Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00324 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 5. April 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch lic. iur. Y.___
Krepper Spring Partner
Sophienstrasse 2, Postfach 1517, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1968, Mutter von zwei Kindern (geboren 1993 und 1996), gelernte Kleinkindererzieherin, seit 2005 als pädagogische Mitarbeiterin an einer heilpädagogischen Schule angestellt, meldete sich unter Hinweis auf eine am 25. Februar 2008 erlittene unfallbedingte Knieverletzung am 5. Januar 2009 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3 Ziff. 3.1, 6.2, 6.3 und 7.1-3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm eine Begutachtung in Aussicht (Urk. 6/113, Urk. 6/116), die dann nicht umgehend erfolgen konnte, worauf sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 10. November 2011 die Zusprache einer bis April 2011 befristeten Rente in Aussicht stellte (Urk. 6/87). Mit Verfügungen vom 10. Dezember 2013 sprach sie ihr eine befristete ganze Rente von Juli 2009 (Urk. 6/158) bis April 2011 (Urk. 6/164) zu, wobei sie die am 26. Januar 2012 gegen den Vorbescheid erhobenen Einwände (vgl. Urk. 6/93) als Verschlechterungsgesuch einstufte (Urk. 6/136 S. 5 oben).
1.2 Nach Eingang von am 10. Mai 2014 (Urk. 6/179) und 25. Juli 2014 (Urk. 6/193) erstatteten Gutachten sowie durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/196, Urk. 6/206) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. Februar 2015 einen Rentenanspruch (Urk. 6/208 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 13. März 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. Februar 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihre eine Invalidenrente entsprechend einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1). Sie habe eigene medizinische Beurteilungen in Auftrag gegeben, die sie im Rahmen des beantragten zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2) einbringen werde (S. 3 Ziff. 6).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2015 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde.
Nach entsprechender Nachfrage des Gerichts am 24. Mai 2016 (Urk. 9) reichte die Beschwerdeführerin am 29. August 2016 (Postaufgabe; Urk. 12) einen Arztbericht vom 10. August 2016 (Urk. 13/1) und am 17. Januar 2017 eine Replik (Urk. 20) ein. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 23. Februar 2017 auf Duplik (Urk. 23), was der Beschwerdeführerin am 27. Februar 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 24).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Im Falle einer erneuten Anmeldung ist abzuklären, ob seit der zuletzt ergangenen Verfügung, mit welcher ein Rentenanspruch verneint oder befristet worden war, eine Veränderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist; dabei ist wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG (nachstehend E. 1.3) vorzugehen (vgl. BGE 117 V 198 E. 3a).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, gemäss den eingeholten Gutachten bestehe aus rheumatologischer Sicht weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 75 % in angepasster Tätigkeit und aus psychiatrischer Sicht liege keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor; es sei weiterhin ein Invaliditätsgrad von 33 % ausgewiesen (S. 1).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber unter Hinweis auf verschiedene Arztberichte auf den Standpunkt (Urk. 1), es könne nicht zweifelhaft sein, dass sie über Mitte Januar 2011 hinaus in ihrer Arbeits- und Erwerbsfähigkeit erheblich beeinträchtigt gewesen sei (S. 8 Ziff. 27), und stellte in Aussicht, von ihr veranlasste medizinische Beurteilungen einzureichen (S. 3 Ziff. 6).
2.3 Strittig ist, ob über die bis April 2011 befristete Rentenzusprache hinaus aufgrund einer revisionsrelevanten Veränderung ein Rentenanspruch besteht.
3.
3.1 Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 15. Februar 2011 ein Gutachten im Auftrag einer Erwerbsausfallversicherung (Urk. 6/61/2-8).
Der Gutachter kam zum Schluss, es seien aus psychiatrischer Sicht weder Diagnosen mit noch solche ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen (S. 5 Ziff. 5).
