Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00326 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Vogel
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 18. September 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1963 geborene X.___ meldete sich am 16. Mai 2001 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/4). Nach Vornahme medizinischer und erwerblicher Abklärungen, in deren Rahmen unter anderem ein Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle der Klinik Y.___ eingeholt wurde (Gutachten vom 7. Mai 2002, Urk. 6/30), lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. Oktober 2002 das Leistungsbegehren von X.___ ab (Urk. 6/60). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Mit Eingabe vom 17. April 2003 liess X.___ erneut um Ausrichtung einer Invalidenrente ersuchen (Urk. 6/62). Die IV-Stelle wies dieses Gesuch nach Einholung eines Gutachtens von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, und Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation (Gutachten vom 7. März 2005, Urk. 6/92) mit Verfügung vom 13. April 2005 (Urk. 6/95) bzw. Einspracheentscheid vom 16. Juni 2005 (Urk. 6/108) ab. Die von X.___ gegen den Einspracheentscheid am 15. Juli 2005 erhobene Beschwerde (Urk. 6/112/3-13) schrieb das hiesige Gericht mit Verfügung vom 2. November 2005 als gegenstandslos geworden ab (Urk. 6/120), da die IV-Stelle den angefochtenen Einspracheentscheid mit Verfügung vom 12. Oktober 2005 in Wiedererwägung gezogen und eine medizinische Abklärung angeordnet hatte (Urk. 6/115). Nachdem das Medizinische Zentrum B.___ am 7. Mai 2007 ein polydisziplinäres Gutachten erstattet hatte (Urk. 6/124), wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 3. Juli 2007 ab (Urk. 6/132).
Am 20. April 2009 meldete sich X.___ erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/135). Nach Vornahme erwerblicher und medizinischer Abklärungen, in deren Rahmen unter anderem ein Gutachten des Zentrums B.___ eingeholt wurde (Gutachten vom 27. Dezember 2010, Urk. 6/150), verneinte die IVStelle mit Verfügung vom 8. März 2011 einen Anspruch von X.___ auf eine Invalidenrente (Urk. 8/163). Die von X.___ am 30. März 2011 erhobene Beschwerde (Urk. 6/164/3) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 30. April 2012 ab (Prozess Nr. IV.2011.00346; Urk. 6/168).
1.2 Am 6. März 2014 meldete sich X.___ erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/170). Die IV-Stelle setzte ihm daraufhin am 17. März 2014 Frist an, um eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der Verfügung vom 8. März 2011 glaubhaft zu machen (Urk. 6/172). X.___ reichte mit Eingabe vom 2. Mai 2014 (Urk. 6/174) Arztberichte von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, (Bericht vom 21. April 2014, Urk. 6/173/1-2), von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, (Bericht vom 28. April 2014, Urk. 6/173/3-5) und von Dr. med. E.___, Leiter Gastroenterologie und Hepatologie des Spitals F.___, (Bericht vom 10. März 2014, Urk. 6/173/6-7) ein. In der Folge gab die IV-Stelle bei der Medas ein Gutachten in Auftrag (Mitteilung vom 2. Oktober 2014, Urk. 6/180), welches am 2. Dezember 2014 erstattet wurde (Urk. 6/185). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 6. Januar 2015, Urk. 6/189, Einwand vom 26. Januar 2015, Urk. 6/191, und Stellungnahme von Dr. D.___ vom 2. Februar 2015, Urk. 6/198) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. Februar 2015 das Leistungsbegehren von X.___ erneut ab (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob X.___ am 16. März 2015 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es seien ihm Versicherungsleistungen zuzusprechen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort (datiert mit 10. April 2015, Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 10. April 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 7).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
2.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
3.
3.1 Dr. C.___, bei welchem der Beschwerdeführer in psychiatrischer Behandlung war, nannte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 21. April 2014 als Diagnose eine chronisch rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradig (ICD-10 F33.1), Differentialdiagnose: posttraumatische Belastungsstörung. Als weitere Diagnosen führte er (1) eine chronische Pankreatitis symptomatisch, Schmerzen gürtelförmig, mehrere operative Eingriffe, Zukunft unklar, (2) einen insulinpflichtigen Diabetes mellitus seit 2013 und (3) eine koronare Herzkrankheit mit Status nach Infarkt 2009 an. Ein Einsatz im ersten Arbeitsmarkt sei nicht denkbar und werde auch nicht möglich werden (Urk. 6/173/1-2).
3.2 Dr. D.___ diagnostizierte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 28. April 2014:
- seronegative, HLA-B27 positive Spondarthropathie, chronisches thorakolumbospondylogenes Schmerzsyndrom
- chronische Pankreatitis mit anhaltenden, rezidivierenden Schüben, Status nach Pankreaskopf-Resektion und Y Roux-Rekonstruktion, Choledocho-Pankreatostomie 2008
- koronare Herzkrankheit mit Status nach akutem Myokardinfarkt im August 2009
- posttraumatische Belastungsstörung nach Kriegstraumatisierung (Bombensplitterverletzung), Verdacht auf Schmerzverarbeitungsstörung
Der Beschwerdeführer leide neu an einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus, wahrscheinlich sekundärer Diabetes. Die Einstellung erweist sich als schwierig. Der psychische Zustand des Beschwerdeführers habe sich deutlich verschlechtert. Er sei in sämtlichen Tätigkeiten im Bereich des freien Arbeitsmarktes zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 6/173/3-5).
3.3 Die Ärzte der MEDAS nannten mit Gutachten vom 2. Dezember 2014 als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/185/48-49):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11)
- Status nach posttraumatischer Belastungsstörung mit Restsymptomen wie intrusive Erinnerungen (ICD-10 F43.1)
- seronegative, HLA-B27-assoziierte axiale Spondyloarthritis, am ehesten vom Typ Spondylitis ankylosans
- aktenanamnestisch bilaterale Sakroiliitis
- überbrückende Spangenbildungen der distalen Brustwirbelsäule (BWS, Th9-12)
- HLA-B27 positiv
- fehlende serologische Entzündungsaktivität
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien:
- chronifizierte Zervikobrachialgie rechts mit Schmerzausweitung im Sinne eines Hemischmerzsyndroms rechts und anamnestisch nicht organneurologischer Hemihypästhesie rechts
- chronische Pankreatitis
- erhöhte Leberwerte unklarer Ursache
- Diabetes mellitus, schlecht eingestellt, aktuell HbA1c 9,4 %
- koronare 1-Gefässerkrankung mit akutem inferiorem Myokardinfarkt am 3. August 2009 mit PCI/Stenting einer 99%igen Ramus circumflexus Stenose bei nicht signifikanter Stenose mit RIVA und RCA am 3. August 2009
- arterielle Hypertonie
- Dyslipidämie
Der Beschwerdeführer sei in der angestammten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig. Eine mittelgradige depressive Episode mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sei seit August 2004 aktenkundig, damals jedoch im Zusammenhang mit einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Die Arbeitsfähigkeit sei zwischen 30-50 % eingeschätzt worden. Im Verlauf könne von einer Verschlechterung des psychopathologischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ausgegangen werden und ab April 2014 (Bericht von Dr. C.___) bestehe eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit von 50 %, und zwar alleine aufgrund der depressiven Störung, die in diesem Fall als eigenständiges Krankheitsbild anzusehen sei. Aus rheumatologischer Sicht bestehe in der angestammten Tätigkeit eine Einschränkung von maximal 20 %. In körperlich leichten, wechselbelastenden beruflichen Tätigkeiten ohne Arbeiten über Kopfhöhe, ohne Wirbelsäulenzwangshaltungen sowie ohne repetitive Wirbelsäulenflexionen/-extensionen/-torsionen könne eine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers aus rheumatologischer Sicht nicht begründet werden. In körperlich überwiegend mittelschweren und jeglichen schweren Berufstätigkeiten sei eine volle und dauerhafte Arbeitsunfähigkeit aus rheumatologischer Sicht nachvollziehbar (unverändert gegenüber dem Vorgutachten vom 27. Dezember 2010). Für allfällige körperadaptierte Tätigkeiten bestehe aus psychiatrischer Sicht ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, und zwar seit April 2014 (Urk. 6/185).
3.4 Dr. D.___ berichtete der Beschwerdegegnerin am 2. Februar 2015, gemäss dem Medas-Gutachten bestehe beim Beschwerdeführer auch für eine körperadaptierte Tätigkeit allein aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Neben den psychiatrischen Einschränkungen bestünden bekanntlich seit langem auch somatisch klar definierte Krankheiten des Bewegungsapparates, eine chronische Pankreatitis mit Status nach Operation 2008, ein sekundärer, insulinpflichtiger Diabetes mellitus und eine koronare Herzkrankheit mit Status nach akutem inferiorem Myokardinfarkt 2009. Auch wenn diese somatischen Krankheiten isoliert betrachtet eine Arbeit in einer entsprechend adaptieren Tätigkeiten zuliessen, sei durch deren Summe eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit doch gegeben, zumal in Kombination mit der psychiatrischen Problematik. Es sei für ihn nicht verständlich, weshalb die Beschwerdegegnerin der Beurteilung der Medas nicht folge und von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgehe. Auch die Beurteilung, dass die angestammte Tätigkeit als Taxifahrer zu 80 % zumutbar sei, erscheine ihm angesichts eines mit Insulin behandelten Diabetes mellitus mit stark schwankenden Zuckerwerten und einer Schmerzmedikation mit Opiaten in wechselnder Dosierung unverständlich. Bevor hier eine Arbeitsfähigkeit in welchem Umfang auch immer postuliert werde, müsste diese durch die verkehrsmedizinische Abteilung des Instituts für Rechtsmedizin ja bestätigt werden. Im Weiteren werde von ihr angeführt, dass die psychiatrischen Krankheiten nicht langandauernd seien, was ja in einem Widerspruch zur Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung stehe und zudem auch schlichtweg nicht zutreffe. Der Beschwerdeführer sei bei Dr. C.___, welcher einen Fähigkeitsausweis für Psychosomatik besitze, in Behandlung (Urk. 6/198).
3.5 Dr. C.___ nannte mit Bericht vom 13. März 2015 als Diagnosen:
- rezidivierende depressive Störung, meist mittelgradig mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11)
- posttraumatische Belastungsstörung mit persistierendem Syndrom (ICD10 F43.1)
- Differentialdiagnose Persönlichkeitsstörung ängstlich/vermeidend, abhängig (ICD-10 F60.6/7)
Aus psychosomatischer Sicht sei aus gesundheitlichen Gründen eine berufliche Wiederintegration nicht – wenn ja, dann nur in geringem Mass und bei aufwändiger Anpassung der Arbeitsbedingungen - vorstellbar. Wenn man das gesamte Ausmass der Störung bei diesem 51-jährigen, früh gealterten Mann anschaue, sei insbesondere eine Arbeit mit Verantwortung nicht vorstellbar und auch dem Umfeld nicht zumutbar. Die Prognose sei sehr schlecht (Urk. 3/3).
4.
4.1
4.1.1 Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch die Sozialversicherung rechtmässig eingeholten Gutachten ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb). Vorliegend bestehen keine Indizien, welche gegen die Beweistauglichkeit des Medas-Gutachtens vom 2. Dezember 2014 (Urk. 6/185) sprechen würden. Vielmehr erfüllt das Gutachten die rechtsprechungsgemässen Anforderungen, welche an beweistaugliche medizinische Gutachten gestellt werden: Das Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, es beruht auf eingehender Untersuchung, es berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden, es ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden, es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die darin enthaltenen Schlussfolgerungen sind grundsätzlich nachvollziehbar begründet (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a).
4.1.2 Sache der (begutachtenden) Mediziner ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, das heisst mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und im Streitfall Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, das heisst sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Schliesslich sind die ärztlichen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen). Aus rechtlicher Sicht kann von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit abgewichen werden, ohne dass sie ihren Beweiswert verlöre. Darin liegt weder eine Geringschätzung der ärztlichen Beurteilung noch eine gerichtliche Kompetenzanmassung, sondern es ist notwendige Folge des rein juristischen Charakters der sozialversicherungsrechtlichen Begriffe Arbeits/Erwerbsunfähigkeit und Invalidität (Urteil des Bundesgerichts 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 6.3).
4.1.3 Die Ärzte der Medas attestiertem dem Beschwerdeführer aus somatischer Sicht für eine den körperlichen Einschränkungen angepasste Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Die angestammte Tätigkeit als Taxifahrer erachteten die Ärzte der Medas als teilweise möglich und attestierten eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht hielten sie demgegenüber für sämtliche Tätigkeiten eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit fest. Als psychiatrische Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11), sowie einen Status nach posttraumatischer Belastungsstörung mit Restsymptomen wie intrusive Erinnerungen (ICD-10 F43.1) an (vgl. E. 3.3).
4.1.4 Leichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis gelten grundsätzlich als therapeutisch angehbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2012 vom 29. August 2012 E. 4.3.2). Die invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Störung ist zwar nicht schlechthin auszuschliessen, indessen bedingt deren Annahme, dass es sich nicht bloss um eine Begleiterscheinung einer Schmerzkrankheit, sondern um ein selbständiges, vom psychogenen Schmerzsyndrom losgelöstes depressives Leiden handelt und, dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist (Urteil des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2).
Die rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) des Beschwerdeführers besteht gemäss gutachterlicher Beurteilung unabhängig von einem Schmerzsyndrom (vgl. E. 3.3, Urk. 9/185/55 Ziffer 8.1.2, Urteil des Bundesgerichts 8C_651/2012 vom 8. April 2013 E. 5, vgl. auch Urteil des Bundesgerichtes 9C_173/2015 vom 29. Juni 2015 E. 4.2.2 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer ist bei Dr. C.___ in psychiatrischer Behandlung. Dr. C.___ ist zwar nicht Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, er verfügt jedoch über den Fähigkeitsausweis der Schweizerischen Akademie für Psychosomatische und Psychosoziale Medizin und für delegierte Psychotherapie (SAPPM). Es kann daher entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin (Urk. 2) davon ausgegangen werden, dass Dr. C.___ über die notwendigen Kenntnisse für die Durchführung einer sachgerechten Therapie verfügt, jedenfalls kann dem Beschwerdeführer die Wahl von Dr. C.___ als Therapeuten nicht zum Vorwurf gemacht werden. Hierbei gilt es zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin selber bisweilen Gutachten von Ärzten, die zwar über keinen Facharzttitel für Psychiatrie und Psychotherapie, jedoch über den Fähigkeitsausweiss SAPPM verfügen, als beweistauglich erachtet (vgl. beispielsweise Prozess Nr. IV.2014.01330 [Urteil des hiesigen Gerichts vom 6. August 2015 E. 1.1 und E. 4.1]).
Der Beschwerdeführer wird von Dr. C.___ seit September 2013 behandelt (Urk. 3/3), wobei die Behandlung gemäss Angabe des Beschwerdeführers ein- bis zweimal pro Monat stattfindet (Urk. 6/185/29 und Urk. 6/185/32). Als Medikamente zur Behandlung der psychischen Erkrankung nimmt der Beschwerdeführer laut Dr. C.___ Mirtazapin/Remeron 15mg abends sowie Nortrilen, 10mg morgens und 25mg abends, ein (Urk. 3/3).
Bis September 2013 nahm der Beschwerdeführer während mehrerer Jahre keine psychiatrische Behandlung mehr in Anspruch (vgl. Urk. 6/150/30). Dies auch in Übereistimmung mit den damaligen ärztlichen Einschätzungen, verneinten doch die in früheren invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren begutachtenden Ärzte das Vorliegen einer psychiatrischen Erkrankung (vgl. Urk. 6/30/23, Urk. 6/124/28 und Urk. 6/150/53).
Von einer konsequenten Depressionstherapie, die auf eine Ausschöpfung der therapeutischen und medikamentösen Möglichkeiten und damit auf die Resistenz des Leidens schliessen liesse, kann bei der vom Beschwerdeführer bislang gemachten Therapie, insbesondere angesichts einer Therapiedauer bis zum Erlass der rentenablehnenden Verfügung am 16. Februar 2015 (Urk. 2) von nicht einmal anderthalb Jahren, nicht gesprochen werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_3/2015 vom 20. Mai 2015 E. 3.3.3 und 9C_917/2012 vom 14. August 2012 E. 3.2). Dies gilt umso mehr, als die ambulante Therapie bei Dr. C.___ lediglich ein- bis zweimal pro Monat stattfindet und eine (teil)stationäre Behandlung bislang nicht durchgeführt wurde, was im Übrigen nicht auf einen ausgeprägten psychischen Leidensdruck schliessen lässt. Die rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11), ist daher aus rechtlicher Sicht nicht als invalidisierend zu betrachten.
4.1.5 Die Gutachter führten neben der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) als weitere psychiatrische Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach posttraumatischer Belastungsstörung mit Restsymptomen wie intrusive Erinnerungen (ICD-10 F43.1) an. Aus den Ausführungen der Gutachter geht jedoch hervor, dass sie den Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht lediglich durch die rezidivierende depressive Störung als in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt erachten („Im Verlauf kann von einer Verschlechterung des psychopathologischen Zustandsbildes des Versicherten ausgegangen werden und ab April 2014 [Bericht von Dr. C.___] besteht eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit von 50 % und zwar alleine aufgrund der depressiven Störung, die in diesem Fall als eigenständiges Krankheitsbild anzusehen ist“ [Urk. 6/185/35]; „Der Verlauf hat gezeigt, dass [es] sich alleine aufgrund der depressiven Störung, und Ausblendung der psychosozialen Faktoren sowie der somatischen Leiden, eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % aus psychiatrischer Sicht rechtfertigen lässt“ [Urk. 6/185/36]; „5.4.4 Handicaps und erhaltende Funktionen/Ressourcen: Aufgrund der depressiven Störung ist der Versicherte sowohl auf der psychisch-mentalen Ebene als auch in seinen psychosozialen Funktionen, einschliesslich Arbeit, mittelgradig beeinträchtigt; 5.4.5 Zumutbare Willensanstrengung aus psychiatrischer Sicht: Aufgrund der depressiven Störung ist der Versicherte aus psychiatrisch-versicherungsmedizinischer Sicht in seiner Willensanstrengung mittelgradig beeinträchtigt“ [Urk. 6/185/34-35]). Das Vorliegen einer im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung invalidenversicherungsrechtlich relevanten psychisch bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist daher nachdem die rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) nicht invalidisierend ist zu verneinen.
4.2 Bei der Würdigung der Berichte von Dr. D.___ vom 28. April 2014 (E. 3.2) und vom 2. Februar 2015 (E. 3.4) sowie von Dr. C.___ vom 21. April 2014 (E. 3.1) und vom 13. März 2015 (E. 3.5) gilt es der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte und behandelnde Spezialärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Hinsichtlich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit als Taxifahrer ist jedoch mit Dr. D.___ (E. 3.4) davon auszugehen, dass diese Tätigkeit dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar ist. Dies jedoch nicht in erster Linie aufgrund des Diabetes mellitus und der Einnahme diverser Medikamente, sondern aufgrund der Tatsache, dass eine Tätigkeit als Taxifahrer nicht dem von den Ärzten der Medas erstellten Zumutbarkeitsprofil entspricht, handelt es sich bei der Tätigkeit als Taxifahrer doch nicht um eine wechselbelastende Tätigkeit; überdies setzt diese Tätigkeit voraus, dass zumindest gelegentlich Gewichte von 15 bis 20 Kilogramm gehoben werden (Koffer), was dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar ist (vgl. E. 3.3). Im Übrigen stellen die Berichte von Dr. D.___ und Dr. C.___ die Einschätzung der Ärzte der Medas bzw. deren rechtliche Würdigung (vgl. E. 4.1) nicht in Frage, wobei anzufügen ist, dass sich die unterschiedliche Einschätzung der Gutachter und der Dres. C.___ und D.___ betreffend Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers (50 % vs. 100 %) durch die Verschiedenheit ihrer Aufgaben, das heisst ihres Behandlungs- bzw. Begutachtungsauftrags erklären lässt (vgl. dazu BGE 124 I 170 E. 4).
4.3 Nach dem Gesagten ist aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in körperlich leichten, wechselbelastenden beruflichen Tätigkeiten ohne Arbeiten über Kopfhöhe, ohne Wirbelsäulenzwangshaltungen sowie ohne repetitive Wirbelsäulenflexionen/extensionen/-torsionen zu 100 % arbeitsfähig ist.
5.
5.1 Zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen. Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).
Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterscheitet (Urteil des Bundesgerichts 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen).
Da der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2000 – obwohl er zunächst in der Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt war (vgl. Urk. 6/60) – nicht mehr erwerbstätig war und sich auch sein vorher – unregelmässig – erzieltes Einkommen nicht schlüssig eruieren lässt (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto vom 12. Juni 2009, Urk. 6/139, vgl. Aufstellung der Taxiunternehmung G.___ zum Verdienst des Beschwerdeführers, Urk. 6/3/109, Lohnabrechnungen der Taxiunternehmung G.___ von Oktober 1999 bis April 2000, Urk. 6/3/8-14, sowie Arbeitgeberbericht vom 4. Juli 2001, Urk. 6/13), kann das Valideneinkommen des Beschwerdeführers lediglich anhand einer Schätzung ermittelt werden. Dabei ist das Einkommen für Arbeitnehmer des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im privaten Sektor gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) als Berechnungs- bzw. Schätzungsgrundlage beizuziehen. Derselbe Wert ist auch für die Berechnung des Invalideneinkommens massgebend. Da somit Validen- und Invalideneinkommen gestützt auf denselben statistischen Durchschnittswert zu berechnen sind, rechtfertigt es sich, den Einkommensvergleich anhand eines Prozentvergleichs vorzunehmen. Das Valideneinkommen ist dabei auf 100 % festzusetzen.
5.2 Bei der Festsetzung des Invalideneinkommens ist von einer 100%igen Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in körperlich leichten, wechselbelastenden beruflichen Tätigkeiten ohne Arbeiten über Kopfhöhe, ohne Wirbelsäulenzwangshaltungen sowie ohne repetitive Wirbelsäulenflexionen/extensionen/-torsionen auszugehen. Da der Beschwerdeführer somit nicht mehr sämtliche Tätigkeiten ausüben kann, ist der statistische Durchschnittswert zu kürzen. Der von der Rechtsprechung maximal zugelassene Abzug beträgt dabei 25 % (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Vorliegend scheint unter Berücksichtigung der Einschränkungen des Beschwerdeführers ein Abzug von maximal 15 % als gerechtfertigt. Das Invalideneinkommen beträgt somit mindestens 85 % des Valideneinkommens und der Invaliditätsgrad maximal 15 %.
5.3 Bei einem Invaliditätsgrad von 15 % besteht – nach wie vor – kein Rentenanspruch. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob seit der letztmaligen Abweisung des Rentenbegehrens überhaupt eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten ist.
6.
6.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte mit Verfügung vom 16. Februar 2015 nicht nur einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Rentenleistungen, sondern auch einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (Urk. 2).
6.2 Ein Anspruch auf Massnahmen beruflicher Art im Sinne von Art. 15 ff. IVG setzt voraus, dass die objektive und subjektive Eingliederungsfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_726/2011 vom 1. Februar 2012 E. 5.1). Der Beschwerdeführer beantragte weder gegenüber der Beschwerdegegnerin noch gegenüber dem hiesigen Gericht je konkret die Gewährung von Massnahmen beruflicher Art. In Anbetracht, dass sich der Beschwerdeführer selber nicht in der Lage fühlt, einer Berufstätigkeit nachzugehen (vgl. Urk. 6/185/29 Ziffer 3.5), ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Massnahmen beruflicher Art verneint hat.
6.3 Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung gemäss Art. 14a IVG setzen sowohl in der angestammten wie auch in angepasster Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit voraus (BGE 137 V 1 E. 7). Da der Beschwerdeführer, wie ausgeführt (E. 4.3), in einer leidensangepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist, hat er demzufolge keinen Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung gemäss Art. 14a IVG.
6.4 Es bleibt dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten (vgl. E. 4.2) jedoch unbenommen, die Beschwerdegegnerin um Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) zu ersuchen, wenn er sich zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit wieder in der Lage fühlt.
7. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
8. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerdewird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführerauferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstWyler