Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00327
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III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Stocker
Urteil vom 25. Juli 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1964 geborene X.___ absolvierte eine Lehre als Radio- und Fernsehelektroniker und bildete sich im Nachdiplomstudium an der Technikerschule zum Informatiker weiter (Urk. 6/23/2). Vor knapp 20 Jahren eröffnete er eine Unternehmung (Netzwerkinformatik) und war anfangs nebenberuflich, seit 15 Jahren vollzeitlich selbständig erwerbstätig (Urk. 6/23/2). Am 7. Juni 2013 meldete er sich unter Hinweis auf eine seit Oktober 2012 bestehende mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 6/9, Urk. 6/12, Urk 6/22) und holte einen Auszug aus dem individuellen Konto sowie ärztliche Berichte ein. Am 28. August 2014 erfolgte eine Untersuchung des Versicherten durch den regionalen ärztlichen Dienst (RAD, Bericht vom 31. Oktober 2014, Urk. 6/23). Mit Vorbescheid vom 4. Dezember 2014 stellte sie die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 6/24). Nach Eingang der Stellungnahme des Versicherten vom 5. Januar 2015 (Urk. 6/30) verfügte sie am 19. Februar 2015 im angekündigten Sinne (Urk. 2).
2. Am 16. März 2015 erhob X.___ dagegen Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren um Zusprechung einer Invalidenrente (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 10. April 2015 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Versicherten am 15. April 2015 (Urk. 7) zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.6 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin wies das Leistungsbegehren ab mit der Begründung, eine depressive Episode sei eine Erkrankung, die in der Regel mit adäquater Therapie und Medikation besserungsfähig sei, und stelle somit keine langandauernde Erkrankung im Sinne des Invalidenversicherungsrechts dar (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer hielt dagegen, er könne zurzeit nach wie vor nur mit Mühe und Not 60 % seines Arbeitspensums absolvieren. Ob und wann er mehr arbeiten könne, sei noch sehr ungewiss (Urk. 1).
3.
3.1 Vom 30. November bis 24. Dezember 2012 war der Beschwerdeführer in der Privatklinik Y.___, Z.___, hospitalisiert. Seit 25. Januar 2013 befindet er sich selbenorts in wöchentlicher ambulanter Behandlung bei Dr. med. A.___, Stationsärztin. Diese stellte im Bericht vom 17. Juni 2013 (Urk. 6/8) folgende Diagnosen:
- Mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11)
- Hörsturz (ICD-10 H91.2)
- Allergie gegenüber Penicillin (ICD-10 Z88.0)
Sie führte aus, dass die ersten Symptome des Beschwerdeführers nach dem Tod seines Sohnes (Arbeitsunfall mit 16 Jahren) im Jahr 2009 aufgetreten seien. Die Zuweisung sei Ende Oktober 2012 aufgrund einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom mit deutlicher Zunahme seit August 2012 erfolgt. Sie beschrieb eine gedrückte Stimmung, Antriebslosigkeit, ausgeprägte Schlafstörungen, Gedankenkreisen sowie eine Somatisierungstendenz. Aktuell bestehe eine deutliche Besserung der beschriebenen Symptome, voraussichtlich sei ein Berufswiedereinstieg ab August 2013 möglich. Sie bescheinigte dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis auf weiteres, eventuell sei ein Wiedereinstieg mit 60 % ab August 2013 möglich.
3.2 Im Bericht vom 22. Mai 2014 (Urk. 6/18) stellte Dr. A.___ erneut die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1). Sie hielt fest, seit November 2013 bestehe eine deutliche Zustandsverbesserung, der Affekt sei stabil, der Schlaf mit wenigen Ausnahmen ungestört, vereinzelt bestünden psychosomatische Symptome in Form von Kopfrauschen und Rückenschmerzen, häufig ausgelöst durch Arbeitsstress, Konflikte mit dem älteren Sohn oder bei der Trauerverarbeitung. Die Einzeltherapie habe reduziert werden können auf eine Sitzung alle zwei Wochen. Die Dosis des Antidepressivums Mirtazapin und Pregabalin könne stetig reduziert werden. Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen bestünden nur noch selten (S. 2). Seit dem 24. April 2014 arbeite der Beschwerdeführer in einem 60 % Pensum in seinem alten Beruf. Diese Steigerung sei schrittweise möglich gewesen. Aktuell zeige sich jedoch, dass eine weitere Erhöhung der Arbeitsfähigkeit noch nicht möglich sei. Mehr als 80 % Arbeitsfähigkeit scheine in Zukunft auch nicht möglich zu sein. Es werde versucht, eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in den nächsten vier bis sechs Monaten zu erreichen (S. 3).
3.3 Dr. med. Dipl.-Psych. B.___ erstattete zu Händen des Krankentaggeldversicherers am 29. Juni 2014 (Urk. 6/22/31 und Urk. 6/22/55-67) ein Gutachten, in welchem er folgende Diagnosen stellte (S. 9):
- Generalisierte Angststörung (ICD-10 F.41.1)
- Anhaltende, zum Untersuchungszeitpunkt leicht- bis mittelgradig ausgeprägte depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.01/32.11)
Er hielt fest, subjektiv habe der Versicherte nach wie vor über leichte depressive, aber vor allem ängstlich ausgerichtete Erlebniswelten, Beklemmungsgefühle, Palpitationen, Kopfschmerzen, Ohrensausen, Fallneigung und agoraphobische Ängste berichtet. Nach wie vor bestehe eine vermehrte Erschöpfbarkeit, Kraftminderung, Konzentrationsminderung, Schlafstörungen, Libidominderung sowie innere Unruhe. Objektiv habe sich eine gedrückte, in der affektiven Modulationsfähigkeit leicht verminderte Stimmungslage gezeigt. Der Antrieb sei leicht vermindert gewesen, Mimik und Gestik leicht eingebunden. Circadiane Besonderheiten im Sinne eines Morgentiefs seien berichtet worden. Es hätten sich agoraphobische, paroxysmale und generalisierte Ängste gezeigt. Formalgedanklich seien eine leichte Verlangsamung, Grübelneigung sowie Einengung auf Insuffizienzgefühle und diffuse Ängste eruierbar gewesen. Die kognitiven Funktionen seien in der Untersuchungssituation nicht wesentlich gestört gewesen, bei subjektiv erlebter Konzentrationsminderung im Alltag (S. 10 f.). Die nach den klinisch-diagnostischen Leitlinien der ICD-10 bei einer generalisierten Angststörung (ICD-10 F41.1) typischen Symptome seien vom Beschwerdeführer beschrieben worden. Er habe in der Untersuchung eine anhaltend und auf verschiedenste Bereiche fokussierte Besorgnis beschrieben, eine beständige Anspannung, innere Unruhe und Nervosität im Sinne eines Hyperarousals. Konzentrationsprobleme und eine Alltagsvergesslichkeit seien beschrieben worden. Der Beschwerdeführer habe neben der körperlichen Unruhe, Schwindelgefühle, Angst vor Kontrollverlust, eine Unfähigkeit, sich zu entspannen bei gleichzeitig rascher Ermüdbarkeit und Erschöpfung beschrieben. Schwindel (zum Teil ungerichtet, zum Teil Liftgefühle), Beklemmungsgefühle, Palpitationen, Schwitzen, innere Unruhe und Durchschlafstörungen seien vom Beschwerdeführer beschrieben worden. Psychometrisch habe sich der Beschwerdeführer in der Selbstbeschreibung als deutlich ängstlich beschrieben, was mit dem klinischen Befund korrespondiere (S. 11 f.).
Dr. B.___ beurteilte die bislang attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % aus psychiatrischer Sicht als ausgewiesen. Eine rasche Steigerung der Arbeitsfähigkeit über das genannte Ausmass sei kurz- bis mittelfristig nicht zu erwarten (S. 14).
3.4 RAD-Arzt med. pract. C.___ stellte im Bericht vom 31. Oktober 2014 (Urk. 6/23) keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Tinnitus und einen Status nach mittelgradiger depressiver Episode (S. 4 f.)
Er führte aus, der psychische Befund enthalte nur wenige und leichte pathologische Symptome: Gedankengang leicht verlangsamt, affektive Modulationsfähigkeit leicht vermindert, Mimik und Gestik leicht eingebunden. Auf der Hamilton-Depressionsskala habe er damals 20 Punkte erreicht, was Dr. B.___ als mittelgradiges depressives Symptom gewertet habe, allerdings gelte der Bereich von 10 bis 20 normalerweise als leichtgradig. Somit wäre zum damaligen Zeitpunkt nur eine leichtgradige Depression zu diagnostizieren gewesen. Im Befund fänden sich keine Belege für eine generalisierte Angststörung. Diese Diagnose beruhe also nur auf der Anamnese des Beschwerdeführers. Dr. B.___ habe im Beck-Angst-Inventar einen Wert mit klinisch relevanter Angst festgestellt, allerdings sei das Inventar ein subjektives Selbstbeurteilungsinstrument. Es sollte eigentlich auffallen, dass der Beschwerdeführer in der wichtigen Untersuchungssituation keine objektiv erkennbaren Angstsymptome zeige. Die angegebene Störung der sozialen Interaktion lasse sich bei der Untersuchung nicht feststellen. Somit könne aus objektiver Sicht keine gravierende Angststörung (mehr) vorliegen. Die von Dr. B.___ diagnostizierte Angststörung beziehe sich wahrscheinlich weitgehend auf frühere Zustände. Die Angaben des Beschwerdeführers gegenüber Dr. B.___ (Er sei auf gutem Weg, komme langsam zurück ins Leben) und seine Angaben in der späteren RAD-Untersuchung wiesen auf eine erfreuliche Besserung hin. Bei genauer Betrachtung hätte von Dr. B.___ keine generalisierte Angststörung diagnostiziert werden dürfen, sondern ein Zustand nach generalisierter Angststörung. Aus versicherungsmedizinischer Sicht ergebe sich für den Zeitpunkt ab Juni 2014 kein Anhalt für eine Arbeitsunfähigkeit (S. 5 f.).
Med. pract. C.___ attestierte dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsfähigkeit mindestens seit der Untersuchung vom 28. August 2014. Gemäss seiner Beurteilung des Gutachtens des Dr. med. B.___ habe bereits im Juni 2014 keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestanden (Urk. 6/23 S. 6). Den Tagesablauf des Beschwerdeführers schilderte med. pract. C.___ wie folgt: Der Beschwerdeführer stehe meistens zwischen 7.00 bis 8.00 Uhr auf, mache seine Übungen, dusche, frühstücke teils alleine, teils mit seiner Frau. Vormittags gehe er gerne mit seiner Frau raus und sei dann mittags wieder zurück oder er mache seine Arzttermine. Er gehe auch gerne einkaufen und vertrage es inzwischen, an der Kasse zu stehen. Das Mittagessen um 12.30 Uhr mache meistens seine Frau. Um ca. 13.15 Uhr sei er dann im Büro bei der Arbeit, sitzend am PC oder bei Sitzungen. Er arbeite bis 17.00 Uhr oder meistens bis 18.00 Uhr. Anschliessend sei er noch gerne am See oder laufe auf dem Laufband, oder er gehe mit Frau und Hund spazieren. Das Abendessen nehme er um 19.00 Uhr ein. Anschliessend sehe er fern oder führe Gespräche mit den Kindern, besonders mit dem älteren Sohn. Er gehe um ca. 23.00 oder 24.00 Uhr zu Bett (Urk. 6/23).
3.5 Dr. med. A.___ führte im Bericht vom 5. Februar 2015 (Urk. 6/32) aus, dass beim Beschwerdeführer bis zum 30. September 2014 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Seit dem 1. Oktober 2014 habe die Arbeitsfähigkeit auf 60 % gesteigert werden können. Eine weitere Steigerung sei bis zum jetzigen Zeitpunkt jedoch nicht möglich gewesen. Im Herbst 2014 sei ein erneuter psychischer Einbruch erfolgt, da der Beschwerdeführer einen schweren privaten Rückschlag erlitten habe, der eine massive psychosoziale Belastung darstelle. Durch seine stark reduzierte Resilienz mit den damit verbundenen psychischen Symptomen wie Konzentrationsstörungen, Antriebslosigkeit, Erschöpfung, Gedankenkreisen, Selbstzweifel Insuffizienzgefühle, Zukunftsängste und körperliche Symptome (Kopfschmerzen, Rückenschmerzen und Verstärkung des bekannten Tinnitus) sei der Beschwerdeführer stark eingeschränkt und vermindert leistungs- und belastungsfähig. Durch die ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung versuchten sie momentan, die aktuelle Arbeitsfähigkeit aufrecht zu erhalten und einer erneuten schweren depressiven Episode vorzubeugen. Aufgrund der seit Oktober 2012 bestehenden reduzierten Arbeitsfähigkeit und der weiterhin fehlenden psychischen Stabilität schätzten sie die Prognose bezüglich der Arbeitsfähigkeit zum jetzigen Zeitpunkt als ungünstig ein.
4.
4.1 Aus den medizinischen Berichten geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Herbst 2012 an einer mittelgradigen depressiven Episode erkrankte. Diese entstand massgeblich durch ein Zusammentreffen von belastenden Lebensumständen, namentlich dem Tod seines Sohnes und dem jahrelangen Gerichtsverfahren gegen dessen ehemaligen Arbeitgeber.
Bei dieser Ausgangslage ist davon auszugehen, dass die psychische Problematik im Wesentlichen in den psychosozialen Belastungsfaktoren aufgeht. Die schwierigen Lebensumstände haben zur vorliegenden Beeinträchtigung geführt und eine davon abgrenzbare andauernde Depression ist nicht ausgewiesen. Wenn man gleichwohl von einem selbständigen Gesundheitsschaden ausgehen will, ergibt sich Folgendes.
4.2 Vorwegzuschicken ist, dass laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung leichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis in der Regel therapierbar sind und invalidenversicherungsrechtlich zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 9C_836/2014 vom 23. März 2015 E. 3.1; 9C_667/2013 vom 29. April 2013 E. 4.3.2; 9C_917/2012 vom 14. August 2012 E. 3.2 und 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2.2.1; vgl. auch Rahel Sager, Die bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend Depressionen, in: SZS 2015 S. 308 ff., 317 f. Ziff. 5.2). Daran hat auch BGE 141 V 281 nichts geändert (Urteil des Bundesgerichts 9C_892/2015 vom 22. Januar 2016 E. 2).
Die invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Störung ist allerdings nicht schlechthin auszuschliessen; deren Annahme bedingt nach den höchstrichterlichen Vorgaben jedoch, dass es sich nicht bloss um die Begleiterscheinung einer Schmerzkrankheit, sondern um ein selbständiges, vom psychogenen Schmerzsyndrom losgelöstes depressives Leiden handelt (Urteile des Bundesgerichts 9C_917/2012 vom 14. August 2013 E. 3.2 und 9C_210/2012 vom 9. Juli 2012 E. 3.1). Im Weiteren ist vorausgesetzt, dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist. Fehlt es daran, ist nach der Rechtsprechung in der Regel keine invalidisierende Wirkung des Gesundheitszustandes anzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_454/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 4.1).
Dabei stellt das Bundesgericht sowohl an die Langjährigkeit (verneint im vorgenannten Urteil 9C_892/2015 bei einer Therapiedauer von weniger als anderthalb Jahren) als auch an die Intensität der Therapiebemühungen (vgl. etwa das vorgenannte Urteil 9C_454/2013 E. 4.1) hohe Anforderungen.
4.3 Ab 31. Oktober 2012 bestand beim Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/8/2). Nach einem knapp vierwöchigen stationären Aufenthalt begab er sich ab 25. Januar 2013 einmal wöchentlich in ambulante Behandlung (Urk. 6/8/1 f.).
Die Arbeitsfähigkeit konnte ab November 2013 schrittweise aufgebaut werden, sodass der Beschwerdeführer ab 24. April 2014 in einem 60 % Pensum seinen bisherigen Beruf ausüben konnte (Urk. 6/18/3). Ab spätestens Mai 2014 besuchte er nur noch alle zwei Wochen die ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung (Urk. 6/18/3).
Dank der zunächst intensiven Therapie konnte eine 60%ige Arbeitsfähigkeit erreicht werden. Deshalb ist es nicht nachvollziehbar, weshalb die Therapiesitzungen reduziert wurden. Nach der Rechtsprechung, welche sich auf Fachliteratur stützt, beinhaltet eine intensive Psychotherapie mindestens eine Sitzung pro Woche (BGE 137 V 70 E. 5.2). Nach Rechtsprechung, welche sich auf Fachliteratur stützt, beinhaltet eine Psychotherapie mindestens eine Sitzung pro Woche (BGE 137 V 64 E. 5.2). Vorliegend kann von einer Ausschöpfung der therapeutischen und medikamentösen Behandlungsmöglichkeiten nicht gesprochen werden. Der Beschwerdeführer hat wohl eine Depressionstherapie befolgt, nicht jedoch in genügend konsequenter Weise, welche das Scheitern des Leidens als resistent ausweisen würde. Demgemäss kann dem Leiden des Beschwerdeführers keine invalidisierende Wirkung zuerkannt werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Einschätzung der behandelnden Psychiaterin, welche zuletzt nach wie vor auf eine Arbeitsunfähigkeit schloss. Es fehlt eine Auseinandersetzung mit dem unauffälligen Tagesablauf des Beschwerdeführers und seinen aktenkundigen Ressourcen (E. 3.5).
4.4 Das dokumentierte Aktivitätsverhalten spricht ebenfalls nicht ein ausgeprägtes psychisches Leiden.
Zwar zeigt Dr. B.___‘ Schilderung des Tagesablaufs des Beschwerdeführers aufgrund der Untersuchung vom 20. Juni 2014 zunächst noch einige kleinere Einschränkungen. So habe der Beschwerdeführer etwa Mühe, aus dem Bett zu kommen, leide an Antriebslosigkeit und habe an eigentlichen Hobbies das Interesse verloren. Er versuche, am Nachmittag zu arbeiten, helfe im Haushalt mit und gehe spazieren (Urk. 6/22/57).
Der durch med. pract. C.___ geschilderte Tagesablauf des Beschwerdeführers aufgrund der Untersuchung vom 28. August 2014 (E. 3.4) ist dagegen gänzlich unauffällig: Der Beschwerdeführer stehe morgens zwischen 7.00 bis 8.00 Uhr auf, mache seine Übungen, gehe gerne mit seiner Frau raus und gehe auch gerne einkaufen. Nachmittags arbeite er und gehe anschliessend gerne an den See oder laufe auf dem Laufband oder gehe mit Frau und Hund spazieren. Nach dem Abendessen sehe er fern oder führe Gespräche mit seinem älteren Sohn.
Bei dem geschilderten Tagesablauf sind keine Einschränkungen im Alltag mehr ersichtlich, was darauf hindeutet, dass keine erhebliche Beeinträchtigung der Gesundheit (mehr) besteht beziehungsweise eine erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wegen des depressiven Geschehens nicht als konsistent erschiene.
4.5 Hinsichtlich der durch Dr. B.___ festgestellten generalisierten Angststörung ist darauf hinzuweisen, dass kein anderer Arzt diese Diagnose stellte, auch nicht die langjährige behandelnde Ärztin Dr. A.___. Gemäss der Einschätzung des RAD Arztes med. pract. C.___ (Urk. 6/23) hatte der Beschwerdeführer im Rahmen der depressiven Episode auch einige Angstsymptome entwickelt, die inzwischen weitgehend abgeklungen und offenkundig überwindbar sind (S. 5). Im Befund finden sich gemäss med. pract. C.___ keine Belege für eine generalisierte Angststörung. Diese Diagnose beruhte nur auf der Anamnese des Beschwerdeführers sowie des subjektiven Selbstbeurteilungsinstruments des Beck-Angst-Inventars. Aus objektiver Sicht wurde eine gravierende Angststörung ausgeschlossen (S. 7).
Med. pract. C.___s Einschätzung ist begründet und nachvollziehbar. In Anbetracht der Tatsache, dass kein anderer Arzt beim Beschwerdeführer eine Angststörung auch nun thematisierte und unter Berücksichtigung von med. pract. C.___ Auseinandersetzung mit dieser gestellten Diagnose ist erstellt, dass beim Beschwerdeführer keine Angststörung (mehr) vorliegt.
4.6 Angesichts dieser Umstände ergibt sich, dass invalidenversicherungsrechtlich nicht von einer dauerhaften Leistungsunfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist.
Liegt beim Beschwerdeführer keine Krankheit vor, welche invalidenversicherungsrechtlich zur Annahme einer andauernden Arbeitsunfähigkeit führt, besteht keine Invalidität und ist die Beschwerde gegen die leistungsverweigernde Verfügung der Beschwerdegegnerin abzuweisen.
5. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubStocker