Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00335
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II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Käch als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig
Urteil vom 9. Juni 2016
in Sachen
X.___, geb. 2009
Beschwerdeführer
gesetzlich vertreten durch die Mutter Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Z.___
Beigeladene
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 2009, leidet seit Geburt an einer kongenitalen Hemiparese rechts mit motorisch leichter funktioneller Einschränkung unklarer Ätiologie (Geburtsgebrechen Ziffer 390; Urk. 7/5 Ziff. 1.1 und 1.3) und unterzieht sich aus diesem Grund ärztlich verordneten physiotherapeutischen Behandlungen (Urk. 7/5 Ziff. 1.6 und 2.7). Die entsprechenden Kosten für die Zeit vom 22. Januar 2014 bis 31. Januar 2016 übernahm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 10. September 2014 (Urk. 7/14, Anmeldung vom 28. Februar 2014, Urk. 7/2).
Am 14. November 2014 ersuchte die Firma Z.___ bei der IV-Stelle um Kostengutsprache für eine Unterschenkel-Orthese im Umfang von insgesamt Fr. 2‘696.35 (Urk. 7/18). Die IV-Stelle holte in der Folge einen aktuellen medizinischen Bericht (Urk. 7/22) sowie eine Stellungnahme der Hilfsmittelberatung für Behinderte (SAHB, Urk. 7/23) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/25) erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache in der Höhe von Fr. 2‘447.50 an die Unterschenkel-Orthese gemäss Kostenvoranschlag vom 14. November 2014 (Urk. 7/28 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 18. Februar 2015 (Urk. 2) erhob die Mutter des Versicherten am 17. März 2015 Beschwerde und beantragte die Übernahme auch der Kosten für das kleine Deckelteil (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2015 beantragte die IV-Stelle, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, nachdem die vorliegend strittige Tarifposition zu Lasten der Orthopädiefirma gehe und nicht der versicherten Person anzulasten sei (Urk. 6 S. 1). Mit Verfügung vom 8. Juni 2015 trat die zuständige Einzelrichterin auf die Beschwerde ein und setzte der IV-Stelle Frist an, um sich in materieller Hinsicht zu den Vorbringen des Beschwerdeführers zu äussern (Urk. 8). Die Eingabe der IV-Stelle vom 18. Juni 2015 (Urk. 9) wurde dem Versicherten am 22. Juni 2015 zugestellt (Urk. 10). Mit Verfügung vom 2. Juli 2015 wurde die Z.___ zum Prozess beigeladen (Urk. 11), welche am 31. Juli 2015 ihre Stellungnahme einreichte (Urk. 13). Mit Schreiben vom 20. August 2015 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Stellungnahme (Urk. 17), was den übrigen Parteien am 11. September 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 18). Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht vernehmen.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Gegenstand des Verfahrens ist die Kostengutsprache für ein kleines Deckelteil für eine Unterschenkel-Orthese, wofür dem Kostenvoranschlag vom 14. November 2014 ein Betrag von insgesamt Fr. 248.85 zu entnehmen ist (Urk. 7/18). Da der Streitwert Fr. 20’000.-- somit nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
2. Gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiter verwenden darf (Abs. 4).
Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin lehnte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) eine Kostenübernahme für die Position «…» (kleiner Deckelteil) ab mit der Begründung, diese sei nicht notwendig. Der Fuss könne auch mit normaler Verschlusstechnik fixiert werden (S. 1).
In ihrer Stellungnahme vom 18. Juni 2015 verwies die Beschwerdegegnerin sodann auf Art. 2 Abs. 3 HVI sowie die Beurteilung durch die SAHB, gemäss welcher das kleine Deckelteil nicht notwendig sei (Urk. 9).
3.2 Demgegenüber berief sich die Mutter des Versicherten auf die Ausführungen des Kinderarztes Dr. med. A.___, gemäss welchen der Beschwerdeführer nicht an einer schlaffen Lähmung sondern an einer spastischen Lähmung leide und demnach das kleine Deckelteil zwingend notwendig sei (Urk. 1, Urk. 3).
3.3 Strittig und zu prüfen ist demnach, ob das kleine Deckelteil als Ergänzung der Unterschenkel-Orthese zwingend notwendig ist und als einfach und zweckmässig gelten kann.
4.
4.1 Mit Mail vom 30. Oktober 2013 überwies der Kinderarzt Dr. med. B.___, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, den Beschwerdeführer an Dr. med. A.___, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, speziell Neuropädiatrie. Dabei wies er auf den Zehenspitzengang rechtsbetont mit Inversion des rechten Fusses hin und führte aus, im Untersuch zeige sich ein deutlicher Hypertonus, der rechte Fuss könne nur mit Mühe flektiert werden. Die Sehnenreflexe seien lebhaft, einen Babinski habe er nicht ausgelöst (Urk. 7/8).
4.2 Der Kinderneurologe Dr. A.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 24. April 2014 eine kongenitale Hemiparese rechts mit motorisch leichter funktioneller Einschränkung unklarer Ätiologie (Urk. 7/5 Ziff. 1.1). Der Zustand sei besserungsfähig (Ziff. 1.4), der Versicherte benötige jedoch Physiotherapie sowie propriozeptive Schuheinbauten (Ziff. 1.6-7). Motorische Auffälligkeiten bestünden seit Geburt, insbesondere habe der Zehenspitzengang rechtsbetont auch nach Beginn des freien Gehens bis zur ersten Kontrolle am 8. Januar 2014 persistiert (Ziff. 2.3). Es sei längerfristig mit einer leichten motorisch-funktionellen Einschränkung zu rechnen (Ziff. 2.5).
4.3 Am 18. August 2014 führte Dr. A.___ ergänzend aus, die vorliegende zerebrale Lähmung sei tatsächlich angeboren (Urk. 7/17 Ziff. 1.1). Es bestehe eine Spastizität im rechten oberen Sprunggelenk mit vermindertem Bewegungsumfang sowie gesteigerten Reflexen gegenüber links. Dies sei in geringerer Form auch an den oberen Extremitäten rechts zu beobachten (Ziff. 2.1). Die leichte kongenitale Hemiparese rechts wirke sich aufgrund des nur leichten Zehenspitzenganges und der nur leicht verminderten Kraft im Bereich der unteren Extremität nur auf die Geschwindigkeit des Gehens im Alltag aus (Ziff. 3.1). Bisher habe sich keine Einschränkung der intellektuellen Funktion ergeben, dies werde auch für später nicht erwartet (Ziff. 3.2). Der Versicherte habe zur Kontrakturenprophylaxe und Verbesserung des Bewegungsumfangs im rechten oberen Sprunggelenk Ende des Jahres 2013 mit Physiotherapie einmal pro Woche begonnen (Ziff. 4).
4.4 Nach einer Verlaufskontrolle am 13. August 2014 nannte Dr. A.___ am 26. August 2014 folgende Diagnosen (Urk. 7/22 S. 1):
- leichte, kongenitale Hemiparese rechts mit motorisch leichter funktioneller Einschränkung unklarer Ätiologie bei normalem kranialen MRI am 6. Februar 2014
- rezidivierende Kopfschmerzen primärer Genese, Differentialdiagnostisch Migräne ohne Aura bei möglicher familiärer Prädisposition mütterlicherseits
Seit der letzten Kontrolle gebe es gute Fortschritte in allen Entwicklungsbereichen, insbesondere bestünden auch motorisch eine bessere Motivation und ein verbessertes Gehen bei jedoch persistierendem Zehenspitzengang mit leichter Fussinnenrotation rechts. Funktionell sei der Beschwerdeführer im Alltag praktisch nicht eingeschränkt. Er erhalte unverändert einmal wöchentlich Physiotherapie (S. 1).
4.5 Bei der Ablehnung der Kostenübernahme stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Stellungnahme der SAHB. Diese führte am 12. Dezember 2014 aus, gemäss der ärztlichen Versorgung liege beim Versicherten eine Hemiparese vor, was bedeute, dass er an einer schlaffen Lähmung leide. Das kleine Deckelteil sei ihres Erachtens nicht notwendig, der gelähmte Fuss könne mit normaler Verschlusstechnik in der Orthese genügend fixiert werden. Die Orthesen würden immer in Kombination mit geschlossenen Schuhen getragen, weshalb es keine zusätzliche Fixierung in der Orthese benötige (Urk. 7/23).
4.6 Mit Schreiben vom 16. März 2015 wies Dr. A.___ darauf hin, dass beim Beschwerdeführer eine spastische Lähmung rechts vorliege und nicht eine schlaffe Lähmung. Aus diesem Grund sei das kleine Deckelteil für die Unterschenkel-Orthese zwingend (Urk. 3).
5.
5.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund der kongenitalen Hemiparese rechts eine Unterschenkel-Orthese benötigt. Strittig und vorliegend zu beurteilen ist einzig, ob das kleine Deckelteil im Betrag von Fr. 248.85 zwingend erforderlich ist und als einfach und zweckmässig gelten kann.
Bei ihrer Beurteilung stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Stellungnahme der SAHB. Dabei fällt auf, dass der zuständige Orthopädietechniker von einer Hemiparese im Sinne einer schlaffen Lähmung ausging (E. 4.5). Aus den übrigen medizinischen Berichten geht jedoch zweifelsfrei hervor, dass beim Versicherten eine spastische Lähmung vorliegt, wie dies Dr. A.___ am 16. März 2015 denn auch ausdrücklich festgehalten hat (E. 4.6). Bereits im Überweisungsmail vom 30. Oktober 2013 erwähnte Dr. B.___ einen deutlichen Hypertonus, weshalb der rechte Fuss nur mit Mühe reflektiert werden könne (E. 4.1). Auch in seinem Bericht vom 18. August 2014 wies Dr. A.___ auf die bestehende Spastizität im rechten oberen Sprunggelenk hin (E. 4.3). Insgesamt besteht damit kein Zweifel daran, dass die SAHB in ihrer Stellungnahme von einem unzutreffenden medizinischen Sachverhalt ausgegangen ist.
5.2 Aus der Stellungnahme der Z.___ vom 31. Juli 2015 ergibt sich, dass das vorliegend strittige kleine Deckelteil eine Fassung über den Rist mit einem verstärkten Polster beinhaltet und mit der Verbindung zur Orthese eine Korrekturstellung des Fusses gewährleistet, die ein einfacher Klettverschluss, eventuell auch mit Polster, nicht hält (Urk. 13 S. 2). Diese zusätzliche Halterung erscheint beim Beschwerdeführer, bei welchem eine spastische Lähmung und damit eine erhöhte Muskelspannung vorliegen, ohne Weiteres sinnvoll und notwendig. Dies wurde denn auch vom Kinderneurologen Dr. A.___ (E. 4.6) sowie dem zuständigen Orthopädietechniker der Z.___, welcher den Beschwerdeführer vor der Erstellung des Kostenvoranschlages ebenfalls untersucht hat, so beurteilt. Hinweise dafür, dass es eine einfachere und zweckmässigere Ausführung gäbe, liegen keine vor.
5.3 Zusammenfassend ist gestützt auf die übereinstimmenden und nachvollziehbaren Berichte von Dr. A.___ sowie der beigeladenen Herstellerfirma Z.___ davon auszugehen, dass das kleine Deckelteil ein notwendiger und dabei einfacher und zweckmässiger Bestandteil der Unterschenkel-Orthese für den Beschwerdeführer bildet, welcher an einer spastischen Lähmung leidet.
Die Kosten für das kleine Deckelteil (Position «…») in der Höhe von Fr. 248.85 gemäss Kostenvoranschlag der Z.___ vom 14. November 2014 (Urk. 7/28) sind daher von der Beschwerdegegnerin zu tragen. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.
6. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 18. Februar 2015 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Kostenübernahme für das beantragte kleine Deckelteil (Position «…») in der Höhe von Fr. 248.85 hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Z.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
KächKübler-Zillig