Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00321




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Ersatzrichterin Lienhard

Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni

Urteil vom 22. April 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Katrin Napierkowski

Leemann Napierkowski Rechtsanwälte GmbH

Holzgasse 4, Postfach 1520, 8027 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1956, war seit September 2004 bei der Y.___ als Bauleiter / Projektleiter tätig (vgl. Arbeitgeberbericht, Urk. 7/34). Am 8. Mai 2012 erlitt der Versicherte einen akuten posterioren Infarkt (vgl. Urk. 7/23/8-9). In der Folge meldete er sich am 6. November 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/18). Per 31. März 2013 löste die Y.___ das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten auf (Urk. 7/34/9). Anschliessend war der Versicherte vom 1. April bis 31. Dezember 2013 als Bauleiter für ein Architekturbüro in Z.___ tätig (Urk. 7/35). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 7/39). Nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 7/44) und Einwand des Versicherten (Urk. 7/49) erfolgten Abklärungen zu einem neu aufgetretenen Blasentumor (vgl. Urk. 7/51; Urk. 7/53; Urk. 7/57). Mit Verfügung vom 10. Februar 2015 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 7/60 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 13. März 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. Februar 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und ihm sei eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1). Eventuell sei die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen, subeventuell sei ein gerichtliches Gutachten anzuordnen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2 und 3). Die IV-Stelle ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 27. April 2015 (Urk. 6) um Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 10. Juni 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

1.5    In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).    Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige - und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]).


2.

2.1    Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente, mithin insbesondere Arbeitsfähigkeit und Invaliditätsgrad.

2.2    Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) aus, es lägen keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Die dargestellten Einschränkungen begründeten keinen langdauernden Gesundheitsschaden (S. 1 unten). Ein IV-relevanter Gesundheitsschaden sei somit nicht ausgewiesen. Auch das seit Sommer 2014 bekannte Harnblasenkarzinom sei erfolgreich behandelt worden (S. 2 oben).

2.3    Der Beschwerdeführer kritisierte in der Beschwerde (Urk. 1), dass der medizinische Sachverhalt seitens der Beschwerdegegnerin unzureichend abgeklärt worden sei, und verwies auf die Berichte und Stellungnahmen von Dr. A.___, Dr. B.___, Dr. C.___ und Dr. D.___. Ihm sei anhand der bereits bei den Akten befindlichen Dokumente eine Invalidenrente zuzusprechen (S. 6). Die Tatsache, dass Dr. C.___ keinen Arztbericht eingereicht habe, könne sich nicht zu seinen Lasten auswirken (S. 7).


3.

3.1    Vom 16. Mai 2012 bis 5. Juni 2012 befand sich der Beschwerdeführer zur stationären kardiologischen Rehabilitation in der Klinik E.___. Aus dem entsprechenden Bericht vom 20. Juni 2012 (Urk. 7/23/1-4) ergibt sich ein weitgehend unauffälliger Rehabilitationsverlauf.

3.2    Dem Bericht der Ärzte des F.___, Klinik für Kardiologie, vom 19. Juni 2012 (Urk. 7/23/8-9) ist die Diagnose einer koronaren Dreigefässerkrankung bei Status nach posteriorem STEMI mit Reanimation und PCI RCA und RCX am 8. Mai 2012 zu entnehmen (S. 1 Mitte). Zwischenzeitlich habe der Beschwerdeführer nie über pectanginöse Beschwerden oder Dyspnoe geklagt (S. 1 unten). Nun sei eine elektive PCI RIVA durch einen beschichteten Stent erfolgt, welche komplikationslos verlaufen sei (S. 2 Mitte).

3.3    Im Bericht des Leitenden Arztes der Kardiologie des Spitals G.___ vom 18. November 2013 (Urk. 7/32/1-2) werden folgende Hauptdiagnosen genannt (S. 1 Mitte):

- koronare Herzerkrankung

- Verdacht auf obstruktives Schlafapnoesyndrom

- gastroösophagealer Reflux bei axialer Hiatushernie

    Die Ergometrie vom 8. Oktober 2013 sei klinisch und elektrisch normal ausgefallen (vgl. auch Bericht vom 9. Oktober 2013 in Urk. 7/32/3-5). Aus kardiologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte und mittelschwere Arbeiten. Es sei jedoch wichtig, dass der Beschwerdeführer das Arbeitsvolumen und das Arbeitstempo im Wesentlichen selber bestimmen könne (S. 1 unten).

3.4    Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin und für Rheumatologie, berichtete am 25. November 2013 zuhanden der Krankentaggeldversicherung (Urk. 7/39/5-6) über Konzentrationsstörungen, Schlafstörungen, Erschöpfung und ein mittelschweres depressives Zustandsbild (S. 2 Frage 5). Er attestierte dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 3. Oktober 2013 (S. 2 Frage 8).

3.5    Dr. B.___ nannte im Bericht vom 4. Dezember 2013 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/33) neben den bekannten Diagnosen einen zunehmenden Erschöpfungszustand bei einem mittelschweren depressiven Zustandsbild sowie eine benigne Prostatahyperplasie (Ziff. 1.1). Er führte aus, die Beschwerdegegnerin solle etwa in einem halben Jahr einen weiteren Bericht anfordern, eine Integration scheine möglich (vor Ziff. 1.1).

3.6    Assistenzärztin A.___, H.___, nannte im Bericht vom 9. März 2014 zuhanden der Krankentaggeldversicherung (Urk. 7/51/9-11) im Wesentlichen die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (S. 2 unten). Sie führte aus, die depressive Stimmung stelle sich durch eine innere Unruhe, massive Existenzängste, Verzweiflung, Ratlosigkeit und starke Konzentrations-Gedächtnisstörungen dar. Meist bestünden Einschlafstörungen, ein oberflächlicher Schlaf, woraus Tagesmüdigkeit und körperliche Erschöpfung resultiere. Es bestehe ein ständiges Grübeln, gedanklich sei der Beschwerdeführer stark eingeengt auf die Kündigung und das damit verbundene Gefühl der Wertlosigkeit. Weiter lägen Insuffizienzgefühle, Minderwertigkeitsgefühle, Versagensängste, Antriebslosigkeit und eine rasche Ermüdbarkeit vor (S. 3 oben). Seit Oktober 2013 erfolge nebst einer psychopharmakologischen Behandlung eine stützende Gesprächstherapie wöchentlich beziehungsweise zweiwöchentlich (S. 3 Mitte). Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 25. Oktober 2013. Der Beschwerdeführer sei aufgrund des depressiven Zustandsbildes, bedingt einhergehend mit Konzentrationsstörungen, reduzierter Belastbarkeit sowie noch diskret reduzierter kognitiver Flexibilität für ein 100%-Pensum eingeschränkt. Aktuell sei eine schrittweise Wiederaufnahme beginnend mit einem Arbeitspensum von 50 % durchaus vorstellbar und vom Beschwerdeführer auch gewünscht (S. 3 unten).

3.7    Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, beratender Psychiater der Krankentaggeldversicherung, gab am 15. Mai 2014 (Urk. 7/51/8) an, dass die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode eine Arbeitsunfähigkeit begründe. Es sei nicht ganz klar, welche Arbeitsunfähigkeit attestiert sei. Gemäss den Angaben im Bericht vom März 2014 dürfe von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden, dies noch bis mindestens Ende Juni 2014. Angesichts der vorliegenden Angaben sei eine Remission im Gange, so dass mit einer weiteren Erhöhung der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden dürfe.

3.8    Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, H.___, hielt im Ärztlichen Zeugnis zuhanden der Krankentaggeldversicherung vom 17. Juni 2014 (Urk. 7/51/6) fest, dass es aufgrund eines Verdachtes auf einen Blasentumor zu einer Verschlechterung des psychischen Zustandsbildes gekommen sei. Er attestierte dem Beschwerdeführer vom 30. Mai 2014 bis zum 30. Juni 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.

3.9    RAD-Arzt Dr. med. I.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, gab mit Stellungnahme vom 1. Juli 2014 (Urk. 7/43/3) an, es lägen keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor, insbesondere keine fachärztlich-psychiatrisch ausgewiesenen. Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten die soweit erfolgreich behandelte und kompensierte koronare Herzkrankheit und das mittelschwere depressive Zustandsbild. Damit sei in Art und Schwere noch kein relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen. Eine Arbeitsunfähigkeit habe nur während den kurzen Klinikaufenthalten bestanden.

3.10    Dr. B.___ gab im Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 24. September 2014 (Urk. 7/53) an, der Beschwerdeführer sei zwischenzeitlich an einem Urothel-Karzinom der Harnblase erkrankt. Der Gesamtzustand des Beschwerdeführers sei weiterhin reduziert respektive er sei zurzeit 100 % erwerbsunfähig (Ziff. 1.1).

3.11    Der Oberarzt der Urologischen Klinik des Spitals G.___ gab im Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 27. November 2014 (Urk. 7/57/1-5) an, seit dem 2. Oktober 2014 sei mit der BCG-Instillationstherapie begonnen worden. Dabei würden wöchentlich einmal während sechs Wochen (Induktionszyklus) BCG-Applikationen durchgeführt; dies könne innerhalb der ersten 24 bis 48 Stunden erhebliche Nebenwirkungen nach sich ziehen, weswegen zumindest für den Tag der Applikation eine passagere Arbeitsunfähigkeit attestiert werden könne. Eine Empfehlung für zukünftige Therapien hänge sehr stark davon ab, ob nach dem Induktionszyklus mittels BCG erneut ein Karzinom nachgewiesen werden könne. In diesem Fall müsste man nochmals resezieren (stationärer Aufenthalt) oder einen erneuten Induktionszyklus machen (Ziff. 1.1). Der Beschwerdeführer habe die BCG-Behandlung bis jetzt gut vertragen. Entsprechend werde nicht von Einschränkungen ausgegangen. Aufgrund der voraussichtlich langjährigen Behandlung könne es zumindest während den BCG-Zyklen zu einer passageren Arbeitseinschränkung kommen. In den ersten 24 Stunden müsse jeweils mit einer verminderten Leistungsfähigkeit gerechnet werden (Ziff. 1.7).

3.12    Am 4. Dezember 2014 nahm RAD-Arzt Dr. I.___ erneut Stellung (Urk. 7/59/2). Er gab an, eine aktuelle, relevante fachärztlich-psychiatrische Stellungnahme liege nicht vor. Auch das neue urologische Krankheitsgeschehen (soweit erfolgreich behandeltes Karzinom der Harnblase) entspreche noch keinem relevanten Gesundheitsschaden.

3.13    Dr. B.___ nannte im Bericht vom 12. März 2015 zuhanden des Beschwerdeführers (Urk. 3/3) die bekannten Diagnosen (S. 1). Er führte aus, der Beschwerdeführer sei immer noch in urologischer Behandlung und erhalte regelmässige BCG-Zyklen. Diese hätten unmittelbar wie auch mittelfristig eine erneute Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zur Folge. Vor allem leide der Beschwerdeführer unter vermehrten abdominellen Beschwerden, Pollakisurie, reduziertem Allgemeinzustand und rascher Erschöpfung. Er sei vorläufig zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2).


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin stützte sich auf die Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. I.___, welcher davon ausging, dass die beim Beschwerdeführer vorliegenden Diagnosen keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Demgegenüber attestierte der Hausarzt Dr. B.___ dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsunfähigkeit. Der behandelnde Psychiater Dr. C.___ wurde mehrmals zur Einreichung eines Arztberichtes aufgefordert (vgl. Urk. 7/36), ist dieser Aufforderung jedoch nicht nachgekommen. Indessen liegt ein Bericht einer anderen Ärztin der H.___ vom März 2014 zuhanden der Krankentaggeldversicherung vor. Darin wird von einer schrittweisen Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit, beginnend mit einem 50%-Pensum, ausgegangen. Dr. C.___ selbst teilte der Krankentaggeldversicherung im Juni 2014 eine Verschlechterung des psychischen Zustandsbildes mit und attestierte dem Beschwerdeführer für Ende Mai bis Ende Juni 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.

4.2    Aufgrund der vorliegenden Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer an einer koronaren Herzkrankheit leidet, welche erfolgreich behandelt werden konnte. So gab der Leitende Kardiologe des Spitals G.___ im November 2013 an, dass aus kardiologischer Sicht für körperlich leichte und mittelschwere Arbeiten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe.

4.3    Das neu aufgetretene Karzinom der Harnblase konnte ebenfalls soweit erfolgreich behandelt werden. Es ist zwar möglich, dass es während den jeweils 6-wöchigen BCG-Zyklen zu einer passageren Arbeitseinschränkung – von einem Tag pro Woche – kommen kann. Dies führt aber nicht zu einer wesentlichen und längere Zeit dauernden Arbeitsunfähigkeit.

4.4    Aus psychiatrischer Sicht wurde beim Beschwerdeführer eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert. Zu prüfen bleibt, ob aufgrund dieser von einer wesentlichen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden kann.

4.5    Dr. B.___ attestierte dem Beschwerdeführer im November 2013 eine volle Arbeitsunfähigkeit, wobei er insbesondere psychiatrische Befunde anführte. Er ging indessen nicht von einem stabilen Gesundheitszustand aus, hielt er doch gemäss Bericht vom Dezember 2013 eine Integration noch für möglich. In den Berichten vom September 2014 und März 2015 attestierte Dr. B.___ dem Beschwerdeführer wiederum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, jedoch ohne Befunde zu nennen oder die Arbeitsunfähigkeit näher zu begründen. Er erwähnte insbesondere das neu aufgetretene Karzinom der Harnblase und die entsprechende Behandlung (BCG-Zyklen). Dies steht indessen im Widerspruch zur Beurteilung des urologischen Facharztes, wonach die Therapien einer beruflichen Tätigkeit nicht im Wege stünden (vgl. Urk. 7/57/1-5 Ziff. 1.9). Auch aufgrund der von Dr. B.___ genannten Beschwerden – er berichtete hauptsächlich über einen reduzierten Allgemeinzustand und rasche Erschöpfung - erscheint eine vollständige Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar. Schliesslich ist zu beachten, dass Dr. B.___ als Hausarzt eine Vertrauensstellung gegenüber dem Beschwerdeführer hat (vgl. E. 1.5), was sich auf den Beweiswert seiner Berichte auswirkt.

4.6    Assistenzärztin A.___ stellte im März 2014 die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode, ging indessen noch nicht von einem stabilen Gesundheitszustand aus. Sie hielt eine schrittweise Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit, beginnend mit einem Pensum von 50 %, für durchaus möglich. Auch der behandelnde Psychiater Dr. C.___ nahm gemäss Bericht vom März 2014 noch keine langandauernde Arbeitsunfähigkeit an, attestierte er dem Beschwerdeführer doch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von lediglich einem Monat.

    Zu berücksichtigen ist weiter, dass beim Beschwerdeführer unbestrittenermassen verschiedene psychosoziale Belastungsfaktoren vorlagen. Der Beschwerdeführer machte im November 2013 Aussagen über Stress bei der Arbeit, Auseinandersetzungen mit dem Vorgesetzten und einer grossen Verantwortung. Dies habe bei ihm zu gesundheitlichen Beschwerden geführt (vgl. Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung, Urk. 7/31 S. 1 und S. 2 unten). Entsprechend berichtete Hausarzt Dr. B.___ im November 2013 über ein mittelschweres depressives Zustandsbild mit Konzentrationsstörungen, Schlafstörungen und Erschöpfung. Offenbar traten depressive Störungen während der – bis Ende Dezember 2013 dauernden – Tätigkeit des Beschwerdeführers als Bauleiter für ein Architekturbüro auf, begab er sich doch im Oktober 2013 in psychiatrische Behandlung (vgl. Urk. 7/51/10-11). Assistenzärztin A.___ gab im März 2014 an, die neue Anstellung sei für den Beschwerdeführer nicht tragbar gewesen. Er sei gedanklich stark eingeengt auf die Kündigung und das damit verbundene Gefühl der Wertlosigkeit (Urk. 7/51/9-11 S. 1 unten und S. 3 oben). In die von Assistenzärztin A.___ attestierten Arbeitsunfähigkeiten gingen wohl psychosoziale, mithin IV-fremde Faktoren mit ein. Soweit die Arbeitsunfähigkeit durch psychosoziale Faktoren bedingt ist, ist sie indessen versicherungsrechtlich nicht relevant.

    Wesentlich ist schliesslich, dass die aus psychiatrischer Sicht gestellte Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich als therapeutisch angehbar gilt (Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2013 vom 4. März 2014 E. 3.6.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 9C_626/2013 vom 18. Februar 2014 E. 4.3, in welchem eine mittelgradige depressive Episode in Zusammenhang mit einer Brustkrebserkrankung zu beurteilen war). Bei mittelschweren depressiven Episoden verneint das Bundesgericht regelmässig deren invalidisierende Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 mit Hinweisen).

4.7    Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Beurteilung ihres RAD-Arztes davon ausging, es lägen keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Der medizinische Sachverhalt ist als in diesem Sinne erstellt zu betrachten. Weitere Abklärungen sind nicht erforderlich.

    Damit erweist sich die anspruchsverneinende Verfügung vom 10. Februar 2015 (Urk. 2) als zutreffend, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.


5.    Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Katrin Napierkowski

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannNeuenschwander-Erni