Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00318 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Fischer
Urteil vom 2. November 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1983 geborene X.___ wurde am 14. März 1995 – unter Hinweis auf eine Verschiebung des vierten und fünften Lendenwirbels um 50 % - erstmals zum Bezug von Leistungen (medizinische Massnahmen) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet (Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte den Anspruch auf medizinische Massnahmen mit Verfügung vom 3. Juli 1995 (Urk. 8/7), da aktuell lediglich Kontrollen und keine eigentliche Behandlung durchgeführt würden. Nach einer Verschlimmerung der Spondylolisthesis L5 mit zunehmend radikulärer Symptomatik (Urk. 8/11) sprach sie der Versicherten auf entsprechendes Gesuch (Urk. 8/8) hin mit Verfügung vom 29. Mai 1996 (Urk. 8/12) für die Periode vom 23. April 1996 bis 31. Juli 1998 Hilfsmittel in Form von Rumpforthesen nach ärztlicher Verordnung zu. Am 9. August 1996 leistete sie überdies mit Wirkung ab 4. Juli 1996 Kostengutsprache für medizinische Massnahmen für die Zeit, während der der korrigierende Apparat (Gips-, Dreipunkt- oder Aufrichtkorsett) getragen werden müsse, längstens aber bis zum vollendeten zwanzigsten Altersjahr (Urk. 8/17).
1.2 Am 21. Februar 2005 beantragte die Versicherte – wegen einer Spondylolisthesis mit abgebrochenem Dornfortsatz und einer Skoliose sowie psychischer Beschwerden – erneut Leistungen der IV (Berufsberatung, Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit, Arbeitsvermittlung, besondere medizinische Eingliederungsmassnahmen, Rente; Urk. 8/21). Die IV-Stelle traf in der Folge berufliche, erwerbliche und medizinische Abklärungen. Mit Verfügung vom 12. Januar 2006 (Urk. 8/38) verneinte sie daraufhin den Leistungsanspruch der Versicherten, da keine langdauernde Erwerbsunfähigkeit bestehe und das Wiedererlangen der vollen Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht möglich sei. Die von der Versicherten am 8. Februar 2006 gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache (Urk. 8/39) wies die IV-Stelle am 19. Juli 2006 ab (Urk. 8/14).
1.3 Am 26. Mai 2009 stellte X.___ – unter Hinweis auf Rückenprobleme, eine Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung und psychische Beschwerden – abermals ein Begehren um Leistungen (berufliche Integration, Rente) der IV (Urk. 8/47). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/55) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. November 2009 (Urk. 8/60) auf dieses Begehren nicht ein. In Gutheissung der von der Versicherten gegen diesen Entscheid am 9. Dezember 2009 im Prozess Nr. IV.2009.01175 erhobenen Beschwerde (Urk. 8/67) hob das hiesige Gericht die Verfügung vom 6. November 2009 (Urk. 8/60) mit Urteil vom 28. Juli 2011 (Urk. 8/84) auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese auf die Neuanmeldung eintrete und nach erfolgten Abklärungen über den Leistungsanspruch der Versicherten neu verfüge. Zwischenzeitlich war die IV-Stelle am 3. Februar 2010 auch auf das von der Versicherten am 9. Dezember 2009 gestellte Wiedererwägungsgesuch (Urk. 8/72) nicht eingetreten (Urk. 8/77).
1.4 Die IV-Stelle traf daraufhin einschlägige Abklärungen und erteilte mit Mitteilungen vom 5. April 2012 (Urk. 8/96) und vom 11. Juli 2012 (Urk. 8/107) Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining vom 10. April bis 6. Juli 2012 beziehungsweise für ein Aufbautraining vom 7. Juli 2012 bis 4. Januar 2013 bei der Y.___ GmbH. Am 6. September 2012 teilte sie der Versicherten den Abschluss der Integrationsmassnahme Aufbautraining mit, da eine Weiterführung derzeit aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar sei und keine Leistungssteigerung habe festgestellt werden können (Urk. 8/114). Nachdem die IV-Stelle die Versicherte am 22. November 2012 auf ihre Schadenminderungspflicht in Form der Fortsetzung der fachärztlich psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung hingewiesen hatte (Urk. 8/120), sprach sie ihr – in Bestätigung des Vorbescheids vom 22. November 2012 (Urk. 8/123) – mit Verfügungen vom 21. März 2013 (Urk. 8/126, Urk. 8/124) für die Zeit vom 1. März 2010 bis 30. April 2012 und – unbefristet – ab September 2012 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % beruhende ganze Rente zu.
1.5 Im Rahmen des Anfang 2014 von Amtes wegen veranlassten Revisionsverfahrens (Urk. 8/128) tätigte die IV-Stelle erneut erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und liess die Versicherte, die am 13. Februar 2014 ein Gesuch um Übernahme der Kosten einer Weiterbildung (Einführungskurs für Begleitpersonen von Demenzpatienten; vgl. Urk. 8/142) gestellt hatte (Urk. 8/133), am 21. Juli 2014 von med. pract. Z.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, untersuchen (vgl. Gutachten vom 31. Juli 2014, Urk. 8/140). In der Folge stellte sie ihr mit Vorbescheid vom 12. September 2014 (Urk. 8/145) – unter Hinweis auf eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustands – die Einstellung der Rente in Aussicht. Nachdem die Versicherte hiegegen Einwand erhoben hatte (Urk. 8/149, Urk. 8/156, Urk. 8/160), wies sie die IV-Stelle am 13. Februar 2015 (im Hinblick auf eine allfällige Neuanmeldung) auf ihre Schadenminderungspflicht in Form einer ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung hin (Urk. 8/164) und verfügte die Einstellung der Invalidenrente per Ende März 2015 (Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 13. Februar 2015 (Urk. 2) liess X.___ am 13. März 2015 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2):
"1. Die Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 13. Februar 2015 sei aufzuheben und es sei der Versicherten weiterhin die bisherige Rente der Invalidenversicherung auszurichten.
2. Eventualiter sei die Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 13. Februar 2015 aufzuheben und es sei der Versicherten weiterhin bis nach umfassenden medizinischen Abklärungen und neuem Entscheid über den Leistungsanspruch die bisherige Rente der Invalidenversicherung auszurichten und die Sache sei zur Vornahme einer polydisziplinären medizinischen Begutachtung und anschliessendem neuen Entscheid an die IV-Stelle zurück zu weisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde- gegnerin.
4. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen.“
Die IV-Stelle schloss am 7. Mai 2015 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 7). Replicando hielt die Beschwerdeführerin am 21. Juli 2015 an ihren Anträgen fest und ersuchte um Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen der Ergebnisse weiterer zwischenzeitlich erfolgter somatischer Abklärungen (Urk. 12). Die IV-Stelle erklärte am 11. September 2015 ihren Verzicht auf eine Duplik (Urk. 16), was der Beschwerdeführerin am 15. September 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17). Letztere reichte am 18. November 2015 (Urk. 19) die in Aussicht gestellten aktuellen medizinischen Berichte (Urk. 20/1-4) sowie eine Aufstellung ihres Aufwands (Urk. 21) und am 1. April 2016 – mit dem Antrag, das Verfahren sei bis zum Vorliegen der im April 2016 im A.___ vorgesehenen Abklärung zu sistieren – einen weiteren Arztbericht (Urk. 27) ein (Urk. 26). Die IV-Stelle verzichtete am 30. November 2015 (Urk. 24) beziehungsweise am 25. April 2016 (Urk. 29) auf eine Stellungnahme hiezu. Am 13. Juli 2016 erklärte die IV-Stelle ihren Verzicht auch auf eine Stellungnahme zu den von der Beschwerdeführerin am 24. Juni 2016 (Urk. 30) – nebst einer aktualisierten Aufwandzusammenstellung (Urk. 32) – eingereichten zwei weiteren medizinischen Berichten (Urk. 31/1-2), was der Beschwerdeführerin am 14. Juli 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 35). Am 13. Oktober 2016 liess die Beschwerdeführerin dem Gericht einen vom 22. September 2016 datierenden Bericht der A.___, Institut für Medizinische Genetik (Urk. 37), zukommen und ersuchte um Sistierung des Verfahrens bis zum Eingang der Ergebnisse weiterer genetischer Abklärungen (Urk. 36).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die IV-Stelle begründete die Renteneinstellung per Ende März 2015 – unter Hinweis auf das psychiatrische Gutachten von med. pract. Z.___ vom 31. Juli 2014 (Urk. 8/140) – damit, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin erheblich gebessert habe und nun keine Befunde mehr vorlägen, welche eine Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermöchten. Die psychosozialen Belastungsfaktoren seien invaliditätsfremd und folglich nicht zu berücksichtigen, und die subjektiv noch bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen sei die Beschwerdeführerin angesichts der vorhandenen Ressourcen zu überwinden in der Lage. Da dieser die Selbsteingliederung zumutbar sei, fehle es auch an einer Anspruchsgrundlage für die Übernahme von Kurskosten (Urk. 2 S. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die IV-Stelle habe ihren physischen Zustand noch nie (hinreichend) abgeklärt, obwohl sie – teilweise schon seit ihrer Kindheit – krankheits- und auch unfallbedingt verschiedene erhebliche somatische Befunde, einschliesslich eines essenziellen Tremors und von (wohl genetisch bedingten) Gelenksbeschwerden, aufweise, deretwegen sie selbst in einer körperlich leichten und in sämtlichen feinmotorischen Tätigkeiten in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei (Urk. 1 S. 7 f., Urk. 12 S. 2 ff., Urk. 19, Urk. 26, Urk. 30, Urk. 36). Dass sich ihr psychischer Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache erheblich verbessert habe, sei sodann unzutreffend. Die Expertise der Psychiaterin med. pract. Z.___ vom 31. Juli 2014 (Urk. 8/140), auf das die IV-Stelle sich stütze, weise diverse Mängel auf und tauge daher nicht zum Beweis. Zu beachten sei auch, dass es nach der Begutachtung zu einer Verschlechterung der depressiven Symptomatik gekommen sei. Auch aus diesem Grund seien ergänzende Abklärungen indiziert (Urk. 1 S. 9 ff., Urk. 12 S. 4 ff.). Was schliesslich den Invaliditätsgrad anbelange, habe die IV-Stelle, die – in Verletzung der Begründungspflicht – auf einen Einkommensvergleich verzichtet habe, bei der Rentenzusprache im Jahr 2013 fälschlicherweise ein zu tiefes Valideneinkommen ermittelt. Die Beschwerdegegnerin werde daher ersucht, dieses wiedererwägungsweise zu erhöhen. Bei der Berechnung des Invalideneinkommens sei jedenfalls ein leidensbedingter Abzug von 25 % angezeigt (Urk. 1 S. 11 f.).
3.
3.1
3.1.1 Betreffend den Gesundheitszustand im Zeitpunkt der am 21. März 2013 per 1. März 2010 verfügten ganzen Rente (Urk. 8/126, Urk. 8/124) geht aus den medizinischen Akten Folgendes hervor:
Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, von dem sich die Beschwerdeführerin ab dem 18. April 2008 behandeln liess, stellte am 12. April 2010 folgende psychiatrischen Diagnosen (Urk. 8/80 S. 7):
- Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, ICD-10 F90.0; anamnestisch seit Kindheit
- Rezidivierende mittelgradige depressive Episoden ohne somatisches Syndrom, ICD-10 F33.10
- Verdacht auf Rechenstörung, ICD-10 F81.2
- Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung, ICD-10 F43.1
- Kombinierte Persönlichkeitsstörung, ICD-10 F61.0 (emotional instabile Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typ, ICD-10 F60.30, ängstliche Persönlichkeitsstörung, ICD-10 F60.6, und unabhängige Persönlichkeitsstörung, ICD-10 F60.7); nach Angaben der Beschwerdeführerin sei im Jahr 2005 eine Borderline-Persönlichkeitsstörung diagnostiziert worden
- Abhängigkeitssyndrome:
- Opioide, ICD-10 F11.20 (gegenwärtig abstinent)
- Cannabis, ICD-10 F12.2
- Tabak, ICD-10 F17.2
- schädlicher Gebrauch von Alkohol, ICD-10 F10.1
Überdies bestünden folgende somatische Diagnosen:
- Chronische Lumboischialgie linksbetont
- Status nach erstmaliger Spondylodese L5/S1 bei Spondylolisthesis 1996
- Status nach Metallentfernung 1997
- Status nach Commotio spinalis nach Nackenkontusion im März 2000
- Status nach arthroskopischer Meniskektomie Knie links im Dezember 2002
- Status nach Osteosynthesematerialentfernung 2007
Die Beschwerdeführerin leide seit ihrer Kindheit an einem ausgeprägten ADHS, das sich wie ein roter Faden durch ihr ganzes Leben (Schule, Ausbildung, Beruf) ziehe, sich etwa in Konzentrationsschwierigkeiten, Ablenkbarkeit, Lernproblemen, motorischer Unruhe, unüberlegten, impulsiven Handlungen und Entscheiden, Unordnung sowie Schwierigkeiten, zu priorisieren und Wesentliches von Unwesentlichem zu unterscheiden, manifestiere und ihre Arbeitsfähigkeit massiv beeinträchtige. Dies habe sich auch im Rahmen ihrer Anstellung als (nicht diplomierte) Praxisassistentin bei Dr. med. C.___ gezeigt. Von einer verwertbaren Arbeitsfähigkeit könne daher bei der Beschwerdeführerin, die konsequenterweise Ende Januar 2010 eine Beistandschaft beantragt habe, nicht mehr ausgegangen werden (S. 8). Aus der Anamnese ergäben sich zudem deutliche Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin auch aus physischen Gründen in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei (S. 9); diesbezüglich sei eine orthopädische oder neurochirurgische Abklärung indiziert (S. 10).
3.1.2 Am 31. Januar 2012 stellte Dr. B.___ nachstehende Diagnosen (Urk. 8/93 S. 6):
- Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, ICD-10 F90.0; anamnestisch seit Kindheit
- Rezidivierende mittelgradige depressive Episoden ohne somatisches Syndrom, ICD-10 F33.10
- Verdacht auf Rechenstörung, ICD-10 F81.2
- Posttraumatische Belastungsstörung, ICD-10 F43.1, nach sexuellem Missbrauch und Vergewaltigungen
- Kombinierte Persönlichkeitsstörung, ICD-10 F61.0 (emotional instabile Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typ, ICD-10 F60.30, ängstliche Persönlichkeitsstörung, ICD-10 F60.6, und unabhängige Persönlichkeitsstörung, ICD-10 F60.7)
- Abhängigkeitssyndrome:
- Opioide, ICD-10 F11.20 (gegenwärtig abstinent)
- Cannabis, ICD-10 F12.2
- Tabak, ICD-10 F17.2
- schädlicher Gebrauch von Alkohol, ICD-10 F10.1
In somatischer Hinsicht bestätigte er die schon am 12. April 2010 gestellten Diagnosen (S. 6; vgl. Urk. 8/80 S. 7). In der Tätigkeit als medizinische Praxisassistentin in Ausbildung bestehe seit Ausbildungsbeginn eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/93 S. 12). Was die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit anbelange, sei allenfalls ein langsamer Einstieg an einem geschützten Arbeitsplatz mit persönlicher Begleitung oder Job-Coach indiziert. Die somatischen Leiden engten die Auswahl an Berufsfeldern stark ein. Bei einem langsamen, behutsamen Vorgehen sei durchaus möglich, dass die Beschwerdeführerin eine auf dem ersten Arbeitsmarkt verwertbare Arbeitsfähigkeit erlangen werde (Urk. 8/93 S. 14).
3.1.3 Am 6. Juli 2012 gab Dr. B.___ an, die rezidivierenden depressiven Episoden seien – bei ansonsten unveränderten Diagnosen – gegenwärtig remittiert (Urk. 8/108 S. 1). Dass das von der IV veranlasste dreimonatige Belastbarkeitstraining keine auf dem ersten Arbeitsmarkt verwertbare Arbeitsfähigkeit ergeben habe, habe die Beschwerdeführerin enttäuscht und erschüttert. In therapeutischer Hinsicht seien betreffend die Verarbeitung der mehrfachen Vergewaltigungen grosse Fortschritte zu verzeichnen. Für das Selbstwertgefühl der Beschwerdeführerin sei es äusserst wichtig, arbeiten zu können. Dass ihr dies auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht möglich sei, erstaune ihn nicht. Allenfalls sei ein Einstieg mit einer Tätigkeit an einem Integrationsarbeitsplatz sinnvoll. Auch diesbezüglich würde die Beschwerdeführerin indes einen abwechslungsreichen Arbeitsplatz mit Menschenkontakt und verständnisvoller Führung benötigen (S. 2).
3.1.4 Prof. Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Kinder- und Jugendmedizin, Arzt des Regionalärztlichen Diensts (RAD) der IV, gelangte in seiner auf den Akten basierenden Stellungnahme vom 13. September 2012 zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin an einem ADHS, an aktuell remittierten rezidivierenden mittelgradigen depressiven Episoden, an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung sowie an einer Spondylolisthesis und einer Skoliose leide. Seit März 2009 sei sie in jeglicher Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt zu 100 % arbeitsunfähig. Prognostisch erscheine es medizinisch-theoretisch möglich, dass die Arbeitsfähigkeit unter Fortsetzung der fachärztlich psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung innert eines Jahrs auf 100 % gesteigert werden könne. Bezüglich des Ressourcenprofils sei zu beachten, dass die Aufmerksamkeit und die Konzentrationsspanne vermindert seien, was zu reduzierten Lern- und Anpassungsleistungen führe (Urk. 8/119 S. 3). Tätigkeiten und Aufgaben, welche eine Verantwortungsübernahme für Personen oder die Überwachung von Maschinen erforderten oder (hohe) Anforderungen an das Konzentrationsvermögen, die Anpassungs- und die Umstellungsfähigkeit stellten, seien ungünstig. Die Arbeitsqualität könne vermindert sein. Zumutbar seien wohl genau strukturierte Tätigkeiten und Aufgaben in ruhiger und reizarmer Atmosphäre (keine männlichen, dominanten Bezugspersonen) bei ausreichender Anleitung mit Fremdkontrolle. Routinearbeiten langweilten die Beschwerdeführerin schnell und führten zu vielen Fehlern (S. 3 f.).
3.2
3.2.1 In Bezug auf den Gesundheitszustand im Zeitpunkt der am 13. Februar 2015 per 31. März 2015 verfügten Rentenaufhebung (Urk. 2) ist den medizinischen Akten Folgendes zu entnehmen:
Dr. B.___ gab am 4. Februar 2014 an, seit dem 11. September 2012 nicht mehr von der Beschwerdeführerin konsultiert worden zu sein (Urk. 8/131 S. 5).
3.2.2 Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, stellte am 18. Februar 2014 nachstehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/135 S. 1):
- Spondylolisthesis, zweimal operiert
- Spondylodese 2007
- Baker Zyste Knie links bei Status nach Meniskusoperation 1999
- Verdacht auf ADHS
Die Beschwerdeführerin habe ihn letztmals – wegen einer Paradontitis – im Jahr 2012 konsultiert. Vermutlich leide sie an einer Anpassungsstörung im Rahmen ihrer psychischen Erkrankung. In der angestammten Tätigkeit sei sie zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2).
3.2.3 Med. pract. Z.___ stellte, nachdem sie die Beschwerdeführerin am 21. Juli 2014 psychiatrisch untersucht hatte, in ihrem Gutachten vom 31. Juli 2014 folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/140 S. 25):
- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ICD-10 F45.4
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig voll remittiert, ICD-10 F33.4
- Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit histrionischen und emotional instabilen Zügen, ICD-10 F61.0
- Psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent, ICD-10 F11.20
- Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide, Abhängigkeitssyndrom, ständiger Substanzgebrauch, ICD-10 F12.25
- Status nach schädlichem Gebrauch von Alkohol, ICD-10 F10.1
Seit März beziehungsweise April 2010 habe sich der psychische Gesundheitszustand wesentlich verbessert. Eine depressive Symptomatik bestehe seit Juni 2012 nicht mehr, und es seien auch keine Störung der Aufmerksamkeit und der Konzentration und keine posttraumatische Belastungsstörung mehr feststellbar (S. 25). Wahrscheinlich schon seit Frühjahr 2013, spätestens aber seit der gutachterlichen Untersuchung sei die Beschwerdeführerin sowohl in der angestammten Tätigkeit als angelernte medizinische Praxisassistentin als auch in jeder anderen leidensangepassten Tätigkeit (ohne besonders hohe Anforderungen an die emotionale Belastbarkeit und an die sozialen Kompetenzen) zu 100 % arbeitsfähig (S. 26).
3.2.4 Nach Kenntnisnahme des Gutachtens von med. pract. Z.___ (Urk. 8/140) und nach erneuter Untersuchung der Beschwerdeführerin am 5. November 2014 gab Dr. B.___ auf entsprechende Anfrage der damaligen Rechtvertreterin der Beschwerdeführerin am 9. November 2014 an, letztere leide – eindeutig – unverändert an einem ADHS (Urk. 8/159 S. 1 f.). Weiterhin liege auch eine kombinierte Persönlichkeitsstörung, ICD-10 F61.0 (emotional instabile Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typ, ICD-10 60.30, ängstliche Persönlichkeitsstörung, ICD-10 F60.6, und abhängige Persönlichkeitsstörung, ICD-10 F60.7) vor und zeige sich im Alltag (S. 4); histrionische Persönlichkeitszüge liessen sich keine feststellen (S. 5). Der anamnestische und aktuelle Missbrauch abhängigkeitserzeugender Substanzen sei sodann Folge der verschiedenen Leiden der Beschwerdeführerin (S. 3 f.). Ob die Beschwerdeführerin an einer somatoformen Schmerzstörung leide, wie dies med. pract. Z.___ angenommen habe, lasse sich ohne eine aktuelle rheumatologische und orthopädische Einschätzung nicht beurteilen (S. 4). Die früher bestandene posttraumatische Belastungsstörung sei im Verlauf der psychotherapeutischen Behandlung weitgehend verschwunden (S. 5). Aktuell bestehe eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome, ICD-10 F32.2. Die Beschwerdeführerin bedürfe dringend einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung und allenfalls eines teilstationären Aufenthalts in einer Tagesklinik. In der angestammten, in keiner Weise behinderungsangepassten Tätigkeit sei sie zu 100 % arbeitsunfähig; die Zumutbarkeit einer Verweistätigkeit sei – etwa in einer Institution wie der Y.___ GmbH – neu zu evaluieren (S. 5 f.).
3.2.5 Die – wegen progredienter Blockaden bei Status nach Teilmeniskektomie veranlasste – MRI-Untersuchung des rechten Kniegelenks vom 3. Juli 2015 ergab einen kleinen Riss im Hinterhorn des Restmeniskus medialis bei Status nach Teilmeniskektomie, eine Partialruptur des hinteren Kreuzbands, einen Status nach Partialruptur des vorderen Kreuzbands mit verschmälerten intakten Restfasern, einen mässigen Erguss und eine lobulierte Baker Zyste (Urk. 20/1).
3.2.6 Im Rahmen eines stationären Aufenthalts im Seespital F.___ wurde am 13. Juli 2015 ein operativer Eingriff am linken Knie vorgenommen (Urk. 20/2 S. 1). Im Austrittsbericht vom 3. August 2015 diagnostizierten die Ärzte eine komplexe multidirektionale Instabilität des linken Kniegelenks mit rezidivierenden Ergüssen und Synovalitis bei Zustand bei Partialruptur des vorderen und hinteren Kreuzbands, Abriss der meniskokapsulären Aufhängung am Innenmeniskus dorsomedial und Knorpeldefekt parazentral lateral. Im postoperativen Verlauf sei es wegen der – durch rezidivierende Schwindelattacken bedingten – schlechten Stabilität der Beschwerdeführerin beim Laufen zu einer Verzögerung der Mobilisation gekommen; diese habe nur schrittweise unter Mitwirkung der Physiotherapie erfolgen können. Bei der Entlassung der Beschwerdeführerin in eine ambulante Weiterbetreuung sei eine Spitex-Abklärung für eine Haushaltshilfe eingeleitet worden (S. 2).
3.2.7 Am 21. September 2015 wurde die Beschwerdeführerin – wegen eines Handtremors und Gleichgewichtsproblemen – von den Ärzten des Neurozentrums G.___ neurologisch untersucht. In ihrem Bericht vom 21. September 2015 hielten diese fest, die Beschwerdeführerin sei nach eigenen Angaben bis zum fünfzehnten Lebensjahr aufgrund einer Listhesis und einer Skoliose zweimal an der Lendenwirbelsäule (LWS) operiert worden; es sei eine Spondylodese mit Span vom Beckenkamm durchgeführt worden. Im Alter von fünfzehn Jahren habe sie zudem einen Unfall auf einer Wasserrutschbahn erlitten, bei dem eine Mitschülerin von hinten in sie geprallt sei. Dabei habe sie offenbar das Bewusstsein verloren. Beim Aufwachen habe sie ihre Extremitäten nicht mehr bewegen können und etwa vom Schlüsselbein abwärts kein Gefühl mehr gehabt; die entsprechende Untersuchung im Paraplegikerzentrum H.___ habe dann keine Rückenmarksläsion ergeben. Die Beschwerdeführerin habe in der Folge für längere Zeit eine Halskrause tragen müssen. Etwa seit diesen Ereignissen leide sie häufig, vermehrt bei emotionaler Belastung, an einem Tremor der Füsse und Hände, wobei sich das Zittern manchmal auf den ganzen Körper ausbreite. Zusätzlich träten Einzelmyoklonien an einer Hand respektive einem Arm oder an einem Bein auf (Urk. 20/3 S. 1). Seit dem fraglichen Unfall fühle sie sich auch immer wieder etwas unsicher beim Stehen und Gehen, insbesondere auf unebenem Boden. Sie sei deswegen auch schon gestürzt. Die Gangunsicherheit sei in den letzten Jahren eher stärker geworden. Vor fünf Jahren seien die Schrauben und Platten im Bereich der LWS entfernt worden. Die Beschwerdeführerin habe sechs Lendenwirbel. Manchmal träten ein imperativer Harndrang mit kurzen Verhaltungen und bisweilen auch diskrete Inkontinenzerscheinungen auf. Seit dem erwähnten Unfall sei der Fuss immer etwas taub. Fleckförmige Zonen einer Gefühlsverminderung seien auch am linken Oberschenkel vorhanden. Schliesslich klage die Beschwerdeführerin über seit Jahren anhaltende Knieschmerzen links, in deren Zusammenhang sie sich am 13. Juli 2015 – bei Meniskus- und Kreuzbandläsion am linken Knie – einem operativen Eingriff unterzogen habe. Seither gehe sie an Stöcken (S. 2). Aufgrund der Befunde der neurologischen und neurographischen Untersuchung entspreche der Haltetremor wahrscheinlich einem essenziellen Tremor. Diskret wirke sich der Haltetremor auch in stehender Stellung aus, was von manchen Patienten als Stand- und Gangunsicherheit empfunden werde. Nach dem neurographischen Ausschluss einer Polyneuropathie falle als Ursache der leichten sockenförmigen Sensibilitätsstörung auch eine zervikale Myelopathie oder eine Behinderung von lumbo-sakralen Nervenwurzeln in Betracht. Die etwas lebhaften Beinreflexe könnten zu einer zervikalen Myelopathie als Folge des damaligen Traumas der Halswirbelsäule (HWS) passen. Es werde nun noch eine MRI-Untersuchung der HWS und der BWS veranlasst (S. 3).
3.2.8 Nach Kenntnisnahme des Ergebnisses der radiologischen Untersuchung vom 23. September 2015 hielten die Ärzte des Neurozentrums G.___ am 29. September 2015 fest, die Funktionsaufnahmen der HWS und der – fünfgliedrigen – BWS zeigten keinerlei Instabilität. Zwischen L5 und S1 bestehe nur eine rudimentäre Bandscheibe; wahrscheinlich handle es sich um einen lumbosakralen Übergangswirbel L5. Die MRI-Bilder des Schädels zeigten völlig normale Verhältnisse, und auch die HWS sei absolut unauffällig; es bestünden keine Hinweise für eine zervikale Myelopathie. Die leichte Taubheit in den Füssen sei allenfalls im Zusammenhang mit dem Tiefstand des Conus medullaris und dem dicken Filum terminale zu sehen; ein operatives Vorgehen sei diesbezüglich indes nicht indiziert (Urk. 20/4 S. 1).
3.2.9 Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Chirurgie und für Unfallchirurgie, diagnostizierte am 1. April 2016 eine ausgeprägte multidirektionale Instabilität des linken Handgelenks bei Ulna plus-Variante, eine Destruktion des Os sca- phoideum (mutmasslich ausgelöst durch destruktive intraossäre Ganglien und zusätzliches Bagatelltrauma) und eine Ruptur des SL-Bandes mit Subluxation des Os lunatum (ebenfalls durch Bagatelltrauma bedingt). Zudem bestehe eine multilokuläre ausgeprägteste Laxizität sämtlicher Gelenke auch an den unteren Extremitäten. Diesbezüglich seien eine genetische Abklärung und weitere Untersuchungen veranlasst worden. Die Beschwerdeführerin habe ein Bagatelltrauma ohne nachgehende grosse Beschwerdesymptomatik erlitten und klage nun über zunehmende Schmerzen im Bereich des linken und – weniger stark – auch des rechten Handgelenks. Im Rahmen der Abklärungen mittels Nativröntgen, MRI und CT habe sich ein Verdacht auf eine dorsale intercalierte Segmentinstabilität (DISI), eine Osteonekrose des Os sacphoideum, mutmasslich bedingt durch osteodestruktive intraossäre Ganglien, sowie auf einen Einbruch in das scapholunäre Gelenk mit ossärem Ausriss des SL-Bands ergeben. Überdies fänden sich eine Ulna plus-Variante sowie eine Subluxation des Os lunatum. Aktuell sei das linke Handgelenk in einer Klettschiene ruhiggestellt, um zusätzliche Verschlechterungen zu vermeiden. Das weitere Prozedere beziehungsweise die Therapieoptionen würden nun von einem plastischen Handchirurgen beurteilt (Urk. 27 S. 1).
3.2.10 Nachdem sie die Beschwerdeführerin am 10. Mai 2016 untersucht hatten, stellten die Ärzte des A.___, Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie, in ihrem gleichentags verfassten Bericht nachstehende Diagnosen (Urk. 31/1):
- Karpaler Kollaps Handgelenk links
- unklar, ob im Rahmen einer SL-Bandverletzung oder einer Scaphoid-Pseudarthrose
- Leichte Ulna plus-Variante
- Ausgeprägte Bandlaxizität
Die Beschwerdeführerin habe angegeben, als Jugendliche mehrmals gestürzt zu sein, aber nie grössere Probleme gehabt zu haben. Seit einer Reise in Afrika, auf der sie sich leicht verletzt habe, sei es zu einer starken Zunahme der Beschwerden gekommen. Aktuell könne sie ohne Manschette nichts mehr tun, und auch mit Manschette sei sie weitgehend eingeschränkt. Aufgrund des Befundes sei ein Rettungseingriff die einzige Therapieoption (Urk. 31/1 S. 1).
3.2.11 Dr. I.___ stellte auf entsprechende Anfrage der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin am 14. Juni 2016 nachstehende Diagnosen (Urk. 31/2 S. 1):
- Kniegelenksbeschwerden beidseits bei Zustand nach Teilmeniskektomie links
- Wirbelsäulenbeschwerden bei Zustand nach multiplen Spondylodesen im Bereich der LWS
- Ausgeprägte Handgelenksbeschwerden links bei karpalem Kollaps und ausgeprägter Bandlaxizität
Die – seit dem 26. März 2015 bei ihm in Behandlung stehende – Beschwerdeführerin sei vom 26. März bis 22. Oktober 2015 gänzlich arbeitsunfähig gewesen. Vom 23. Oktober 2015 bis 20. März 2016 sei ihr eine behinderungsangepasste Tätigkeit ohne längeres Sitzen und Gehen und ohne Heben und Tragen von Lasten über 3 kg wieder zu 50 % zumutbar gewesen. Ab dem 21. März 2016 bestehe – nach bestätigter schwerster Destruktion des linken Handgelenks – erneut eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Der weitere Verlauf sei noch nicht abschätzbar (S. 1). Die Handgelenksbeschwerden schränkten die Arbeitsfähigkeit bereits seit dem 25. Juni 2015 ein (S. 2).
3.2.12 Die von der Beschwerdeführerin – im Hinblick auf eine genetische Beratung bei Verdacht auf eine Bindegewebserkrankung – am 19. September 2016 konsultierten Ärzte der A.___, Institut für Medizinische Genetik, stellten am 22. September 2016 nachstehende Diagnosen (Urk. 37 S. 1):
- Verdacht auf hereditäre Bindegewebserkrankung mit/bei
- Hyperlaxizität der Gelenke
- Hämatomneigung
- Positive Familienanamnese für Mammakarzinom
- Mutter 62-jährig an Mammakarzinom erkrankt
- Grossmutter mütterlicherseits zirka 40- bis 50-jährig an Mamma- karzinom erkrankt
- Onkel mütterlicherseits zirka 50-jährig an Zungenkrebs erkrankt
Der vorliegenden Symptomatik mit komplexem Erscheinungsbild liege mit grosser Wahrscheinlichkeit eine genetische Ursache zu Grunde. Diesbezüglich seien noch entsprechende Abklärungen geplant (S. 2).
4.
4.1 Die am 21. März 2013 verfügte ganze Rente basierte auf der Annahme, dass die Beschwerdeführerin an sowohl körperlich als auch – insbesondere – psychisch bedingten Beeinträchtigungen leide und schon allein aufgrund der psychischen Gesundheitsstörung in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 8/126, Urk. 8/124). Ob und gegebenenfalls inwiefern die Beschwerdeführerin auch aus somatischen Gründen in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei (vgl. hiezu auch Schlussbericht Zweckverband SNH, Soziales Netz Bezirk Horgen, vom 18. Oktober 2010, Urk. 8/92 S. 1), klärte die IV-Stelle, obwohl sie früher schon Leistungen im Zusammenhang mit physischen Beschwerden erbracht hatte (medizinische Massnahmen, Hilfsmittel [Urk. 8/12, Urk. 8/17]), weder bei der ursprünglichen Rentenzusprache noch im Rahmen des Revisionsverfahrens ab. Nach Lage der Akten steht zwar fest, dass sich der somatische Gesundheitszustand seit dem ursprünglichen Rentenentscheid verschlechtert hat und dass die Beschwerdeführerin gravierende organisch bedingte Befunde aufweist, welche sie in ihrem Leistungsvermögen beeinträchtigen (Urk. 20/1-4, Urk. 27, Urk. 31/1-2, Urk. 37). Ob und gegebenenfalls inwieweit bereits im Zeitpunkt der am 13. Februar 2015 verfügten Rentenaufhebung (Urk. 2) eine (erhebliche) physisch bedingte Leistungseinbusse bestand (zur zeitlichen Grenze der Überprüfungsbefugnis vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2 mit Hinweisen), lässt sich aufgrund der aktenkundigen medizinischen Berichte indes nicht zuverlässig beurteilen.
4.2
4.2.1 In psychischer Hinsicht ging die IV-Stelle gestützt auf das psychiatrische Gutachten von med. pract. Z.___ vom 31. Juli 2014 (Urk. 8/140) davon aus, dass zwar weiterhin eine psychische Symptomatik vorhanden sei, diese sich indes nicht mehr (in invalidenversicherungsrechtlich relevanter Weise) auf die Arbeitsfähigkeit auswirke (Urk. 2).
4.2.2 Die fragliche Expertise (Urk. 8/140) vermag indes aus verschiedenen Gründen nicht zu überzeugen. So ist nicht nachvollziehbar, dass med. pract. Z.___ in erster Linie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostizierte (Urk. 8/140 S. 25), obwohl sie – mangels einer aktuellen fachärztlichen Beurteilung des somatischen Gesundheitszustands – nicht wusste, inwieweit die geklagten physischen Beschwerden mit den (aktenkundig durchaus vorhandenen) objektivierbaren organischen Befunden zu erklären sind. Med. pract. Z.___ begründete die von ihr attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit sodann einerseits mit einer wesentlichen Verbesserung der – zwischenzeitlich vollständig remittierten – depressiven Symptomatik und andererseits mit der Abstinenz betreffend die zuvor jahrelang eingenommenen Opiate (Urk. 8/140 S. 28). Bezüglich der rezidivierenden depressiven Störung ist indes festzuhalten, dass diese auch im Zeitpunkt der Rentenzusprache remittiert war (vgl. Bericht Dr. B.___ vom 6. Juli 2012, Urk. 8/108 S. 1), und dass es nach Lage der Akten – nach der Begutachtung durch med. pract. Z.___ im Juli 2014, aber noch vor der am 13. Februar 2015 verfügten Rentenaufhebung (Urk. 2) – zu einer erneuten (gemäss Dr. B.___ gar schweren) depressiven Episode kam (vgl. Bericht vom 9. November 2014, Urk. 8/159 S. 5). Was sodann das Abhängigkeitssyndrom von Opiaten anbelangt, ist angesichts der von Dr. B.___ schon in den Jahren 2010 und 2012 attestierten entsprechenden Abstinenz (vgl. Berichte vom 12. April 2010 [Urk. 8/80 S. 7], vom 31. Januar 2012 [Urk. 8/93 S. 6] und vom 6. Juli 2012 [Urk. 87108 S. 1]) diesbezüglich ebenfalls keine relevante gesundheitliche Verbesserung ausgewiesen. Dass med. pract. Z.___ keine posttraumatische Belastungsstörung feststellte (Urk. 8/140 S. 27 f.), vermag insofern nicht zu erstaunen, als dieses Leiden gemäss der (auch) echtzeitlichen Beurteilung von Dr. B.___ schon im Zeitpunkt der Rentenzusprache weitgehend abgeklungen (Urk. 8/108 S. 2, Urk. 8/159 S. 5) und insofern auch damals nicht anspruchsrelevant war.
Was sodann die sowohl von Dr. B.___ als auch von med. pract. Z.___ festgestellte Persönlichkeitsstörung anbelangt, handelt es sich bei der unterschiedlichen Klassifikation nach ICD-10 (gemäss Dr. B.___ ICD-10 F61.0 in Kombination mit F60.30, F60.6 und F60.7 [Urk. 8/80 S. 7, Urk. 8/93 S. 6, Urk. 8/108 S. 1], gemäss med. pract. Z.___ ausschliesslich ICD-10 F61.0 [Urk. 8/140 S. 25]) offensichtlich um eine andere Beurteilung eines unveränderten Sachverhalts (E. 1.4).
Nämliches gilt für das von med. pract. Z.___ – gestützt einzig auf den von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Begutachtungsgesprächs gewonnenen Eindrucks – in Abrede gestellte ADHS (Urk. 8/140 S. 27 f.), welches, wenn nicht gar ausschliesslicher, so zumindest Hauptgrund für die ursprüngliche Rentenzusprache bildete. Dass die fragliche Diagnose zweifellos unrichtig gewesen wäre, kann nach Lage der Akten jedenfalls nicht gesagt werden. So findet die von Dr. B.___ – gestützt auch auf die Ergebnisse einschlägiger Tests (vgl. Urk. 8/56 S. 1, Urk. 8/93 S. 9) – mit durchaus überzeugender Begründung gestellte Diagnose (Urk. 8/56 S. 1, Urk. 8/80 S. 7, Urk. 8/93 S. 6, Urk. 8/108 S. 1, Urk. 8/159 S. 1 f.) ihre Stütze sowohl in der schulischen (vgl. hiezu Urk. 8/80 S. 1 f., Urk. 8/68 S. 1 f.) als auch in der beruflichen Anamnese der Beschwerdeführerin, die zur Bewältigung der alltäglichen Verrichtungen (ausschliesslich aus psychischen Gründen) zumindest vorübergehend der Unterstützung der Spitex und eines Beistands bedurfte (vgl. Urk. 8/88, Urk. 8/93 S. 12, Urk. 8/113 S. 1, Urk. 13), und lässt sich insbesondere auch ohne Weiteres mit dem Ergebnis der von der IV-Stelle durchgeführten beruflichen Massnahmen (vgl. hiezu Berichte Y.___ GmbH vom 30. Juni 2012 [Urk. 8/106], vom 31. Juli 2012 [Urk. 8/112] und vom 31. August 2012 [Urk. 8/113] sowie Verlaufsprotokoll Berufsberatung vom 6. September 2012 [Urk. 8/115]) vereinbaren. So gelangten die zuständigen Fachpersonen der Y.___ GmbH am 31. Mai 2012 zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin, die sich im Rahmen des Belastbarkeitstraining sehr bemüht und keine Fehlzeiten aufgewiesen habe, ausserstande sei, eine (auf dem ersten Arbeitsmarkt) verwertbare Arbeitsleistung zu erbringen (Urk. 8/109 S. 2). Hinzuweisen ist auch darauf, dass Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin und für Nephrologie, bei dem die Beschwerdeführerin die Lehre als medizinische Praxisassistentin und – nach zweimal nicht bestandener Abschlussprüfung – ein Praktikum absolvierte, sowohl in seinem Schreiben vom 30. November 2009 (Urk. 8/69) als auch anlässlich des Telefongesprächs mit dem behandelnden Psychiater Dr. B.___ vom 8. April 2010 (Urk. 8/80 S. 5) über massive mentale Probleme beziehungsweise damit zu erklärende völlig ungenügende Leistungen und mangelnde Teamfähigkeit berichtete, deretwegen er die Beschwerdeführerin schliesslich – trotz grossen Verständnisses – nicht mehr habe weiterbeschäftigen können (Urk. 8/69 S. 1; vgl. hiezu auch Urk. 8/98 S. 2). Dass er ihr schliesslich dennoch ein gutes Arbeitszeugnis ausstellte (Urk. 8/56 S. 2), steht entgegen den einschlägigen Ausführungen der Gutachterin med. pract. Z.___ (Urk. 8/140 S. 27) insofern nicht im Widerspruch zur Diagnose eines ADHS, als Dr. C.___ – durchaus glaubhaft – angab, das Zeugnis „stark beschönigt“ zu haben, um eine allfällige berufliche Zukunft der Beschwerdeführerin als medizinische Praxisassistentin nicht zu gefährden (Urk. 8/69 S. 2).
4.3 Nach dem Gesagten ist eine wesentliche Verbesserung der psychischen Symptomatik seit den Verfügungen vom 21. Februar 2013 (Urk. 8/126, Urk. 8/124) nicht ausgewiesen, und hinsichtlich des (schon) damals (angesichts der jedenfalls gänzlichen Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen) nicht hinlänglich abgeklärten physischen Gesundheitszustand deuten nicht nur die von der Beschwerdeführerin beigebrachten aktuellen, sondern auch die schon im Zeitpunkt der Rentenzusprache vorhandenen medizinischen Berichte auf eine (zwischenzeitlich wohl schlimmer gewordene) Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auch aus somatischen Gründen hin. Da die ursprüngliche Rentenzusprache nach Lage der Akten zudem nicht zweifellos unrichtig war (vgl. hiezu BGE 125 V 368 E. 2 sowie Urteile des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 2 und 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 mit Hinweisen), entbehrt die am 13. Februar 2015 per Ende März 2015 verfügte Rentenaufhebung (Urk. 2) einer rechtlichen Grundlage. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen.
Angesichts dieses Ergebnisses erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen der Ergebnisse weiterer genetischer Abklärungen (Urk. 36) als obsolet.
5. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 900.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6. Ausgangsgemäss ist der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine Entschädigung zuzusprechen, wobei – unter Berücksichtigung der von ihr (infolge des Unterbleibens jeglicher einschlägiger Bemühungen seitens der IV-Stelle durchaus indizierten) getätigten umfangreichen medizinischen Abklärungen ein Betrag von Fr. 5‘500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 13. Februar 2015 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin auch über den 1. April 2015 hinaus Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 5‘500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Stephanie Schwarz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 36 und Urk. 37
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubFischer