Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00340




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Lienhard

Beschluss vom 21. August 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Jiri Mischa Mensik

Mensik & Schmid Rechtsanwälte

Huobmattstrasse 7, Postfach, 6045 Meggen


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    Mit Verfügung vom 11. Februar 2007 (richtig: 2008) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Rentenanspruch von X.___, geboren 1951 (Urk. 7/106), was vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 24. August 2009 (Prozess Nr. IV.2008.00277; Urk. 7/120) sowie vom Bundesgericht mit Urteil vom 2. Dezember 2009 (Prozess Nr. 9C_864/2009; Urk. 7/122) bestätigt wurde.

1.2    Am 13. Mai 2014 machte der Versicherte eine Verschlechterung seines Zustandes geltend (Urk. 7/130).

    Mit Vorbescheid vom 30. Juli 2014 (Urk. 7/135) stellte die IV-Stelle ein Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aussicht, wogegen der Versicherte am 8. September 2014 (Urk. 7/136) und 13. Oktober 2014 (Urk. 7/141) Einwände erhob.

    Am 12. Januar 2015 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, es sei eine polydisziplinäre Begutachtung durch Prof. Dr. med. Y.___ und Dr. med. Z.___ notwendig (Urk. 7/144). Mit Schreiben vom 19. Januar 2015 erklärte sich der Versicherte damit einverstanden und nannte seine Zusatzfragen (Urk. 7/148). Mit Schreiben vom 23. Januar 2015 (Urk. 7/149) äusserte sich die IV-Stelle zu den vorgelegten Zusatzfragen und nahm Änderungen und Streichungen vor. Der Versicherte hielt mit Schreiben vom 2. Februar 2015 an seinen Zusatzfragen fest (Urk. 7/150).

    Die IV-Stelle hielt ihrerseits mit Verfügung vom 16. Februar 2015 an den mit Schreiben vom 23. Januar 2015 vorgenommenen Modifikationen fest (Urk. 7/151 = Urk. 2).

2.    Am 18. März 2015 erhob der Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. Februar 2015 (Urk. 2) und beantragte, es seien seine mit Schreiben vom 19. Januar 2015 formulierten Zusatzfragen an die Gutachter zuzulassen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2015 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 19. Mai 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 8).

    Mit Gerichtsverfügung vom 9. Juni 2015 (Urk. 9) wurde dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf das zur amtlichen Publikation vorgesehenen Urteil des Bundesgerichts 8C_690/2014 vom 4. Mai 2015 Frist angesetzt, um das Anfechtungserfordernis des nicht wiedergutzumachenden Nachteils nachzuweisen, andernfalls das Gericht nicht auf die Beschwerde eintrete. Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Juli 2015 (Urk. 11) und hielt an seinem Antrag fest, was der Gegenpartei am 7. Juli 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Bei der angefochtenen Verfügung vom 16. Februar 2015 (Urk. 2) handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG), welche bei Bejahung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG; BGE 132 V 93 E. 6.1) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann.


2.    

2.1    Das Bundesgericht hielt in seinem zur Publikation vorgesehenen Urteil 8C_690/2014 vom 4. Mai 2015 fest, dass die IV-Stellen über die Zulassung, Abänderung oder Ergänzung von Zusatzfragen der zu begutachtenden Person verfahrensleitend in Form einer Verfügung zu befinden haben. Das Gericht entscheidet darüber nach Ermessen, wobei die entsprechende prozessleitende Verfügung mittels Beschwerde nur anfechtbar ist, wenn ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (E. 4.2). Es sei davon auszugehen, dass die Verwaltung die grundlegenden Fragen, welche der Klärung des Gesundheitszustandes und insbesondere der Arbeitsfähigkeit dienten, in ihrem eigenen Fragenkatalog bereits aufgeführt hat (E. 6.1).

2.2    Es liessen sich verschiedene Arten von Zusatzfragen unterscheiden:

- Ergänzende oder präzisierende Fragen, die bezwecken, genauere oder umfassendere Antworten auf die Grundfragen zu ermöglichen. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb solche Fragen nicht zuzulassen wären. Denn auch die Verwaltung sei an einer profunden Abklärung der medizinischen Sachlage interessiert. Ist die Instruktion unvollständig, so müsse sie zu einem späteren Zeitpunkt komplettiert werden, was mit grösserem Aufwand und Verzögerungen verbunden sein könne. Es spreche nichts dagegen, diesem Umstand bereits bei der Anordnung des Gutachtens Rechnung zu tragen (E. 6.2.1).

- Suggestivfragen, welche vom Fragenkatalog der Verwaltung inhaltlich nicht abweichen, der begutachtenden Person aber eine Antwort in einer bestimmten Richtung vorgeben wollen. Derartige Fragen seien grundsätzlich unnötig. Ob es sich mit Blick auf den entsprechenden Verwaltungsaufwand rechtfertigt, solche Fragen zu unterbinden, erscheine fraglich, stehe aber im Ermessen der Verwaltung. Allenfalls könne es sich empfehlen, die Fragen mit der Bemerkung, nach Auffassung der Verwaltung sei diese Frage bereits im Fragenkatalog enthalten, an die Begutachtungsstelle zu überweisen (E. 6.2.2).

- Rechtsfragen, etwa diejenigen nach der Adäquanz des Kausalzusammenhangs oder nach dem Anspruch auf finanzielle Leistungen, seien nicht zuzulassen, da sie vom Versicherungsträger oder vom Gericht zu beantworten seien (E. 6.2.3).

- Grundsätzlich nicht statthaft seien alsdann sachfremde Fragen. Davon ausgenommen könne allenfalls im Rahmen der Koordination die Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang sein (E. 6.2.4).

- In aller Regel würden wenige Zusatzfragen gestellt, die eine Präzisierung oder Ergänzung des Beweisthemas verlangen würden. Deren Beantwortung werde für die Begutachtungsstelle keinen hohen Zusatzaufwand mit sich bringen, so dass die Verwaltung diese ohne Weiteres an die Begutachtungsstelle weiterleiten werde (E. 6.3).

- Handle es sich in Bezug auf die Anzahl oder den Charakter um Fragen, die aus der Sicht der Verwaltung nicht zugelassen werden sollten (vor allem sachfremde und Rechtsfragen), sei zu prüfen, wie sich deren verfügungsmässige Ablehnung auf die Rechtsstellung der versicherten Person auswirken könne. Die Ablehnung einer Frage habe vorerst zur Folge, dass sie im späteren Gutachten nicht ausdrücklich beantwortet wird. Dies schliesse allerdings nicht aus, dass die Gutachter die Thematik nicht dennoch ansprächen oder umfassend erörtern und deshalb nach der Begutachtung auch für die versicherte Person keine Fragen mehr offen seien. Für diesen Fall erübrigten sich Weiterungen (E. 6.4).

2.3    Das Bundesgericht führte weiter aus, es sei zu betonen, dass die Ablehnung von sachfremden und/oder unzulässigen Fragen die Ausnahme bilden sollte. Werde eine Frage abgelehnt, so gelte es zudem zu beachten, dass es den Versicherten offen stehe, diese nach Vorlage der Begutachtung erneut zu unterbreiten. Es sei nicht ersichtlich, dass das Begutachtungsergebnis als Ganzes dadurch beeinflusst würde. Erwiesen sich solche Fragen, auch seitens der Verwaltung, entgegen der Beurteilung vor der Begutachtung als zur Klärung des entscheidwesentlichen Sachverhalts als notwendig, so gebe es keinen Grund, sie nicht nachträglich noch zu stellen (E. 8.1). Aus dem Gesagten ergebe sich, dass am Erfordernis des irreparablen Nachteils im Sinne von Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG bei einer Beschwerde gegen eine Verfügung über Zusatzfragen festzuhalten sei. Die rechtssuchende Person habe diesen Nachteil darzulegen und er sei vom Gericht als Eintretensvoraussetzung zu prüfen (E. 8.2).


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin formulierte die von den Gutachtern zu beantwortenden Fragen wie folgt (Urk. 7/143/3):

„2005 wurde aufgrund der Begutachtung von Dr. A.___ eine Arbeitsfähigkeit (AF) angepasst, für leichte bis mittelschwere Tätigkeit als möglich eingeschätzt. Dies ergab 30 % IV-Grad. Diagnosen waren: residueller Klumpfuss re / chron. Lumbovertebralsyndrom bei Beinlängendifferenz / schwierige psychosoziale Situation. Das MEDAS vom B.___ vom 2007 stellte weiterhin die 0 % AF angestammt aber eine 100 % AF angepasst fest (psychiatrische Diagnose war Anpassungsprobleme bei veränderten Lebensumständen). Das SVG Urteil vom 8/2009 stützte dies. Aktuell wird nun ein Bericht des Medizinischen Zentrums C.___ beigelegt mit Angabe einer Verschlechterung seit 2013. Neu liege eine mittelgradige depressive Episode, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung vor, obwohl grob verglichen die somatischen aufgeführten Befunde nicht klar eine Veränderung aufzeigen, sind aber trotzdem evtl. auch somatisch veränderte Befunde vorliegend. Welche Befund und Diagnosen sind aktuell gegeben? Liegen relevante Veränderungen gegenüber 2010 vor? Welches aktuelle Belastungsprofil ist gegeben?“

3.2    Der Beschwerdeführer formulierte seine Ergänzungsfragen wie folgt (Urk. 7/148):

„1.    Welche Befunde und Diagnosen stellen Sie in casu bis Ende 2008 fest?

2.    Welche Befunde und Diagnosen stellen Sie im heutigen Zeitpunkt (2015) fest?

3.    Teilen Sie die fachkundige Auffassung des Medizinischen Zentrums C.___ vom 15. November 2013 und 14. März 2014?

3.1    Wenn ja, weshalb?

3.2    Wenn nein, weshalb nicht?

4.    Komorbiditäts- und Foersterkriterien:

4.1    Liegt in casu ein unklares Beschwerdebild vor, bei welchem mittels klinischer psychiatrischer und orthopädischer Untersuchungen weder Pathologie noch Ätiologie erklärbar sind? Wir bitten Sie, ihre Antwort im Einzelnen zu begründen.

4.2    Liegt in casu eine psychische Komorbidität von nachhaltiger Schwere, Ausprägung und Dauer vor? Wir bitten Sie, Ihre Antwort im Einzelnen zu begründen.

4.3    Haben die psychiatrischen Untersuchungen nachvollziehbare und in Bezug auf deren invalidisierende Folgen objektivierbare Störungsbilder ergeben? Wir bitten Sie, Ihre Antwort im Einzelnen zu begründen.

4.4    Ist dem Versicherten gänzlich oder teilweise zumutbar, dessen Beschwerden willentlich zu überwinden, um dadurch die volle oder zumindest teilweise Arbeitsfähigkeit zu erzielen? Wir bitten Sie, Ihre Antwort im Einzelnen zu begründen.

4.5    Beeinflussen allenfalls psychosoziale oder soziokulturelle Belastungsfaktoren die heutigen Beschwerden? Wir bitten Sie, Ihre Antwort im Einzelnen zu begründen.

4.6    Welches Arbeitspensum und welche konkrete Arbeitsstelle ist dem Versicherten heute allenfalls zumutbar?

5.    Erachten Sie die Ihnen zugestellten IV-Akten als vollständig und repräsentativ, um sämtliche Fragen nach bestem Wissen und Gewissen beantworten zu können?

6.    Gibt Ihnen unser Zusatzfragenkatalog Anlass für weitere Bemerkungen?“

3.3    Dazu hielt die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 23. Januar 2015 (Urk. 7/149) fest, dass grundsätzlich alle Zusatzfragen mit denjenigen nach den aktuellen Befunden und Diagnosen, den relevanten Veränderungen gegenüber Anfang 2010 und der Frage nach dem aktuellen Belastungsprofil abgedeckt seien. Die Frage 1 sei nicht notwendig, da dies ja bereits in den vorhandenen Akten festgehalten sei. Die Frage 2 sei bereits gestellt. Die Frage 3 könne so abgehandelt werden: „Bitte setzen Sie sich mit den medizinischen Feststellungen und der Einschätzung der AF des Medizinischen Zentrums C.___ von November 2013 und März 2014 auseinander. Bitte eventuelle andere Einschätzungen Ihrerseits aufgrund der objektiven Befunde begründen.“ Die Frage 4 könne pauschal gestellt werden mit „Bitte setzen Sie sich zum Vorliegen von Komorbiditätskriterien nach Foerster auseinander“. Insbesondere die Frage 4.2 und 4.4 seien nicht vom Arzt zu beantworten, sondern vom Rechtsanwender. Der Arzt habe sich nur zum Vorliegen und der medizinischen Ausprägung der Foersterschen Kriterien zu äussern und dieses aufzuzeigen. Aber über die Nachhaltigkeit der Schwere, Ausprägung und Dauer derselben habe der Rechtsanwender zu entscheiden. Auch die Frage der Überwindbarkeit sei vom Rechtsanwender zu beantworten. Die Fragen 5 und 6 seien nicht notwendig, da sie gegebenenfalls im Kontext des Gesamtgutachtens beantwortet würden.


4.

4.1    Der Beschwerdeführer wiederholt in seiner Eingabe vom 6. Juli 2015 (Urk. 11) im Wesentlichen die Gründe, weshalb an seinen Fragen festzuhalten sei (vgl. Ziff. 1-3). Zum Nachweis eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils bringt er einzig vor, es sei ihm mit dem Zwischenentscheid der Beschwerdegegnerin nun für das restliche Verfahren definitiv verwehrt, seine Zusatzfragen ohne Zensur zur Beantwortung vorzulegen. Es könne nicht ernsthaft damit gerechnet werden, dass diese nach Vorlage des Gutachtens noch zugelassen würden. Erfahrungs- und naturgemäss werde sich die bereits anfänglich ablehnende Haltung der Beschwerdegegnerin inskünftig zusätzlich auf das dann abgeschlossene Gutachten stützen; er wäre vor vollendete Tatsachen gestellt und die Beschwerdegegnerin würde sich auf die Rechtskraft ihrer Zwischenverfügung berufen. Dies gelte auch bezüglich der Umformulierung seiner Fragen; eine erneute Unterbreitung der Originalfragen sei dann wirkungslos (Ziff. 4-5). Durch die angefochtene Zwischenverfügung drohe ihm daher, dass er sein Verfahrensrecht, Zusatzfragen zu stellen, weder im Verfahren vor der Beschwerdegegnerin noch im Rechtsmittelverfahren effizient verwirklichen könne. Im besten Fall werde das für den Beschwerdeführer belastende Verfahren unnötig verlängert (Ziff. 8).

4.2    Das Bundesgericht hat in Erwägung 8.1 des obgenannten Entscheides ausdrücklich festgehalten, dass, sofern eine Frage abgelehnt wird, es dem Versicherten offen stehe, diese nach Erstattung des Gutachtens erneut zu unterbreiten. Es sei nicht ersichtlich, dass das Begutachtungsergebnis als Ganzes dadurch beeinflusst würde. Erwiesen sich solche Fragen, auch seitens der Verwaltung, entgegen der Beurteilung vor der Begutachtung als zur Klärung des entscheidwesentlichen Sachverhalts als notwendig, so gebe es keinen Grund, sie nicht nachträglich noch zu stellen (vorstehend E. 2.3).

4.3    Damit bleibt es dem Beschwerdeführer unbenommen, nach Erstattung des Gutachtens seine Zusatzfragen - auch die von der Beschwerdegegnerin abgeänderten - unverändert nochmals zu stellen, sofern sie nicht bereits aus dem Gutachten beantwortet sein werden (was angesichts der Präzisierungen der Beschwerdegegnerin vom 23. Januar 2015 nicht ausgeschlossen ist). Ein vom Beschwerdeführer befürchtetes Berufen der Beschwerdegegnerin auf die Rechtskraft der hier angefochtenen Zwischenverfügung wäre angesichts der klaren vorgenannten Auffassung des Bundesgerichts als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren und stünde im Übrigen auch der Befugnis der Beschwerdegegnerin, im Anschluss an das Gutachten eigene Ergänzungsfragen zu stellen, entgegen.

Einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil hat der Beschwerdeführer damit nicht nachgewiesen. Dies gilt auch hinsichtlich seines Arguments, das Verfahren werde unnötig verlängert; darin ist kein nicht wiedergutzumachender Nachteil zu erblicken.

4.4    Ob der von der Beschwerdegegnerin formulierte und ergänzte Fragenkatalog (Urk. 7/143/3 und Urk. 7/149) die neueste Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Abklärung psychosomatischer Leiden (Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015) genügend berücksichtigt, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.


5.    Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer den ihm obliegenden Nachweis eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht erbracht hat.

    Dementsprechend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.


6.    Da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenlos (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung).



Das Gericht beschliesst:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Jiri Mischa Mensik

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die Gerichtsschreiberin




Lienhard