Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00322 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiber Möckli
Urteil vom 9. Juni 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher
Leimbacher Cerletti, Advokatur
Marktgasse 34, Postfach 456, 8180 Bülach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1964, ist gelernte Krankenschwester und arbeitete bis 1998 im Rehabilitations- und Pflegeheim Y.___ (Urk. 6/3 f.). Am 22. März 1998 meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, IV-Stelle, unter Hinweis auf seit dem Unfall vom 5. März 1998 bestehende Rückenbeschwerden zum Leistungsbezug an (Urk. 6/4). Nach umfangreichen medizinischen Abklärungen mit insbesondere Einholen des polydisziplinären Gutachtens des Y.___ GmbH, vom 25. Februar 2008 (Urk. 6/123 und ergänzender Stellungnahme des Y.___ vom 19. August 2008 [Urk. 6/137]) verneinte die IV-Stelle St. Gallen mit Verfügung vom 30. Oktober 2008 einen Leistungsanspruch (Urk. 6/140). Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. August 2010 bestätigte die vorgenannte Verfügung (Urk. 6/151).
1.2 Am 9. April 2013 meldete sich X.___ nunmehr bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wiederum zum Leistungsbezug an (Urk. 6/154). Die IV-Stelle klärte die beruflichen und medizinischen Verhältnisse ab und liess die Versicherte erneut im Y.___ am 26. und 28. Mai 2014 polydisziplinär untersuchen (Gutachten vom 19. Juni 2014 [Urk. 6/219] und ergänzende Stellungnahme des Y.___ vom 23. Dezember 2014 [Urk. 6/232]). Nach auferlegter Schadenminderungspflicht (Urk. 6/209 f.) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/211, Urk. 6/218, Urk. 6/220-229) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. Februar 2015 einen Leistungsanspruch (Urk. 2).
2. Gegen vorgenannte Verfügung erhob X.___ am 13. März 2015 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 10. April 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 unter Beilage ihrer Akten [Urk. 6/1-249]). Am 14. Juli 2015 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Antrag fest (Urk. 12), während die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 27. Juli 2015 auf Erstattung einer Duplik verzichtete (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2).
Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
2.
2.1 In der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) legte die Beschwerdegegnerin dar, die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit zwar eingeschränkt. Da ihr angepasste Tätigkeiten vollumfänglich zumutbar seien, resultiere aber keine Erwerbseinbusse. Dementsprechend betrage der Invaliditätsgrad 0 %, womit kein Leistungsanspruch bestehe.
2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend (Urk. 1), das Gutachten des Y.___ vom 19. Juni 2014 sei nicht beweiskräftig. Aufgrund der Beurteilungen der behandelnden Ärzte bestehe eine zumindest eingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit 2011 erheblich verschlechtert, womit sich ein Leistungsanspruch begründe. Eventualiter sei die Sache zur neuerlichen Begutachtung zurückzuweisen, um ein beweiskräftiges Gutachten einzuholen (Urk. 12).
2.3 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin eingetreten und hat den Leistungsanspruch materiell geprüft. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht eine anspruchsrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin seit der leistungsabweisenden Verfügung vom 30. Oktober 2008 (E. 1.3) verneint hat.
3.
3.1 Die Verfügung vom 30. Oktober 2008 (Urk. 6/140) beruhte im Wesentlichen auf dem polydisziplinären Gutachten des Y.___ vom 25. Februar 2008 (Urk. 6/123) und dessen ergänzenden Stellungnahme vom 19. August 2008 (Urk. 6/137). Sie wurde bestätigt durch das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen, welches die medizinischen Akten detailliert zusammenfasste (Urk. 6/151/38-42); hierauf wird verwiesen.
3.2 Seit der letztmaligen materiellen Prüfung sind die folgenden, wesentlichen Berichte zu den Akten genommen worden:
3.2.1 Dem Gutachten des Y.___ vom 19. Juni 2014 (Urk. 6/219/38) sind die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen:
1. Chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom unter lumbaler und thorakaler Betonung (ICD-10 M 54.80/Z 98.8)
- Status nach Rückenkontusion im Rahmen eines Sturzes am 5. März 1998
- Status nach Spondylodese LWK4/5 beidseits mit Cage-Einlage am 3. Februar 2012
- Status nach Entfernung des Osteosynthesematerials LWK4/S, Hemilaminektomie und Neurolyse L5 rechts am 30. August 2013
- Radiologisch regelrechter Befund der Lendenwirbelsäule
- Radiologisch unauffälliger Befund der Halswirbelsäule
- Klinisch unauffälliger Befund
2. Intermittierende Drehschwindelsymptomatik (ICD-10 H 81.4)
- Hinweise auf zentral-vestibuläre Funktionsstörung
Zudem enthält es die folgenden Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
1. Arterielle Hypertonie (ICD-10 I 10)
2. Leichte depressive Episode (ICD-10 F 32.0)
3. Schmerzverarbeitungsstörung (Symptomausweitung) (ICD-10 F 54)
- Phobischer Schwindel (ICD-10 F 40.2) bei anamnestisch Verdacht auf initial benignem paroxysmalen Lagerungsschwindel (H 81.1)
- Verdacht auf funktionelles sensibles Hemisyndrom rechts mit Symptomausweitung (ICD-10 F 54).
In einem interdisziplinären (Orthopädie, Neurologie, Otorhinolaryngologie, Allgemeine Innere Medizin und Psychiatrie) Konsensus gelangten die Gutachter zur Feststellung, dass zusätzlich zu den Rückenbeschwerden, welche auch nach den Operationen nicht gebessert hätten, die Beschwerdeführerin über Schwindelanfälle, welche vor etwa eineinhalb Jahren plötzlich begonnen hätten, klage (Urk. 6/219/39).
Vom Bewegungsapparat her sei bei der orthopädischen Untersuchung ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom mit lumbaler und thorakaler Betonung bei Status nach Spondylodese LWK4/5 mit Cage-Einlage 2012 und Materialentfernung 2013 diagnostiziert worden. Die übrigen radiologischen Befunde an der Wirbelsäule hätten sich weitgehend unauffällig gezeigt. Die Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule sei aufgrund der objektiven orthopädischen Befunde vermindert, sodass der Beschwerdeführerin körperlich schwere Tätigkeiten, wie auch diejenige als Krankenschwester in der Pflege nicht mehr zugemutet werden könnten. In einer körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit bestehe eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit (Urk. 6/219/39).
Bei der neurologischen Untersuchung habe keine radikuläre Symptomatik als Schmerzursache festgestellt werden können. Für die Sensibilitätsstörung rechts bestehe keine organische Ursache. Sie werde als funktionelles Hemisyndrom im Rahmen der Symptomausweitung beurteilt. Aus neurologischer Sicht bestehe ausser der verminderten Belastbarkeit der Wirbelsäule keine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/219/39).
Bei der otorhinolaryngologischen Untersuchung sei eine intermittierende Drehschwindelsymptomatik mit Hinweisen auf eine zentral-vestibuläre Funktionsstörung diagnostiziert worden. Die peripher-vestibuläre Funktion sei normal gewesen. Aus otorhinolaryngologischer Sicht bestehe eine qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, indem sturzgefährdende Tätigkeiten sowie solche mit Eigen- oder Fremdgefährdung nicht verrichtet werden könnten. In zeitlicher Hinsicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt (Urk. 6/219/39).
Die allgemeininternistische Untersuchung habe zur Diagnose einer arteriellen Hypertonie, welche medikamentös behandelt werde, geführt. Die übrigen Befunde seien unauffällig gewesen. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei aus allgemeininternistischer Sicht nicht eingeschränkt (Urk. 6/219/39).
Bei der psychiatrischen Untersuchung sei eine leichte depressive Episode diagnostiziert worden. Zudem bestehe eine Schmerzverarbeitungsstörung mit Symptomausweitung. Diese erkläre die somatisch nicht ausreichend objektivierbaren Beschwerden, wie die Rückenschmerzen und den Schwindel. Die depressive Symptomatik sei nur leichtgradig ausgeprägt. Die Beschwerdeführerin sei dadurch im Alltag nicht behindert. Aus psychiatrischer Sicht ergebe sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (Urk. 6/219/40).
Die Gutachter hielten zusammenfassend fest, dass die Beschwerdeführerin aus polydisziplinärer Sicht für eine körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit ohne absturzgefährdende Arbeiten oder solche an gefährlichen Maschinen zu 100 % arbeits- und leistungsfähig sei. Körperlich schwere Tätigkeiten seien ihr nicht mehr zumutbar. Während die Gutachter die Fortführung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung empfahlen, erachteten sie berufliche Massnahmen aufgrund der ausgeprägten subjektiven Krankheitsüberzeugung der Beschwerdeführerin für nicht angezeigt und die Prognose daher weiterhin als ungünstig (Urk. 6/219/41).
3.2.2 Mit Schreiben vom 17. November 2014 nahm das Z.___ ([Urk. 6/228]) Stellung zum Gutachten des Y.___ vom 19. Juni 2014 und gelangte zum Ergebnis, das Gutachten sei nicht verwertbar (Urk. 6/228/4). Die Diagnosestellung lautete im Wesentlichen (Urk. 6/228/3):
1. Chronische Lumbalgien
2. Cervicocephales Schmerzsyndrom
3. Rezidivierender Attackenschwindel seit November 2012
4. Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F 32.1)
5. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F 45.4)
Diese Diagnosen hätten sehr wohl Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Subjektiv fühle sich die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig auch für angepasste Tätigkeiten. Das positive Leistungsbild bestehe aus ungefähr 15 Minuten Gehen, 30 Minuten Sitzen, 5 kg Heben. Das negative Leistungsbild beinhalte, dass keine Tätigkeit längere Zeit ausgeführt werden könne. Die Beschwerdeführerin brauche immer wieder Pausen, dies sofort bei exazerbierenden Schmerzen, sogar auf der Strasse und gemäss Fremdanamnese sofort Anhalten, wenn Schmerzen vorhanden seien. Es sei keine schwere Haushaltsarbeit möglich. Zudem bestünden viele Ängste und Nervosität. Aufgrund der neuropsychologischen Einschränkungen (Depression) sowie des positiven und negativen Leistungsbildes und der Fremdanamnese sei die Beschwerdeführerin 100 % arbeitsunfähig auch für angepasste Tätigkeiten.
Insgesamt könne auf das Gutachten des Y.___ nicht abgestellt werden. Das Gutachten sei oberflächlich, psychiatrisch nicht nachvollziehbar (Beschwerdeaufnahme fehle praktisch vollständig) und somit fehlerhaft und unvollständig.
3.2.3 Mit ergänzender Stellungnahme des Y.___ vom 23. Dezember 2014 (Urk. 6/232) erklärten die Gutachter, die psychopathologische Befunderhebung des Z.___ sei sehr dürftig erfolgt, wobei mehr subjektive als objektive Befunde angegeben worden seien. Unter Punkt 6 sei eine schwere Depression mit Schlafstörungen (3-4 Std. Durchschlaf), Lust- und Interesselosigkeit, Angst, Müdigkeit, Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit, Sinnlosigkeitsgedanken, Gedankenkreisen, Rückzug, Antriebslosigkeit, zum Teil auch Nervosität ohne Appetitverminderung genannt worden. Daraus liessen sich die ICD-10 Kriterien verminderte Freudeempfindungsfähigkeit, erhöhte Ermüdbarkeit, Konzentrationsstörungen und Schlafstörungen ableiten, was einer leichten depressiven Episode nach ICD10 entspreche. Bei einer mittelgradigen depressiven Episode nach ICD-10 käme es auch zu einer Appetitverminderung mit mitunter Gewichtsabnahme und zu Schuldgedanken oder einem verminderten Selbstwert mit negativen Zukunftsperspektiven beziehungsweise pessimistischen Zukunftsgedanken, die allumfassend sein müssten. Auch könnte aufgrund der gestellten Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung die attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollzogen werden. Zumindest wäre bei diesen Diagnosen eine Teilarbeitsfähigkeit zu erwarten gewesen. Mithin könne auf die Beurteilung des Z.___ nicht abgestellt werden. Die von der eigenen Beurteilung abweichende Einschätzung des Z.___ eines ähnlichen Gesundheitszustandes gründe darin, dass dort vor allem subjektive Befindlichkeiten miteinbezogen worden seien und zudem die somatische mit der psychiatrischen Beurteilung vermischt worden sei.
4.
4.1 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (E. 2.2) vermag das Gutachten des Y.___ (E. 3.2.1) zu überzeugen. Es beantwortet die gestellten Fragen umfassend, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beeinträchtigungen, wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den relevanten Vorakten erstellt und ist in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend. Ebenso wurden die gezogenen Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise hergeleitet. Das Gutachten wird damit den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (E. 1.5) gerecht. Ihm ist daher volle Beweiskraft zuzuerkennen.
4.2 Das - erstmals mit Replik vom 14. Juli 2015 (Urk. 12 S. 2 f.) – geltend gemachte Vorbringen der Beschwerdeführerin, das Gutachten des Y.___ sei zu Unrecht ohne Beizug eines Dolmetschers erstellt worden, zielt ins Leere. Grundsätzlich ist es Sache des Versicherten, rechtzeitig einen Antrag bei der Verwaltung oder allenfalls beim Gericht zu stellen, die Durchführung medizinischer Abklärungen habe in der Muttersprache zu erfolgen (Urteil des Bundesgericht I 58/06 vom 13. Juni 2006 E. 2.4 mit Hinweisen). Trotz entsprechendem Hinweis, die Beschwerdeführerin habe anzuzeigen, sofern sie einen Dolmetscher benötige (Urk. 6/190/2), unterliess sie es, um den Beizug eines Dolmetschers nachzusuchen (Urk. 6/192, 195). Ferner steht die Entscheidung darüber, ob die Verständigung mit einer fremdsprachigen Explorandin in ausreichendem Masse möglich oder ein Dolmetscher beizuziehen ist, im Ermessen des Gutachters. Er hat darüber nach Massgabe der bei der Auftragserfüllung zu wahrenden Sorgfalt zu entscheiden (Urteil des Bundesgerichts I 748/03 vom 3. März 2004 E. 2.1; Alfred Bühler, Die Mitwirkung Dritter bei der medizinischen Begutachtung im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren, Jusletter 3. September 2007 Rz 31). Der psychiatrische Experte des Y.___ erwähnte, die Beschwerdeführerin verfüge über nicht so gute, aber ausreichende Deutschkenntnisse (Urk. 6/219/22). Auch der orthopädische Gutachter notierte, dass die Unterredung in deutscher Sprache erfolgt und grundsätzlich ohne Verständigungsprobleme möglich gewesen sei (Urk. 6/219/26). So war es denn beiden möglich, eine zuverlässige fachmedizinische Beurteilung abzugeben; davon ist auch in Bezug auf die anderen teildisziplinären Begutachtungen des Y.___ auszugehen. Auch finden sich im Gutachten des Y.___ keine Anhaltspunkte, dass der psychiatrische Experte wegen Verständigungsschwierigkeiten Fragen offen lassen musste oder hinsichtlich der Befunde sowie Schlussfolgerungen Unsicherheiten bestanden. Die Befunde und Ergebnisse der spezialärztlichen Untersuchungen sind zudem multidisziplinär diskutiert worden.
4.3 Fremdanamnestische Abklärungen sind sodann – entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin (Urk. 12 S. 3) - bei der psychiatrischen Begutachtung nicht unerlässlich. Eine Fremdanamnese kann zwar eine zentrale Erfahrungsquelle für den Arzt darstellen, allerdings muss sich der medizinische Sachverständige von entsprechenden Erhebungen einen wesentlichen Erfahrungsgewinn versprechen können. Die Art der Begutachtung und insbesondere ihr Umfang können nicht losgelöst vom konkreten Fall bestimmt werden, sondern müssen in Zusammenhang mit der Fragestellung und vom Krankheitsbild her gesehen werden (Urteil des Bundesgericht I 58/06 vom 13. Juni 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Vorliegend konnte der psychiatrische Gutachter des Y.___ auf umfangreiche medizinische Unterlagen, insbesondere das polydisziplinäre Gutachten des Y.___ vom 25. Februar 2008 (Urk. 6/123), die ergänzende Stellungnahme des Y.___ vom 19. August 2008 (Urk. 6/137) und sämtliche weiteren im Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen (Urk. 6/151) gewürdigten medizinischen Akten zurückgreifen. Nachdem die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin stets kohärent waren (Urk. 6/219/18, Urk. 6/219/20, Urk. 6/219/26, Urk. 6/219/32), drängten sich weitere fremdanamnestische Abklärungen (insbesondere Befragung von Angehörigen) nicht auf. Zudem führten die fremdanamnestischen Angaben, welche in der Stellungnahme des Z.___ enthalten waren (Urk. 6/228), zu keiner anderen gutachterlichen Einschätzung (E. 3.2.3).
Auch der Entscheid, ob eine Rücksprache mit den behandelnden Ärzten angezeigt ist, liegt grundsätzlich im Ermessen der Experten. Dass es sich dabei um eine sinnvolle Massnahme für die Verbesserung der Gutachtensakzeptanz handelt, ändert nichts am Fehlen eines diesbezüglichen Rechtsanspruches der Beschwerdeführerin (ein solcher lässt sich auch nicht aus BGE 137 V 210 E. 3.1.3.3 ableiten; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_270/2012 vom 23. Mai 2012 E. 4.2).
4.4 Soweit in der Beschwerdeschrift die Dauer der psychiatrischen Exploration bemängelt wird (Urk. 12 S. 2), ist festzuhalten, dass der zu betreibende zeitliche Aufwand der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie angemessen sein muss (Urteil des Bundesgerichts 9C_671/2012 vom 15. November 2012 E. 4.5 mit Hinweisen). Für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens kommt es in erster Linie darauf an, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Trifft dies - wie hier - zu, ist die Untersuchungsdauer grundsätzlich nicht entscheidend (Urteil des Bundesgerichts 9C_55/2009 vom 1. April 2009 E. 3.3 mit Hinweisen). Im Übrigen liegt es in der Natur der Sache, dass eine psychiatrische Begutachtung sich nicht auf einen gleich langen Beobachtungszeitraum stützen kann wie die Berichte behandelnder Fachleute. Dies allein vermag den Beweiswert einer Expertise nicht zu schmälern. Mit Blick auf die umfangreichen Vorakten, erscheint der für die psychiatrische Begutachtung vom 26. und 28. Mai 2014 betriebene zeitliche Untersuchungsaufwand von beinahe einer Stunde (Urk. 6/219/22) hinreichend; folglich überzeugt das Gutachten des Y.___ auch unter dem Aspekt der zeitlichen Dauer einer Expertise (E. 1.5).
4.5 Was die Beschwerdeführerin bezüglich strukturiertem Beweisverfahren am Gutachten des Y.___ bemängelt (Urk. 12 S. 4), hält angesichts der aktuellen Rechtsprechung nicht stand (E. 5.3.3). Somit ist das Gutachten des Y.___ auch in dieser Hinsicht beweiskräftig.
5.
5.1 Im Hinblick auf die Frage, ob eine relevante Verschlechterung im massgeblichen Zeitraum (E. 2.3) ausgewiesen ist, ist zum einen festzuhalten, dass die Parteien unbestrittenermassen von einem unveränderten gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht ausgehen (Urk. 1, Urk. 12 S. 1). So ist der Beschwerdeführerin eine körperlich schwere Arbeit nicht mehr zumutbar (Urk. 6/151/30; E. 3.2.1), während eine angepasste körperliche Tätigkeit (Anforderungsprofil vgl. E. 3.2.1) - so auch die angestammte Tätigkeit als Kinderkrankenschwester (Urk. 6/151/30; Urk. 6/219/30) - noch immer uneingeschränkt möglich ist, woran auch die Operationen am Rücken nichts geändert haben (Urk. 6/219/40-14).
Was zum anderen den Gesundheitszustand aus psychiatrischer Sicht betrifft, so lagen im Februar 2008 eine Schmerzverarbeitungsstörung und ein Verdacht auf Symptomausweitung sowie ein chronisches Spannungstyp-Kopfweh vor (Urk. 6/151/30), während nunmehr neben der Schmerzverarbeitungsstörung mit phobischem Schwindel und dem Verdacht auf ein funktionelles sensibles Hemisyndrom rechts mit Symptomausweitung eine leichte depressive Episode besteht (E. 3.2.1). Nachdem die Y.___-Gutachter - wie bereits schon im Februar 2008 (Urk. 6/123/16; vgl. auch Urk. 6/151/40) - die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht als nicht eingeschränkt bezeichneten (Urk. 6/219/40; E. 3.2.1), ist eine relevante Verschlechterung ohne weiteres zu verneinen. Selbst wenn aber mit Blick auf die Diagnosen der leichten depressiven Episode (ICD-10 F 32.0) und der Schmerzverarbeitungsstörung (Symptomausweitung [ICD-10 F 54]) mit den Subdiagnosen des phobischen Schwindels (ICD-10 F 40.2) und des Verdachts auf funktionelles sensibles Hemisyndrom rechts mit Symptomausweitung (ICD-10 F 54) von einer Veränderung des Gesundheitszustandes auszugehen wäre, fehlte es an einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit und damit an einer rentenbegründenden Veränderung wie nachfolgend zu zeigen ist.
5.2
5.2.1 Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursache und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 und anschliessende Urteile) angepasst und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtsprechung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung. Deren Rechtsnatur kann offen bleiben. Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuhalten. Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein strukturiertes Beweisverfahren ersetzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweislast der rentenansprechenden Person (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) treten im Regelfall beachtliche Standardindikatoren. Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatrischen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur. Recht und Medizin wirken sowohl bei der Formulierung der Standardindikatoren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzelfall zusammen. Im Grunde konkretisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6).
5.2.2 Gemäss BGE 141 V 281 ist nicht nur die somatoforme Schmerzstörung zu prüfen, sondern es fallen auch vergleichbare psychosomatische Leiden unter dieselbe Rechtsprechung (BGE 141 V 281 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3).
5.2.3 Ob vorliegend in psychiatrischer Hinsicht ausschliesslich von einer Schmerzstörung oder einem vergleichbaren psychosomatischen Leiden im Sinn eines "unklaren Beschwerdebildes" auszugehen ist, dessen Rentenrelevanz sich nach BGE 141 V 281 beurteilt, entscheidet sich danach, ob die leichte depressive Episode (E. 3.2.1) lediglich als Begleiterscheinung der Schmerzfehlentwicklung oder als selbständiges, davon losgelöstes Leiden anzusehen ist (Urteil 9C_173/2015 vom 29. Juni 2015 E. 4.2.2).
5.2.4 Der psychiatrische Experte des Y.___ (E. 3.2.1) führte aus, die leichte depressive Episode (ICD-10 F 32.0) sei gekennzeichnet durch verminderte Freudempfindungsfähigkeit, erhöhte Ermüdbarkeit, leichte Konzentrationsstörungen und Schlafstörungen (Urk. 6/219/23). Negative Zukunftsperspektiven würden sich auf die gesundheitliche und berufliche Situation der Beschwerdeführerin beziehen. Im Vordergrund steht jedoch die ausgeweitete somatische Beschwerdesymptomatik mit Schmerzen im Bewegungsapparat und mit Schwindel. Aus der Krankengeschichte der Beschwerdeführerin wird denn auch ersichtlich, dass sich infolge des Unfalls (1998) eine Schmerzverstärkung entwickelt und diese wiederum zu konsekutiven depressiven Symptomen geführt hat. Dass die leichte depressive Episode nicht einer verselbständigten psychischen Beeinträchtigung entspricht, zeigt bereits die Diagnose im Gutachten des Y.___ vom 25. Februar 2008 (Urk. 6/123/26) auf: Damals wurde noch keine Erkrankung aus dem depressiven Formenkreis diagnostiziert. In der Tat deutet die Entwicklung einer depressiven Erkrankung erst im Verlauf und nach dem Auftreten einer Schmerzerkrankung nicht auf eine eigenständige Erkrankung, sondern auf eine "blosse" Begleiterscheinung hin (z.B. Urteil 8C_689/2014 vom 19. Januar 2015 E. 3.4 mit Hinweisen).
Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der gutachterlichen Feststellung, dass die leichtgradig ausgeprägte depressive Symptomatik die Beschwerdeführerin weder im Alltag noch in der Arbeitsfähigkeit behindere (E. 3.2.1), ist die leichte depressive Episode lediglich als Begleiterscheinung zum unklaren Beschwerdebild zu werten. Damit beurteilt sich die Frage der invalidisierenden Wirkung der psychiatrischen Diagnosen insgesamt nach der sogenannten Schmerzrechtsprechung (E. 5.2.1 f.).
5.3
5.3.1 Nach Aufgabe des Konzepts der Überwindbarkeitsvermutung, welche durch eine ergebnisoffene Beurteilung des funktionellen Leistungsvermögens als zentralem Beweisgegenstand abgelöst wird, scheint der Begriff des Kriteriums nicht mehr geeignet. Das Bundesgericht spricht fortan von Indikatoren, einem Begriff, der massgebliche Beweisthemen bezeichnet, anhand welcher ein bestimmter Sachverhalt ermittelt wird (vgl. dazu auch Peter Henningsen, Probleme und offene Fragen in der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit bei Probanden mit funktionellen Körperbeschwerdesyndromen, in: SZS 2014 S. 533 und 541 [Gutachten des Prof. Dr. Peter Henningsen, Klinik und Poliklinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Technische Universität München, vom Mai 2014 zu Fragen der Schweizer Praxis zur Invaliditätsfeststellung bei somatoformen und verwandten Störungen]; BGE 141 V 281 E. 4.1.1 und E. 4.1.2).
Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht in BGE 141 V 281 wie folgt:
- Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3)
- Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)
- Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3)
- Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Einzelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern Indizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3).
5.3.2 In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist sinngemäss wie in BGE 137 V 210 (betreffend die rechtsstaatlichen Anforderungen an die medizinische Begutachtung) vorzugehen. Nach diesem Entscheid verlieren gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE a.a.O. E. 6 in initio). In sinngemässer Anwendung der nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten – gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (BGE 141 V 281 E. 8).
5.3.3 Wie im Folgenden zu zeigen ist, erlauben die medizinischen Akten hier eine schlüssige Beurteilung gestützt auf die für das Beweisverfahren massgebenden Indikatoren und ist auch in Anwendung der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine invalidisierende Wirkung der psychiatrischen Diagnosen zu verneinen. Eine Ergänzung des medizinischen Sachverhalts erübrigt sich damit.
Der psychiatrische Gutachter hat sich - wenn auch, da noch in Unkenntnis der heute geltenden bundesgerichtlichen Terminologie, nur sinngemäss - mit dem funktionellen Schweregrad der Beeinträchtigung auseinandergesetzt: Die Gesundheitsschädigung betreffend wurde die Ausprägung der relevanten Befunde thematisiert (Urk. 6/219/23 f. und 25). Ebenso wurden Behandlungserfolg und -resistenz von den Gutachtern des Y.___ polydisziplinär erörtert (Urk. 6/219/41) und sprechen nicht für einen hohen Schweregrad der psychischen Störungen. Trotz eher ungünstiger Prognose hinsichtlich Krankheitsüberzeugung der Beschwerdeführerin riet der psychiatrische Experte des Y.___ zu einer weiterführenden psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung (Urk. 6/219/26). Zusätzlich empfahl er die Einnahme von sedierenden und schmerzmodulierenden Antidepressiva sowie die Einführung von schlafhygienischen Massnahmen. Diese noch nicht in Anspruch genommenen fachärztlich-psychiatrischen Therapien sind im Rahmen der Schadenminderungspflicht rechtsprechungsgemäss (vgl. BGE 127 V 294 E. 4b/cc) zumutbar. Den beruflichen Massnahmen respektive der Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin steht ihre subjektive Krankheitsüberzeugung und nicht psychiatrisch begründete Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit im Wege (E. 3.2.1, Urk. 6/219/24). Hieraus lässt sich nicht auf eine invalidisierende, schwere psychische Störung, welche therapeutisch nicht angehbar wäre, schliessen (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2).
Auch die Frage von begleitenden Erkrankungen (Komorbidität) wurde seitens des Y.___ eingehend erörtert. Eine Störung - wie die leichte depressive Episode -, welche nach der Rechtsprechung als solche nicht invalidisierend sein kann, ist nicht Komorbidität (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 mit Hinweisen). Keine Komorbidität sind ferner der phobische Schwindel (ICD-10 F 40.2) und der Verdacht auf ein funktionelles sensibles Hemisyndrom rechts mit Symptomausweitung (ICD-10 F 54 [E. 3.2.1]), da diese lediglich eine diagnostisch unterschiedlich erfasste Variante derselben Entität (Schmerzverarbeitungsstörung mit Symptomausweitung [ICD-10 F 54]) darstellen (vgl. Urk. 6/219/41; BGE 1 4 V 281 E. 4.3.1.3 mit Hinweisen).
Es bestehen sodann keine relevanten Hinweise auf im Komplex der Persönlichkeit zu prüfende Merkmale und der soziale Kontext wurde im Gutachten ebenfalls angesprochen und berücksichtigt (Urk. 6/219/23). Ohnehin vermag auch unter BGE 141 V 281 ein psychosozial bedingtes Beschwerdebild (beispielsweise der Einfluss des Migrationshintergrunds, der nur kurzen Arbeitstätigkeit in ihrem angestammten Beruf als Kinderkrankenschwester oder der Abhängigkeit von der Familie [Urk. 6/219/22]) keine versicherte Gesundheitsbeeinträchtigung darzustellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_826/2015 vom 16. April 2015 E. 3.1.1).
Unter dem Aspekt der Konsistenz erscheinen sowohl der Umfang der bestehenden Lebensaktivitäten wie auch der Leidensdruck als genügend berücksichtigt. Diesbezüglich zeigte der psychiatrische Experte des Y.___ Inkonsistenzen auf, indem die Beschwerdeführerin zwar eine subjektive Krankheitsüberzeugung mit schweren Beschwerden zeige (Urk. 6/219/24), jedoch einfache Haushaltsarbeiten wie Kochen oder Brot einkaufen selber erledige, weiterhin Reisen unternehme und aus ihrem sozialen Umfeld nicht herausgefallen sei (Urk. 6/219/25).
5.3.4 Zusammenfassend fehlt es damit - selbst in Beachtung der neuen Standardindikatoren - auch in psychiatrischer Hinsicht an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden.
5.4 Insgesamt ist angesichts der medizinischen Aktenlage (E. 3.2) mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin – unverändert (vgl. Urk. 6/151/40-41) - in angepasster Tätigkeit als Krankenschwester zu 100 % arbeitsfähig ist. Eine anspruchserhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ist damit nicht überwiegend wahrscheinlich (vgl. BGE 134 V 109 E. 9.5) gemacht worden, weshalb die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden ist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
6. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Leimbacher
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstMöckli