Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00338 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Volz
Urteil vom 10. Mai 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi
Fankhauser Rechtsanwälte
Rennweg 10, 8022 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1952, war seit dem 1. September 1986 bei der Y.___ AG, im Rahmen eines vollzeitlichen Arbeitspensums als Spezialhandwerker tätig (Urk. 10/5 Ziff. 2.1), als er sich am 23. Juli 2013 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 10/5). Daneben war der Versicherte in der Zeit vom 1. Mai 2003 bis 30. Juni 2013 im Rahmen einer teilzeitlichen Nebentätigkeit als Reinigungsmitarbeiter bei der Z.___ AG, tätig (Urk. 10/1/1-6 Ziff. 2.1). Mit Mitteilung vom 21. Oktober 2013 (Urk. 10/24) teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit, dass eine Arbeitsplatzerhaltung gegenwärtig nicht möglich sei. Die IV-Stelle liess den Versicherten durch ihren Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) orthopädisch untersuchen (Bericht vom 25. November 2014; Urk. 10/38) und sprach ihm nach Erlass des Vorbescheids (Urk. 10/42) bei einem Invaliditätsgrad von 57 % mit Verfügung vom 23. Februar 2015 (Urk. 10/44, Urk. 10/46 = Urk. 2) mit Wirkung ab 1. April 2015 und mit Verfügung vom 30. März 2015 (Urk. 10/51 = Urk. 7) für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis 31. März 2015 eine halbe Invalidenrente zu.
2. Am 17. März 2015 erhob der Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 23. Februar 2015 (Urk. 2) mit dem Antrag, diese sei aufzuheben und ihm sei spätestens ab 1. Januar 2014 eine ganze Rente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, dass die Pensionskasse der Z.___ zum Verfahren beizuladen sei (S. 2).
Mit Eingabe vom 10. April 2015 (Urk. 6) erhob der Versicherte gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 30. März 2015 (Urk. 7) Beschwerde mit dem Antrag, diese sei aufzuheben und ihm sei spätestens ab 1. Januar 2014 eine ganze Rente zuzusprechen und die Pensionskasse der Z.___ sei zum Verfahren beizuladen (S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2015 (Urk. 9) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerden, wovon dem Beschwerdeführer am 10. Juli 2015 (Urk. 11) eine Kopie zugestellt wurde.
Das Gerichtzieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in den angefochtenen Verfügungen vom 23. Februar 2015 (Urk. 2) und 30. März 2015 (Urk. 7) davon aus, dass der Beschwerdeführer seit 20. November 2012 in seiner bisherigen Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig gewesen sei, dass ihm indes die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 60 % weiterhin zuzumuten gewesen sei.
2.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass ihm seit Eintritt des Gesundheitsschadens aus gesundheitlichen Gründen die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 60 % zuzumuten ist (Urk. 1 S. 8). Der Beschwerdeführer bringt gegen die angefochtenen Verfügungen indes vor, dass er auf Grund seines Alter von 62.5 Jahren und auf Grund des Umstandes, dass er während rund 28 Jahren ununterbrochen bei der Y.___ AG tätig gewesen sei, seine Restarbeitsfähigkeit in einem ausgeglichen Arbeitsmarkt nicht mehr verwerten könne, weshalb er Anspruch auf eine unbefristete ganze Invalidenrente ab dem 1. Januar 2014 habe (Urk. 1 S. 8). Falls wider Erwarten bei der Invaliditätsbemessung dennoch eine Restarbeitsfähigkeit in zumutbaren, behinderungsangepassten Tätigkeiten von 60 % zu berücksichtigen sei, seien bei der Bemessung des Valideneinkommens die von ihm im Jahre 2011 bei der Y.___ AG und bei der Z.___ AG erzielten Einkünfte zu berücksichtigen, und es sei bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn im Umfang von 25 % vorzunehmen (S. 9).
3.
3.1 Zu prüfen ist vorerst das Gesuch des Beschwerdeführers auf Beiladung der Pensionskasse der Z.___. Beschwerdeweise bringt der Beschwerdeführer vor, dass sowohl der Vorbescheid als auch die angefochtenen Verfügungen vom 23. Februar 2015 (Urk. 2) und 30. März 2015 (Urk. 7) der Pensionskasse der Z.___ nicht eröffnet worden seien (Urk. 1 S. 4, Urk. 6 S. 2).
3.2 Das Gericht kann von Amtes wegen oder auf Antrag Dritte zum Verfahren beiladen, wenn diese ein schutzwürdiges Interesse am Ausgang des Verfahrens haben oder wenn eine Partei ein schutzwürdiges Interesse an der Beiladung des Dritten geltend macht (§ 14 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). Die Beiladung einer anderen Sozialversicherungsträgerin, namentlich einer beruflichen Vorsorgeeinrichtung, erscheint stets als geboten, wenn deren Leistungspflicht im Sinne von Art. 49 Abs. 4 ATSG berührt ist.
3.3 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (aArt. 73bis über die Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV; seit 1. Juli 2006: Art. 73ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).
Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1).
3.4 Den Akten ist zu entnehmen, dass weder der Vorbescheid vom 10. Dezember 2014 (Urk. 10/42) noch die Verfügungen vom 12. Februar 2015 (Urk 10/46) und vom 30. März 2015 (Urk. 7) der Pensionskasse der Z.___ eröffnet wurden (Urk. 10/42/4, Urk. 10/46/2, Urk. 7 S. 2). Da die Pensionskasse der Z.___ nicht ins Vorbescheidverfahren der Invalidenversicherung einbezogen wurde, und da ihr auch die Rentenverfügungen nicht formgültig eröffnet wurden, ist eine Bindungswirkung der Feststellungen der Invalidenversicherung für die Pensionskasse der Z.___ zu verneinen.
Mangels eines schutzwürdigen Interesses des Beschwerdeführes an der Beiladung der Pensionskasse der Z.___ ist auf das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers daher nicht einzutreten und es ist davon abzusehen, die Pensionskasse der Z.___ zum vorliegenden Verfahren beizuladen.
4.
4.1 Im Folgenden ist die für die Invaliditätsbemessung massgebende medizinische Aktenlage zu prüfen:
4.2 Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Stadtspital B.___, Departement Operative Disziplinen, diagnostizierte mit Austrittsbericht vom 20. Dezember 2012 (Urk. 10/18/6-7) eine Gonarthrose links, einen Diabetes mellitus und einen Status nach Ulcus duodeni und ventriculi im Jahre 2007 und erwähnte, dass der Beschwerdeführer seit drei Jahren zunehmend unter Kniebeschwerden auf der linken Seite gelitten habe. Am 12. Dezember 2012 sei am linken Knie des Beschwerdeführers eine Knietotalprothese eingesetzt worden. Der postoperative Verlauf habe sich problemlos gestaltet.
Mit Bericht vom 26. März 2013 (Urk. 10/18/4) stellte Dr. A.___ einen insgesamt guten Verlauf fest und erwähnte, dass dem Beschwerdeführer ab 8. April 2013 die Wiederaufnahme der Arbeit im Umfang von 50 % zuzumuten sei.
4.3 Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 12. April 2013 (Urk. 10/18/8) aus, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorgesetzten einen Arbeitsversuch vereinbart habe. Dem Beschwerdeführer sollte bei entsprechender Schonung eine tägliche Belastung von zwei bis vier Stunden möglich sein. Arbeiten, welche Bücken und Treppensteigen erforderten seien ihm nicht zuzumuten.
Am 15. August 2013 (Urk. 10/18/1) stellte Dr. C.___ einen protrahierten Verlauf mit Reizergüssen fest und erwähnte, dass eine Kenacort-Injektion zu einer vorübergehenden leichten Besserung geführt habe. Da es nicht möglich gewesen sei, dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit zuzuweisen, habe er erneut eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert. Die Ausübung einer sitzenden Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer jedoch zuzumuten.
Mit Bericht vom 9. Oktober 2013 (Urk. 10/23/1-4) stellte Dr. C.___ ein geschwollenes und leicht überwärmtes linkes Knie mit „tanzender“ Patella fest (Ziff. 1.4) und erwähnte, dass ab 20. November 2012 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % als Wagenreiniger bei der Y.___ AG bestehe (Ziff. 1.6). Der Beschwerdeführer habe einen Arbeitsversuch von zwei bis drei Stunden Dauer wegen starker Ergussbildung im Bereich des linken Knies abbrechen müssen, da ihm dabei keine sitzende Tätigkeit habe zugeteilt werden können (Ziff. 1.7).
4.4 Dr. A.___ erwähnte am 29. Oktober 2013 (Urk. 10/26/5), dass sich im Rahmen einer Biopsie kein Keimwachstum gezeigt habe, und dass sich die Kniebeschwerden gebessert hätten. Bei einem erneuten Auftreten von Beschwerden sei die Durchführung einer Szintigraphie und eines Spect-CT zur Prüfung einer Implantatslockerung angezeigt. In Bezug auf die ausstrahlenden Unterschenkelbeschwerden bestehe der Verdacht eines lumboradikulären Syndroms.
Am 30. Januar 2014 (Urk. 10/31/9) führte Dr. A.___ aus, dass der Beschwerdeführer beim Gehen nach ungefähr 30 Minuten unter Belastungsschmerzen im Bereich des linken Beines sowie unter Nachtschmerzen im linken Unterschenkel gelitten habe und erwähnte, dass eine MRI-Untersuchung der Lendenwirbelsäule (LWS) vorgesehen sei.
Mit Bericht vom 5. Februar 2014 (Urk. 10/29/3) stellte Dr. A.___ die Verdachtsdiagnose einer Fazettengelenksarthrose sowie eines lumbospondylogenen und lumboradikulären Syndroms links und attestierte dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten.
In seinem Bericht vom 12. Februar 2014 (Urk. 10/30/12) stellte Dr. A.___ die Verdachtsdiagnose einer Foraminalstenose L4/5 links mit intermittierendem Radikulärsyndrom und erwähnte, dass eine am 3. Februar 2014 durchgeführte MRI-Untersuchung der LWS eine mässige Spondylarthrose beziehungsweise eine Fazettengelenksarthrose L4/5, und L5/S1 ergeben habe. Es sei eine CT-gesteuerte Wurzelinfiltration vorgesehen.
4.5 Dr. C.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 31. März 2014 (Urk. 10/30/1-7) Restbeschwerden nach Implantation einer Totalprothese im linken Kniegelenk am Dezember 2012 sowie ein Lumboradikulärsyndrom L4/5 links (Ziff. 1.1) und stellte eine Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Wagenreiniger von 100 % vom 28. November 2012 bis auf weiteres fest (Ziff. 1.6).
4.6 Dr. med. D.___, Y.___ AG, führte in ihrer Stellungnahme vom 21. Juli 2014 (Urk. 10/32) aus, dass der Beschwerdeführer unter beträchtlichen Einschränkungen im Rückenbereich leide, und dass ihm die Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit als Spezialhandwerker bei der Y.___ AG sowie die Ausübung von körperlich mittelschweren Tätigkeiten in Zukunft nicht mehr zumutbar sei. Es sei ihm voraussichtlich noch die Ausübung körperlich leichter Tätigkeiten ohne Rücken- und Kniebelastung zuzumuten, wobei auch diesbezüglich möglicherweise keine volle Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne.
4.7 Dr. A.___ führte in seinem Bericht vom 4. September 2014 (Urk 10/34/6) aus, dass der Beschwerdeführer an einem lumbospondylogenen und lumboradikulären Syndrom bei Foraminalstenose und Fazettengelenksarthrose L4/5 links, an einem Status nach Einsetzung einer Knietotalprothese im linken Knie im Dezember 2012 und an einem Diabetes mellitus, aktuell unter oraler Medikation, leide. Der Beschwerdeführer werde vor allem durch das Leiden im Bereich der Wirbelsäule in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Für eine angepasste Tätigkeit bestehe jedoch theoretisch eine vollständige Arbeitsfähigkeit.
4.8 RAD-Arzt Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, erwähnte in seinem Untersuchungsbericht vom 25. November 2014 (Urk. 10/38), dass er den Beschwerdeführer am 24. November 2014 orthopädisch untersucht habe (S. 1) und stellte die folgenden Diagnosen (S. 6 f.):
- Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- chronischer, belastungs- und bewegungsabhängig verstärkter Kniegelenkschmerz links, ohne Zeichen einer intraartikulären Entzündung oder Bandinstabilität bei Zustand nach Implantation einer Kniegelenkstotalprothese links im November 2012
- chronische Lumbalgie und anamnestisch verstärkte, pseudoradikuläre Ausstrahlung links bei bekannter Fazettenarthrose und Foraminalstenose L4/5 und L5/S1 links
- Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Diabetes mellitus, medikamentös oral und mit Insulin eingestellt
- Hypertonus, medikamentös eingestellt
Der RAD-Arzt führte aus, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Spezialhandwerker bei der Y.___ AG seit dem 20. November 2012 nicht mehr zuzumuten sei. Dem Beschwerdeführer sei indes die Ausübung einer behinderungsangepassten, körperlich leichten, fast ausschliesslich sitzenden Tätigkeit, ohne Gehen auf unebenem Boden, ohne längeres Stehen, ohne Knien, ohne Hocken oder Bücken und ohne häufiges Treppensteigen, jedoch mit der Möglichkeit aufzustehen und einige Schritte zu gehen, im zeitlichen Umfang von sechs Stunden im Tag, bei einer Leistungsminderung von 20 % wegen eines erhöhten Pausenbedarfs und einer langsamen Arbeitsgeschwindigkeit, insgesamt im Umfang eines Arbeitspensums von 60 % zuzumuten (S. 7).
5.
5.1 Den obenerwähnten Akten ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer am 12. Dezember 2012 links eine Knietotalprothese eingesetzt wurde (vorstehend E. 4.2). In der Folge litt der Beschwerdeführer im Bereich seines linken Knies unter chronischen, belastungs- und bewegungsabhängig verstärkten Schmerzen. Daneben litt er unter einer chronischen Lumbalgie bei Fazettenarthrose und Foraminalstenose L4/5 und L5/S1 links (vorstehend E. 4.7). Während Dr. A.___ in seinem Bericht vom 4. September 2014 (vorstehend E. 4.7) davon ausging, dass in Bezug auf eine behinderungsangepasste Tätigkeit theoretisch eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestehe, vertrat Dr. D.___ am 21. Juli 2014 (vorstehend E. 4.6) die Ansicht, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung behinderungsangepasster, körperlich leichter Tätigkeiten ohne Rücken- und Kniebelastung zumindest im Umfang eines Teilzeitpensums zuzumuten sei. Damit übereinstimmend ging Dr. E.___ davon aus, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung hinderungsangepasster, körperlich leichter, fast ausschliesslich sitzender Tätigkeiten im zeitlichen Umfang von sechs Stunden im Tag bei einer Leistungsminderung von 20 % und damit insgesamt im Umfang eines Arbeitspensums von 60 % zuzumuten sei (vorstehend E. 4.8). Demgegenüber ging Dr. C.___ in seinem Bericht vom 15. August 2013 (vorstehend E. 4.3) davon aus, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer rein sitzenden Tätigkeit grundsätzlich zumutbar sei.
5.2 Die Beurteilung durch Dr. E.___ vom 25. November 2014 (vorstehend E. 4.8) erfüllt die nach der Rechtsprechung für eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage vorausgesetzten Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.4). Denn einerseits verfügt Dr. E.___ als Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates über eine für die Beurteilung des streitigen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers angezeigte medizinische Weiterbildung. Andererseits hatte der RAD-Arzt Kenntnis der medizinischen Vorakten und begründete seine Schlussfolgerungen und insbesondere seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepassten Tätigkeiten in nachvollziehbarer Weise, weshalb grundsätzlich darauf abgestellt werden kann. In Bezug auf die Beurteilung durch Dr. E.___ gilt es indes zu beachten, dass dieser RAD-Arzt ist, und dass Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen rechtsprechungsgemäss zwar Beweiswert zukommt, jedoch nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 des ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen externen Gutachten zuerkannt wird, weshalb bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 135 V 471 E. 4.6).
Während Dr. A.___ am 4. September 2014 (vorstehend E. 4.7) theoretisch von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepassten Tätigkeiten und Dr. D.___ am 21. Juli 2014 (vorstehend E. 4.6) von einer solchen zumindest im Umfang eines Teilzeitpensums ausging, wollte Dr. C.___ am 15. August 2013 (vorstehend E. 4.3) dem Beschwerdeführer die Ausübung einer rein sitzenden Tätigkeit grundsätzlich zumuten. Demzufolge steht fest, dass die Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in zumutbaren, behinderungsangepassten Tätigkeiten durch die übrigen beteiligten Ärzte nicht grundsätzlich von derjenigen durch Dr. E.___ abweichen, und die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit seiner Beurteilung nicht in Zweifel zu ziehen vermögen. Auf die nachvollziehbare Beurteilung durch Dr. E.___ vom 25. November 2014 (vorstehend E. 4.8) kann vorliegend daher abgestellt werden.
Gestützt darauf ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer behinderungsangepassten, dem beschriebenen Belastungsprofil entsprechenden Arbeitstätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 60 % zuzumuten war.
6.
6.1 Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1, publiziert in SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203). Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (Urteile des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 2 und I 831/05 vom 21. August 2006 E. 4.1.1 mit Hinweisen).
6.2 Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_153/2011 vom 22. März 2012 E. 3.1 und 9C_918/2008 vom 28. Mai 2009 E. 4.2.2). Somit hängt die Verwertbarkeit nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2). Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_118/2015 vom 9. Juli 2015 E. 2.2; BGE 138 V 457 E. 3.3).
6.3 Sind aus medizinischer Sicht körperlich leichte Tätigkeiten ohne weitreichende Einschränkungen generell zumutbar und geht aus den ärztlichen Abklärungen und Beschreibungen hinreichend klar hervor, dass der versicherten Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend zumutbare Tätigkeiten offen stehen, ist praxisgemäss eine zusätzliche berufsberaterische Einschätzung nicht erforderlich (Urteile des Bundesgerichts 9C_918/2008 vom 28. Mai 2009 E. 4.2.1 und I 797/05 vom 29. August 2006 E. 3).
6.4 Nach der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_918/2008 vom 28. Mai 2009 E. 4.2.2) wurde bei einem 60-jährigen Versicherten, welcher mehrheitlich als Wirker in der Textilindustrie tätig gewesen war, mit Bezug auf den hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt die Möglichkeit, eine Stelle zu finden bejaht mit der Begründung, dass Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen, ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt würden, und dass der Versicherte zwar eingeschränkt (weiterhin zumutbar waren leichte und mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen in geschlossenen Räumen), aber immer noch im Rahmen eines Vollpensums arbeitsfähig gewesen sei (Urteil des Bundesgerichts I 376/05 vom 5. August 2005 E. 4.2).
Bejaht wurde zudem die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit eines (ebenfalls) 60-jährigen Versicherten mit einer aufgrund verschiedener psychischer und physischer Limitierungen um 30 % eingeschränkten Leistungsfähigkeit (Urteil I des Bundesgerichts I 304/06 vom 22. Januar 2007 E. 4.1 und 4.2).
Verneint wurde demgegenüber die Verwertbarkeit einer im 64. Altersjahr stehenden versicherten Person, welche als gelernte Schneiderin vorwiegend als Küchenhilfe in einer Grossküche tätig war, welche indes die bestehende medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit in einer Grossküche ausserhalb der bisher ausgeübten Tätigkeit nicht mehr verwerten konnte, und welcher, die für sie angesichts ihres beruflichen Werdeganges und ihrer eher bescheidenen Ausbildung am ehesten in Frage kommenden körperlichen Hilfsarbeiten (Reinigungsarbeiten oder Beschäftigungen in der industriellen Montage), nicht mehr zumutbar waren, da ihr nur noch Verweistätigkeiten zumutbar waren, die in temperierten Räumen ausgeübt werden und bei denen die linke Hand nicht gebraucht wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_153/2011 vom 22. März 2012 E. 3.3).
Des Weiteren wurde die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei einem über 61-jährigen Versicherten verneint, der über keine Berufsausbildung verfügte, der bezüglich der aus medizinischer Sicht im Umfang von 50 % zumutbaren feinmotorischen Tätigkeiten über keinerlei Vorkenntnisse verfügte, dessen Teilarbeitsfähigkeit weiteren krankheitsbedingten Einschränkungen unterlag und dem von den Fachleuten der Berufsberatung die für einen Berufswechsel erforderliche Anpassungsfähigkeit abgesprochen wurde (Urteil des Bundesgerichts I 392/02 vom 23. Oktober 2003 E. 3.2 und 3.3).
Als unverwertbar erachtet wurde auch die durch verschiedene Auflagen limitierte Arbeitsfähigkeit von 50 % eines knapp 64-jährigen Versicherten mit multiplen, die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Beschwerden (Urteil des Bundesgerichts I 401/01 vom 4. April 2002 E. 4c und d), ebenso eine 50%ige Arbeitsfähigkeit einer im Verfügungszeitpunkt 61 Jahre und einen Monat alten Versicherten, die bezüglich der für sie in Frage kommenden Tätigkeiten einer Umschulung bedurft hätte (Urteil des Bundesgerichts 9C_437/2008 vom 19. März 2009 E. 4).
6.5 Der am 18. Mai 1952 (Urk. 10/8/2) geborene Beschwerdeführer hatte zum Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr. E.___ vom 24. November 2014 (Urk. 10/38) das 62. Altersjahr bereits überschritten und war aus diesem Grunde nicht leicht vermittelbar. Den Akten ist sodann zu entnehmen, dass er keine Berufsausbildung absolviert hat (Urk. 10/6 Ziff. 5.3) und seit dem 1. September 1986 ununterbrochen als Spezialhandwerker beziehungsweise Wagenreiniger bei der Y.___ AG (Urk. 10/5 Ziff. 2.1) tätig war. Daneben übte er nach Aufnahme der Tätigkeit bei der Y.___ AG im Jahre 1986 verschiedene Nebenerwerbstätigkeiten (vgl. Urk. 10/15) aus, zuletzt eine solche als Reinigungsmitarbeiter bei der Z.___ AG während der Zeit vom 1. Mai 2003 bis 30. Juni 2013.
6.6 Im Lichte der dargelegten Grundsätze und insbesondere der relativ hohen Hürden, welche von der Rechtsprechung für eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen vorausgesetzt werden (vorstehend E. 6.2), ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer der Zugang zu dem als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt auf Grund seines fortgeschrittenen Alters gänzlich unmöglich war. Dem Beschwerdeführer, welchem gemäss der Beurteilung durch Dr. E.___ (vorstehend E. 4.8) die Ausübung behinderungsangepasster, körperlich leichter, vorwiegend sitzender Tätigkeiten im Umfang eines Arbeitspensums von 60 % zuzumuten ist, steht trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen ein vergleichsweise weites Spektrum zumutbarer Hilfstätigkeiten offen. Denkbar wären beispielsweise überwiegend sitzende Tätigkeiten, welche die Kontrolle von Waren in der maschinellen Herstellung oder die Überwachung von voll- oder halbautomatischen Maschinen oder Abfüllanlagen umfassen, oder sonstige Überwachungs-, Verpackungs-, Sortier- oder Montagearbeiten. Solche Hilfsarbeiten sind auf dem hypothetischen, ausgeglichenen Arbeitsmarkt in genügender Anzahl vorhanden und werden grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt. Dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Arbeitsbiographie keine Erfahrung mit feinmotorischen Tätigkeiten hat, vermag die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit nicht auszuschliessen (Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2013 vom 10. September 2013 E. 4.3.3). Da dem Beschwerdeführer auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend zumutbare Tätigkeiten offen stehen, sind berufliche Massnahmen, eine berufsberaterische Einschätzung oder eine vorgängige Anpassungszeit nicht erforderlich (vorstehend E. 6.3) und es ist trotz des fortgeschrittenen Alters von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit der Selbsteingliederung auszugehen.
6.7 Gegen die Zumutbarkeit einer Selbsteingliederung spricht auch nicht der Umstand, dass der Beschwerdeführer während einer verhältnismässig langen Zeit seit dem Jahre 1986 ununterbrochen bei der Y.___ AG tätig war. Denn neben der Haupterwerbstätigkeit bei der Y.___ AG übte der Beschwerdeführer verschiedene Nebenerwerbstätigkeiten aus, zuletzt eine solche als Reinigungsmitarbeiter bei der Z.___ AG während der Zeit vom 1. Mai 2003 bis 30. Juni 2013.
7.
7.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
7.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Rentenbeginns massgebend. Validen- und Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer Grundlage zu erheben; allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen müssen bis zum Verfügungszeitpunkt berücksichtigt werden (BGE 129 V 222 E. 4.1 und 4.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_22/2014 vom 18. Februar 2014 E. 4.3).
7.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).
7.4 Angesichts des in Art. 25 Abs. 1 IVV festgehaltenen Abstellens auf die AHV rechtlich beitragspflichtigen Einkommen bei der Berechnung der IV-rechtlich massgebenden hypothetischen Vergleichseinkommen kann das Valideneinkommen Selbständig- (Urteil des Bundesgerichts 9C_428/2009 vom 13. Oktober 2009 E. 3.2.1 mit Hinweisen) wie auch Unselbständigerwerbender (Urteil des Bundesgerichts 9C_111/2009 vom 21. Juli 2009 E. 2.1.2 mit Hinweisen) grundsätzlich auf der Basis der Einträge im individuellen Konto bestimmt werden. Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteile des Bundesgerichts 8C_576/2008 vom 10. Februar 2009 E. 6.2 und 8C_671/2009 vom 23. Dezember 2009 E. 5.2.1 mit Hinweisen).
7.5 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Monat Dezember 2012 (vgl. Urk. 10/18/6, Urk. 10/5/17 Ziff. 2.8) seit dem 1. September 1986 als Spezialhandwerker bei der Y.___ AG (Urk. 10/5/1-7 Ziff. 2.1) tätig war. Daneben war der Beschwerdeführer während der Zeit vom 1. Mai 2003 bis 30. Juni 2013 im Rahmen einer Nebenerwerbstätigkeit als Reinigungsmitarbeiter bei der Z.___ AG tätig (Urk. 10/1/1-6 Ziff. 2.1). Dem Kündigungsschreiben der Z.___ AG vom 23. Oktober 2012 (Urk. 10/1/7) ist zu entnehmen, dass diese das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer per 31. Januar 2013 kündigte, weil einer ihre Kunden den mit ihr geschlossenen Vertrages betreffend die Reinigung eines Gebäudes gekündigt hatte. Die Z.___ AG teilte dem Beschwerdeführer in diesem Kündigungsschreiben indes mit, dass sie sich dafür einsetzen werde, ihn anderweitig zu beschäftigen, und dass sie, sollte diese Möglichkeit bestehen, mit ihm einen neuen Arbeitsvertrag abschliessen werde.
7.6 In Würdigung der gesamten Umstände ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden im Zeitpunkt des Rentenbeginns und mithin am 1. Januar 2014 weiterhin bei der Y.___ AG an seinem bisherigen Arbeitsplatz eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit als Spezialhandwerker und daneben in gleichem Umfang wie vor Eintritt des Gesundheitsschadens eine Nebentätigkeit als Reinigungsmitarbeiter bei der Z.___ AG oder eine damit vergleichbare Nebentätigkeit in der Reinigungsbranche ausgeübt hätte.
7.7 Dem Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers (Urk. 10/15) ist zu entnehmen, dass dieser vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahre 2011 einen AHV-beitragspflichtigen Verdienst bei der Y.___ AG von Fr. 81‘395., im Jahre 2010 einen solchen von Fr. 75‘023.--, im Jahre 2009 einen solchen von Fr. 74‘088., im Jahre 2008 einen solchen von Fr. 73‘427.-- und im Jahre 2007 einen solchen von Fr. 71‘328.-- erzielt hatte. Infolge der nicht unerheblichen Schwankungen der bei der Y.___ AG erzielten Einkünfte im Jahr 2012 wurden wieder lediglich Fr. 74‘888.-- abgerechnet, obwohl der Gesundheitsschaden erst am Jahresende eintrat (vgl. Urk. 10/5/4) ist bei der Bemessung des Valideneinkommens daher auf den Durchschnittswert der vom Beschwerdeführer in den letzten fünf Jahren vor Eintritt des Gesundheitsschadens und mithin in den Jahren 2007 bis 2011 bei der Y.___ AG erzielten Einkünften abzustellen. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Nominallohnentwicklung im Jahre 2008 von 2.0 %, im Jahre 2009 von 2.1 %, im Jahre 2010 von 0.8 % (Die Volkswirtschaft 9-2011 S. 95 Tabelle B10.2) und im Jahre 2011 von 1.0 % (Die Volkswirtschaft 12-2013 S. 91 Tabelle B10.2) resultiert im Jahre 2011 ein bei der Y.___ AG erzieltes durchschnittliches Einkommen von rund Fr. 76‘909.-- ([Fr. 71‘328.-- x 1.02 x 1.021 x 1.008 x 1.01 + Fr. 73‘427.-- 1.021 x 1.008 x 1.01 + Fr. 74‘088.-- x 1.008 x 1.01 + Fr. 75‘023.-- x 1.01 + 81‘395.--] ÷ 5).
Demgegenüber weist das vom Beschwerdeführer in den Jahren 2007 bis 2011 bei der Z.___ AG erzielte Einkommen keine starken Schwankungen auf, weshalb bei der Bemessung des Valideneinkommen auf das vom Beschwerdeführer im Jahre 2011 im Rahmen der Nebentätigkeit erzielte AHV-beitragspflichtige Einkommen von Fr. 13‘185.-- (Urk. 10/15) abzustellen ist.
7.8 In Berücksichtigung einer durchschnittlichen Nominallohnentwicklung im Jahre 2012 von 0.8 %, im Jahre 2013 von 0.7 % und im Jahre 2014 von 0.8 % (www.bfs.admin.ch; T1.1.0 Nominallohnindex, 2011-2014) resultiert im Jahre 2014 ein Valideneinkommen von rund Fr. 92‘182.-- ([Fr. 76‘909.-- + Fr. 13‘185.] x 1.008 x 1.007 x 1.008).
8.
8.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
8.2 Nach der Rechtsprechung kommt der LSE 2012 für alle Fälle erstmaliger Invaliditätsbemessung und auf Neuanmeldung hin nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung oder nach Aufhebung der Invalidenrente sowie auch grundsätzlich im Revisionsverfahren (mit Entstehung des potentiellen oder Veränderung des laufenden Rentenanspruches im Jahr 2012 oder später) Beweiseignung zu (Urteile des Bundesgerichts 9C_632/2015 vom 4. April 2016, E. 2.5.8.1, zur Publikation vorgesehen, und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2). Für die Invaliditätsbemessung sind nach der Rechtsprechung zumindest bis auf Weiteres - nur die unter anderem nach dem Kompetenzniveau differenzierten TA1-Tabellen der LSE 2012 zu verwenden, nicht hingegen die TA1_b-Tabellen, welche sich in einem erheblich weitergehenden Masse inkongruent zu den bisherigen statistischen Entscheidungsgrundlagen erweisen (zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 9C_632/2015 vom 4. April 2016, E. 2.5.7). Dabei entspricht das Anforderungsniveau 4 der LSE 2010 dem Kompetenzniveau 1 der LSE 2012 (IV-Rundschreiben Nr. 328 des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 22. Oktober 2014).
8.3 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
8.4 Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78). Sind hingegen leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar, ist allein deswegen auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit noch kein Abzug gerechtfertigt, weil der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 (ab 2012: Kompetenzniveau 1) bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteile des Bundesgerichts 9C_187/2011 vom 30. Mai 2011 E. 4.2.1 und 9C_72/2009 vom 30. März 2009 E. 3.4).
8.5 Ein Leidensabzug ist nach der Rechtsprechung auch dann nicht gerechtfertigt, wenn die gesundheitlichen Einschränkungen oder die eingeschränkte Leistungsfähigkeit beziehungsweise das eingeschränkte Rendement vom medizinischen Experten in der von ihm attestierten Arbeitsunfähigkeit bereits berücksichtigt wurden (Urteil des Bundesgerichts 8C_20/2012 vom 4. April 2012 E. 3.2 und 3.3). Sodann rechtfertigt der Umstand, dass eine grundsätzlich vollzeitlich arbeitsfähige versicherte Person gesundheitlich bedingt lediglich reduziert leistungsfähig ist, nach der Rechtsprechung keinen Abzug vom Tabellenlohn (Urteile des Bundesgerichts 8C_827/2009 vom 26. April 2010 E. 4.2.1, 9C_980/2008 vom 4. März 2009 E. 3.1.2, 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 4.3.3, 9C_344/2008 vom 5. Juni 2008 E. 4 und I 69/07 vom 2. November 2007 E. 5.1). Auch ein erhöhter Pausenbedarf, welchem der medizinische Experte mit einem um 20 % verminderten Rendement bereits hinreichend Rechnung getragen hat, darf nicht zusätzlich mit einem Abzug und damit doppelt berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_97/2014 vom 16. Juli 2014 E. 4.2 mit Hinweisen).
9.
9.1 Vorliegend ist dem Beschwerdeführer gemäss der Beurteilung durch Dr. E.___ vom 25. November 2014 (vorstehend E. 4.8) die Ausübung hinderungsangepasster, körperlich leichter, fast ausschliesslich sitzenden Tätigkeiten, ohne Gehen auf unebenem Boden, ohne längeres Stehen, ohne Knien, ohne Hocken oder Bücken und ohne häufiges Treppensteigen, jedoch mit der Möglichkeit aufzustehen und einige Schritte zu gehen, im zeitlichen Umfang von sechs Stunden im Tag, bei einer Leistungsminderung von 20 % wegen eines erhöhten Pausenbedarfs und einer langsamen Arbeitsgeschwindigkeit, und daher insgesamt im Umfang eines Arbeitspensums von 60 % zuzumuten. Demzufolge steht fest, dass Dr. E.___ dem vermehrten Zeit- und Pausenbedarf mit der attestierten Einschränkung von 60 % bereits Rechnung getragen hat. Da mit dem um 20 % verminderten Rendement den Einschränkungen und der verminderten Leistungsfähigkeit im Sinne eines vermehrten Zeit- und Pausenbedarfs bereits hinreichend Rechnung getragen wurde, ist ein darüber hinausgehender Abzug vom Tabellenlohn nicht gerechtfertigt. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen im Vergleich zu voll Einsatzfähigen bei der Berücksichtigung einer Leistungsminderung von 20 % darüber hinaus mit keiner Einkommenseinbusse rechnen müsste. Damit besteht trotz eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen leidensbedingten Abzug, zumal auch leidensadaptierte Tätigkeiten (etwa leichte Verpackungs-, Montage- und Kontrollarbeiten) in genügender Anzahl vorhanden sind. Da weitere einkommensbeeinflussende Merkmale nicht auszumachen sind, erscheint ein Abzug vom Tabellenlohn vorliegend daher nicht als gerechtfertigt.
9.2 Unter Berücksichtigung des Zentralwerts für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (Kompetenzniveau 1) für Männer der LSE 2012 (Tabelle TA1, privater Sektor Schweiz 2012) von Fr. 5‘210.--, bei einer betriebsüblichen Wochenarbeitszeit im Jahre 2014 von insgesamt 41.7 Stunden (www.bfs.admin.ch; Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen), bei einem zumutbaren Beschäftigungsgrad von 60 % und bei einer durchschnittlichen Nominallohnentwicklung im Jahre 2013 von 0.7 % und im Jahre 2014 von 0.8 % (www.bfs.admin.ch; T1.1.0 Nominallohnindex, 2011-2014) resultiert ein Invalideneinkommen von rund Fr. 39‘695.-- (Fr. 5‘210.-- x 12 Monate ÷ 40 Stunden x 41.7 Stunden x 0.6 x 1.007 x 1.008).
10. Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 92‘182.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 39‘695.-- ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 52‘487.--. Daraus resultiert ein Invaliditätsgrad von (gerundet) 57 %. Damit ist ein Anspruch auf eine halbe Rente ausgewiesen.
Demzufolge erweisen sich die angefochtenen Verfügungen vom 23. Februar 2015 (Urk. 2) und vom 30. März 2015 (Urk. 7) als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
11. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 700.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tobias Figi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannVolz