Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00349




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Gerichtsschreiberin F. Brühwiler

Urteil vom 26. Oktober 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    Mit Verfügungen vom 12. November 2014 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___, geboren 1953, eine ganze Rente der Invalidenversicherung, zuzüglich dreier Kinderrenten, alle mit Wirkung ab 1. Oktober 2009, zu, wobei sie der Rentenberechnung ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 56‘160.-- und die Rentenskala 33 zu Grunde legte (Urk. 2/1-3).


2.    Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 4. Dezember 2014 (durch die IV-Stelle am 18. März 2015 an das hiesige Gericht weitergeleitet, Urk. 1/1-2, Urk. 4) und ergänzender Eingabe vom 7. April 2015 (Urk. 7) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Ausrichtung höherer Rentenbetreffnisse. Ausserdem ersuchte er um Auskunft darüber, an wen und weshalb die rückwirkend zugesprochenen Rentenbetreffnisse ausbezahlt worden seien. Mit Beschwerdeantwort vom 13. August 2015 (Urk. 14) beantragte die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf die Stellungnahme der Ausgleichskasse vom 13. August 2015 (Urk. 16) sowie unter Beilage ihrer Akten (Urk. 15/1-117) die Rückweisung der Angelegenheit zur Neuberechnung der Rentenhöhe. Am 21. August 2015 wurden die Akten der Ausgleichskasse nachgereicht (Urk. 19/1-258).

    Mit Beschluss vom 4. September 2015 wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um zu der vom Gericht in Aussicht gestellten Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur Neuberechnung der Rentenbetreffnisse und der damit verbundenen möglichen reformatio in peius Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen (Urk. 20). Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht vernehmen.


3.    Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Der Beschwerdeführer brachte beschwerdeweise vor, sein durchschnittliches Jahreseinkommen betrage nicht wie in der angefochtenen Verfügung festgehalten Fr. 56‘160.--, sondern Fr. 86‘996.--, wobei er auf die Rentenberechnung der Unfallversicherung verwies. Ausserdem ersuchte er um Auskunft darüber, an wen und weshalb die rückwirkend zugesprochenen Rentenbetreffnisse ausbezahlt worden seien (Urk. 1, Urk. 7, Urk. 8).

1.2    Die Ausgleichskasse hielt in ihrer Stellungnahme vom 13. August 2015 (Urk. 16) fest, die vorgenommene Rentenberechnung sei nicht korrekt, da nur die Einkommen einer Ehe gesplittet worden seien, der Beschwerdeführer jedoch zweimal verheiratet gewesen sei (von 1983 - 1988 sowie von 1989 - 1994). Bei korrektem Splitting resultiere ein niedrigeres durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 50‘616.-- und somit eine tiefere Rente (Urk. 16).


2.

2.1    Nach Art. 36 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind für die Berechnung der ordentlichen Invalidenrenten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sinngemäss anwendbar.

    Gemäss Art. 29bis Abs. 1 und Art. 29quater AHVG wird die Rente unter anderem nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet, welches sich aus den Erwerbseinkommen sowie den Erziehungs- und Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles zusammensetzt (hinsichtlich Anrechnung der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruches und der entsprechenden Erwerbseinkommen, siehe Art. 29bis Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 2 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]).

    Einkommen, welche Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden unter anderem bei Auflösung der Ehe durch Scheidung geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet (sogenanntes Splitting, Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG). Davon ausgenommen ist das Kalenderjahr, in dem die Ehe geschlossen oder aufgelöst wird (Art. 29quinquies Abs. 5 AHVG). Das Einkommenssplitting wird nach Eintritt des Versicherungsfalls bei der Rentenberechnung von Amtes wegen vorgenommen (Art. 50g AHVV; Urteil des Bundesgerichts 9C_518/2008 vom 29. August 2008, E. 2.2).

2.2    Der Beschwerdeführer war – gemäss dem ACOR-Berechnungsblatt in zweiter Ehe (Urk. 19/249/1: erste Ehe von 1983 - 1988) - vom 28. Oktober 1989 bis am 24. Februar 1994 mit Y.___ verheiratet (Scheidungsurteil vom 24. Februar 1994, Urk. 15/11). Während eine Teilung der während der ersten Ehe resp. den Kalenderjahren 1984 bis 1987 erzielten Einkommen vorgenommen wurde (Urk. 15/94/7), wurden die während dieser zweiten Ehe resp. den Kalenderjahren 1990 bis 1993 erzielten Einkommen nicht gesplittet (IK-Auszug vom 12. November 2014 [Urk. 15/94] und ACOR-Berechnungsblatt [Urk. 19/136]). Das von der Beschwerdegegnerin ermittelte durchschnittliche Jahreseinkommen, welches der Berechnung der Rentenbetreffnisse zugrunde liegt, ist somit fehlerhaft. Die Sache ist daher, wie von der Beschwerdegegnerin beantragt (Sachverhalt E. 2), zur erneuten Berechnung der Rentenhöhe an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

    Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (E. 1.1) hat sich die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung der Rentenbetreffnisse nicht an der Rentenberechnung der Unfallversicherung zu orientieren, da diese anderen Grundsätzen folgt als die Rentenberechnung in der Invalidenversicherung (vgl. Art. 15 und 20 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung sowie E. 2.1).

    In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


3.    Im Übrigen ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass die Auszahlung der Nachzahlungsbeträge auf Seite 2 der angefochtenen Verfügungen vom 12. November 2014 (Urk. 2) aufgelistet wird und eine Verrechnung mit Forderungen von vorleistungspflichtigen Versicherern bzw. eine Auszahlung an die Fürsorgebehörde oder in Bezug auf die Kinderrente an den anderen Elternteil (bei Nichterfüllen der Unterhaltspflichten) auf entsprechende Ersuchen hin grundsätzlich zulässig ist (Art. 22 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG], Art. 20 Abs. 2 und Art. 22ter Abs. 2 AHVG sowie Art. 71ter AHVV).


4.    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 500.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtenen Verfügungen vom 12. November 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach Neuberechnung der Rentenbetreffnisse über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin



HurstF. Brühwiler