Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
| |
IV.2015.00310 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Vogel
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Hausammann
Urteil vom 16. August 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Bütikofer
Weissberg Advokatur Notariat
Plänkestrasse 32, Postfach 93, 2501 Biel/Bienne
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1977 geborene X.___ war vom 1. September 2007 bis 31. Oktober 2013 als HR Coordinator für die Y.___ AG beschäftigt (Urk. 8/62 [= Urk. 3/6]). Am 15. Oktober 2013 erlitt sie einen Reitunfall, bei welchem sie sich schwere Verletzungen zuzog und seither unterhalb des vierten bzw. fünften Brustwirbels vollständig gelähmt ist.
Am 28. November 2013 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf die Querschnittlähmung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich,
IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/4). Zur Klärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/8) sowie die Akten des Unfallversicherers (Urk. 8/11) bei und holte beim behandelnden Facharzt einen Bericht (Urk. 8/23) ein. Am 14. Januar 2014 fand eine Abklärung der Wohnsituation am Wohnort der Versicherten statt (Protokoll der individuellen Abklärung der Wohnsituation; Urk. 8/16). Am 4. Juni 2014 erging eine fachtechnische Beurteilung durch die SAHB Hilfsmittelberatung (Urk. 8/34). In der Folge erteilte die IV-Stelle der Versicherten Kostengutsprache für verschiedene bauliche Massnahmen in der Wohnung (Urk. 8/50), Änderungen an ihrem Motorfahrzeug (Urk. 8/56), einen Haltegriff (Urk. 8/57), eine Toilettensitzerhöhung (Urk. 8/58), einen Drehtürenantrieb (teilweise Kostengutsprache, Urk. 8/80) und einen Senkrechtlift bei ihrer Arbeitgeberin (Kostenbeitrag; Urk. 8/79). Nach der Durchführung eines Arbeitsversuchs im Jahr 2014 (Urk. 8/62 [= Urk. 3/6]) wurde die Versicherte durch ihre letzte Arbeitgeberin ab 1. Januar 2015 in einem 30 %-Pensum angestellt (Urk. 8/66 [= Urk. 3/7]). Am 22. August 2014 erging ein Vorbescheid, mit welchem die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Gesuchs um Kostenübernahme für die Überdachung ihres Aussenparkplatzes in Aussicht stellte (Urk. 8/51). Nachdem die Versicherte Einwände erhoben hatte (begründeter Einwand vom 22. September 2014, Urk. 8/60) verfügte die IV-Stelle am 6. Februar 2015 – gestützt auf die Einschätzung der SAHB vom 10. November 2014 (Urk. 8/68) – wie vorbeschieden (Urk. 2 [= Urk. 8/77]).
2. Gegen diese Verfügung legte die Versicherte mit Eingabe vom 10. März 2015 Beschwerde (Urk. 1) ein und stellte folgende Anträge (Urk. 1 S. 2):
„1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. Februar 2015 sei
aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, die Kosten
für die Überdachung des Aussenparkplatzes der Beschwerdeführerin in
der Höhe von Fr. 23‘630.40 zu übernehmen.
2. Eventualiter: Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. Februar
2015 sei aufzuheben und die Sache sei zur Vornahme weiterer
Abklärungen des Hilfsmittelanspruchs der Beschwerdeführerin an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, verbunden mit der Anordnung,
eine neue Verfügung im Sinne der Beschwerde zu erlassen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen“
Mit Beschwerdeantwort vom 20. April 2015 beantragte die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 22. April 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 9). Mit Eingaben vom 28. April 2015 (Urk. 10) und vom 12. Oktober 2015 (Urk. 12 unter Beilage eines Einzelarbeitsvertrags vom 28. September 2015 [Urk. 13]) legte die Beschwerdeführerin weitere Stellungnahmen auf.
Am 10. Mai 2016 wurde eine Instruktionsverhandlung durchgeführt, anlässlich derer Rechtsanwalt Bütikofer in Aussicht stellte, dem Gericht innert 14 Tagen eine Baubewilligung einzureichen (Prot. S. 2). Mit Stellungnahme vom 31. Mai 2016 liess die Beschwerdeführerin eine Einverständniserklärung der Vermieterin zum behindertengerechten Umbau des Vordachs mit dem Hinweis, die Vermieterschaft werde auf eigenes Risiko auf die Einholung einer Baubewilligung verzichten, zu den Akten reichen (Urk. 17, Urk. 19).
3. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten und zu verbessern, und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in medizinischen Massnahmen, Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe) sowie in der Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 8 Abs. 3 IVG).
1.2 Gemäss Art. 21 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiter verwenden darf (Abs. 4).
Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für
die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder
für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste
mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a).
Art. 21 IVG beschränkt den Leistungsanspruch ausdrücklich auf Hilfsmittel, die in der entsprechenden Liste enthalten sind. Der Gesetzgeber hat dem Bundesrat damit die Kompetenz übertragen, in der aufzustellenden Liste aus der Vielzahl zweckmässiger Hilfsmittel eine Auswahl zu treffen. Dabei nahm er in Kauf, dass mit einer solchen Aufzählung nicht sämtliche sich stellenden Bedürfnisse gedeckt werden. Der Bundesrat oder das Departement sind daher durch das Gesetz nicht verpflichtet, sämtliche Hilfsmittel, derer eine invalide Person bedarf, in die Hilfsmittelliste aufzunehmen. Vielmehr kann der Verordnungsgeber eine Auswahl treffen und die Zahl der Hilfsmittel beschränken; dabei steht ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zu, da das Gesetz keine weiterführenden Auswahlkriterien enthält. Die Liste der von der Invalidenversicherung abzugebenden Hilfsmittel ist insofern abschliessend, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt; dagegen ist innerhalb der einzelnen Kategorien jeweils zu prüfen, ob die Aufzählung der einzelnen Hilfsmittel ebenfalls abschliessend oder bloss exemplifikatorisch ist (BGE 131 V 107 E. 3.4.3). Lässt sich ein Hilfsmittel keiner der im HVI Anhang aufgeführten Kategorien zuordnen, ist es nicht zulässig, den Anspruch auf Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung direkt aus der Zielsetzung des Gesetzes abzuleiten, da damit das dem Bundesrat beziehungsweise dem Departement eingeräumte Auswahlermessen durch dasjenige der Verwaltung und des Gerichts ersetzt würde (BGE 131 V 107 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3 Ziff. 13 HVI Anhang steht unter der Überschrift „Hilfsmittel am Arbeitsplatz, im Aufgabenbereich, zur Schulung und Ausbildung sowie bauliche Vorkehren zur Überwindung des Arbeitsweges”; Voraussetzung für einen Anspruch auf die dort aufgeführten Hilfsmittel ist somit die Förderung der Eingliederung im Erwerbsbereich oder im Haushalt im Sinne von Art. 21 Abs. 1 IVG. In Ziff. 13.05* HVI Anhang werden „Hebebühnen und Treppenlifte sowie Beseitigung oder Abänderung von baulichen Hindernissen im und um den Wohn-, Arbeits-, Ausbildungs- und Schulungsbereich, sofern damit die Überwindung des Weges zur Arbeits-, Ausbildungs- oder Schulungsstätte oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich ermöglicht wird” aufgeführt.
Dass die in Ziff. 13.05* HVI Anhang genannten Hilfsmittel nur an erwerbstätige oder im Aufgabenbereich tätige Versicherte ausgerichtet werden, ist gesetzes- und verfassungskonform (BGE 127 V 127).
1.4 In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (BGE 110 V 99). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 108 E. 2a mit Hinweisen; AHI 2003 S. 213 E. 2.3, 2002 S. 106 E. 2a). Eine Eingliederungsmassnahme hat neben den in Art. 8 Abs. 1 IVG ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Sie muss demnach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Dabei lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weiteren muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die konkrete Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 132 V 215 E. 3.2.2 und 4.3.1, 130 V 488 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_812/2007 vom 6. Oktober 2008 E. 2.3; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 77 ff., insbes. S. 83 ff.; Jürg Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung [MVG] vom 19. Juni 1992, Bern 2000, N 18 f. zu Art. 33).
2.
2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 6. Februar 2015 wurde erwogen, die Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung für eine Überdachung des Aussenparkplatzes sei gemäss der abschliessenden Liste der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln (HVI) nicht vorgesehen und könne auch keiner dort aufgeführten Hilfsmittelkategorie zugeordnet werden. Abgesehen davon sei es der Beschwerdeführerin zumutbar, sich mittels entsprechender Kleidung vor der Witterung zu schützen (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin vor, mangels Vordach über ihrem Aussenparkplatz und aufgrund des dadurch fehlenden Witterungsschutzes beim Transfer in das Auto und zurück werde sie an der Überwindung ihres Arbeitsweges im Sinne der Ziffer 13.05* des Anhangs zur HVI behindert. Die Überdachung könne folglich entgegen den Behauptungen der SAHB vom 4. Juni 2012 sowie denjenigen der Beschwerdegegnerin unter den Hilfsmittelkatalog subsumiert werden. Bei der Offerte, welche die Beschwerdeführerin eingeholt habe – die Kosten für die Überdachung würden gemäss Offerte Fr. 23‘630.40 betragen – handle es sich zweifelsohne um eine geeignete Überdachungsvariante. Die Überdachung diene ihr zur Ausübung und Erhaltung ihrer Erwerbsfähigkeit. Das Anbringen dieses Vordaches sei mit dem Vorteil verbunden, dass sie das Ein- und Aussteigemanöver durchzuführen vermögen würde, ohne bei schlechten Witterungsbedingungen nass zu werden. Para- und Tetraplegiker seien aufgrund der dauernden Belastungen durch das Sitzen im Rollstuhl besonders auf Hautläsionen anfällig. Nasse Kleidung sowie Sitzflächen würden die Dekubitusbildung begünstigen, was schwere gesundheitliche Folgen nach sich ziehen könne. Ihr Parkplatz befinde sich zwar unmittelbar neben dem Hauseingang; bei nasser Witterung fliesse das Dachwasser vom Vordach indes direkt über demjenigen Bereich ab, auf welchem sie das Ein- und Aussteigemanöver durchführen müsse. Es sei ihr nicht möglich, einen der verfügbaren Garagenplätze zu mieten, da diese für sie zu schmal seien; zu diesem Schluss sei auch die SAHB in ihrer fachtechnischen Beurteilung vom 4. Juni 2014 gekommen. Die SAHB habe sodann einen überdachten Aussenparkplatz zur Lösung des Problems empfohlen. Die Beschwerdeführerin fügte an, sie habe weder einen Mitbewohner noch eine Mitbewohnerin, auf deren Hilfe sie jeweils zählen könnte. Ein Umzug sei für sie nicht zumutbar, da sie ein gutes soziales Umfeld habe und alle ihre Freunde und Familie an ihrem gegenwärtigen Wohnort lebten. Es sei ihr sodann nicht zumutbar, sich vor der Witterung mittels Regenkleidung zu schützen. Mittlerweile habe sie ihr Pensum auf 50 % erhöhen und dabei repräsentative Aufgaben durch die Arbeit als Assistentin zweier Geschäftsleitungsmitglieder übernehmen können (Urk. 1 sowie Prot. S. 2).
3. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin seit ihrem Reitunfall vom 15. Oktober 2013 vollständig auf den Rollstuhl angewiesen ist. Die behandelnde Fachärztin des Z.___ diagnostizierte unter anderem eine sensomotorische komplette Paraplegie initial sub Th4 [AIS A], im Verlauf sub Th5 (Urk. 8/23/5).
4.
4.1 Bei der beantragten Überdachung des Aussenparkplatzes der Beschwerdeführerin handelt es sich um ein Vordach der Ausmasse 4.4 x 6.0 Meter, wobei gemäss Offertbeschreibung vorne ein Winkelprofil an die Glaskante geklebt wird, was verhindert, dass Regenwasser auf der ganzen Länge herabtropft (vgl. Offerte vom 22. April 2014 der A.___ GmbH; Urk. 8/35/1 [= Urk. 3/12]).
4.2 Zu prüfen ist, ob das Vordach tatsächlich erforderlich und geeignet ist, um die Erwerbsfähigkeit zu erhalten oder zu verbessern (vgl. auch Art. 8 Abs. 1 IVG). Gemäss Art. 2 Abs. 4 HVI besteht sodann nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung (vgl. auch Art. 21 Abs. 3 IVG). Eine versicherte Person hat nämlich nicht auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren Anspruch, sondern in der Regel nur auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, da das Gesetz die Eingliederung lediglich insoweit sicherstellen will, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 163 E. .3.3. mit Hinweisen).
4.3
4.3.1 Im HVI Anhang werden unter Ziffer 13 Hilfsmittel am Arbeitsplatz, im Aufgabenbereich, zur Schulung und Ausbildung sowie bauliche Vorkehren zur Überwindung des Arbeitsweges aufgeführt. Eine Überdachung eines Aussenparkplatzes mittels Bau eines (neuen) Vordaches, ist in vorliegendem Fall als Massnahme zur Beseitigung oder Änderung von baulichen Hindernissen im und um den Wohnbereich zu qualifizieren.
Damit würde die Überwindung des Arbeitswegs im Sinne von Ziff. 13.05* (in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 HVI) erleichtert, indem es der Beschwerdeführerin bei schlechten Witterungsbedingungen massgeblich vereinfacht würde, in Arbeitskleidung und ohne nass zu werden, das Ein- und Aussteigemanöver in ihr Auto durchzuführen. Der Zweck des hier zur Diskussion stehenden Hilfsmittels besteht darin, die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu erhalten respektive ihr die eigenständige Zurücklegung ihres Arbeitswegs und damit die Tätigkeit als HR Coordinator bei der Y.___ AG zu ermöglichen respektive massgeblich zu erleichtern. Somit ist die Eignung des Vordachs, den Eingliederungszweck zu erreichen, klar ausgewiesen.
4.3.2 Angesichts der vorliegenden konkreten Verhältnisse – die Beschwerdeführerin machte zu den Verhältnissen anlässlich der Instruktionsverhandlung nachvollziehbare und präzisierende Angaben – erscheint der Bau eines Vordachs (vgl. Fotos; Urk. 3/11) über dem Aussenparkplatz der Beschwerdeführerin zum Schutz vor schlechter Witterung erforderlich. Geeignete Alternativen sind keine ersichtlich. Insbesondere sind die vorhandenen Garagenplätze für das Ein- und Aussteigemanöver der Beschwerdeführerin zu schmal (Urk. 8/34/2), und diese ist, um an ihren Arbeitsort zu gelangen (B.___ - C.___ - B.___), angesichts ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf ein Auto angewiesen. Ein Umzug wäre der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Verwurzelung an ihrem gegenwärtigen Wohnort nicht zuzumuten und auf die Hilfe eines Mitbewohners oder einer Mitbewohnerin kann sie - da sie alleine wohnt - nicht zählen (Prot. S. 2). Das Vorbringen der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin könne sich mit entsprechender Kleidung vor der Witterung schützen (vgl. Urk. 2 S. 2), ist nicht stichhaltig, zumal die Beschwerdeführerin als HR Coordinator und Assistentin von zwei Geschäftsleitungsmitgliedern repräsentative Aufgaben ausführt sowie fixe Termine einzuhalten hat. Angesichts ihrer körperlichen Behinderung würde sich ihr Arbeitsweg bei schlechten Wetterbedingungen in unzumutbarer Weise verlängern, wenn sie vor und nach der Absolvierung ihres Arbeitswegs jeweils die Kleidung wechseln müsste, zumal fraglich ist, ob Regenkleidung überhaupt genügenden Schutz vor der Witterung bieten würde, dies auch angesichts des manuellen Festrahmen-Rollstuhls, welcher der Witterung ohnehin ausgesetzt bliebe.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ist das Kriterium der Notwendigkeit im konkreten Fall erfüllt.
4.3.3 Angesichts der vorliegenden Offerte über Fr. 23‘630.40 (Urk. 8/35/1
[= Urk. 3/12]) ist nicht von übersetzten Baukosten und somit mangelnder Wirtschaftlichkeit auszugehen. Hinweise dafür, dass es eine einfachere und zweckmässigere Ausführung gäbe, liegen keine vor. Angesichts der stabilen Lebensverhältnisse (keine Umzugspläne, keine Kündigung der Arbeitsstelle geplant oder ersichtlich) kann auch von einem angemessenen Kosten-Nutzen-Verhältnis ausgegangen werden.
4.4 Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Bau eines Vordachs über dem Aussenparkplatz der Beschwerdeführerin zum Schutz vor der Witterung ein notwendiges und dabei einfaches und zweckmässiges Hilfsmittel für die an Paraplegie leidende Beschwerdeführerin bildet, das ihr die Überwindung des Arbeitswegs ermöglicht respektive erleichtert und somit die Ausführung und Beibehaltung ihrer Anstellung bei ihrer gegenwärtigen Arbeitgeberin ermöglicht.
4.5 Die Kosten des Vordachs für den Aussenparkplatz in der Höhe von Fr. 23‘630.40 (inkl. Montage und Demontage des alten Vordachs) gemäss Offerte der A.___ GmbH vom 22. April 2014 (Urk. 8/35 [= Urk. 3/12]) sind daher von der Beschwerdegegnerin zu tragen. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde, woran die Bedingung zu knüpfen ist, dass die Beschwerdeführerin eine entsprechende Baubewilligung - welche bisher nicht eingeholt wurde (Urk. 19, Prot. S. 2) – vorweist.
5.
5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden unabhängig vom Streitwert, nach dem Verfahrensaufwand im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt und sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen.
Die Kosten für das vorliegende Verfahren sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin als unterliegende Partei aufzuerlegen.
5.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer), wobei vorliegend eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘600.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen erscheint.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, vom 6. Februar 2015 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin gegen Vorlage einer rechtskräftigen Baubewilligung Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Überdachung des Aussenparkplatzes an der D.___ in B.___ durch die Invalidenversicherung hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Michael Bütikofer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHausammann