Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00344




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiberin Hediger

Urteil vom 17. November 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser

Advokaturbüro Kernstrasse

Kernstrasse 10, Postfach 8615, 8036 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1975 geborene X.___, Vater zweier 1994 und 1998 geborener Kinder, war zuletzt bis Ende Juni 2004 als Maschinenführer bei der Y.___ AG tätig; letzter effektiver Arbeitstag war der 21. Juni 2004 (Urk. 10/9/1). Seit Juli 2007 bezog der Versicherte wirtschaftliche Sozialhilfe (Urk. 3, vgl. demgegenüber Urk. 10/17/4 und Urk. 10/78/13, wonach er nach eigenen Angaben zuletzt im Jahre 2008 als Mitarbeiter im Aussendienst bei der Z.___ tätig gewesen war). Mit Datum vom 1. März 2010 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf psychische Leiden bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinisch-erwerbliche Abklärungen und zog einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (IK-Auszug vom 11. März 2010, Urk. 10/7). Am 2. September 2010 teilte sie dem Versicherten mit, zurzeit seien keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich (Urk. 10/12). Im Hinblick auf die Rentenprüfung veranlasste die IV-Stelle das psychiatrische Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 29. März 2011 (Urk. 10/17/1-10). Nach Beizug einer internen Stellungnahme (Urk. 10/22/4 f.) sprach die IV-Stelle dem Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 55 % eine vom 1. September 2010 bis 31. Dezember 2011 befristete halbe Rente zu, zuzüglich zweier akzessorischer Kinderrenten (Verfügung vom 24. Oktober 2011, Urk. 10/29, Urk. 10/32).

1.2    Mit Datum vom 20. Juni 2013 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine chronische Depression erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 10/45). Nachdem die IV-Stelle zunächst mit Vorbescheid vom 23Oktober 2013 (Urk. 10/51) Nichteintreten auf das neue Leistungsbegehren angezeigt hatte, gab sie nach Eingang weiterer medizinischer Unterlagen die psychiatrische Expertise von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 31. Juli 2014 (Urk. 10/78/1-32) in Auftrag. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 1Dezember 2014, Urk. 10/87; Einwand vom 12. Januar 2015, Urk. 10/89) wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 18. Februar 2015 ab und begründete dies damit, es liege kein versicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vor (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 19. März 2015 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung vom 18. Februar 2015 aufzuheben und die Sache zwecks Ergänzung des Gutachtens von Dr. B.___ an die IV-Stelle zurückzuweisen. Eventualiter sei ein neues Gutachten von einem neuen Gutachter einzuholen. Subeventualiter sei die Sache zur Prüfung beruflicher Massnahmen an die IV-Stelle zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung von Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser zum unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 1 S. 2 f.). Mit Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was dem Beschwerdeführer am 26. August 2015 zur Kenntnis gebracht wurde. Gleichzeitig wurde sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (Urk. 11).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.




Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsgesetzes [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).

1.3    Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.

1.4    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1):

a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art16 Abs2 litc IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (litabis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

1.5    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.6    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Die Beschwerdeführerin erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen, gemäss ihren Abklärungen sei seit der Verfügung vom 24. Oktober 2011 keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen. Gestützt auf das beweiskräftige Gutachten von Dr. B.___ bestehe kein erheblicher, langanhaltender und versicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden. Mangels invalidisierenden Gesundheitsschaden bestehe weder ein Anspruch auf berufliche Massnahmen noch auf eine Rente (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer äusserte verschiedentlich Kritik am Gutachten von Dr. B.___, weshalb darauf nicht abzustellen sei (Urk. 1 S. 3 ff.). Ausserdem sei die Beschwerdegegnerin auf die dagegen erhobene Kritik nicht eingegangen und habe sie damit ihre gesetzliche Begründungpflicht verletzt (Urk. 1 S. 12). Da Dr. B.___ nicht in der Lage gewesen sei, ihn (den Beschwerdeführer) mit seinen psychischen Problemen komplett zu erfassen und ihm hinter die Fassade zu schauen, habe er ihn noch einmal oder soweit nötig auch zweimal aufzubieten, um weitere Explorationsgespräche zu führen. Darüber hinaus sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin – entgegen den Empfehlungen von Dr. B.___ – die Durchführung beruflicher Massnahmen abgelehnt habe (Urk. 1 S. 12).


3.    Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat.

    Hierbei gilt es vorab zu beachten, dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. Oktober 2011 eine bis Ende 2011 befristete halbe Rente zugesprochen worden war (Urk. 10/32) und die Beschwerdegegnerin auf seine Neuanmeldung vom 20. Juni 2013 eintrat. Tritt die Verwaltung auf eine Neuanmeldung (Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) ein, hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die vom Versicherten glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Nach der Rechtsprechung hat sie in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall (Art. 17 ATSG) vorzugehen. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 64 E. 2 S. 66, 117 V 198 E. 3a). Zur Revision darf geschritten werden, wenn die für den Rentenanspruch erheblichen tatsächlichen Verhältnisse gesundheitlicher und/oder erwerblicher Natur wesentlich geändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349; SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2, I 574/02; Urteil des Bundesgerichts I 865/06 vom 12. Oktober 2007 E. 3.2).

    Zu prüfen ist vorliegend demnach, ob seit der letztmaligen Beurteilung im Oktober 2011 per Ende 2011 eine revisionsrechtlich wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers eingetreten ist.


4.    

4.1    Die medizinische Aktenlage betreffend den Zeitraum vor der psychiatrischen Begutachtung wurde im Gutachten von Dr. B.___ vom 31. Juli 2014 im Wesentlichen zitiert (Urk. 10/78/8-11). Auf die betreffenden Ausführungen wird verwiesen.

Auf die Frage, ob seit der letzten Begutachtung (Juli 2011) eine Veränderung des Gesundheitszustandes und damit der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit eingetreten sei, führte Dr. B.___ aus (Urk. 10/78/31): Seiner Beurteilung nach habe sich in den mehr als drei Jahren seit der letzten Begutachtung die damalige prognostische Einschätzung des Gutachters dergestalt bewahrheitet, dass bei dem Beschwerdeführer keine wesentlichen psychischen Einschränkungen von Krankheitswert mehr vorhanden seien. Die allfällig vorhandenen Beschwerden würden das Mass des angesichts einer chronisch schwierigen Situation normalpsychologisch Nachvollziehbaren nicht überschreiten. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit könne der Einschätzung von Dr. A.___ gefolgt werden, wonach spätestens ab 1. Januar 2012 von einer medizinisch-theoretisch vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei.

Ob das Gutachten von Dr. B.___ vom 31. Juli 2014 beweiskräftig ist und insbesondere seine Einschätzung, es sei seit der letzten Begutachtung keine Änderung im Gesundheitszustand und seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eingetreten, schlüssig und nachvollziehbar ist, weshalb darauf abzustellen ist, bleibt nachfolgend zu prüfen.

4.2    In seinem Gutachten vom 31. Juli 2014 stellte Dr. B.___ folgende Diagnosen (Urk. 10/78/22):

- Status nach mittelgradiger depressiver Episode (ICD-10 F 32.1) mit/bei

- schwieriger psychosozialer Situation mit Arbeitslosigkeit und finanziellen Problemen

- akzentuierten Persönlichkeitszügen mit unreifen, selbstunsicheren Zügen bei Verdacht auf Selbstwertproblematik (Z 73)


    Differenzialdiagnostisch führte er folgende Diagnosen auf (Urk. 10/78/22):

- Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung von anderen Gefühlen (ICD-10 F 43.23) mit/bei

- schwieriger psychosozialer Situation mit Arbeitslosigkeit und finanziellen Problemen

- akzentuierten Persönlichkeitszügen mit selbstunsicheren, narzisstischen (im psychodynamischen Sinn) Anteilen bei Verdacht auf Selbstwertproblematik (Z 73)

    Der Beschwerdeführer habe angegeben, gegenüber seinem Zustand vor einigen Jahren hätten die psychischen Beschwerden etwa um 50 % abgenommen. Das Gedankenkreisen habe aufgehört, auch die innere Unruhe habe sich reduziert. Dennoch habe er chronische psychische Beschwerden. So habe er Schlafstörungen und sei launisch. Manchmal fahre er mit dem Auto umher, um zur Ruhe zu kommen. Auch habe er sich als Person verändert, früher sei er hilfsbereiter, kollegialer und humorvoller gewesen. Die psychischen Beschwerden hätten etwa 2008 begonnen - bis zu diesem Zeitpunkt sei es ihm gut gegangen, er sei auch nie in psychiatrischer oder psychotherapeutischer Behandlung gewesen -, nachdem er seine Arbeit als Außendienstmitarbeiter bei einer Versicherung verloren habe. Nachfolgend habe er keine neue Anstellung mehr gefunden, die ganze Situation und die damit verbundenen finanziellen Schwierigkeiten hätten ihn stark belastet. Mittlerweile fühle er sich wieder gut und nicht mehr psychisch krank (Urk. 10/78/15). Der Beschwerdeführer habe sich über die gesamte Gesprächsdauer weitestgehend zurückhaltend und verschlossen gezeigt. Eine eigene, aktive Gesprächsführung sei nicht zustande gekommen. Seine Antworten seien kurz, einsilbig und eher allgemein ausgefallen. Inhaltlich habe sich der Eindruck des Fassadenhaften ergeben. Affektiv habe sich der Beschwerdeführer eher abweisend und verschlossen, mit mitunter leicht gereizten Untertönen präsentiert. Ein depressives Erleben im engeren Sinne sei jedenfalls nicht zu erkennen gewesen. Sodann verfüge der Beschwerdeführer in Bezug auf die Alltagsanforderungen über ein genügend hohes Antriebsniveau. Ebenso dürfte die Fähigkeit, Affekte und Impulse situationsgerecht und angemessen zu regulieren und zu steuern, vorhanden sein. Jedenfalls sei es trotz der schwierigen Lebenssituation nie aufgrund von impulshaften Handlungen zu grösseren Schwierigkeiten gekommen. Der Beschwerdeführer lebe auch seit Jahren unverändert in stabilen familiären und wohnlichen Verhältnissen. Eine erhöhte Empfindlichkeit sei im Zusammenhang mit Fragen betreffend seine Selbst- und Eigenverantwortung (am Zustandekommen der misslichen Situation) manifest geworden. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer abwartend-reaktiv, teilweise lustlos, agiert und seine resignativ-unzufriedene Grundhaltung zum Ausdruck gebracht. So sei der Duktus seiner Ausführungen klagsam und vorwurfsvoll gewesen. Wesentliche körperliche oder psychische Ermüdungserscheinungen seien während dem Gespräch nicht aufgetreten. Teilweise habe der Beschwerdeführer auch widersprüchliche Angaben gemacht. So habe er etwa einerseits angegeben, er leide unter psychischen Beschwerden. Andererseits habe er ausgeführt, psychisch nicht krank zu sein (Urk. 10/78/17 f.).

    Dr. B.___ kam zum Schluss, der Beschwerdeführer habe im Zusammenhang mit beruflichen Schwierigkeiten seit etwa 2004 - also im Alter von 29 Jahren - und den sich daraus im Verlauf ergebenden sozialen Folgen zunehmend psychische Beschwerden entwickelt, welche etwa um das Jahr 2008 herum einen krankheitswertigen Charakter im Sinne einer depressiven Symptomatik erreicht hätten. Die diesbezüglich gemäss Aktenlage vorbestehende psychiatrische Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode nne übernommen werden - wenngleich die Qualifikation des Geschehens als Anpassungsstörung auch denkbar wäre. Ungeachtet der spärlichen Aktenlage sowie der dürftigen und teilweise widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers könne doch postuliert werden, dass die Selbstwertproblematik im Sinne einer psychodynamischen, narzisstischen Disposition wesentlich zur weiteren Krankheitsentwicklung beigetragen habe. Die hierdurch erhöhte intrapsychische Kränkungsbereitschaft erkläre sowohl die anscheinend impulshaft erfolgte Kündigung eines sicheren Arbeitsplatzes bei der Firma Y.___, welcher ihm und seiner Familie ein sicheres Auskommen gebracht habe, als auch die Aussage, trotz der Arbeitslosigkeit und der Möglichkeit, wieder zum alten Arbeitgeber zurückzukehren, sei dies für den Beschwerdeführer nicht in Frage gekommen. Es sei auch die Tendenz des Versicherten deutlich geworden, wahrscheinlich zur Aufrechterhaltung des Selbstwertgefühls, andere (ehemalige Arbeitgeber, Institutionen etc.) für seine missliche Lage verantwortlich zu machen. Zudem bestehe durch die narzisstische Disposition eine Anspruchshaltung bei reduzierter Anstrengungsbereitschaft. Dabeisse offen bleiben, inwieweit es für den Beschwerdeführer soziokulturelle Aspekte erforderlich machten, die „Schuld" zu externalisieren, um auf diese Weise eigene „Schwäche" nicht zugeben zu müssen und auch um das positive Selbstbild von Stärke und Kompetenz für sich und die Familie aufrechterhalten zu können. Aktuell sei die Schwelle des Krankheitswertigen nicht mehr erreicht. Auch mit Bezug auf die auffälligen Persönlichkeitszüge mit der narzisstischen Disposition bestehe keine eigenständige Diagnose nach Massgabe der ICD-Kriterien. Weitere psychiatrischen Diagnosen seien im Kontext der Aktenlage sowie der erhobenen Befunde nicht zu plausibilisieren (Urk. 10/78/22 ff.). Vor diesem Hintergrund sei der Beschwerdeführer spätestens seit dem 1. Januar 2012 für alle Tätigkeiten, für welche er denn auch fachlich befähigt sei, zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 10/78/29+31).


5.

5.1    Die psychiatrische Expertise vom 31. Juli 2014 erging in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten und den geklagten Beschwerden sowie gestützt auf die klinischen und testpsychologischen Untersuchungen vom 30. Juni 2014. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation und Zusammenhänge ein und ist hinsichtlich der im Einklang mit den erhobenen Befunden gestellten Diagnosen schlüssig. Insbesondere hat Dr. B.___ zu den Beurteilungen in den Vorakten Stellung bezogen und – soweit Diskrepanzen bestanden – seine abweichende Einschätzung plausibel begründet (Urk. 10/78/23, Urk. 10/78/29 f.). Im Übrigen deckt sich seine Beurteilung mit der prognostischen Einschätzung von Dr. A.___, welcher aufgrund der Exploration im März 2011 festhielt, es sei innert der nächsten sechs Monate eine wesentliche Gesundheitsverbesserung und damit eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % zu erwarten (Urk. 10/17/9 f.). Zusammenfassend genügt das Gutachten den an eine beweiskräftige Entscheidungsgrundlage gestellten Anforderungen (vgl. E. 1.7).

5.2    Der Beweiswert des Gutachtens vermag auch nicht durch den Bericht der behandelnden med. pract. C.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 18. November 2013 (Urk. 10/52) in Zweifel gezogen zu werden. Insbesondere kann ihrer Arbeitsfähigkeitsbeurteilung in Anbetracht der erhobenen Befunde sowie der unausgeschöpften Behandlungsressourcen nicht gefolgt werden. Ausserdem fehlt eine plausible Begründung für die angeführte Angst vor der Arbeit mit Maschinen. Unklar ist ferner, inwieweit med. pract. C.___ bei der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung invaliditätsfremde Faktoren hat einfliessen lassen. So begründete sie ihre Arbeitsfähigkeitsbeurteilung mit Hinweis auf die längere Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers (Urk. 10/52/4). Aufgabe der Ärzte im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren ist es indes, die Arbeitsfähigkeit in medizinisch-theoretischer Hinsicht zu beziffern. Die Einschätzung der erwerblichen Auswirkungen sind dagegen keine medizinischen Fragen. Kommt schliesslich die Erfahrungstatsache hinzu, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Jedenfalls vermag dieser Bericht in keiner Weise darzutun, dass seit Juli 2011 bzw. seit Ende 2011 eine massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes und oder in den erwerblichen Auswirkungen eingetreten ist.

5.3    Der Einwand, wonach das Gutachten an einem „schweren inhaltlichen Mangel“ leide, weil Dr. B.___ namentlich zufolge der kurzen und einsilbigen Ausführungen des Beschwerdeführers nicht an diesen „herangekommen“ sei und ihn folglich „psychiatrisch nicht richtig habe erfassen können“ (Urk. 1 S. 5), vermag nicht durchzudringen. Im Gegenteil hat sich Dr. B.___ einlässlich und differenziert mit dem Verhalten des Beschwerdeführers anlässlich der Untersuchung auseinandergesetzt, diesem Aspekt gar einen besonderen Abschnitt gewidmet (Urk. 10/78/17, Urk. 10/78/19), und – im Unterschied zu den früheren Einschätzungen - im Rahmen seiner Beurteilung adäquat Rechnung getragen. Dabei hielt Dr. B.___ ausdrücklich fest, es liege mit den in der Untersuchung manifest gewordenen auffälligen Persönlichkeitszügen des Beschwerdeführers keine eigenständige Diagnose nach Massgabe der ICDKriterien, mithin keine Persönlichkeitsstörung mit Krankheitswert, vor (Urk. 10/78/23), wovon im Übrigen auch die behandelnde med. pract. C.___ nicht ausging (vgl. (Urk. 10/52/1). Entsprechend sind die Diagnosen aus der ZKategorie (Kapitel XXI) des ICD-10 Systems für Fälle vorgesehen, in denen Sachverhalte als "Diagnosen" oder "Probleme" angegeben sind, die nicht als Krankheit, Verletzung oder äussere Ursache unter den Kategorien A00-Y89 klassifizierbar sind. Diese Belastungen fallen als solche nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens (Urteil des Bundesgerichtes 9C_894/2015 vom 25. April 2016 E. 5.1 mit Hinweis auf 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Insbesondere vermögen akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1), wie von Dr. B.___ und Dr. A.___ übereinstimmend festgestellt (Urk. 10/17/7, Urk. 10/78/22), keinen rechtserheblichen Gesundheitsschaden zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 4.2.4 mit Hinweis auf 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.1). Im Übrigen ist der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem besagten und auch unbestritten gebliebenen Verhalten anlässlich der Expertise erneut auf die im Sozialversicherungsrecht allgemein geltende Auskunfts- und Mitwirkungspflicht (Art. 43 Abs. 2 ATSG) hinzuweisen (vgl. Mitteilung vom 31. März 2014, Urk. 10/68/2). Mithin tragen die Parteien im Sozialversicherungsprozess die Beweislast insofern, dass im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 133 E. 8a).

5.4    Soweit der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin eine ungenügende Verfügungsbegründung vorwirft (Urk. 1 S. 11 f.), so ist dem zunächst entgegenzuhalten, dass die Begründung eines Entscheides so abgefasst sein muss, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b), was die Beschwerdegegnerin vorliegend auch tat. Zudem hat sie zum Einwand, es sei dem Gutachter nicht möglich gewesen, dem Beschwerdeführer „hinter die Fassade“ zu blicken, im Rahmen der Vernehmlassung explizit Stellung bezogen (Urk. 9), wovon der Beschwerdeführer Kenntnis erhalten hat (vgl. Urk. 11). Vor diesem Hintergrund sowie in Anbetracht der vollen Kognition des hiesigen Gerichts wäre selbst bei der Annahme, die angefochtene Verfügung sei ungenügend begründet worden, dieser Mangel rechtsprechungsgemäss geheilt (BGE 107 Ia 1).

5.5    Die Annahme einer invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit scheitert bereits am Fehlen eines fachärztlich festgestellten Gesundheitsschadens mit Krankheitswert (vgl. E. 1.2). Selbstredend qualifiziert auch die Anpassungsstörung – welche zudem bloss als Differenzialdiagnose festgehalten wurde – mangels Dauerhaftigkeit nicht als invalidisierendes Leiden. Weiterungen zur Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von Dr. B.___, insbesondere zum Vorwurf, er habe in diesem Zusammenhang eine unzulässige juristische Würdigung vorgenommen (Urk. 1 S. 4 f.), erübrigen sich damit.

5.6    Unter Hinweis auf das unter E. 1.4 Gesagte unterliegt der Anspruch auf berufliche Massnahmen den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 IVG und scheitert vorliegend bereits am Erfordernis einer leistungsspezifischen Invalidität. Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf berufliche Massnahmen zu Recht verneint.

5.7    Aufgrund der beweiskräftigen medizinischen Aktenlage besteht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.2.2 mit Hinweisen).

5.8    Zusammenfassend ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass seit der letztmaligen Beurteilung des Leistungsanspruchs keine anspruchsbegründende Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen gesundheitlicher und/oder erwerblicher Natur eingetreten ist und es dem Beschwerdeführer bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen) und in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht weiterhin zuzumuten ist, ohne berufliche Massnahmen einer rentenausschliessenden Erwerbstätigkeit nachzugehen.

    Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.


6.    

6.1    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge der mit Verfügung vom 26. August 2015 bewilligten unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 11) jedoch einstweilen auf die Gerichtkasse zu nehmen.

6.2    Das Gericht setzt die Entschädigung des mit Verfügung vom 26. August 2015 als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellten Rechtsanwaltes Dr. Pierre Heusser, Zürich, nach Ermessen fest (vgl. Urk. 11; § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]). Vorliegend erscheint eine Entschädigung von Fr. 2‘200.-- angemessen. Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, Zürich, ist daher mit Fr. 2‘200.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

6.3    Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Entschädigung an Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, Zürich, verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, Zürich, wird mit Fr. 2‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstHediger