Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00346




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Widmer

Urteilvom 17. September 2015

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein

advokatur rechtsanker

Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1967 geborene X.___ erlitt am 29. November 1996 einen Verkehrsunfall, bei welchem er sich multiple Kontusionen und eine Distorsion der Halswirbelsäule zuzog (Urk. 6/15-16). Der Versicherte ist gelernter Auto-lackierer. Zuletzt, das heisst ab 1994 bis zum Unfall arbeitete er als Laborant bei der Y.___. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis per Ende März 1997 (Urk. 6/4, Urk. 6/48/4). Im November und Dezember 1997 arbeitete der Versicherte als Chauffeur und Lagerist für die Z.___ (Urk. 6/70). 1998 bis und mit März 1999 bezog der Versicherte sodann Arbeitslosenentschädigung (Urk. 6/128). Am 7Februar 1999 meldete er sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/48). Mit Verfügungen vom 2. März 2001 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten für die Zeit vom 1. Februar 1998 bis Ende März 1999 eine ganze (Urk. 6/124), für die Zeit vom 1. April bis Ende Dezember 1999 eine halbe (Urk. 6/123) und mit Wirkung ab dem 1. Januar 2000 wiederum eine ganze (Urk. 6/122) Rente der Invalidenversicherung zu (vgl. auch Urk. 6/117). Am 19. Januar 2004 sowie am 3. August 2007 teilte sie ihm mit, bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades sei keine rentenbeeinflussende Änderung festgestellt worden, weshalb er weiterhin Anspruch auf die bisher ausgerichtete ganze Invalidenrente habe (Urk. 6/133, Urk. 6/141).

1.2    Im Jahr 2013 leitete die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren ein. Der Versicherte füllte am 3. September 2013 den Fragebogen betreffend Revision der Invalidenrente aus (Urk. 6/147). Die IV-Stelle liess einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten erstellen (IK-Auszug, Urk. 6/149) und nahm Berichte des behandelnden Dr. med. A.___, Facharzt für Neurologie, zu den Akten (Urk. 6/150). Am 28März 2014 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie die Kosten für eine polydisziplinäre medizinische Abklärung in den Fachbereichen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie, Psychiatrie und eventuell Neuropsychologie übernehme, da zur Klärung der Leistungsansprüche eine umfassende medizinische Untersuchung notwendig sei. Ohne schriftlich begründeten Gegenbericht bis am 10. April 2014 werde eine Gutachterstelle mit der Untersuchung beauftragt, wobei die Wahl der Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip erfolgen werde. Die IV-Stelle legte dem Schreiben ihre Fragen an die medizinische Fachstelle samt Merkblatt zur polydisziplinären Begutachtung bei und räumte dem Versicherten zur Einreichung von Ergänzungsfragen eine Frist bis zum 10. April 2014 ein (Urk. 6/155-156). Der Versicherte erhob vorsorglich Einwendungen und ersuchte um Frister-streckung (Urk. 6/158, Urk. 6/160), woraufhin die angesetzte Frist bis zum 20. Mai 2014 erstreckt wurde (Urk. 6/163). In seinem Schreiben vom 19. Mai 2014 stellte sich der Versicherte zusammengefasst auf den Standpunkt, die Rentenzusprechung sei namentlich wegen eines chronischen cervicocephalen Schmerzsyndroms mit Nacken- und Kopfschmerzen sowie damit zusammenhängender neuropsychologischer Defizite zugesprochen worden. Für eine psychiatrische Begutachtung bestehe demnach kein Anlass. Dass keine Verbesserung eingetreten sei, ergebe sich aus den Berichten von Dr. A.___ und eine Rentenaufhebung gestützt auf lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 18. März 2011 sei wegen des mehr als 15 Jahre andauernden Rentenbezugs ohnehin nicht zulässig (Urk. 6/165). Am 14Januar 2015 wurde der Auftrag nach dem Zufallsprinzip dem B.___ zugeteilt (Urk. 6/171). Mit Schreiben vom 21. Januar 2015 teilte die IV-Stelle dem Rechtsvertreter des Versicherten die Abklärungsstelle und die Namen der Gutachter der einzelnen Fachdisziplinen mit und wies darauf hin, dass triftige Einwendungen gegen Gutachter bis am 4. Februar 2015 schriftlich einzureichen seien (Urk. 6/173). Am 23. Januar 2015 sandte das B.___ dem Versicherten das schriftliche Aufgebot für die Untersuchungen zu (Urk. 6/174). Am 26. Januar 2015 wies der Versicherte erneut darauf hin, dass er mit der Begutachtung nicht einverstanden sei, da es sich um das unzulässige Einholen einer second opinion handle (Urk. 6/175). Mit Zwischenverfügung vom 13Februar 2015 hielt die IV-Stelle an der Notwendigkeit einer umfassenden medizinischen Untersuchung fest (Urk. 6/177 = Urk. 2).


2.    Gegen diese Zwischenverfügung erhob der Versicherte am 19. März 2015 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei von einer Begutachtung abzusehen und festzustellen, dass die von der IV-Stelle im Rahmen des Revisionsverfahrens bereits durchgeführten Abklärungen rechtsgenügend seien, um einen Rentenentscheid zu fällen (Urk. 1 S. 2). Die
Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 11Mai 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gerichtzieht in Erwägung:

1.    

1.1    Anfechtungsgegenstand in diesem Verfahren ist die Verfügung vom 13. Februar 2015 (Urk. 2), mit welcher die Beschwerdegegnerin an der polydisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers durch die Begutachtungsstelle B.___ und an den vorgesehenen Fachdisziplinen festhielt. Hierbei handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG), welche bei Bejahung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG; BGE 132 V 93 E. 6.1) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann.

1.2    Die Anfechtbarkeitsvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils ist beim aktuellen Verfahrensstand der Gutachtensanordnung mit Bezeichnung des Gutachtensinstituts und der Gutachtenspersonen ohne Weiteres zu bejahen (vgl. dazu insbesondere BGE 138 V 271 E. 1.2.1 bis 1.2.3; Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2012.01042 vom 22. April 2013,
E. 2.1-2.3, und Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2013.00867 vom 31. Dezember 2013, E. 1.2).

1.3    Im Lichte der mit dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2014.00665 vom 23. März 2015 präzisierten Rechtsprechung zum Verfahren der Anordnung eines polydisziplinären Gutachtens (E. 1.3 bis 1.8 des zitierten Urteils) ist festzustellen, dass die IV-Stelle das Verfahren vollständig und korrekt durchgeführt hat:

    Sie teilte dem Beschwerdeführer mit, dass eine polydisziplinäre Begutachtung angeordnet werde, erwähnte die beteiligten Fachdisziplinen, stellte ihm den Fragenkatalog zu und räumte ihm die Möglichkeit ein, Zusatzfragen zu stellen (Urk. 6/155-156). In der Folge wurde das Verfahren der Auftragsvergabe via SuisseMED@P durchgeführt (vgl. Urk. 6/171). Im weiteren Verlauf teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer die nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Gutachterstelle mit den Fachdisziplinen und den vorgesehenen Gutachterpersonen mit (Urk. 6/173). Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, dass die Gutachterstelle den Ort und den Termin der Untersuchungen mitteilen werde, und es wurde ihm eine Frist angesetzt, um allfällige Einwendungen gegen die Gutachterpersonen zu erheben.

    

    Entsprechend ist die angefochtene Verfügung materiell zu prüfen und abzuklären, ob mit der angefochtenen Verfügung sämtliche noch offenen Punkte geregelt beziehungsweise sämtliche Einwendungen, denen nicht vollumfänglich stattgegeben wurde, behandelt wurden (Urteil IV.2014.00665 E 1.8).

    

2.    Der Beschwerdeführer bestritt bereits am 2. April 2014 (Urk. 6/158), am 19. Mai 2014 (Urk. 6/165) und am 26. Januar 2015 (Urk. 6/175) die Notwendigkeit einer Begutachtung (im Allgemeinen und speziell einer psychiatrischen) und führte an, eine solche sei unzulässig. In seiner Beschwerde brachte er vor, angesichts dessen, dass Fragen bezüglich eines veränderten Gesundheitszustands im Rahmen von Revisionsverfahren in der Regel durch Beizug eines Berichts des behandelnden Arztes erledigt werden können, scheine das Einholen eines Gutachtens fragwürdig. Es bestehe der Verdacht, dass die IV-Stelle aufgrund der massiv verschärften Gutachtenspraxis bei Schleudertraumafällen die Rente aufzuheben beabsichtigte. Liege keine Veränderung des Gesundheitszustands vor, müsse der Gesundheitszustand als solcher auch nicht abgeklärt werden (Urk. 1 S. 3). Weiter führte er aus, er müsse sich einer medizinischen Untersuchung nur unterziehen, wenn diese notwendig sei, das heisse wenn in sachverhaltlicher Hinsicht ein Wissensdefizit bestehe. Hingegen dürfe nicht mittels einer erneuten Exploration eine second opinion eingeholt werden. Eine Revision im Sinne von Art. 17 ATSG setze eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustands voraus. Eine andere Beurteilung eines unverändert gebliebenes Sachverhalts reiche nicht aus (Urk. 1 S. 4 f.). Die Rentenzusprechung sei im Wesentlichen gestützt auf das von Dr. A.___ diagnostizierte chronische cervicocephale Schmerzsyndrom bei Status nach Autounfall mit HWS-Trauma und commotio cerebri sowie wegen neuropsychologischer Funktionseinschränkungen erfolgt. Eine psychische Erkrankung sei - abgesehen von einer posttraumatischen Anpassungsstörung und einer bereits damals nicht mehr aktuellen Störung - nie diagnostiziert worden (Urk. 1 S. 6 f.). Aus den Berichten von Dr. A.___ gehe hervor, dass sich der Gesundheitszustand nicht verbessert habe und die Arbeitsunfähigkeit weiterhin 100 % betrage, weshalb kein Wissensdefizit bestehe. Im Übrigen leide er an einem pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage, weshalb von einer somatischen Abklärung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten seien (Urk. 1 S. 8). Eine Rentenaufhebung aufgrund der veränderten Rechtsprechung beziehungsweise gestützt auf lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen zur Änderung des IVG vom 18. März 2011 sei unzulässig, da er bereits seit mehr als 15 Jahren eine Rente beziehe (Urk. 1 S. 9).

3.

3.1    Bei der Zusprechung der Rente wurden gemäss dem Feststellungsblatt vom 20. Oktober 2000, Abschnitt „Medizinischer Sachverhalt“, der Bericht des C.___ (C.___), Rheumapoliklinik, vom 5. Mai 1999, die Berichte von Dr. A.___ vom 23. April und vom 6. Dezember 1999, der Bericht von Dr. med. Markus Fritzsche, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 1. Juni 1999, die Berichte des C.___, Neurologische Klinik, vom 20. Juni und 16. November 1999 sowie der Bericht von Dr. A.___ vom 27. September 2000 berücksichtigt. Zur abschliessenden Beurteilung wurde die Stellungnahme des Medizi-nischen Dienstes vom 18. Oktober 2000 eingeholt (Urk. 6/115).

    Der Stellungnahme von Dr. F. F.___, Medizinischer Dienst, vom 18. Oktober 2000 ist zu entnehmen, gestützt auf das Gutachten des Neuropsychologischen Instituts (NPI) sei von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Dazu kämen die seit der Kindheit bekannte psychische Störung (psychische Verhaltensstörungen bei disharmonischer Entwicklung und Schulschwierigkeiten mit anschliessender Sonderschulung; vgl. Urk. 6/2/2) sowie das rein somatische Element und die von Dr. A.___ genannten Einschränkungen. Die Rheuma-klinik des C.___, welche eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert habe, wisse wahrscheinlich nichts von den früheren IV-Problemen. Insgesamt werde der Beschwerdeführer wegen seiner Leiden, vor allem wegen der neuropsychologischen und psychiatrischen, von der Arbeitswelt nicht mehr akzeptiert. Die Arbeitsunfähigkeit liege daher in jedem Beruf über 70 % (Urk. 6/114).

3.2    Dr. A.___ nannte in seinem Bericht vom 23. April 1999 die Diagnosen eines cervicocephalen Schmerzsyndroms bei Status nach Überdehnungstrauma der Halswirbelsäule mit Kopfanprall und Commotio cerebri am 26. November 1996 sowie leichte posttraumatische neuropsychologische Funktionsstörungen. Er führte aus, der Beschwerdeführer leide an Nacken- und Kopfschmerzen, welche praktisch täglich aufträten und mindestens einmal pro Woche heftig exazerbierten. Des Weiteren beklage er Konzentrations- und Gedächtnisstörungen. Die Kopfbeweglichkeit sei in allen Richtungen massiv eingeschränkt (Urk. 6/63). In seinem Bericht vom 27. September 2000 hielt Dr. A.___ fest, alle Arbeiten mit Belastungen im Schulter-Arm-Bereich führten zu einer Zunahme von Kopf- und Nackenschmerzen. Eine berufliche Umstellung sei wegen der gegenwärtigen Beschwerden nicht realisierbar. In Frage kämen Überwachungsfunktionen oder leichte körperliche Arbeiten. Dies während höchstens 30 % beziehungsweise einer bis zwei Stunden pro Tag (Urk. 6/112/3).

3.3    Lic. phil. A. O.___, NPI, untersuchte den Beschwerdeführer am 2. Dezember 1998 sowie am 8. Januar 1999 und kam zum Schluss, es liege eine Schwäche in Teilbereichen der Sprache, vor allem im Schreiben vor, wobei es sich um eine vorbestehende Schwäche handle. Darüber hinaus hätten sich Defizite bezüglich Konzentrationsfähigkeit und Daueraufmerksamkeit gezeigt, am deutlichsten im auditiven Bereich (Urk. 6/42/3). Gesamthaft bestehe eine neuropsychologische Funktionsstörung einerseits im Sinne einer vorbestehenden sprachlichen Schwäche (Legasthenie), andererseits im Sinne einer leichten posttraumatischen Störung. Beruflich sei es wichtig, eine den körperlichen Beschwerden angepasste Tätigkeit zu finden und dabei auch die festgestellten kognitiven Fähigkeiten und Schwierigkeiten zu berücksichtigen. Es sei wichtig, dass der Beschwerdeführer an bereits vorhandene Fähigkeiten anknüpfen könne (Urk. 6/42/4).

3.4    Dem Bericht der Rheumapoliklinik des C.___ vom 5. Mai 1999 ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer bedürfe einer regelmässigen Psychotherapie sowie einer aktiven Medizinischen Trainingstherapie (MTT). Bis zum 3. Januar 1999 hätten sie ihn zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben, ab dem 4. Januar 1999 noch zu 50 %. Daraufhin sei eine rasche Steigerung der Arbeitsfähigkeit empfohlen worden. Seit dem Spitalaufenthalt mit Austritt am 27. November 1998 habe man den Beschwerdeführer nicht mehr gesehen, weshalb keine sicheren Angaben zur Arbeitsfähigkeit möglich seien. Als Diagnosen führten die Ärzte nebst dem chronischen cervicospondylogenen Syndrom namentlich eine posttraumatische Anpassungsstörung auf (Urk. 6/55). Im Bericht vom 10. Dezember 1998 hatten sie zudem eine depressive Reaktion auf die lange Arbeitsunfähigkeit und die daraus resultierenden erheblichen finanziellen Probleme beschrieben, weswegen der Beschwerdeführer mit dem Antidepressivum Saroten behandelt worden sei (Urk. 6/40/1). Das psychiatrische Konsilium vom 25. November 1998 habe eine längere depressive Reaktion und schwierige psychosoziale Verhältnisse ergeben. Empfohlen wurden die Fortführung der eingeführten antidepressiven Therapie sowie der regelmässige Besuch einer ambulanten Psychotherapie (Urk. 6/40/4).


4.    Die Revision in den Jahren 2004 und 2007 schloss die Beschwerdegegnerin gestützt auf je einen vom Beschwerdeführer ausgefüllten Fragebogen betreffend Revision der Invalidenrente (Urk. 6/130, Urk. 6/137) sowie je einen bei Dr. A.___ eingeholten Bericht (Berichte vom 21. Dezember 2003 und 11. Juni 2007; Urk. 6/131 und Urk. 6/138) mit den Mitteilungen vom 19. Januar 2004 und 3. August 2007 ab (Urk. 6/133, Urk. 6/141). Während der Beschwerdeführer subjektiv über eine Beschwerdezunahme klagte (Urk. 6/130/1, Urk. 6/137/1), hatte Dr. A.___ in seinen Berichten bei unveränderter Diagnose einen stationären Zustand beschrieben. Im Bericht vom 11. Juni 2007 wies auch er zusätzlich darauf hin, in den letzten Monaten hätten die Nacken- und die Kopfschmerzen zugenommen (Urk. 6/138).


5.

5.1    Im Rahmen des aktuellen Revisionsverfahrens wurden der vom Beschwerdeführer am 3. September 2013 ausgefüllte Fragebogen betreffend Revision der Invalidenrente (Urk. 6/147), ein IK-Auszug (Urk. 6/149) sowie zwei Berichte des behandelnden Neurologen Dr. A.___ (Urk. 6/150) zu den Akten genommen.

5.2    Der Beschwerdeführer gab im Revisionsfragebogen an, seine ständigen Schmerzen an Genick, Kopf und Rücken sprächen gegen eine Arbeitsaufnahme. Als behandelnde Ärzte gab er Dr. A.___ sowie Dr. med. D.___ an. Er führte aus, sein Gesundheitszustand habe sich weder seit der ursprünglichen Rentenzusprechung noch seit der letztmaligen Überprüfung verbessert (Urk. 6/147/2-3).

5.3    Dr. A.___ nannte in seinem zuhanden der Schweizerischen Unfallver-sicherungsanstalt (Suva) verfassten Bericht vom 13. April 2012 die Diagnose eines chronischen, posttraumatischen, therapieresistenten, cervicocephalen Schmerzsyndroms und leichter neuropsychologischer Defizite. Das cervico-cephale Beschwerdebild sei noch immer ausgeprägt. Relevante Befunde seien eine deutlich eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule mit verdickter und druckdolenter Nacken- und Schultermuskulatur auf beiden Seiten. Der Beschwerdeführer berichte über eine Zunahme der Nacken- und Kopfschmerzen mit gleichzeitig vermehrtem Auftreten von Schwank-Schwindel, von Schmerz-ausstrahlungen in Gesicht und Zähne und über eine zunehmende Müdigkeit. Die Arbeitsunfähigkeit betrage nach wie vor 100 % (Urk. 6/150/5-7).

    Am 25. November 2013 gab Dr. A.___ an, der seitherige Verlauf sei schlecht. Wegen Schmerzen und Schwank-Schwindel, welche unter Belastung zunähmen, sei er weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 6/150/2). Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ebenfalls nicht möglich (Urk. 6/150/3). Als zumutbare Tätigkeiten bezeichnete Dr. A.___ einzig Treppensteigen während einer bis zwei Stunden pro Tag. Konzentrationsvermögen, Auffassungsvermögen, Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit seien im Rahmen der chronischen Schmerzen eingeschränkt (Urk. 6/150/4).

5.4    Med. pract. E.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie und Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), merkte in ihrer Stellungnahme vom 1. Februar 2014 an, bei der von Dr. A.___ angegebenen faktischen Einsteifung der Halswirbelsäule wäre eine Ursachenabklärung mit zumindest Röntgenaufnahmen zu erwarten gewesen. Des Weiteren führte sie aus, die schwere Verhaltensstörung, die Anpassungsstörung und die neuropsychologischen Defizite fänden in den aktuellen Berichten keine Erwähnung mehr. Zusammengefasst sei unklar, ob ein organisches Korrelat der beschriebenen Funktionseinschränkung der Halswirbelsäule bestehe und ob ein psychischer Gesundheitsschaden (weiterhin) ausgewiesen sei. Daher sei im Rahmen der Rentenrevision ein polydisziplinäres Gutachten auf internistischem, rheumatologischem, neurologischem und psychiatrischem Fachgebiet und nötigenfalls eine neuropsychologische Diagnostik durchzuführen (Urk. 6/179 S. 3 f.).


6.    

6.1    Aus der Stellungnahme von Dr. F.___ vom 18. Oktober 2000 geht klar hervor, dass bei der ursprünglichen Rentenzusprechung den psychischen sowie den neuropsychologischen Defiziten erhebliche Bedeutung zukam (vgl. vorstehende E. 3.1). Die von Dr. F.___ genannten „früheren IV-Probleme“ sind in den Akten knapp dokumentiert. Damals wurde die Diagnose schwere psychische Verhaltensstörung bei völlig disharmonischer Entwicklung genannt (Urk. 6/2/2). Der Einwand des Beschwerdeführers, diese Diagnose sei allein gestützt auf seine Angaben festgehalten worden (Urk. 1 S. 7 Ziff. 16), ist demnach nicht stichhaltig. Ferner wurde der Beschwerdeführer Ende 1998 mit Antidepressiva behandelt und die Ärzte der Rheumapoliklinik des C.___ hielten fest, er bedürfe einer regelmässigen Psychotherapie (Urk. 6/40/1, Urk. 6/40/4, Urk. 6/55/1). Anhand der im Revisionsverfahren eingeholten Berichte ist der Bedarf an Antidepressiva oder an einer Psychotherapie demgegenüber nicht mehr dokumentiert, was einen Hinweis auf eine diesbezügliche Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands darstellt. Letzteres ist bei der aktuellen Aktenlage jedoch noch nicht ausreichend abgeklärt. Die bei der Rentenzusprechung massgeblichen neuropsychologischen Defizite erwähnte Dr. A.___ in seinem neusten Bericht vom 25. November 2013 nicht mehr (Urk. 6/150/1-4). Am 13. April 2012 führte er sie noch an, jedoch ohne entsprechende echtzeitliche Befunde zu nennen. Er gab lediglich an, leichte neuropsychologische Defizite seien bekannt (Urk. 6/150/5-7). Es rechtfertigen sich daher auch weitere Abklärungen bezüglich des Verlaufs der neuropsychologischen Defizite. Dies gilt umso mehr, als die Rentenzusprechung bereits etliche Jahre zurückliegt.

6.2    Bezüglich der Einschränkung der Halswirbelsäulenbeweglichkeit fand med. pract. E.___ die von Dr. A.___ ohne Ursachenabklärung oder Röntgenaufnahmen angegebene Einschränkung von 80 % nicht überzeugend (Urk. 6/179 S. 3). Der Beschwerdeführer brachte vor, bei fortlaufenden Beschwerden habe kein Anlass bestanden, neue Bilder anzufertigen. Ohnehin fehle es an einer organisch nachweisbaren Grundlage (Urk. 1 S. 8 Ziff. 20
und 21). Auch bei den Folgen eines Überdehnungstraumas der Halswirbelsäule, das nicht mit organisch nachweisbaren Schädigungen einhergeht, ist aber nicht ausgeschlossen, dass es im Verlauf der Zeit zu einer Verbesserung der Symptomatik kommt. Aus dem Bericht von Dr. A.___ ergibt sich kein Hinweis darauf, dass er die Angaben seines Patienten kritisch überprüft hätte. Eine Verbesserung des diesbezüglichen Gesundheitszustands ist trotz gegenteiliger Angaben des Beschwerdeführers denkbar, weshalb eine Abklärung durch einen Gutachter zur Feststellung des Sachverhalts angemessen ist.

6.3    Der Beschwerdeführer machte geltend, aus den Berichten von Dr. A.___ gehe hervor, dass keine Verbesserung stattgefunden habe, und die Beschwerdegegnerin wolle nun mittels eines Gutachtens eine second opinion einholen, was nicht zulässig sei (Urk. 1 S. 4 ff.). Die Rechtsprechung zur Unzulässigkeit des Einholens einer „second opinion“ bezieht sich indessen auf Fälle, in welchen ein bereits in einem Gutachten festgestellter Sachverhalt erneut abgeklärt werden soll, weil der Verwaltung das Ergebnis der Begutachtung nicht gefällt (BGE 136 V 156 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts U 571/06 vom 29. Mai 2007, E. 4.2 und 8C_148/2011 vom 5. Juli 2011, E. 3.2). Vorliegend liegt hingegen noch kein Gutachten vor, weshalb diese Rechtsprechung nicht zur Anwendung gelangt. Hinzu kommt, dass der behandelnde Neurologe sich nicht fachärztlich zu sämtlichen bei der Rentenzusprechung betroffenen medizinischen Disziplinen äussern kann.

    Ob es sich beim Ergebnis der Begutachtung lediglich um eine andere Beurteilung oder um eine Verbesserung handelt, wird die IV-Stelle nach dem Vorliegen des Gutachtens zu beurteilen haben. Sobald jedoch ein Revisionsgrund gegeben ist, hat die Verwaltung den Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht. Es ist nicht erforderlich, dass gerade die geänderte Tatsache zu einer Neufestsetzung der Invalidenrente führt; vielmehr kann sich bei der allseitigen Prüfung des Rentenanspruchs ergeben, dass ein anderes Anspruchselement zu einer Herauf-, Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente führt (Urteil des Bundesgerichts 9C_378/2014 vom 21. Oktober 2014, E. 4.2).

6.4    Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, wobei die IV-Stelle den Fragenkatalog an die nach Erlass der angefochtenen Verfügung geänderte Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursache und bei vergleichbaren psychosomatischen Leiden (Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015) anzupassen haben wird.


7.    Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1bis IVG).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerdewird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigWidmer