Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00328




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Vogel

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Urteil vom 26. August 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz

Sigg Schwarz Advokatur

Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1953, meldete sich am 16. März 2009 (Eingangsdatum) wegen Fussgelenksbeschwerden und eines Plattenepithelkarzinoms der Nase bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich,
IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/5). Die IV-Stelle nahm beruflich-erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 8. Juni 2012 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 66 % mit Wirkung ab dem 1. September 2009 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 8/77 und Urk. 8/88). Dagegen erhob der Versicherte am 10. Juli 2012 beim Sozialversicherungsgericht Beschwerde (Urk. 8/95). Am 6. März 2013 meldete er der IV-Stelle, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe (Urk. 8/101). Sodann meldete sich der Versicherte am 18. Oktober 2013 (Eingangsdatum) zum Bezug einer Hilflosenentschädigung (Urk. 8/103) und zum Hilfsmittelbezug (Rollstuhl und Reinigungshilfe, Urk. 8/104) an. Mit Verfügung vom 6. Januar 2014 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf eine Reinigungshilfe (Urk. 8/118). Am 5. Februar 2014 klärte der Abklärungsdienst der IV-Stelle ab, ob bzw. in welchem Ausmass der Versicherte im Sinne des Gesetzes als hilflos zu betrachten ist (vgl. Bericht vom 12. Februar 2014, Urk. 8/121). Mit Verfügung vom 1. April 2014 sprach die
IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab dem 1. Februar 2014 eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zu („mittel zu IV zu Hause ohne Begleitung“, Urk. 8/131). Im Weiteren erteilte sie ihm mit Mitteilungen vom 7. und 8. April 2014 je Kostengutsprachen für einen Rollstuhl für innen und aussen (Urk. 8/135-136). Mit Urteil vom 24. März 2014 (versandt am 10. April 2014) wies das Sozialversicherungsgericht die vom Versicherten am 10. Juli 2012 erhobene Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 8. Juni 2012 ab (Prozess Nr. IV.2012.00737, Urk. 8/137).

1.2    Daraufhin holte die IV-Stelle im Rahmen des auf Ersuchen des Versicherten vom 6. März 2013 (vgl. Urk. 8/101) eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens den Bericht von Dr. med. Y.___, FMH Innere Medizin, vom 13. August 2014 (Urk. 8/141) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 11. September 2014, Urk. 8/143, und Einwand vom 6. Oktober 2014, Urk. 8/144; vgl. auch ergänzende Einwandbegründung vom 12. Novem-ber 2014, Urk. 8/148) wies die IV-Stelle das Rentenerhöhungsgesuch des Versi-cherten mit Verfügung vom 13. Februar 2015 ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 16. März 2015 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 13. Februar 2015 aufzuheben und es sei ihm mit Wirkung ab drei Monate nach der ersten Versteifungsoperation vom Februar 2013 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10. April 2015 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). In der Folge reichte der Beschwerdeführer die Eingabe vom 24. April 2015 ein (Urk. 10), woraufhin die Beschwerdegegnerin am 18. Mai 2015 erklärte, dass sie auf eine Stellungnahme dazu verzichte (Urk. 14). Am 3. Juli 2015 legte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ins Recht (Urk. 16), welche der Beschwerdegegnerin am 6. Juli 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige Dreiviertelsrente des Beschwerdeführers zu Recht nicht auf eine ganze Rente erhöht hat.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).


1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

    Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.1 mit Hinweis auf SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 5.1).

    Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt ab von den Umständen, die mit Blick auf die Anforderungen der Verweisungstätigkeiten massgebend sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 107 V 17 E. 2c).

    Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt auch davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Die im gesamten Bereich des Sozialversicherungsrechts geltende Schadenminderungspflicht und die daraus abgeleitete Selbsteingliederungslast gebieten grundsätzlich, die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit möglichst früh zu beantworten. Gemäss BGE 138 V 457 E. 3.4 steht die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit fest, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).

1.5

1.5.1    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.5.2    Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bundesgericht in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbegehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a).

1.5.3    Bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat (Art. 88a Abs. 2 Satz 1 IVV). Die Erhöhung der Rente erfolgt, sofern der Versicherte die Revision verlangt, frühestens von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde (Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV).

1.6    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

1.7    Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Sie können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Art. 49 Abs. 2 IVV). RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV kommt ebenfalls Beweiswert zu, sofern sie den von der Rechtsprechung umschriebenen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Selbst eine Aktenbeurteilung ohne eigene Untersuchung kann beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen der RAD (Urteile des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.1 und 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 mit Hinweisen).

    


    Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 135 V 465 E. 4.4; 122 V 157 E. 1d; Urteile des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.2 und 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.3).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ist auf das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers vom 6. März 2013 (Urk. 8/101) eingetreten. Zu prüfen ist demnach, ob seit der mit Verfügung vom 8. Juni 2012 erfolgten Rentenzusprache (Urk. 8/88) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 13. Februar 2015 (Urk. 2) eine rentenrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers eingetreten ist (vgl. E. 1.5).

2.2    

2.2.1    Der mit Verfügung vom 8. Juni 2012 erfolgten Zusprache einer Dreiviertelsrente mit Wirkung ab dem 1. September 2009 (Urk. 8/88), die mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 24. März 2014 bestätigt wurde (Urk. 8/137), lag in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen der Untersuchungsbericht von RAD-Arzt Dr. med. Z.___, FMH Praktischer Arzt, vom 13. Juli 2011 zugrunde (Urk. 8/38).

2.2.2    RAD-Arzt Dr. Z.___ stellte im Untersuchungsbericht vom 13. Juli 2011 folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/38/4):

(1) ein Plattenepithelkarzinom der Nase pT4 erb0 mit/bei

- Status nach Teil-Ablatio Nase und Nasenrekonstruktion mittels paramedialem Stirnlappen sowie Radio-Chemotherapie (April 2008)

-multiple Beschwerden als Folge der Operationen und der veränderten Gesichts-konfiguration wie Kopfschmerzen, Verkrustung der Schleimhäute

(2) Status nach multiplen Distorsionstraumata, insbesondere des rechten Fusses in der Jugend mit

- Status nach Bandrekonstruktion vor etwa 15 Jahren an der rechten Seite mit/bei

chronischer Instabilität mit beginnender posttraumatischer oberer Sprunggelenks (OSG)- und Subtalar- sowie Talonavicular-Arthrose rechtsbetont

Mobilitätseinschränkungen

Als Diagnosen ohne wesentlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte RAD-Arzt Dr. Z.___ (1) eine arterielle Hypertonie und (2) Rhythmusstörungen. Er erklärte, dass inzwischen die Tumorerkrankung der Nase, die aufwändig operiert und rekonstruiert worden sei, im Vordergrund stehe. Auch wenn ein befriedigendes kosmetisches Ergebnis vorliege, sei es durch die Veränderung der Gesichtsanatomie zu den unter den Diagnosen erwähnten Symptomen und Defiziten gekommen (Kopfschmerzen, Verkrustung der Schleimhäute, gestörte Gesichts- und Augensymmetrie sowie häufiges Tränen der Augen; vgl. dazu auch Urk. 8/39/1). Vor allem die Notwendigkeit der regelmässigen Nasenspülungen lasse die bisherige Tätigkeit als Unternehmensberater (mit ständigem Kundenkontakt) nicht mehr zumutbar erscheinen. Für diese Tätigkeit liege seit Dezember 2007 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor. Von untergeordnetem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien die Einschränkungen der Mobilität auf die bisherige Tätigkeit. Dies habe jedoch Einfluss auf das Leistungsprofil für angepasste Tätigkeiten, da diese überwiegend im Sitzen erfolgen sollten. Behinderungsangepasste Tätigkeiten seien zu 60 % zumutbar. Die 40%ige Einschränkung resultiere aus der tumorassoziierten eingeschränkten Belastbarkeit. Eine qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für behinderungsangepasste Tätigkeiten ergebe sich aus der Tumorerkrankung, so dass eine Tätigkeit im Backoffice empfehlenswert sei (Urk. 8/38/4-5).

2.3    

2.3.1    Im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens sind folgende ärztlichen Beurteilungen aktenkundig:

2.3.2    Dr. Y.___ stellte im Bericht vom 21. Oktober 2013 zuhanden der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers folgende Diagnosen (Urk. 8/109/1):

(1) ein Plattenepithelkarzinom der Nase PT4R0

- Status nach Teil-Ablatio Nase und Nasenrekonstruktion mittels paramedialen Stirnlappen sowie Radio-Chemotherapie (April 2008)

- Abszess (Plattenepithelzyste) des Kiefers mit Actimomyces (Oktober 2013)

(2) eine posttraumatische OSG-Arthrose rechts

- Status nach diversen Unfällen mit Status nach Bandplastik

- Februar 2013: OSG-Arthrodese rechts

(3) eine Hypertonie

(4) eine depressive reaktive Entwicklung

(5)eine OSG-Arthrose links

    Dr. Y.___ erklärte, dass insgesamt durch die OSG-Arthrose die Mobilität noch stärker behindert sei. Der Abszess im Kieferbereich bedürfe einer sorgfältigen Überwachung und bereite Schmerzen. Folglich sei der Beschwerdeführer auch in einer theoretisch sitzenden Arbeitstätigkeit eingeschränkt respektive zurzeit zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/109).

2.3.3    RAD-Ärztin med. pract. A.___, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt in der Stellungnahme vom 25. November 2013 fest, dass sich die neu mitgeteilten Diagnosen auf die bereits bekannte Arthrose des Sprunggelenks, die durch eine Arthrodese behandelt worden sei, beziehe. Eine Arthrodese werde in der Regel durchgeführt, um die Bewegungsschmerzen bei Arthrose des Gelenks zu beheben. Anschliessend werde zur Verbesserung der Gehfähigkeit in der Regel eine Abrollhilfe am Schuh erforderlich. Eine Verschlechterung gegenüber dem Zustand vor der Operation sei daraus aus medizinischer Hinsicht nicht abzuleiten. Die Einschränkung der Gehfähigkeit durch die Schädigung beider Sprunggelenke sei bereits berücksichtigt worden. Bei der Behandlung des Kieferabszesses handle es sich um eine Akuterkrankung, die nach adäquater Therapie in der Regel ausheile und damit keinen dauerhaften Gesundheitsschaden begründe. Es könne weiter auf die bisherigen RAD-Stellungnahmen vom 13. Juli 2011 und vom 21. Februar 2012 abgestellt werden (Urk. 8/146/1-2).

2.3.4    Dr. med. B.___, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, gab im an Dr. Y.___ gerichteten Sprechstundenbericht vom 29. Juni 2014 an, dass der Beschwerdeführer auch seitens des rechten OSG erst wieder bessere Fortschritte gemacht habe nach Weglassen des Vacopeds. Sie würden dies nun auch auf der linken Seite versuchen. Rechts könne er soweit belasten, dass er auch mechanisch wieder ein Fahrzeug (Automat) fahren könnte. Er gebe an, keine regelmässigen Medikamente mehr einzunehmen, was Schmerzmittel betreffe. Diesbezüglich könne ihm eine Fahrtüchtigkeit attestiert werden. Gerne überlasse er dies Dr. Y.___. Eine radiologische und klinische Verlaufskontrolle sei im August geplant. Der Beschwerdeführer gebe an, dass er mittlerweile die Thromboseprophylaxe sistiert habe. An den Gehstöcken könne er die Belastung weiter steigern (Urk. 8/141/21).

2.3.5    Dr. Y.___ erklärte im Bericht vom 13. August 2014, dass gegenüber dem Vorbericht vom 30. Mai 2011 seinerseits am 23. Januar 2013 die chirurgische Versorgung einer Umbilical- sowie Inguinal-Hernie rechts erfolgt sei. Am 6. Februar 2013 sei eine OSG-Arthrodese rechts bei posttraumatischer OSG-Arthrose rechts mit Varusfehlstellung durchgeführt worden. Am 17. Januar 2014 sei eine OSG- und untere Sprunggelenks (USG)-Arthrodese links bei gegebener symptomatischer Arthrose links vorgenommen worden. Zum heutigen Zeitpunkt könne der Beschwerdeführer nur in der Wohnung einzelne Schritte ohne Stöcke gehen. Zumeist sei er auf Stöcke angewiesen. Ansonsten könne er sich nicht selbständig fortbewegen und sei auf den Rollstuhl angewiesen. Nebst der persistierenden depressiven Entwicklung aufgrund der Grunderkrankung eines ausgedehnten Karzinoms an der Nase habe der Beschwerdeführer nun eine zusätzliche Invalidität an beiden Fussgelenken. Nebenbei sei zu erwähnen, dass er am 26. November 2012 eine Gastroskopie sowie Koloskopie erhalten habe. Dabei sei eine kleine axiale Hiatus-Hernie mit Refluxösophagitis gefunden worden, fünf kleine Polypen abgetragen und eine Kontroll-Koloskopie in fünf Jahren empfohlen worden. Im Oktober 2013 habe der Beschwerdeführer einen Abszess (Plattenepithelzyste) des Kiefers mit Actinomyces erlitten. Im Februar 2014 habe ein Knochensequester des Oberkiefers entfernt werden müssen. Heute sei er diesbezüglich beschwerdefrei. Im Verlaufe des Jahres 2012 habe der Beschwerdeführer eine arterielle Hypertonie entwickelt, welche den Einsatz von diversen Antihypertensiva notwendig gemacht habe. In den letzten Kontrollen seien normotensive Blutdruckwerte zu verzeichnen gewesen. Er erachte den Beschwerdeführer aufgrund der seit Jahren andauernden Arbeitsunfähigkeit, der bestehenden Erkrankung, der Depression, des Nasenkrebses sowie der inzwischen gegebenen Arthrodesen beider Sprunggelenke nicht als arbeitsfähig. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit werde beim 61-jährigen Beschwerdeführer seines Erachtens nicht zu realisieren sein (Urk. 8/141/7).

2.3.6    Dr. B.___ hielt im Sprechstundenbericht vom 21. August 2014 zuhanden von Dr. Y.___ fest, dass sich der Beschwerdeführer im rechten OSG sicher fühle und auch ausser Haus mit einem Stabilschuh recht mobil sei. Mühe bereite ihm auf der rechten Seite die Varusgonarthrose. Hier trage er eine stabilisierende Knieschiene. Am linken OSG fühle er sich noch etwas unsicherer. Zu Hause könne er in Zimmergehdistanz ohne einen Stock stehen und belasten. Auf weiteren Gehstrecken ausser Haus fühle er sich wohler mit einem Gehstock zur Sicherung. Die Schwellungstendenz habe wenig abgenommen. Nachts trage er den Vacoped nicht, jedoch wenn er ausser Haus gehe. Er nehme täglich eine Zalidar-Tablette. Die Konsolidation der OSG- und USG-Arthrodese links brauche eine lange Zeit. Seinerseits sei eine klinische und radiologische Verlaufskontrolle Ende Oktober geplant (Urk. 8/142).

2.3.7    RAD-Ärztin A.___ führte in der Stellungnahme vom 28. August 2014 aus, es sei dem Bericht des Operateurs zu entnehmen, dass rechts (Operation vom Februar 2013) Beschwerdefreiheit bestehe, weswegen die Operation links durchgeführt worden sei (im Januar 2014). Die ebenfalls ausgewiesene Hypertonie habe keine dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Bereits seit 2013 berichte Dr. Y.___ auch über eine reaktive depressive Entwicklung, psychopathologische Befunde würden jedoch nicht mitgeteilt. Eine fachärztliche Behandlung oder Beurteilung des psychischen Gesundheitszustands werde ebenfalls nicht nachgewiesen. Dem Medikamentenplan seien keine psychoaktiven Substanzen zu entnehmen. Ein psychischer Gesundheitsschaden sei nicht nachgewiesen (Urk. 8/146/4).

    In der Stellungnahme vom 22. Januar 2015 ergänzte RAD-Ärztin A.___, dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers anführe, es sei durch die Übernahme von zwei Rollstühlen seitens der IV eine Verschlechterung anerkannt worden. Zum Rollstuhl sei seitens der C.___ festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer ihnen gesagt habe, er sei zu 100 % auf den Rollstuhl angewiesen. Weiter habe die C.___ festgestellt, dass es sich um ausserordentlich günstige Modelle handle und habe daher die Kostenübernahme empfohlen. Eine Überprüfung der medizinischen Notwendigkeit sei bei der C.___ somit nicht durchgeführt worden. Weiter habe der Entscheidung ein Bericht des Abklärungsdienstes zugrunde gelegen. In diesem Bericht werde auf die Angabe des Beschwerdeführers, er sei seit der Operation 2013 nicht mehr dauerhaft steh- und gehfähig, abgestützt. Die Indikation zur Operation des rechten Sprunggelenks sei aufgrund einer Einschränkung der Gehfähigkeit bei Arthrose gestellt worden. Dabei habe der Operateur festgelegt, dass bei gutem Verlauf später auch die linke Seite operiert werden sollte. Es sollte eine Teilbelastung über zehn bis zwölf Wochen erfolgen (Bericht von Dr. B.___ vom 6. Februar 2013). Am 17. Januar 2014 schreibe Dr. B.___, dass die Arthrodese am rechten OSG mittlerweile vollständig konsolidiert und der Beschwerdeführer bei Belastung beschwerdefrei geworden sei. Über die Funktion und Belastbarkeit des rechten Sprunggelenks teile Dr. B.___ am 25. Juni 2014 mit, dass – soweit belastbar – wieder ein Fahrzeug mit Automatikgetriebe gefahren werden könne. Am 20. August 2014 teile er mit, dass sich der Beschwerdeführer rechts sicher fühle und auch ausser Haus mit einem Stabilschuh recht mobil sei. Links fühle er sich noch etwas unsicher. Auf weiteren Gehstrecken fühle er sich mit einem Gehstock wohler. Der Einbeinstand sei unsicher. Aus medizinischer Sicht sei anhand der ärztlichen Berichte nicht von Hilflosigkeit auszugehen. Die Einschätzung des Abklärungsdienstes sollte noch einmal überprüft werden (Urk. 8/151/2-3).

2.3.8    Dr. B.___ erklärte im an den Beschwerdeführer gerichteten ärztlichen Zeugnis vom 1. April 2015, dass dieser eingeschränkt sei in den Positionswechseln beispielsweise beim Aufstehen vom Stuhl und beim Absitzen, bei rascher Richtungsänderung und in der Gehfähigkeit. Es bestehe ein Zustand nach beidseitiger Versteifung der Sprunggelenke. Im Weiteren leide er unter einer fortgeschrittenen Varusgonarthrose rechts. Hier sei bereits vor einem Jahr die Indikation zur Alloarthroplastik gestellt worden. Die Operation sollte dieses Jahr geplant werden. Neben den Belastungsbeschwerden im Knie bestehe eine Instabilität, so dass der Beschwerdeführer zusätzlich eingeschränkt sei bei den oben beschriebenen Positionswechseln (Urk. 11).

2.3.9    Im Operationsbericht vom 14. Juni 2015 hielt Dr. B.___ fest, dass am 11. Juni 2015 eine Implantation einer zementierten Kniegelenkstotalprothese rechts durchgeführt worden sei. Die Indikation dazu habe bestanden aufgrund der zunehmenden Beschwerdesymptomatik im rechten Knie bei ausgeprägter Varusgonarthrose und vorderer Kreuzbandinsuffizienz. Das laterale Kompartiment wäre noch einigermassen erhalten. Bei der deutlichen Instabilität sei eine Hemiendoprothese jedoch nicht in Frage gekommen (Urk. 17).


3.

3.1    

3.1.1    In der ursprünglichen Rentenverfügung vom 8. Juni 2012 (Urk. 8/88) ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Untersuchungsbericht von RAD-Arzt Dr. Z.___ vom 13. Juli 2011 (Urk. 8/38) davon aus, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit nicht mehr, eine angepasste Tätigkeit jedoch zu 60 % zumutbar sei.

3.1.2    Das hiesige Gericht hat im Urteil IV.2012.00737 vom 24. März 2014 (Urk. 8/37), mit welchem es die Beschwerde gegen die genannte Verfügung abgewiesen hat, unter anderem erwogen, dass die Beurteilung von RAD-Arzt Z.___ vom 13. Juli 2011 nachvollziehbar und plausibel sei (Urk. 8/137/8 [E. 3.1 des genannten Urteils]). Was die eingeschränkte Mobilität betreffe, hätten die behandelnden Ärzte der Uniklinik D.___ in ihrem Bericht vom 1. April 2009 erklärt, dass bis zur nächsten klinischen Befundbesprechung mit MRI für stehende und gehende Berufe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. In ihrem Bericht vom 13. Juli 2009 hätten die Ärzte der Uniklinik D.___ angegeben, es sei dem Beschwerdeführer aufgrund der Fussschmerzen nicht möglich, längere Strecken zu gehen. In die Untersuchung vom 5. Juli 2011, in der RAD-Arzt Dr. Z.___ ein rechtshinkendes Gangbild festgestellt habe, sei der Be-schwerdeführer mit Orthesen an beiden Sprunggelenken gekommen. Einen Stock oder Krücken habe er damals anscheinend nicht benötigt. Sodann gehe aus dem Bericht von Dr. Y.___ vom 17. Januar 2012 nicht hervor, dass daraufhin hinsichtlich der Fussbeschwerden eine Verschlechterung eingetreten wäre. Eine solche sei dann offenbar im Frühjahr 2013 im Zusammenhang mit der operativen Fussversteifung eingetreten (vgl. Schreiben des Beschwerdeführers vom 5. März 2013, Urk. 8/102, und Vorbescheid der Beschwerdegegnerin betreffend Hilflosenentschädigung vom 12. Februar 2014, Urk. 8/123). Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens sei diese Verschlechterung unbeachtlich, und es könne aufgrund der genannten ärztlichen Beurteilungen davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer bis im Juni 2012 sowohl eine überwiegend im Sitzen auszuübende Tätigkeit im Büro als auch die Bewältigung eines Arbeitswegs möglich gewesen wären (Urk. 8/137/8-9 [E. 3.2 des genannten Urteils]).

3.1.3    Im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens kam die Beschwerdegegne-
rin – gestützt auf die Stellungnahmen von RAD-Ärztin A.___ vom 25. November 2013, 28. August 2014 und 22. Januar 2015 (vgl. E. 2.3.2 und E. 2.3.7) - zum Schluss, dass es gemäss ihren Abklärungen aus medizinischer Sicht zu keiner Verschlechterung des Gesundheitszustands gekommen sei. Dem Beschwerdeführer sei die Ausübung einer geeigneten Tätigkeit nach wie vor in einem 60%-Pensum zumutbar (Urk. 2 S. 2).

3.2    Die genannten Stellungnahmen von RAD-Ärztin A.___, die keine eigenen Untersuchungen durchgeführt hat, vermögen jedoch nicht zu überzeugen.
RAD-Ärztin A.___ ist zwar insofern zuzustimmen, als mit den Berichten des Internisten und Hausarztes Dr. Y.___, in denen sich unter anderem keine detaillierten Angaben zum Heilungsverlauf nach den beiden operativen Eingriffen an den Sprunggelenken im Februar 2013 und im Januar 2014 finden, keine seit Februar 2013 andauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten ausgewiesen ist (vgl. Urk. 1 S. 2). Zudem trifft es auch zu, dass sich die von Dr. Y.___ neu mitgeteilten Diagnosen im Wesentlichen auf die bereits bekannten Arthrosen der Sprunggelenke (beidseits) beziehen (vgl. E. 2.3.2 und auch E. 2.3.5), welche nach dem Gesagten im Zeitpunkt der Rentenverfügung vom 8. Juni 2012 weder der Ausübung einer vorwiegend im Sitzen zu verrichtenden Tätigkeit noch der Bewältigung des Arbeitsweges entgegenstanden (vgl. E. 3.1.2). Im Weiteren wies RAD-Ärztin A.___ grundsätzlich zu Recht dar-
auf hin, dass die im Februar 2013 und Januar 2014 durchgeführten Operatio-
nen der Behebung der durch die Arthrosen bedingten Schmerzen dienten und sich – allein - daraus keine Verschlechterung gegenüber dem Zustand vor den Operationen ableiten lasse (vgl. E. 2.3.3).

    Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bei Eintritt ins Spital E.___, in welchem er vom 5. bis 16. Februar 2013 hospitalisiert war, offenbar starke Schmerzen im rechten Fuss hatte und kaum mehr darauf stehen konnte (vgl. Austrittsbericht des Spitals E.___ vom 20. Februar 2013, Urk. 8/141/16). Im Bericht vom 8. Februar 2013 betreffend die Operation vom 6. Februar 2013 hielt Dr. B.___ zum Procedere fest: „Mobilisation im Vacoped mit Teilbelastung von 10 bis 15 Kilogramm während 10 bis 12 Wochen. Relative Bettruhe in den ersten Tagen mit Rollstuhl-Transfer, um ein starkes Anschwellen zu vermeiden. Bei gutem Verlauf Planung des linken OSG.“ (Urk. 8/126/2). Die OSG- und USG-Arthrodese links wurde in der Folge allerdings erst am 17. Januar 2014 durchgeführt (provisorischer Austrittsbericht des Spitals E.___ vom 27. Januar 2014, Urk. 8/141/19-20). Dem Operationsbericht von Dr. B.___ vom 17. Januar 2014 ist nur zu entnehmen, dass die Arthrodese am rechten OSG in diesem Zeitpunkt vollständig konsolidiert und der Beschwerdeführer bei Belastung beschwerdefrei war. Jedoch bestanden offenbar zunehmende Beschwerden des linken OSG (Urk. 8/126/3). Zum postoperativen Procedere hielt Dr. B.___ im Operationsbericht vom 17. Januar 2014 fest: „Nach dem ersten Verbandswechsel Anpassen eines Vacopeds zur Mobilisation unter Teilbelastung von 15 Kilogramm in den ersten 6 Wochen. Anschliessend Steigerung der Belastung über 20 Kilogramm, 25 Kilogramm bis zur Vollbelastung nach spätestens 12 Wochen.“. Ausserdem vermerkte er im provisorischen Austrittsbericht vom 27. Januar 2014 „AUF: kein ausgestellt“ (Urk. 8/141/20). Im Bericht an Dr. Y.___ vom 21. August 2014 brachte er hingegen den Vermerk „AUF 100 %“ an (Urk. 8/142/2).

    Nachvollziehbare fachärztliche Angaben zum tatsächlichen Verlauf sowie zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (zumutbarer Beschäftigungsumfang und Belastungsprofil) nach der Operation vom 6. März 2013 liegen nicht vor.
Es kann daher nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass es dem Be-schwerdeführer – entgegen seinen Angaben sowie denjenigen von Dr. Y.___ (vgl. E. 2.3.2 und E. 2.3.5) – drei Monate nach der Operation vom 6. Februar 2013 wieder zuzumuten war, zu 60 % einer dem Belastungsprofil gemäss
RAD-Untersuchungsbericht vom 13. Juli 2011 (Urk. 8/38; vgl. E. 2.2.2) ent-sprechenden Tätigkeit nachzugehen. Dies gilt umso mehr, als der Beschwer-deführer im Zeitpunkt der Untersuchung durch den RAD (Juli 2011) offenbar keine Krücke und keinen Stock benötigte, sich in den Akten aber objektive Anhaltspunkte dafür finden, dass der Beschwerdeführer nach den besagten Operationen längere Zeit auch auf einen Rollstuhl angewiesen war (vgl. E. 2.3.4-6; Bericht des Abklärungsdienstes der Beschwerdegegnerin vom 12. Februar 2014, Urk. 8/121; Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom 2. April 2014, Urk. 8/134). Ob dies tatsächlich der Fall war, lässt sich aufgrund der vorliegenden Akten nicht abschliessend beurteilen. Jedenfalls konnte
RAD-Ärztin A.___ die dahingehende Sachverhaltsdarstellung des Beschwer-deführers mit der blossen Bezugnahme auf einzelne Passagen in den Berichten von Dr. B.___ vom 6. Februar 2013, 17. Januar, 25. Juni und 20. August 2014, in denen von Fortschritten betreffend Mobilität die Rede war (vgl. E. 2.3.7), nicht einfach von der Hand weisen bzw. widerlegen.

3.3    Im Weiteren diagnostizierte Dr. B.___ im Sprechstundenbericht vom 29. Juni 2014 zuhanden von Dr. Y.___ (Urk. 8/141/21) neu eine Varusgonarthrose rechts, auf welche er sodann auch in seinem Sprechstundenbericht vom 21. August 2014 hinwies (vgl. E. 2.3.6). In diesem Bericht brachte er, wie bereits erwähnt, ausserdem den Vermerk „AUF 100 %“ an (Urk. 8/142/2). Gemäss dem im vorliegenden Beschwerdeverfahren nachgereichten ärztlichen Zeugnis von Dr. B.___ vom 1. April 2015 bestanden Belastungsbeschwerden im Knie und auch eine Instabilität, welche den Beschwerdeführer zusätzlich in seiner Mobilität einschränkte (Urk. 11), wobei am 11. Juni 2015 nun eine Implantation einer Kniegelenkstotalprothese rechts erfolgte (vgl. E. 2.3.9). Auf die Knieproblematik rechts ist RAD-Ärztin A.___ in ihren Stellungnahmen indes nicht eingegangen (vgl. E. 2.3.3 und E. 2.3.7).

3.4    Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass auf die Stellungnahmen von RAD-Ärztin A.___ nicht abgestellt werden kann. Die Voraussetzungen für eine blosse Aktenbeurteilung durch den RAD (vgl. E. 1.6) können nicht als gegeben erachtet werden. Ein lückenloser Befund bzw. ein feststehender medizinischer Sachverhalt liegt nicht vor. Da auch sonst keine beweiskräftigen ärztlichen Entscheidungsgrundlagen vorliegen, kann die Frage, ob im massgeblichen Zeitraum eine rentenrelevante – ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate andauernde - Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit vorlag (vgl. E. 1.5.3), weder abschliessend bejaht noch verneint werden.

3.5    Der medizinische Sachverhalt erweist sich demnach als ungenügend abgeklärt. Namentlich fehlt es an detaillierten, auch die zusätzlich aufgetretene Knieproblematik berücksichtigenden, fachärztlichen Angaben zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (zumutbarer Beschäftigungsumfang sowie zumutbares Belastungsprofil) seit den Sprunggelenksoperationen vom 6. Februar 2013 und vom 17. Januar 2014. 

    Weitere Abklärungen erscheinen daher unabdingbar, weshalb die Sache zu diesem Zwecke an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.

3.6    Dass der Beschwerdeführer im Verfügungszeitpunkt im 62. Altersjahr stand, steht dem angesichts der eingangs dargelegten Grundsätze (vgl. E. 1.4) sowie der generell relativ hohen Hürden, welche das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen entwickelt hat (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichtes 9C_918/2008 vom 28. Mai 2009 E. 4.3 und 9C_118/2015 vom 9. Juli 2015 E. 4.4), nicht entgegen. Sollten die weiteren Abklärungen ergeben, dass sich seine gesundheitliche Situation nicht massgeblich verschlechtert hat, wäre jedenfalls weiterhin von einer wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit (von 60 % in angepasster Tätigkeit) auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_488/2012 vom 30. Oktober 2012 E. 4).


4.    Demnach ist die angefochtene Verfügung vom 13. Februar 2015 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen (vgl. E. 3.5) über das Rentenerhöhungsgesuch des Beschwerdeführers vom 6. März 2013 neu verfüge.

    In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


5.

5.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen.

    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.

    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1) erweist sich damit als gegenstandslos.


5.2    Ausgangsgemäss hat der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses – und nach Einsicht in die Aufwandzusammenstellung von Rechtsanwältin Stephanie Schwarz vom 29. Juli 2016 (Urk. 19) - auf Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.

    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1) ist deshalb ebenfalls gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 13. Februar 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über das Rentenerhöhungsgesuch des Beschwerdeführers vom 6. März 2013 neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführereine Prozessentschädigung von Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Stephanie Schwarz

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




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