Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00314 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 19. Mai 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Stadt Y.___
Soziale Dienste
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1964, war seit dem 1. Januar 2003 bei der Firma Z.___ zu einem Pensum von 23 % als Italienischlehrerin tätig, wobei der letzte Arbeitstag am 2. Mai 2012 war (Urk. 10/2 Ziff. 3, Urk. 10/9 Ziff. 2.1, Ziff. 2.8-9). Unter Hinweis auf eine seit dem 25. Mai 2012 bestehende Depression, Panikattacken und eine Pyelonephritis meldete sich die Versicherte am 16. April 2013 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/1 Ziff. 6.2-3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und holte ein psychiatrisches Gutachten, welches am 7. Juli 2014 (Urk. 10/37), und ein rheumatologisch-orthopädisches Gutachten, welches am 21. Juli 2014 erstattet wurde (Urk. 10/38), ein.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/42, Urk. 10/48-49) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. Februar 2015 einen Leistungsanspruch (Urk. 10/55 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 11. und am 13. März 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. Februar 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr nach rechtsgenügender medizinischer Abklärung eine Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2, Urk. 6 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10. April 2015 (Urk. 9) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 17. April 2015 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2, Urk. 6 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
1.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk. 2) damit, die vorliegenden Gutachten seien im Hinblick auf die Diagnosestellung vollständig. Aus somatischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit, und auch aus psychiatrischer Sicht lägen keine Befunde vor, welche einen erheblichen und langandauernden Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit begründeten. Mit einem stationären Aufenthalt könne sich die Arbeitsfähigkeit erheblich verbessern, und es lägen gut behandelbare Befunde vor. Eine mindestens vier- bis sechswöchige Rehabilitation sollte aus medizinischer Sicht durchgeführt werden. Die Beantwortung der Frage, ob dem vorliegenden Gesundheitsschaden invalidisierende Wirkung zukomme, obliege den rechtsanwendenden Behörden. Da kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vorliege, bestehe auch kein Anspruch auf berufliche Massnahmen (S. 1 f.).
2.2 Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 6) geltend, auf das psychiatrische Gutachten könne nicht abgestellt werden. So habe der Gutachter nicht rechtsgenügend begründet, weshalb die Depression remittiert sein solle und diese Annahme stehe im Widerspruch zu sämtlichen vorliegenden Arztberichten und der aktuellen Medikamenteneinnahme (S. 6 Ziff. 1 unten f., S. 10 Ziff. 4). Zudem habe eine Verständigungsproblematik bestanden und es sei auf damit einhergegangene Fehler hinzuweisen (S. 9 Ziff. 3).
Es sei reine Spekulation davon auszugehen, dass anschliessend an einen stationären Aufenthalt mit einer vollen Arbeitsfähigkeit zu rechnen sei (S. 8 Mitte). Vielmehr sei es auch nach dem stationärem Aufenthalt zu keiner Remission der Beschwerden gekommen (S. 9 Ziff. 2 Mitte). Die Verfügung sei demnach ohne genügende Abklärung des Sachverhaltes und unter Nichtberücksichtigung der attestierten Arbeitsunfähigkeit erstellt worden (S. 9 Ziff. 2 oben).
2.3 Streitig und zu prüfen ist somit der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin und damit zusammenhängend die Frage, ob die Aktenlage eine zuverlässige Beurteilung erlaubt.
3.
3.1 Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und für Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 19. Juli 2013 (Urk. 10/11) folgende seit etwa Mai 2012 bestehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- mittelschwere depressive Episode mit somatischen Symptomen in Form einer agitierten Depression, ICD-10 F32.11
- Panikattacken, ICD-10 F41
Dr. A.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 7. September 2012 bei ihm in Behandlung und die letzte Kontrolle sei am 19. Juli 2013 erfolgt (Ziff. 1.2). Es finde eine unterstützende begleitende Psychotherapie mit wöchentlichen Konsultationen statt (Ziff. 1.5). Die Beschwerdeführerin sei seit dem 7. September 2012 bis 19. Juli 2013 und weiterhin sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Italienischlehrerin an der Firma Z.___ in einem Pensum von 23 % als auch im Haushalt zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit könne vorläufig nicht gerechnet werden (Ziff. 1.9).
Die Beschwerdeführerin sei zu 100 % arbeitsunfähig für alle Arbeiten, die irgendwie Konzentration erforderten, wie Arbeiten am Computer oder an der Kasse. Durch ihr Untergewicht, ihre Diskushernien und den Mangel an allgemeiner Muskelmasse bestehe auch für körperlich anstrengende Arbeiten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Dr. A.___ führte aus, es falle ihm keine Tätigkeit ein, die die Patientin trotz ihrer Krankheit zurzeit ausführen könnte (S. 6 oben).
Dr. A.___ führte aus, es habe sich eine stark niedergeschlagen wirkende, abgemagerte 49-jährige Frau gezeigt. Sie spreche ständig, wirke recht angetrieben, sei nervös und gespannt. Sie leide unter schweren Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen. Der Gedankengang sei kreisend und auf ihre körperliche Verfassung eingeengt. Sie leide unter Selbstzweifeln und unter Schuldgefühlen. Sie mache sich grosse Selbstvorwürfe. Sie leide unter schwerer Erschöpfbarkeit und Lustlosigkeit. Vor allem am Morgen habe sie ein Zuviel an Energie, aber diese sei chaotisch und verpuffe in ungezielten Aktivitäten zu Hause. Sie fange sieben Sachen an und bringe keine zu Ende. Sie habe Libidoverlust und Tagesschwankungen sowie einen völligen Mangel an Freude und keine Interessen. Sie könne sich im Moment nicht vorstellen, die Kraft zu haben, als Lehrerin zu arbeiten. Weiterhin leide sie unter düsteren Zukunftsperspektiven und sei traurig, verzweifelt und hoffnungslos. Gelegentlich habe sie immer noch Suizidgedanken. Es bestehe ein massiver sozialer Rückzug, und die Beschwerdeführerin habe eine sehr grosse Angst, aus dem Haus zu gehen. Der Schlaf sei unter Medikation besser geworden und auch an Gewicht habe sie etwas zugenommen (47 kg auf 161 cm, statt 39 kg wie im März 2013). Sonst habe es im Laufe der Behandlung seit September 2012 kaum Verbesserungen gegeben (S. 5 Mitte). In Anbetracht dessen, dass sich die Symptome, abgesehen von Schlaf und Gewicht, trotz adäquater psychiatrischer Behandlung seit September 2012 kaum verändert hätten, sei die Prognose als eher ungünstig zu bewerten (S. 6 Mitte).
3.2 Dr. A.___ stellte in seinem psychiatrischer Verlaufsbericht vom 31. Dezember 2013 (Urk. 10/16/2-5) die gleichen Diagnosen wie in seinem Bericht vom Juli 2013 (vorstehend E. 3.1), ergänzte diese jedoch durch die Differenzialdiagnose einer schweren depressiven Episode (ICD-10 F. 32.2). Dr. A.___ führte aus, die Depression sei therapieresistent und es bestehe die Gefahr einer Chronifizierung (S. 1 Ziff. 1).
Die Beschwerdeführerin sei als Italienischlehrerin seit Mai 2012 zu 100 % arbeitsunfähig. Meistens sei sie auch nicht fähig, sich um den Haushalt zu kümmern. Die Einkäufe müsse der Ehemann besorgen, da die Beschwerdeführerin Panik habe, in ein Geschäft oder in einen Supermarkt zu gehen (S. 2 Ziff. 5).
Weiter führte Dr. A.___ aus, trotz Medikation bestünden weiterhin schwere Ein- und Durchschlafstörungen. Die Beschwerdeführerin sei nun zusätzlich besorgt über die seit Januar 2013 bestehende Arbeitslosigkeit des Ehemannes. Sie mache sich grosse Selbstvorwürfe und denke, es sei ein Fehler gewesen, ihren Ehemann, der auch unter Depressionen leide, geheiratet zu haben. Der Appetit sei stark vermindert, und sie wiege heute noch 39 kg. Gelegentlich leide sie unter massiven Ängsten, zum Teil mit Panik und Zittern, Schwitzen, Herzrasen und Schwindel. Diese Krisen dauerten etwa eine halbe Stunde (S. 2 Ziff. 3). Es bestehe weiterhin ein massiver sozialer Rückzug und es bestünden nur noch Kontakte mit der Mutter und mit dem Ehemann. Mit ihren Freundinnen treffe sie sich nicht mehr (S. 2 Ziff. 4).
Anfänglich habe es so ausgesehen, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer sehr schweren Depression mit Schlafmangel und völligem Appetitverlust in eine psychiatrische Klinik hätte eingewiesen werden müssen. Dies habe dank der ambulanten Therapie verhindert werden können. Die Panikattacken seien seit der ambulanten Therapie etwas weniger häufig, und der Schlaf habe sich unter Medikation leicht verbessert. Leider hätten äussere Umstände für zusätzliche grosse Sorgen bei der Patientin geführt. Einerseits die seit Januar 2013 bestehende Arbeitslosigkeit des Ehemannes ohne Anspruch auf Arbeitslosentaggelder, was zu Schulden und zur Abhängigkeit vom Sozialamt geführt habe, andererseits sei im November 2013 bei ihrer Mutter ein Rezidiv eines Mamma-Karzinoms entdeckt worden. Die zusätzlichen Belastungen verschärften jeweils die Depression bei der Patientin (S. 3 Ziff. 7). Dr. A.___ führte aus, oberstes Ziel der Behandlung sei, dass sich die schwere Depression der Beschwerdeführerin bessere und wenn möglich ganz verschwinde. Ein weiteres Ziel sei natürlich die Vermeidung einer psychiatrischen Hospitalisation, vor welcher die Beschwerdeführerin Angst habe (S. 3 Ziff. 11).
3.3 Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und für Psychotherapie, stellte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 7. Juli 2014 (Urk. 10/37) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 Ziff. 5.1):
- mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F32.11), gegenwärtig remittiert
- generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1)
Dr. B.___ hielt fest, die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (S. 9 Ziff. 7.1). Man könne von einem Beginn der 100%igen Arbeitsunfähigkeit seit Mai 2012 ausgehen. Auch in einer adaptierten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. Es bestehe kein Bedarf nach adaptierten Tätigkeiten. Die Beschwerdeführerin könne ihre angestammte Tätigkeit erst nach den durchgeführten stationären therapeutischen Massnahmen aufnehmen (S. 10 Ziff. 7.2-4).
Dr. B.___ führte aus, er habe die Explorandin am 2. Juli 2014 untersucht, wobei sie in psychopathologischer Hinsicht Konzentrationsstörungen, formale Denkstörungen, eine massive Ängstlichkeit und allgemeine Unsicherheit, eine ausgeprägte Affektlabilität sowie eine innere und motorische Unruhe aufgewiesen habe. Unter Mitberücksichtigung der anamnestischen Angaben und dem Krankheitsverlauf könne der Explorandin gegenwärtig eine schwere generalisierte Angststörung diagnostiziert werden. Eine generalisierte Angststörung werde manifest durch anhaltende Sorgen, Anspannungen, Konzentrationsstörungen, unbegründete Ängstlichkeit, motorische Anspannung, Schlafstörungen und vegetative Beschwerden, die bei der Explorandin festzustellen seien. Anlässlich der Exploration habe sie aber keine depressiven Symptome mehr aufgewiesen, weshalb von einer Remission derselben ausgegangen werden könne, was auf die fachgerechte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung zurückzuführen sei. Die festgestellten psychopathologischen Befunde schränkten die Anpassungsfähigkeit, die geistige Flexibilität, die Entscheidungsfähigkeit, die allgemeine Ausdauer und psychische Belastbarkeit und die sozialen Fertigkeiten der Beschwerdeführerin ein, weshalb ihr weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt attestiert werden könne. Die festgestellte generalisierte Angststörung und die von der Explorandin geschilderten intermittierenden Erschöpfungsphasen seien aus seiner Sicht auf eine schwere Störung der Stressmodulationsfähigkeit zurückzuführen, weshalb der Beschwerdeführerin dringend eine psychosomatische Rehabilitation im stationären Setting zu empfehlen wäre. Die ambulanten Therapieoptionen seien als ausgeschöpft zu betrachten, und deren Weiterführung, wenngleich fachgerecht, würden die Chronifizierung des psychischen Leidens der Beschwerdeführerin nicht verhindern können (S. 9 Mitte Ziff. 6).
Unter den stationären therapeutischen Massnahmen sei mit einer deutlichen Angstlinderung und Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auszugehen. Bei festgestellter innerer Unruhe und phasenweise motorischer Angetriebenheit könne eine medikamentöse Therapie mit einem niedrig dosierten Neuroleptikum evaluiert werden. Die berufliche Eingliederung könne erst nach den durchgeführten stationären Massnahmen in die Wege geleitet werden. Es seien bei der Beschwerdeführerin keine Tatbestände festzustellen, welche gegen eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sprächen (S. 10 Ziff. 8.1-3).
Die attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei ausschliesslich auf ein psychosomatisches Leiden mit Krankheitswert zurückzuführen. Bei fehlenden Hinweisen auf schwerwiegende bewusste oder unbewusste emotionale Konflikte oder auf eine schwerwiegend belastende psychosoziale Situation könne der Beschwerdeführerin keine Diagnose aus dem somatoformen Formenkreis attestiert werden (S. 10 Ziff. 8.4).
Weiter führte Dr. B.___ aus, die Explorandin fühle sich nicht arbeitsfähig, was auch mit den objektiven Befunden übereinstimme (S. 10 Ziff. 8.5).
Eine depressive Störung im Rahmen einer Anpassungsstörung könne bestätigt werden. Panikattacken habe er während seiner Exploration nicht eruieren können, wobei es nicht auszuschliessen sei, dass die Beschwerdeführerin an intermittierenden Panikattacken gelitten habe, die aber ihre Arbeitsfähigkeit nie nachhaltig eingeschränkt hätten. Dazu leide die Beschwerdeführerin aus seiner Sicht vordergründig unter einer schweren generalisierten Angststörung. Trotz leichter diagnostischen Unstimmigkeiten könne die von Dr. A.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit bestätigt werden (S. 10 Ziff. 8.6).
3.4 Die Fachpersonen des Zentrums C.___ stellten in ihrem orthopädisch-rheumatologischen Gutachten vom 21. Juli 2014 unter Einbezug der Einschätzung durch Dr. B.___ (vorstehend E. 3.3) folgende Diagnosen (S. 8 oben):
- lumbovertebrales Schmerzsyndrom, Differenzialdiagnose rezidivierende Iliosakralgelenk-Blockade rechts bei/mit:
- aktenanamnestisch Diskushernie L3/4 beidseits mit möglichem Kontakt zur Nervenwurzel L3 beidseits (Bericht vom 21. Januar 2013)
- muskuläre Insuffizienz
- Zervikovertebralsyndrom bei/mit:
- protrahierter Kopf-/Nackenhaltung
- breitbasiger Diskusprotrusion C6/7 (MRI 16. Januar 2013)
- geringgradigem Diskusbulging C4/5, C5/6
- geringgradigen multisegmentalen Spondylarthrosen
- C5/6 geringe osteodiskale beidseitige Neuroforameneinengungen
- aktenanamnestisch leichtes bis mässiges Karpaltunnelsyndrom rechts und links (nicht operiert)
- anamnestisch Status nach Teilmeniskektomie Knie rechts (unklar, welche Seite, medial oder lateral)
- aktenanamnestisch mögliches, distales rein sensibles Loge de Guyon-Syndrom
- psychiatrische Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F32.11), gegenwärtig remittiert; generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1).
Die Fachpersonen des Zentrums C.___ führten aus, es hätten bei der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) keine funktionellen Einschränkungen eruiert werden können. Die Klientin habe sich bei allen Tests bis zur funktionellen Leistungsgrenze belasten lassen. Einzig beim Test „Arbeit über Schulterhöhe“ habe sie Mühe gehabt. Ihre Leistungsbereitschaft werde als zuverlässig beurteilt und die Konsistenz bei den Tests sei gut gewesen. Die Belastbarkeit liege allgemein im Bereich einer leichten bis mittelschweren Arbeit mit seltenen Gewichtsbelastungen bis 17.5 kg (S. 8 Ziff. 4.1).
Aus rein orthopädisch-rheumatologischer Sicht sei die Versicherte für die Tätigkeit als Italienischlehrerein in ihrem angestammten Pensum, aber auch in einem Pensum von 100 %, als vollschichtig ohne Leistungseinbusse arbeitsfähig zu betrachten. Aus psychiatrischer Sicht bestehe ab Mai 2012 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Aus interdisziplinärer Sicht bestehe somit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 9 Ziff. 5.1).
Aus rein rheumatologisch-orthopädischer Sicht sei die Versicherte für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit seltenen Gewichtsbelastungen bis 17.5 kg zu 100 % arbeitsfähig. Arbeiten über Schulterhöhe sollten nur manchmal und Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an das Gleichgewicht sollten nicht vorkommen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe in angepasster Tätigkeit seit Mai 2012 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Aus interdisziplinärer Sicht bestehe somit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 9 Ziff. 4.1.3 und Ziff. 5.2).
3.5 Dr. A.___ führte in seiner Stellungnahme vom 31. Dezember 2014 (Urk. 10/48 = Urk. 3/3) zum Gutachten von Dr. B.___ aus, laut der Beschwerdeführerin sei das Gespräch zwischen ihr und Dr. B.___ sehr stark geprägt gewesen durch ihre eigenen Ängstlichkeit, Agitiertheit und Ungeduld, was so von Dr. B.___ auch beschrieben worden sei. Das Gespräch sei nicht ruhig, sondern hektisch und chaotisch verlaufen. So hätten sowohl die Beschwerdeführerin als auch Dr. B.___ die Übersetzung nicht abgewartet, sondern seien sich öfters ins Wort gefallen, was wahrscheinlich mehrere Ungenauigkeiten und Missverständnisse im Gutachten erkläre (S. 1 unten).
Es gebe auch deutlichere Fehler im Gutachten. So werde der Ehemann der Beschwerdeführerin als „Deutscher“ bezeichnet, obwohl er Schweizer sei. Dies sei ein Fehler des Gutachters, welcher durch die Ängstlichkeit und Ungeduld der Versicherten oder durch die Übersetzungsprobleme nicht entschuldbar sei, insbesondere in der aufgeheizten politischen Migrationsdiskussion von 2014. Auch die Beschwerdeführerin sei Schweizerin, da sie sich eingebürgert habe. Die Erwähnung dieser Tatsache fehle im Gutachten völlig (S. 2 oben).
Der Gutachter Dr. B.___ habe verschiedene psychologische Tests durch eine italienisch sprechende Psychologin ausführen lassen, habe die Bewertung der Tests jedoch unterlassen.
So bestehe ein nicht erklärter Widerspruch zwischen dem Resultat des Beck Depression Inventars, welches auf eine schwere depressive Symptomatik hinweise, und der Diagnose einer mittelgradigen und nicht schweren depressiven Episode. Merkwürdig sei die Bemerkung, die Depression sei gegenwärtig remittiert, also ausgeheilt, und die Ausführungen, dass die Versicherte keine depressiven Symptome mehr aufweise. Dies stehe im Gegensatz dazu, dass die Beschwerdeführerin täglich drei Antidepressiva in relativ hoher Dosierung einnehme. Nur wenn die Antidepressiva weggelassen und dann keine depressiven Symptome mehr auftreten würden, könne von einer remittierten Depression die Rede sein (S. 2 Mitte).
Zudem sei es zu Missverständnissen in Bezug auf den Klinikaufenthalt gekommen und Dr. B.___ habe die Beschwerdeführerin soweit verunsichert, dass sie geglaubt habe, die Krankenkasse könne die Kosten eines Klinikaufenthaltes nicht übernehmen (S. 2 unten).
Dass sie dringend in eine Klinik sollte, sei der Versicherten nicht klar mitgeteilt worden, weder von Dr. B.___ noch von der IV-Stelle. Dies, obwohl diese Empfehlung seit Juli 2014 bekannt sei. Wegen ihrer depressiven Blockade sei es der Versicherten nicht möglich, selber etwas zu unternehmen, um Missverständnisse zu klären. Die IV-Stelle habe am 1. Dezember 2014 einen Vorbescheid erlassen, ohne abzuklären, ob und mit welchem Erfolg die Versicherte in einer Klinik behandelt worden sei. Dieser Vorbescheid sei rein auf der Spekulation aufgebaut, dass mit einem stationären Aufenthalt sich auch die Arbeitsfähigkeit erheblich verbessern könnte. Dr. A.___ führte aus, er nenne es darum eine Spekulation, weil bekannt sei, dass schwere psychische Krankheiten, besonders im Bereich der Affektivität, wie eine Depression, unerwartete und sehr individuelle Verläufe zeigten und dass Prognosen nur mit äusserster Vorsicht gemacht werden sollten (S. 3 oben).
Die Versicherte könne sich nun vorstellen, einen vier- bis sechswöchigen Klinikaufenthalt durchzuführen. Erst nach durchgeführtem Klinikaufenthalt und Einholung eines Berichtes bei den dort behandelnden Ärzten sollte ein Entscheid gefällt werden (S. 3 unten).
3.6 Die Ärzte des Sanatoriums D.___ führten in ihrem Bericht vom 3. März 2015 (Urk. 3/4) aus, die Beschwerdeführerin befinde sich seit dem 27. Januar 2015 in stationärer Behandlung und der Austritt sei auf Mitte des Monats anvisiert. Angesicht anamnestischer Informationen - auch und gerade hinsichtlich Krankheitsdauer bis dato - und den Beobachtungen auf der Station sei aktuell nicht mit einer spontanen Remission der Beschwerden zu rechnen. Ihrer Einschätzung nach sei die Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit unmittelbar nach Austritt nicht gegeben. Es könne derzeit nicht gesagt werden, ob in Zukunft eine Wiederherstellung der ursprünglichen Arbeitsfähigkeit möglich sei. Zu empfehlen sei die Fortführung der ambulanten psychiatrischen Therapie. In deren Rahmen sollte im Verlauf eine Re-Evaluation hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit erfolgen.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin zog aus dem psychiatrischen Gutachten von Dr. B.___ (vorstehend E. 3.3) und aus dem Gutachten des Zentrums C.___ (vorstehend E. 3.4) den Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht kein erheblicher Gesundheitsschaden vorliege, zumal aus somatischer Sicht keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bestünden und die aus psychiatrischer Sicht vorliegenden Befunde gut behandelbar seien (vorstehend E. 2.1).
4.2 Das Gutachten von Dr. B.___ erfüllt die an eine beweiskräftige Expertise gestellten Anforderungen (vorstehend E. 1.3) nicht. So lassen sich die vom behandelnden Psychiater Dr. A.___ in seiner Stellungnahme vom Dezember 2014 (vorstehend E. 3.5) aufgezeigten Widersprüche, insbesondere hinsichtlich der Diagnostik, nicht von der Hand weisen. Wie Dr. A.___ zu Recht bemängelte, kann nicht mehr oder weniger kommentarlos von einer Remission der Depression ausgegangen werden, während die Explorandin noch hochdosiert Antidepressiva einnimmt (vgl. Urk. 10/37 S. 7 oben) und auch die durchgeführten psychologischen Tests teilweise auf eine gravierende depressive Problematik hindeuteten (vgl. Urk. 10/37 S. 7 f. Ziff. 4.2).
Obwohl die Beschwerdegegnerin in der Stellungnahme von Dr. A.___ vom Dezember 2014 auf diese Ungereimtheiten und insbesondere darauf aufmerksam gemacht wurde, dass sich die Beschwerdeführerin nun einem stationären Klinikaufenthalt unterziehen werde, wurde davon abgesehen, Dr. B.___ zum Bericht von Dr. A.___ Stellung nehmen zu lassen oder das Resultat des Klinikaufenthaltes abzuwarten. Stattdessen wurde der Beschwerdeführerin am 10. Februar 2015 eine Schadenminderungspflicht auferlegt (Urk. 10/54) und gleichentags erging die leistungsverneinende Verfügung (Urk. 2).
Die Beschwerdegegnerin schloss aufgrund der Aussage von Dr. B.___, dass sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin durch einen stationären mehrwöchigen Aufenthalt verbessern könnte, auf ein vorübergehendes Leiden, das die Arbeitsfähigkeit nicht relevant einschränke.
Diesbezüglich lässt die Beschwerdegegnerin ausser Acht, dass bereits seit Mai 2012 vom behandelnden Psychiater im Wesentlichen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (vorstehend E. 3.1-2), die im Übrigen auch von Dr. B.___ bestätigt wird (vgl. S. 10 Ziff. 8.6). Sie verkennt zusätzlich, dass über die Auferlegung einer Schadenminderungspflicht Leistungen der Invalidenversicherung nicht allein vom theoretisch möglichen Erfolg einer prognostisch als sinnvoll erachteten Behandlung abhängig gemacht werden dürfen. Rechtsprechungsgemäss sagt die Therapierbarkeit einer psychischen Störung für sich allein betrachtet nichts über deren invalidisierenden Charakter aus (BGE 127 V 294).
Dr. A.___ sah die vollständige Arbeitsunfähigkeit - im Gegensatz zu Dr. B.___ - in einer seit Mai 2012 bestehenden mittelschweren depressiven Episode mit somatischen Symptomen in Form einer agitierten Depression (ICD-10 F32.11) und in den Panikattacken (ICD-10 F41) begründet.
Hinsichtlich der von Dr. A.___ gestellten Diagnosen ist unklar, weshalb er trotz der bereits seit Frühjahr 2012 bestehender depressiver Problematik zuletzt in seinem Bericht vom Dezember 2013 nach wie vor von einer depressiven „Episode“ sprach, handelt es sich dabei doch definitionsgemäss um ein lediglich vorübergehendes Leiden, indem solche Episoden im Mittel etwa sechs Monate, selten länger als ein Jahr dauern, länger dauernde Störungen aber anderweitig zu subsumieren sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 510/06 vom 26. Januar 2007 E. 6.3, mit Hinweis auf Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, 5. Aufl., S. 142 ff.).
Auch der Bericht des Sanatoriums D.___ vom März 2015 (vorstehend E. 3.6) verschafft betreffend Diagnostik keine Klarheit, jedoch geht daraus hervor, dass es auch nach mehrwöchigem stationären Aufenthalt zu keiner Remission der psychischen Beschwerden gekommen ist, und nach wie vor eine vollständige Arbeitsunfähigkeit besteht.
Weiter hat es die Beschwerdegegnerin trotz Hinweisen des behandelnden Psychiaters Dr. A.___ (vorstehend E. 3.1-2), dass die Beschwerdeführerin auch in der Haushaltsführung eingeschränkt sei, unterlassen, entsprechende Abklärungen zu tätigen. In diesem Zusammenhang wird sie sich auch erneut mit der Frage der Qualifikation auseinanderzusetzen haben, zumal ebenfalls von einer seit Anfang 2013 bestehenden Arbeitslosigkeit und Erkrankung des Ehemannes der Beschwerdeführerin (vgl. vorstehend E. 3.2) die Rede war.
4.3 Auf das Gutachten des Zentrums C.___ (vorstehend E. 3.4) kann insoweit abgestellt werden, als dort die Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht beurteilt wurde. Die - vorliegend entscheidende - Einschränkung aus psychiatrischer Sicht wurde darin nicht eigenständig beurteilt, so dass auch das Gutachten des Zentrums C.___ an der unvollständigen medizinischen Sachverhaltsabklärung nichts zu ändern vermag. Unter diesen Umständen kann auch offen bleiben, ob es sich bei der darin mehrmals attestierten vollen Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht um einen Verschrieb oder ein eigenwillige Interpretation des psychiatrischen Gutachtens handelte.
4.4 Insgesamt fehlt es somit an verlässlichen medizinischen Grundlagen zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und an der Grundlage für einen Entscheid.
Zur Beurteilung der invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche der Beschwerdeführerin bedarf es daher zusätzlicher medizinischer Grundlagen und allenfalls einer Haushaltsabklärung, wobei auch die Qualifikation der Beschwerdeführerin festzusetzen ist. Die angefochtene Verfügung vom 10. Februar 2015 (Urk. 2) ist folglich aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu erneutem Entscheid über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5.
5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Unter diesen Umständen erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2, Urk. 6 S. 2) als gegenstandslos.
5.2 Die Beschwerdeführerin hat eine Prozessentschädigung beantragt (Urk. 1 S. 2 Ziff. 5).
Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden (vgl. BGE 112 V 356 E. 6, 128 V 124 E. 5b, 126 V 143 E. 4a, 118 V 158 E. 7, 117 V 349 E. 8).
Rechtsprechungsgemäss hat die durch die Sozialen Dienste ihrer Wohngemeinde vertretene Beschwerdeführerin somit keinen Anspruch auf eine Prozessentschädigung.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 10. Februar 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchucan