Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00323




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Buchter

Gerichtsschreiberin Oertli

Urteil vom 30. Juni 2015

in Sachen


X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch lic. iur. O.___

FS-Consulting

Rudolf-Diesel-Strasse 28, 8404 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




weitere Verfahrensbeteiligte:


proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz

Schwarztorstrasse 26, Postfach 8166, 3001 Bern

Beigeladene



Nachdem die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügungen vom
10. Februar 2015 ab 1. September 2014 eine ganze Rente der Invalidenversicherung und ab 1. Oktober 2014 eine Viertelsrente zugesprochen hat (Urk. 2, vgl. auch Urk. 6/58-59),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 13. März 2015, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen, die Zusprache eine ganzen Invalidenrente und eventuell die Rückweisung zu weiteren medizinischen Abklärungen beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 20. April 2015 (Urk. 5),

nach Einsicht in die ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde schliessende Stellungnahme vom 16. Juni 2015 der zum Prozess beigeladenen proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz, die sich als Stiftung, die den angeschlossenen Vorsorgewerken und so auch der ursprünglich beigeladenen Pensionskasse Gärtner & Floristen den rechtlichen Rahmen gibt (Urk. 9), auswies (Urk. 11, und Urk. 12/1-3),


in Erwägung, dass

Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ist (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), und Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]), und dass Erwerbsunfähigkeit der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist (Art. 7 ATSG),

das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln ist, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind,

das fortgeschrittene Alter, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt wird, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist,

sich der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen lässt, sondern von den Umständen des Einzelfalls abhängt,

dabei die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich massgebend sein können (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweisen),

die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, nicht zuletzt davon abhängt, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht,

für den Zeitpunkt, in welchem die Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit der (Teil-)Erwerbsfähigkeit abzustellen ist (BGE 138 V 457 E. 3.3),


in weiterer Erwägung, dass

sich der 1953 geborene Beschwerdeführer unter Hinweis auf einen operierten Bandscheibenvorfall am 10. März 2014 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung anmeldete (Urk. 6/2),

der Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit in der Gartenpflege und im Gartenunterhalt mit körperlich anstrengenden Arbeiten, die regelmässig mit grossen Scherkräften im Rückenbereich verbunden sind (vgl. Urk. 6/9 Ziff. 5), seit Dezember 2012 nicht mehr ausführen kann, weshalb er Taggelder der Krankentaggeldversicherung bezog (Urk. 6/13 S. 26 und S. 40 sowie die Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes der IV-Stelle, RAD, vom 1. September 2014 in Urk. 6/29 S. 4),

der Beschwerdeführer nach Besuch der Grundschule sowie Abschluss einer Schreinerlehre in Y.___ seit 1974 bei der Z.___ AG im Bereich Gartenpflege und Gartenbau arbeitete und dort im Zeitpunkt der IV-Anmeldung immer noch angestellt war (Urk. 6/2 und Urk. 6/9),

der Beschwerdeführer an einer Lumbalgie bei einer Spondylarthrose L4/5 beidseits mit degenerativer Spondylolisthese L4 leidet und sich im Dezember 2013 in der Klinik A.___ einer Dekompression L4/5 rechts bei Diskushernie L4/5 rechts mit Quadrizepsschwäche M4 unterzogen hat (Urk. 6/14/6-7, Urk. 6/15/5-6, Urk. 6/21),

mit diesen Diagnosen, denen bildgebende Befunde zugrunde liegen (Urk. 6/13/13), und den aktenkundigen Arztberichten (Urk. 6/14/6-7, Urk. 6/21 sowie Stellungnahme des RAD vom 1. September 2014 in Urk. 6/29 S. 4 f.) ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit in der Gartenpflege und im Gartenbau nicht mehr ausführen kann (vgl. auch Urk. 6/9 Ziff. 5) und ihm nur noch sitzende und leichte wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar sind,

es nach Auskunft der Arbeitgeberin keine Umplatzierungsmöglichkeiten im Betrieb gibt (Urk. 6/9 Ziff. 2.4),

der Beschwerdeführer im Zeitpunkt, in dem die medizinische Zumutbarkeit der Verwertung der Restarbeitsfähigkeit feststand (Juni/Juli 2014 vgl. Urk. 6/21, Urk. 6/26 und die Stellungnahme des RAD vom 1. September 2014 in Urk. 6/29 S. 4 f.) 61 Jahre alt war,

der Beschwerdeführer zuvor während 40 Jahren im Gartenbau und in der Gartenpflege tätig war und körperlich anstrengende Arbeiten ausführte, die ihm nun nicht mehr zumutbar sind,

sich beim 1953 geborenen Beschwerdeführer auch bei Annahme einer unbeschränkten Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit die Frage nach deren Verwertbarkeit stellt,

der Beschwerdeführer zwar als sehr versiert im Gartenbau und in der Gartenpflege gelten muss, er aber über keine wesentlichen anderen Berufserfahrungen und Fertigkeiten verfügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 3.2.1 betreffend einen 60 Jahre alten Versicherten, der 25 Jahre im selben Hotel als Portier tätig war),

der Beschwerdeführer einen Berufswechsel vollziehen und ein hohes Mass an Anpassungsfähigkeit aufbringen müsste, was angesichts der Anstellung im gleichen Betrieb während praktisch seiner ganzen Erwerbsbiographie als wenig wahrscheinlich erscheint,

daneben namentlich der Umstand, dass der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitpunkt nur noch etwas weniger als vier Jahre vor seiner Pensionierung stand, einen durchschnittlichen Arbeitgeber davon abhalten würde, die mit seiner Beschäftigung verbunden Risiken wie krankheitsbedingte Arbeitsausfälle, berufliche Unerfahrenheit, altersbedingt geringe Anpassungsfähigkeit und hohe Sozialkosten einzugehen, zumal behinderungsgerechte Arbeitsplätze mit der Möglichkeit, teils stehend, teils sitzend zu arbeiten, von Behinderten in jungem und mittlerem Alter ebenfalls stark nachgefragt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 3.2.2),

eine Gesamtwürdigung der für die Zumutbarkeitsfrage entscheidenden objektiven und subjektiven Umstände somit ergibt, dass die Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit namentlich mit Blick auf die 40-jährige Tätigkeit als Gärtner im selben Betrieb und das fortgeschrittene Alter auch unter Berücksichtigung eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes realistischerweise nicht gegeben ist,

bei diesem Ergebnis offen bleiben kann, ob der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit zusätzlich schulterbedingt eingeschränkt ist (vgl. Urk. 6/9/13, Urk. 8 und Urk. 1 S. 4),

es somit an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit fehlt, weshalb eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vorliegt, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (BGE 138 V 457 E. 3.1),

der Beschwerdeführer deshalb gestützt auf seine Anmeldung von 10. März 2014 (Urk. 6/2) ab 1. September 2014 (Art. 29 Abs. 1 IVG) Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügungen vom 10. Februar 2015 mit dieser Feststellung aufzuheben sind,


in weiterer Erwägung, dass

das Verfahren gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG kostenpflichtig ist, die Kosten ermessenweise auf Fr. 600.-- festzulegen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,

dem vertretenen Beschwerdeführer ausgangsgemäss eine Prozessentschädigung zusteht, die gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen und unter Berücksichtigung dieser Grundsätze auf Fr. 800.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist,


erkennt das Gericht:

1.    In Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 10. Februar 2015 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. September 2014 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- lic. iur. O.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin



GräubOertli