Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2015.00317 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Vogel
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Kreyenbühl
Urteil vom 30. Juni 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler
Wyler Koch Partner AG, Business Tower
Zürcherstrasse 310, Postfach 340, 8501 Frauenfeld
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1961, Mutter zweier erwachsener Söhne (geboren 1984 und 1990), war seit dem 4. Januar 2010 in einem 50%-Pensum als Allrounderin bei der Y.___ GmbH in Z.___ angestellt (Urk. 8/8/3 und Urk. 8/22/1-3). Am 6. Februar 2013 wurde die Versicherte von der Krankentaggeldversicherung ihrer Arbeitgeberin, der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG, wegen Knie-, Rücken- und Armschmerzen sowie Nierenstein bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung gemeldet (Urk. 8/3). Die IV-Stelle stellte der Versicherten das Formular zum Bezug von IV-Leistungen zu, das diese am 28. Februar 2013 (Eingangsdatum) ausgefüllt retournierte (Urk. 8/8). In der Folge zog die IV-Stelle die Akten der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG bei (Urk. 8/13) und liess einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (IK-Auszug vom 22. März 2013, Urk. 8/16). Am 21. Juni 2013 teilte sie der Versicherten mit, dass berufliche Massnahmen zurzeit nicht möglich seien (Urk. 8/20). Daraufhin holte die IV-Stelle den Arbeitgeberbericht der Y.___ GmbH vom 3. Juli 2013 (Urk. 8/22), die Berichte der Klinik A.___ vom 6. November 2013 (Urk. 8/27) und vom 9. Dezember 2013 (Urk. 8/28), den Bericht von Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 5. Februar 2014 (Urk. 8/30) und den Bericht von Dr. med. C.___, FMH Innere Medizin, vom 13./14. Februar 2014 (Urk. 8/31) ein. Im Weiteren gab sie ein interdisziplinäres Gutachten in Auftrag, das Dr. med. D.___, FMH Innere Medizin und FMH Rheumatologie, und Dr. med. E.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, am 12. Juni 2014 erstatteten (Urk. 8/35). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 24. Juni 2014, Urk. 8/37, und Einwand vom 26. August 2014, Urk. 8/46, sowie Einwandergänzungen vom 21. November und vom 3. Dezember 2014, Urk. 8/52 und Urk. 8/56) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Februar 2015 einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente mit der Begründung, dass kein IV-relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte am 12. März 2015 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1):
„1.Die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 9. Februar 2015 betreffend Invalidenrente sei aufzuheben.
2. Die Angelegenheit sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, verbunden mit der Auflage, zusätzliche medizinische Abklärungen zu treffen und eine Haushaltabklärung durchzuführen. Anschliessend sei neu zu verfügen.
3. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle.
5. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung in der Person der Unterzeichnenden einzuräumen.“
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 27. April 2015 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 3. Juni 2015 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zurückziehe (Urk. 10). Mit Verfügung vom 8. Juni 2015 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt, mit dem Hinweis, dass das Gericht die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels nicht als erforderlich erachte; den Parteien bleibe es jedoch unbenommen, sich nochmals zur Sache zu äussern und weitere sachbezogene Unterlagen einzureichen (Urk. 11).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.4 Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht von seiner bisherigen Rechtsprechung, wonach eine somatoforme Schmerzstörung oder ähnliche Störungen und ihre Folgen vermutungsweise mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, 139 V 547 E. 3), Abstand genommen und eine neue Basis für die Beurteilung somatoformer Schmerzstörungen und ihrer Auswirkungen auf die juristisch zu beurteilende Arbeitsunfähigkeit begründet (E. 6): An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG - ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweislast der rentenansprechenden Person - ändert sich dadurch nichts (E. 3.7). An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) treten im Regelfall beachtliche Standardindikatoren (E. 4). Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad (E. 4.3) und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen einteilen (E. 4.4). Die Standardindikatoren umschreibt das Bundesgericht im genannten Urteil wie folgt:
- Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3)
- Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)
- Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3)
- Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5 Ingress). Recht und Medizin wirken sowohl bei der Formulierung der Standardindikatoren (E. 5.1) wie auch bei deren - rechtlich gebotenen - Anwendung im Einzelfall zusammen (E. 5.2). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6).
1.5 In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist sinngemäss wie in BGE 137 V 210 (betreffend die rechtsstaatlichen Anforderungen an die medizinische Begutachtung) vorzugehen. Nach diesem Entscheid verlieren gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE a.a.O. E. 6 in initio). In sinngemässer Anwendung der nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten – gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (BGE 141 V 281 E. 8).
1.6 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.7 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
Ob diese gemischte Methode der Invaliditätsbemessung weiterhin Bestand hat angesichts des unlängst, am 2. Februar 2016 ergangenen, noch nicht endgültigen Urteils der zweiten Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Di Trizio gegen die Schweiz vom 2. Februar 2016 (7186/09), welches in ihr eine indirekte Diskriminierung erblickt, ist hier nicht zu entscheiden (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_178/2015 vom 4. Mai 2016 E. 4 mit Hinweis).
1.8 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.9 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen als teilweise erwerbstätig zu qualifizieren ist (vgl. E. 1.7; Urk. 8/36/5, Urk. 8/62/4 und Urk. 1 S. 9). Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin, die im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im August 2013 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) zusammen mit ihrem im Sommer 2012 erkrankten Ehemann und einem ihrer beiden erwachsenen Söhne in einer 5 ½-Zimmerwohnung lebte (vgl. Urk. 8/35/43-44), zuletzt vom 4. Januar 2010 bis zum 31. Oktober 2012 in einem 50%-Pensum als Allrounderin bei der Y.___ GmbH gearbeitet hat (Urk. 8/22/1-2), ist sie als zu 50 % im Erwerbs- und zu 50 % im Aufgaben- bzw. Haushaltbereich einzustufen.
2.2 Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 9. Februar 2015 in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das rheumatologisch-psychiatrische Gutachten der Dres. D.___ und E.___ vom 12. Juni 2014 ab (Urk. 8/35). Darin wurden die bis zur Begutachtung der Beschwerdeführerin aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 8/35/5-8), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen.
2.3 Dr. D.___ und Dr. E.___ stellten im interdisziplinären Gutachten vom 12. Juni 2014 keine Diagnosen mit langdauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne langdauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie folgende (Urk. 8/35/8-9; vgl. auch Urk. 8/35/46):
(1) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
eine depressive Reaktion, seit ca. Anfang 2013 (ICD-10 F43.21)
eine Erkrankung des Ehemannes (ICD-10 Z63.7)
eine mässige kulturelle Integration (ICD-10 Z60.3)
(2) ein chronisches, generalisiertes Schmerzsyndrom
- nicht ausreichend somatisch abstützbar
- primäres Fibromyalgie-Syndrom
- nicht dermatombezogene Hyposensibilität des ganzen rechten Armes und des ganzen linken Beines für ausschliesslich taktile Reize bei allseits normalem Lage- und höchstens zu 2/8 abgeschwächtem Vibrationssinn an den Malleolen
- Panalgie
- diffuse Druckschmerzangabe
- Polyarthralgien axialer und peripherer Gelenke
- multiple Beschwerden wie Schlafstörungen, Müdigkeit, ungerichtete Steh- und Gehunsicherheit
(3) ein Panvertebralsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung in den Kopf und in alle Extremitäten
(4) eine Gonarthrose links
(5) ein Übergewicht mit Body Mass Index von 28,2 kg/m2
(6) ein Diabetes mellitus
(7) eine rezidivierende Nephrolithiasis beidseits
Dr. D.___ und Dr. E.___ erklärten, dass in der interdisziplinären Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, die sowohl die somatisch-rheumatologische als auch die psychosomatisch-psychiatrische Komponente mitberücksichtige, für die in der Schweiz bisher ausgeübten Tätigkeiten zu keinem Zeitpunkt eine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit formuliert werden könne (Urk. 8/35/18).
2.4 Dr. med. F.___, Assistenzärztin der gynäkologischen Poliklinik des G.___, erklärte im Informationsblatt vom 5. November 2014 zuhanden der Beschwerdeführerin, dass diese vom 4. bis zum 6. November 2014 wegen einer Belastungsinkontinenz (ICD-10 N39.3) in ihrer Klinik gewesen sei. Zur Behandlung der Harninkontinenz sei eine Schlingenoperation durchgeführt worden. Körperliche Belastung (leichte Lasten heben, Sport) sei in zwei Wochen möglich. Ab dem 4. bis zum 14. November 2014 betrage die Arbeitsunfähigkeit 100 % (Urk. 8/53/1-2).
2.5 Dr. B.___ stellte im Bericht vom 2. Dezember 2014 folgende Diagnosen (Urk. 8/55/6):
(1) eine anhaltende, mindestens mittelschwere Depression aufgrund narzisstischer Beeinträchtigung und reduzierter Selbstverfügbarkeit mit deutlicher Chronifizierungsneigung (ICD-10 F39)
(2) eine Angstsymptomatik (multiple phobische Ängste, die nicht Teil der depressiven Symptomatik sind; ICD-10 F40.8)
Dr. B.___ gab an, dass durch die gegebene Symptomatik und die im Hintergrund wirksamen dynamischen Konflikte, welche in ihrer gegenseitigen Verzahnung derzeit nicht angegangen werden könnten, nach seinem Dafürhalten eine Arbeitsunfähigkeit begründet sei. Aufgrund der gegebenen Konstellation gesundheitlicher Einschränkungen bzw. der gegebenen Komorbidität sei die Schmerzproblematik mit Sicherheit nicht überwindbar; denn wäre sie es, hätte sich das heutige Zustandsbild gar nie in der gegebenen Weise ausgestaltet. Denn gerade am Scheitern unter vermehrtem Druck und dem Wegfall des schützenden Rahmens sowie den kaum in nennenswertem Umfang vorhandenen Ressourcen sei der Konflikt deutlich zu fassen (Urk. 8/55/10).
2.6 Die Ärzte der Klinik für Rheumatologie des G.___ hielten im an Dr. med. H.___, FMH Praktische Ärztin, gerichteten (provisorischen) Austrittsbericht vom 5. Februar 2015 folgende Diagnosen fest (Urk. 3/9 S. 1-2):
(1) ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links, EM ca. Juli 2011
(2) eine Periarthropathia humeroscapularis rechts, EM ca. Juli 2011
(3) eine Periarthropathia genu links
(4) ein chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom rechts, EM ca. Juli 2011
(5) eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
(6) eine rezidivierende depressive Störung, mindestens mittelgradiger Ausprägung
(7) eine leichtgradige Polyneuropathie, EM 2009
(8) ein Diabetes mellitus Typ 2 seit 1997
(9) eine arterielle Hypertonie
(10) ein ausgeprägter Vitamin-D-Mangel, Erstdiagnose Oktober 2014
(11) eine rezidivierende Calcium-Oxalat-Nephrolithiasis
Die Ärzte der Klinik für Rheumatologie des G.___ erklärten, dass die Beschwerdeführerin vom 21. Januar bis zum 5. Februar 2015 in ihrer Klinik hospitalisiert gewesen sei. Sie sei zur multimodalen rheumatologischen Komplextherapie bei einem ausgeprägten chronischen Schmerzsyndrom, insbesondere im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) mit Ausstrahlung in den linken Oberschenkel und im Bereich des linken Knies im Pes anserinus zugewiesen worden. Im Rahmen der multimodalen rheumatologischen Komplextherapie sei der konsiliarische Zuzug der hausinternen Psychiaterin erfolgt, welche eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mindestens mittelgradiger Ausprägung bei multiplen biopsychosozialen Belastungsfaktoren, und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren diagnostiziert habe. Die aktuelle medikamentöse Therapie mit Fluoxetin sei mit Remeron abends ergänzt worden. Bei im Verlauf brennendem Auge und Angabe einer leichten Visusminderung links sei der konsiliarische Zuzug der Kollegen der Ophtalmologie erfolgt. Am linken Auge habe sich eine milde diabetische Retinopathie und Makulopathie gezeigt. Vom 21. Januar bis zum 5. Februar 2015 sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (Urk. 3/9 S. 2-4).
3.
3.1 Das rheumatologisch-psychiatrische Gutachten der Dres. D.___ und E.___ vom 14. Juli 2014 (Urk. 8/35) basiert auf den erforderlichen fachärztlichen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben. Die Gutachter haben detaillierte Befunde erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt. Das genannte Gutachten erfüllt demnach die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 1.6).
3.2 Was den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht betrifft, legte Dr. D.___ im Gutachten vom 12. Juni 2014 im Rahmen der interdisziplinären Beurteilung dar, dass in der klinischen Untersuchung eine schmerzvermittelnde Mimik und Gestik, diffuse Druckschmerzen, Bewegungsschmerzen aller axialen und peripheren Gelenke, nicht dermatombezogene Sensibilitätsstörungen und darüber hinaus, abgestützt auf objektivierbare Befunde, ein weitgehend normaler Habitus imponiere (Urk. 8/35/9).
3.3 Seit 1997 sei ein Diabetes mellitus bekannt, der seit 2005 insulinpflichtig sei. Die anlässlich der aktuellen Begutachtung diesbezüglich ergänzend durchgeführten Abklärungen würden eine gute Einstellung dieses Diabetes mellitus zeigen. Einen relevanten Zielorganbefall habe er aktuell nicht objektivieren können. Die leichtgradige Abschwächung des Vibrationssinns von je 2/8 an den Füssen und die leichtgradig abgeschwächten ASR beidseits seien vereinbar mit einer beginnenden Polyneuropathie (Urk. 8/35/12).
3.4 Weiter führte Dr. D.___ aus, dass die Schultern beidseits, aktiv und passiv geprüft, frei bewegt würden und er insbesondere auch keinen Hinweis auf eine subacromiale Sehneneinklemmungsproblematik oder auf eine Läsion der Rotatorenmanschette objektivieren könne. Die ergänzend durchgeführten Röntgenaufnahmen der Schultern würden beidseits normale Befunde dokumentieren, und es liege kein Hinweis auf einen Humeruskopfhochstand vor, der als ein sekundäres Zeichen für eine relevante Läsion der Rotatorenmanschette gelte. Im vorliegenden Befundungsbericht der Arthro-MRI-Abklärung der rechten Schulter vom 13. Dezember 2012 werde auf eine normale Rotatorenmanschette und auf eine leichtgradige Arthrose des AC-Gelenks hingewiesen. Dieser Befund müsse derart diskret ausgeprägt sein, dass er aktuell konventionell-radiologisch nicht dokumentiert sei (Urk. 8/35/12).
3.5 Im Bereich der Wirbelsäule schildere die Beschwerdeführerin die Bewegungen aller axialen Bewegungssegmente in allen Ebenen als ca. gleich schmerzhaft, unabhängig davon, ob die Untersuchung in aufrechter, stehender oder sitzender Körperhaltung, in der die axialen Bewegungssegmente durch das Körpergewicht belastet würden, oder in möglichst entspannter, liegender Körperhaltung erfolge, in der die Bewegungssegmente entlastet seien. Dies weise auf vordergründig nicht somatisch abstützbare Beschwerden hin, denn für diese sei zu erwarten, dass die eine Bewegungsrichtung als eindeutig schmerzhafter geschildert werde als die andere. Insofern relativiere sich die Bedeutung von allenfalls objektivierbaren somatisch-pathologischen Befunden. In der klinischen Untersuchung könne er zervikal allseits freie Bewegungsamplituden, thorakal und lumbal allseits zu 1/3 eingeschränkte Bewegungsamplituden und einen diskreten Beckenkammtiefstand links objektivieren, der nicht mit einer klinisch objektivierbaren Skoliose einhergehe. Die Palpation der paravertebralen Weichteile der ganzen Wirbelsäule werde als schmerzhaft beschrieben, ohne dass er einen korrelierenden Weichteilbefund, wie beispielsweise eine Myogelose oder einen Triggerpunkt, objektivieren könne. Anamnestisch und klinisch bestünden keine Hinweise auf ein radikuläres Reiz- und Ausfallsyndrom, einen symptomatisch engen Spinalkanal, einen Nervendehnungsschmerz oder eine Irritation/Kompression des Gefäss-Nervenbündels, zum Beispiel im Sinne einer Thoracic-Outlet-Komponente. Im neurologischen Konsiliumsbericht vom 7. November 2010 werde erwähnt, dass die Möglichkeit einer Thoracic-Outlet Komponente beidseits bestehe. Entsprechende Hinweise habe er anlässlich dieser aktuellen Begutachtung aber nicht objektivieren können. Dennoch sei es zumindest theoretisch denkbar, dass die Beschwerdeführerin phasenweise ein lageabhängiges Thoracic-Outlet-Syndrom entwickle, zum Beispiel wenn sie, wie in diesem neurologischen Konsiliumsbericht erwähnt, nachts die Arme über den Kopf ablege. Im Weiteren verweise er zunächst auf die epidemiologische Datenlage von „supersensitiven“ MRI-Abklärungen bei asymptomatischen Probanden. Bei solchen könnten zervikal in bis zu 50 % der Fälle und lumbal in bis zu 40 % der Fälle Diskushernien mit und ohne neurokompressiven Befund und enge Spinalkanäle dokumentiert werden. Das heisse konkret, dass ein allenfalls in der MRI-Abklärung dokumentierter pathologischer Befund immer nur unter Berücksichtigung der Beschwerdeschilderung und der klinisch-pathologischen Befunde interpretiert werden sollte. Zu dieser Begutachtung habe die Beschwerdeführerin die MRI-Abklärungen der LWS vom 23. August 2013 und der Halswirbelsäule (HWS) vom 15. November 2013 mitgebracht, in denen jeweils keine Neuro- oder Myelonkompression zur Darstellung gelange. Die anlässlich dieser Untersuchung aktualisierten Röntgenaufnahmen der ganzen Wirbelsäule würden zervikal und thorakal keinen Hinweis auf eine Arthrose dokumentieren, wie eine Chondrose oder Osteochondrose, und lumbal leichtgradige Osteochondrosen der Lendenwirbelkörper 1 bis 5, die in diesem Ausmass bereits in den mitgebrachten Röntgenaufnahmen der LWS seit dem 12. Juli 2013 zur Darstellung gelangen würden. Konventionell-radiologisch komme zudem eine leichtgradige Doppelskoliose, thorakal rechts- und lumbal linkskonvex, zur Darstellung, die er, wie oben erwähnt, wegen des geringgradigen Ausmasses klinisch nicht objektivieren könne. Diese Skoliose dürfte wahrscheinlich langjährig vorbestehend und der Grund für die leichtgradigen Osteochondrosen lumbal sein. Das Ausmass dieser radiologisch dokumentierten Doppelskoliose sei, seines Erachtens, kaum mit der diskreten Beinlängenverkürzung links von 1 cm, die noch im Rahmen des Physiologischen einzustufen sei, begründbar, so dass an eine idiopathische Ätiologie dieser Skoliose zu denken sei (Urk. 8/35/13-14).
3.6 Betreffend die Kniegelenke gab Dr. D.___ an, dass diese klinisch beurteilt unauffällig und insbesondere ohne eine die Altersnorm überschreitende
retropatellare Krepitation und ohne einen Hinweis auf ein Menikuszeichen, einen Gelenkserguss oder eine Gelenksinstabilität bei Flexion/Extension von je 130-0-0° seien. Somit könne er, klinisch beurteilt, keinen Hinweis auf eine Gonarthrose objektivieren. Die mitgebrachten konventionell-radiologischen Aufnahmen der Kniegelenke würden rechtsseitig am 12. Juli 2012 und am 25. März 2014 jeweils normale Befunde in allen Gelenkskompartimenten und linksseitig am 25. März 2014 im Vergleich zu den mitgebrachten Vorauf-nahmen vom 8. Juni 2001, 24. Februar 2009 und vom 12. Juli 2012 - damals jeweils mit normalen Befunden in allen Gelenkskompartimenten - neu eine leichtgradige Arthrose des medialen Gelenkskompartiments mit einer leichtgradigen Abnahme der Gelenksspalthöhe mit einer beginnenden osteo-phytären Reaktion bei einem weiterhin normalen femoropatellaren Gleitlager und einem unauffälligen lateralen Gelenkskompartiment zeigen. Im Befun-dungsbericht der „supersensitiven“ MRI-Abklärung des linken Kniegelenks vom 29. Oktober 2009 werde zudem eine degenerative Komponente leichtgradigen Ausmasses mit einer Knorpelverminderung im lateralen Gelenkskompartiment und femoropatellar beschrieben. Diese MRI-Befunde seien derart diskret ausgeprägt, dass sie in den mitgebrachten Röntgenaufnahmen vom 25. März 2014 nicht zur Darstellung gelangen würden. Ursächlich für diese leichtgradige Gonarthrose links sei wahrscheinlich das Knietrauma, das die Beschwerde-führerin im Juli 1997 erlitten habe. Damals solle, gemäss der ihm vorliegenden Dokumentation, eine Komplikation mit einem passager bestehenden Morbus Sudeck bestanden haben. Diesbezüglich bestünden anamnestisch, klinisch und radiologisch beurteilt keine Hinweise auf ein Residuum mehr (Urk. 8/35/14).
3.7 Ferner sei bei der Beschwerdeführerin eine rezidivierende Nephrolithiasis beidseits bekannt, die erstmalig im Jahr 2005 symptomatisch geworden sei. Weitere Behandlungen seien im Frühjahr 2008 und letztmals im Frühling 2013 erfolgt. Wenn diese Nephrolithiasis symptomatisch werde, schildere die Beschwerdeführerin eindeutig somatisch abstützbare Beschwerden mit eindeutig schmerzverstärkenden respektive schmerzlindernden Mechanismen, die sich deutlich unterscheiden würden von denjenigen Schmerzen, welche sie bezüglich des chronisch generalisierten Schmerzsyndroms schildere. Insofern sei es plausibel, dass die im Zusammenhang mit der Nephrolithiasis durchgeführten therapeutischen Massnahmen jeweils zu einer Beschwerdefreiheit geführt hätten. So werde im Austrittsbericht der I.___ vom 5. März 2014 (richtig: 22. April 2013, Urk. 8/35/30-38) erwähnt, dass die Beschwerdeführerin schmerzfrei entlassen worden sei (Urk. 8/35/15).
3.8 Im Rahmen der interdisziplinären Beurteilung kamen Dr. D.___ und Dr. E.___ zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht für die von der Beschwerdeführerin bisher in der Schweiz ausgeübten beruflichen Tätigkeiten zu keinem Zeitpunkt anhaltend eingeschränkt gewesen sei (Urk. 8/35/22; vgl. Urk. 8/35/18).
3.9 Diese Beurteilung der Dres. D.___ und E.___ ist angesichts der genannten Befunde und der dazugehörigen Erläuterungen einleuchtend und plausibel.
Aus den diversen im Rahmen des Einwandverfahrens eingereichten Arztberichten betreffend ihren somatischen Gesundheitszustand (Urk. 8/43, Urk. 8/44, Urk. 8/49, Urk. 8/50, Urk. 8/53 und Urk. 8/57) kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Den Bericht der Klinik für Nephrologie des G.___ vom 5. März 2014 (Urk. 8/44) hat Dr. D.___ im Rahmen seiner Begutachtung berücksichtigt (vgl. Urk. 8/35/8). Die Ärzte der Klinik für Nephrologie hielten darin insbesondere auch fest, dass die Beschwerdeführerin aktuell beschwerdefrei und die Nierenfunktion normal sei (Urk. 8/44/1). Die gleichen Angaben wurden seitens der Klinik für Nephrologie des G.___ auch im – von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten - Bericht vom 17. November 2014 gemacht (Urk. 3/8). Der – laut den Angaben von Dr. D.___ (Urk. 8/35/12) im Zeitpunkt der Begutachtung gut eingestellte - Diabetes mellitus ist behandelbar. Gleiches gilt für die von Dr. H.___ im Bericht vom 17. Juli 2014 (Urk. 8/43) erwähnte arterielle Hypertonie und den Vitamin-B-Mangel. Diese Leiden sind daher nicht als invalidisierend zu betrachten (vgl. Stellungnahme von Dr. med. J.___, Facharzt Allgemeinmedizin, des Regionalen Ärztlichen Dienstes, RAD, vom 28. November 2014, Urk. 8/62/2). Die anfangs November 2014 zur Behandlung der Harninkontinenz in der gynäkologischen Poliklinik des G.___ durchgeführte Schlingenoperation, im Hinblick auf welche der Beschwerdeführerin vorgängig eine Arbeitsunfähigkeit vom 4. bis 14. November 2014 in Aussicht gestellt worden war (Urk. 8/53), hatte sodann offensichtlich keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit zur Folge, zumal von diesbezüglichen Beschwerden bereits im ausführlichen (provisorischen) Austrittsbericht der Klinik für Rheumatologie des G.___ vom 5. Februar 2015 keine Rede mehr war (vgl. Urk. 3/9).
Im Weiteren ist auch aufgrund dieses im Beschwerdeverfahren eingereichten (provisorischen) Austrittsberichts der Klinik für Rheumatologie des G.___ vom 5. Februar 2015 keine erhebliche Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin ausgewiesen. So zeigten die verschiedenen im Januar 2015 durchgeführten bildgebenden Untersuchungen weitgehend diskrete Befunde (vgl. Urk. 3/9 S. 1-2). Was die bildgebenden Untersuchungen der LWS, HWS und Brustwirbelsäule (BWS) vom 22. Januar 2015 im Speziellen betrifft, ist im Übrigen – wie Dr. D.___ bereits im Gutachten bemerkte (Urk. 8/35/13) - darauf hinzuweisen, dass sich allfällige radiologisch erhobene Veränderungen im Wirbelsäulenbefund alleine nicht notwendigerweise im Ausmass der funktionellen Einschränkung niederschlagen; vielmehr sind derartige Befunde jeweils anhand der Klinik zu überprüfen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_68/2014 vom 2. Juni 2014 E. 3.3 mit Hinweis). Im Übrigen wurde der Beschwerdeführerin seitens der Klinik für Rheumatologie des G.___ nur für die Dauer des Klinikaufenthaltes eine Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 3/8 S. 4).
4.
4.1 Was den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in psychiatrischer Hinsicht anbelangt, erklärte Dr. E.___ im Teilgutachten vom 12. Juni 2014, dass deren persönliche Vorgeschichte aus psychiatrischer Sicht unauffällig sei. Es könne auf das Fehlen von psychischen Krankheiten in der Familie hingewiesen werden; die Beschwerdeführerin zeige keine kinderneurotischen Zeichen. Sie habe sich beruflich nicht weiterbilden können, weshalb sie später auf Hilfsarbeiten angewiesen gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe sich mit einem Landsmann verheiratet, sei 1991 in die Schweiz gekommen und bis heute bestünden tragende familiäre Verhältnisse (Urk. 8/35/46).
4.2 Im Vordergrund stünden subjektiv die körperlichen Probleme der Beschwerdeführerin. Sie leide an nicht unbedeutenden Krankheiten: Insbesondere müsse sie seit vielen Jahren Insulin spritzen. Seit 2005 würden rezidivierende Nierensteine auftreten. Seit 1997 leide sie an Schmerzen in diversen Körperteilen. Die Beschwerdeführerin zeige Hinweise für das Vorliegen einer psychosomatischen Überlagerung: Sie sei auf die Schmerzen fixiert, äussere hypochondrische Befürchtungen und zeige eine Schmerzausdehnung. Lebensprobleme würden zu einer Verstärkung der Schmerzen führen. Diese würden oft den Hauptfokus ihres Interesses bilden. Es sei also eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung vorhanden. Ab Anfang 2013 seien bei der Beschwerdeführerin auch psychische Probleme aufgetreten, weil ihr Ehemann körperlich schwer erkrankt sei. Das familieneigene Gipsereigeschäft sei in Gefahr gewesen. Die Beschwerdeführerin habe zuvor zu 50 % im Magazin des Geschäfts mitgearbeitet, ab Dezember 2012 habe sie dies nicht mehr tun können. Das Geschäft habe geschlossen und liquidiert werden müssen. Diese Probleme seien auf die Beschwerdeführerin eingestürzt. Sie habe angefangen, an psychischen Beschwerden zu leiden. Sie sei ratlos und ohnmächtig gewesen, habe sich müde und schwach gefühlt. Nachts habe sie an Schlaflosigkeit gelitten, tagsüber an Nervosität. Da eindeutige Ursachen für die psychischen Beschwerden vorhanden gewesen seien, könne von einer depressiven Reaktion ausgegangen werden. Der Verlauf sei etwas gebessert, seitdem sich die Beschwerdeführerin ambulant psychiatrisch betreuen lasse und ein antidepressiv wirkendes Medikament einnehme. Bei der heutigen Untersuchung (5. Juni 2014) könne ein leichtes Ausmass an Depressivität festgestellt werden: Die Beschwerdeführerin sei in der Konzentration nicht eingeschränkt, der Appetit sei erhalten geblieben, sie hege keine Suizidgedanken. Die fehlende Symptomatik spreche gegen eine relevante Depressivität. Anamnestisch sei zu erfahren, dass sie eine regelmässige Tagesgestaltung habe, mit Freundinnen etwas unternehme und enge familiäre Kontakte unterhalte. Eine depressive Reaktion stelle grundsätzlich keine eigenständige psychische Komorbidität dar, da es sich um ein situationsbedingtes Leiden handle. Die Prognose sei somit günstig. Sollte der Ehemann seine Krankheit überwinden, würde sich auch die Depression der Beschwerdeführerin grösstenteils zurückbilden. Differenzialdiagnostisch könne eine depressive Episode erwogen werden, sollte die Depression noch längere Zeit andauern. Es gebe ungünstige krankheitsfremde Faktoren: Schwierige wirtschaftliche Verhältnisse nach Geschäftsschliessung, kranker Ehemann, mässige kulturelle Integration (Urk. 8/35/46-47).
4.3 Weiter hielt Dr. E.___ fest, dass zwei der verlangten (Foerster-)Kriterien erfüllt seien, dies jedoch nicht in einem derartigen Ausmass, dass die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt wäre. Zu dieser Beurteilung führe insbesondere die Tatsache, dass keine bedeutende psychische Komorbidität bestehe. Die Prognose sei aus psychiatrischer Sicht günstig (Urk. 8/34/48-49).
4.4 Im Rahmen der interdisziplinären Beurteilung kamen Dr. D.___ und Dr. E.___ zum Schluss, dass aus psychiatrischer Sicht die psychosomatische Überlagerung der Schmerzen im Rahmen der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung im Vordergrund stehe. Angesichts des Fehlens einer psychischen Komorbidität entstehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/35/22).
Dieser gutachterlichen Beurteilung folgend und unter Anwendung der Überwindbarkeitspraxis gemäss BGE 130 V 352 verneinte die Beschwerdegegnerin zu Recht eine invalidisierende Wirkung der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (Urk. 2; vgl. auch Urk. 8/62/3-4).
4.5 Wie im Folgenden zu zeigen ist, ist auch in Anwendung der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 1.4) eine invalidisierende Wirkung der vorliegenden anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zu verneinen:
Was die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde betrifft, ist festzuhalten, dass Dr. E.___ die diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung anscheinend nicht als schwer eingestuft hat, zumal die von ihm erhobenen Befunde weitgehend unauffällig waren und er lediglich im Rahmen der Schmerzanalyse Auffälligkeiten feststellen konnte (Fixierung auf die Schmerzen, Äusserungen von hypochondrischen Befürchtungen, Zeigen einer Schmerzausdehnung, Schmerzen würden Hauptfokus des Interesses bilden; Urk. 8/35/44-45). Auch die Behandlungsbemühungen einschliesslich der medikamentösen Therapie sprechen nicht für einen hohen Schweregrad der Störung, da die Beschwerdeführerin lediglich etwa alle drei Wochen zu Dr. B.___ in Behandlung ging und sich bei der Laboranalyse von Dr. E.___ ein ungenügender Spiegel der ihr abgegebenen Psychopharmaka zeigte (Urk. 8/35/43 und Urk. 8/35/47). Im Weiteren wies Dr. E.___ im Zusammenhang mit der Motivation darauf hin, dass die Beschwerdeführerin glaube, nicht mehr arbeiten zu können (Urk. 8/35/45). Eine schwere, eigenständige psychische Komorbidität konnte Dr. E.___, der nebst der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung im Wesentlichen lediglich eine unter die Anpassungsstörungen zu subsumierende depressive Reaktion, seit ca. Anfang 2013, diagnostiziert hatte (ICD-10 F43.21, Urk. 8/35/46), nicht feststellen (Urk. 8/35/48-49). Zudem verneinte er auch das Vorliegen einer chronischen körperlichen Begleiterkrankung mit dem Hinweis, dass Dr. D.___ keine rheumatologischen Befunde festgestellt habe (Urk. 8/35/48). Da es sich bei der depressiven Reaktion um ein situationsbedingtes Leiden handle (Erkrankung des Ehemannes im Sommer 2012, schwierige wirtschaftliche Verhältnisse nach der Geschäftsschliessung des Ehemannes), erachtete Dr. E.___ die Prognose als günstig (Urk. 8/35/47). Dafür spricht auch, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren eigenen Angaben bis Anfang 2013 nie unter psychischen Beschwerden gelitten hat (Urk. 8/35/43) und ihre Familienverhältnisse und ihr Freundeskreis intakt sind (vgl. Urk. 8/35/44), mithin also die soziale Integration nicht verloren gegangen ist (Urk. 8/35/48).
Eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen ist sodann nicht ausgewiesen. Angesichts der noch ausbaufähigen Therapiebemühungen (vgl. Urk. 8/35/43 und Urk. 8/35/50) und des in der Laboranalyse festgestellten ungenügenden Spiegels der ihr abgegebenen Psychopharmaka (Urk. 8/35/47) ist schliesslich auch der ausgewiesene Leidensdruck der Beschwerdeführerin im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu verneinen.
Gesamthaft betrachtet kann somit auch in Anwendung der geänderten Rechtsprechung nicht auf eine invalidisierende Wirkung der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung geschlossen werden.
4.6 Die Berichte von Dr. B.___ vermögen die psychiatrische Beurteilung von Dr. E.___ nicht in Zweifel zu ziehen.
Entgegen den Darlegungen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 5) hat Dr. E.___ zum Bericht von Dr. B.___ vom 5. Februar 2014 (Urk. 8/30) Stellung genommen und erklärt, dass die genannte Diagnose einer reaktiven Depression nachvollzogen werden könne. Eine selbständige Angstsymptomatik bestehe nicht. Hypochondrische Befürchtungen seien in der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung enthalten. Dr. B.___ gehe nicht auf die anhaltende somatoforme Schmerzstörung ein, welche im Vordergrund stehe. Er berücksichtige auch die krankheitsfremden Faktoren nicht. Die von ihm an-
geführte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit könne angesichts der insge-
samt milden psychiatrischen Symptomatik nicht nachvollzogen werden (Urk. 8/35/51-52).
Im nur wenige Monate nach der Begutachtung bei Dr. E.___ erstellten Bericht vom 2. Dezember 2014 vertrat Dr. B.___ mit der Begründung, dass sich inzwischen eine erhebliche Tendenz zur Chronifizierung zeige, die verständlich werde, weil auch die innere Konflikthaftigkeit aus einer grundsätzlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität und des Selbst hervorgehe, die Auffassung, dass das psychiatrische Zustandsbild der Beschwerdeführerin nunmehr einer anderen diagnostischen Kategorie zuzuordnen sei (Urk. 8/55/6). Die aktuellen Diagnosen lauteten: anhaltende mindestens mittelschwere Depression aufgrund narzisstischer Beeinträchtigung und reduzierter Selbstverfügbarkeit mit deutlicher Chronifizierungsneigung und Angstsymptomatik (multiple phobische Ängste, die nicht Teil der depressiven Symptomatik sind). Diese – von den gutachterlichen abweichenden - Diagnosen wurden von Dr. B.___ befundmässig nicht untermauert und ihre Kodierung unter ICD-10 F40.8 (nicht näher bezeichnete affektive Störung) resp. ICD-10 F40.8 (sonstige phobische Störungen) erscheint nicht nachvollziehbar. Gleiches gilt für seine – von der gutachterlichen ebenfalls abweichende - Schlussfolgerung, wonach aufgrund dieser „Komorbidität“ die Schmerzproblematik mit Sicherheit nicht überwindbar sei (Urk. 8/55/10). Es ist aufgrund der Ausführungen von Dr. B.___ nicht ersichtlich, warum bei der Beschwerdeführerin nunmehr (vgl. demgegenüber noch Urk. 8/30/4) eine eigenständige (von der Schmerzproblematik sowie den psychosozialen Belastungsfaktoren losgelöste) psychische Komorbidität vorliegen soll. Von einer Chronifizierung des psychischen Zustandsbildes kann sodann nach dem Gesagten angesichts der Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin erstmals im Juni 2013 in psychiatrische Behandlung (bei Dr. B.___) begab (Urk. 8/55/2), die Therapiesitzungen zumindest im Zeitpunkt der Begutachtung (Juni 2014) nur alle drei Wochen stattfanden und in diesem Zeitpunkt auch der Medikamentenspiegel zu tief war, nicht die Rede sein. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eine psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist. Daher und unter Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlung- und Abklärungsauftrag kann es nicht angehen, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an solchen vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten (Urteile des Bundesgerichts 9C_794/2012 vom 4. März 2013 E. 4.2, 8C_997/2010 vom 10. August 2011 E. 3.2, 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 5.1). Zudem darf und soll das Gericht in Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten auch der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten und Patientinnen aussagen (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/cc).
4.7 Der Einwand der Beschwerdeführerin, Dr. E.___ hätte psychiatrische und standardisierte Testverfahren durchführen müssen (Urk. 1 S. 4), ist nicht stichhaltig. Die Frage, ob und welche Zusatzuntersuchungen nebst dem psychiatrischen Explorationsgespräch erforderlich sind, ist vom Gutachter zu beantworten. So sehen die Qualitätsleitlinien für psychiatrische Gutachten in der Eidgenössischen Invalidenversicherung der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie in Ziff. 4.3.2.2 vor, dass lediglich bei begründeter Indikation, wie zum Beispiel Verdacht auf neurokognitive Beeinträchtigungen oder bei schwer objektivierbaren Beschwerden bzw. geklagten Funktionseinbussen, der Einsatz von geeigneten Tests zur Prüfung der Leistungsfähigkeit und auch der Leistungsbereitschaft des Exploranden bzw. der Validität der geklagten Symptome zu prüfen ist. Selbst dann ersetzen jedoch diese Verfahren nicht die gutachterlichen klinischen Untersuchungen, sondern stellen einen Zusatzbefund dar, der in die Gesamtbeurteilung einbezogen wird. Wurden – wie vorliegend - in der psychiatrischen Untersuchung keine derartigen Beeinträchtigungen oder Beschwerden gefunden (vgl. Urk. 8/35/44-45), so ist der Verzicht auf die Durchführung von Testverfahren nicht zu beanstanden.
4.8 Auf das interdisziplinäre Gutachten der Dres. D.___ und E.___ kann somit abgestellt werden. Es kann deshalb - mit dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit - davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin im massgeblichen Zeitraum bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 9. Februar 2015 in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Allrounderin bei der Y.___ GmbH nie über einen längeren Zeitraum erheblich eingeschränkt war.
Mangels relevanter Einschränkung in der Tätigkeit als Allrounderin hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Vornahme eines Einkommensvergleichs verzichtet (vgl. E. 1.6).
5.
5.1 Im Weiteren verzichtete die Beschwerdegegnerin auch auf eine Haushaltabklärung zur Ermittlung einer allfälligen gesundheitsbedingten Leistungseinbusse der Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich. Zu beachten ist diesbezüglich, dass der Invaliditätsgrad im Haushaltsbereich in der Regel geringer ist als derjenige im Erwerbsbereich, da im Haushalt hauptsächlich leichtere bis mittelschwere Tätigkeiten zu verrichten sind und es den Versicherten im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht zumutbar ist, ihre Arbeit einzuteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch zu nehmen (vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen). Zudem ist von Belang, dass Dr. D.___ und Dr. E.___ die Ansicht vertraten, es könne für Haushaltsarbeiten mit einem leicht- bis mittelgradig körperlich belastenden Arbeitsprofil, aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht, keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit formuliert werden (Urk. 8/35/22). Im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung bei Dr. E.___ hat die Beschwerdeführerin sodann angegeben, dass sie den Haushalt teilweise selbständig erledigen könne (Urk. 8/35/44). Da angesichts der vorliegenden Verhältnisse die Behinderung im Haushalt 80 % betragen müsste, damit zusammen mit dem Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 0 % ein Gesamtinvaliditätsgrad von 40 % und damit Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung bestünde ([80 % x 0.5 = 40 %] + 0 % = 40 %), durfte die Beschwerdegegnerin – entgegen den Darlegungen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 9) - von der genauen Ermittlung des Invaliditätsgrades im Aufgabenbereich mittels einer Haushaltabklärung absehen (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 246/03 vom 15. Juni 2004 E. 5.2).
5.2 Die angefochtene Verfügung, mit der ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens verneint wurde, erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstKreyenbühl