Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00345




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Käser

Urteil vom 14. Oktober 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas

Advokatur Glavas AG

Markusstrasse 10, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 1958 geborene X.___, verheiratet und Mutter von zwei mittlerweile erwachsenen Kindern (Jahrgang 1979 und 1986), war zuletzt bei der Y.___ Genossenschaft Zürich mit einem Teilzeitpensum (50 %) als Reinigungsangestellte angestellt und ist seit Dezember 2010 Hausfrau. Am 15. August 2012 meldete sie sich unter Hinweis auf Kniearthrose und Depression bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Berufliche Integration/Rente) an (Urk. 7/1-2). Die IV-Stelle führte am 22August 2012 telefonisch ein Standortgespräch durch (Urk. 7/5). Mit Schreiben vom selbigen Datum (Urk. 7/6) teilte sie der Versicherten mit, dass zur Zeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien. Weiter zog sie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK) bei (Urk. 7/7), gab eine medizinische Untersuchung (Psychiatrie) bei Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in Auftrag (Urk. 7/16) und führte einen Einkommensvergleich durch (Urk. 7/18). Das Gutachten wurde am 8. Mai 2013 (Urk. 7/17) erstattet.

    Mit Vorbescheid vom 20. November 2013 (Urk. 7/20) beziehungsweise 20. Januar 2014 (Urk. 7/23 [nochmalige Zustellung; vgl. Urk. 7/22]) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht und auferlegte der Versicherten eine stationäre psychosomatische Behandlung im Sinne der Schadenminderungspflicht. Dagegen erhob die Versicherte am 13. März 2014 unter Beilage des Austrittsberichts der A.___ vom 11. Dezember 2013 Einwand (Urk. 7/28-29). In der Folge holte die IV-Stelle weitere medizinische Berichte ein (Urk. 7/30, Urk. 7/36-37 [Urk. 7/37/1-2 = Urk. 7/33/6-7). Hierzu nahm die Versicherte Stellung mit dem Hinweis, dass ein stationärer Aufenthalt in der B.___ geplant sei (Urk. 7/40-41, vgl. auch Urk. 7/38). Der entsprechende Austrittsbericht wurde am 25. November 2014 (Urk. 7/47) erstellt. Mit Schreiben vom 21. Januar 2015 (Urk. 7/55) ergänzte die Versicherte ihren Einwand unter Beilage einer Kopie eines Überweisungsschreibens von ihrem Hausarzt pract. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH, an die D.___-Klinik vom 20. Januar 2015, wonach sie sich einer Magenbypassoperation unterziehen müsse. Am 17. Februar 2015 verfügte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 2).


2.    Hiegegen erhob die Versicherte am 18. März 2015 Beschwerde (Urk. 1) mit den Anträgen, die Verfügung vom 17. Februar 2015 sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Invalidenrente auszurichten, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, eine polydisziplinäre Abklärung durchzuführen, worauf neu zu entscheiden sei (S. 2). Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. April 2015 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, wovon der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom selbigen Datum Kenntnis gegeben wurde (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG.

1.3    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes fallen leichte bis mittelgradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis). Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind - gesetzlich verlangten Konstellation ist den normativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan (BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3). Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahrscheinlich und darf nicht lediglich nicht auszuschliessen sein. Es kommt dazu, dass die Therapie in dem Sinne konsequent gewesen sein muss, dass die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig ausgeschöpft wurden (BGE 140 V 193 E. 3.3; BGE 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 4.1).

1.4    Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben. Ist andererseits eine psychische Störung von Krankheitswert schlüssig erstellt, kommt der Frage zentrale Bedeutung zu, ob und inwiefern, allenfalls bei geeigneter therapeutischer Behandlung, von der versicherten Person trotz des Leidens willensmässig erwartet werden kann, zu arbeiten (eventuell in einem geschützten Rahmen) und einem Erwerb nachzugehen (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteile des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2 und 8C_746/2015 vom 3. Februar 2016 E. 5.3).

1.5    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.6    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte in der Begründung der angefochtenen Verfügung zusammengefasst aus, der Beschwerdeführerin sei ihre angestammte Erwerbstätigkeit wegen Kniebeschwerden nicht mehr zumutbar. In einer körperlich angepassten Tätigkeit bestehe hingegen eine Arbeitsfähigkeit von 70 % (Einschränkung um 30 % aus psychiatrischen Gründen). Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit zu ungefähr 40 bis 50 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Da der Invaliditätsgrad unter 40 % liege, bestehe kein Rentenanspruch. Auch wenn sie als Vollerwerbstätige zu qualifizieren wäre, könnte sie mit einer 70%igen Arbeitsfähigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen generieren.

2.2    Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vortragen (Urk. 1), die bisherigen Abklärungen der Beschwerdegegnerin verletzten den Untersuchungsgrundsatz im Sinne des ATSG. Es bestehe nicht allein die psychische Problematik, diese werde durch die massiven somatischen Beschwerden verstärkt und mitunterhalten. Es werde daher eine polydisziplinäre Abklärung gefordert (S. 2). Die Beschwerdegegnerin habe die somatischen Beschwerden überhaupt nicht untersucht; sie seien somit ungenügend abgeklärt worden. Aufgrund der ausgewiesenen schweren psychischen Störung sei sie zu 100 % arbeitsunfähig (S. 4 f). Im Übrigen sei sie als Vollerwerbstätige zu qualifizieren, da sie ohne die medizinischen Beschwerden einer vollen Erwerbstätigkeit nachgehen würde (S. 6). Abschliessend hielt sie fest, dass sie sowohl aufgrund ihrer somatischen wie auch psychischen Beschwerden voll arbeitsunfähig sei, weshalb sie Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe (S. 7).


3.

3.1    Der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) Dr. med. E.___, Facharzt Allgemeinmedizin, nannte in seiner Stellungnahme vom 13. März 2013 (Urk. 7/19 S. 2) gestützt auf das telefonische Gespräch mit dem Hausarzt pract. med. C.___ als Diagnosen Kniegelenksarthrosen und eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung. Er hielt fest, bei einer vorwiegenden Qualifikation als Hausfrau wäre eine AD-Abklärung angezeigt. Bei einer relevanten Qualifikation als Erwerbstätige wäre eine psychiatrische Begutachtung notwendig im Hinblick auf die Ableitung der Restarbeitsfähigkeit in einer optimal leidensangepassten Tätigkeit mit folgendem Belastungsprofil: ruhig und geordnet, ohne Kundenkontakt, körperlich leicht und vorwiegend sitzend. Die angestammte Tätigkeit bleibe wohl unzumutbar.

3.2    Dr. Z.___ nannte in seinem von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gutachten vom 8. Mai 2013 (Urk. 7/17) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die Diagnose einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21). Er hielt weiter fest, bei der Beschwerdeführerin vorherrschend sei im klinischen Bild ihre Klagsamkeit, die rasch und stark wechselnden, stark ausgedrückten Affekte, die feste Selbstüberzeugung „total krank" und dadurch völlig arbeitsunfähig zu sein verbunden mit einer weitreichenden Unfähigkeit, konkrete strukturierte Angaben zum Befinden, Lebensverlauf und -situation sowie Krankheitsverlauf zu machen. Es lägen kaum belastbare fremdanamnestische Daten vor. Der Sohn schildere eine Veränderung seiner Mutter „seit einigen Jahren". Sie sei „durcheinander", ziehe sich sozial zurück, sei belastet durch seine Erkrankung. Der Hausarzt beschreibe eine insgesamt relativ geringe Belastungsfähigkeit und Abhängigkeit vom Ehemann (was er sprachlich gut mit dem Begriff „niedrige Grundvitalität" fasse), welche sich durch die Sorge um den Sohn und die Erfahrungen in Zusammenhang mit seiner (psychischen) Erkrankung zum aktuellen Bild entwickelt habe. Andere Beurteilungen und Beobachtungen lägen nicht vor, es gebe keine fachpsychiatrischen Einschätzungen oder Behandlungen in der Vergangenheit. So bleibe das Bild bezüglich Krankheitsentwicklung, Zeitverlauf und Syndrom vage und die vorliegende Beurteilung notgedrungen eine vergleichsweise grobe Einschätzung, eine Näherung an die Situation mangels Daten. Syndromal entstehe der Eindruck einer theatralischen, zum Histrionischen neigenden Person. Die Affekte wechselten rasch, seien jedoch von aussen lenkbar, es entstehe der Eindruck, dass sie nicht tief gründeten. Spürbar, sich wiederholend und gut nachvollziehbar bleibe jedoch die Sorge und Verzweiflung sowie die Hilflosigkeit, was die Erkrankung des Sohnes anbelange. Die gemachten Erfahrungen, insbesondere die offenbar mehrfachen Zwangseinweisungen, teils mit Gewalt verbunden und grossem Polizeiaufgebot, hätten die Beschwerdeführerin überfordert und in gewissem Sinne traumatisiert. Die affektive Antwort wirke am ehesten noch wie eine akute Schockreaktion, obwohl der Zeitverlauf bezüglich der Erkrankung des Sohnes bereits einige Jahre andauere. Da die Affekte sehr lebendig ausgedrückt würden und die Beschwerdeführerin durchaus zu fröhlichen Affekten fähig sei, sei die depressive Komponente darunter häufig eher zu ahnen als sicher zu erfassen (S. 6). Spürbar werde dies in ihrer Schilderung der Lustlosigkeit und Interesselosigkeit, in ihrer hilflosen und weitreichenden Unterstützungserwartung und in ihrer anzunehmenden Schlafstörung (wobei auch diese aus ihrer Beschreibung kaum konkret zu erfassen sei). Weiter gebe es Hinweise in den fremdanamnestischen Angaben, in denen Konzentrationsstörung und sozialer Rückzug beschrieben würden. Nicht zuletzt deute auch das auffällige Denken auf eine depressive Komponente hin, wobei sie inhaltlich immer wieder an den belastenden Erfahrungen hafte sowie am Selbstbild der „total" Kranken und Hilflosen. Auch ängstliche Anteile würden spürbar – beispielsweise bei der Schilderung von Einkaufssituationen (S. 6 f.).

    Gesamthaft – so Dr. Z.___ weiter – erscheine die Einordnung als Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion der Situation am nächsten zu kommen. Es gebe ein nachvollziehbares, auch fremdanamnestisch belegtes, belastendes Ereignis (beziehungsweise eine Kette von Ereignissen und Erfahrungen), die schwere psychische Erkrankung des Sohnes. Die Beschwerdeführerin nehme immer wieder darauf Bezug, reagiere hier emotional auch am stärksten und sei dabei synthym. In der ICD-10-Qualifikation werde ein Verlauf von nicht über zwei Jahren gefordert. Hier scheine der Verlauf länger zu sein, wobei die Angaben hinsichtlich der Dauer sehr vage seien. Da die Belastung jedoch nicht durch ein einmaliges Ereignis verursacht sei, da es sich um einen fortdauernden Prozess handle, verlängere sich auch die Dauer der gewissermassen immer wieder „aufgefrischten" Anpassungsstörung, sodass das Zeitkriterium erfüllt bleibe. Zudem sei die Beschwerdeführerin einer fortdauernden Unsicherheit ausgesetzt, da der weitere Verlauf der Erkrankung des Sohnes offen sei. Aktuell bestehe eine relative Ruhe und Stabilität, was sich aber jederzeit ändern könne. Unbeeinflussbare und kalkulierbare belastende Faktoren seien häufig ein „Motor" für depressive Reaktionen. Alternativ zur Anpassungsstörung käme die Einordnung als „rezidivierende depressive Störung in Frage", was jedoch den Zusammenhang derzeit weniger passend beschreiben würde. Neben den erwähnten histrionischen und abhängigen Anteilen seien noch weitere Beobachtungen zu erwähnen, welche das Gesamtbild beeinflussten und auch im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit relevant seien. Zum einen mache sie den Eindruck einer sehr einfach strukturierten Frau. Sie habe eine geringe (Schul-)Bildung. Ihre Intelligenz sei vermutlich eher im Durchschnitt oder leicht darunter anzusiedeln. Dies sei eine Komponente, welche den Befund, insbesondere mit Blick auf das Denken, vielleicht auch im Zusammenhang mit dem Ausdruck der Emotionen, mitbeeinflusse. Die Beschwerdeführerin habe wenig Ressourcen und alternative Kompensationsmöglichkeiten psychisch und sozial zur Verfügung, sodass es zu diesem theatralischen Bild bei Belastung komme. Gleichzeitig führten ihre relativ geringen intellektuellen Fähigkeiten zu mangelnder sozialer Anpassung mit geringen sprachlichen Möglichkeiten, was ebenfalls ihre Kompensationsmöglichkeiten (von der Inanspruchnahme angemessener psychotherapeutischer Hilfe bis hin zu Sozialkontakt und Arbeitsaufnahme) einschränke. Daneben bestünden weitere relevante Belastungsfaktoren auf somatischer Ebene. So seien die Schmerzen, verursacht durch arthrotische Veränderungen aus ihrem Bewegungsablauf und vom klinischen Aspekt unmittelbar nachvollziehbar. Insgesamt komme es auf den genannten Phänomenen zum geschilderten Bild der Hilflosigkeit und dem Selbstbild der „total" Kranken mit der weitreichenden, auch nicht realistischen Hilfserwartung (nicht zuletzt gegenüber der Invalidenversicherung) und einer Selbstlimitierung mangels kognitiver Alternativen. Hinweise auf andere Störungen, wie organische Störungen, eindeutig schizophrene Symptome, affektive Störungen oder eine Suchterkrankung ergäben sich nicht.

    Aufgrund der depressiven Anpassungsstörung attestierte Dr. Z.___ für die angestammte Tätigkeit (ungelernte Arbeiterin) eine Arbeitsunfähigkeit von aktuell 30 % (S. 7). Die Beschwerdeführerin könne sich in vielem steuern und Arbeiten ausführen. Durch äussere Strukturierung sei sie gut anzuleiten und die geschilderten Limitierungen seien häufig kognitiver Art, was veränderbar erscheine. Einschränkend bezüglich der Arbeitsfähigkeit seien nachvollziehbar die Konzentrationsstörungen, die aktuell starken emotionalen Schwankungen, die Schlafstörungen und die tiefe Verunsicherung mit sozialem Rückzug und Ängstlichkeit. Weitere Limitationen bestünden, diese seien jedoch nicht erkrankungsbedingt (mangelnde sprachliche und intellektuelle Fähigkeiten, fehlende Ausbildung, etc.). Bezüglich der psychiatrischen Erkrankung sei eine Anpassung im Sinne einer Strukturierung und Führung am Arbeitsplatz notwendig. Anzunehmen sei die Notwendigkeit einer Anpassung aus somatischen Gründen (Arthrose, Schmerzen, internistische Erkrankungen; S. 8).

    Abschliessend hielt er nochmals fest, in leichter sitzender Erwerbstätigkeit bestehe aufgrund der psychischen Erkrankung aktuell eine Arbeitsunfähigkeit von 30 %. Im Haushalt sei die Beschwerdeführerin aufgrund der psychischen Erkrankung geringfügig eingeschränkt (10 bis 20 %). Hier scheine die Selbstlimitation eine wesentliche Rolle zu spielen, letztlich könne sie die meisten Arbeiten ausführen (S. 9).

3.3    RAD-Arzt Dr. E.___ gab in seiner Stellungnahme vom 16. Mai 2013 beziehungsweise ergänzenden Stellungnahme vom 1. Oktober 2013 (Urk. 7/19 S. 3 f.) gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ an, in der angestammten teilzeitlichen Tätigkeit als Putzfrau sei aus psychiatrischen Gründen zwar nur eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit gutachterlich ausgewiesen. Wegen der vom Hausarzt beschriebenen Kniegelenksarthrose könne die angestammte Erwerbstätigkeit aber aus somatischen Gründen nicht mehr als zumutbar angesehen werden.

3.4    Die Ärzte der A.___ Baden, wo die Beschwerdeführerin auf Zuweisung hin vom 16. bis 29. November 2013 in stationärer Rehabilitation war, nannten in ihrem – von der Beschwerdeführerin anlässlich ihres Einwandes eingereichten – Austrittsbericht vom 11. Dezember 2013 (Urk. 7/28) folgende Diagnosen (S. 1):

- Status nach Knietotalendoprothese rechts am 8. November 2013 bei ausgeprägter Gonarthrose vor allem rechts

- Arterielle Hypertonie

- Diabetes mellitus Typ 2

- Hypothyreose substiuiert

- Adipositas per magna BMI 42.5

    Die Ärzte gaben an, die Beschwerdeführerin habe im Verlauf der Rehabilitation recht gute Fortschritte bei der Mobilisation gemacht und am 29. November 2013 in gutem Allgemeinzustand, auf eigenen Wunsch, nach Hause entlassen werden können (S. 2).

3.5    Die Ärzte der Uniklinik F.___ hielten in ihrem Sprechstundenbericht vom 11. Februar 2014 (Urk. 7/30/8-9) aufgrund der Verlaufskontrolle drei Monate postoperativ fest, die Beschwerdeführerin sei mit ihrem rechten operierten Knie soweit sehr zufrieden. Die Beschwerden seien deutlich weniger als vor der Operation. Sie berichte aber, durch die Mehrbelastung auf der linken Seite mehr Beschwerden links zu haben und wünsche sich möglichst schnell auch auf der linken Seite eine Knieprothese (S. 1). Sie gaben an, dass sich ein erfreuliches Resultat drei Monate nach der Implantation der Knieprothese auf der rechten Seite gezeigt habe. Aufgrund der Schmerzexazerbation auf der linken Seite sei nun die Knie-TP-Implantation am 17. März 2014 geplant (S. 2).

3.6    Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Facharzt für Chirurgie, von der H.___ AG, wo die Beschwerdeführerin vom 24. März bis 6. April 2014 eine stationäre Rehabilitationsmassnahme absolvierte, nannte in seinem Bericht vom 6. April 2014 (Urk. 7/37/3-5) als Rehabilitationsdiagnose eine Gonarthrose links, Status nach Knie-TP rechts am 8. November 2013 und Knie-TP links am 17. März 2014 (S. 1). Er hielt fest, es sei ein nicht ganz problemloser stationärer Verlauf bei ausgeprägter Schwellneigung des operierten Kniegelenks gewesen. Im Rahmen der Abschlussuntersuchung habe sich die Beschwerdeführerin insgesamt mobiler und konditionell gestärkt gefühlt, die Schmerzen hätten in den letzten Tagen aber wieder zugenommen. Klinisch habe sich kurz vor Austritt im distalen Drittel der Narbe Austritt von seröser Flüssigkeit gezeigt, die Umgebung sei leicht gerötet und überwärmt gewesen. Laborchemisch habe sich nach initial regredientem CRP nun ein Anstieg des CRPs auf 49 gezeigt und daneben eine regrediente Schwellung im Bereich der knieumspannenden Muskulatur. Es bestehe ein unsicheres Gangbild bei erlaubter Teilbelastung an zwei Gehstützen mit halbem Körpergewicht für vier Wochen an zwei UAG, das Treppensteigen sei problemlos möglich (S. 2).

3.7    Die Ärzte der Uniklinik F.___ nannten auf Zuweisung durch den Hausarzt pract. med. C.___ in ihrem Sprechstundenbericht vom 12. Juni 2014 (Urk. 7/37/1-2) die Diagnosen „Status nach Knie-Totalendoprothese (TP)Implantation links am 17. März 2013 und Status nach Knie-TP rechts am 8. November 2013“ (S. 1). Sie führten aus, bei der Beschwerdeführerin zeige sich ein korrekter postoperativer Verlauf. Es bestehe einzig noch ein Rehabilitationsdefizit, besonders der Oberschenkelmuskulatur auf der linken Seite. Sie würden weiterhin physiotherapeutisch Massnahmen zur Kräftigung der Oberschenkelmuskulatur empfehlen (S. 2).

3.8    Hausarzt pract. med. C.___ nahm am 21. Juli 2014 (Urk. 7/36) zu den von der Beschwerdegegnerin gestellten Fragen betreffend psychiatrischer Therapie (ambulant/stationär) wie folgt Stellung: Die Notwendigkeit einer spezialärztlichen psychiatrischen Behandlung sei in den letzten Monaten noch deutlicher geworden. Wegen des komplikationsreichen Verlaufes der Knieprothesenoperation links (Anpassungsstörung) und den wiederkehrenden psychiatrischen Hospitalisationen des Sohnes der Beschwerdeführerin gehe es ihr psychisch nicht gut. Eine ambulante psychiatrische Behandlung werde nun organisiert, da sich die körperliche Situation seitens der Knie beruhigt habe. Eine stationäre psychiatrische Behandlung erachte er als nicht sinnvoll, weil ein solcher Aufenthalt auf die Beschwerdeführerin belastend wirke.

3.9    Die Ärzte der B.___, wo die Beschwerdeführerin auf Zuweisung durch den Hausarzt pract. med. C.___ auf freiwilliger Basis wegen ausgeprägter Depressivität vom 13. Oktober bis 7. November 2014 stationär behandelt wurde, hielten in ihrem Austrittsbericht vom 25. November 2014 (Urk. 7/47) als Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), fest (S. 1). Zur Eruierung der sozialen Situation hätten sie zusammen mit der Tochter der Beschwerdeführerin und dem Sozialdienst ein Standortgespräch geführt. Es habe sich dabei eine andauernde psychische Anspannung bei stark impulsiver Familiendynamik durch hausinterne Konflikte mit dem an Schizophrenie psychisch erkrankten Sohn im gemeinsamen Haushalt als wesentliche Belastung herausgestellt. Nach der Stabilisierung des psychischen Zustandes und Steigerung der allgemeinen körperlichen Vitalität sei die Austrittsplanung und nach mehrtägiger häuslicher Erprobung mit je zwei Übernachtungen die Entlassung in die weitere hausärztliche und psychiatrische Weiterbehandlung erfolgt. Angesichts des Schwergrades der aktuellen depressiven Episode sei eine anschliessende tagesklinische Weiterbehandlung empfohlen, von der Beschwerdeführerin jedoch abgelehnt worden. Ein ambulantes Setting sei gesichert. Bei Austritt habe kein Anhalt für Suizidalität oder Fremdgefährdung bestanden, sie sei bewusstseinsklar und allseits orientiert gewesen. Es hätten mittelgradige Auffassungsstörungen, leichtgradige Konzentrationsstörungen und leichtgradige Merkfähigkeitsstörungen bestanden. Die Beschwerdeführerin sei mittelgradig umständlich und ideenflüchtig und leichtgradig vorbeiredend. Es bestehe eine vermehrte Ängstlichkeit. Sie habe Kontrollzwänge, ob die Wohnungstür zugesperrt sei. Es bestehe kein Anhalt für Wahn, Sinnestäuschungen oder IchStörungen; sie sei mittelgradig deprimiert, leichtgradig klagsam jammerig und ambivalent, mittelgradig affektlabil, antriebsarm und logorrhoisch; es bestehe ein leichtgradig sozialer Rückzug. Zur Arbeitsfähigkeit äusserten sie sich nicht (S. 3).


4.

4.1    Den medizinischen Berichten sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass sich die somatischen Beschwerden verschlimmert hätten. Nach der ersten erfolgten Operation des rechten Knies (mit erfreulichem Resultat) war die Beschwerdeführerin sogar sehr zufrieden. Auch die Beschwerden hatten sich gemäss ihren Angaben reduziert. Weil die Beschwerdeführerin mit dem Resultat so zufrieden war, wünschte sie sich sodann schnellstmöglich die Operation des linken Knies. Nach dieser Operation verlief der stationäre Aufenthalt wegen der ausgeprägten Schwellneigung des operierten Kniegelenks zu Beginn zwar nicht ganz problemlos; im Rahmen der Abschlussuntersuchung hat sich die Beschwerdeführerin jedoch insgesamt mobiler und konditionell gestärkt gefühlt (E. 3.6 hievor). Obschon die Schmerzen damals wieder etwas zunahmen und vor dem Austritt im distalen Drittel der Narbe seröse Flüssigkeit austrat, konnten die Ärzte der Klinik F.___ zwei Monate später lediglich noch ein Rehabilitationsdefizit (Oberschenkelmuskulatur auf der linken Seite) feststellen. Ein solches Defizit ist jedoch behandelbar und zieht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nach sich. Zudem lag auch gemäss ihren Angaben ein korrekter postoperativer Verlauf vor (E. 3.7 hievor). Ebenso gab Hausarzt pract. med. C.___ an, dass sich die körperliche Situation der Beschwerdeführerin seitens des Knies beruhigt habe. Eine Verschlechterung nach den erfolgten Knieoperationen (Knie-Totalendoprothese rechts und links) ist somit nicht auszumachen; vielmehr ist aus somatischer Sicht von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen oder mindestens von einem gleich gebliebenen Zustand wie vor den Operationen. Gestützt auf die Äusserungen des RAD-Arztes Dr. E.___ ist daher aus somatischer Sicht nach wie vor von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit im angestammten Bereich und von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (ruhig und geordnet, ohne Kundenkontakt, körperlich leicht und vorwiegend sitzend) auszugehen.

4.2    Das Gutachten von Dr. Z.___ vom 8. Mai 2013 (E. 3.2 hievor), welches vom RAD-Arzt gestützt wird (vgl. E. 3.3 hievor), äussert sich umfassend zu den psychischen Gesundheitsstörungen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Es basiert auf einer eingehenden psychiatrischen Untersuchung, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden (Urk. 7/17 S. 2 ff.) und erging in Kenntnis der medizinischen (wenn auch spärlich vorhandenen) Vorakten; insbesondere nahm er auch mit dem Hausarzt pract. med. C.___ telefonisch Rücksprache (vgl. Urk. 7/17 S. 2). Der Gutachter legte anhand der von ihm erhobenen Befunde in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise dar, dass bei der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht eine gesundheitsbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht.

    Im – nach dem Gutachten von Dr. Z.___ erstatteten – Bericht der behandelnden Ärzte von der B.___ (E. 3.9 hievor) fällt dagegen auf, dass sowohl der Befund anlässlich des Eintritts der Beschwerdeführerin als auch ihr Psychostatus bei Austritt identisch sind, obschon die Ärzte eine Stabilisierung des psychischen Zustandes und eine Steigerung der allgemeinen körperlichen Vitalität festhielten und darauf gestützt den Austritt planten. Überdies erscheint die Austrittsdiagnose einer depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode, angesichts der Tatsache, dass bei der Beschwerdeführerin im Befund beziehungsweise Psychostatus bei Austritt lediglich „mittelgradig deprimiert“ stand und auch die anderen „Symptombeschreibungen“ entweder als mittelgradig oder leichtgradig eingestuft wurden - jedoch keineswegs als „schwer“ –, nicht plausibel, sondern vielmehr widersprüchlich.

    Demgegenüber ist die Expertise von Dr. Z.___ schlüssig und plausibel. Sie entspricht damit den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidgrundlage (vgl. E. 1.6 hievor). Daher kann von weiteren, insbesondere auch von den verlangten psychiatrischen Abklärungen (vgl. Urk. 1 S. 5 f.) abgesehen werden (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen).

4.3    Es gilt jedoch zu beachten, dass ein Gutachten zwar zur Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen hat und diese Ausführungen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen bilden, es jedoch letztlich der rechtsanwendenden Behörde - der Verwaltung oder, im Streitfall, dem Gericht - obliegt, zu beurteilen, ob eine Invalidität im Rechtssinne, bejahendenfalls eine solche rentenbegründender Art eingetreten ist. Weil die Arbeitsfähigkeit somit keine rein medizinische, sondern letztlich auch eine juristische Frage ist, können sich Konstellationen ergeben, bei welchen von der in einem medizinischen Gutachten festgestellten Arbeitsunfähigkeit abzuweichen ist, ohne dass dieses seinen Beweiswert verlöre (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.1-2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_651/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 5.1 mit Hinweisen).

4.4    Eine Anpassungsstörung – wie von Dr. Z.___ diagnostiziert – stellt definitionsgemäss lediglich ein vorübergehendes Leiden beziehungsweise keine hinreichend ausgeprägte Psychopathologie dar. Daran ändert auch die Angabe von Dr. Z.___ nichts, dass bei der Beschwerdeführerin der Verlauf länger sei und sich die Dauer durch den fortdauernden Prozess der gewissermassen immer wieder „aufgefrischten“ Anpassungsstörung verlängere, zumal ihm dies lediglich als Begründung für eine Anpassungsstörung diente (Erfüllung des Zeitkriteriums). Vielmehr liegt eine Anpassungsstörung im Grenzbereich dessen, was überhaupt noch als krankheitswertig im Sinne des Gesetzes und potenziell invalidisierendes Leiden gelten kann (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2014 vom 30. April 2014 E. 3.2 mit Hinweis auf das Urteil 9C_153/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 4.3). Daran hat auch BGE 141 V 281 nichts geändert.

    Ausserdem stehen bei der Beschwerdeführerin - gestützt auf ihre Schilderungen  klar psychosoziale Gründe (Belastung durch die Erkrankung ihres Sohnes und Sorge um diesen) im Vordergrund. Dies kommt nicht nur im Gutachten von Dr. Z.___ zum Ausdruck, sondern lässt sich auch dem Bericht der Ärzte der B.___ entnehmen (andauernde psychische Anspannung bei stark impulsiver Familiendynamik durch hausinterne Konflikte mit dem an Schizophrenie erkrankten Sohn im gemeinsamen Haushalt als wesentliche Belastung; Urk. 7/47 S. 2 f.). Psychosoziale Belastungsfaktoren (Familie) stellen keine hinreichend ausgeprägte psychische Störung mit invalidisierender Wirkung dar. Anhaltspunkte für ein von der soziokulturellen und psychosozialen Belastungssituation unterscheidbares und in diesem Sinne verselbständigtes depressives Grundleiden mit Krankheitswert sind nicht ersichtlich und werden in der Beschwerde auch nicht aufgezeigt (vgl. zum Ganzen E. 1.4 hievor).

    Zudem kann nicht von einem (weiter bestehenden und nicht angehbaren) erheblichen psychischen Leiden der Beschwerdeführerin ausgegangen werden angesichts der Tatsache, dass sie die ihr empfohlene, an die stationäre Behandlung anschliessende tagesklinische Weiterbehandlung ablehnte (vgl. Urk. 7/47 S. 3).

    Nicht nachvollziehbar ist überdies, weshalb die geplante Magenbypassoperation einen - nicht nur vorübergehenden - Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben soll beziehungsweise inwiefern die Antidepressiva durch den Magenbypass nicht mehr dieselbe Wirkung entfalten können sollen (vgl. Urk. 1 S. 6). Ein Magenbypass reduziert weder die Verdauungs- noch die (grundsätzliche) Leistungsfähigkeit des Magens, sondern vermindert lediglich den Appetit, indem er das Sättigungsgefühl begünstigt.


5.    Da bei Eintritt des Gesundheitsschadens kein Arbeitsverhältnis mehr bestand, berechnete die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad in der angefochtenen Verfügung vom 17. Februar 2015 (Urk. 2) gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2010 (LSE TA 1 Ziff. 1-96, Ausgabe 2012). Dabei ging sie von einem Valideneinkommen (Lohn für Hilfsarbeiten) in der Höhe von Fr. 53787.85 (Fr. 4'225.-- / 40 x 41.6 x 12 x 1.01 x 1.01) beziehungsweise Fr. 26‘893.90 bei einem 50 %Pensum aus (angepasst an die Nominallohnentwicklung der Frauenlöhne bis ins Jahr 2012). Bei der Berechnung des Invalideneinkommens stützte sie sich ebenfalls auf die LSE 2010 (LSE TA 1 Ziff. 1-96, Ausgabe 2012; Lohn für Hilfsarbeiten), was einen identischen Lohn ergab. Darauf gestützt errechnete sie einen Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 0 % (vgl. Urk. 7/18). Daraus erhellt, dass sich das Resultat bei der vorliegenden 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht ändert.

    Würde vom Valideneinkommen vom zuletzt verdienten Verdienst im Jahre 2010 ausgegangen und dieses auf ein Vollpensum aufgerechnet – wie die Beschwerdeführerin verlangt (vgl. Urk. 1 S. 6 f.) –, könnte sie jedoch daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten, da das entsprechende Valideneinkommen noch kleiner als jenes gestützt auf die LSE 2010 ausfiele, nämlich: Fr. 53367.75 ([Fr. 20‘968.-- x 100 / 40 =] 52‘420.-- x 1.01 x 1.008; vgl. Urk. 7/7 S. 4 [IKAuszug]). So oder so resultiert kein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad.


6.    Nach dem Gesagten besteht die am 17. Februar 2015 verfügte Abweisung des Leistungsbegehrens (Rente) zu Recht.

    Die Beschwerde ist daher abzuweisen.


7.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Mark A. Glavas

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubKäser