Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00308 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Brügger
Urteil vom 26. Mai 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein
advokatur rechtsanker
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 9. Februar 2015 das Leistungsbegehren von X.___, geboren 1984, abgewiesen hat, da bei ihm kein invalidisierendes Leiden vorliege (Urk. 2),
nach Einsicht in die durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein erhobene Beschwerde vom 10. März 2015, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab dem 1. Februar 2013 nach vorgängiger Durchführung weiterer Abklärungen verlangt hat (Urk. 1), in die auf Rückweisung zu weiteren Abklärungen schliessende Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2015 (Urk. 7) sowie die mit dem Antrag der Beschwerdegegnerin übereinstimmende Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 7. Mai 2015 (Urk. 10),
in Erwägung,
dass gemäss dem Arztbericht der Tagesklinik für Psychotherapie und Sozialpsychiatrie, Y.___, vom 11. September 2014 (Urk. 8/38) rezidivierende depressive Phasen, zurzeit mittelgradig (ICD-10 F33.10) sowie eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeit (ICD-10 F60.6) die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers einschränken und ein Status nach Abhängigkeit von Alkohol und Cannabinoiden vorliegt, welcher nach über sechsmonatiger Abstinenz keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hat,
dass der Beschwerdeführer im ersten Arbeitsmarkt zu 100 % arbeitsunfähig, langfristig aber eine weitere Besserung wahrscheinlich sei und er durch ein stufenweise gesteigertes berufliches Arbeitstraining, für welches er zunehmend motiviert sei, in seiner Genesung gut unterstützt werden könne (Urk. 8/38/2),
dass laut Stellungnahme von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie/Psychotherapie FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin vom 30. April 2015 (Urk. 8/57) aufgrund der Aktenlage beim Beschwerdeführer ein Gesundheitsschaden besteht, der die Arbeitsfähigkeit längerfristig beeinträchtigt, wobei nicht beantwortet werden könne, welche Auswirkungen die Persönlichkeitsstörung habe, sondern hierzu weitere Abklärungen (mindestens eine klinische psychiatrische Untersuchung) notwendig wären,
dass die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2015 (Urk. 7) ausführte, dass eine depressive Episode als solches zwar definitionsgemäss ein vorübergehendes Leiden darstelle und deshalb in der Regel keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Erwerbsfähigkeit zu begründen vermöge, es sich aber bei der zusätzlich diagnostizierten ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstörung anders verhalte, da eine solche grundsätzlich einen chronischen Verlauf habe,
dass zusätzlich berücksichtigt werden müsse, dass ein Suchtgeschehen bestanden habe, der Beschwerdeführer aber gemäss dem jüngsten ärztlichen Bericht seit über sechs Monaten abstinent lebe,
dass die Beschwerdegegnerin einräumte, sie habe den Sachverhalt insofern ungenügend abgeklärt, als dass die Auswirkungen der Persönlichkeitsstörung sowie der Zusammenhang zwischen Persönlichkeitsstörung, Suchtgeschehen und depressiver Störung aus den medizinischen Unterlagen nicht abschliessend hervorgehe,
dass von beiden Parteien zu Recht geltend gemacht wird, es seien zur Klärung des Leistungsanspruches des Beschwerdeführers weitere medizinische Abklärungen erforderlich,
dass die Beschwerdegegnerin somit zusätzliche medizinische Abklärungen über den Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vorzunehmen haben wird, wobei sich die Einholung eines umfassenden psychiatrischen Gutachtens aufdrängen dürfte,
dass zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer insoweit seiner Schadenminderungspflicht nachgekommen ist, als er seit mehr als sechs Monaten abstinent von Suchtmitteln lebt,
dass die angefochtene Verfügung vom 9. Februar 2015 (Urk. 2) somit aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie weitere Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und danach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge,
dass gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung abweichend von Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig sind, wobei die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt werden, diese vorliegend auf Fr. 400.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,
dass der vertretene Beschwerdeführer in Anbetracht seines Obsiegens gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat,
dass Rechtsanwalt Meier Rhein mit Honorarnote vom 7. Mai 2015 (Urk. 11) einen Aufwand von 6.42 Stunden und Barauslagen von Fr. 42.35 geltend gemacht hat, was der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessen erscheint, weshalb die Prozessentschädigung auf Fr. 1‘571.15 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist,
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 6) somit gegenstandslos geworden ist,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. Februar 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'571.15 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage der Doppel von Urk. 10 und 11 (inkl. Einzahlungsschein),
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstBrügger