Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00325
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IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Schwegler
Urteil vom 23. Juni 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Fürsprecher Claude Lengyel
Advokaturbüro Lengyel
Winterthurerstrasse 28, Postfach 15, 8042 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1969, reiste am 10. November 2006 in die Schweiz ein und meldete sich am 20. Dezember 2012 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf gesundheitliche Probleme mit der Bandscheibe sowie einer Krümmung und Entzündung der Wirbelsäule, bestehend seit Februar 2012, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen, holte bei der Klinik Y.___ das Gutachten vom 17. September 2013 mit Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) ein (Urk. 8/13) und erstellte den Abklärungsbericht der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 24. April 2014 (Urk. 8/20). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 24. April 2014, Urk. 8/23; Einwand vom 9. Mai 2014, Urk. 8/24; ergänzende Einwandbegründung vom 18. Juni 2014, Urk. 8/27) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 10. Februar 2015 ab (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob die Versicherte am 13. März 2015 Beschwerde und stellte folgende Anträge (Urk. 1):
„1. In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung vom 10. Februar 2015 aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin eine ganze IV-Rente ab der vollen Erwerbsunfähigkeit bis auf weiteres auszurichten, wobei die Festlegung der Dauer und der Höhe der Rente nach der Zustellung des Gutachtens gemäss Antrag Ziffer 2 mit neuer Fristansetzung durchzuführen sei,
2. es sei ein ergänzendes, polyinterdisziplinäres Gutachten - unter Beachtung der physischen Störungen der Beschwerdeführerin (Bandscheibe, Krümmung Wirbelsäule, Entzündung in Wirbelsäule: gutachterliche Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin) und der psychischen Störungen (depressive Verstimmung) - auf Kosten der Sozialversicherungsanstalt in die Wege zu leiten, anlässlich welchem der Beschwerdeführerin nochmals das rechtliche Gehör zu gewähren sei,
3. eventualiter sei die Verfügung vom 10. Februar 2015 aufzuheben und der vorliegende Fall sei zur Neubeurteilung an die Sozialversicherungsanstalt zurückzuweisen, verbunden mit der Anweisung des Sozialversicherungsgerichtes, dass ein ergänzendes, polyinterdisziplinäres Gutachten auf Kosten der Sozialversicherungsanstalt durchzuführen sei, und dass im vorliegenden Fall von keiner Qualifikation einer Hausfrau ausgegangen werden darf;
4. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (plus gesetzliche Mehrwertsteuern à 8 Prozent) zu Lasten der Sozialversicherungsanstalt."
Mit Beschwerdeantwort vom 30. April 2015 (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-32) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 6. Mai 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Mit Eingabe vom 11. Mai 2015 (Urk. 10) nahm die Beschwerdeführerin erneut Stellung, worüber die Beschwerdegegnerin am 13. Mai 2015 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdegegnerin führte aus (Urk. 2 und Urk. 7), dass die Beschwerdeführerin als vollumfänglich im Haushalt tätig zu qualifizieren und gestützt auf den Abklärungsbericht von einer Einschränkung bzw. einem Invaliditätsgrad von 4 % auszugehen sei.
Die Beschwerdeführerin brachte zusammengefasst im Wesentlichen vor (Urk. 1 und Urk. 10), dass sie nicht als Hausfrau sondern als erwerbstätig zu qualifizieren sei, wobei insbesondere auch die Gründung der Einzelfirma im Jahr 2009 dafür spreche. Unter Berücksichtigung des im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichts der RehaClinic Z.___ werde ersichtlich, dass ein ergänzendes, polydisziplinäres Gutachten erforderlich sei, wobei nunmehr noch eine depressive Verstimmung bestehe, welche ebenfalls zu berücksichtigen sei. Selbst davon ausgehend, dass die Beschwerdeführerin als Hausfrau zu qualifizieren wäre, so sei sie zu mindestens 75 % eingeschränkt. Der Abklärungsbericht stehe im Widerspruch zum Gutachten sowie der EFL.
2.
2.1
2.1.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung).
2.1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 15. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).
Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode und damit der Beantwortung der entscheidenden Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folgerungen, die ausschliesslich – losgelöst vom konkreten Sachverhalt – auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5 und 8C_511/2013 vom 30. Dezember 2013, je mit Hinweisen).
2.3
2.3.1 Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz. 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 ATSG; BGE 105 V 156 E. 2a). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zugrunde liegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 ZGB zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können (Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2006, N. 9 zu Art. 272 ZGB; Bräm/Hasenböhler, Zürcher Kommentar, 3. Aufl., Zürich 1998, N. 168 zu Art. 159 ZGB), an der Schadenminderungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durchsetzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haushaltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2009 vom 30. November 2009 E. 4.1-3).
2.4 Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).
3. Die zur Invaliditätsbemessung relevanten Unterlagen stellen sich folgendermassen dar:
3.1 Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht vom 1. Februar 2013 diagnostizierten die behandelnden Ärzte der Uniklinik A.___, Orthopädie, eine chronische Lumbalgie bei beginnender Facettengelenksarthrose sowie Osteochondrose L5/S1 (MRI vom 4. April 2012). Die Beschwerdeführerin berichte, seit Februar 2012 an lumbalen Schmerzen zu leiden. Trotz konservativer Therapie mit Physiotherapie und Analgetika sei es zu keiner zufriedenstellenden Schmerzlinderung gekommen. Sie habe sich deswegen in der Klinik B.___ vorgestellt, wo ihr eine Facettengelenksinfiltration L5/S1 empfohlen worden sei. Diese habe sie zunächst nicht durchführen lassen wollen. Sie habe im Urlaub in der Türkei eine Zweitmeinung eingeholt, wo ihr als letzte Massnahme eine Spondylodese empfohlen worden sei. Am 18. September 2012 habe sie sich erstmalig bei ihnen für eine Zweitmeinung vorgestellt. Sie habe sich für eine Facettengelenksinfiltration L4/5 und L5/S1 überzeugen lassen, welche ihr für drei Wochen eine Linderung gebracht habe. Danach seien die Beschwerden leider wieder aufgetreten. Sie leide weiterhin an starken lumbalen Schmerzen, welche sie im Alltag stark einschränken würden. Die Hausarbeit könne sie nur mit grosser Mühe und zahlreichen Pausen erledigen. Sie nehme täglich NSAR ein (Urk. 8/7/5).
Sie hätten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 9. November bis zum 7. Dezember 2012 bestätigt. Für leichtere Arbeiten würden sie eine Arbeitsunfähigkeit zu 50 % bestätigen. Zur genaueren Abklärung der Arbeitsfähigkeit empfählen sie eine EFL zum Beispiel in der Rehaklinik C.___. Es bestünden körperliche Einschränkungen wie Heben und Tragen von Gewichten über 10-15 kg. Die bisherige Tätigkeit als Hausfrau sei ihr teilweise zumutbar (Urk. 8/7/6).
3.2 Dr. med. D.___, Allgemeine Medizin, hielt in seinem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht vom 25. Februar 2013 fest, dass seines Wissens seit Januar 2009 ein chronisch rezidivierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom bestehe. Im letzten Jahr hätten sich die Beschwerden deutlich verschlechtert. Sie sei beim Rheumatologen E.___, in der Türkei und in der Uniklinik A.___ behandelt worden. Sie wünsche sich eine operative Sanierung, was von der Uniklinik A.___ abgelehnt worden sei. Seinerseits sei nie eine Arbeitsunfähigkeit ausgestellt worden. Durch die chronischen Beschwerden sei ihr aktuell keine Arbeit zumutbar. Sie sei durch die Uniklinik A.___ einem Schmerzspezialisten im Z.___ zugewiesen worden. Je nach Schmerzeinstellung könne ihr eine körperlich leichte Arbeit in Zukunft zugemutet werden (Urk. 8/8).
3.3 Dr. med. E.___, Rheumatologie FMH, notierte in seinem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 5. April 2013 (Urk. 8/10/5) 1) ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom, skoliotische Haltung (wahrscheinlich antalgisch), Chondrose L4/5, L5/S1, beginnende Spondylarthrose L5/S1 und 2) ein cervicales Schmerzsyndrom (anamnestisch). Die Erstuntersuchung habe am 30. Oktober 2008 stattgefunden, die letzte Konsultation sei am 16. März 2012 erfolgt.
Die Beschwerdeführerin habe 2012 über Rückenschmerzen geklagt, welche 2 bis 3 Monate zuvor begonnen hätten, zuerst nur intermittierend, dann seit einer Woche massiv lumbosakral, sie habe nicht mehr sitzen und laufen können. Gleichzeitig habe sie einen grippalen Infekt gehabt. Sie habe geschildert, dass, wenn sie eine Stunde gesessen, gestanden oder gegangen sei, Schmerzen mit Ausstrahlungen bis ins linke Bein aufgetreten seien (vom Gesäss aus über den anterioren Oberschenkel bis zum Knie). Als Arbeit habe sie den Haushalt für vier Personen erledigt (Urk. 8/10/5).
Er habe Dr. D.___ empfohlen, analgetisch und antiphlogistisch mit Irfen 600 mg in absteigender Dosis zu behandeln. Zur geplanten Nachkontrolle zwei Wochen nach dem 16. März 2012 sei sie nicht erschienen. Je nach Verlauf wäre Physiotherapie oder beim Auftreten neuer Gesichtspunkte eine weitere Abklärung vorgesehen gewesen. Im 2008 sei sie aufgrund von Cervicalgien, im 2009 aufgrund von Rückenschmerzen von Dr. D.___ zugewiesen worden. Eine Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit habe seinerseits nie stattgefunden (Urk. 8/10/6).
3.4
3.4.1 Am 20. August 2013 wurde die Beschwerdeführerin in der Klinik Y.___ begutachtet. Gleichzeitig wurde am 20. und 21. August 2013 eine EFL durchgeführt, welche bei Erstattung des Gutachtens ebenfalls berücksichtigt wurde (vgl. Urk. 8/13/17). Die Gutachter notierten folgende Diagnosen (Urk. 8/13/17):
- Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom
- leichte degenerative Veränderungen mit Osteochondrose akzentuiert Niveau L5/S1
- rechtsmediolaterale Discushernie L2/3 mit möglichem Kontakt zur Nervenwurzel L3 rechts (MRI 22.01.2013)
- leichte linkskonvexe lumbale skoliotische Fehlhaltung mit Scheitel L2/3
- Substituierte Hypothyreose
- Chronische Bronchitis
3.4.2 Die Gutachter konstatierten, dass bei der 43-jährigen Beschwerdeführerin eine langjährige chronische lumbospondylogene Schmerzsymptomatik vor dem Hintergrund leichtgradiger degenerativer LWS-Veränderungen mit rechtsmediolateraler Discushernie L2/3 sowie einer Wirbelsäulenfehlform und -fehlhaltung als auch vor dem Hintergrund einer ausgeprägten lumbalen und glutealen Weichteilschmerzkomponente bestehe. Die lumbospondylogene Schmerzsymptomatik bestehe seit dem Jahr 2008 mit weitläufigen myofascialen Schmerzausstrahlungen in beide unteren Extremitäten bis auf Kniehöhe. Seit dem Jahr 2008 habe sie einige Steroidinfiltrationen mit wechselndem Erfolg erhalten. Nach zunächst 2-jähriger deutlicher Beschwerdebesserung sei es seit dem Jahr 2009/2010 zu einer erneuten lumbalen Schmerzverstärkung gekommen. Ambulante physiotherapeutische Behandlungsmassnahmen seien nur sporadisch und überwiegend passiv orientiert durchgeführt worden. Ein stationäres Rehabilitationsverfahren habe die Beschwerdeführerin bis dato nicht absolviert. Eine zunächst im Rahmen einer ärztlichen Konsultation in der Türkei empfohlene lumbale Operation sei im weiteren Verlauf im Rahmen der ambulanten wirbelsäulenchirurgischen Abklärungen an der Uniklinik A.___ abgelehnt worden und es seien weitere ambulante schmerzinterventionelle und physiotherapeutische Behandlungsmassnahmen empfohlen worden. Eine eindeutige Belastungsabhängigkeit könne von der Beschwerdeführerin nicht angegeben werden, jedoch habe die zunehmende lumbospondylogene Schmerzsymptomatik zur Arbeitsunfähigkeit in der letzten beruflichen Tätigkeit als selbstständige Reinigungskraft in einem Pensum von 50 - 100% im Jahr 2011 geführt. In den letztmaligen radiologischen Abklärungen mittels MRI der LWS vom 22.01.2013 in der Uniklinik A.___ hätten sich leichtgradige degenerative Veränderungen mit Osteochondrose akzentuiert auf Niveau L5/S1 sowie eine möglich sequestriert rechtsmediolaterale Diskushernie L2/3 mit Kontakt und möglicher Irritation der Wurzel L3 rechts gezeigt. Zum aktuellen Begutachtungszeitpunkt könnten lumboradikuläre Ausfälle jedoch nicht verifiziert werden. Ferner zeigten sich in der aktuellen klinischen Beurteilung bei der kooperativen Beschwerdeführerin eine schmerzbedingte Belastungseinschränkung der LWS in der klinischen Untersuchungssituation insbesondere bei Lateralflexion der LWS nach rechts und bei Dorsalextension. Zusätzlich zeigten sich Myogelosen akzentuiert im Bereich der paravertebralen Weichteile der HWS sowie der LWS im Bereich der Mm. trapezii und glutei beidseits (Urk. 8/13/18).
Es bestehe eine Wirbelsäulenfehlform und -fehlhaltung mit interscapulärem Flachrücken und abgeflachter LWS-Lordosierung sowie mit leichter linkskonvexer lumbaler Skoliose. Der neurologische Status zeige sich bezüglich Motorik und Kraftentfaltung der grossen Kennmuskeln, Reflexbild und Sensibilität unauffällig. Das Lasègue-Zeichen sei beidseits negativ (Urk. 8/13/19).
3.4.3 Aufgrund der objektivierbaren klinischen Befunde, der radiologischen Diagnostik sowie der Ergebnisse der EFL sei der Beschwerdeführerin aktuell die letzte berufliche Tätigkeit als selbstständige Reinigungskraft nicht zumutbar. Die Tätigkeit als Hausfrau sei ihr aktuell in einem halbtags Pensum zumutbar. Eine wechselbelastende leichte berufliche Tätigkeit sei ihr medizinisch ebenfalls halbtags zumutbar, wobei insbesondere länger gehaltene Positionen zu vermeiden seien (Urk. 8/13/19).
Therapeutisch empfehle sich eine Intensivierung der bisherigen rehabilitativen Behandlungsmassnahmen im Rahmen eines mehrwöchigen stationären muskuloskelettalen Rehabilitationsprogrammes, idealerweise im Rahmen eines stationären interdisziplinären Schmerzprogrammes. Der Hausarzt sei am 22. August 2013 über diese Empfehlung telefonisch orientiert worden. Von der Teilnahme an der interdisziplinären Rehabilitation könne im Verlauf - bei guter Kooperation der Beschwerdeführerin - eine deutliche Steigerung der Belastbarkeit und Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden. Nach Teilnahme an der vorgängig erwähnten Rehabilitationsmassnahme empfählen sie eine Reevaluation der Leistungsfähigkeit (Urk. 8/13/19).
3.5 Am 6. Februar 2014 erfolgte eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt. Im Abklärungsbericht vom 24. April 2014 (Urk. 8/20) notierte die Abklärungsperson F.___, die Beschwerdeführerin habe vor ihrer Tätigkeit bei G.___ im Jahr 2008 in der Schweiz nicht gearbeitet. Diese Tätigkeit sei temporär gewesen und sei vertragsgerecht aufgelöst worden. Im Herbst 2008 habe sie aufgrund von Rückenproblemen ins Spital H.___ eingewiesen werden müssen, wo sie für drei Tage stationär behandelt worden sei. Im August 2009 habe sie die Reinigungsfirma gegründet, obwohl sie bereits vorher unter Rückenproblemen gelitten habe, keinerlei Erfahrungen in diesem Bereich ausserhalb des eigenen Haushaltes habe sammeln können und ohne dass Aufträge vorhanden gewesen seien. Aufgrund dieses Sachverhaltes sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie zum heutigen Zeitpunkt auch bei guter Gesundheit vollumfänglich im Haushalt tätig wäre (Urk. 8/20/3).
Die Abklärungsperson notierte die konkreten Aufgabenbereiche, deren zeitliche Gewichtung und die jeweiligen Einschränkungen und kam unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin im Haushalt total zu 4 % eingeschränkt sei (Urk. 8/20/5 ff.).
4.
4.1 Strittig und zu prüfen ist vorab die Statusfrage.
4.1.1 Aus dem Auszug aus dem individuellen Konto vom 29. Januar 2013 gehen eine Erwerbstätigkeit im Juli 2007 und eine von März bis November 2008 hervor (Urk. 8/6). Gemäss den Angaben der Abklärungsperson wurden im Jahr 2009 Fr. 460.-- und im Jahr 2010 Fr. 490.-- Beiträge für Selbständigerwerbende geleistet (Urk. 8/20/2). In den darauffolgenden Jahren wurden - soweit ersichtlich - keine Beiträge abgerechnet.
4.1.2 In der Anmeldung gab die Beschwerdeführerin an, dass die gesundheitliche Einschränkung seit Februar 2012 bestehe und sie nichterwerbstätig, bzw. Hausfrau sei (Urk. 8/4/4). Auch die Ärzte der Uniklinik A.___ führten aus, dass sie seit Februar 2012 an lumbalen Schmerzen leide (E. 3.1).
Dr. D.___ konstatierte, dass seines Wissens seit Januar 2009 ein chronisch rezidivierendes Schmerzsyndrom bestehe und sich die Beschwerden im Jahr 2012 deutlich verschlechtert hätten. Er habe nie eine Arbeitsunfähigkeit ausgestellt (E. 3.2). Dr. E.___ stellte fest, dass Dr. D.___ ihm die Beschwerdeführerin im Jahre 2008 aufgrund von Cervicalgien und im Jahr 2009 aufgrund von Rückenbeschwerden zugewiesen habe. Eine Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit habe seinerseits nie stattgefunden (E. 3.3). Die Gutachter der Klinik Y.___ gingen in ihrer retrospektiven Beurteilung davon aus, dass die Beschwerdeführerin erst seit 2011 vollumfänglich in ihrer Tätigkeit als selbständige Reinigungskraft eingeschränkt gewesen sei (Urk. 8/13/20).
Damit liegen keine Arztberichte vor, welche der Beschwerdeführerin in den Jahren nach der Gründung der Reinigungsfirma im August 2009 (Handelsregisterauszug vom 13. März 2015, Urk. 3/4) eine langanhaltende und andauernde Arbeitsunfähigkeit attestiert hätten, so dass nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass sie ihre Tätigkeit in der Reinigungsfirma aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen einstellen musste bzw. gar nie richtig aufgenommen hatte.
4.1.3 Die Beschwerdeführerin führte in ihrem Schreiben vom 5. Januar 2014 diesbezüglich aus, dass das Einzelunternehmen nicht aktiv geworden sei, da es am Anfang an Aufträgen gemangelt habe und sie dann durch ihren Gesundheitszustand daran gehindert worden sei (Urk. 8/15). Entsprechend führte auch der Ehemann gegenüber der Abklärungsperson aus, dass die Firma inaktiv sei, da man einerseits keine Kundschaft gehabt habe und andererseits weil die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen nicht habe als Raumpflegerin arbeiten können (Urk. 8/20/2).
4.1.4 Zusammenfassend war die Beschwerdeführerin in der Schweiz nur während wenigen Monaten erwerbstätig, obwohl aus den Akten keine langdauernden Erwerbsunfähigkeiten aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen hervorgehen. Entsprechend ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Gesundheitszustandes ihre Selbständigkeit aufgegeben bzw. eine neue Stelle als Angestellte angetreten hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanter Gründe ihre selbständige Erwerbstätigkeit aufgegeben bzw. keine unselbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen hat. Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin entsprechend zu Recht als vollumfänglich im Haushalt tätig.
4.2 Der Abklärungsbericht vom 24. April 2014 wurde von einer Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der sich aus den Diagnosen ergebenden Einschränkungen erstellt. Die Abklärungsperson berücksichtigte dabei die Angaben der Beschwerdeführerin und begründete ihre Einschätzung ausführlich, plausibel und nachvollziehbar. Der Abklärungsbericht ist entsprechend voll beweiskräftig (vgl. E. 2.4).
Den Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den einzelnen Punkten des Abklärungsberichtes (Urk. 1 S. 16 ff.) ist entgegenzuhalten, dass die Abklärungsperson lediglich die rechtsprechungsgemäss übliche Mithilfe der volljährigen Kindern und des Ehemannes berücksichtigte, was nicht zu beanstanden ist (E. 2.3.2). Praxisgemäss ist auf die „Aussagen der ersten Stunde“ abzustellen, so dass den Ausführungen im Haushaltsabklärungsbericht grösseres Gewicht zukommt als den späteren Darstellungen in der Beschwerde (E. 2.4). Entsprechend vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin die Beweiskräftigkeit des Abklärungsberichtes nicht in Zweifel zu ziehen.
Auch die EFL und das Gutachten der Klinik Y.___ plausibilisieren die Einschätzung der Abklärungsperson: Die Gutachter hielten gestützt auf die EFL sowie die weiteren medizinischen Abklärungen fest, dass der Beschwerdeführerin die Tätigkeit als Hausfrau aktuell in einem Pensum von 50 % zumutbar sei (Urk. 8/13/19). Unter Berücksichtigung der Mithilfe der volljährigen Kinder sowie des Ehemannes und der möglichen halbtägigen Ausübung der Haushaltsarbeit durch die Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass sie im Haushaltsbereich invalidenversicherungsrechtlich nur sehr gering eingeschränkt ist, wie dies auch im Abklärungsbericht festgehalten wurde.
Damit resultiert gestützt auf die Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 24. April 2014 ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 4 %.
4.3 Die Beschwerdeführerin bringt vor, es seien weitere Abklärungen, insbesondere unter Berücksichtigung der neu diagnostizierten depressiven Verstimmung, zu tätigen (Urk. 1 S. 1).
Die behandelnden Ärzte der RehaClinic Z.___ äusserten sich im Austrittsbericht vom 21. Oktober 2014 (Urk. 3/3) nicht zu allfälligen Einschränkungen der Beschwerdeführerin bei der Haushaltsarbeit. Die Ärzte konstatierten, dass die Synkopen am ehesten durch die psychosoziale Belastungssituation bedingt seien. Diese ist allerdings invalidenversicherungsrechtlich nicht relevant (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2). In Bezug auf die depressive Verstimmung ist festzuhalten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung selbst leichte depressive Episoden definitionsgemäss vorübergehender Natur sind und deshalb in der Regel keine invalidisierende Wirkung zeitigen. Damit ist die invalidisierende Wirkung einer depressiven Verstimmung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu verneinen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_654/2014 vom 6. März 2015 E. 4.4.1, 9C_689/2014 vom 19. Januar 2015 E. 2.3 und 9C_651/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 5.2 mit Hinweisen; vgl. E. 4.2.1). Weitere medizinische Abklärungen erübrigen sich damit.
4.4 Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt. Die Beschwerdeführerin ist als zu 100 % im Haushalt tätig zu qualifizieren. Gestützt auf den Abklärungsbericht vom 24. April 2014 ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad erstellt. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen.
5. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecher Claude Lengyel
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstSchwegler