitpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Veränderung bilden die mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 31. Mai 2011 abgeänderten Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 19März 2009 (Urk. 8/61). Die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab Juli 2005 beruhte auf dem vom Unfallversicherer eingeholten Gutachten des B.___ vom 5. Februar 2008 (korrigierte Fassung vom 24. November 2008, Urk. 8/44). Dessen Inhalt fasste das hiesige Gericht im Urteil vom 31. Mai 2011 wie folgt zusammen (E. 4.11 des erwähnten Urteils, Urk. 8/83):

4.11In dem vom Unfallversicherer eingeholten B.___-Gutachten vom 5. Februar 2008 (korrigierte Fassung vom 24. November 2008; Urk. 7/43) wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 7):

Status nach Arbeitsunfall am 26. Juli 2004

-generalisiertes chronifiziertes rechtsbetontes Schmerzsyndrom

-Wirbelsäulenfehlform mit verstärkter BWS-Kyphose und Abflachung lumbal

-muskuläre Dysbalance, betont im Schultergürtelbereich, Dekonditionierung

Belastungsabhängige Fussschmerzen rechts, Status nach traumatischer Fraktur 1996

Unspezifische neuropsychologische Funktionsstörungen mit konsekutiv verminderter kognitiver Belastbarkeit bei

-gemischter Anpassungsstörung, zumindest mit schwerer Ausprägung mit subsyndromalen posttraumatischen Anteilen

-anhaltender somatoformen Schmerz-/Fehlverarbeitungsstörung (bei struktureller vulnerabler Persönlichkeitsdisposition)

-soziokulturelle Faktoren

-Schädel CT 1/2005 unauffällig

Verdacht auf arterielle Hypertonie

Hypercholesterinämie

Nikotinabusus

    Weiter führten die Gutachter aus, der Beschwerdeführer habe anlässlich der internistischen Untersuchung dauernde rechtsbetonte Kopfschmerzen, belastungsabhängige Schmerzen im rechten Fuss und in der rechten Körperseite, ein störendes Herzklopfen, persistierende lumbal betonte rechtsseitige Rückenschmerzen mit Ausstrahlungen ins rechte Bein sowie Schlafstörungen angegeben (Urk. 7/43 S. 4 f.). Die bildgebend nachgewiesenen leichten Protrusionen der Halswirbelsäule (Urk. 7/43 S. 6) seien einerseits nicht unfallbedingt und andererseits erklärten sie auch nicht das Ausmass der aktuell angegebenen Beschwerden. Aus interdisziplinärer Sicht liessen sich keine objektivierbaren organischen Unfallfolgen mehr nachweisen, welche eine Arbeitsunfähigkeit begründeten (Urk. 7/43 S. 9 f.). Gestützt darauf sowie auf die Ergebnisse und das Verhalten des Beschwerdeführers während der Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (Urk. 7/43 S. 12 ff.) kamen die B.___Gutachter zum Schluss, dass das arbeitsbezogene relevante Problem in einem ausgeprägten Schon- und Schmerzverhalten bei unzuverlässiger Leistungsbereitschaft bestehe. Aus rheumatologischer Sicht sei dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als Hilfsmaurer nicht mehr zumutbar. Für eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit bestehe eine aus neurologisch-psychiatrischer Sicht reduzierte Arbeitsfähigkeit von 40 % (Urk. 7/43 S. 7 f.).

    Im neurologischen/neuropsychologischen Teilgutachten vom 16. August 2007 führte Dr. med. C.___, Fachärztin für Neurologie spez. Verhaltensneurologie und Neuropsychologie, aus, es fänden sich mnestische Defizite, konzeptuelle Schwierigkeiten, eine eingeschränkte kognitive Flexibilität und eine sehr langsame Vorgehensweise in allen Aufgaben. Unter Berücksichtigung der Schulbildung und der Fremdsprachigkeit des Beschwerdeführers liessen sich diese einer unspezifischen Funktionsstörung zuzuordnenden Befunde hinreichend durch die psychiatrische Symptomatik, durch Schmerzinterferenzen im Rahmen des chronifizierten Schmerzsyndroms und durch soziokulturelle Faktoren erklären. Es bestünden keine Anhaltspunkte für fokale und damit auf strukturelle (posttraumatische) Läsionen zurückzuführende Funktionsstörungen. Auch neuroradiologisch (Schädel-CT vom Januar 2005) fänden sich keine posttraumatischen Veränderungen. Im Rahmen des Unfalles sei es anamnestisch und entsprechend Dokumentation in den Unterlagen auch nicht zu einer traumatischen Hirnschädigung (Commotio cerebri) gekommen. Insbesondere habe es keine Bewusstlosigkeit, keine Bewusstseinsstörung, keine Amnesie zum Unfallhergang und keine neurologische Ausfallsymptomatik bestanden. Entsprechend den Unterlagen sei der Beschwerdeführer nach dem Unfallereignis auch noch in der Lage gewesen, weiter zu arbeiten. Allenfalls könne vom Unfallhergang her eine Contusio capitis, aber keine Contusio cerebri, abgeleitet werden. Die beschriebenen neuropsychologischen Defizite sowie die chronifizierte Schmerzsymptomatik führten zusammen zu einer 60%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bezogen auf leichte Tätigkeiten. Abschliessend stellte die Gutachterin fest, es sei aufgrund der vorliegenden Berichte anzunehmen, dass das heutige Beschwerdebild in seiner Ausprägung bereits am 31. Mai 2005 (Zeitpunkt der Leistungseinstellung durch den Unfallversicherer) in ähnlicher Form bestanden habe (Urk. 7/22 S. 24-32).

    Die psychiatrische Abklärung durch Dr. med. Dr. phil. D.___ sowie Dr. med. E.___, beide Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie, ergab laut Teilgutachten vom 15. September 2007 eine depressive Symptomatik zumindest mittelgradiger Ausprägung, welche operational am ehesten im Sinne einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.23) zu klassifizieren sei. Bei anhaltender, chronifizierter Schmerzproblematik bei auch psychosozial-innerfamiliären, sozio-ökonomisch determinierten, medizinalfremden und vor allem persönlichkeitsgebundenen Kontext- und Belastungsfaktoren und vorbestehender Strukturvulnerabilität im Sinne einer irritierten Persönlichkeitsstruktur mit habitueller Affektlabilität, sei im Längsverlauf von einer innerpsychischen Verfestigung als überdauernder Störung auszugehen. Weiter sei aufgrund der Vorgeschichte eine psychodynamisch geleitete Krankheitshypothese der vorliegenden Schmerzpersistenz mit den geforderten erheblichen lebensbiographisch und psychosozial zu eruierenden Stressoren im Sinne einer konversionsneurotischen Affektverschiebung einsehbar. Bei Hinweisen für vorbestehende schwerwiegende psychosoziale Problemkonstellationen mit intraemotionalen Konflikten und Prozessen sei eine anhaltende somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F45.4) zu attestieren. Abschliessend verneinten die psychiatrischen Gutachter eine Diskrepanz zwischen dem klinisch-objektivem Eindruck und den Angaben des Beschwerdeführers und schätzten dessen Arbeitsunfähigkeit auf 60 % ein (Urk. 7/22 S. 20-23).

3.2    Gestützt darauf sowie auf die als beweiskräftig gewürdigten Ausführungen der Gutachter (E. 5.1) ging das hiesige Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter seit dem Unfall vom 26. Juli 2004 nicht mehr ausüben könne. Jedoch wäre ihm eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit ab Ablauf des Wartejahres im Juli 2005 mit einem Pensum von 40 % zumutbar gewesen (E. 5.2). Daraus resultierte ein Invaliditätsgrad von 71 % und damit ein Anspruch auf eine ganze Rente.


4.

4.1    Vom 2. bis zum 28. März 2011 befand sich der Beschwerdeführer in der F.___ in stationärer Behandlung. Im Austrittsbericht vom 29. März 2011 (Urk. 8/142) wurden folgende Diagnosen gestellt:

-Anpassungsstörung nach Arbeitsunfall mit Kopfkontusion 07/04 (ICD-10 F43.23)

-Mittel- bis schwergradige depressive Störung (ICD-10 F32.11, F32.2)

    Weiter führten die berichtenden Ärzte aus, der Beschwerdeführer habe während seines Aufenthaltes unverändert über diffuse Schmerzen am ganzen Körper sowie Ein- und Durchschlafstörungen geklagt. Formalgedanklich sei der Beschwerdeführer äusserst auf seine Schmerzproblematik eingeengt, so dass nur wenig Raum für andere Themen in den psychotherapeutischen Gesprächen geblieben sei. Bei einem Medikamentenspiegel habe der Beschwerdeführer einen kaum nachweisbaren Wert der verordneten Medikamente im Serum aufgewiesen. Von den hausinternen Angestellten sei beobachtet worden, dass der Patient während der Gartenarbeit kaum über Schmerzen geklagt habe. Aufgrund dessen hätten sie ihm nahegelegt, dass eine Tagesstruktur in Form einer Arbeit im geschützten Rahmen für ihn nach dem Austritt von Vorteil sein könnte, da es ihn von der Schmerzsymptomatik ablenken würde. Auf diesen Vorschlag habe der Patient jedoch nicht eingehen wollen mit der Begründung, seine Schmerzen würden dies nicht erlauben.

4.2    Im Bericht vom 24. Juni 2013 (Urk. 8/122) stellte Dr. med. G.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation und Rheumatologie, folgende Diagnosen:

-Lumbospondylogenes/-radikuläres Syndrom

-grössere mediane Diskushernie L4/5 mit Kompression von Duralsack 6 mm, kleinere Protrusion bis subligamentäre Diskushernie L5/S1 ohne Kompression von Duralsack (CT LWS 3.6.08)

-Depressive Verstimmung nach Todesfall der Ehefrau Ende 2008

-Anpassungsstörung nach Arbeitsunfall mit Kopfkontusion

-Mittel bis schwergradige depressive Störung

-Adipositas

-BMI 28.1 kg/m

-Hypercholesterinämie

-Pytiriasis versicolor

    Dr. G.___ gab an, den Beschwerdeführer in den letzten Jahren nur zirka einmal jährlich zu sehen, weshalb es für ihn schwierig sei, eine ausführliche Beurteilung abzugeben. Dieser klage weiterhin über starke Kopfschmerzen.

4.3    Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte im Bericht vom 21. Oktober 2013 (Urk. 8/129) folgende Diagnosen:

-Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode (ICD-10 F33.11, F33.2), bestehend seit 26. Juli 2004

-Ängstliche Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6)

-Chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) nach einem am 26.07.2004 erlebten Arbeitsunfall mit Kopfkontusion sowie Kontusion des Thorax rechts, Ellbogen rechts und Fuss rechts

    Sodann berichtete der den Beschwerdeführer seit 2004 behandelnde Psychiater, der psychische Zustand habe sich über die ganze Zeit hindurch nicht verändert. Der Beschwerdeführer sei immer depressiv, wegen seiner gesundheitlichen Probleme besorgt, innerlich angespannt, lustlos, im Denken eingeengt gewesen. Nach der Entlassung aus der Klinik sei der psychische Zustand des Patienten weiter instabil geblieben. Der Zustand habe sich chronifiziert. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit. Der Beschwerdeführer habe starke Kopf- und Nackenschmerzen, sei psychomotorisch verlangsamt, depressiv, sehr ängstlich und rasch müde, habe Konzentrations- und Kontaktschwierigkeiten mit der Umgebung. Er sei in seiner Beweglichkeit sehr eingeschränkt, mache rasch Fehler, habe keine Ausdauer, brauche häufige Pausen von unvorhergesehener Länge und habe Anpassungsschwierigkeiten.

4.4    Im polydisziplinären Gutachten der MEDAS Z.___ vom 13. Oktober 2014 (korrigierte Version, Urk. 8/157/2-65) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 19):

1.Somatisch

(1)Chronisches zervikospondylogenes Schmerz-Syndrom rechts (ICD10 M54.2)

-CT der HWS C3-TH1 vom 19.01.2005: Minimalste Protrusionen C3/4, C4/5 und C5/6 ohne signifikante Eindellung des Subarachnoidalraumes. Halsrippe an C7 bds. Keine Hinweise auf neurale Kompression bei normaler Weite des Spinalkanals und der Neuroforamina. Als Nebenbefund Verknöcherung des Ligamentum nuchae zwischen Processus spinosi C5 und C6.

-Myofasziale Beschwerden Schultergürtel rechts mit positiven Triggerpunkten des M. intraspinatus (richtig wohl: infraspinatus), keine tastbaren Myogelosen Tenderpointlinie nuchal rechts.

(2)Chronifiziertes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD10 M54.5) mit/bei

-Grösserer medianer Diskushernie L4/5 mit Kompression vom Duralsack (6 mm), kleinere Protrusionen mit subligamentärer Diskushernie L5/S1 ohne Kompression vom Duralsack oder neuronalen Strukturen.

2.Psychiatrisch

Keine.

    Folgenden Diagnosen massen die Gutachter dagegen keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bei (S. 21):

1.Somatisch

(1)Periarthropathie OSG rechts und Vorfusschmerz nach Kontusion 26.07.2004 und Fraktur 1996.

(2)Adipositas.

(3)Hypercholesterinämie.

(4)Pityriasis versicolor/Depigmentierungen.

2.Psychiatrisch

(1)Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0).

(2)Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4).

    In der medizinischen Gesamtbeurteilung führten die Gutachter aus, aus somatischer Sicht bestünden beim Exploranden seit dem Arbeitsunfall vom 26. Juli 2004 zervikospondylogene Schmerzen rechts mit Schmerzausweitung in die Brustwirbelsäule, sowie seit 2008 lumbospondylogene Schmerzen, basierend auf Bandscheibendegenerationen mit Überlastung der Intervertebralgelenke und Schmerzausstrahlung ins Gesäss und Bein rechts. Beide Wirbelsäulenabschnitte wiesen degenerative Veränderungen auf, welche intermittierende artikulo-muskuläre Beschwerden und Überlastungssymptome erklären könnten. Führend seien aktuell ohne Arbeitsbelastung die Beschwerden der Halswirbelsäule, welche massgebenden Einfluss auf die Belastungsfähigkeit nähmen. Im Bereich der Muskulatur der Halswirbelsäule und des Nackens habe sich ein myofasciales Beschwerdebild eingestellt. Es handle sich um Dysbalancen des artikulo-muskulären Zusammenspiels, was zu schmerzhaften Verspannungen und Überlastungssymptomen führen könne. Die degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule qualifizierten für eine Verminderung der Belastbarkeit. Aus rheumatologischer und speziell neurologischer Sicht könnten keine Nervenreiz- symptome oder Nervenschädigungen objektiviert werden. Die subjektiv geklagten Beschwerden überschritten die möglichen objektivierbaren Beschwerden im Sinne einer Schmerzchronifizierung und ausweitung (S. 20 f.).

    Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine leichte depressive Episode, gekennzeichnet durch die ICD-10-Kriterien mit verminderter Freudeempfindungsfähigkeit, erhöhter Ermüdbarkeit, Appetitverminderung und Schlafstörungen sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit ausgeweiteten Schmerzen im Bewegungsapparat, deren Ausmass sich durch die somatischen Befunde nicht hinreichend objektivieren lasse. Es bestünden psychosoziale und emotionale Belastungsfaktoren, die eine Rolle spielten, mit einem Migrationshintergrund, einer früheren, gescheiterten ersten Ehe mit Kontaktverlust zu den Töchtern und deren Familien, dem Tod seiner zweiten Ehefrau in Folge eines Herzinfarktes, einer früheren, auch anstrengenden Arbeit auf dem Bau, einer chronischen Beschwerdesymptomatik mit vor allem Schmerzen nach einem Arbeitsunfall, die sich bis heute trotz Behandlungen nicht gebessert habe, und einer finanziell nicht einfachen Situation durch die Abhängigkeit von der IV-Rente. Es bestehe eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung, auch mit antidepressiver Medikation. Mit der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung bestehe eine syndromale Diagnose. Es bestehe ein chronischer Verlauf. Eine schwere, chronische, somatische Erkrankung bestehe nicht. Es bestehe auch kein schweres psychisches Leiden, das theoretisch therapeutisch nicht günstig beeinflusst werden könne. So bestehe keine psychotische Störung und auch keine schwere Persönlichkeitsstörung. Ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf bei einer zwar entlastenden, aber missglückten Konfliktbewältigung im Sinne eines unbewussten Konfliktes oder eines primären Krankheitsgewinns sei nicht erwiesen. Ein schwerer sozialer Rückzug bestehe nicht. Die therapeutischen Möglichkeiten seien theoretisch nicht ausgeschöpft. Ein Medikamentenspiegel des Antidepressivums Sertralin, das der Patient verordnet erhalte, sei nicht nachweisbar gewesen, was ein Hinweis auf eine schlechte Medikamenten-Compliance sei, wenn man von der Möglichkeit einer raschen Metabolisierung absehe. Aber auch durch eine optimierte Behandlung lasse sich hier die deutlich ausgeprägte Krankheits- und Behinderungsüberzeugung wohl kaum ändern. Es bestünden etwas akzentuierte ängstliche Persönlichkeitszüge, diese reichten aber für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nicht aus. Gegen die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit spreche zudem auch der Verlauf mit vor der Erkrankung normaler Sozialisation und voller Leistungsfähigkeit. Eine posttraumatische Belastungsstörung könne nicht diagnostiziert werden (S. 21 f.).

    Gesamtmedizinisch stünden aus gutachterlicher Sicht die somatischen Beschwerden im Vordergrund und begründeten die eingeschränkte Belastbarkeit und Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht könne ein syndromales Beschwerdebild objektiviert werden. Insgesamt könnten insbesondere die psychiatrischen Diagnosen und deren Schwereeinteilung im aktuellen Gutachten nicht bestätigt werden. Das gelte für das Gutachten des B.___ vom 5. Februar 2008 und die Beurteilungen des behandelnden Psychiaters und Rheumatologen (S. 22).

    Den Beginn der medizinisch begründbaren Arbeitsunfähigkeit setzten die Gutachter auf den 26. Juli 2004 fest (S. 24).

    Mit Bezug auf die qualitative und quantitative Beeinträchtigung führten sie aus, auf der psychisch-geistigen Ebene bestünden rein psychiatrisch geringe Beeinträchtigungen durch die leichtgradige Depression. Die somatoforme Schmerzstörung sei der limitierende Faktor, stelle aber ein syndromales Beschwerdebild dar, wobei die Förster-Kriterien nicht erfüllt seien. Die vorhandenen Ressourcen seien gering, da trotz Behandlungen keine Besserung eingetreten sei und eine finanziell nicht einfache Situation durch die Abhängigkeit von der Invalidenrente bestehe. Auf der körperlichen Ebene bestünden leichtere Einschränkungen durch die zervikospondylogenen und myofascialen Beschwerden sowie geringe Einschränkungen durch die Beschwerden der Lendenwirbelsäule. Durch die Schmerzausweitung und Chronifizierung bestünden deutliche Einschränkungen der vorhandenen Ressourcen. Im sozialen Bereich bestünden psychosoziale und emotionale Belastungsfaktoren, die eine Rolle spielten. Die vorhandenen Ressourcen seien gering, weil trotz Behandlungen keine Besserung eingetreten sei und eine finanziell nicht einfache Situation durch die Abhängigkeit von der Invalidenrente bestehe (S. 24 f.).

    Gestützt darauf schätzten die Gutachter, aus somatischer Sicht bestehe auf Basis der degenerativen Veränderungen der Hals- und Lendenwirbelsäule eine verminderte Belastbarkeit. Eine schwere Arbeitstätigkeit im angestammten Beruf als Hilfsarbeiter könne nicht durchgeführt werden. Somit bestehe in der angestammten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, die auch vollschichtig realisiert werden könne. Diese Beurteilung gelte ab dem 26. Juli 2004. Dabei bestehe keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Für alle Tätigkeiten mit der Möglichkeit der Wechselbelastung und dem Vermeiden des Hebens über 10 kg sei der Explorand arbeitsfähig. Für leichte und intermittierend mittelschwere (bis 30 %) Tätigkeiten sei er uneingeschränkt arbeitsfähig. Eine angepasste Tätigkeit beinhalte Folgendes: Vermieden werden sollten Zwangshaltungen mit Überkopfarbeiten oder gebückt, repetitive Rumpfrotationen. Freie Positionswechsel sollten möglich sein, ebenso wie die Einteilung des Arbeitstempos entsprechend der angeforderten Tätigkeit. Aus gesamtmedizinischer Sicht attestierten die Referenten eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer dem Leiden adaptierten Tätigkeit. Die Leistungsfähigkeit sei nicht beeinträchtigt (S. 25).


5.

5.1    Wie der Beschwerdeführer zu Recht einwendet (Urk. 1 S. 4), werden im MEDAS-Gutachten vom 13. Oktober 2014 im Wesentlichen dieselben Diagnosen genannt, wie sie bereits in der korrigierten Fassung des B.___-Gutachtens vom 24. November 2008 gestellt und somit der Rentenzusprache zugrunde gelegt worden waren. So beruhen die vom rheumatologischen Konsiliararzt festgestellten degenerativen Veränderungen an Hals- und Lendenwirbelsäule auf bildgebenden Untersuchungen aus den Jahren 2005 und 2008 (Urk. 8/157/2-65 S. 19 und S. 42). Weiter leidet der Beschwerdeführer laut MEDAS-Gutachten nach wie vor an Beschwerden im Schultergürtelbereich sowie Schmerzen im rechten Fuss. Der psychiatrische Konsiliararzt dagegen beschränkte sich auf die Angabe, weder die im B.___-Gutachten noch die von den behandelnden Ärzten gestellten Diagnosen und deren Schwereeinteilung bestätigen zu können. Mit keinem Wort setzte er sich mit der bei einer Rentenrevision entscheidrelevanten Frage auseinander, ob eine Verbesserung des Gesundheitszustandes seit dem 19. März 2009 (massgeblicher Referenzzeitpunkt; vgl. E. 3.1) eingetreten ist  was aufgrund der von ihm gestellten Diagnosen denkbar wäre. In der Gesamtbeurteilung gingen die Gutachter von einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit aus somatischer und psychiatrischer Sicht seit dem 26. Juli 2004 (Unfalldatum) aus (Urk. 8/157/2-65 S. 25). Dies lässt auf einen seither unverändert gebliebenen Gesundheitszustand schliessen.

5.2    Anhaltspunkte für eine gesundheitliche Verbesserung ergeben sich schliesslich auch nicht aus den aktuellsten Angaben der behandelnden Ärzte. Während der Rheumatologe Dr. G.___ den Beschwerdeführer nur noch einmal jährlich sieht und daher nicht in der Lage ist, eine ausführliche Beurteilung abzugeben (E. 4.2), ging der Psychiater Dr. H.___ von einem chronifizierten Zustand aus (E. 4.3).

5.3    Eine unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes stellt indessen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Damit besteht unter diesem Titel kein Raum für eine Aufhebung der Rente.


6.

6.1    Anzufügen bleibt Folgendes: Der im November 1959 geborene Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfügung vom 19. Februar 2015 (vgl. dazu BGE 141 V 5) bereits 55 Jahre alt. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts wäre die revisionsweise Aufhebung der Invalidenrente nur zulässig, wenn die Verwaltung zuvor die Notwendigkeit von Eingliederungsmassnahmen geprüft hat (vgl. das Urteil des Bundegerichts vom 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.3).

6.2    Der früher als Bauhilfsarbeiter und seit dem Berufsunfall vom 26. Juli 2004 nicht mehr erwerbstätig gewesene Beschwerdeführer dürfte selbst bei Annahme einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit  entsprechend dem MEDAS-Gutachten vom 13. Oktober 2014 (Urk. 8/157/2-65)  nicht auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden. Somit wäre die Renteneinstellung so lange nicht gerechtfertigt, als die Beschwerdegegnerin die Wiedereingliederung nicht aktiv gefördert und den Beschwerdeführer nicht hinreichend auf die berufliche Eingliederung vorbereitet hätte.

    Zwar leitete die Beschwerdegegnerin nach Erhalt des MEDAS-Gutachtens eine Potenzialabklärung bei der A.___ ein. Die Eingliederungsmassnahme musste jedoch vorzeitig abgebrochen werden. Im Bericht vom 14. Oktober 2014 (Urk. 8/158) gab die A.___ als Begründung dafür gesundheitliche Gründe auf Seiten des Beschwerdeführers an. Stand die Gesundheitsverfassung des Beschwerdeführers der Potenzialabklärung entgegen, hätte die Beschwerdegegnerin vor der Rentenaufhebung geeignetere Eingliederungsmassnahmen prüfen müssen. Scheiterte die Massnahme dagegen in erster Linie aus motivationalen Gründen  Anhaltspunkte dafür finden sich im erwähnten Bericht der A.___ vom 14. Oktober 2014 , hätte die Rente erst nach korrekter Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nach Art. 21 Abs. 4 ATSG aufgehoben werden dürfen. Auch aus diesem Grund hätte die Rentenaufhebung nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht geschützt werden können.


7.

7.1    Entsprechend dem Eventualantrag der Beschwerdegegnerin ist weiter zu prüfen, ob die laufende Rente in Anwendung von lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision aufgehoben werden kann (Urk. 7 S. 2).

7.2    Nach lit. a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; kurz: lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision) werden Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind.

    Laufende Renten sind vom Anwendungsbereich von lit. a Abs. 1 SchlB zur 6. IV-Revision ausgenommen, wenn und soweit sie auf erklärbaren Beschwerden beruhen (BGE 140 V 197 E. 6.2). Ist ein „Mischsachverhalt" gegeben, bei dem es unmöglich ist festzustellen, wie gross der Anteil der organisch bedingten Beschwerden bei der Rentenzusprechung war, bestimmt sich die (zu einer integralen Neuprüfung führende) Anwendbarkeit der Schlussbestimmung nach folgendem Grundsatz: Besteht (im Zeitpunkt der Rentenzusprechung und/oder -überprüfung) neben dem syndromalen Zustand eine davon unabhängige organische oder psychische Gesundheitsschädigung, so hängt die Anwendbarkeit der Schlussbestimmung davon ab, dass die weitere („nichtsyndromale") Gesundheitsschädigung die anspruchserhebliche Arbeitsunfähigkeit nicht mitverursacht, das heisst letztlich nicht selbständig zur Begründung des Rentenanspruchs beigetragen hat. Wenn sie die Auswirkungen des unklaren Beschwerdebildes bloss verstärkte, bleibt eine Rentenrevision unter diesem Rechtstitel möglich (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.6 mit Hinweisen).

7.3    Aus dem der Rentenzusprache zugrundeliegenden B.___-Gutachten vom 5. Februar 2008 (korrigierte Fassung vom 24. November 2008, Urk. 8/44) ergibt sich klar, dass die Rentenzusprechung aufgrund von somatischen und psychischen Beschwerden erfolgte. Einerseits bestand ein rechtsbetontes Schmerzsyndrom mit degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule sowie Schmerzen im rechten Fuss, weswegen die Ausübung der angestammten Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter dem Beschwerdeführer nicht mehr zugemutet werden konnte. Andererseits lagen neuropsychologische Funktionsstörungen mit konsekutiv verminderter kognitiver Belastbarkeit vor. Grund dafür waren eine gemischte Anpassungsstörung mit zumindest schwerer Ausprägung, eine anhaltende somatoforme Schmerz/Fehlverarbeitungsstörung bei struktureller vulnerabler Persönlichkeitsdisposition sowie soziokulturelle Faktoren (E. 3.1).

    Der Beschwerdeführer wies demzufolge neben den psychischen beziehungsweise neuropsychologischen Beschwerden organisch objektivierbare Befunde und damit erklärbare physische Beschwerden auf, die ihn gemäss der Einschätzung der damals involvierten Ärzte jedenfalls in der angestammten und damit auch in anderen körperlich belastenden Tätigkeiten in der Arbeitsfähigkeit wesentlich einschränkten. Selbst gemäss MEDAS-Gutachten vom 13. Oktober 2014 (korrigierte Version) ist die angestammte Tätigkeit aus somatischer Sicht aufgrund der im Wesentlichen selben Beschwerden nicht mehr zumutbar (E. 4.4). Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit wurde dagegen mit neuropsychologischen Funktionsstörungen begründet, die ihren Ursprung zunächst in einer schweren symptomatischen Anpassungsstörung hatten. Die Nennung der anhaltenden somatoformen Schmerz/Fehlverarbei- tungsstörung an lediglich zweiter Stelle weist auf deren untergeordnete Bedeutung als Ursache für die neuropsychologischen Funktionsstörungen hin. Aufgrund der untergeordneten Rolle der nicht einmal als selbständige Diagnose aufgezählten anhaltenden somatoformen Schmerz/Fehlverarbeitungsstörung erübrigte sich bei der damaligen Rentenzusprechung eine Überprüfung in Anwendung der Überwindbarkeitsrechtsprechung (BGE 130 V 352).

    Die („nichtsyndromale") Anpassungsstörung trug somit selbständig zur Begründung des Rentenanspruchs bei. Eine allfällige Verstärkung von deren Auswirkungen durch das syndromale Beschwerdebild erlaubt eine Überprüfung der Rente nach Massgabe von lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision nicht.


8.    Aus diesen Gründen ist die renteneinstellende Verfügung vom 19. Februar 2015 aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.


9.    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Zudem ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).


Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 19. Februar 2015 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- AXA-ARAG Rechtsschutz AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin



GräubMeier-Wiesner