Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
| |
IV.2015.00343 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Widmer
Urteil vom 28. September 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1961, meldete sich am 11. Januar 2000 unter Hinweis auf eine psychische Krankheit, Probleme mit der Fusssohle, Krampfadern und Sehnenscheidenentzündungen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1). Mit Verfügung vom 11. Mai 2001 wurde dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Januar 2000 eine halbe Invalidenrente zugesprochen (Urk. 6/22-23). Per 1. Januar 2004 wurde die halbe auf eine Dreiviertelsrente (Urk. 6/62-64) und diese wiederum mit Wirkung ab 1. März 2007 auf eine ganze Invalidenrente erhöht (Urk. 6/80, Urk. 6/86-87). Diese ganze Invalidenrente wurde nach durchgeführtem Rentenrevisionsverfahren mit Mitteilung vom 11. März 2011 bei einem unveränderten Invaliditätsgrad von 100 % bestätigt (Urk. 6/114).
Ab dem 4. September 2014 befand sich der Versicherte in Untersuchungshaft (Urk. 6/136). Am 2. Dezember 2014 verfügte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine Sistierung der ganzen Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Oktober 2014 (Urk. 6/137). Am 23. Januar 2015 kündigte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Y.___, Ausgleichskasse Renten, dem Versicherten die Rückforderung der vom 1. Oktober bis 30. November 2014 ausbezahlten Rentenleistungen in der Höhe von Fr. 3‘314.-- an (Urk. 6/149). Zu diesem Schreiben vom 23. Januar 2015 äusserte sich der Versicherte mit auf den 4. Januar 2015 datierter und am 5. Februar 2015 versandter Eingabe (Urk. 6/150, Urk. 6/151). Am 23. Februar 2015 verfügte die IV-Stelle Zürich die angekündigte Rückforderung (Urk. 6/152 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 23. Februar 2015 erhob der Versicherte am 18. März 2015 Beschwerde, kritisierte sinngemäss die Rückforderung und beantragte den Erlass der verfügten Rückforderung im Betrag von Fr. 3‘114.-- oder die rückwirkende Ausrichtung von 50 % seiner Invalidenrente ab 1. Oktober 2014. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 14. April 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit gerichtlicher Verfügung vom 29. April 2015 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Zugleich wurde ihm die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht (Urk. 9).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
1.2 Bezüglich des Gesuchs um Erlass der verfügten Rückforderung liegt noch keine Verfügung der IV-Stelle vor, weshalb auf diesen Antrag in diesem Beschwerdeverfahren nicht einzutreten ist. Die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Renten kann ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die beiden Voraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte erfüllt sind (vgl. Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Der Erlass kann auf schriftliches Gesuch der rückerstattungspflichtigen Person hin gewährt werden. Dieses ist zu begründen und spätestens dreissig Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung bei der Verwaltung einzureichen (vgl. Art. 4 Abs. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV]). Da der Versicherte das Erlassgesuch beim Gericht eingereicht hat, ist dieses nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung an die Verwaltung zur Behandlung zu überweisen.
1.3 Die Frage nach der Rechtmässigkeit der Rentensistierung gehört ebenfalls nicht zum Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 23. Februar 2015 (Urk. 2), auch wenn der Beschwerdeführer in deren Begründung erneut darauf hingewiesen wurde, dass die Rentensistierung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 133 V 1 E. 4.2.4.2) während einer mehr als drei Monate dauernden Untersuchungshaft zulässig ist (Urk. 2 S. 1).
1.4 Streitgegenstand bildet somit einzig die Rechtmässigkeit der Rückforderung der für die Monate Oktober und November 2014 ausgerichteten Rentenbetreffnisse im Betrag von total Fr. 3‘114.-- (Urk. 2). Da der Streitwert Fr. 20‘000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
2.
2.1 Nachdem die Sistierung der Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Oktober 2014 in Rechtskraft erwachsen ist (Verfügung vom 2. Dezember 2014, Urk. 6/137), ist der ab jenem Zeitpunkt erfolgte Rentenbezug als unrechtmässig im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG zu qualifizieren.
Die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen beurteilt sich im Gebiet der Invalidenversicherung zwar in erster Linie nach Art. 25 ATSG und den dazu von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen. Doch die Massgeblichkeit der Rückerstattungsordnung des ATSG ist im Bereich der Invalidenversicherung vom Verordnungsgeber seit jeher eingeschränkt worden, wofür er sich früher auf das Wort „sinngemäss“ in Art. 49 des alten Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) stützen konnte. Soweit die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezuges in einem invaliditätsspezifischen Gesichtspunkt begründet liegt, wird die Rückerstattungsforderung zusätzlich von einer Verletzung der Auskunfts- oder der Meldepflicht (vgl. Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) abhängig gemacht. Diese unterschiedliche Rückerstattungsordnung für die Invalidenversicherung ergibt sich nach wie vor aus Art. 85 in Verbindung mit Art. 88bis Abs. 2 lit. a oder lit. b IVV. Ausserhalb der invaliditätsspezifischen Gesichtspunkte bleibt es bei der früher in Art. 47 des alten Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und seit 2003 im ATSG festgehaltenen Rückerstattungsordnung. Ob der zur Wiedererwägung führende Fehler einen spezifisch invaliditätsrechtlichen Gesichtspunkt betrifft, beurteilt sich nicht danach, welche Verwaltungsbehörde den Fehler begangen hat, sondern allein nach der materiellen Seite des Fehlers (Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), 3. Auflage 2014, S. 464 ff. N 145 ff.)
Bei einer während der Untersuchungshaft zu Unrecht weiterhin ausgerichteten Invalidenrente handelt es sich nicht um einen Fehler betreffend materielle Voraussetzungen für die Zusprechung von Leistungen der Invalidenversicherung. Vielmehr liegt bei diesem Sachverhalt kein invaliditätsspezifischer Aspekt vor, weshalb für die Rückforderung der während der Untersuchungshaft zu Unrecht ausgerichteten Invalidenrenten keine Verletzung einer Auskunfts- oder Meldepflicht notwendig ist (vgl. auch Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2014.00550 vom 27. März 2015, E. 4.2; Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV [KSIH], Rz. 6007). Die von der IV-Stelle angeordnete Rückforderung erweist sich daher als korrekt.
2.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, er verfüge über kein Einkommen, habe jedoch regelmässig Auslagen zu tätigen (Urk. 1). Soweit er damit eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG darlegen möchte, wird dies erst im Rahmen der Prüfung des Erlassgesuches zu prüfen sein. Das Gleiche gilt für die Frage der Gutgläubigkeit des Empfanges der Geldleistungen.
2.3 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Rückerstattungsverfügung vom 23. Februar 2015 nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
3. Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 300.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge der ihm gewährten unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführer ist auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Behandlung des Erlassgesuches überwiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
Maurer ReiterWidmer