Auch bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % sowohl in der bisherigen (angestammten) Tätigkeit als auch in anderen (adaptierten) Tätigkeiten (S. 6 Ziff. 7).
3.2 Am 21. Februar 2011 erstatteten die Fachpersonen des A.___ einen Bericht im Auftrag des gleichen Versicherers (Urk. 6/61/9-13), basierend auf einer am 17./18. Januar 2011 erfolgten Funktionsorientierten Medizinischen Abklärung (FOMA).
Sie nannten als Diagnose ein multifaktoriell bedingtes Schmerzsyndrom am rechten Kniegelenk/Bein, das sie wie folgt näher umschrieben (S. 2 Ziff. 1):
- Status nach Patellaluxation 2004
- Status nach 3-maligen operativen Eingriffen am rechten Kniegelenk (2004, 2005, 2006)
- Status nach Patellarezentrierung, Trochleaplastik und Rückverlagerung der Tuberositas tibiae und Rekonstruktion des lateralen Retinaculums rechts am 25. Februar 2008
- Status nach arthroskopischer Arthrolyse am 8. Oktober 2008
- postoperativ complex regional pain syndrome (CRPS)
- aktuell: komplexe Schmerzsymptomatik mit neuropathischen Schmerzanteilen, leichten residuellen trophischen Störungen, dysfunktionalem Schmerzverhalten
- aktive Bewegungseinschränkung
- radiologisch mässige Gonarthrose
Das arbeitsbezogene relevante Problem bestehe in einer verminderten Belastungstoleranz des rechten Kniegelenkes. Die Belastbarkeit liege allgemein im Bereich einer vorwiegend sitzenden Arbeit; leichte Gewichte bis 10 kg könnten selten hantiert werden (S. 3 Ziff. 3.1). Die Belastbarkeit sei für das Führen und Begleiten von zum Teil schwer behinderten Jugendlichen nicht genügend (S. 4 Ziff. 3.2). Sehr leichte, vorwiegend sitzende Arbeit sei ganztägig zumutbar mit der Möglichkeit zur Wechselbelastung, zusätzlichen Pausen von insgesamt zirka 2 h pro Tag und sofern das Sitzen mit genügend Beinfreiheit verbunden sei und regelmässig unterbrochen werden könne (S. 4 Ziff 3.3).
Zur Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, die Tätigkeit als pädagogische Mitarbeiterin in einer Schule mit mehrfach behinderten Kindern sei der Versicherten aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar (S. 5 Ziff. 6.1). Aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht wäre der Versicherten medizinisch-theoretisch eine überwiegend sitzende Arbeit an einem ergonomisch eingerichteten Arbeitsplatz ganztags zumutbar, dies mit einem erhöhten Erholungsbedarf von 2 Stunden pro Tag, entsprechend einer 75%igen Arbeitsfähigkeit optimal adaptiert. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt (S. 5 Ziff 6.2).
3.3 Gemäss Feststellungsblatt vom 10. November 2011 (Urk. 6/82) schloss Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), in ihrer Beurteilung vom 1. April 2011 aus den vorstehend genannten Gutachten auf eine 75%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ab dem Zeitpunkt der A.___-Untersuchung (Januar 2011), der seit der Operation im Februar 2008 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorangegangen war (S. 7 oben). Der darauf basierende Einkommensvergleich ergab einen 70 % übersteigenden Invaliditätsgrad ab Februar 2009 (S. 8 f.) und einen Invaliditätsgrad von rund 33 % ab 17. April 2011 (S. 10).
4.
4.1 Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in einem Verlaufsbericht vom 20. Januar 2012 (Urk. 6/121) aus, er betreue die Beschwerdeführerin seit Juli 2011. Er nannte folgende Diagnosen:
- chronisches Schmerzsyndrom des rechten Beines mit neuropathischem Schmerzcharakter, invalidisierend
- nach 5 Knieoperationen ab 2004 und Entwicklung eines CRPS rechtes Knie 2008
- reaktiver psychophysischer Erschöpfungszustand persistierend
- rezidivierende depressive Episoden, Differentialdiagnose (DD): Zyklothymia
- posttraumatische Belastungsstörung (Schädelhirntrauma Sohn 2002).
Seit seiner Betreuung betrage aus seiner ärztlichen Sicht die Arbeitsunfähigkeit 100 % und die Leistungsunfähigkeit auch zwischen 70 und 80 %.
4.2 Vom 17. Januar bis 28. März 2013 weilte die Beschwerdeführerin stationär in der D.___, worüber am 3. April 2013 berichtet wurde (Urk. 6/170/6-10 = 6/179/112-116). Es wurden folgende Diagnosen genannt (S. 1):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)
- Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01)
Als Zuweisungskontext wurden eine schleichende depressive Dekompensation im Verlauf der letzten zwei Jahre aufgrund chronischer Schmerzen (rechtes Knie) und Panikattacken genannt. Bei Eintritt hätten stark ausgeprägte Schlafprobleme, psychische Anspannung, Schwermut und ausgeprägter sozialer Rückzug im Vordergrund gestanden (S. 1 Mitte).
Die Entlassung der Patientin sei in gebessertem Zustand erfolgt (S. 4 unten). Attestiert wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis 11. April 2013 (S. 5 oben).
4.3 Dr. C.___ (vorstehend E. 4.1) nannte in seinem Bericht vom 1. Januar 2014 (Urk. 6/170/1-5) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1):
- rezidivierende mittelschwere depressive Störung (ICD-10 F33.1) seit mindestens 2010
- Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) seit Jahren
- komplexe neuropathische Schmerzen rechtes Bein seit zirka 2007 bei Status nach mehreren Knieoperationen rechts
Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit der ersten Operation 2008 und führte aus, die Beschwerdeführerin könne so keiner Arbeit nachgehen (S. 2 unten).
4.4 Am 10. Mai 2014 erstattete Dr. med. E.___, Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/179/1-102). Sie stützte sich auf die ihr überlassenen Akten (S. 5 ff.), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 2 f., S. 86 f.) und die im Rahmen der internistisch-rheumatologischen Untersuchung am 14. April 2014 (S. 2 Ziff. 1) erhobenen Befunde (S. 88 ff.).
Sie nannte als rheumatologische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine verminderte Belastbarkeit und Beschwerden im rechten Knie und Bein bei (S. 95 Ziff. 9.1):
- komplexer Schmerzsymptomatik mit neuropathischen Schmerzanteilen bei
- Status nach CRPS Typ I ab etwa Oktober 2008 bei Status nach multiplen Knie-Operationen von August 2004 bis Oktober 2008 wegen rezidivierender Patella-Luxationen ab 15. März 2004 mit
- mässiger Synovitis und wenig Reizerguss sowie mässigen degenerativen Veränderungen mit kurzstreckiger Tendinitis der Patellarsehne (2 cm) im oberen Anteil, sonst jedoch intakten Meniski und Bändern
- bildgebend seit Jahren im wesentlichen unverändert (MRI April 2014 gegenüber MRI August 2012 und Januar 2010) mit
- normaler Knochendichte an beiden Schenkelhälsen
- jedoch rechts etwas geringere Knochendichte als links (DEXA April 2014) mit
- leicht vermindertem Wadenumfang rechts zu links und seitengleichen Oberschenkelumfängen
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie einen Vitamin D-Mangel (S. 95 Ziff. 9.2).
In ihrer Beurteilung führte die Gutachterin aus, bei der Beschwerdeführerin bestünden strukturelle Veränderungen im Bereich des rechten Knies, die ihre Leistungsfähigkeit einschränkten. Die vorhandenen Befunde erklärten jedoch das Ausmass ihrer Beschwerden nicht. Sie könne eine angepasste Tätigkeit zu 100 % ausüben, dies mit maximal einer Stunde zusätzlicher Pause pro Halbtag, um sich zu erholen und zu lockern (S. 97 Mitte).
Zur Arbeitsfähigkeit führte sie aus, die Beschwerdeführerin sei durch die eingeschränkte Funktion des rechten Knies limitiert, und sie zitierte die folgende Umschreibung gemäss Swiss Insurance Medicine (S. 99 oben):
Kniegelenk: Aus Gonarthrosen mit Gelenkinstabilität können sich Einschränkungen für das Besteigen von Leitern und Gerüsten, das Arbeiten in kauernder, kniender oder (bedingt) stehender Position sowie das Gehen in unebenem Gelände, längeres Abwärtsgehen oder Hinunterspringen ergeben. Meist keine Einschränkungen für wechselbelastende Tätigkeiten und für im Sitzen zu verrichtende Tätigkeiten ohne Zwangshaltung für das betroffene Bein (z.B. Pedalbedienung) respektive genügend Beinfreiheit für Spontanbewegungen.
Die Beschwerdeführerin könne Lasten bis zu 10 kg heben oder tragen. Die angestammte Tätigkeit als pädagogische Mitarbeiterin sei nicht angepasst, diese könne sie nicht mehr ausüben. Dagegen sei die Tätigkeit als Ernährungsberaterin oder eine andere leichte, hauptsächlich sitzende Tätigkeit angepasst. Diese könne sie zu 100 % ausüben, wobei sie pro Halbtag maximal eine Stunde zusätzliche Pause benötige, um sich zu erholen und zu lockern. Sie sei daher in einer angepassten Tätigkeit zu mindestens 75 % arbeitsfähig (S. 99 Mitte).
In der angestammten Tätigkeit sei sie seit dem 25. Februar 2008 nicht mehr arbeitsfähig. Vom 25. Februar 2008 bis 16. Januar 2011 habe eine Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit bestanden. In einer angepassten Tätigkeit sei sie ab 17. Januar 2011 gemäss dem genannten Profil im beschriebenen Umfang arbeitsfähig, dies (auch) gemäss der Einschätzung des Rheumatologen des A.___ im Januar 2011 (vgl. vorstehend E. 3.2). Seither sei keine wesentliche Änderung eingetreten (S. 99 Ziff. 11.2).
4.5 Am 25. Juli 2014 erstattete med. pract. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/193/1-30). Sie stützte sich auf die ihr überlassenen Akten (S. 3 ff.), das rheumatologische Gutachten von Dr. E.___ (vorstehend E. 4.4) und ihre eigene Untersuchung am 14. Juli 2014 (S. 1 unten).
In ihrer Beurteilung führte die Gutachterin unter anderem aus, bei der aktuellen Untersuchung habe bei der Beschwerdeführerin keine depressive Symptomatik mehr festgestellt werden können. Sie habe aktuell vor allem andauernde Schmerzen im rechten Bein beschrieben, Stimmungsschwankungen seien von ihr aktuell nicht beschrieben worden, auch keine aktuellen Angstzustände und/oder Panikattacken. Die von ihr angegebene ‚Antriebslosigkeit‘ und die von ihr angegebenen Ängste liessen sich aus gutachterlicher Sicht nicht mit den von ihr beschriebenen Freizeitaktivitäten und den angegebenen sozialen Kontakten vereinbaren; ein relevantes Rückzugs- oder Vermeidungsverhalten habe sich aktuell nicht eruieren lassen (S. 23 f.).
Sie habe vor allem mit einem etwas eigenwillig anmutenden subjektiven Krankheitskonzept mit einem aus psychiatrisch-gutachterlicher Sicht inadäquaten Schon- und Vermeidungsverhalten imponiert. Im Rahmen der aktuellen gutachterlichen Untersuchung habe sich eine Diskrepanz zwischen den von ihr angegebenen psychischen und psychosomatischen Beschwerden und dem erhobenen psychiatrischen Befund ergeben. Die von ihr angegebenen psychischen Beschwerden liessen sich nicht mit den von ihr angegebenen Aktivitäten im Rahmen der Freizeitgestaltung vereinbaren; sie liessen sich auch nicht mit dem aktuellen Verzicht auf eine adäquate ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung vereinbaren. Aus gutachterlich-psychiatrischer Sicht sei der Eindruck von Verdeutlichungstendenzen der Beschwerden bei einem eigenwilligen subjektiven Krankheitskonzept und vor dem Hintergrund eines hohen sekundären Krankheitsgewinns entstanden (S. 24 oben).
Aktuell hätten keine depressiven Symptome festgestellt werden können, welche sich zu einer depressiven Episode subsumieren liessen. Es sei von einer weitgehenden Remission der seit 2009 wiederholt beschriebenen depressiven Episoden auszugeben. Eine Angststörung habe aktuell nicht (mehr) festgestellt werden können. Bei einem aktuell weitestgehend unauffälligen psychischen Befund rückten bei der Beschwerdeführerin akzentuierte Persönlichkeitszüge mit histrionischen und narzisstischen Anteilen und psychosoziale Belastungsfaktoren in den Vordergrund. Die akzentuierten Persönlichkeitszüge stellten eine Normvariante und keine Krankheit dar. Eine manifeste Persönlichkeitsstörung liege nicht vor, die erforderlichen Leitlinien von Persönlichkeitsstörungen nach ICD-10 seien nicht erfüllt (S. 24 Mitte).
Der von der Explorandin geschilderte Schmerz und ihre subjektiv gefühlten Einschränkungen in der Lebensführung durch diesen Schmerz seien durch die somatischen Befunde nicht ausreichend erklärt. Aus gutachterlich-psychiatrischer Sicht sei bei der Explorandin - unter Berücksichtigung der Kriterien der ICD-10 - von einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung auszugeben (S. 24 unten), wobei die sich daraus ergebenden Beeinträchtigungen aus näher dargelegten Gründen zumutbarerweise überwindbar seien (S. 25 unten).
Die Gutachterin nannte dementsprechend als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 25 Ziff. 6.2) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge mit histrionischen und narzisstischen Anteilen (ICD-10 Z73.1).
In der angestammten Tätigkeit bestehe aus rein psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 0 %, ebenso im Haushalt (S. 27 Ziff. 7.1). Für die Dauer stationärer Aufenthalte habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden (S. 27 Ziff. 7.2). In adaptierten Tätigkeiten sei aus psychiatrischer Sicht von einer Arbeitsunfähigkeit von 0 % auszugehen (S. 27 Ziff. 7.3.). Als ideal adaptierte Tätigkeiten seien zu nennen die angestammte und die erlernte Tätigkeit sowie andere Tätigkeiten, die normale Anforderungen an die Stress- und Frustrationstoleranz, die emotionale Belastbarkeit oder die sozialen Kompetenzen beinhalteten und 46-jährigen Frauen zugemutet werden könnten (S. 27 Ziff. 7.4).
4.6 Die beiden Gutachterinnen führten in der interdisziplinären Zusammenfassung vom 25. Juli 2014 (Urk. 7/193/31-34) aus, in der angestammten Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit 0 % und im Haushalt 100 % (S. 32 oben).
In einer dem im Gutachten von Dr. E.___ genannten Profil angepassten Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit mindestens 75 % (S. 32 Ziff. 9.3), dies seit dem 17. Januar 2011 (S. 32 Ziff. 9.2).
Der psychische Gesundheitszustand der Explorandin sei zwar gewissen Schwankungen bei einer rezidivierenden depressiven Störung unterlegen, eine andauernde Veränderung/Verschlechterung des psychischen Zustandes habe sich aber im Vergleich zum Vorgutachten vom Februar 2011 nicht entwickelt (S. 33 Ziff. 10.1).
4.7 PD Dr. med. G.___, Chefarzt Rheumatologie, H.___, der die Beschwerdeführerin jedenfalls von 15. Januar 2009 (vgl. Urk. 6/179/127-128, S. 1 oben) bis Mitte 2014 (Urk. 13 S. 2 oben) behandelt hat, nahm auf Anfrage ihres Rechtsvertreters am 10. August 2016 zum rheumatologischen Gutachten Stellung (Urk. 13/1). Er führte aus, seines Erachtens fehle in der Anamnese und der klinischen Untersuchung eine konzise und strukturierte Erfassung der neuropathischen Schmerzproblematik. Auf Symptomebene seien die Schmerzintensität nicht und die Schmerzqualität kaum erfasst. Im Status fehle eine strukturierte klinisch-neurologische Untersuchung des betroffenen Beines (S. 1). In der Gesamtschau seien die Symptome, die damit verbundenen Einschränkungen und die klinischen Befunde ungenügend erhoben und dokumentiert worden. Im Rahmen einer Begutachtung mit Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei dies jedoch von entscheidender Bedeutung (S. 2 oben).
Sodann äusserte er sich zum aktuellen Zustand, wobei er für Details auf einen Konsultationsbericht vom 16. Januar 2016 verwies und keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit machte (S. 2).
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich beim Erlass der angefochtenen Verfügung auf die von ihr eingeholten Gutachten (vorstehend E. 2.1). Die Beschwerdeführerin führte demgegenüber in der im März 2015 erhobenen Beschwerde aus, sie habe eigene Beurteilungen in Auftrag gegeben (Urk. 1 S. 3 Ziff. 6). Im Mai 2016 erkundigte sich das Gericht nach dem Verbleib der entsprechenden Berichte (Urk. 9), worauf die Beschwerdeführerin im August 2016 einen Arztbericht (Urk. 13) einreichte; dabei blieb es auch im Rahmen der im Januar 2017 erstatteten Replik (Urk. 20).
Somit ist die Stellungnahme von PD Dr. G.___ vom August 2016 die einzige von der Beschwerdeführerin gegen die eingeholten Gutachten ins Feld geführte medizinische Beurteilung.
5.2 PD Dr. G.___ führte aus, im rheumatologischen Gutachten fehle in der Anamnese und der klinischen Untersuchung eine konzise und strukturierte Erfassung der neuropathischen Schmerzproblematik; eine solche wäre für die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von entscheidender Bedeutung (vorstehend E. 4.7).
Warum dem so sein soll, ergibt sich weder aus der eine Textseite umfassenden Stellungnahme von PD Dr. G.___ noch aus dem von ihm beigelegten wissenschaftlichen Beitrag betreffend die Diagnostik bei neuropathischen Schmerzen (Urk. 13/2), der keine Ausführungen betreffend Beurteilung der Arbeitsfähigkeit enthält.
Dass die Gutachterin die neuropathische Komponente - nach wie auch immer konventioneller oder speziell darauf fokussierter Untersuchung - sehr wohl erfasst hat, wird schon dadurch deutlich, dass sie als Diagnose unter anderem eine komplexe Schmerzsymptomatik mit neuropathischen Schmerzanteilen nannte (vorstehend E. 4.4). Inwiefern sich daraus andere als die von ihr gezogenen Schlussfolgerungen betreffend Arbeitsfähigkeit hätten ergeben sollen, legte PD Dr. G.___ nicht dar; weder bezeichnete er die von ihr attestierte Arbeitsfähigkeit explizit als unzutreffend noch machte er dazu eigenen Angaben.
Aus diesen Gründen ist seine Stellungnahme nicht geeignet, die Beurteilung durch die Gutachterin in Frage zu stellen.
5.3 In der Replik brachte die Beschwerdeführerin gegen die Gutachterin Dr. E.___ vor, sie sei Spitzenreiterin bezüglich der Gutachtensaufträge der Beschwerdegegnerin und sie erscheine nicht ausreichend qualifiziert, denn es sei nicht nachvollziehbar, weshalb vorliegend (lediglich) eine Fachärztin für Innere Medizin mit einer Begutachtung beauftragt werde, für die viel eher ein Neurologe, ein Orthopäde und gegebenenfalls noch ein Rheumatologe federführend sein müsste (Urk. 20 S. 3 Ziff. 6).
Zum Stellenwert des Auftragsvolumens, unter anderem insbesondere desjenigen von Dr. E.___, hat sich das Bundesgericht verschiedentlich geäussert, letztmals im Urteil 8C_445/2016 vom 7. Februar 2017 (E. 5.3 mit Hinweis auf frühere Urteile). Darauf ist zu verweisen.
Dr. E.___ ist nicht nur Internistin, sondern auch Fachärztin für Rheumatologie, wie sich dem Medizinalberuferegister auf der Website des Bundesamtes für Gesundheitswesen entnehmen lässt. Auch dieser Einwand erweist sich somit als unzutreffend.
5.4 Schliesslich wandte die Beschwerdeführerin ein, die Gutachterinnen hätten sich nicht an den gemäss BGE 141 V 281 bezüglich der Auswirkung chronischer Schmerzstörungen und somatoformer Schmerzbilder zu beachtenden Standardindikatoren orientiert (Urk. 20 S. 10 f.)
Das genannte Urteil datiert vom 3. Juni 2015 und wurde im September 2015 amtlich publiziert. Wie sich die Gutachterinnen beim Verfassen ihres Gutachtens im Mai/Juli 2014 an den erst über ein Jahr später in Änderung der bis dahin geltenden Rechtsprechung bekannt gemachten Indikatoren hätten orientieren sollen oder können, ist nicht ersichtlich und wurde in der Replik auch nicht näher ausgeführt.
Zu beachten ist zudem, dass nach altem Verfahrensstand eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert verlieren (BGE 141 V 281 E. 8). Das im Juli 2014 erstattete psychiatrische Gutachten (vorstehend E. 4.5) wurde zwar ohne Bezugnahme auf die - damals noch gar nicht existierende - heute massgebende Terminologie verfasst. Inhaltlich aber genügt es den mit BGE 141 V 281 formulierten Anforderungen, denn alle der zu beachtenden Standardindikatoren – nämlich (im Hinblick auf die Gesundheitsschädigung) die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde, der Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –misserfolg und allfällige Komorbiditäten, sodann die Persönlichkeit, der soziale Kontext und (im Hinblick auf die Konsistenz) die gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen sowie der behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesene Leidensdruck (BGE 141 V 281 E. 4.1.3) - sind in der gutachterlichen Beurteilung in einer Weise thematisiert, die den Schluss auf eine aus psychiatrischer Sicht uneingeschränkte Leistungsfähigkeit als auch nach dem neuen Standard nachvollziehbar und überzeugend begründet erscheinen lässt.
5.5 Somit erweisen sich die gegen die eingeholten Gutachten erhobenen Einwände alle als nicht stichhaltig. Die Gutachten genügen den praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.4) vollumfänglich, so dass auf sie abzustellen ist.
Der Sachverhalt ist also dahingehend erstellt, dass ab Januar 2011 für dem formulierten Anforderungsprofil angepasste Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 75 % besteht und dass sich die Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit seit dem für die Rentenbefristung massgebenden Zeitpunkt (Januar 2011) abgesehen von einem 10-wöchigen Klinikaufenthalt (vorstehend E. 4.2) nicht verändert und insbesondere nicht verschlechtert hat.
Dies führt zur Feststellung, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht einen über die zugesprochene befristete Rente hinausgehenden Rentenanspruch verneint hat. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.
6. Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- lic. iur. Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher