Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2015.00348 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 28. August 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
diese substituiert durch lic. iur. P.___
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1968, meldete sich am 14. Oktober 2001 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1/1-7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 28. August 2003 eine ganze Rente ab Juni 2001 zu (Urk. 7/29).
Mit Verfügung vom 16. September 2013 hob die IV-Stelle die bisher ausgerichtete Rente bei einem Invaliditätsgrad von nunmehr 28 % auf (Urk. 7/127), was vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 26. Juni 2014 im Verfahren Nr. IV.2013.00930 bestätigt wurde (Urk. 7/147).
1.2 Am 27. November 2013 beantragte die Versicherte die Übernahme von Umschulungskosten zur diplomierten Naturheilpraktikerin (Urk. 7/131). Die IVStelle wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 25. März 2014 ab (Urk. 7/142).
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 26. Juni 2014 im Verfahren Nr. IV.2014.00488 gut und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese nach entsprechenden Abklärungen neu entscheide (Urk. 7/146).
1.3 Mit Vorbescheid vom 12. November 2014 stellte die IV-Stelle in Aussicht, das Begehren abzuweisen, weil zwischen den zu erwartenden Kosten der Umschulung und dem Eingliederungszweck ein grobes Missverhältnis bestehe (Urk. 7/157 S. 2). Mit Vorbescheid vom 19. Dezember 2014 stellte sie sodann in Aussicht, einen Umschulungsanspruch zu verneinen, weil der Invaliditätsgrad lediglich 10 % betrage (Urk. 7/158). Dagegen erhob die Versicherte am 12. Januar 2015 Einwände (Urk. 7/158), worauf die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. Februar 2015 einen Anspruch auf Umschulung verneinte (Urk. 7/160 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 20. März 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. Februar 2015 (Urk. 2) und beantragte, es seien ihr Wiedereingliederungsmassnahmen zu gewähren; insbesondere sei dabei auf das bisherige Valideneinkommen abzustellen (Urk. 1 S. 2 oben).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2015 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde.
Am 11. Juni 2015 erstattete die Beschwerdeführerin eine Replik (Urk. 9) und am 1. Juli 2015 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf Duplik (Urk. 12), was der Beschwerdeführerin am 2. Juli 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).
1.3 Gemäss Art. 17 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
1.4 Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der „annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2).
1.5 Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 E. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 E. 3).
1.6 Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung ist zwar in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer der versicherten Person zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Zwar geht es nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen – gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme – ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 99 E. 2) unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mit zu berücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 108 E. 3b; AHI 1997 S. 86 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts I 826/05 vom 28. Februar 2006 E. 4.1 in fine und I 783/03 vom 18. August 2004 E. 5.2 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 186).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, die Beschwerdeführerin hätte die frühere Arbeitsstelle auch ohne Gesundheitsschaden verloren (S. 1 unten), weshalb das Valideneinkommen anhand von Tabellenlöhnen zu bestimmen sei (S. 2 oben). Es resultiere ein Invaliditätsgrad von 10 %, womit kein Anspruch auf eine Umschulung bestehe.
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), massgebend für das Valideneinkommen sei der in der Rentenverfügung von 2001 (richtig: 2003) eingesetzte Betrag, und gemäss der rentenaufhebenden Verfügung vom 16. September 2013 betrage der Invaliditätsgrad 28 % (S. 7 Ziff. 15). Weiter äusserte sie sich zur Ermittlung der Vergleichseinkommen (S. 9 ff. Ziff. 19 ff.) und rügte eine Verletzung der Rechtsgleichheit (S. 13 f. Ziff. 33 ff.) und des Untersuchungsgrundsatzes (S. 14 Ziff. 36 f.).
2.3 Strittig und zu prüfen ist mithin, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf die beantragte Kostenübernahme für die Umschulung zur diplomierten Naturheilpraktikerin hat.
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin stützte ihren erstmals im Vorbescheid vom 12. Dezember 2014 eingenommenen Standpunkt betreffend Valideneinkommen auf eine Passage in einem am 28. Juni 2010 erstatteten Gutachten (Urk. 7/101).
Dort wurden als Angaben der Beschwerdeführerin festgehalten, sie sei bis zu einem Unfall am 14. Juni 1997 mit Kniedistorsion und Sturz auf das linke Knie als Operationsinstruktorin tätig gewesen (S. 11 unten). Sodann hiess es: „Ihre damalige Arbeit, stehend am Operationstisch, könne sie wegen Beschwerden sicherlich nicht mehr durchführen. Des Weiteren sei ihr Job gar nicht mehr vorhanden, ihre damalige Firma/Arbeitgeberin sei Konkurs gegangen.“ (S. 12 oben).
3.2 Daraus schloss die Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin hätte ihre Stelle auch ohne Gesundheitsschaden verloren. Deshalb sei das Valideneinkommen nicht ausgehend vom früheren Einkommen zu bestimmen, sondern anhand von Tabellenlöhnen (Urk. 2 S. 2).
3.3 Dieser Argumentation der Beschwerdegegnerin kann nicht gefolgt werden. Ausschlaggebend für das Valideneinkommen ist, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns als Gesunde tatsächlich verdient hätte (vorstehend E. 1.2).
Rentenbeginn war vorliegend am 1. Juni 2001 (Urk. 7/29). Zu diesem Zeitpunkt existierte die vormalige Arbeitgeberin noch, wie sich aus dem am 11. November 2002 erstatteten Arbeitgeberbericht (Urk. 7/10) - wie auch aus den Ausführungen im Haushaltabklärungsbericht im April 2003 (Urk. 7/21 S. 6 Ziff. 8) - mit hinreichender Deutlichkeit ergibt. Ob das Unternehmen irgendwann zwischen 2003 und 2010 in Konkurs gefallen ist, ist für die Bestimmung des Valideneinkommens der Beschwerdeführerin irrelevant. Sie hat ihre frühere Tätigkeit klarerweise aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben, so dass das vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielte Einkommen Ausgangspunkt für die Festsetzung des Valideneinkommens ist.
3.4 Das Valideneinkommen wurde bei der 2003 erfolgten Rentenzusprache ausgehend vom zuletzt erzielten Einkommen festgelegt (Urk. 7/23 S. 2 oben in Verbindung mit Urk. 7/10 Ziff. 16). Bei der im September 2013 verfügten Rentenaufhebung wurde der Lohn einer gelernten OP-Assistentin zugrunde gelegt (Urk. 7/113 S. 7 Mitte). Das hiesige Gericht bezeichnete dies im Urteil vom 26. Juni 2014 (Urk. 7/147) als bemerkenswert grosszügige Ermessenshandhabung (S. 11 f. E. 6.1), bestätigte aber im Ergebnis ausdrücklich den Invaliditätsgrad von 28 % (S. 13 E. 6.5).
3.5 Es besteht keine Veranlassung, nunmehr mit Blick auf die beantragte Kostenübernahme für eine Umschulung die Invaliditätsbemessung anders vorzunehmen als im eben erwähnten Urteil.
Somit ist festzustellen, dass der Invaliditätsgrad 28 % beträgt und somit über dem Richtwert von ungefähr 20 % (vorstehend E. 1.5) liegt.
Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass die Anspruchsvoraussetzung der Erwerbseinbusse erfüllt ist.
4.
4.1 Im Rückweisungsurteil vom 26. Juni 2014 (Urk. 7/146) wurde festgehalten, dass sich in der damals angefochtenen Verfügung (und den damaligen Akten der Beschwerdegegnerin) keine verwertbaren Angaben zum Stellenwert der vorhandenen Ausbildung, zum Erwerbspotential als Naturheilpraktikerin und zur Frage der finanziellen Angemessenheit fänden (S. 7 E. 4.4).
4.2 Nunmehr finden sich zwar entsprechende Angaben in den Akten (Urk. 7/151-156). Die Beschwerdegegnerin hat sich aber darauf verlegt, den Anspruch wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades zu verneinen, und dementsprechend die sich ihres Erachtens aus den getätigten Abklärungen resultierenden Schlussfolgerungen lediglich im Vorbescheid vom 12. November 2014 skizziert (Urk. 7/157 S. 2). Darauf folgte dann aber der Vorbescheid vom 19. Dezember 2014 (Urk. 7/158) und die angefochtene Verfügung (Urk. 2), wo zu den übrigen Anspruchsvoraussetzungen nichts ausgeführt wurde.
4.3 Nachdem feststeht, dass die vermeintlich fehlende Anspruchsvoraussetzung (Invaliditätsgrad) erfüllt ist (vorstehend E. 3.5), hat die Beschwerdegegnerin über die übrigen Anspruchsvoraussetzungen zu entscheiden und ihren Entscheid der Beschwerdeführerin als Vorbescheid in Aussicht zu stellen und gegebenenfalls entsprechend zu verfügen.
4.4 Dies führt zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und zur Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin, damit sie entsprechend verfahre.
5.
5.1 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Die rechtskundig vertretene und obsiegende Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die beim praxisgemäss anwendbaren Stundenansatz von Fr. 185.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 2‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutheissen, dass die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 20. Februar 2015 mit der Feststellung aufgehoben wird, dass die Anspruchsvoraussetzung der Erwerbseinbusse von mindestens rund 20 % erfüllt ist, und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen prüfe und darüber entscheide.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- lic. iur. P.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent-halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher