Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00351 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Käser
Urteilvom 25. August 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
Dufourstrasse 140, 8008 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1960, meldete sich am 3. Januar 2012 unter Hinweis auf eine Verschlechterung ihres psychischen Zustandes beziehungsweise auf Depressionen (bestehend seit August 2010) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Berufliche Integration/Rente) an (Urk. 8/2). Die IV-Stelle holte einen Bericht der behandelnden Dr. med. Y.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK) ein (Urk. 8/7-8). Mit Schreiben vom 12. März 2012 (Urk. 8/10) teilte sie der Versicherten mit, dass zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen angezeigt seien, da der Anmeldung entnommen werden könne, dass sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehe. Es werde daher der Anspruch auf eine Rente geprüft. In der Folge holte die IV-Stelle weitere medizinische Berichte (Urk. 8/14, Urk. 8/16, Urk. 8/21-23, Urk. 8/25) ein und gab eine polydisziplinäre medizinische Begutachtung in Auftrag (Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neuropsychologie; vgl. Urk. 8/29). Die Expertise des Z.___ wurde am 19. Juni 2014 erstattet (Urk. 8/33).
Mit Vorbescheid vom 25. Juni 2014 (Urk. 8/35) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Hiegegen erhob die Versicherte am 18. August 2014 (Urk. 8/38) Einwand, welchen sie am 23. September 2014 unter Beilage eines Berichts von Dr. Y.___ betreffend den bisherigen Behandlungsverlauf (Urk. 8/41) ergänzte (Urk. 8/43). Mit Schreiben vom 29. September 2014 (Urk. 8/44) forderte die IV-Stelle die Ärzte des Z.___ zur Stellungnahme zum neu eingereichten ärztlichen Bericht auf. Zu der am 16. Oktober 2014 (Urk. 8/45) erfolgten Beurteilung des Z.___ nahm die Versicherte am 14. November 2014 (Urk. 8/47) unter Beilage von weiteren Unterlagen (Urk. 8/48) Stellung, auf welche die Ärzte des Z.___ mit Schreiben vom 5. Dezember 2014 (Urk. 8/50) wiederum referierten. Dazu äusserte sich die Versicherte mit Schreiben vom 20. Januar 2015 (Urk. 8/54) und reichte am 29. Januar 2015 (Urk. 8/55) einen Bericht der A.___ (Urk. 8/56) ein. Am 20. Februar 2015 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 2).
2. Hiegegen erhob die Versicherte am 20. März 2015 Beschwerde (Urk. 1) mit den Anträgen, es sei die Verfügung der IV-Stelle vom 20. Februar 2015 aufzuheben und es seien ihr Leistungen der Invalidenversicherung, insbesondere eine Rente, zu gewähren; eventualiter seien Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit zunächst noch mittels eines neuen, durch eine auf demenzielle Erkrankungen spezialisierte Klinik zu erstellenden medizinischen Gutachtens abzuklären. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler als unentgeltlichen Rechtsvertreter (S. 2).
Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2015 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde, wovon der Beschwerdeführerin am 11. Mai 2015 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 9).
Das Gerichtzieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes fallen leichte bis mittelgradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis). Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind - gesetzlich verlangten Konstellation ist den normativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan (BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3). Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahrscheinlich und darf nicht lediglich nicht auszuschliessen sein. Es kommt dazu, dass die Therapie in dem Sinne konsequent gewesen sein muss, dass die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig ausgeschöpft wurden (BGE 140 V 193 E. 3.3; BGE 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 4.1).
1.3 Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben. Ist andererseits eine psychische Störung von Krankheitswert schlüssig erstellt, kommt der Frage zentrale Bedeutung zu, ob und inwiefern, allenfalls bei geeigneter therapeutischer Behandlung, von der versicherten Person trotz des Leidens willensmässig erwartet werden kann, zu arbeiten (eventuell in einem geschützten Rahmen) und einem Erwerb nachzugehen (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteile des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2 und 8C_746/2015 vom 3. Februar 2016 E. 5.3).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der Begründung der angefochtenen Verfügung zusammengefasst aus, dem ärztlichen Gutachten (des Z.___) vom 19. Juni 2014 sei zu entnehmen, dass keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorlägen. Die dargestellten Einschränkungen begründeten keinen langdauernden Gesundheitsschaden, der die Arbeitsfähigkeit in erheblichem Masse einzuschränken vermöchte. Ein invalidenrechtlich relevanter Gesundheitsschaden sei somit nicht ausgewiesen (Urk. 2 und Urk. 7).
2.2 Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vortragen (Urk. 1), es liege sehr wohl ein invalidenrechtlich relevanter Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Die Beschwerdegegnerin habe den medizinischen Sachverhalt willkürlich gewürdigt und Art. 43 ATSG (Untersuchungsgrundsatz) verletzt, indem sie zu Unrecht auf das mangelhafte Gutachten des Z.___ abgestellt und die überzeugenden Berichte der behandelnden Ärzte und Kliniken sowie der betreuenden Spitex-Organisation ausser Acht gelassen habe (S. 4). Aus letzteren gehe klar hervor, dass die Beschwerdeführerin an einem invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden (mittelschwere bis schwere kognitive Störung und depressive Symptomatik) leide und deswegen nicht mehr arbeits- und erwerbsfähig sei (S. 7).
3.
3.1 Die Ärzte der B.___, Klinik für Soziale Psychiatrie und Allgemeinpsychiatrie C.___, bei welcher die Beschwerdeführerin vom 26. September bis 7. Oktober 2010 hospitalisiert war, nannten in ihrem Austrittsbericht vom 10. November 2011 (Urk. 8/21/15-17) folgende Diagnosen (S. 15):
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)
- Arterielle Hypertonie
- Status nach cerebrovasculärem Insult (CVI)
Sie führten aus, die Beschwerdeführerin sei wegen psychischer Dekompensation freiwillig in die Klinik eingetreten. Sie sei am 26. September 2010 mit dem Rettungsdienst ins Kantonsspital C.___ gebracht worden. Deren Nichte habe die Ambulanz alarmiert, nachdem die Beschwerdeführerin nicht mehr ansprechbar gewesen sei. Die Beschwerdeführerin beschreibe, dass sie immer Angst um ihre Kinder habe. Sie stehe in psychiatrischer Behandlung, weil sie unter starker Anspannung gelitten und ihre Kollegen in der Fabrik, in der sie gearbeitet habe, nicht mehr ertragen habe. Sie denke gelegentlich, es wäre besser, sie würde nicht mehr leben. Sie distanziere sich aber von suizidalen Absichten (S. 15). Die Ärzte gaben weiter an, in Absprache mit dem Sohn und der Tochter, die sich sehr um sie kümmerten, sowie in Absprache mit der ambulant behandelnden Psychiaterin (Dr. Y.___) und dem Hausarzt (Dr. D.___) habe die Beschwerdeführerin am 7. Oktober 2010 in stabilem Zustand in die bestehenden Verhältnisse entlassen werden können. Die ambulante Weiterbetreuung erfolge bei Dr. Y.___ (S. 17).
3.2 Die behandelnde Psychiaterin Dr. Y.___ diagnostizierte in ihrem Bericht vom 3. Februar 2012 (Urk. 8/7) – mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), bestehend seit 13. Januar 2010. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine Hypertonie arterialis Status nach CVI (S. 1).
Sie gab an, die Beschwerdeführerin sei depressiv und habe ihr Leben nicht im Griff. Die erste schwere depressive Krise habe sie im Jahr 2004 gehabt. Damals sei sie von ihrem Mann wegen einer 20 Jahre jüngeren Frau verlassen worden. Alles, was sie zusammen aufgebaut und gespart hätten, habe er sich angeeignet. Wegen eines Streits mit dem Sohn und seiner Schwiegerfamilie sei sie zum zweiten Mal in eine Depression geraten und in der B.___ Zürich hospitalisiert worden. Seit dann wünsche sie sich, so schnell wie möglich zu sterben, wobei sie keinen Selbstmord begehen würde. Immer wieder berichte sie über Schwierigkeiten im Kontakt mit Leuten wie auch mit den eigenen Kindern, weswegen sie sich zurückziehe. Es werde geklagt, dass sie falsch verstehen würde, was die anderen redeten. Sie leide unter Ein- und Durchschlafstörungen sowie Energie- und Kraftlosigkeit. Sie klage über Reizbarkeit, Konzentrations- und Gedächtnisstörung. Sie führe Selbstgespräche und fühle sich gegenüber ihren Kindern schuldig und als Last. Dr. Y.___ hielt weiter fest, fremdanamnestisch sei von den Kindern in Erfahrung gebracht worden, dass die Beschwerdeführerin immer mehr Orientierungsschwierigkeiten zeige, verbal aggressiv geworden sei, grundlos unruhig werde und über Gedächtnisstörungen klage (S. 2).
Die Ärztin bescheinigte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 21. Oktober 2011 bis auf Weiteres und gab an, die Arbeitsunfähigkeit sei durch eine langsame, sich über Jahre entwickelnde depressive Störung mit ausgeprägten Antriebsstörungen, die bisher therapieresistent geblieben seien, zu begründen. Die depressive Symptomatik wirke in allen Aspekten der Lebensaktivitäten beziehungsweise der Arbeitsfähigkeit restriktiv (S. 3).
3.3 Dr. E.___, leitender Arzt, Stadtspital F.___, hielt in seinem Bericht vom 11. Juli 2012 (Urk. 8/21/9) fest, es finde sich eine diskrete, nicht konfluierende Signalalteration im periventrikulären Marklager und im Pons. Dies sei gut vereinbar mit mikroangiopathischen Läsionen. Das Bild einer vaskulären Enzephalopathie gelange aber nicht zur Darstellung. Im Übrigen bestünden ein normales Schädel-MRI sowie kraniales MR-Angiogramm.
3.4 Hausarzt Dr. med. D.___, FMH Innere Medizin, nannte in seinem Bericht vom 31. Mai 2013 (Urk. 8/21/6-8) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 6):
- Mittelschwere bis schwere kognitive Störung unklarer Ätiologie
- Rezidivierende depressive Episoden
- Demenzielle Entwicklung (bestehend seit Oktober 2009, in seiner hausärztlichen Behandlung)
Er bescheinigte für die angestammte Tätigkeit als Kochgehilfin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. September bis 31. Oktober 2010 und eine solche von 22. Oktober 2011 bis auf Weiteres (durch Dr. Y.___ attestiert; S. 7).
3.5 Die behandelnde Psychiaterin Dr. Y.___ nannte in ihrem Bericht vom 21. Juni 2013 (Urk. 8/22) folgende Diagnosen (S. 1):
- Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2)
- Status nach einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F33.1)
- Leichte kognitive Störung (ICD-10 F06.7), vor allem Pseudodemenz
- Hypertonie arterialis
- Status nach CVI
Sie führte aus, der Zustand der Beschwerdeführerin habe sich in den letzten Monaten nur unwesentlich verändert. Mit der Einnahme von Sertralin und Trittico (Antidepressiva) berichte die Beschwerdeführerin über eine Abnahme der körperlichen Symptome und über mehr Wachheit und Klarheit. Erfreulicherweise mache sie fast täglich einen Spaziergang mit ihrer Tochter, was als Erfolg gewertet werden dürfe. Unter enger psychotherapeutischer Betreuung habe sie dazu ermuntert werden können, alleine zu den psychotherapeutischen Sitzungen zu kommen. Psychopathologisch sei das klinische Bild weiterhin durch Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen sowie auch durch eine Kurzzeitgedächtnisstörung gekennzeichnet. Das formale Denken sei verlangsamt und es sei eine Wortfindungsstörung vorhanden (S. 1).
3.6 Die Ärzte des Stadtspitals F.___, Klinik für Akutgeriatrie, Ambulante Dienste/L.___, nannten in ihrem Bericht vom 9. Juli 2013 (Urk. 8/23) folgende Diagnosen (S. 1):
- Mittelschwere bis schwere kognitive Störung unklarer Ätiologie
- Differentialdiagnose (DD): rezidivierende depressive Episoden bei Entwurzelung, aktuell mittelschwere depressive Episode
- DD: beginnende Demenz
- fast vollständiger Analphabetismus
- Angst- und depressive Störung gemischt
- Status nach stationärem Aufenthalt (20.09. bis 07.10.2010)
Die Ärzte führten aus, es sei nach wie vor von einer unklaren Ätiologie einer mittelschweren bis schweren kognitiven Störung auszugehen, die im Vergleich zur Untersuchung vom Vorjahr stabil geblieben sei. Die Beschwerdeführerin benötige nach Aussagen der Tochter etwa im selben Umfang Unterstützung wie auch im vergangenen Jahr. Aus diesem Grund sei aktuell nicht von einer Progredienz auszugehen. Die Beschwerdeführerin leide an einer mindestens mittelschweren Depression. Nach wie vor könne nicht mit Sicherheit gesagt werden, ob eine beginnende degenerative Erkrankung vorliege. Stimmungsmässig habe sich die Beschwerdeführerin seit der letzten Untersuchung nicht verbessert (S. 2).
3.7
3.7.1 Die Ärzte des Z.___ hielten in ihrem Gutachten vom 19. Juni 2014 (Urk. 8/33) fest, dass keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorlägen. Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie folgende Diagnosen (S. 9):
- Rezidivierende depressive Störung, aktuell leichte depressive Episode mit dysphorischer Komponente vor dem Hintergrund zahlreicher psychosozialer Belastungsfaktoren und Migrationsproblematik (ICD-10 F33.0)
- Dissoziative Störung mit Pseudodemenz (ICD-10 F44.8)
- Arterielle Hypertonie
- Hyperlipämie
- Adipositas (BMI 33 kg/m2)
- Gastroösophagealer Reflux bei kleiner Hiatushernie
- Behandelte Hypothyreose
- Leichte Varicosis der unteren Extremitäten
Der Teilgutachter Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie, führte aus, anlässlich der psychiatrischen Exploration habe sich eine dysphorisch depressiv herabgestimmte Beschwerdeführerin präsentiert, die zunächst mit paralogischem Antwortverhalten und pseudo-demenziellen Zügen aufgefallen sei. Sie habe über defizitäre und traumatisierende Sozialisationsbedingungen in Kindheit und Adoleszenz, über eine konfliktbeladene Biographie sowie über zwei gescheiterte Ehen und eine unzureichende soziale Integration in der Schweiz berichtet. Es falle auf, dass sie nach vielen Jahren Aufenthalt in der Schweiz noch immer nicht über angemessene Deutschkenntnisse verfüge, so dass die Exploration lediglich unter Beizug einer Dolmetscherin gelungen sei. Die Beschwerdeführerin habe recht lebhaft einzelne depressive Phänomene beschrieben. Es sei aber aufgefallen, dass die Grundstimmung eher dysphorisch geprägt sei. Sie hadere mit ihrem Schicksal, erlebe sich als in ihrem Leben gescheitert und entwickle vor diesem Hintergrund eine Versagenshaltung mit Selbstlimitierung.
Darüber hinaus habe sie offenkundig willensgesteuerte, willensnah ausgestaltete pseudo-demenzielle Züge gezeigt (S. 6). Dies dürfe (jedoch) nicht darüber hinweg täuschen, dass vor dem Hintergrund der biographischen Entwicklung eine depressive Störung mit derzeit leichtem Ausprägungsgrad entstanden sei; eine mittelschwere oder gar schwere Depression liege allerdings nicht vor. Vor diesem Hintergrund – so Dr. G.___ weiter – könne aus psychiatrischer Optik keine Diagnose mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit, welche Dr. Y.___ vortrage, lasse sich auf dem Boden der hier erhobenen psychiatrischen Befunde nicht erhärten. Die Beschwerdeführerin sei medizinisch-theoretisch in der Lage, ihre eng mit psychosozialen Belastungsfaktoren verknüpfte rezidivierende Depression von gegenwärtig leichtem Ausprägungsgrad mit deutlichen dysphorischen Anteilen zu überwinden und damit auch regelmässig einer Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachzugehen. Die von ihr dargestellten Beeinträchtigungen im kognitiv-mnestischen Bereich spiegelten aus klinisch-psychiatrischer Sicht keine demenzielle Entwicklung wieder, sondern seien Ausdruck eines willensnah ausgestalteten dissoziativen Prozesses. Damit könne die Beschwerdeführerin jegliche ihrem körperlichen Belastbarkeitsprofil angepassten Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt während 8.5 Stunden täglich ohne weitere Minderung der Leistungsfähigkeit ausüben (S. 7).
Dr. med. H.___, Fachärztin für Neurologie FMH, hielt in ihrem Teilgutachten fest, wie aus den Akten und den Angaben der Beschwerdeführerin hervorgehe, stünden bei ihr wohl mentale Probleme im Vordergrund; es sei eine depressive Verstimmung angenommen worden. Auch sei eine präsenile Demenz diskutiert und es seien deswegen bildgebende Verfahren durchgeführt worden. Bei der neurologischen Untersuchung habe sich, wie offenbar auch schon früher, eine sehr schwierige Situation in Bezug auf die Anamnese ergeben. Diese könne nur unsystematisch und verworren erhoben werden, wobei die Beschwerdeführerin durchaus mitmache, aber keine der Fragen akkurat beantworte. In der neuropsychologischen Untersuchung sei es zu mehreren Widersprüchen im kognitiven Testprofil gekommen sowie zu einem deutlich auffälligen Resultat in der Symptomvalidierung. Es habe nicht von validen neuropsychologischen Befunden ausgegangen werden können. Bei der neurologischen Untersuchung hätten sich keine sicher verwertbaren Ausfälle gefunden; die Zeigeversuche seien grotesk, auch der Gang sei funktionell überlagert. Insgesamt sei mit hoher Wahrscheinlichkeit ein normaler neurologischer Status vorhanden. Es sei fraglich, ob es sich bei den psychischen Störungen, die offensichtlich vorlägen, um eine schwere Unterbegabung handle – bei einer vollständig fehlenden Förderung der Beschwerdeführerin als Schulkind –, oder ob eine präsenile Demenz im Vordergrund stehe (S. 7). Von neurologischer Seite her könne keine sichere Diagnose gestellt werden. Eine Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit falle schwer, allerdings sollte die zuletzt innegehabte Tätigkeit durchführbar sein (S. 8).
Dr. med. I.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, gab an, anlässlich der internistischen Anamnese-Erhebung sei aufgefallen, dass die Beschwerdeführerin auf Fragen, selbst wenn diese präzise gestellt worden seien, nicht geantwortet, sondern irgendein Gefühl oder eine Begebenheit aus der Vergangenheit beschrieben habe. Schlussendlich sei zum Vorschein gekommen, dass sie Schmerzen und komische Gefühle im Kopf verspüre. Die Schmerzen seien im Rücken, im linken Unterschenkel und im linken Oberarm situiert. Im Kopf habe sie einen Druck. Die eingehende internistische Untersuchung habe keine Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit ergeben. Arterieller Bluthochdruck, Hyperlipidämie, Adipositas, gastroösophagealer Reflux bei kleiner Hiatushernie, medikamentös behandelte Hypothyreose und leichte Varikosis begründeten aus internistischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit.
Die Teilgutachterin lic. phil. J.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, hielt fest, die Beschwerdeführerin habe in der neuropsychologischen Untersuchung keine ausreichende Anstrengungsbereitschaft gezeigt. Es sei zu mehreren Widersprüchen im kognitiven Testprofil sowie zu einem deutlich auffälligen Resultat in der Symptomvalidierung gekommen. Es könne somit nicht von validen neuropsychologischen Befunden ausgegangen werden. In den neuropsychologischen Voruntersuchungen vom Juli 2012 und Juli 2013 fehle trotz ätiologisch nicht einzuordnender mittelschwerer bis schwerer Defizite eine Beurteilung der Validität der Befunde. Auf diese Befunde könne deshalb auch nicht ohne Vorbehalte abgestellt werden. Eine Progredienz der kognitiven Minderleistungen habe in den Voruntersuchungen weder anamnestisch noch in den Resultaten objektiviert werden können. Es hätten sich also aktuell aus neuropsychologischer Sicht keine (sicheren) Hinweise auf eine neurodegenerative Erkrankung gezeigt, wenngleich sich eine solche nicht gänzlich ausschliessen lasse (S. 8). Aufgrund der nicht ausreichenden Anstrengungsbereitschaft seien aus neuropsychologischer Sicht keine Aussagen zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit möglich (S. 9).
Zusammenfassend hielten die Z.___-Gutachter fest, aus internistischer Sicht habe keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden können. Aus neurologischer Sicht sei keine für die Arbeitsfähigkeit relevante Diagnose gefunden worden. Eine massgebliche Einschränkung bestehe auch aus psychiatrischer Optik nicht. Neuropsychologisch liessen sich deutlich auffällige Werte in den Symptomvalidierungsverfahren feststellen, so dass keine ausreichende Anstrengungsbereitschaft vorgelegen habe. Die neuropsychologischen Befunde seien somit nicht valide. Die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen neuropsychologischen kognitiven Defizite seien dissoziativer Natur, hätten sich aber einer willensnahen Ausgestaltung und Willenssteuerung keineswegs entzogen. Die Beschwerdeführerin habe sich hier durchaus in der Lage gezeigt, willensgesteuert und zielgerichtet kognitive Beeinträchtigungen zu demonstrieren. Sie weise zudem lediglich Symptome einer leichten Depression auf, welche zusätzlich gepaart sei mit Dysphorie, Unzufriedenheit und Enttäuschung über die Entwicklung ihres Lebensweges.
Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, sämtliche, dem nachfolgend beschriebenen Belastungs- und Ressourcenprofil entsprechende Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig und ohne Minderung der Leistungsfähigkeit auszuüben. Sie sei in der Lage, leichte Tätigkeiten einfacher geistiger Natur mit geringen Verantwortungsbereichen auszuüben; dabei seien Tätigkeiten mit besonderen psychischen Belastungsfaktoren, beispielsweise Nachtarbeit, Tätigkeiten mit besonderem Zeitdruck oder hohen Anforderungen an die Konflikt- und Teamfähigkeit zu meiden. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Küchenhilfe könne die Beschwerdeführerin 8.5 Stunden täglich ohne Minderung der Leistungsfähigkeit ausüben. Somit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 10). Leidensadaptierte Tätigkeiten entsprechend dem oben beschriebenen Belastungs- und Ressourcenprofil könne sie 8.5 Stunden täglich ohne Minderung der Leistungsfähigkeit ausüben. Somit bestehe für leidensadaptierte Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Auch retrospektiv lasse sich eine Arbeitsunfähigkeit diesseits nicht bestätigen (S. 11).
3.7.2 In der Stellungnahme des Z.___ vom 16. Oktober 2014 zu Fragen der IV-Stelle (Urk. 8/45) wurde auf das polydisziplinäre Gutachten verwiesen und festgehalten, dass sämtliche Fachärzte mit der Beurteilung von demenziellen Syndromen vertraut seien; fehlende Fachkenntnisse in der Beurteilung könnten nicht vorgeworfen werden. Ausserdem wurde verdeutlicht, weshalb die neuropsychologische Befundlage nicht valide sei (Diskrepanz zwischen der vorgetragenen Desorientierung und dem erreichten Score von 11 im MMS). Zudem wurde darauf hingewiesen, dass die depressive Symptomatik der Beschwerdeführerin keineswegs übersehen worden sei; auf Seite 23 des Gutachtens sei klar dargestellt worden, dass ihre Versagenshaltung mit dem Eindruck einer Verdeutlichungstendenz nicht über eine depressive Entwicklung hinwegtäuschen dürfe; der Ausprägungsgrad der depressiven Symptomatik sei aber keineswegs mittelschwer oder gar schwer (S. 2). Die Gutachter blieben somit bei ihren Schlussfolgerungen vom 19. Juni 2014 (S. 3).
In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 5. Dezember 2014 (Urk. 8/50) äusserten sich die Ärzte des Z.___ wie folgt: Wie bereits im Gutachten vom 19. Juni 2014 dargestellt und in der Stellungnahme vom 16. Oktober 2014 nochmals begründet, ergäben sich auch aus der erneuten Verlaufsuntersuchung (der behandelnden Dr. Y.___; vgl. E. 3.8 hernach) keine neuen Gesichtspunkte. Ein neurodegeneratives Leiden sei nach wie vor nicht nachgewiesen. Die demonstrierten kognitiven Beeinträchtigungen seien am ehesten Ausdruck einer willensgesteuerten pseudodemenziellen Symptomatik. Die sehr unterschiedlichen Scores im Mini Mental State (11 Punkte anlässlich der neuropsychologischen Begutachtung vom 14. Mai 2014, jetzt 16 von 30 Punkten bei klinisch angegebener Progredienz) seien nicht zu plausibilisieren, weder durch einen neurodegenerativen Prozess noch im Zuge einer schwerwiegenden depressiven Erkrankung. Eher sei von einer willensnahen Ausgestaltung im Rahmen eines pseudodemenziellen Syndroms auszugehen (S. 2).
3.8 Zuvor hatte die behandelnde Dr. Y.___ in ihrem Bericht vom 16. September 2014 (Urk. 8/41) folgende Diagnosen genannt (S. 1):
- Mittelschwere bis schwere kognitive Störung unklarer Ätiologie
- DD rezidivierende depressive Episoden bei Entwurzelung, aktuell mittelschwere depressive Episode (ICD-10 F32.1)
- DD beginnende Demenz
- Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2)
- Status nach stationärem Aufenthalt (20.09. bis 7.10.2010)
- Hypertonie arterialis
- Dyslipidämie
- Leichter Vitamin D-Mangel
- Subklinische Hypothyreose
- Anamnestisch Status nach cerebrovaskulärem Insult (MRI Befund)
Die zeitliche Orientierung der Beschwerdeführerin sei ungenau; in andren Bereichen sei sie orientiert. Sie gebe bereitwillig Auskunft, wobei ihre Äusserungen des Öfteren durch Pausen unterbrochen würden, in denen sie einen starren Blick nach rechts oder links werfe. Nach einigen Sekunden kehre sie meistens zum besprochenen Thema zurück, manchmal suche sie jedoch den Faden. Der Gedankengang sei verlangsamt und auf die Ängste, es würde ihren Kindern etwas Schlimmes passieren, eingeengt. Es bestünden keine Anhaltspunkte für ein psychotisches Geschehen. Die Stimmung sei „dysphorisch depressiv“, der Antrieb vermindert. Es bestehe ein sozialer Rückzug. Die Beschwerdeführerin lebe isoliert, pflege nur mit den eigenen Kindern und einem Neffen, der im gleichen Dorf wohne, Kontakte. Es bestehe keine Selbst- oder Fremdgefährdung (S. 2). Was die Arbeitsfähigkeit angehe, sei ein Einsatz auf dem freien Arbeitsmarkt nicht zumutbar (S. 3).
3.9 Dr. med. K.___, Allgemeine Innere Medizin, Oberärztin am Stadtspital F.___, nannte in ihrem Bericht vom 22. Oktober 2014 (Urk. 8/48) folgende Diagnosen (S. 1):
- Mittelschwere bis schwere kognitive Störung unklarer Ätiologie
- DD rezidivierende depressive Episoden bei Entwurzelung, beginnendes neurodegeneratives Leiden
- fast vollständiger Analphabetismus
- Angst- und depressive Störung gemischt
- Status nach stationärem Aufenthalt (20.09. bis 07.10.2010)
- Verdacht auf obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (fremdanamnestisch)
- Orthostatische Hypotonie, asymptomatisch
Sie führte aus, es sei zu einer leichten Progredienz der Defizite gekommen, was sich auch in den psychometrischen Basistests widerspiegle. Die Ursache der Defizite sei weiterhin unklar, jedoch liege eine deutliche Einschränkung im Alltag vor. Ebenfalls scheine die Müdigkeit zugenommen zu haben. Auffällig im Vergleich zur Abklärung sei, dass die Beschwerdeführerin nun auch ein sedierendes Neuroleptikum erhalte. Als möglicherweise erschwerend für die Tagesmüdigkeit fänden sich Hinweise auf ein obstruktives Schlafapnoe-Syndrom im Sinne von nächtlichem Schnarchen und Atemaussetzen (Fremdanamnese Tochter). In der Untersuchung habe sich überdies eine orthostatische Dysregulation gefunden, welche asymptomatisch gewesen sei. Fremdanamnestisch lägen jedoch deutliche Beschwerden am Morgen beim Aufstehen vor (S. 2).
3.10 Die zuständigen Personen der A.___ hielten in ihrem undatierten, von der Beschwerdeführerin am 30. Januar 2015 eingereichten Spitex-Bericht (Urk. 8/56) über das Verhalten der Beschwerdeführerin fest, bei der Bedarfsabklärung sei festgestellt worden, dass sie sich in unbekannter Umgebung verliere und bekannte Umgebung nicht immer erkennen könne; daher bringe sie sich unbewusst in gefährlichen Situationen (beispielsweise falscher Bus oder Zug, Überqueren der Eisenbahnschiene). Sie vergesse regelmässig, den Briefkasten zu kontrollieren. Dadurch verpasse sie wichtige Informationen oder Termine. Die Beschwerdeführerin zeige ein depressives Erscheinungsbild, habe Tagesschwankungen bezüglich kognitiver Fähigkeiten und eine fehlende Lebensmotivation. Im Rahmen des alltäglichen Spitex-Einsatzes sei Folgendes festgestellt worden: Sie habe eine depressive Stimmungslage, zeige eine besorgte, traurige Mimik und bekunde Gleichgültigkeit betreffend die Einnahme beziehungsweise Vorbereitung von Mahlzeiten. Das eigene Leben schätze sie als niedrig ein, beobachte aber die Körperfunktionen und mache sich Sorgen um ihren Gesundheitszustand. Sie rede viel über die Vergangenheit, überprüfe eigene Handlungen und gebe sich die Schuld für Dinge, die passiert seien. Die täglichen Betreuungsgespräche täten ihr gemäss eigenen Angaben gut. Die Spitex motiviere sie zur Beschäftigung - Gartenarbeit, Blumenpflege, Besuchen von Angehörigen. Das Spazieren im Wald mache ihr Freude, aber nur für kurze Zeit. Sie sage, dass sie gute und schlechte Phasen habe.
4.
4.1 Die Gutachter des Z.___ äusserten sich umfassend zu den Gesundheitsstörungen der Beschwerdeführerin (rezidivierende depressive Störung, aktuell leichte depressive Episode mit dysphorischer Komponente vor dem Hintergrund zahlreicher psychosozialer Belastungsfaktoren und Migrationsproblematik, dissoziative Störung mit Pseudodemenz) und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Das Gutachten beruht auf einer fundierten, unter Beizug eines Übersetzers durchgeführten (Urk. 8/33 S. 3) psychiatrischen (Urk. 8/33 S. 6 f. und S. 14 ff.), neurologischen (Urk. 8/33 S. 7 f. und S. 26 ff.), internistischen (Urk. 8/33 S. 8 und S. 33 ff.) und neuropsychologischen (Urk. 8/33 S. 8 f. und S. 41 ff.) Untersuchung. Es berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis sowie Würdigung der Vorakten ergangen (Urk. 8/33 S. 3 ff.).
Der Psychiater Dr. G.___ befasste sich eingehend mit der depressiven Symptomatik der Beschwerdeführerin und setzte sich auch mit der Stellungnahme der behandelnden Dr. Y.___ auseinander; er führte einleuchtend aus, dass sich deren Einschätzung auf dem Boden der von ihm erhobenen psychiatrischen Befunde nicht erhärten lasse und die Beschwerdeführerin medizinisch-theoretisch in der Lage sei, regelmässig vollschichtig einer Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachzugehen (Urk. 8/33 S. 7). Auch Dr. G.___ bestätigte zwar die in der Vergangenheit gestellte Diagnose einer rezidivierenden Depression, hielt aber gleichzeitig nachvollziehbar fest, dass sich erhebliche psychosoziale Belastungsfaktoren fänden, die eng mit der Entstehung und Aufrechterhaltung der depressiven Symptomatik verwoben seien; es liege eine nur leichte Depression vor, welche durch zusätzliche dysphorische Elemente vor einer gescheiterten Lebensbiographie mit Unzufriedenheit und ständigem Hadern mit dem Schicksal geprägt sei (Urk. 8/33 S. 23). Auf eine nur leichte Ausprägung der Symptomatik weist im Übrigen auch die von Dr. K.___ im Herbst 2014 festgestellte Angst und depressive Störung gemischt hin (E. 3.9 hievor), welche Kategorie nur Verwendung findet, wenn keine der beiden Störungen ein Ausmass erreicht, das eine entsprechende einzelne Diagnose rechtfertigen würde (Weltgesundheitsorganisation, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICS-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, Dilling/Mom- bour/Schmidt [Hrsg.], 10. Aufl. 2015, Ziff. F41.2, mit dem abschliessenden Hinweis, dass Patienten mit dieser Kombination verhältnismässig milder Symptome in der Primärversorgung häufig gesehen würden; noch viel häufiger fänden sie sich in der Bevölkerung, ohne je in medizinische oder psychiatrische Behandlung zu gelangen). Zudem hielt selbst die behandelnde Psychiaterin Dr. Y.___ im September 2014 unter den Diagnosen die vorerwähnte „Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2)“ fest, nannte (nebst einer mittelschweren bis schweren kognitiven Störung unklarer Ätiologie) lediglich differentialdiagnostisch (DD) rezidivierende depressive Episoden bei Entwurzelung, aktuell mittelschwere depressive Episode, und bezeichnete die Stimmung als dysphorisch depressiv (E. 3.8 hievor). Im Juni 2013 (E. 3.5 hievor) war sie ebenfalls von Angst und depressiver Störung gemischt und vom Status nach einer mittelgradigen depressiven Episode (DD) ausgegangen.
Gestützt auf die Ausführungen des Z.___-Experten Dr. G.___ ist von einem leichten depressiven Zustandsbild, eng verknüpft mit psychosozialen Belastungen, mit erheblich dysphorischer Komponente und einzelnen darin aufgehenden Angstsymptomen auszugehen; eine mittelschwere bis schwere depressive Symptomatik fällt ausser Betracht.
4.2 Hinsichtlich der mittelschweren bis schweren kognitiven Störung unklarer Ätiologie, wie sie die (behandelnden) Ärzte verschiedentlich diagnostizierten, führte Dr. G.___ einleuchtend aus, dass die von der Beschwerdeführerin dargestellten Beeinträchtigungen im kognitiv-mnestischen Bereich aus klinisch-psychiatrischer Sicht keine demenzielle Entwicklung wiederspiegelten, sondern Ausdruck eines willensnah ausgestalteten dissoziativen Prozesses seien (Urk. 8/33 S. 23).
Die Ausführungen von Dr. G.___ werden durch die Ergebnisse der anlässlich der Z.___-Begutachtung vorgenommenen eingehenden neurologischen beziehungsweise neuropsychologischen Untersuchungen untermauert, welche keine Hinweise für einen demenziellen Prozess im Rahmen einer neurodegenerativen Erkrankung zutage förderten. Gegen eine präsenile Demenz sprach gemäss Dr. H.___, dass die Beschwerdeführerin ihr minimales Wissen ordentlich vortrug, indem sie einzelne Buchstaben las (diese allerdings nicht richtig zusammenhängen konnte) und mit den Händen einfache Aufgaben richtig rechnete (Urk. 8/33 S. 7 f.). Auch die früher durchgeführte Bildgebung konnte keine entsprechenden Befunde dokumentieren (vgl. E. 3.3 hievor). Die neuropsychologische Diagnostik ergab zwar auffällige Befunde, es zeigten sich indes Diskrepanzen zwischen der vorgetragenen Desorientierung und den im Mini Mental State (MMS) erreichten Scores. Ausserdem konnten im Rahmen der neuropsychologischen Diagnostik zahlreiche Inkonsistenzen festgestellt werden. Die Symptomvalidierungstests zeigten ein auffälliges Resultat, so dass sich die neuropsychologisch gefundene Befundlage als nicht valide erwies (Urk. 8/33 S. 45 und E. 3.7.1 S. 14 oben hievor; vgl. zum Ganzen auch Ziff. 7.4 Abs. 2 der Leitlinien für die neuropsychologische Begutachtung der Schweizerischen Vereinigung der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen). Lic. phil. J.___ schilderte, dass der Abruf der Jahreszahl und des Monats (welche einer viel häufigeren Wiederholung unterlägen und daher besser gefestigt sein sollten) nicht möglich gewesen sei, während der Beschwerdeführerin beispielsweise der verzögerte Abruf neu gelernter Wörter im MMS gelungen sei. Zudem fiel beim stark beeinträchtigten Benennen von Bildern auf, dass sich die Fehlleistungen gleichmässig über die verschiedenen Schweregrade beziehungsweise Häufigkeitsgrade der Wörter verteilten, wobei bei den weniger gebräuchlichen Wörtern normalerweise mit mehr Fehlern zu rechnen sei als bei den häufiger gebräuchlichen (Urk. 8/33 S. 9).
Aufgrund der Widersprüche und Inkonsistenzen musste (mindestens) von einer nicht ausreichenden Anstrengungsbereitschaft der Beschwerdeführerin ausgegangen werden. Da in der L.___ anlässlich der vorgenommenen neuropsychologischen Testuntersuchungen keine Symptomvalidierungstests durchgeführt wurden, kann – wie auch die Beschwerdegegnerin festhielt – nicht darauf abgestellt werden. Überdies gab es keine Hinweise auf eine krankheitsbedingte Minderbegabung. Dass die Beschwerdegegnerin nicht weiter auf die Unterlagen der Spitex-Organisation A.___ einging (vgl. Urk. 1 S. 4), ist im vorliegenden Kontext, und nachdem es sich bei den zuständigen Personen nicht um Ärzte mit Fachausweis handelt, nicht zu beanstanden.
Vor dem Hintergrund dessen, dass bei der Durchführung von neuropsychologischen Tests in erster Linie der neurologische Befund massgebend ist, zielt die von der Beschwerdeführerin gerügte Ungültigkeit des neuropsychologischen Teilgutachtens beziehungsweise Unvollständigkeit des Gesamtgutachtens mangels Unterschrift der Neuropsychologin (vgl. Urk. 1 S. 8) ins Leere.
4.3 Den später (nach dem Gutachten des Z.___) erstellten und eingereichten medizinischen Berichten sind keine neuen Gesichtspunkte zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu entnehmen. Der Bericht vom 16. September 2014 (E. 3.8 hievor) erging offenbar in Unkenntnis der Vorakten, denn eine Auseinandersetzung mit diesen und vor allem der abweichenden gutachterlichen Beurteilung fehlt; es handelt sich dabei um einen vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in Auftrag gegebenen, von der behandelnden Ärztin Dr. Y.___ verfassten Bericht, deren Aussagen angesichts der auftragsrechtlichen Vertrauensstellung mit Zurückhaltung - namentlich bezüglich der Arbeitsunfähigkeit - zu würdigen ist (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
4.4 Insgesamt erweisen sich die Ausführungen und Schlussfolgerungen der Z.___-Gutachter als nachvollziehbar und einleuchtend und deren Expertise erfüllt die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidgrundlage (vgl. E. 1.4 hievor). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann darauf abgestellt werden, womit sich weitere medizinische Abklärungen erübrigen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 E. 4b, 122 V 157 E. 1d).
Die gutachterlich an erster Stelle diagnostizierte rezidivierende depressive Störung, aktuell leichte depressive Episode mit dysphorischer Komponente vor dem Hintergrund zahlreicher psychosozialer Belastungsfaktoren und der Migrationsproblematik, stellt keine hinreichend ausgeprägte psychische Störung (vgl. E. 1.2 hievor) mit invalidisierender Wirkung dar. Anhaltspunkte für ein von der soziokulturellen und psychosozialen Belastungssituation unterscheidbares und in diesem Sinne verselbständigtes depressives Grundleiden mit Krankheitswert sind nicht ersichtlich und werden in der Beschwerde auch nicht aufgezeigt (vgl. zum Ganzen E. 1.3 hievor).
Wie von den Z.___-Gutachtern schlüssig dargelegt (E. 3.7 hievor), hat die an zweiter Stelle diagnostizierte dissoziative Störung mit Pseudodemenz (vgl. auch E. 3.5 hievor) – unter Pseudodemenz ist eine vorgetäuschte Demenz zu verstehen, demonstriert u.a. durch Verleugnen elementarer Kenntnisse, nahes Vorbeireden bei Testaufgaben, Gedächtnisschwäche, Erregungszustände (Roche Lexikon Medizin, 5. Auflage, zum Begriff Pseudodemenz) – ebenfalls keine invalidisierende Wirkung. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin Leistungen der Spitex beansprucht, wie sie selber geltend macht (vgl. Urk. 1 S. 7). Auf die weiteren aufgeführten Diagnosen ist mangels Relevanz aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht weiter einzugehen.
Zusammenfassend fehlt es (überwiegend wahrscheinlich) an einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten Einschränkung des Leistungsvermögens. Dass Ressourcen durchaus vorhanden sind, zeigen letztlich auch die angegebenen Alltagsaktivitäten: So putzt die Beschwerdeführerin am Morgen jeweils die Wohnung und geht danach auf einen ungefähr halbstündigen Spaziergang. Nach dem Einkaufen bereitet sie sich das Mittagessen zu und geht am Nachmittag wieder spazieren. Am Abend nach dem Abendessen erledigt sie Haushaltsarbeiten, liest oder schaut fern. Zeitweise erhält sie Besuch von einem Cousin oder von ihren Kindern. Auch die Beschwerdeführerin besucht ab und zu Verwandte und hat zu diesen täglich telefonisch Kontakt. Zu ihren Hobbies zählt sie neben den täglichen Spaziergängen die Beschäftigung mit dem kleinen Garten des Nachbarn. Zudem fährt sie Auto – zur Begutachtung kam sie mit dem Auto – und reist ein- bis zweimal jährlich mit dem Bus zu ihrer Schwester nach Bosnien in die Ferien. Ausserdem geht sie lediglich ein- bis zweimal pro Monat in die Psychotherapie (Urk. 8/33 S. 16 f., S. 27 und S. 34).
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerdeschrift unter Beilage einer Bestätigung betreffend Bezug von Sozialhilfe ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler gestellt (Urk. 1 S. 2 und 13 f., Urk. 3). Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und zur Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind erfüllt.
5.2 Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
5.3 Mit Honorarnote vom 4. August 2016 (Urk. 10) machte der mit heutigem Beschluss bestellte unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin einen Aufwand von 7 Stunden 30 Minuten und Barauslagen im Betrag von Fr. 49.50 geltend, was angemessen erscheint. Daraus resultiert eine Entschädigung von insgesamt Fr. 1‘835.45 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer), weshalb Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler in diesem Umfang aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 20. März 2015 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ihr in der Person von Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler ein unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt,
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerinauferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wirdauf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Zürich,wird mit Fr. 1‘835.45 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wirdauf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubKäser