Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00336




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Dietrich

Urteil vom 29. Juni 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Orion Rechtsschutz-Versicherung AG

lic. iur. Y.___

Centralbahnstrasse 4, 4002 Basel


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1971, ohne Berufsbildung und Mutter zweier Kinder (geboren 1989 und 2000), arbeitete vom  12März 2001 bis zum 30April 2012 bei der Z.___ AG in A.___ als Bestückerin einem 100%-Pensum (Urk. 6/12, Urk. 6/19/1-2). Am 16. Januar 2012 kündigte sie das Arbeitsverhältnis (Urk. 6/19/8).

1.2    Am 26März 2012 (Urk. 6/12) meldete sie sich – nach erfolgter Früherfassung (Urk. 6/7) - unter Hinweis auf körperliche sowie psychische Beschwerden zum Bezug von IV-Leistungen an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen (Urk. 6/20, Urk. 6/26) und erwerblichen Verhältnisse (Urk. 6/16, Urk. 6/19) ab und zog ein durch den Krankentaggeldversicherer veranlasstes psychiatrisches Gutachten (Gutachten vom 9. September 2012 [Urk. 6/39]) bei. Am 30. Juli 2012 (Urk. 6/33-34) teilte sie der Versicherten mit, dass aufgrund ihres Gesundheitszustandes Eingliederungsmassnahmen nicht geeignet seien und die Arbeitsvermittlung deshalb abgeschlossen werde. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/42) verneinte die IV-Stelle mit Vergung vom 24Januar 2013 (Urk. 6/43) einen Anspruch der Versicherten auf eine Rente. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.3    Am 24November 2014 (Urk. 6/46) meldete sich die Versicherte unter anderem unter Auflage verschiedener Arbeitsunfähigkeitszeugnisse der B.___ (Urk. 6/44) und unter Hinweis auf psychische Probleme seit 2011 erneut zum Leistungsbezug an. Mit Vorbescheid vom 16Dezember 2014 (Urk. 6/48) stellte die IV-Stelle der Versicherten in Aussicht, dass auf ihr neues Leistungsbegehren nicht eingetreten werde. Zudem wies sie die Beschwerdeführerin darauf hin, dass eine erneute Prüfung des Leistungsanspruches nur möglich sei, wenn sie glaubhaft darlege, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse nach der Verfügung vom 24. Januar 2013 in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert haben. Nach Prüfung der dagegen erhobenen Einwände (Urk. 6/51) und nachgereichten Arztberichte (Urk. 6/49-50) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 23Februar 2015 (Urk. 2) auf das neue Gesuch nicht ein.


2.    Gegen die Verfügung vom 23Februar 2015 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 17März 2015 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, die angefochtenen Vergung sei aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen beziehungsweise zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens an die Vorinstanz zurückzuweisen (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 6Mai 2015 (Urk. 5) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 8. Mai 2015 (Urk. 7) zur Kenntnis gebracht wurde.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

1.2    Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b).

1.3    Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bundesgericht in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbegehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, Art. 57 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin vertrat in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) die Auffassung, mit dem neuen Gesuch sei eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung nicht glaubhaft dargelegt worden (S. 1). Insbesondere führte sie aus, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass eine Verdachtsdiagnose genannt werde, die keine gesicherte Diagnose sei und deshalb keinen dauerhaften Gesundheitsschaden begründe. In Bezug auf die affektive Störung falle zudem auf, dass der mitgeteilte psychopathologische Befund keine schwerwiegenden Symptome nenne. Im Vergleich zum psychiatrischen Gutachten vom September 2012 hätten sich keine Hinweise für eine dauerhafte und wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes finden lassen. In der Vernehmlassung wies sie sodann darauf hin, dass der Arzt ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) auch ohne Facharzttitel für Psychiatrie in der Lage sei, die Kohärenz eines Arztberichts zu beurteilen (Urk. 5).

2.2    Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber beschwerdeweise (Urk. 1) geltend, gemäss den Spezialisten und Fachärzten für Psychiatrie sei es zu einer relevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen (S. 7 Ziff. 9). Insbesondere sei den beiden Berichten der B.___ vom 4. August respektive 22. Dezember 2014 zu entnehmen, dass die ursprünglich Anfang 2012 gestellte Diagnose einer Anpassungsstörung mit anderen beherrschenden Gefühlszuständen (ICD-10 F43.2) nicht mehr im Vordergrund stehe und nun eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig gemischte Episode (ICD-10 F31.6), und ein Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung, nicht näher bezeichnet (ICD-10 F60.9), festgestellt worden seien. Diese neuen Diagnosen würden darauf hinweisen, dass sich ihr Gesundheitszustand seit ihrer ersten psychischen Erkrankung und Hospitalisation verschlechtert habe, sei doch davon auszugehen, dass neuen Diagnosen auch eine Veränderung des Gesundheitszustandes vorangehe. Auf jeden Fall lägen mit den neuen Diagnosen die vom Bundesgericht geforderten Anhaltspunkte für eine solche Verschlechterung vor, was eine erneute Prüfung durch die Invalidenversicherung rechtfertige (S. 6 Ziff. 6).

2.3    Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 24November 2014 (Urk. 6/46) zu Recht nicht eingetreten ist. Prozessthema bildet somit die Frage, ob die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV glaubhaft gemacht hat, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der rentenablehnenden Vergung vom 24. Januar 2013 (Urk. 6/43) bis zum Erlass des angefochtenen Entscheids (Urk. 2) in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert haben (BGE 130 V 64 E. 5.2.5).


3.

3.1    Die rentenabweisende Verfügung vom 24. Januar 2013 (Urk. 6/43) stützte sich im Wesentlichen auf das von der Krankentaggeldversicherung in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten von Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 9. September 2012 (Urk. 6/39). Dr. C.___ nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) und eine Panikstörung (ICD-10 F41.0; S. 14 Ziff. 5.1). In seiner Beurteilung hielt er fest (S. 13 ff. Ziff. 4), im Rahmen der aktuellen Begutachtung habe die Beschwerdeführerin zunächst ein deutlich gequält wirkendes, leidendes Zustandsbild gezeigt, das sich dann aber nach dem Beizug eines Dolmetschers stark verändert und nur noch Symptome einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom bestanden hätten. Die Symptomatik werde auch durch eine erhebliche Schamproblematik, reale Befürchtungen, keine Arbeit zu finden, und Zukunftsängste verursacht. Es sei der Beschwerdeführerin jedoch schon möglich, sich weiter um Arbeit zu bemühen; das letzte Vorstellungsgespräch sei im Juni/Juli erfolgt. Wegen der erfolglosen Bewerbungen sei sie weiter verunsichert und gekränkt, sodass die von ihr beschriebenen Angstzustände und Panikattacken nachvollziehbar seien. Bei Berücksichtigung des bisherigen Krankheitsverlaufes mit guter Stabilisierung nach der ersten Hospitalisation seien eine zunehmende Eingewöhnung in die neue Lebenssituation und damit weniger angstbesetzte Reaktionen auf erfolglose Bewerbungsgespräche zu erwarten, sodass sich bei an dieser Problematik orientierter Psychotherapie auch die depressive Symptomatik innerhalb eines Zeitraumes von sechs Wochen ab Begutachtungstermin soweit bessern werde, dass die Beschwerdeführerin dann wieder mit einem Pensum von 50 % bei 100%iger Leistung arbeiten könne. Das Arbeitspensum könne dann alle zwei Wochen um 25 % gesteigert werden, so dass zehn Wochen nach dem Begutachtungstermin wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bei einer 100%igen Leistung für die berufliche Tätigkeit als Angelernte bestehe.

3.2    Im Rahmen der Neuanmeldung gingen im Wesentlichen die folgenden medizinischen Berichte ein:

3.2.1    Im Bericht vom 4. August 2014 (Urk. 6/50) äusserten Dr. med. D.___, Oberarzt, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und med. pract. E.___, Stationsärztin, B.___, Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, gestützt auf die Hospitalisation vom 19. Juni bis zum 9. Juli 2014, einen Verdacht auf eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig gemischte Episode (ICD-10 F31.6), sowie auf eine nicht näher bezeichnete Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.9). Ferner diagnostizierten sie eine Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst [ICD-10 F41.0]). Als somatische Diagnose nannten sie oberflächliche Verletzungen mit Beteiligung mehrerer Regionen der oberen Extremitäten und mehreren Regionen der unteren Extremitäten (ICD-10 T00.6), nach einem tätlichen Übergriff in F.___. Die Beschwerdeführerin sei in stabilem Zustand mit ausgeglichenem Stimmungsbild entlassen worden.

3.2.2    Im Bericht vom 22. Dezember 2014 (Urk. 6/49) nannte der behandelnde Dr. med. univ. G.___, Oberarzt, B.___, H.___, eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig gemischte Episode (ICD-10 F31.6). Ferner äusserte er einen Verdacht auf eine nicht näher bezeichnete Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.9).

    Dr. G.___ hielt fest, die Beschwerdeführerin sei zurzeit zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. auch Urk. 6/44/1-2). Der psychopathologische Zustand habe sich seit Januar 2013 so verschlechtert, dass sie vom 19. Juni bis 9. Juli 2014 in der Psychiatrischen Klinik B.___ hospitalisiert gewesen sei.

3.3    In der Stellungnahme vom 6. Januar 2015 (Urk. 6/54) hielt med. pract. I.___, orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, zertifizierte medizinische Gutachterin SIM vom RAD, bezüglich des Berichtes von Dr. G.___ vom 22. Dezember 2014 (E. 3.2.2 hievor) fest, eine Verdachtsdiagnose sei keine gesicherte Diagnose und könne daher keinen dauerhaften Gesundheitszustand begründen. In Bezug auf die affektive Störung falle auf, dass der mitgeteilte psychopathologische Befund keine schwerwiegenden Symptome nenne. Im Bericht vom 4. August 2014 werde zudem deutlich, dass die stationäre Behandlung im Rahmen einer psychosozialen Bedrohungssituation erforderlich gewesen sei. Im Vergleich zum psychiatrischen Gutachten vom September 2012 hätten sich keine Hinweise für eine dauerhafte und wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes finden lassen. Der Gutachter habe im September 2012 festgestellt, dass keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit bestehe. Zusammenfassend sei eine wesentliche Veränderung nicht ausgewiesen.

4.    Zur Glaubhaftmachung der gesundheitlichen Verschlechterung beruft sich die Beschwerdeführerin auf die - auf entsprechende Aufforderung im Vorbescheid hin (Urk. 6/48) - im Einwandverfahren aufgelegten medizinischen Unterlagen (Urk. 6/49-50).

    Aus dem Bericht der B.___ ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin vom 19. Juni bis zum 9. Juli 2014 erneut in stationärer psychiatrischer Behandlung war. Dieser ging ein tätlicher Übergriff voraus, bei dem sich die Beschwerdeführerin oberflächliche Verletzungen zugezogen hatte. Die Hospitalisation führte zu einer Besserung des Schlafes und der somatischen Symptome, so dass die Beschwerdeführerin in stabilem Zustand mit ausgeglichenem Stimmungsbild entlassen wurde. Dem Bericht sind indes keine Befunde zu entnehmen, welche sich mit einer manischen oder hypomanischen Episode in Einklang bringen liessen, weshalb Dr. D.___ und med. pract. E.___ wohl lediglich einen Verdacht auf eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig gemischte Episode (ICD-10 F31.6) beziehungsweise auf eine Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.9) äusserten (E. 3.2.1 hiervor).

    Diese auf einem blossen Verdacht gründenden Diagnosen bestätigte in der Folge der behandelnde Dr. G.___ ohne Weiteres, unterliess es indes darzulegen, weshalb sich der Verdacht erhärtet haben sollte. Dem von ihm beschriebenen psychopathologischen Befund lässt sich für den Rechtsanwender nicht nachvollziehbar entnehmen, weshalb er die einer bipolaren Störung innewohnenden alternierenden manischen und depressiven Episoden als gegeben erachtet. Dr. G.___ erläuterte auch nicht, weshalb er von seinen früher gestellten Diagnosen (Anpassungsstörung, Angst und Depression gemischt) - bei praktisch unverändert gebliebenem psychopathologischem Befund (vgl. dazu seinen zwar nicht aktenkundigen, aber im Gutachten von Dr. C.___ referierten Bericht vom 14. Mai 2012; vgl. Urk. 6/39/5-6) - abgerückt ist. Ebenso wenig geht aus dem Bericht hervor, worin die von Dr. G.___ im Januar 2013 eingetretene, ohne weitere Begründung postulierte psychopathologische Verschlechterung zu erblicken wäre, war doch die spätere Hospitalisation Mitte 2014 nicht auf diese, sondern - wie dargelegt - zur Hauptsache auf den kurz zuvor erlittenen Übergriff zurückzuführen.

    Allein die neue Diagnose vermag - nicht zuletzt in Anbetracht der erheblichen Zweifel daran, worauf auch die RAD-Ärztin hinwies - die gesundheitliche Verschlechterung sowie die laut Dr. G.___ damit einhergehende Arbeitsunfähigkeit nicht glaubhaft zu belegen. Hiezu bleibt festzuhalten, dass sowohl der behandelnde Dr. J.___ am 28. Mai 2012 (Urk. 6/26/2 Ziff. 1.6) wie auch Dr. G.___ - im Gutachten von Dr. C.___ referierten Bericht vom 14. Mai 2012 (Urk. 6/39/5-6) - eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert hatten, die jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung vom 24. Januar 2013 unberücksichtigt blieb und gemäss Dr. C.___ ab dem Zeitpunkt der Begutachtung (nach einer Eingewöhnung) einer vollständigen Arbeitsfähigkeit nicht mehr entgegen stand. Im Weiteren ist in Bezug auf den stationären Aufenthalt in der psychiatrischen Klinik vom 19. Juni bis 9. Juli 2014 zu bemerken, dass allein dadurch keine Verschlechterung glaubhaft gemacht wird, war doch die Beschwerdeführerin vor der Begutachtung durch Dr. C.___ bereits wiederholt hospitalisiert, ohne dass dies zu einer anhaltenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geführt hätte.

    An dieser Schlussfolgerung vermag der Einwand der Beschwerdeführerin, die Feststellungen der RAD-Ärztin seien nicht geeignet, die fachärztlicherseits gestellte Diagnose umzustossen, nichts zu ändern. Der Einschätzung von med. pract. I.___ kommt keine entscheidrelevante Bedeutung zu, denn letztlich obliegt dem Gericht die rechtlichen Würdigung, ob die Beschwerdeführerin die Veränderung hinreichend glaubhaft belegt hat, wovon hier nicht gesprochen werden kann.

    Nach dem Gesagten wurde im Rahmen der Neuanmeldung eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft dargetan, weshalb die Verfügung der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen ist.


5.    Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Orion Rechtsschutz-Versicherung AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubDietrich