Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00347 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Wyler
Urteilvom 31. August 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter F. Siegen
Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1969 geborene X.___ arbeitete bei Y.___ als Produktionsmitarbeiterin und war dadurch bei der SWICA Versicherungen AG (SWICA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 9. Januar 2007 mit ihrem Auto vor einem Rotlicht wartend durch ein anderes Fahrzeug von hinten angefahren wurde (Unfallmeldung vom 25. Januar 2007, Urk. 7/6/115). Die SWICA erbrachtet in der Folge Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen (vgl. Schreiben vom 15. Februar 2007, Urk. 7/6/102-103).
Am 3. März 2008 (Eingangsdatum gemäss Aktenverzeichnis) meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die IV-Stelle nahm daraufhin erwerbliche und medizinische Abklärungen vor, in deren Rahmen sie zusammen mit der SWICA (vgl. Zusatzfragen der SWICA vom 15. Januar 2009, Urk. 7/26) beim Z.___ ein interdisziplinäres (internistisch, rheumatologisch, psychiatrisch) Gutachten einholte (Gutachten vom 14. Juni 2009, Urk. 7/28). Mit Vorbescheid vom 17. Juli 2009 stellte sie die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/30).
Die SWICA stellte mit Verfügung vom 30. Oktober 2009 (Urk. 7/47) bzw. Einspracheentscheid vom 22. Januar 2010 (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts vom 23. März 2011, Urk. 7/78) ihre Leistungen rückwirkend per 31. Mai 2008 ein.
Nachdem X.___ gegen den Vorbescheid der IV-Stelle unter Beilage eines Berichts von Ärzten der A.___ Einwand erhoben hatte (Einwand vom 11. September 2009, Urk. 7/36, und Bericht vom 18. August 2009, Urk. 7/35), wurde sie am 7. Januar 2010 von Prof. Dr. med. B.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle untersucht (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 7/69/2-3; Schreiben der IV-Stelle vom 18. Januar 2010, Urk. 7/51). Am 16. März 2010 liess die IV-Stelle zudem eine Haushaltsabklärung vornehmen (Abklärungsbericht vom 5. Mai 2010, Urk. 7/61). Mit Verfügung vom 18. November 2010 sprach die IV-Stelle X.___ mit Wirkung ab 1. Januar 2008 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 7/77, Verfügungsteil 2, Urk. 7/70).
Die Leistungseinstellung der SWICA per 31. Mai 2008 wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 23. März 2011 (Urk. 7/78) und Urteil des Bundesgerichts vom 10. Februar 2012 (Urk. 7/81) bestätigt.
1.2 Am 4. Oktober 2012 (Eingangsdatum gemäss Aktenverzeichnis) stellte X.___ bei der IV-Stelle ein Gesuch um Erhöhung ihrer Rente (Urk. 7/82). Die IV-Stelle holte daraufhin Berichte von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, (Bericht vom 13. Februar 2013, Urk. 7/87) und von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, (Bericht vom 3. April 2013, Urk. 7/93) ein und gab beim G.___ ein Gutachten in Auftrag (Gutachten vom 17. März 2014, Urk. 7/106; Mitteilung vom 25. Oktober 2013, Urk. 7/101). Mit Vorbescheid vom 24. März 2014 stellte die IV-Stelle die Aufhebung der Dreiviertelsrente von X.___ auf das Ende des der Verfügung folgenden Monats in Aussicht (Urk. 7/109). Dagegen liess X.___ Einwand erheben (Einwand vom 31. März 2014, Urk. 7/115, und Begründung vom 26. Mai 2014, Urk. 7/120). Nach Durchführung einer Eingliederungsberatung (Bericht vom 16. Juli 2014, Urk. 7/125) und einer Potenzialabklärung bei der E.___, (Bericht vom 28. August 2014, Urk. 7/129) hielt die IV-Stelle mit Mitteilung vom 11. September 2014 fest, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/131). Mit Verfügung vom 17. Februar 2015 hob die IV-Stelle die Dreiviertelsrente von X.___ auf das Ende des der Verfügung folgenden Monats auf (Urk. 2).
2. Dagegen liess X.___ am 20. März 2015 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihr auch nach dem 31. März 2015 weiterhin eine Dreiviertelsrente auszurichten (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2015 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Die Beschwerdeführerin liess mit Replik vom 18. August 2015 an ihrem Antrag auf Weiterausrichtung der Dreiviertelsrente festhalten (Urk. 11), worauf die Beschwerdegegnerin unter Festhaltung an ihrem Abweisungsantrag auf das Einreichen einer begründeten Duplik verzichtete (Urk. 16). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 8. September 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 17).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin auch über den 31. März 2015 hinaus Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Beschwerdegegnerin hat oder ob kein Rentenanspruch mehr besteht.
2. Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin ging bei der ursprünglichen Rentenzusprache davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre und dass sie in einer behinderungsangepassten Tätigkeit noch zu 40 % arbeitsfähig sei (Urk. 7/70). Sie stützte sich dabei hauptsächlich auf die Einschätzung ihres RAD-Arztes Prof. Dr. B.___ (vgl. Urk. 7/69). Dieser hatte mit Stellungnahme vom 7. Januar 2010 erklärt, ein sich nach dem Unfallereignis vom Januar 2007 ausgebildeter physischer und psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert (Status nach Beschleunigungstrauma mit zerviko-thorako-vertebralem Schmerzsyndrom und ICD-10 F45.41, F32.1; F 55.2 und Z60.0) verhindere seit 2007 zunehmend und auf Verhaltensebene akzentuierend die volle Ausschöpfung der funktionellen Leistungsfähigkeit für beruflich zu verwertende Tätigkeiten. Im Mittelpunkt der heutigen Beschwerden stünden anhaltende Schmerzen im Nacken und Kopf mit der Tendenz, in die Arme und den Rücken auszustrahlen, verbunden mit Mangel an Antrieb, einer ängstlichen und bedrückten Stimmungslage, verbunden mit hartnäckiger Schlaflosigkeit und einer durchgängig verzweifelten resignativen Lebenseinstellung mit einer unbewussten krankheitsbedingten Flucht in die verhaltenseinschränkende Schmerzverarbeitungsstörung. Aus der Anamnese ergebe sich, dass sich die Verhaltensänderung in der Folge des Unfallgeschehens gebildet und inzwischen trotz lege artis durchgeführter multifokaler Therapien zu einem chronifizierten und weitgehend therapieresistenten Beschwerdebild ausgeweitet habe. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei seit 2007 bis heute vor dem Hintergrund des festgestellten Gesundheitsschadens medizintheoretisch eine Restarbeitsfähigkeit von 30 % bis 50 % eines Pensums von 100 % für behinderungsangepasste beruflich zu verwertende Tätigkeiten zu postulieren, deren praktische Verwirklichung bislang nicht störungsspezifisch orientiert durch koordinierte therapeutische und berufliche Integrationsmassnahmen stattgefunden habe.
3.2
3.2.1 Für das vorliegende Revisionsverfahren sind folgende Arztberichte aktenkundig:
3.2.2 Dr. C.___ erklärte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 17. Oktober 2012, die Beschwerdeführerin habe sich bei ihm wegen seit März 2012 progredienten Gelenkschmerzen und Sehnenansatzschmerzen gemeldet. Die dabei palpierbaren Synovitiden, die Enthesitiden, das asymmetrische Befallsmuster, bestätigt auch durch die skelettszintigraphische Untersuchung, sprächen für eine Psoriasisarthritis. Ansonsten hätten laborchemisch bei negativen Rheumafaktoren resp. Anti-CCP keine Argumente für eine rheumatoide Arthritis (wobei auch hier asymmetrischer Befall nicht typisch) gefunden werden können. Ferner seien serologisch eine Hepatitis-B- oder –C-Infektion ausgeschlossen worden. Es fänden sich auch keine Hinweise für eine Kollagenose. Die eingesetzten Glucocorticoide zeigten einen guten Effekt auf die artikuläre Entzündungsaktivität, wobei die Dosis wegen Sehstörungen habe reduziert werden müssen. Es erfolge in Anbetracht der hier vorliegenden Entzündungsaktivität mit potentieller Destruktion von Gelenken eine immunmodulatorische Behandlung mit Methotrexat, wobei wegen Nebenwirkungen bei höheren Dosen ein Wechsel auf Leflunomid notwendig geworden sei. Hinsichtlich der zukünftigen Arbeits- respektive Erwerbsfähigkeit seitens der Psoriasisarthritis müsse der weitere Verlauf abgewartet werden. Aktuell fänden sich weiterhin Zeichen einer artikulären Entzündungsaktivität (Urk. 7/84).
3.2.3 Mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 13. Februar 2013 hielt Dr. C.___ als Diagnosen fest:
- Psoriasisarthritis mit Arthritiden und Enthesitiden
- chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom
- paramedian-rechtsbetont Diskushernie C6/7
- Status nach HWS-Distorsion 2007
- Verdacht auf zusätzlich depressive Entwicklung
Bei der Beschwerdeführerin bestünden Einschränkungen bei Arbeiten über Kopf, bei Zwangshaltungen und bei repetitiven manuellen Arbeiten (Urk. 7/87).
3.2.4 Dr. D.___ diagnostizierte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 3. April 2013 aus psychiatrischer Sicht:
- rezidivierende depressive Störung (aktuell mittelgradig; ICD-10 F45.40)
- Persönlichkeit mit dependenten und anankastischen Zügen (ICD-10 F60.5/7)
Die Beschwerdeführerin sei in der angestammten Tätigkeit seit Beginn der Behandlung bei ihm im März 2010 bis aktuell zu 70 % arbeitsunfähig. Konzentrationsvermögen, Auffassungsvermögen, Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit seien mittelgradig eingeschränkt. Das Leiden der Beschwerdeführerin sei mittlerweile derart chronifiziert und in ihrem Bewusstsein verankert, dass eine erfolgreiche Therapie obsolet erscheine (Urk. 7/93).
3.2.5 Die G.___-Gutachter hielten in ihrem Gutachten vom 17. März 2014 (Urk. 7/106) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 21):
- chronische Psoriasisarthritis (ICD-10 M07.0)
- immunsupprimierende Therapie mit 10mg Leflunomid täglich, Cox-2-Hemmer-Therapie mit Arcoxia 60mg täglich
- klinisch persistierende Synovitis Metacarpophalangealgelenk (MCP) I rechts sowie MCP II links, fraglich Synovitis Proximales Interphalangealgelenk (PIP) II links, angedeutete Dactylitis Digitus II links, Synovitis und Dactylitis vierter Zehe rechter Fuss; fragliche Osteitis/Enthesitis Manubrium sterni
- aktuell radiologisch hochgradiger Verdacht auf Usur Köpfchenphalanx I rechts radial
- chronisches zervikozephales/zervikobrachiales Schmerzsyndorm beidseits (ICD-10 M53.0/M53.1)
- Status nach traumatischem HWS-Beschleunigungstrauma vom 9. Januar 2007
- radiomorphologisch MRT HWS 23. August 2010 mit medianer subligamentärer Diskushernie C6/7 ohne eindeutige Kompression von neuralen Strukturen, geringe Osteochondrose C6/7 sowie aktuell konventionell-radiologisch leicht beginnende Unkovertebralarthrosen C5 und C6 beidseits rechts betont
- leichte Wirbelsäulenfehlhaltung mit betonter Kyphosierung der oberen BWS
- reaktive Myogelosen im Nacken-Schultergürtel im Rahmen einer muskulären Dysbalance
- klinisch-neurologisch unauffällige Befunde an den oberen Extremitäten
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode (ICD-10 F33.10)
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter:
- Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54.0)
- Verdacht auf akzentuierte Persönlichkeitszüge mit Unsicherheit (ICD-10 Z73.1)
- Psoriasis vulgaris (ICD-10 L40.0)
Im Vordergrund stünden bei ihren Untersuchungen die von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden am Bewegungsapparat. Seit dem Unfall im Jahr 2007 habe sie Nacken- und Armschmerzen. Etwa seit zwei Jahren seien die Gelenkprobleme der Psoriasis aufgetreten.
Bei ihrer rheumatologischen Untersuchung sei die Psoriasisarthritis bestätigt worden. Es habe eine Synovitis an verschiedenen Fingergelenken bestanden. Vom Rücken her sei ein vorwiegend muskulär bedingtes chronisches zervikozephales und zervikobrachiales Schmerzsyndrom diagnostiziert worden. Radiologisch bestünden subligamentäre Diskushernien C6/7 und eine geringe Osteochondrose. Aus rheumatologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit vor allem durch die Arthritis an den Händen eingeschränkt. Manuell belastende Tätigkeiten seien nicht möglich. Für feinmotorische Arbeiten mit geringer Belastung der Hände bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, welche vor allem halbtags am Nachmittag verwertet werden könnte. Tätigkeiten ohne manuelle Arbeiten, zum Beispiel mit Überwachung, könnten uneingeschränkt verrichtet werden. Vom Zervikobrachialsyndrom her bestünden aus rheumatologischer Sicht keine Einschränkungen für eine körperlich leichte Tätigkeit.
Bei ihrer psychiatrischen Untersuchung sei eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode diagnostiziert worden. Die Arbeitsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht aufgrund der depressiven Symptomatik um 20 % vermindert. Zusätzlich bestünden eine Schmerzverarbeitungsstörung und ein Verdacht auf akzentuierte Persönlichkeitszüge. Diese Diagnosen hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit.
Bei ihrer allgemeininternistischen Untersuchung sei ausser der Psoriasis keine weitere Diagnose gestellt worden. Die Auswirkungen der Psoriasis auf die Haut seien nicht stark ausgeprägt. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin werde dadurch nicht eingeschränkt.
Zusammengefasst sei die Beschwerdeführerin aus polydisziplinärer Sicht für eine körperlich leichte, wenig manuelle Tätigkeit zu 50 % arbeits- und leistungsfähig. Diese Arbeit könne idealerweise halbtags am Nachmittag verrichtet werden. Die Arbeitsunfähigkeit aus rheumatologischer und psychiatrischer Sicht könne hier nicht kumuliert werden, da dieselben Zeitabschnitte für vermehrt notwendige Pausen genutzt werden könnten. Eine körperlich leichte Tätigkeit ohne manuelle Arbeiten sei der Beschwerdeführerin mit einem ganztägigen Pensum und 20 % verminderter Leistung zumutbar. Für körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten und solche mit vermehrter manueller Belastung bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit.
Aufgrund der anamnestischen Angaben, ihrer Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten gingen die Gutachter davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit dem Unfall vom Januar 2007 eingeschränkt sei. Anfangs habe wegen des psychischen Leidens eine Arbeitsunfähigkeit von unterschiedlichem Ausmass bestanden, welche gemäss der psychiatrischen Symptomatik attestiert worden sei. Seit März 2012 bestünden die zusätzlichen Einschränkungen aufgrund der Psoriasisarthritis mit verminderter Belastbarkeit der Hände. Die gesamthaft polydisziplinär festgestellte Arbeitsfähigkeit bestehe seit ihrer Untersuchung im November 2013 (S. 22).
3.2.6 Dr. C.___ berichtete am 23. September 2013 an Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, aktuell erfolge eine immunmodulatorische Behandlung mit Arava/-Leflunomid 10mg. Die Dosis von 20mg täglich sei leider im Verlauf nicht ertragen worden, weshalb eine Dosisreduktion habe erfolgen müssen. Ergänzend werde ein Coxib (Arcoxia 60mg) verabreicht. Unter dieser Medikation sei die Beschwerdeführerin nicht vollständig beschwerdefrei, wobei die Gelenkschmerzen und die Morgensteifigkeit doch deutlich geringer seien, als noch vor Beginn der immunmodulatorischen Medikation. Zuletzt seien thorakale Schmerzen manifest geworden, wobei die Lokalisation und bei vorläufigem Ausschluss einer kardialen Ursache diese durchaus auch Enthesitiden im Rahmen der Psoriasisarthritis entsprechen könnten. Hierfür spreche, dass diese Symptome bei der kurzzeitigen Prednisonbehandlung rückläufig gewesen seien. Im Übrigen seien unter der Prednisonbehandlung auch die Gelenkschmerzen an beiden Händen geringer gewesen, was für eine noch ungenügende Suppression der Entzündungsaktivität spreche, wobei aktuell klinisch-palpatorisch und mittels Doppler-Flow keine wesentlichen Synovitiden festzustellen seien (Urk. 7/106/26-27).
3.2.7 Nach Einsicht in den Vorbescheid vom 24. März 2014 teilte Dr. C.___ der Beschwerdegegnerin am 12. April 2014 mit, ihm sei nicht bekannt, was ursprünglich zur Zusprache einer Dreiviertelsrente geführt habe. Er sei überrascht, dass die „aktive“ Psoriasisarthritis anlässlich der Begutachtung anscheinend als nicht sehr relevant in Bezug auf die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit beurteilt worden sei. Seit 2012 bestehe eine Psoriasisarthritis mit zuletzt vor allem entzündlicher Beteiligung der Daumengrund- und vereinzelter Fingergelenke (v.a. PIP-Gelenke), der Knie- und Zehengelenke (intermittierend Daktylitis) und des Sternums resp. sternoclaviculär. Die immunmodulatorische Behandlung mit Methotrexat habe wegen Nebenwirkungen sistiert werden müssen. Eine Behandlung mit Leflunomid könne wegen Nebenwirkungen (Blutdruck, Nausea) „nur“ in einer Dosis von 10mg ausgeführt werden. Unter dieser Medikation sei die artikuläre Entzündungsaktivität zu wenig supprimiert. Mit der Beschwerdeführerin sei schon über eine Behandlung mit einem Biologikum gesprochen worden, wobei sie sich dazu wegen der potentiellen Gefahren bisher nicht habe entschliessen können (Urk. 7/119).
3.2.8 Am 12. Juni 2014 berichtete Dr. C.___ der Beschwerdegegnerin, wie er bereits früher erklärt habe, sei die artikuläre Entzündungsaktivität seitens der Psoriasisarthritis zuletzt progredient gewesen. Zwischenzeitlich sei eine ausgeprägte Tenosynovitis der linksseitigen Tibialis-posterior-Sehne manifest geworden, neben der Gonarthritis und Arthritiden an mehreren MCP- und an den Handgelenken. Ein Ausbau der immunmodulatorischen Behandlung mit einem TNF-alpha-Hemmer sei indiziert. Die Beschwerdeführerin möchte diesbezüglich jedoch wegen der potentiellen Gefahren (Infekt) noch zuwarten (Urk. 7/123).
3.2.9 Mit Bericht an die Beschwerdeführerin vom 9. April 2015 erklärte Dr. C.___, bei der Beschwerdeführerin bestehe klinisch eine deutlich erhöhte Entzündungsaktivität seitens der Psoriasisarthritis. Als Befunde führte er an: Tendinitis der Supraspinatussehne und Bicepssehne linke Schulter, Bursitis subacromialis linksseitig, Synovitis rechtsseitiger Ellbogen mit Erguss, Synovitis MCP II linksseitig, Synovitis PIP-III rechtsseitig, Synovitis linksseitiges Knie, Synovitis linksseitiges oberes und unteres Sprunggelenk, Tenosynovitis Tibialis-posterior-Sehne und Digitorum-longus-Sehne linksseitig (Urk. 12/1).
3.2.10 Dr. D.___ hielt mit Bericht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vom 1. Juli 2015 als psychiatrische Diagnose fest:
- anhaltende, therapieresistente mittel- bis schwergradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11)
- Persönlichkeit mit dependenten und anankastischen Zügen (ICD-10 F62.5/7)
Zudem führte er als psychiatrisch ausgewiesene Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer eine undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) an.
Aktuell und nach wie vor bestehe aus psychiatrischer Sicht eine anhaltende und mindestens 70%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit. Diese Arbeitsunfähigkeit werde vermutlich aufgrund der bereits eingetretenen Chronifizierung bis auf Weiteres unverändert bleiben. Das depressive Syndrom beinhalte nach wie vor eine massive Beeinträchtigung des Antriebs, der Motivationsfähigkeit und der Fähigkeit Interesse für etwas aufzubringen. Diese limitierenden Faktoren seien sowohl in der angestammten Tätigkeit wie auch in einer Verweistätigkeit wirksam (Urk. 12/2).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 17. Februar 2015 davon aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Vergleich zum Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache wesentlich verbessert habe und die Beschwerdeführerin in einer körperlich leichten Tätigkeit ohne manuelle Arbeiten wieder zu 80 % arbeitsfähig sei (Urk. 2). Aus medizinischer Sicht berief sie sich dabei im Wesentlichen auf das G.___-Gutachten vom 17. März 2014 (E. 3.2.5; vgl. Feststellungsblatt, Urk. 7/108/4 und Urk. 7/135).
Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch die Sozialversicherung eingeholten Gutachten ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb). Vorliegend bestehen keine Indizien, welche gegen die Beweistauglichkeit des G.___-Gutachtens vom 17. März 2014 sprechen würden. Vielmehr erfüllt das Gutachten die rechtsprechungsgemässen Anforderungen, welche an beweistaugliche medizinische Gutachten gestellt werden: Das Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, es beruht auf allseitigen Untersuchungen, es berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden, es ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden, es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die darin enthaltenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a; E. 2.3).
Aus dem Gutachten geht insbesondere hervor, dass es aus psychiatrischer Sicht zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin gekommen ist. So konnten die Gutachter im Gegensatz zu Prof. Dr. B.___, dessen Beurteilung der ursprünglichen Rentenzusprache zugrunde lag (E. 3.1), keine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), sondern lediglich noch eine leichtgradige Episode feststellen (E. 3.2.5). Diese Verbesserung steht in Übereinstimmung mit den angeführten Befunden. So erklärte die Beschwerdeführerin im Rahmen der Begutachtung beispielsweise, dass sich ihr Schlaf verbessert habe (Urk. 7/106 S. 10). Prof. Dr. B.___ hielt demgegenüber im Januar 2010 noch eine hartnäckige Schlaflosigkeit fest (E. 3.1). Eine durchgängig verzweifelte resignative Lebenseinstellung wie Prof. Dr. B.___ (E. 3.1) stellten die Gutachter ebenfalls nicht mehr fest. Im Weiteren hielten die G.___-Gutachter fest, dass die Beschwerdeführerin im Haushalt die Reinigung und die Wäsche mache (Urk. 7/106 S. 11; vgl. auch S. 8). Anlässlich der Z.___-Begutachtung im Jahr 2009 erklärte die Beschwerdeführerin demgegenüber noch, dass der Ehemann sich um die Wäsche kümmere, er wasche das Geschirr ab (Urk. 7/28/34).
4.2 Der behandelnde Psychiater Dr. D.___ attestierte der Beschwerdeführerin im Gegensatz zu den G.___-Gutachtern, welche eine Verbesserung des Gesundheitszustandes und bloss noch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus rein psychiatrischer Sicht von 20%ige festhielten (E. 3.2.5), einen seit der ursprünglichen Rentenzusprache stationären Gesundheitszustand und eine 70%ige Einschränkung (E. 3.2.4. und E. 3.2.10). Bei der Berichterstattung von Dr. D.___ fällt auf, dass er im Bericht vom 3. April 2013 betreffend psychiatrischen Befund festhielt, dass die Beschwerdeführerin nicht richtig ein- und durchschlafen könne (Urk. 7/93/2). Nachdem die Beschwerdeführerin im Rahmen der Begutachtung im November 2013 angegeben hatte, dass sich der Schlaf aufgrund eines Arthrosemedikamentes verbessert habe (Urk. 7/106 S. 10), lässt sich schliessen, dass die von Dr. D.___ im April 2013 noch angeführte Insomnie zumindest auch somatisch bedingt war bzw. dass es nach April 2013 zu einer Besserung des Schlafes gekommen ist. Weiter gilt es zu beachten, dass die von Dr. D.___ im Bericht vom 1. Juli 2015 gemachte Angabe, die Beschwerdeführerin merke keinen Unterschied in der Schmerzintensität in Abhängigkeit vom Tagesverlauf und anderen be- oder entlastenden Faktoren ausser körperlicher Aktivität, die ihre Schmerzen verstärken würden (Urk. 12/2), im Widerspruch zu den von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Begutachtung gemachten Angaben, morgens etwa zwei bis drei Stunden zu brauchen, bis sie beweglicher werde (Urk. 7/106 S. 11) und zu der von Dr. C.___ angeführten Morgensteifigkeit (E. 3.2.6) steht. Unter Berücksichtigung, dass es bei der Würdigung der Einschätzung von Dr. D.___ auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen gilt, dass Hausärzte und behandelnde Spezialärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc) und in Anbetracht der Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag (vgl. dazu BGE 124 I 170 E. 4) vermögen die Berichte von Dr. D.___ die Einschätzung der G.___-Gutachter nicht in Frage zu stellen.
4.3 Aus somatischer Sicht äusserte sich neben den G.___-Gutachtern der behandelnde Rheumatologe Dr. C.___ zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. Er machte dabei jedoch nur insoweit konkrete Angaben zur Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin, als er Einschränkungen bei Arbeiten über Kopf, bei Zwangshaltungen und bei repetitiven manuellen Arbeiten festhielt (E. 3.2.3). Entgegen seinen Ausführungen in seiner Stellungnahme vom 12. April 2014 (E. 3.2.7) erachtete die Beschwerdegegnerin die Psoriasisarthritis der Beschwerdeführerin sehr wohl als relevant in Bezug auf die Ausübung einer Arbeitstätigkeit. Die G.___-Gutachter, auf deren Einschätzung sich die Beschwerdegegnerin stützte, erklärten ausdrücklich, dass aufgrund der aktiven Psoriasisarthritis jegliche manuell belastenden Tätigkeiten nicht zumutbar seien. Arbeiten mit nur geringer physischer Belastung der Hände, vor allem leichte feinmotorische Tätigkeiten, könnten, vorzugsweise am Nachmittag, ohne Probleme ausgeübt werden. Am Morgen seien aufgrund der Entzündungsaktivität Arbeiten mit fein- oder grobmanuellen Tätigkeiten nicht möglich (Urk. 7/106 S. 19). Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die Gutachter berücksichtigten, dass die Beschwerdeführerin am Morgen weniger leistungsfähig ist (vgl. den Einwand der Beschwerdeführerin, Urk. 1 S. 10). Da die von Dr. C.___ attestierten Einschränkungen von den von den G.___-Gutachtern festgehaltenen mitumfasst sind, und aus den Berichten von Dr. C.___ (E. 3.2.2, E. 3.2.3, E. 3.2.6-E. 3.2.9) keine Befunde hervorgehen, welche auf eine weitergehende als die von den G.___-Gutachtern attestierte Arbeitsunfähigkeit schliessen liessen, stehen die Berichte von Dr. C.___ der Einschätzung der G.___-Gutachter nicht entgegen.
4.4 Nach dem Gesagten und unter dem Hinweis, dass Schmerzverarbeitungsstörungen im Sinne von ICD-10 F54.0 nicht unter die Schmerzrechtsprechung des Bundesgerichts fallen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_646/2015 vom 19. Mai 2016 E. 4.6; Einwand der Beschwerdeführerin, Urk. 11 S. 3), ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin davon ausgegangen ist, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin trotz der Verschlechterung aus somatischer Sicht gesamtmedizinisch erheblich verbessert hat und sie in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ist.
5.
5.1 Zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen. Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Der Prozentvergleich, bei dem das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt, bietet sich namentlich an, wenn Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn (LSE) zu berechnen sind. Diesfalls erübrigt sich deren genaue Ermittlung: Der Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit, dies unter Berücksichtigung des Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_888/2014 vom 4. Februar 2015 E. 2 mit Hinweisen).
5.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt des Unfalls vom 9. Januar 2007 in einem befristeten Arbeitsverhältnis bei Y.___ angestellt. Dieses Arbeitsverhältnis war befristet und endete am 27. Januar 2007 (Arbeitgeberbescheinigung vom 9. Mai 2008, Urk. 7/11). Aufgrund der Befristung ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch im Gesundheitsfall nicht weiter bei Y.___ gearbeitet hätte. Das Valideneinkommen der Beschwerdeführerin ist daher gestützt auf die Löhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) zu berechnen, wobei die Tabelle TA1 (S. 35-36) heranzuziehen ist. Da die Beschwerdeführerin über keine Berufsausbildung verfügt und zuletzt als Produktionsmitarbeiterin tätig war (vgl. Urk. 7/2), ist dabei der Totalwert von Frauen, welche einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art ausüben (Kompetenzniveau 1), zugrundezulegen. Da somit – wie nachfolgend betreffend Invalideneinkommen zu zeigen - Validen- und Invalideneinkommen gestützt auf denselben statistischen Durchschnittswert zu berechnen sind, rechtfertigt es sich, den Einkommensvergleich anhand eines Prozentvergleichs vorzunehmen. Das Valideneinkommen ist dabei auf 100 % festzusetzen.
5.3
5.3.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1).
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung darf bei der Bestimmung des trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbaren Einkommens nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden. Insbesondere kann von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 16 ATSG dort nicht gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt nicht kennt und das Finden einer entsprechenden Stelle deshalb zum vornherein als ausgeschlossen erscheint. Ferner ist bei der Ermittlung des Invalidenlohns gegebenenfalls dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine versicherte Person, welche körperliche Schwerarbeit verrichtete, nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine physisch anstrengende Tätigkeit mehr auszuüben vermag. Eine solche Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit kann sich als Erwerbseinbusse niederschlagen, wenn für die versicherte Person keine anderen entsprechenden Erwerbsgelegenheiten in Frage kommen, wie sie der allgemeine ausgeglichene Arbeitsmarkt enthält. Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes beinhaltet jedoch nicht nur ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften, sondern auch einen Arbeitsmarkt, der einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten aufweist, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b). Letztes gilt auch im Bereich der un- und angelernten Arbeitnehmenden. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass in Industrie und Gewerbe Arbeiten, welche physische Kraft verlangen, seit vielen Jahren und in ständig zunehmendem Ausmass durch Maschinen verrichtet werden, während den Überwachungsfunktionen – wie auch im Dienstleistungsbereich – grosse und wachsende Bedeutung zukommt (ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 104 E. 5b). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_670/2015 vom 12. Februar 2016 E. 4.2).
5.3.2 Wie dargelegt (E. 3.2.5 und E. 4) kann die Beschwerdeführerin eine körperlich leichte Tätigkeit ohne manuelle Arbeiten mit einem ganztägigen Pensum und 20 % verminderter Leistungsfähigkeit noch ausüben. Entsprechend kann die Beschwerdeführerin überwiegende Überwachungsaufgaben (beispielsweise von Maschinen, Parkhaus) ohne Weiteres verrichten. Auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt stehen derartige Tätigkeiten auch für Personen, welche nur über mangelhafte Sprachkenntnisse, keine berufliche Ausbildung und unterdurchschnittliche intellektuelle Fähigkeiten verfügen, offen. Nachdem die Beschwerdeführerin keiner zumutbaren Tätigkeit nachgeht, ist für die Berechnung des trotz gesundheitlicher Einschränkung noch erzielbaren Einkommens, wie für das Valideneinkommen, das Einkommen von Frauen, welche Tätigkeiten des Kompetenzniveaus 1 ausüben, massgebend (LSE, Tabelle TA1). Dabei ist aufgrund der 80%igen Leistungsfähigkeit das Invalideneinkommen grundsätzlich auf 80 % festzusetzen.
5.3.3 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser angemessen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2).
Die Beschwerdegegnerin nahm keinen Abzug vom Tabellenlohn vor (Urk. 2). Es kann offen bleiben, ob dies rechtens ist, hat die Beschwerdeführerin doch selbst bei einem 20%igen Abzug keinen Anspruch auf eine Invalidenrente ([100 % - 80 % x 0,8] : 100 % = 36 %). Ein Abzug von 25 %, welcher einen Anspruch auf eine Viertelsrente bedeuten würde ([100 % - 80 % x 0,75] : 100 % = 40 %), ist jedenfalls nicht gerechtfertigt. So stellt insbesondere der Umstand, dass die Beschwerdeführerin lediglich zu 80 % leistungsfähig ist, kein Grund für einen Abzug dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8 mit Hinweis auf 8C_20/2012 vom 4. April 2012 E. 3.2, E. 3.3),
5.4 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Rente der Beschwerdeführerin auf das Ende des der Zustellung der Verfügungen folgenden Monats hin aufgehoben hat.
Die Beschwerde erweist sich entsprechend als unbegründet und ist abzuweisen.
6. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Peter F. Siegen
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstWyler