Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00315




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Ersatzrichterin Lienhard

Gerichtsschreiber Volz

Urteil vom 10. Juni 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


    vertreten durch Y.___

Berufsbeiständin

Sozialdienste Bezirk Dielsdorf, Fachbereich Erwachsenenschutz

Geerenstrasse 6, 8157 Dielsdorf


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Der unter Beistandschaft stehende X.___, geboren 1950, meldete sich am 13. Mai 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 16/4). Mit Mitteilung vom 22. September 2014 (Urk. 16/18) teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit, dass berufliche Eingliederungsmassnahmen zurzeit nicht möglich seien. Mit Vorbescheid vom 27. Oktober 2014 (Urk. 16/22) stellte die IV-Stelle fest, dass der Versicherte seit 1. März 2013 in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei, und dass es sich bei diesem Zeitpunkt um den Beginn der einjährigen Wartezeit handle, und stellte dem Versicherten die Zusprache einer ganzen Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab 1. November 2014 in Aussicht (S. 2). Mit Schreiben vom 24. November 2014 (Urk. 16/25/1-2) nahm die Z.___ Stiftung Berufliche Vorsorge, zum Vorbescheid vom 27. Oktober 2014 Stellung und beantragte, dass die Eröffnung der Wartefrist beziehungsweise der Beginn der für die Wartezeit massgeblichen Arbeitsunfähigkeit auf den 28. August 2013 festzulegen sei.

1.2    Mit Verfügung vom 11. Februar 2015 (Urk. 16/43 und Urk. 16/33 = Urk. 2) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. November 2014 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zu und erwähnte in der Begründung, dass in Übereinstimmung mit dem Einwand der Z.___ Stiftung Berufliche Vorsorge, vom 27. Oktober 2014 eine erste Arbeitsunfähigkeit erst ab 28. August 2013 ausgewiesen sei, dass dieser Umstand indes keinen Einfluss auf den Rentenanspruch des Versicherten habe, da ein Rentenanspruch frühestens sechs Monate nach der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 15. Mai 2014 habe entstehen können.


2.    Am 11. März 2015 erhob der Versicherte Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 11Februar 2015 und beantragte, dass ein Arbeitgeberfragebogen einzuholen und der Beginn der Wartefrist neu zu prüfen sei (S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2015 (Urk. 15) beantragte die IVStelle die Abweisung der Beschwerde. Eine Kopie dieser Eingabe wurde dem Beschwerdeführer am 27. Mai 2015 zugestellt (Urk. 17).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Begriff des schutzwürdigen Interesses für das kantonale Beschwerdeverfahren ist materiellrechtlich gleich auszulegen wie derjenige nach Art. 103 lit. a des bis 31. Dezember 2006 in Kraft gewesenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) für das bundesrechtliche Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren (BGE 130 V 388 E. 2.2, 560 E. 3.2), an welcher Definition sich auch nach Inkrafttreten des Art. 89 Abs. 1 lit. c des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) am 1. Januar 2007 nichts geändert hat (BGE 134 II 120 E. 2.1; BGE 133 II 249 E. 1.3.1 und E. 3; BGE 130 V 560 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 9C_991/2008 vom 18. Mai 2009 E. 2 und 9C_8/2009 vom 30. März 2009 E. 2.1).

1.2    Als schutzwürdig im Sinne von Art. 103 lit. a OG beziehungsweise Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG gilt jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von der Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht im praktischen Nutzen einer Gutheissung der Beschwerde oder - anders ausgedrückt - im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde (BGE 131 V 362 E. 2.1 S. 365 f. mit Hinweisen). Das schutzwürdige Interesse muss nach der Rechtsprechung aktuell und praktisch sein (Urteile des Bundesgerichts 8C_622/2009 vom 3. Dezember 2009 und 2C_166/2009 vom 30. November 2009; vgl. auch BGE 123 II 285 E. 4).

1.3    Das Rechtsschutzinteresse wird verneint, wenn sich die Beschwerde nur gegen die Begründung der angefochtenen Verfügung richtet, ohne dass eine Änderung des Dispositivs verlangt wird. Bei einer Verfügung über Versicherungsleistungen bildet grundsätzlich einzig die Leistung Gegenstand des Dispositivs. Die Beantwortung der Frage, welcher Invaliditätsgrad der Rentenzusprechung zugrunde gelegt wurde, dient demgegenüber in der Regel lediglich die Begründung der Leistungsverfügung. Sie könnte nur dann zum Dispositiv gehören, wenn und insoweit sie Gegenstand einer Feststellungsverfügung ist. Da in jedem Fall nur das Dispositiv anfechtbar ist, muss bei Anfechtung der Motive einer Leistungsvergung im Einzelfall geprüft werden, ob damit nicht sinngemäss die Abänderung des Dispositivs beantragt wird. Sodann ist zu untersuchen, ob die beschwerdeführende Person allenfalls ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Feststellung hinsichtlich des angefochtenen Verfügungsbestandteils hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_8/2009 vom 30. März 2009 E. 2.1; SVR 2007 IV Nr. 3 S. 8, I 808/05 E. 1.3).

1.4    Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin stellte in der Begründung der angefochtenen Verfügung vom 11. Februar 2015 (Urk. 2) einerseits fest, dass der Beschwerdeführer seit 1. März 2013 in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei, und dass die einjährige Wartezeit zu diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen und am 1. März 2014 geendet habe. Andererseits führte sie darin aus, dass nach Prüfung des Einwandes der Z.___ Stiftung Berufliche Vorsorge, wonach die Eröffnung der Wartefrist auf den 28. August 2013 festzusetzen sei, zwar fest stehe, dass eine Arbeitsunfähigkeit erst ab diesem Zeitpunkt ausgewiesen sei, dass dieser Umstand jedoch keine Auswirkung auf den Rentenanspruch habe, da die Anmeldung zum Leistungsbezug erst am 15. Mai 2014 erfolgt sei, weshalb ein Rentenanspruch frühestens am 1. November 2014 habe entstehen können.

2.2    Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass gestützt auf die Beurteilung seines behandelnden Arztes von einem Beginn der Arbeitsunfähigkeit im März 2013 auszugehen sei (Urk. 1 S. 1), weshalb der Beginn der Wartezeit neu zu prüfen sei (Urk. 1 S. 2).


3.

3.1    Die Verfügung vom 11. Februar 2015 (Urk. 2) bildet den Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens und stellt eine Sachurteilsvoraussetzung für dieses dar (BGE 125 V 413 E. 1a). Darin wurde dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. November 2014 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zugesprochen. In der Begründung dieser Verfügung erwähnte die Beschwerdegegnerin einerseits, dass der Beschwerdeführer seit 1. März 2013 in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei, weshalb die einjährige Wartezeit zu diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen und am 1. März 2014 geendet habe. Andererseits führte sie darin aus, dass nach Prüfung des Einwandes der Z.___ Stiftung Berufliche Vorsorge, zwar fest stehe, und dass eine Arbeitsunfähigkeit erst ab dem 28. August 2013 ausgewiesen sei, dass dieser Umstand jedoch keine Auswirkung auf den Rentenanspruch habe, da die Anmeldung zum Leistungsbezug erst am 15. Mai 2014 erfolgt sei, weshalb der Rentenanspruch frühestens sechs Monate später und mithin am 1. November 2014 entstehen könne.

3.2    Der Beschwerdeführer macht ein schutzwürdiges Interesse geltend an der Feststellung des Beginns der Wartezeit beziehungsweise des Beginns der für die Wartezeit massgebenden Arbeitsunfähigkeit und erwähnt in der Beschwerde allfällige Auswirkungen auf Leistungen der beruflichen Vorsorge und auf Krankentaggeldleistungen (Urk. 1 S. 2).

3.3    Gemäss Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung wird die Rente vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.

3.4    Laut Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG besteht ein Rentenanspruch frühestens ab dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war. Bei der Berechnung der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit gilt die Wartezeit von einem Jahr in dem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vorliegt. Die Praxis sieht eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % als erheblich an (AHI 1998 S. 124; Urteil des Bundesgerichts I 725/05 vom 30. Mai 2006 E. 2).

3.5    Art. 29 ATSG bestimmt, dass, wer eine Versicherungsleistung beansprucht, sich beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden hat (Abs. 1), und dass die Versicherungsträger für die Anmeldung und zur Abklärung des Anspruches auf Leistungen unentgeltlich Formulare abgeben, die vom Ansprecher oder seinem Arbeitgeber und allenfalls vom behandelnden Arzt vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und dem zuständigen Versicherungsträger zuzustellen sind (Abs. 2).

3.6    Den Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer erst am 13. Mai 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 16/4). Der Beschwerdeführer hat seinen Leistungsanspruch im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG daher frühestens am 13. Mai 2014 geltend gemacht. Ein Rentenanspruch konnte gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG demnach frühestens am 1. November 2014 entstehen.


4.

4.1    Der Beschwerdeführer erwähnt in seiner Beschwerde Leistungen der beruflichen Versorge und Krankentaggeldleistungen, weshalb davon auszugehen ist, dass er ein schutzwürdiges Interesse daraus ableiten will. Die Auswirkungen eines Entscheides der Invalidenversicherung auf die berufsvorsorgerechtliche Beurteilung können durchaus ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 59 ATSG begründen (vgl. BGE 134 V 20 E. 3.1.2 mit Hinweisen), dies selbst dann, wenn zur Wahrung allfälliger Ansprüche im Bereich der beruflichen Vorsorge mit der im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren beantragten Abänderung eine Verschlechterung des dort Verfügten angestrebt wird, um damit insgesamt eine Verbesserung der Rechtsposition der versicherten Person herbeizuführen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_645/2008 vom 21. November 2008 E. 2.2). Indes ist bei der hier zu beurteilenden Sachlage eine Auswirkung der beanstandeten Aussage in der Begründung der angefochtenen Verfügung, wonach eine massgebliche Arbeitsunfähigkeit erst ab 28. August 2013 ausgewiesen sei, weder auf die Belange der beruflichen Vorsorge noch auf diejenigen der Krankentaggeldversicherung zu erkennen.

4.2    Denn einerseits konnte der Rentenanspruch - unabhängig von der Frage, ob die für den Beginn der Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG massgebliche Arbeitsunfähigkeit bereits im März oder erst im August 2013 begonnen hatte - auf Grund von Art. 29 IVG vorliegend ohnehin frühestens sechs Monate nach der Anmeldung des Leistungsanspruchs vom 13. Mai 2014 und mithin frühestens am 1. November 2014 entstehen. Andererseits hat die Begründung einer Verfügung nicht Anteil an der Rechtskraft der Verfügung, sondern nur deren Dispositiv. Eine allfällige Bindungswirkung kann sich daher nur auf die Urteilsformel erstrecken und beschlägt weder die tatsächlichen Feststellungen noch die rechtlichen Erwägungen (BGE 121 III 474 E. 4a S. 478).

4.3    Aus dem Dispositiv der angefochtenen Verfügungen vom 11. Februar 2015 (Urk. 2) ergibt sich einzig, dass der Beschwerdeführer ab 1. November 2014 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. Eine genaue Festsetzung des Beginns der relevanten Arbeitsunfähigkeit kann im vorliegenden Verfahren unterbleiben, da die Anmeldung bei der Invalidenversicherung in jedem Fall verspätet erfolgte. Mit der angefochtenen Verfügung ist in keiner Weise rechtsverbindlich der Beginn und der Umfang der für die Wartezeit massgeblichen Arbeitsunfähigkeit festgehalten. Entfaltet die Rentenverfügung in Bezug auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit weder für die berufliche Vorsorge noch für eine allfällige Krankentaggeldversicherung eine Bindungswirkung, ist ein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers an der Anfechtung derselben und an der beantragten erneuten Überprüfung des Beginns der Wartezeit beziehungsweise an der Einholung eines diesem Zweck dienenden Arbeitgeberfragebogens daher zu verneinen.

    Auf die Beschwerde ist demzufolge nicht einzutreten.


5.    Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.




Das Gericht beschliesst:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.     Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannVolz